01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.12.2023
01.12.2017 - 31.12.2020
01.09.2017 - 30.11.2017
13.06.2016 - 31.08.2017
20.04.2016 - 12.06.2016
01.01.2016 - 19.04.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2010 - 31.12.2012
15.05.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 14.05.2008
01.04.2007 - 31.12.2007
01.02.2005 - 31.03.2007
01.01.2004 - 31.01.2005
01.07.2002 - 31.12.2003
15.11.2001 - 30.06.2002
01.01.2001 - 14.11.2001
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1

Verordnung
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
(FKV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22, 24, 26, 62 und 64 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 19971 (FMG)
sowie auf die Artikel 8 und 74 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19912 über Radio
und Fernsehen,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Konzessionen für Frequenznutzungen.
2 Werden mittels der Frequenznutzung konzessionierte Fernmeldedienste erbracht,
so bleiben abweichende Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über
Fernmeldedienste vorbehalten.
3 Werden mittels der Frequenznutzung Rundfunkprogramme drahtlos verbreitet oder
weiterverbreitet, so bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
21. Juni 19914 über Radio und Fernsehen und der Radio- und Fernsehverordnung
vom 6. Oktober 19975 vorbehalten.
4 Erfasst wird insbesondere die Benützung von: a.

Funkanlagen auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum; b.

Funkanlagen, mit denen gemäss einer internationalen Vereinbarung vom
Territorium eines ausländischen Staates aus Fernmeldedienste in der
Schweiz erbracht werden; c.

Funkanlagen auf Wasser- oder Luftfahrzeugen ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind; d.

Funkanlagen auf Satelliten mit schweizerischen Nutzungsrechten.

AS 1997 2868 1

SR 784.10

2

SR 784.40

3

SR 784.101.1 4 SR

784.40

5

SR 784.401

784.102.1

Fernmeldeverkehr

2

784.102.1


Art. 2

Begriffe

In dieser Verordnung bedeutet: a.

Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von
Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, die zur
Frequenznutzung oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem
gegebenen Ort erforderlich sind; b.

Störung: Auswirkung einer durch eine Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion entstehenden unerwünschten Energie auf den Empfang in einem
Funksystem. Diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch Verschlechterung der Übertragungsgüte oder durch Entstellung oder Verlust von Nachrichteninhalt, welcher bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar
wäre.

2. Kapitel: Frequenzverwaltung

Art. 3

Frequenzzuweisungsplan 1 Der Frequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter
Frequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Services) oder
durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen.
2 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erstellt den nationalen Frequenzzuweisungsplan und unterbreitet diesen der Kommunikationskommission (Kommission) zur Genehmigung.
3 Der Frequenzzuweisungsplan basiert auf dem Internationalen Radioreglement6 sowie auf anderen internationalen Vereinbarungen. Militärische Bedürfnisse werden
angemessen berücksichtigt.
4 Der Plan wird regelmässig angepasst und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise
zugänglich gemacht.


Art. 4

Frequenzverteilung

1 Die Frequenzverteilung (Allotment) beinhaltet die Aufnahme einer bezeichneten
Frequenz oder eines bezeichneten Frequenzbereiches in einen im Rahmen einer
Vereinbarung angenommenen Plan zwecks Nutzung durch einen oder mehrere Frequenznutzerinnen oder -nutzer in einem oder mehreren Ländern oder geographischen Gebieten unter genau festgelegten Bedingungen.
2 Das Bundesamt erstellt im Rahmen internationaler Vereinbarungen nationale Frequenzverteilungspläne.

6

SR 0.784.403

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 3

784.102.1


Art. 5

Frequenzzuteilung

1 Die Frequenzzuteilung (Assignment) beinhaltet die Zuteilung einer Funkfrequenz
zur Nutzung mit einer Funkanlage unter genau festgelegten Bedingungen.
2 Das Bundesamt teilt auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die einzelnen Frequenzen den Nutzerinnen und Nutzern zu.
3 Die zuständige militärische Stelle sowie das Bundesamt für Zivilluftfahrt teilen auf
der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die ihnen
zugewiesenen Frequenzen den betreffenden Frequenznutzerinnen und Frequenznutzern zu.
4 In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbändern teilt das Bundesamt in Absprache mit der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die einzelnen Frequenzen
den zivilen Frequenznutzerinnen und Frequenznutzern zu.


