1
Verordnung
über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) vom 26. September 2003 (Stand am 1. März 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Planung und dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Bundesverwaltung.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 RVOG.
2
Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten: a. dezentralisierte Einheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG); b. andere Bundesbehörden;
c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG); d. bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung, die Dienstleistungen von internen Leistungserbringern nach Artikel 20 beziehen wollen.
3
Die Informatikvorgaben nach dieser Verordnung gelten nicht für die Informatik der Waffensysteme und nicht für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee.
AS 2003 3687 1 SR
172.010
172.010.58
Organisation der Bundesverwaltung 2
172.010.58
Art. 3
Begriffe 1 Die Informatikvorgaben der Bundesverwaltung umfassen: a. die
Informatikstrategie; b. die
Informatikprozesse; c. die Informatikarchitekturen und -standards; d. die Vorgaben über die Informatiksicherheit; e. das Informatikcontrolling.
2
Die Informatikstrategie legt auf der Basis des Informatikleitbilds der Bundesverwaltung die mittelfristigen Ziele, Grundsätze und Methoden für den Einsatz der IKT in der Bundesverwaltung fest.
3
Die Informatikprozesse legen fest, wie Informatikaufgaben erfüllt werden.
4
Die Informatikarchitekturen und -standards, einschliesslich der Sicherheitsarchitektur und der Sicherheitsstandards, bestimmen den technischen und organisatorischen Rahmen für die Informatiksysteme, insbesondere die Anforderungen an deren Interoperabilität und Wirtschaftlichkeit.
5
Die Informatiksicherheit umfasst Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.
6
Das Informatikcontrolling umfasst die Beschaffung, Aufbereitung, Prüfung und Interpretation von Informationen zur Steuerung des IKT-Einsatzes.
7
Eine Querschnittsleistung ist eine vom Informatikrat des Bundes (IRB) als solche bezeichnete IKT-Leistung, die allen Leistungsbezügern vom gleichen Leistungserbringer erbracht wird.
8
Ein Informatikprogramm umfasst mehrere koordinierte Informatikprojekte mit gemeinsamer Zielsetzung.
9
Die Informationssicherung umfasst Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen wie Energieversorgung, Logistik, Gesundheitswesen.
10
Ein Informatik-Kompetenzzentrum ist eine Stelle, die zu einem bestimmten Fachoder Sachgebiet überdepartemental umfassende IKT-Leistungen (Beratung, Konzeption, Realisierung, Betrieb und Support) anbietet.
2. Abschnitt: Grundsätze des IKT-Managements
Art. 4
Ziele 1 Die IKT wird so eingesetzt, dass sie die Geschäftsprozesse der Verwaltungseinheiten optimal unterstützt.
2
Der IKT-Einsatz orientiert sich an den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung.
Bundesinformatikverordnung 3
172.010.58
Art. 5
Steuerung des IKT-Einsatzes Die Departemente und die Bundeskanzlei steuern im Rahmen der Vorgaben des IRB den IKT-Einsatz in den Verwaltungseinheiten, indem sie: a. eine strategische Informatikplanung erstellen; b. den wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der IKT gewährleisten; c. die Kompatibilität und Interoperabilität der IKT-Leistungen sicherstellen.
Art. 6
Führung des IKT-Einsatzes Die Verwaltungseinheiten führen den Einsatz der IKT.
Art. 7
Leistungsbezug Das Departement oder die Bundeskanzlei, beziehungsweise bei Querschnittsleistungen der IRB, entscheidet nach Konsultation des internen Leistungserbringers und der betroffenen Verwaltungseinheiten: a. ob eine IKT-Leistung intern bezogen oder öffentlich ausgeschrieben wird; b. bei welchem internen Leistungserbringer die IKT-Leistung gegebenenfalls bezogen wird.
3. Abschnitt: Informatiksicherheit und Sonderstab Informationssicherung
Art. 8
Schutz von Informatikmitteln und Daten 1
Die Verwaltungseinheiten sind für den Schutz ihrer schützenswerten IKT-Mittel und Daten (Schutzobjekte) verantwortlich.
2
Sie prüfen ihre Schutzobjekte regelmässig und ergreifen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen.
Art. 9
Berichts- und Meldewesen 1
Alle Verwaltungseinheiten, Organisationen und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung melden dem Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) Ereignisse, welche die Sicherheit von Schutzobjekten betreffen.
2
Die Departemente und die Bundeskanzlei berichten dem ISB zum Jahresende über den Stand der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.
3
Das ISB orientiert den IRB.
Art. 10
Sonderstab Informationssicherung 1
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt aus Vertretern und Vertreterinnen der Bundesverwaltung, der Kantone und der Wirtschaft den Sonderstab Informationssicherung ein.
