01.04.2023 - * / In Kraft
01.08.2022 - 31.03.2023
01.12.2021 - 31.07.2022
01.01.2020 - 30.11.2021
01.11.2017 - 31.12.2019
01.01.2015 - 31.10.2017
01.02.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.01.2014
01.11.2010 - 31.12.2012
01.04.2005 - 31.10.2010
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1

Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (Stand am 22. März 2005) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement , gestützt auf Artike1 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 20021 (BBG) und auf Artikel 46 Absatz 2 BBG in Verbindung mit Artikel 41 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV), verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden.

2

Sie gilt für folgende Bereiche: a. Technik; b. Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft; c. Wirtschaft; d. Land- und Waldwirtschaft; e. Gesundheit; f.

Soziales und Erwachsenenbildung; g. Künste und Gestaltung.

3

Besondere Voraussetzungen, die für einzelne Bereiche nach Absatz 2 gelten, sind in den Anhängen dieser Verordnung geregelt.

AS 2005 1389 1 SR

412.10

2 SR

412.101

412.101.61

Spezialausbildung

2

412.101.61

2. Kapitel: Voraussetzungen für die Anerkennung 1. Abschnitt: Ausbildungsziele, Umfang, Unterrichtsformen und Unterrichtssprache

Art. 2

Ausbildungsziele 1 Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.

2

Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse.


Art. 3

Umfang 1 Für Bildungsgänge gelten folgende Mindestzahlen an Lernstunden im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 BBV: a. 3600 Lernstunden für Bildungsgänge, die auf einem einschlägigen eidgenössischen Fähigkeitszeugnis aufbauen.

b. 5400 Lernstunden für Bildungsgänge, die auf einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II aufbauen.

2

Ein Nachdiplomstudium umfasst mindestens 900 Lernstunden.

3

Die zu erreichenden Lernleistungen können auf der Basis von Lernstunden in ein anerkanntes Kreditpunktesystem umgerechnet werden. Bei der Umrechnung entstehende Reste sind aufzurunden.


Art. 4

Unterrichtsformen 1 Bildungsgänge und Nachdiplomstudien können als Vollzeit- oder berufsbegleitendes Studium angeboten werden.

2

Bei berufsbegleitenden Bildungsgängen ist eine Berufstätigkeit im entsprechenden Gebiet von mindestens 50 Prozent vorgeschrieben. Besondere Regelungen in den Anhängen bleiben vorbehalten.

3

Die Berufstätigkeit wird beim berufsbegleitenden Bildungsgang wie folgt angerechnet:

a. bei Bildungsgängen, die auf einem einschlägigen eidgenössischen Fähigkeitszeugnis aufbauen: als höchstens 720 Lernstunden;

b. bei Bildungsgängen, die auf einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II aufbauen: als höchstens 1080 Lernstunden.

4

Besondere Unterrichtsformen wie Fernunterricht, dezentraler Unterricht und modularer Unterricht können anerkannt werden.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 3

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Art. 5

Unterrichtssprache Unterrichtssprachen sind die Landessprachen und Englisch.

2. Abschnitt: Rahmenlehrpläne, Promotionsordnung und Qualifikationsverfahren

Art. 6

Erlass von Rahmenlehrplänen 1

Die Bildungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen.

2

Die Rahmenlehrpläne werden von den Bildungsanbietern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt entwickelt und erlassen; das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigt sie auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen.

3

Für Nachdiplomstudien können Rahmenlehrpläne erlassen werden, soweit dies in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen ist.


Art. 7

Inhalt der Rahmenlehrpläne 1

Die Rahmenpläne legen fest: a. das Berufsprofil und die zu erreichenden Kompetenzen; b. aussagekräftige, eindeutige Titel; c. die Bildungsbereiche und ihre zeitlichen Anteile; d. die Koordination von schulischen und praktischen Bestandteilen; e. die Inhalte des Qualifikationsverfahrens; f. die allgemeinen inhaltlichen Themenbereiche wie: Genderfragen, nachhaltige Nutzung von Ressourcen, interkulturelle Kompetenz sowie Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz.

2

Sie können zudem festlegen, welche Fähigkeitszeugnisse oder gleichwertigen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung für die Zulassung zu den Bildungsgängen sind.

3

Sie berücksichtigen international gültige Standards der Berufsausübung.

4

Sie werden periodisch überprüft und den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen angepasst.


Art. 8

Promotionsordnung Der Bildungsanbieter erlässt eine Promotionsordnung.

Spezialausbildung

4

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Art. 9

Qualifikationsverfahren 1 Die abschliessenden Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien bestehen mindestens aus:

a. einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit; und b. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen.

2

Weitere Anforderungen an die abschliessenden Qualifikationsverfahren werden in den Rahmenlehrplänen geregelt.

