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1

Verordnung

über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz vom 2. Dezember 1996 (Stand am 16. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19521,
verordnet:


Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen der Bundesbehörden auf dem Gebiet des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952.


Art. 2

Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer einen Entscheid nach Artikel 3 veranlasst.


Art. 3

Gebührenbemessung

1

Es werden folgende Gebühren erhoben: Franken

a. für Entscheide über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung 220

b.2 für Entscheide über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung

250

c.3 für andere Entscheide 125

2

Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Gebühr beträgt die Hälfte, wenn der Bewerber oder die Bewerberin das Gesuch vor Vollendung des 25. Altersjahres stellt.

3

Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Gebühren können zugunsten der Kantone folgende Gebühren erhoben werden: Franken

a. für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton

125

b. für die Beschaffung und Ausstellung von Zivilstandspapieren 55 4

AS 1996 3250 1

SR 141.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4329).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4329).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4329).

141.21

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

141.21


Art. 4

Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.


Art. 5

Gebührenermässigung und -erlass 1

Keine Gebühr wird erhoben, wenn das Gesuch zurückgezogen wird.

2

Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden: a. für wenig bemittelte Personen; b. für minderjährige, einzeln eingebürgerte Kinder derselben Familie.


Art. 6

Gebührenverfügung; Rechtsmittel 1

Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach Erlass der Verfügung erhoben.

2

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.


Art. 7

Fälligkeit

1

Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.


Art. 8

Inkasso

1

Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden.

2

Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen.

Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.


Art. 9

Verjährung

1

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz 3

141.21


Art. 10

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 25. November 19915 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird aufgehoben.


Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

5

[AS 1991 2552]

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

141.21