01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.12.2023
01.12.2017 - 31.12.2020
01.09.2017 - 30.11.2017
13.06.2016 - 31.08.2017
20.04.2016 - 12.06.2016
01.01.2016 - 19.04.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2010 - 31.12.2012
15.05.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 14.05.2008
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15.11.2001 - 30.06.2002
01.01.2001 - 14.11.2001
01.05.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) vom 6. Oktober 1997 (Stand am 22. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 22 Absatz 3, 24 Absatz 2, 26 Absatz 2, 62 und 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),2 sowie auf die Artikel 8 und 74 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über Radio und Fernsehen, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Konzessionen für Frequenznutzungen. 2 Werden mittels der Frequenznutzung konzessionierte Fernmeldedienste erbracht, so sind abweichende Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 20014 über Fernmeldedienste vorbehalten.5 3 Werden mittels der Frequenznutzung Rundfunkprogramme drahtlos verbreitet oder weiterverbreitet, so bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19916 über Radio und Fernsehen und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19977 vorbehalten.

4 Erfasst wird insbesondere die Benützung von: a. Funkanlagen auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum;

b. Funkanlagen, mit denen gemäss einer internationalen Vereinbarung vom Territorium eines ausländischen Staates aus Fernmeldedienste in der Schweiz erbracht werden; AS 1997 2868

1 SR

784.10

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2121).

3 SR

784.40

4 SR

784.101.1

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2725).

6

SR 784.40

7 SR

784.401

784.102.1

Fernmeldeverkehr

2

784.102.1

c. Funkanlagen auf Wasser- oder Luftfahrzeugen ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind;

d. Funkanlagen auf Satelliten mit schweizerischen Nutzungsrechten.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung bedeutet: a.8 Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein wesentliches Bauteil (Modul), die zum Senden oder Empfangen von Informationen über Funk oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind; b. Störung: Auswirkung einer durch eine Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion entstehenden unerwünschten Energie auf den Empfang in einem Funksystem. Diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch Verschlechterung der Übertragungsgüte oder durch Entstellung oder Verlust von Nachrichteninhalt, welcher bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar wäre.

2. Kapitel: Frequenzverwaltung

Art. 3

Frequenzzuweisungsplan 1 Der Frequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter Frequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Services) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erstellt den nationalen Frequenzzuweisungsplan und unterbreitet diesen der Kommunikationskommission (Kommission) zur Genehmigung.

3 Der Frequenzzuweisungsplan basiert auf dem Internationalen Radioreglement9 sowie auf anderen internationalen Vereinbarungen. Militärische Bedürfnisse werden angemessen berücksichtigt.

4 Der Plan wird regelmässig angepasst und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2121).

9 SR

0.784.403

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 3

784.102.1


Art. 4

Frequenzverteilung 1 Die Frequenzverteilung (Allotment) beinhaltet die Aufnahme einer bezeichneten Frequenz oder eines bezeichneten Frequenzbereiches in einen im Rahmen einer Vereinbarung angenommenen Plan zwecks Nutzung durch einen oder mehrere Frequenznutzerinnen oder -nutzer in einem oder mehreren Ländern oder geographischen Gebieten unter genau festgelegten Bedingungen.

2 Das Bundesamt erstellt im Rahmen internationaler Vereinbarungen nationale Frequenzverteilungspläne.


Art. 5

Frequenzzuteilung 1 Die Frequenzzuteilung (Assignment) beinhaltet die Zuteilung einer Funkfrequenz zur Nutzung mit einer Funkanlage unter genau festgelegten Bedingungen.

2 Das Bundesamt teilt auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die einzelnen Frequenzen den Nutzerinnen und Nutzern zu.

3 Die zuständige militärische Stelle sowie das Bundesamt für Zivilluftfahrt teilen auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die ihnen zugewiesenen Frequenzen den betreffenden Frequenznutzerinnen und Frequenznutzern zu.

4 In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbändern teilt das Bundesamt in Absprache mit der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die einzelnen Frequenzen den zivilen Frequenznutzerinnen und Frequenznutzern zu.


