1
Verordnung
über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) vom 9. Dezember 2011 (Stand am 1. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Steuerung und Führung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Bundesverwaltung.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV).
2
Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten: a. Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7a RVOV; b. andere Bundesbehörden; c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, aber mit Bundesverwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG); d. bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung, die Dienstleistungen von internen Leistungserbringern nach dem 5. Kapitel 3. Abschnitt beziehen wollen.
3
Behörden und Stellen, die sich nach Absatz 2 verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten, verpflichten sich damit auch, die CyberAS 2011 6093
1
SR 172.010
2
SR 172.010.1 172.010.58
Bundesrat und Bundesverwaltung 2
172.010.58
risikenverordnung vom 27. Mai 20203 (CyRV) und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten.4
Art. 3
Begriffe
1
Eine IKT-Strategie besteht aus folgenden Teilen: a. Basisstrategie: Diese besteht aus IKT-Grundsätzen und beschreibt die Grundausrichtung sowie die geplante Entwicklung der IKT in grundsätzlicher Form.
b. Organisatorische und technische Basiskonzepte (Architekturen): Diese bestimmen die angestrebten Soll-Zustände.
c. Masterplan: Dieser beschreibt die notwendigen Veränderungen zur Erreichung des angestrebten Soll-Zustandes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.
2
Die IKT-Steuerung umfasst die Konzeption, den Erlass und die Aktualisierung der IKT-Strategien als übergeordnete Gesamtvorgabe und den Erlass und die Nachführung von aus den Strategien abgeleiteten, ihnen untergeordneten IKT-Vorgaben.
3
Unter der IKT-Führung wird die Wahrnehmung der operativen Aufgaben durch den Leistungsbezüger verstanden (Anforderungsmanagement, Beschaffung, Projektierung, Controlling, Portfoliomanagement, SLA-Management etc.), unter Einhaltung der gültigen Vorgaben.
4
Die einer IKT-Strategie untergeordneten Vorgaben sind: a
die IKT-Prozesse;
b. die IKT-Architektur; c. die IKT-Standards; d.5 ...
e. das IKT-Controlling.
5
Die IKT-Prozesse legen fest, wie IKT-Aufgaben erfüllt werden.
6
Die IKT-Architektur bestimmt die Komponenten der IKT und deren Zusammenwirken zur Unterstützung der Geschäftsprozesse.
7
Die IKT-Standards leiten sich aus der IKT-Architektur ab; mit ihnen wird festgelegt, wo aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Interoperabilität, Flexibilität und Sicherheit Informatikfunktionen, -schnittstellen und -produkte in gleicher Art und Weise auszugestalten beziehungsweise zu verwenden sind.
8
...6
3
SR 120.73
4
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
5
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
6
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
Bundesinformatikverordnung 3
172.010.58
9
Das IKT-Controlling umfasst die Beschaffung, Aufbereitung, Prüfung und Interpretation von Informationen zur Steuerung und Führung des IKT-Einsatzes.
10
Ein Standarddienst ist eine zentral geführte IKT-Leistung, die in der Bundesverwaltung vielfach und unter gleichen oder ähnlichen Anforderungen der Leistungsbezüger verwendet wird.
11
Die Informationssicherung umfasst Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen wie Energieversorgung, Logistik, Gesundheitswesen.
2. Kapitel: Grundsätze der IKT-Steuerung und -Führung
Art. 4
Ziele
Die IKT wird so konzipiert und eingesetzt, dass sie die Geschäftsprozesse der Verwaltungseinheiten optimal unterstützt. Dabei ist den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit Rechnung zu tragen.
Art. 5
Steuerung des IKT-Einsatzes 1
Der Bundesrat bestimmt die IKT-Strategie des Bundes.
2
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) sorgt für die Umsetzung der IKTStrategie des Bundes.
3
Die Departemente und die Bundeskanzlei regeln im Rahmen der gültigen Vorgaben die Steuerung und die Führung der IKT in ihrem jeweiligen Bereich.