Art. 6

Frequenzklassen

1 Exklusivfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer einzigen
Konzessionärin zugeteilt (Frequenzklasse 1).
2 Gemeinschaftsfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt (Frequenzklasse 2).
3 Sammelfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbestimmten
Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt (Frequenzklasse 3).
4 Die Zuteilung richtet sich nach dem Grad der beanspruchten Anruf- und Übertragungssicherheit.

3. Kapitel: Frequenznutzung 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 7

Umfang der Konzessionspflicht 1 Konzessionspflichtig ist jede Nutzung des Frequenzspektrums bis 3000 GHz.
2 Die Frequenznutzung durch die zivile Militär- oder Zivilschutzverwaltung im
Rahmen ihrer üblichen Aufgaben stellt keine dienstliche Frequenznutzung im Sinne
des Artikels 22 Absatz 2 des FMG dar.


Art. 8

Ausnahmen von der Konzessionspflicht 1 Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen mit: a.7

Funkanlagen, die auf bestimmten Sammelfrequenzen benützt werden; 7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 376).

Fernmeldeverkehr

4

784.102.1

b.

Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der
Schweiz nicht länger als drei Monate benützt werden, wenn das Bundesamt
mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende
Vereinbarung abgeschlossen hat; c.8

Anlagen, die als Funktelefonanlagen ausschliesslich in Verbindung mit einem leitungsgebundenen Fernmeldenetz als drahtlose Verlängerung des
drahtgebundenen Anschlusses auf den entsprechenden Frequenzen benützt
werden;

d.9 Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von öffentlichen Frequenzen wie zum Beispiel Flugfunk, Amateurfunk oder Jedermannsfunk
benützt werden;

e.

Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf der ihnen dafür zugeteilten
Frequenz benützt werden.

2 Das Bundesamt bestimmt die Sammelfrequenzen nach Absatz 1 Buchstabe a und
die Frequenzen nach Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels.10

Art. 9

Kontrolle zur Abklärung der Konzessionspflicht 1 Das Bundesamt kann Funkanlagen kontrollieren, die nach den Angaben der Betreiberinnen und Betreiber von der Konzessionspflicht ausgenommen sind.
2 Es kontrolliert militär- und zivilschutzdienstlich benützte Funkanlagen nach Absprache mit den zuständigen Behörden.
3 Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem Bundesamt Zutritt zu
den Anlagen gewähren.


Art. 10

Identifikation von Aussendungen 1 Alle Aussendungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 2 des FMG
müssen zum Zwecke der technischen Kontrolle identifiziert werden können.
Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.
2 Wickelt die Konzessionärin ihren Funkverkehr nicht in offener Sprache ab oder
überträgt sie Daten oder digitalisierte Sprache, so bestimmt die Konzessionsbehörde
im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.
3 Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand
möglich, kann die Konzessionsbehörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird.

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 376).

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 376).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 376).

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 5

784.102.1


Art. 11

Funkverkehrsvorschriften Das Bundesamt erlässt Vorschriften über den Funkverkehr.


Art. 12

Benützung der Funkanlage 1 Die Konzessionsbehörde legt die für die Benützung der Funkanlage notwendigen
Parameter fest.
2 Die Konzessionärin darf diese Parameter nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde ändern.


Art. 13

Funktechnische Netzbeschriebe 1 Das Bundesamt legt die kennzeichnenden technischen und betrieblichen Merkmale
wie Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort, Sendezeit usw. der Funkanlage in einem funktechnischen Netzbeschrieb fest.
2 Der funktechnische Netzbeschrieb bildet integrierenden Bestandteil jeder Konzession, die das Recht zur Nutzung des Funkfrequenzspektrums beinhaltet.


Art. 14

Benützung der Funkanlage in Luftfahrzeugen Funkanlagen, die nicht ausschliesslich für die Teilnahme am Flugfunk oder am mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des
Internationalen Radioreglements11 bestimmt sind, dürfen in Luftfahrzeugen
nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde und nur bis zu einer Flughöhe von 300
m über Boden benützt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die
Amateurfunkkonzession.