3

Die Bildungsanbieter regeln die Qualifikationsverfahren im Detail. Dabei berücksichtigen sie in der Aufgabenstellung die Inhalte und Leistungsanforderungen des Unterrichts gemäss den jeweiligen Lehrplänen.

4

Die Organisationen der Arbeitswelt wirken in den abschliessenden Qualifikationsverfahren durch Expertinnen und Experten mit.

3. Abschnitt: Praktika

Art. 10

1 In Bildungsgängen mit Praktikum sind die Bildungsanbieter für die Auswahl der Praktikumsbetriebe verantwortlich.

2

Die Anforderungen an die Praktikumsbetriebe werden von den Bildungsanbietern festgelegt.

3

Die Praktika sind kompetenzorientiert, werden von Fachkräften begleitet und stehen unter der Aufsicht der Bildungsanbieter. Die Einsatz- und Tätigkeitsgebiete entsprechen dem Bildungsstand der Studierenden.

4. Abschnitt: Bildungsanbieter und Lehrkräfte

Art. 11

Bildungsanbieter

1

Die Leitung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien verfügt über die nötigen Fach- und Führungsqualifikationen.

2

Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen den qualitativen Anforderungen an einen fachlich und berufspädagogisch hoch stehenden Unterricht.

3

Die eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen kann auch ausserhalb eines Anerkennungsverfahrens in geeigneter Form periodisch überprüfen, ob die Bildungsanbieter die Anforderungen erfüllen.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 5

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Art. 12

Lehrkräfte

1

Die Lehrkräfte verfügen über: a. einen Hochschulabschluss, den Abschluss einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation in denjenigen Fächern, in denen sie unterrichten; und b. eine berufspädagogische und didaktische Bildung: 1. von 1800 Lernstunden bei hauptberuflicher Lehrtätigkeit, 2. von 300 Lernstunden bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit.

2

Besteht in einem Bereich kein Bildungsabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so kann der Bildungsanbieter für diesen spezifischen Unterricht Personen einsetzen, die über entsprechende Praxiserfahrung und Kenntnisse verfügen.

3

Als nebenberuflich gilt eine Bildungstätigkeit nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 BBV.

4

Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b.

5

Das BBT erlässt Rahmenlehrpläne für die Qualifikation der Lehrkräfte. Es richtet sich dabei nach den Artikeln 48 und 49 Absatz 1 BBV.

5. Abschnitt: Zulassung

Art. 13

Bildungsgänge 1 Für die Zulassung zu Bildungsgängen werden, soweit dies im entsprechenden Anhang vorgesehen ist, zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II verlangt: a. Berufserfahrung;

und

b. eine

Eignungsabklärung.

2

Umfang und Inhalt der Eignungsabklärungen werden von den Bildungsanbietern geregelt.

3

Vorbehalten bleibt eine Zulassung auf Grund gleichwertiger Qualifikationen.


Art. 14

Nachdiplomstudien 1 Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.

2

Vorbehalten bleibt eine Zulassung auf Grund gleichwertiger Qualifikationen.

Spezialausbildung

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6. Abschnitt: Diplom und Titel

Art. 15

1 Im Diplom werden der Bildungsgang oder das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit «dipl.» und den Ergänzungen «HF» bzw. «NDS HF» aufgeführt. Die Titel können mit der Bezeichnung der Fachrichtung ergänzt werden.

2

Die Titel mit ihren Ergänzungen werden für den jeweiligen Bildungsgang und das jeweilige Nachdiplomstudium in den Anhängen geregelt.

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Art. 16

Gesuch um Anerkennung 1

Wer einen Bildungsgang oder ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen will, muss ein Gesuch stellen.

2

Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das BBT weiter.

3

Private, gesamtschweizerisch tätige Organisationen der Arbeitswelt reichen ihre Gesuche direkt dem BBT ein.

4

Das Gesuch gibt Auskunft über: a. Trägerschaft; b. Finanzierung; c. Organisation und Unterrichtsformen; d. Einrichtung und Unterrichtshilfen; e. Qualifikationen der

Lehrkräfte;

f. Lehrplan; g. Regelung über das Zulassungs-, Promotions- und Qualifikationsverfahren; h. Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem.


Art. 17

Entscheid Das Bundesamt entscheidet über die Anerkennung auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 7

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Art. 18

Entzug der

Anerkennung

1

Werden die Mindestvorschriften nicht eingehalten, so setzt das BBT eine Frist zur Mängelbehebung an.

2

Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht entsprechend der Mindestvorschriften behoben, so entzieht das BBT die Anerkennung. Die zuständige kantonale Behörde wird vorher angehört.


Art. 19

Statistische Angaben

1

Die Bildungsanbieter stellen dem BBT für nicht personenbezogene Zwecke die notwendigen Daten oder Kennzahlen zur Verfügung: a. zu den Studierenden, namentlich Anzahl, Vorbildung, Bildungsgang, Fachrichtung, Nachdiplomstudium, Studienverlauf, Prüfungserfolg;

b. zum Personal, namentlich Anzahl und Struktur der Lehrkräfte; c. zur Finanzierung, einschliesslich Drittmittel, sowie zur Ausgaben- und Kostenstruktur.