Art. 6
Rechtsgrundlagen, Datenschutz und Informationssicherheit Der Einsatz der IKT setzt voraus, dass: a. hinreichende Rechtsgrundlagen bestehen oder geschaffen werden; b. der Datenschutz der betroffenen Personen gewährleistet ist; c. eine integrale Informationssicherheit sichergestellt ist.
Art. 7
Strategien zur Informationsgesellschaft Die IKT-Projekte und -Anwendungen müssen den Zielen und Vorgaben der Strategien des Bundesrates zur Informationsgesellschaft entsprechen.
Art. 8
Koordination und Dokumentation 1
Die Projekt- und Anwendungsverantwortlichen sorgen bei der Umsetzung der IKT-Strategien und -Vorgaben für die organisatorische und methodische Koordination.
2
Sie stellen namentlich sicher, dass für die einzelnen Projekte und Anwendungen in aktueller Form dokumentiert ist, wie die Voraussetzungen nach Artikel 6 sowie die Ziele und Vorgaben nach Artikel 7 erfüllt werden.
Bundesrat und Bundesverwaltung 4
172.010.58
Art. 9
Leistungsbezug
1
Die Departemente und die Bundeskanzlei beziehungsweise die Verwaltungseinheiten führen den IKT-Einsatz in ihren Bereichen. 2
Das Departement oder die Bundeskanzlei entscheidet nach Konsultation der betroffenen Leistungsbezüger, der betroffenen internen Leistungserbringer sowie aufgrund externer Marktanalysen und Benchmarkings:
a. ob eine IKT-Leistung intern bezogen oder extern beschafft wird; b. bei welchen internen Leistungserbringern die IKT-Leistung gegebenenfalls bezogen wird.
3
Bei Standarddiensten entscheidet der Bundesrat über das Marktmodell.
4
Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
3. Kapitel: ...
Art. 10
und 117
Art. 12
8
Beteiligung des Bundes an der Harmonisierung von Fachanwendungen für die Justiz und die Polizei
Art. 13
1 Die Bundesstellen, die Fachanwendungen für die Justiz und die Polizei führen, arbeiten mit den Kantonen zusammen mit dem Ziel, diese Fachanwendungen zu harmonisieren.
2
Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit, insbesondere die Schaffung gemeinsamer Organe von Bund und Kantonen, werden in Vereinbarungen mit den Kantonen geregelt.
3
Die betroffenen Departemente können gestützt auf diese Verordnung und gemäss der jeweiligen Vereinbarung mit den Kantonen für die einzelnen Projekte Vollzugsvereinbarungen abschliessen. Dabei achten sie auf die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung.
7
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
8
Aufgehoben durch Anhang 3Ziff. II 1 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, mit Wirkung seit 1. April 2018 (AS 2018 1093).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1783).
Bundesinformatikverordnung 5
172.010.58
4
Sie informieren die gemeinsamen Organe über laufende und zukünftige Projekte im Bereich der Fachanwendungen für die Justiz und die Polizei und stellen sicher, dass diese Fachanwendungen den Entscheiden der gemeinsamen Organe entsprechen.
5. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Organe
Art. 14
Bundesrat
Der Bundesrat:
a. bestimmt die IKT-Strategie des Bundes; b. legt die IKT-Standarddienste und deren Marktmodell fest; c. überwacht die Umsetzung der IKT-Strategie des Bundes anhand des strategischen Controllings und beschliesst bei Bedarf Massnahmen;
d. legt fest, in welchen Bereichen IKT-Vorgaben nötig sind oder angepasst werden sollen;
e.10 ...
f.
bestimmt im Rahmen des Budgetprozesses über die Zuweisung zentral eingestellter Mittel für IKT-Vorhaben; g. entscheidet bei Differenzen zwischen den Departementen, der Bundeskanzlei und dem Informatikstrategieorgan Bund (ISB);
h. bewilligt Abweichungen von seinen Vorgaben.