Art. 15

Verhinderung von Störungen Die Konzessionärin muss unnötige Aussendungen vermeiden und für Sendeversuche
wenn möglich eine strahlungsfreie Ersatzantenne verwenden.


Art. 16

Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks 1 Das Bundesamt versucht auf Verlangen, die Ursache einer Störung zu ermitteln.
2 Stellt sich heraus, dass die Störungsursache darin liegt, dass die störende oder die
gestörte Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht oder dass eine Anlage nicht
vorschriftsgemäss benützt wurde, verrechnet das Bundesamt dem Betreiber der Anlage oder der Konzessionärin eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten.
3 Entsprechen die Anlagen dem Stand der Technik, so entscheidet das Bundesamt
über die zu treffenden Massnahmen. Entspricht die gestörte Anlage nicht dem Stand
der Technik, so ist die Inhaberin der gestörten Anlage für die Beseitigung der Störung selber besorgt.

11

SR 0.784.403

Fernmeldeverkehr

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784.102.1


2. Abschnitt: Konzessionsverfahren Art. 17
1 Wird eine Funkkonzession zum Erbringen von Fernmeldediensten beantragt, finden die Verfahrensbestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste Anwendung.
2 Wird eine Funkkonzession zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen beantragt, finden die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199112 über Radio und Fernsehen und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 199713 Anwendung.
3 Jede Person, die eine Konzession erwerben will, muss bei der Konzessionsbehörde
ein schriftliches Gesuch einreichen.
4 Die Gesuchstellerin darf die Funkanlage erst benützen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat.

4. Kapitel: Konzessionen ohne Erbringen von Fernmeldediensten 1. Abschnitt: Allgemeine Konzessionsbestimmungen

Art. 18

Pflichten der Konzessionärin 1 Die Konzessionärin darf die Funkanlage nur zu ihrem Eigengebrauch benützen und
muss verhindern, dass Unbefugte die Funkanlage benützen.
2 Sie darf das Frequenzspektrum nur nach den Grundsätzen der Frequenzökonomie
nutzen.
3 Sie darf die ihr von der Konzessionsbehörde zugeteilten Frequenzen nur nutzen,
wenn sie frei sind.
4 Sie muss der Konzessionsbehörde in Konzessionsangelegenheiten kostenlos Auskunft geben.


Art. 19

Benützung durch Dritte 1 Die Funkanlage der Konzessionärin darf auch benützt werden von: a.

ihren Angestellten und Beauftragten; b.

Personen, die mit ihr eine einfache Gesellschaft bilden; c.

Personen, die mit ihr im gleichen Haushalt leben; d.

ihren Gästen.

12 SR

784.40

13

SR 784.401

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 7

784.102.1

2 Ist für die Benützung einer Funkanlage ein Fähigkeitsausweis erforderlich, dürfen
die in Absatz 1 genannten Personen die Funkanlage der Konzessionärin nur benützen, wenn sie einen solchen Ausweis besitzen.

a14 Entzug der Konzession Die Konzessionsbehörde kann die Konzession entziehen, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind, insbesondere wenn sich die Konzessionärin einer notwendig gewordenen Änderung der Funkanlage oder des Funkbetriebs widersetzt oder die Gebühren nicht bezahlt.

2. Abschnitt: Betriebsfunkkonzession

Art. 20

Inhalt

Die Betriebsfunkkonzession berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage zu dem
in der Konzession umschriebenen betrieblichen Zweck zu benützen. Die Funkanlage
wird in der Konzession bezeichnet.


Art. 21

Widerruf wegen Nichtausübung Übt die Konzessionärin, der Exklusiv- oder Gemeinschaftsfrequenzen zugeteilt worden sind, das verliehene Recht während mehr als sechs Monaten nicht aus, kann die
Konzessionsbehörde die Betriebsfunkkonzession widerrufen.


Art. 22

Besondere Bestimmungen für den See- und Flugfunk
und die Binnenschiffahrt Das Bundesamt bestimmt die besonderen Voraussetzungen für: a.

die Benützung von Funkanlagen auf einem See- oder einem Rheinschiff oder
in einem Flugzeug;

b.

die Benützung von beweglichen Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie
für Radaranlagen auf Binnenschiffen.