Organisation der Bundesverwaltung 4
172.010.58
2
Der Sonderstab unterstützt die obersten Führungsorgane von Politik und Wirtschaft in Krisen, die durch schwerwiegende Störungen der Informationsstruktur ausgelöst werden.
3
Der oder die Delegierte für die Informatikstrategie führt den Vorsitz.
4
Der Sonderstab gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten seiner Organisation und seiner Arbeit geregelt sind.
2. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Informatikrat, Informatikstrategieorgan und Ausschuss Informatiksicherheit
Art. 11
Informatikrat des Bundes (IRB) Der IRB trägt die strategische Gesamtverantwortung für die IKT in der Bundesverwaltung.
Art. 12
Organisation des IRB
1
Der IRB setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: a. je ein namentlich bezeichneter Vertreter oder eine namentlich bezeichnete Vertreterin jedes Departements und der Bundeskanzlei; b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des EFD.
2
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des EFD führt den Vorsitz.
3
Der IRB entscheidet darüber, ob weitere Einheiten, die sich verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorschriften und Vorgaben einzuhalten, einen stimmberechtigten Vertreter oder eine stimmberechtigte Vertreterin in den IRB entsenden können.
4
Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5
Er entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der oder die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
6
Mitglieder des IRB mit beratender Stimme sind: a. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Informatikbetreiberkonferenz (IBK); b. der oder die Delegierte für die Informatikstrategie; c. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
7
Der IRB gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten seiner Organisation und seiner Arbeit geregelt sind. Dabei ist dem Evokationsrecht des Bundesrates (Art. 47 Abs. 4 RVOG) Rechnung zu tragen.
Bundesinformatikverordnung 5
172.010.58
Art. 13
Aufgaben des IRB
1
Der IRB bestimmt die mittel- und langfristige Entwicklung der IKT in der Bundesverwaltung.
2
Er hat namentlich folgende Aufgaben: a. Er legt die Informatikvorgaben für die Bundesverwaltung fest, überwacht deren Umsetzung in den Departementen und in der Bundeskanzlei und legt fest, unter welchen Voraussetzungen von den Informatikvorgaben abgewichen werden kann.
b. Er bewilligt Abweichungen von den Informatikvorgaben.
c. Er bestimmt die Querschnittsleistungen, deren Bezug und Steuerung.
d. Er entscheidet über die Schaffung von Informatik-Kompetenzzentren sowie über deren Aufgaben und organisatorische Zuordnung.
e. Er initialisiert und steuert departementsübergreifende Informatikprogramme.
f. Er entscheidet über das Konfigurations- und Release-Management, sofern Auswirkungen auf Geschäftsprozesse, Benutzer und Benutzerinnen (insbesondere Auslösung von Schulungsbedarf), andere Applikationen oder die Interoperabilität abzusehen sind.
g. Er wirkt mit im Budgetierungs- und Finanzplanungsprozess.
h. Er entscheidet über die Abtretung von Mitteln aus den beim EFD temporär zu Gunsten der IKT eingestellten Reserven an die Departemente und die Bundeskanzlei.
i.
Er priorisiert departementsübergreifende Informatikprojekte.
j. Er stellt sicher, dass eine Melde- und Analysestelle zum Schutz kritischer Infrastrukturen betrieben wird.
3
Er kann zur Koordination des Bedarfs an Querschnittsleistungen eine Leistungsbezügerkonferenz einsetzen.
4
Der IRB erlässt im Rahmen seiner Aufgaben Verwaltungsverordnungen.
5
Er kann Entscheide von untergeordneter Bedeutung, insbesondere über Abweichungen von Informatikvorgaben, über Anforderungen an den Betrieb der IKT oder über die Abwicklung von Projekten und Programmen, an folgende Organe oder Stellen delegieren:
a. an den Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS); b. an die Informatikbetreiberkonferenz (IBK); c. an das ISB; d. an die Departemente oder die Bundeskanzlei; e. an Programm- oder Projektorganisationen.
Organisation der Bundesverwaltung 6
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Art. 14
Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) 1
Das ISB ist das Stabsorgan des IRB.
2
Das ISB hat namentlich folgende Aufgaben: a. Es erarbeitet die Informatikvorgaben und stellt dem IRB Antrag.
b. Es koordiniert die Umsetzung der Informatikvorgaben und der Entscheide des IRB.
c. Es stellt die für die Planung der IKT der Bundesverwaltung erforderlichen Entscheidgrundlagen bereit.
d. Es bereitet Musterprojektaufträge und Musterleistungsvereinbarungen für Querschnittsleistungen vor, leitet das Beschaffungsverfahren ein und stellt für den IRB das Informatikcontrolling sicher.
e. Es leitet Informatikprogramme.
f.2 Es führt die Geschäftsstelle «E-Government Schweiz».
g.3 Es führt die Fachstelle «Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen».