Art. 15
Generalsekretärenkonferenz 1
Die Generalsekretärenkonferenz beurteilt IKT-Geschäfte auf Stufe Bund aus operativer Geschäftssicht (IKT-Interessen der Geschäftsprozesse).
2
Sie wirkt insbesondere bei der Vorbereitung geschäftspolitisch relevanter Bundesratsgeschäfte zur IKT mit.
Art. 16
Eidgenössisches Finanzdepartement 1
Das EFD erarbeitet die IKT-Strategie des Bundes.
2
Es erlässt im Rahmen seiner Aufgaben Verwaltungsverordnungen.
10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
Bundesrat und Bundesverwaltung 6
172.010.58
a11 Nationales Zentrum für Cybersicherheit Das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC12) nach Artikel 12 der CyRV13 wird bei der Erarbeitung von Informatikvorgaben der Bundesverwaltung mit Bezug zur Cybersicherheit und bei sicherheitsrelevanten Informatikvorhaben konsultiert.
Art. 17
Informatiksteuerungsorgan des Bundes 1
Das ISB hat namentlich folgende Aufgaben: a. Es bereitet die IKT-Geschäfte des Bundesrates vor und vollzieht die sich daraus für das ISB ergebenden Aufträge des Bundesrates.
b. Es nimmt Anforderungen der Departemente und der Bundeskanzlei auf und schlägt dem EFD zuhanden des Bundesrates entsprechende Standarddienste einschliesslich des Marktmodells und der Rollenausgestaltung für den Leistungsbezug vor. Es erbringt dabei den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens.
c. Es führt die IKT-Standarddienste. Dazu gehören das Anforderungsmanagement, die Projektierung, die Wahrnehmung der Verantwortung der Bedarfsstelle beziehungsweise im Falle des internen Leistungsbezugs die Beschaffung, die Release-Planung, die Regelung der übergeordneten Finanzierung und die Kontrolle über Qualität der Leistungserbringung sowie das Vertragsmanagement.
d. Es legt im Rahmen der vom Bundesrat bestimmten IKT-Strategie die IKTVorgaben auf Stufe Bund fest. Es erhebt dazu die Anforderungen der Departemente und der Bundeskanzlei. Es ist für die finanzielle Führung der IKT auf Stufe Bund sowie für die Instrumente zur Unterstützung der Steuerung und Führung der IKT, insbesondere zum IKT-Controlling und -Portfoliomanagement, verantwortlich.
e.14 Es entscheidet über Abweichungen von den von ihm erlassenen Vorgaben; sind diese Abweichungen sicherheitsrelevant, so hört es vorgängig den Delegierten oder die Delegierte für Cybersicherheit an.
f. und g.15 ...
h.16 Es stellt einen Informatiksicherheitsbeauftragten oder eine Informatiksicherheitsbeauftragte für die Standarddienste.
11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
12 National Cyber Security Centre 13 SR 120.73
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
Bundesinformatikverordnung 7
172.010.58
i.17 ...
j.
Es leitet IKT-Programme.
k. Es führt die Geschäftsstelle «E-Government Schweiz».
l.
Es führt die Fachstelle «Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen» (Art. 21 der V vom 22. Nov. 200618 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes).
2
Es arbeitet mit den Kantonen, den einschlägigen Organisationen, der Wirtschaft und ausländischen Partnern zusammen und vertritt den Bund in entsprechenden Organisationen.
3
Es setzt im Rahmen seiner Aufgaben Gremien ein. Die Departemente und die Bundeskanzlei benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter, welche die Anforderungen erfüllen und das erforderliche Fachwissen einbringen.
4
Das ISB kann Entscheide von untergeordneter Bedeutung, insbesondere über Abweichungen von seinen IKT-Vorgaben, über Anforderungen an den Betrieb der IKT oder über die Abwicklung von Projekten und Programmen delegieren an: a. die Departemente oder die Bundeskanzlei; b. Programm- oder Projektorganisationen.
