1
Verordnung
über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz vom 2. Dezember 1996 (Stand am 16. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19521,
verordnet:
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen der Bundesbehörden auf dem Gebiet des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952.
Art. 2
Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer einen Entscheid nach Artikel 3 veranlasst.
Art. 3
Gebührenbemessung
1
Es werden folgende Gebühren erhoben: Franken
a. für Entscheide über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung 220
b.2 für Entscheide über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung
250
c.3 für andere Entscheide 125
2
Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Gebühr beträgt die Hälfte, wenn der Bewerber oder die Bewerberin das Gesuch vor Vollendung des 25. Altersjahres stellt.
3
Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Gebühren können zugunsten der Kantone folgende Gebühren erhoben werden: Franken
a. für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton
125
b. für die Beschaffung und Ausstellung von Zivilstandspapieren 55 4
AS 1996 3250 1
SR 141.0
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4329).
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4329).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4329).
141.21
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2
141.21
Art. 4
Gebührenzuschlag
Die Gebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.
Art. 5
Gebührenermässigung und -erlass 1
Keine Gebühr wird erhoben, wenn das Gesuch zurückgezogen wird.
2
Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden: a. für wenig bemittelte Personen; b. für minderjährige, einzeln eingebürgerte Kinder derselben Familie.
Art. 6
Gebührenverfügung; Rechtsmittel 1
Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach Erlass der Verfügung erhoben.
2
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 7
Fälligkeit
1
Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Art. 8
Inkasso
1
Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden.
2
Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen.
Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 9
Verjährung
1
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.
Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz 3
141.21
Art. 10
Aufhebung bisherigen
Rechts
Die Verordnung vom 25. November 19915 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird aufgehoben.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
5
[AS 1991 2552]
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4
141.21