3
Im Bereich der Informatiksicherheit hat das ISB folgende Aufgaben: a. Es erarbeitet auf der Grundlage des mit den Verwaltungseinheiten gemeinsam ermittelten Schutzbedarfs die Massnahmen zum Schutz von Schutzobjekten und ordnet die zu ergreifenden konkreten Sicherheitsmassnahmen an.
b. Es klärt als Sachverständigenorgan im Auftrag eines Departementes, der Bundeskanzlei oder des IRB vermutete oder erfolgte Sicherheitsvorfälle ab.
c.4 Es stellt die Informatiksicherheitsbeauftragte oder den Informatiksicherheitsbeauftragten des Bundes.
d.5 Es führt die «Melde und Analysestelle Informationssicherung (MELANI)» in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes.
4
Es arbeitet mit den Kantonen, einschlägigen Organisationen, der Wirtschaft und ausländischen Partnern zusammen und vertritt den Bund in entsprechenden Organisationen.6
Art. 15
Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) Der A-IS ist das für die Informatiksicherheit zuständige Fachorgan des IRB.
2
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (SR 172.215.1).
3
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (SR 172.215.1).
4
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (SR 172.215.1).
5
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (SR 172.215.1).
6
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (SR 172.215.1).
Bundesinformatikverordnung 7
172.010.58
Art. 16
Organisation des A-IS 1
Stimmberechtigte Mitglieder des A-IS sind die Informatiksicherheitsbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei.
2
Mitglieder mit beratender Stimme sind der Vertreter oder die Vertreterin: a. der Eidgenössischen Finanzkontrolle; b. des Bundesarchivs;
c. des
Bundessicherheitsdienstes; d. des
ISB;
e. der Informatikbetreiberkonferenz (IBK); f.
des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL); g. des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten7; h.8 der Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund.
3
Der A-IS wird von dem oder der Informatiksicherheitsbeauftragten des Bundes geleitet.
4
Er tritt periodisch oder nach Weisung des IRB oder auf Antrag eines Mitglieds zusammen. Er kann auch auf dem Korrespondenzweg (auch elektronisch) entscheiden.
5
Die Beschlüsse des A-IS sind gültig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
6
Der A-IS entscheidet mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder. Der oder die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
7
Jedes stimmberechtigte Mitglied und das ISB können Entscheide des A-IS dem IRB unterbreiten. Dieser kann sie ändern oder aufheben.
Art. 17
Aufgaben des A-IS
1
Der A-IS berät den IRB in Fragen der Informatiksicherheit.
2
Er nimmt zuhanden des IRB Stellung zu Weisungen über die Informatiksicherheit.
3
Er entscheidet über Anträge der Departemente, der Bundeskanzlei und der Verwaltungseinheiten bezüglich der Vergabe von sicherheitsrelevanten Rechten und Mandaten, insbesondere im Zusammenhang mit Firewalls, Zugriffsrechten und Privilegien.
3bis
Er koordiniert seine Tätigkeit mit der Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund.9
7
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
8
Eingefügt durch Art. 22 Abs. 2 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (SR 510.411).
Organisation der Bundesverwaltung 8
172.010.58
4
Er bringt dem IRB seine Entscheide umgehend zur Kenntnis.
2. Abschnitt: Leistungsbezüger
Art. 18
Grundsätze 1 Leistungsbezüger sind Einheiten und Stellen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2.
2
Die Leistungsbezüger sind für die Einhaltung der Informatikvorgaben und der Beschlüsse des IRB und der Departemente beziehungsweise der Bundeskanzlei in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Art. 19
Aufgaben der Leistungsbezüger 1
Die Leistungsbezüger setzen die IKT wirtschaftlich ein und budgetieren dementsprechend.
2
Sie schliessen mit den Leistungserbringern Projekt- und Leistungsvereinbarungen ab und erstellen ein Portfolio ihrer Studien, Projekte und Anwendungen (Informatikportfolio).
3
Sie gewährleisten durch ein geeignetes Controlling, dass den übergeordneten Stellen jederzeit die erforderlichen Führungs- und Steuerungsinformationen zur Verfügung stehen.
3. Abschnitt: Interne Leistungserbringer
Art. 20
Grundsätze 1 Jedes Departement verfügt über höchstens einen eigenen internen Leistungserbringer.
2
Die internen Leistungserbringer sind für die Einhaltung der Informatikvorgaben und der Beschlüsse des IRB und der Departemente in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Art. 21
Aufgaben der internen Leistungserbringer 1
Die internen Leistungserbringer erbringen den Leistungsbezügern die IKT-Leistungen gemäss den entsprechenden Projekt- und Leistungsvereinbarungen.
2
Sie führen eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).