Art. 18
Informatikrat des Bundes 1
Der Informatikrat des Bundes (IRB) setzt sich zusammen aus dem oder der Delegierten für die IKT-Steuerung (Art. 20a Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. Febr. 201019 für das Eidgenössische Finanzdepartement) und je einem namentlich bezeichneten Vertreter oder einer namentlich bezeichneten Vertreterin jedes Departements, der Bundeskanzlei und des NCSC. Der oder die Delegierte hat den Vorsitz.20 2
Mit beratender Stimme können je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV), des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der internen Leistungserbringer sowie der Parlamentsdienste teilnehmen. Fallweise können weitere Personen beratend beigezogen werden.
3
Der IRB ist das Konsultativorgan für das ISB zu IKT-Geschäften, die der Absprache mit den Departementen und der Bundeskanzlei bedürfen, insbesondere für den Erlass von Vorgaben und für die Genehmigung von Ausnahmen betreffend deren Einhaltung.
17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
18 [AS 2006 5613, 2009 6149 Ziff. III 2, 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 3, 2011 6093 Anhang Ziff. 2. AS 2012 5935 Art. 39 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 24. Okt. 2012 (SR 172.056.15).
19 SR 172.215.1 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
Bundesrat und Bundesverwaltung 8
172.010.58
Art. 19
21
Art. 20
Steuerausschuss Supportprozesse 1
Der Steuerausschuss Supportprozesse (SASP) setzt sich zusammen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des ISB und je einem Vertreter oder einer Vertreterin: a. der EFV; b. des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL); c. des Eidgenössischen Personalamtes (EPA); d. der armasuisse (Logistik & Immobilien VBS).
2
Der Vertreter oder die Vertreterin des ISB hat den Vorsitz.
3
Mit beratender Stimme nehmen ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) sowie der Führungsunterstützungsbasis teil.
4
Der SASP dient der amtsübergreifenden Absprache und Entscheidfindung der EFV, des EPA, des BBL, der Logistik & Immobilien VBS und des ISB bezüglich der IKT-Unterstützung der bundesweit eingesetzten Supportprozesse Finanzen, Personal, Bauten, Logistik, Beschaffungscontrolling und Immobilienverwaltung.22 2. Abschnitt: Leistungsbezüger
Art. 21
Grundsätze
1
Leistungsbezüger sind Einheiten und Stellen nach Artikel 2.
2
Die Leistungsbezüger sind für die Einhaltung der IKT-Vorgaben und der Beschlüsse des Bundesrates, des EFD, des ISB und der Departemente beziehungsweise der Bundeskanzlei in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Art. 22
Aufgaben der Leistungsbezüger 1
Die Leistungsbezüger setzen die IKT wirtschaftlich ein und budgetieren dementsprechend.
2
Sie schliessen mit den Leistungserbringern Projekt- und Leistungsvereinbarungen ab und erstellen ein Portfolio ihrer Studien, Projekte und Anwendungen (IKTPortfolio).
21 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2107).
22 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Bundesinformatikverordnung 9
172.010.58
3
Sie gewährleisten durch ein geeignetes Controlling, dass den übergeordneten Stellen jederzeit die erforderlichen Führungs- und Steuerungsinformationen zur Verfügung stehen.
3. Abschnitt: Interne Leistungserbringer
Art. 23
Grundsätze
1
Jedes Departement verfügt über höchstens einen eigenen internen Leistungserbringer.
2
Die internen Leistungserbringer sind für die Einhaltung der IKT-Vorgaben und der Beschlüsse des Bundesrates, des EFD, des ISB und der Departemente beziehungsweise der Bundeskanzlei in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Art. 24
Aufgaben der internen Leistungserbringer 1
Die internen Leistungserbringer erbringen den Leistungsbezügern die IKTLeistungen gemäss den entsprechenden Projekt- und Leistungsvereinbarungen.