Art. 6

Frequenzklassen 1 Exklusivfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer einzigen Konzessionärin zugeteilt (Frequenzklasse 1).

2 Gemeinschaftsfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt (Frequenzklasse 2).

3 Sammelfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbestimmten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt (Frequenzklasse 3).

4 Die Zuteilung richtet sich nach dem Grad der beanspruchten Anruf- und Übertragungssicherheit.

3. Kapitel: Frequenznutzung 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 7

Umfang der Konzessionspflicht 1 Konzessionspflichtig ist jede Nutzung des Frequenzspektrums bis 3000 GHz.

Fernmeldeverkehr

4

784.102.1

2 Die Frequenznutzung durch die zivile Militär- oder Zivilschutzverwaltung im Rahmen ihrer üblichen Aufgaben stellt keine dienstliche Frequenznutzung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 des FMG dar.


Art. 8

Ausnahmen von der Konzessionspflicht 1 Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen mit: a.10 Funkanlagen, die auf bestimmten Sammelfrequenzen benützt werden; b. Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz nicht länger als drei Monate benützt werden, wenn das Bundesamt mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat; c.11 Anlagen, die als Funktelefonanlagen ausschliesslich in Verbindung mit einem leitungsgebundenen Fernmeldenetz als drahtlose Verlängerung des drahtgebundenen Anschlusses auf den entsprechenden Frequenzen benützt werden;

d.12 Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von öffentlichen Frequenzen wie zum Beispiel Flugfunk, Amateurfunk oder Jedermannsfunk benützt werden; e. Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf der ihnen dafür zugeteilten Frequenz benützt werden.

2

Das Bundesamt bestimmt die Sammelfrequenzen nach Absatz 1 Buchstabe a und die Exklusivfrequenzen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e.13

Art. 9

Kontrolle zur Abklärung der Konzessionspflicht 1 Das Bundesamt kann Funkanlagen kontrollieren, die nach den Angaben der Betreiberinnen und Betreiber von der Konzessionspflicht ausgenommen sind.

2 Es kontrolliert militär- und zivilschutzdienstlich benützte Funkanlagen nach Absprache mit den zuständigen Behörden.

3 Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem Bundesamt Zutritt zu den Anlagen gewähren.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 376).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 376).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 376).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 376). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 2121).

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 5

784.102.1


Art. 10

Identifikation von Aussendungen 1 Alle Aussendungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 2 des FMG müssen zum Zwecke der technischen Kontrolle identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten. 2 Wickelt die Konzessionärin ihren Funkverkehr nicht in offener Sprache ab oder überträgt sie Daten oder digitalisierte Sprache, so bestimmt die Konzessionsbehörde im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.

3 Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, kann die Konzessionsbehörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird.


Art. 11

Funkverkehrsvorschriften Das Bundesamt erlässt Vorschriften über den Funkverkehr.


Art. 12

Benützung der Funkanlage 1 Die Konzessionsbehörde legt die für die Benützung der Funkanlage notwendigen Parameter fest.

2 Die Konzessionärin darf diese Parameter nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde ändern.


Art. 13

Funktechnische Netzbeschriebe

1 Das Bundesamt legt die kennzeichnenden technischen und betrieblichen Merkmale wie Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort, Sendezeit usw. der Funkanlage in einem funktechnischen Netzbeschrieb fest.

2 Der funktechnische Netzbeschrieb bildet integrierenden Bestandteil jeder Konzession, die das Recht zur Nutzung des Funkfrequenzspektrums beinhaltet.


Art. 14

Benützung der Funkanlage in Luftfahrzeugen Funkanlagen, die nicht ausschliesslich für die Teilnahme am Flugfunk oder am mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Internationalen Radioreglements14 bestimmt sind, dürfen in Luftfahrzeugen nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde und nur bis zu einer Flughöhe von 300 m über Boden benützt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Amateurfunkkonzession.


Art. 15

Verhinderung von Störungen Die Konzessionärin muss unnötige Aussendungen vermeiden und für Sendeversuche wenn möglich eine strahlungsfreie Ersatzantenne verwenden.