3. Abschnitt: Amateurfunkkonzession

Art. 23

Inhalt

1 Die Amateurfunkkonzession 1 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf
den Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.

2 Die Amateurfunkkonzession 2 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf
den Frequenzbändern des Amateurfunks über 30 MHz in den Betriebsarten Morse14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

Fernmeldeverkehr

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784.102.1

telegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu
benützen.15
3 Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf
den Frequenzbändern 144-146 MHz und 430-440 MHz in den Betriebsarten Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.16 4 Die Spitzenleistung beim Senderausgang darf für die Amateurfunkkonzessionen 1
und 2 höchstens 1000 Watt und für die Amateurfunkkonzession 3 höchstens 25 Watt
betragen.17


Art. 24

Besondere Voraussetzungen 1 Die Konzession wird natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen erteilt.
2 Für die Benützung unbedienter Funkanlagen wird die Konzession nur Amateurfunkvereinen erteilt.
3 Natürliche Personen, die eine Amateurfunkkonzession erwerben wollen, müssen
einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a.

für die Amateurfunkkonzession 1 den Radiotelegrafistenausweis für Funkamateure; b.

für die Amateurfunkkonzession 2 den Radiotelegrafisten- oder den Radiotelefonistenausweis für Funkamateure; c.18 für die Amateurfunkkonzession 3 den Radiotelegrafistenausweis, den Radiotelefonistenausweis oder den Einsteigerausweis für Funkamateure.

4 Das Bundesamt regelt den Erwerb der Fähigkeitsausweise und die Anerkennung
ausländischer Fähigkeitsausweise.


Art. 25

Frequenzbänder und Rufzeichenzusätze Das Bundesamt bestimmt die Frequenzbänder und Nutzungsarten sowie die Rufzeichenzusätze, welche dem Amateurfunk zur Verfügung stehen.


Art. 26

Spitzenleistung beim Senderausgang Die Spitzenleistung beim Senderausgang ist die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der
Modulationshüllkurve maximal abgeben darf.


Art. 27

Benützung der Funkanlage 1 Die Konzessionärin darf ihre Funkanlage nur zur Übertragung technischer Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie für persönliche Mitteilungen
und Mitteilungen in Notfällen verwenden.

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3020).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 9

784.102.1

2 Nicht zulässig sind: a.

rechtsgeschäftliche Mitteilungen; b.

die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte
bestimmt sind;

c.

die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen.

3 Empfängt die Konzessionärin Informationen eines Funkamateurs, die für einen anderen Funkamateur bestimmt sind, so darf sie sie diesem weiterleiten.
4 Die Benützung in Luftfahrzeugen ist mit Zustimmung des Luftfahrzeugführers in
allen Höhen erlaubt.
5 Die Funkanlage der Inhaberin oder des Inhabers einer Amateurfunkkonzession 1
oder 2 darf ohne Zustimmung der Konzessionsbehörde geändert werden.19 6 Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession 3 dürfen nur im Handel
erhältliche Funkanlagen betreiben. Anpassungen an diesen Geräten sind zulässig,
sofern sie nicht den Senderteil betreffen.20

Art. 28

Dokumentation über die Funkanlage Die Konzessionärin muss über ihre Funkanlage eine Dokumentation führen und der
Konzessionsbehörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Dokumentation muss
enthalten:

a.

ein Verzeichnis der Sender und Empfänger mit Angaben über die Frequenzbänder, die Sendearten und die Leistung sowie die Charakteristiken der Antennenanlage; b.

ein Schaltschema der nicht industriell gefertigten Sender und Empfänger.


Art. 29

Aufzeichnungen über den Funkverkehr Die Konzessionsbehörde kann die Konzessionärin verpflichten, Aufzeichnungen
über ihren Funkverkehr zu machen.


Art. 30

Funkanlage eines Amateurfunkvereins Wer Funkanlagen eines Amateurfunkvereins benützen will, muss den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.


Art. 31

Amateurfunkverzeichnis 1 Das Bundesamt kann ein Verzeichnis der Amateurfunker erstellen. Das Verzeichnis kann gegen Gebühr bezogen werden.
2 Der Eintrag in das Verzeichnis ist freiwillig.