2
Sie führen eine ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnung und weisen bezüglich der Standarddienste gegenüber dem ISB ihre Kosten und Erlöse periodisch transparent nach.
3
Sie gewährleisten die operative Leistungserbringung für Standarddienste, für welche sie die vom Bundesrat im Marktmodell festgelegten Rollen haben. In diesem Zusammenhang verantworten sie den Betrieb, inklusive die operative Koordination mit den weiteren notwendigen Leistungserbringern.
4. Abschnitt Bezug von IKT-Leistungen bei externen Leistungserbringern
Art. 25
Verfahren
1
Das Verfahren zum externen Bezug von IKT-Leistungen richtet sich nach den folgenden Erlassen:
a. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199423 über das öffentliche Beschaffungswesen;
b. Verordnung vom 11. Dezember 199524 über das öffentliche Beschaffungswesen;
23 SR 172.056.1 24 SR 172.056.11
Bundesrat und Bundesverwaltung 10
172.010.58
c. Verordnung vom 22. November 200625 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes;
d. Verordnung vom 5. Dezember 200826 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
2
Die IKT-Vorgaben sind beim Bezug von Leistungen bei einem externen Leistungserbringer Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen.
3
Der Leistungsbezüger überprüft die Einhaltung der IKT-Vorgaben durch den externen Leistungserbringer in geeigneter Weise.
Art. 26
Musterverträge
Der Auftraggeber orientiert sich für den externen Bezug von IKT-Leistungen an den bestehenden Musterverträgen.
a27 Zugänglichmachen von Daten für externe IKT-Leistungserbringer 1
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen externen IKT-Leistungserbringern unter den folgenden Voraussetzungen zugänglich gemacht werden:
a. Es ist zur Erbringung der IKT-Leistung erforderlich.
b. Die für die Daten verantwortliche Behörde hat schriftlich zugestimmt.
c. Es wurden angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern.
2
Macht die für die Daten verantwortliche Behörde die Daten selber zugänglich, so ist für die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe b ihre vorgesetzte Stelle zuständig.
6. Kapitel: Finanzielle Führung der IKT und Informatikrevision
Art. 27
Finanzielle Führung der IKT 1
Die Budgetierung und die Verrechnung der IKT-Mittel erfolgt grundsätzlich dezentral nach den Vorgaben des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200528.
2
Das ISB führt zentral eingestellte Mittel zur Bereitstellung von Standarddiensten.
Der Betrieb der Standarddienste wird in der Regel dezentral durch die Leistungsbezüger budgetiert und diesen entsprechend dem Leistungsbezug verrechnet. Die Leistungsbezüger nehmen die Mengen- und Qualitätssteuerung für die Standarddienste im Rahmen der Service-Level-Agreements (Leistungsvereinbarungen) wahr.
25 [AS 2006 5613, 2009 6149 Ziff. III 2, 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 3, 2011 6093 Anhang Ziff. 2. AS 2012 5935 Art. 39 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 24. Okt. 2012 (SR 172.056.15).
26 SR 172.010.21 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3445).
28 SR 611.0
Bundesinformatikverordnung 11
172.010.58
3
Das ISB führt zentral eingestellte Mittel für Informatikvorhaben, die gemäss Planung von den Verwaltungseinheiten nicht selber finanziert werden können.
4
Es führt zentral eingestellte Mittel für nicht planbare Vorhaben.
Art. 28
Informatikrevision
1
Die Informatikrevision erfolgt nach den Grundsätzen der Finanzaufsicht im Bund.
2
Sie wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) wahrgenommen.
3
Die Departemente und die Bundeskanzlei können der EFK einzelne Gegenstände zur Informatikrevision vorschlagen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1
Die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200329 wird aufgehoben.
2
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
29 [AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491]
Bundesrat und Bundesverwaltung 12
172.010.58
Anhang
(Art. 29 Abs. 2)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: ...30 30 Die Änderungen können unter AS 2011 6093 konsultiert werden.