14 SR

0.784.403

Fernmeldeverkehr

6

784.102.1


Art. 16

Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks 1 Das Bundesamt versucht auf Verlangen, die Ursache einer Störung zu ermitteln.

2 Stellt sich heraus, dass die Störungsursache darin liegt, dass die störende oder die gestörte Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht oder dass eine Anlage nicht vorschriftsgemäss benützt wurde, verrechnet das Bundesamt dem Betreiber der Anlage oder der Konzessionärin eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten.

3 Entsprechen die Anlagen dem Stand der Technik, so entscheidet das Bundesamt über die zu treffenden Massnahmen. Entspricht die gestörte Anlage nicht dem Stand der Technik, so ist die Inhaberin der gestörten Anlage für die Beseitigung der Störung selber besorgt.


2. Abschnitt: Konzessionsverfahren Art. 17
1 Wird eine Funkkonzession zum Erbringen von Fernmeldediensten beantragt, finden die Verfahrensbestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste Anwendung.

2 Wird eine Funkkonzession zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen beantragt, finden die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199115 über Radio und Fernsehen und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 199716 Anwendung.

3 Jede Person, die eine Konzession erwerben will, muss bei der Konzessionsbehörde ein schriftliches Gesuch einreichen.

4 Die Gesuchstellerin darf die Funkanlage erst benützen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat.

4. Kapitel: Konzessionen ohne Erbringen von Fernmeldediensten 1. Abschnitt: Allgemeine Konzessionsbestimmungen

Art. 18

Pflichten der Konzessionärin 1 Die Konzessionärin darf die Funkanlage nur zu ihrem Eigengebrauch benützen und muss verhindern, dass Unbefugte die Funkanlage benützen.

2 Sie darf das Frequenzspektrum nur nach den Grundsätzen der Frequenzökonomie nutzen.

3 Sie darf die ihr von der Konzessionsbehörde zugeteilten Frequenzen nur nutzen, wenn sie frei sind.

15 SR 784.40 16 SR

784.401

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 7

784.102.1

4 Sie muss der Konzessionsbehörde in Konzessionsangelegenheiten kostenlos Auskunft geben.


Art. 19

Benützung durch Dritte 1 Die Funkanlage der Konzessionärin darf auch benützt werden von: a. ihren Angestellten und Beauftragten; b. Personen, die mit ihr eine einfache Gesellschaft bilden; c. Personen, die mit ihr im gleichen Haushalt leben; d. ihren Gästen.

2 Ist für die Benützung einer Funkanlage ein Fähigkeitsausweis erforderlich, dürfen die in Absatz 1 genannten Personen die Funkanlage der Konzessionärin nur benützen, wenn sie einen solchen Ausweis besitzen.

a17 Entzug der Konzession Die Konzessionsbehörde kann die Konzession entziehen, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind, insbesondere wenn sich die Konzessionärin einer notwendig gewordenen Änderung der Funkanlage oder des Funkbetriebs widersetzt oder die Gebühren nicht bezahlt.

2. Abschnitt: Betriebsfunkkonzession

Art. 20

18 Inhalt Die Betriebsfunkkonzession berechtigt die Konzessionärin, eine den Vorschriften
entsprechende Funkanlage zu dem in der Konzession umschriebenen betrieblichen Zweck und unter den in Letzterer festgelegten Bedingungen, namentlich denjenigen im funktechnischen Netzbeschrieb, zu benützen.


Art. 21

Widerruf wegen Nichtausübung Übt die Konzessionärin, der Exklusiv- oder Gemeinschaftsfrequenzen zugeteilt worden sind, das verliehene Recht während mehr als sechs Monaten nicht aus, kann die Konzessionsbehörde die Betriebsfunkkonzession widerrufen.


Art. 22

Besondere Bestimmungen für den See- und Flugfunk und die Binnenschiffahrt Das Bundesamt bestimmt die besonderen Voraussetzungen für: a. die Benützung von Funkanlagen auf einem See- oder einem Rheinschiff oder in einem Flugzeug;

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2725).