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

Fernmeldeverkehr

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784.102.1

4. Abschnitt: Funkversuchskonzession

Art. 32

Inhalt

1 Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage für
Funkversuche zu benützen.
2 Die Funkanlage wird in der Konzession umschrieben.
3 Funkversuche zur Evaluation möglicher Fernmeldedienstleistungen sind lediglich
in einem von der Konzessionsbehörde bestimmten, räumlich, personell und zeitlich
begrenzten Rahmen zulässig.


Art. 33

Besondere Voraussetzungen Das Bundesamt bestimmt die besonderen Voraussetzungen zum Erwerb einer Funkversuchskonzession.


Art. 34

Besondere Pflichten der Konzessionärin 1 Über die Durchführung der Versuche nach Artikel 32 Absatz 3 ist ein Protokoll zu
führen, das über den Zweck, die Art der Durchführung sowie Beginn und Ende der
Versuche Auskunft gibt.
2 Das Protokoll ist während drei Jahren aufzubewahren und der Konzessionsbehörde
zur Verfügung zu halten.


5. Abschnitt: Funkkonzession für Vorführungen Art. 35
1 Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, in einem
räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen Funkanlagen zu benützen, um ihre Funktion zu kontrollieren oder sie Dritten vorzuführen.
2 Wer Funkanlagen, zu deren Benützung ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist, nach
Absatz 1 benützen will, muss den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.


6. Abschnitt: Jedermannsfunkkonzession Art. 36
1 Die Jedermannsfunkkonzession berechtigt die Konzessionärin, mit höchstens drei
Jedermannsfunkanlagen am Kurzstreckensprech- und Kurzstreckendatenfunk teilzunehmen.
2 Das Bundesamt bestimmt die Frequenzbänder und die weiteren funktechnischen
Einzelheiten.

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 11

784.102.1

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37

Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Es ist ermächtigt, internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen
Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abzuschliessen. Es
arbeitet mit ausländischen Fernmeldeverwaltungen zusammen.


Art. 38

Zusammenarbeit mit anderen Stellen 1 Wo notwendig und sinnvoll, arbeiten die zuständigen zivilen Stellen unter sich
oder mit militärischen Stellen zusammen, insbesondere bei der Identifizierung von
Störquellen.
2 Der ausschliesslich militärisch genutzte Bereich des Frequenzspektrums wird für
militärische Nutzungen durch militärische Stellen kontrolliert.


Art. 39

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Fernmelde-Konzessionsverordnung vom 25. März 199221; b.

die Verordnung des EVED vom 31. März 199222 zur Fernmelde-Konzessionsverordnung; c.

die Fernmelde- und Rundfunk-Prüfungsverordnung vom 25. März 199223.


Art. 40


Änderung geltenden Rechts Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197824 wird wie folgt geändert: Art. 133
Abs. 1
Aufgehoben


Art. 41

Hängige Konzessionsgesuche Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Konzessionsgesuche, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden von der Konzessionsbehörde
nach neuem Recht geprüft und beurteilt.

21

[AS 1992 873, 1993 2548, 1995 747 5239] 22

[AS 1992 1093, 1993 2795, 1994 1764 1932, 1995 1212 3546 5500] 23

[AS 1992 889, 1995 3548] 24

SR 747.201.1

Fernmeldeverkehr

12

784.102.1


Art. 42

Konzessionen nach bisherigem Recht Die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Konzessionen nach bisherigem Recht richten sich nach dieser Verordnung. Dabei gelten insbesondere die
folgenden Regelungen:

a.

Die bisherige Leitungskonzession nach Artikel 51 der Fernmelde-Konzessionsverordnung vom 25. März 199225 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

b.

Die bisherige Funk-Installationskonzession nach Artikel 49 der FernmeldeKonzessionsverordnung vom 25. März 199226 wird mit Inkrafttreten der
vorliegenden Verordnung ersetzt durch die Funkkonzession für Vorführungen.

c.

Die Konzession für Hausinstallationen nach Artikel 22 der Fernmelde-Konzessionsverordnung vom 25. März 199227 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.


Art. 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

25 [AS

1992 873, 1993 2548, 1995 747 5239] 26 [AS

1992 873, 1993 2548, 1995 747 5239] 27

[AS 1992 873, 1993 2548, 1995 747 5239]