3
Sie können im Einverständnis mit ihrem Departement ihre Leistungen auch anderen Verwaltungseinheiten und bundesnahen Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung anbieten.
9
Eingefügt durch Art. 22 Abs. 2 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (SR 510.411).
Bundesinformatikverordnung 9
172.010.58
4
Die internen Leistungserbringer führen ein Sachinventar der IKT-Mittel. Sie stellen dieses dem ISB zur Verfügung.
Art. 22
Organisation der Informatikbetreiberkonferenz (IBK) 1
Die Informatikbetreiberkonferenz (IBK) setzt sich aus je einem namentlich bezeichneten Vertreter oder einer namentlich bezeichneten Vertreterin der internen Leistungserbringer der Departemente und der Bundeskanzlei als stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
2
Der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) führt den Vorsitz.
3
Die IBK entscheidet darüber, ob weitere Einheiten, die sich verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorschriften und Vorgaben einzuhalten, einen stimmberechtigten Vertreter oder eine stimmberechtigte Vertreterin in die IBK entsenden können.
4
Mitglieder mit beratender Stimme sind der Vertreter oder die Vertreterin: a. des
ISB;
b. des
BBL.
5
Die IBK ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
6
Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der oder die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
Art. 23
Aufgaben der IBK
1
Die IBK stellt die für die Leistungserbringung notwendigen technischen Abstimmungen sicher.
2
Sie koordiniert die Betriebsschnittstellen, das Konfigurations- und Release-Management sowie andere betriebsrelevante Aspekte unter Vorbehalt der Zuständigkeit des IRB.
4. Abschnitt: Bezug von IKT-Leistungen bei externen Leistungserbringern
Art. 24
Verfahren 1 Das Verfahren zum externen Bezug von IKT-Leistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199410 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) und der zugehörigen Verordnung sowie nach der Verordnung vom 10 SR
172.056.1
Organisation der Bundesverwaltung 10
172.010.58
14. Dezember 199811 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes. Das BBL erlässt in Absprache mit dem ISB spezifische Weisungen.
2
Interne Leistungserbringer sind keine Anbieter im beschaffungsrechtlichen Sinn.
Sie können aber im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens eingeladen werden, ebenfalls eine Offerte einzureichen. Der Auftraggeber gibt dies in der Ausschreibung bekannt.
3
Die Auftraggeber wählen die Variante mit dem günstigsten Kosten-Nutzen-Risiken-Verhältnis. Wird der Auftrag an einen internen Leistungserbringer vergeben, so finden die Artikel 27-35 BoeB über den Rechtsschutz sinngemäss Anwendung.
Art. 25
Musterverträge Der Auftraggeber orientiert sich für den externen Bezug von IKT-Leistungen an den bestehenden Musterverträgen.
5. Abschnitt: Die Informatikrevision
Art. 26
1 Die Informatikrevision erfolgt nach den Grundsätzen der Finanzaufsicht im Bund.
2
Sie wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle wahrgenommen.
3
Der IRB, die Departemente und die Bundeskanzlei können der Finanzkontrolle einzelne Gegenstände zur Informatikrevision vorschlagen.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27
Aufhebungen und Änderungen bisherigen Rechts Die Aufhebungen und die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 28
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
11 [AS
1999 1167, 2000 1227 Anhang Ziff. II 3, 2002 2047, 2003 4501 Anhang 2 Ziff. 1 5047 Anhang Ziff. II 1, 2004 305 Anhang Ziff. II 2, 2005 481, 2006 5613 Art. 30 Abs. 2 Ziff. 2, 2007 2819 5957 Anhang 4 Ziff. II 1. AS 2008 6279 Art. 42]. Siehe heute die V vom 5. Dez. 2008 (SR 172.010.21).
Bundesinformatikverordnung 11
172.010.58
Anhang
(Art. 27)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200012; 2. Weisungen des Bundesrates vom 23. Februar 200013 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung.
II
2. Verordnung vom 30. Juni 199315 über die Organisation der Bundesstatistik Art. 10
Abs. 2 ...
12 [AS
2000 1227]
13 [BBl
2000 2853]
14 [AS
2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II 1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2. AS 2010 635 Art. 28] 15 SR
431.011. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
Organisation der Bundesverwaltung 12
172.010.58
3. Verordnung vom 13. Januar 199916 über die Eidgenössische Volkszählung 2000 Art. 25
Abs. 3 ...
6. Verordnung vom 16. März 199819 über die Meldestelle für Geldwäscherei Art. 17
Abs. 1 ...
16 SR
431.112.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
17 SR
431.903. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
18 SR
919.117.71. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
19 [AS
1998 905, 2000 1227 Anhang Ziff. II 18, 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362. AS 2004 4181 Art. 30]