Fernmeldeverkehr

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784.102.1

b. die Benützung von beweglichen Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie für Radaranlagen auf Binnenschiffen.

3. Abschnitt: Amateurfunkkonzession

Art. 23

19 Inhalt 1 Die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2 berechtigen die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.

2

Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den Frequenzbändern 144-146 MHz und 430-440 MHz in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.

3

Die Spitzenleistung beim Senderausgang darf für die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2 höchstens 1000 Watt und für die Amateurfunkkonzession 3 höchstens 25 Watt betragen.


Art. 24

Besondere Voraussetzungen

1 Die Konzession wird natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen erteilt.

2 Für die Benützung unbedienter Funkanlagen wird die Konzession nur Amateurfunkvereinen erteilt. 3 Natürliche Personen, die eine Amateurfunkkonzession erwerben wollen, müssen einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a.20 für die Amateurfunkkonzession CEPT den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk, den Radiotelegrafistenausweis oder den Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk;

b.21 für die Amateurfunkkonzession 3 den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk, den Radiotelegrafistenausweis, den Radiotelefonistenausweis oder den Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.

c.22 für die Amateurfunkkonzession 3 den Radiotelegrafistenausweis, den Radiotelefonistenausweis oder den Einsteigerausweis für Funkamateure.

4 Das Bundesamt regelt den Erwerb der Fähigkeitsausweise und die Anerkennung ausländischer Fähigkeitsausweise.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4773).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4773).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4773).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 9

784.102.1


Art. 25

Frequenzbänder und Rufzeichenzusätze Das Bundesamt bestimmt die Frequenzbänder und Nutzungsarten sowie die Rufzeichenzusätze, welche dem Amateurfunk zur Verfügung stehen.


Art. 26

Spitzenleistung beim

Senderausgang

Die Spitzenleistung beim Senderausgang ist die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve maximal abgeben darf.


Art. 27

Benützung der Funkanlage 1 Die Konzessionärin darf ihre Funkanlage nur zur Übertragung technischer Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie für persönliche Mitteilungen und Mitteilungen in Notfällen verwenden.

2 Nicht zulässig sind: a. rechtsgeschäftliche Mitteilungen;

b. die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte bestimmt sind;

c. die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen.

3 Empfängt die Konzessionärin Informationen eines Funkamateurs, die für einen anderen Funkamateur bestimmt sind, so darf sie sie diesem weiterleiten.

4 Die Benützung in Luftfahrzeugen ist mit Zustimmung des Luftfahrzeugführers in allen Höhen erlaubt.

5

Die Funkanlage der Inhaberin oder des Inhabers einer Amateurfunkkonzession CEPT oder einer Amateurfunkkonzession 1 oder 2 darf ohne Zustimmung der Konzessionsbehörde geändert werden.23 6 Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession 3 dürfen nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben. Anpassungen an diesen Geräten sind zulässig, sofern sie nicht den Senderteil betreffen.24

Art. 28

Dokumentation über die Funkanlage Die Konzessionärin muss über ihre Funkanlage eine Dokumentation führen und der Konzessionsbehörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Dokumentation muss enthalten: a. ein Verzeichnis der Sender und Empfänger mit Angaben über die Frequenzbänder, die Sendearten und die Leistung sowie die Charakteristiken der Antennenanlage;

b. ein Schaltschema der nicht industriell gefertigten Sender und Empfänger.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4773).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1088).

Fernmeldeverkehr

10

784.102.1


Art. 29

Aufzeichnungen über den Funkverkehr Die Konzessionsbehörde kann die Konzessionärin verpflichten, Aufzeichnungen über ihren Funkverkehr zu machen.


Art. 30

Funkanlage eines Amateurfunkvereins Wer Funkanlagen eines Amateurfunkvereins benützen will, muss den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.


Art. 31

Amateurfunkverzeichnis 1 Das Bundesamt kann ein Verzeichnis der Amateurfunker erstellen. Das Verzeichnis kann gegen Gebühr bezogen werden.

2 Der Eintrag in das Verzeichnis ist freiwillig.

4. Abschnitt: Funkversuchskonzession

Art. 32

Inhalt 1 Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage für Funkversuche zu benützen.

2 Die Funkanlage wird in der Konzession umschrieben.

3 Funkversuche zur Evaluation möglicher Fernmeldedienstleistungen sind lediglich in einem von der Konzessionsbehörde bestimmten, räumlich, personell und zeitlich begrenzten Rahmen zulässig.


Art. 33

Besondere Voraussetzungen

Das Bundesamt bestimmt die besonderen Voraussetzungen zum Erwerb einer Funkversuchskonzession.


Art. 34

Besondere Pflichten der Konzessionärin 1 Über die Durchführung der Versuche nach Artikel 32 Absatz 3 ist ein Protokoll zu führen, das über den Zweck, die Art der Durchführung sowie Beginn und Ende der Versuche Auskunft gibt.

2 Das Protokoll ist während drei Jahren aufzubewahren und der Konzessionsbehörde zur Verfügung zu halten.

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen 11

784.102.1

5. Abschnitt: Funkkonzession für Vorführungen

Art. 35

1 Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, in einem
räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen Funkanlagen zu benützen, um ihre Funktion zu kontrollieren oder sie Dritten vorzuführen.

2 Wer Funkanlagen, zu deren Benützung ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist, nach Absatz 1 benützen will, muss den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.

6. Abschnitt: Jedermannsfunkkonzession

Art. 36

1 Die Jedermannsfunkkonzession berechtigt die Konzessionärin, mit höchstens drei
Jedermannsfunkanlagen am Kurzstreckensprech- und Kurzstreckendatenfunk teilzunehmen.

2 Das Bundesamt bestimmt die Frequenzbänder und die weiteren funktechnischen Einzelheiten.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37

Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Es ist ermächtigt, internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abzuschliessen. Es arbeitet mit ausländischen Fernmeldeverwaltungen zusammen.


Art. 38

Zusammenarbeit mit anderen Stellen 1 Wo notwendig und sinnvoll, arbeiten die zuständigen zivilen Stellen unter sich oder mit militärischen Stellen zusammen, insbesondere bei der Identifizierung von Störquellen.

2 Der ausschliesslich militärisch genutzte Bereich des Frequenzspektrums wird für militärische Nutzungen durch militärische Stellen kontrolliert.


Art. 39

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Fernmelde-Konzessionsverordnung vom 25. März 199225; 25 [AS

1992 873, 1993 2548, 1995 747 5239]

Fernmeldeverkehr

12

784.102.1

b. die Verordnung des EVED vom 31. März 199226 zur Fernmelde-Konzessionsverordnung;

c. die Fernmelde- und Rundfunk-Prüfungsverordnung vom 25. März 199227.


Art. 40


Änderung geltenden Rechts Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197828 wird wie folgt geändert: Art. 133
Abs. 1 Aufgehoben


Art. 41

Hängige Konzessionsgesuche

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden von der Konzessionsbehörde nach neuem Recht geprüft und beurteilt.


Art. 42

Konzessionen nach bisherigem Recht Die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Konzessionen nach bisherigem Recht richten sich nach dieser Verordnung. Dabei gelten insbesondere die folgenden Regelungen: a. Die bisherige Leitungskonzession nach Artikel 51 der Fernmelde-Konzessionsverordnung vom 25. März 199229 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

b. Die bisherige Funk-Installationskonzession nach Artikel 49 der FernmeldeKonzessionsverordnung vom 25. März 1992 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ersetzt durch die Funkkonzession für Vorführungen.

c. Die Konzession für Hausinstallationen nach Artikel 22 der Fernmelde-Konzessionsverordnung vom 25. März 1992 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.


Art. 43

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

26 [AS

1992 1093, 1993 2795, 1994 1764 1932, 1995 1212 3546 5500] 27 [AS

1992 889, 1995 3548] 28 SR

747.201.1

29 [AS 1992 873, 1993 2548, 1995 747 5239]