2

Das Departement legt in Absprache mit dem Bundesamt für Statistik einheitliche Erfassungsmodalitäten bezüglich Merkmalslisten und -definitionen, Häufigkeit und Fristen fest.

4. Kapitel: Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen

Art. 20

Zusammensetzung 1 Es wird eine eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen eingesetzt.

2

Die Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

3

Die einzelnen Branchenorganisationen, die Schulen, die Kantone und der Bund sowie die Sprachregionen und die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein.

4

Die Kommission konstituiert sich selbst.

5

Das BBT führt das Sekretariat der Kommission.


Art. 21

Aufgaben 1 Die Kommission begutachtet zuhanden des BBT die Rahmenlehrpläne sowie die Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien.

2

Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuhanden des BBT, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung eingehalten werden.

Spezialausbildung

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5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 15. März 20013 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik;

b. Verordnung vom 14. Dezember 19834 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Gestaltung; c. Verordnung vom 10. Juli 19985 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren hauswirtschaftlichen Fachschulen;

d. Verordnung vom 18. Dezember 19866 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Tourismus; e. Verordnung vom 15. März 20017 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren gastgewerblichen Fachschulen;

f.

Verordnung vom 15. März 20018 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Wirtschaft; g. Verordnung vom 17. August 19929 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Wirtschaftsinformatik;

h. Verordnung vom 15. Juli 199310 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren forstlichen Fachschulen;

i. Verordnung vom 15. August 199611 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Drogisten und Drogistinnen; j. Verordnung vom 15. Juni 199412 über Mindestvorschriften für die Ausbildung in Berufsberatung.

k. Verordnung vom 3. März 199413 über die Verleihung des Titels «Önologe/ Önologin» an Absolventen und Absolventinnen der Ausbildungsrichtung Önologie der Ingenieurschulen HTL.

3 [AS

2001 1167]

4 [AS

1984 95, 1998 1833 Art. 2 Bst. g] 5 [AS

1998 2283]

6 [AS

1987 326, 1998 1833 Art. 2 Bst. i] 7 [AS

2001 1175]

8 [AS

2001 1183]

9 [AS

1992 1732, 1998 1833 Art. 2 Bst. m] 10 [AS

1993 2412]

11 [AS

1996 2978 3246, 1998 1833 Art. 2 Bst. n] 12 [AS

1994 1746]

13 [AS

1994 1156]

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 9

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Art. 23

Übergangsbestimmungen 1 Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die nach bisherigem Recht durch das Departement anerkannt wurden, gelten weiterhin als anerkannt. Dies gilt auch für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen, die bisher nach interkantonalem Recht geregelt wurden.

2

Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Genehmigung entsprechender Rahmenlehrpläne gestützt auf interkantonales oder auf Bundesrecht begonnen worden sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

3

Lehrpersonen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens 5 Jahre im Rahmen eines Bildungsgangs an höheren Fachschulen oder in der Ausbildungspraxis unterrichten haben, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 12.

4

Die Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, die an einer höheren Fachschule erworben wurden, die nach bisherigem Bundesrecht anerkannt oder nach bisherigem interkantonalem Recht geregelt war, sind berechtigt, die entsprechenden neuen Titel zu führen, sofern in den Anhängen nichts anderes vorgesehen ist.


Art. 24

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.

Spezialausbildung

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Anhang 1

(Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Technik (HF Technik) 1 Fachrichtungen Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: a. Bauwesen b. Betriebstechnik c. Elektrotechnik d. Gebäudetechnik e. Holzbau f. Informatik g. Maschinentechnik h. Mediatechnik i. Mikrotechnik j. Umwelttechnik 2 Zulassung

1

Prüfungsfrei in einen Bildungsgang aufgenommen wird, wer über ein einschlägiges Fähigkeitszeugnis verfügt.

2

Inhaberinnen und Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben.

3

Für berufsbegleitende Bildungsgänge kann das Aufnahmeverfahren durch eine sechsmonatige Probezeit ersetzt werden.

4

Die Bildungsanbieter können zusätzliche Aufnahmebedingungen vorsehen.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 11

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3 Qualifikationsverfahren Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer den Bildungsgang vollständig besucht hat.

4 Titel

Es werden die geschützten Titel «dipl. Technikerin HF»/«dipl. Techniker HF» mit der Fachrichtung als Ergänzung vergeben.

Spezialausbildung

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Anhang 2

(Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft (HF Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft) 1 Fachrichtungen Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: a. Hotellerie

und

Gastronomie

b. Tourismus c. Hauswirtschaft von Grossbetrieben und Kollektivhaushalten.

2 Zulassung

1

Prüfungsfrei in einen Bildungsgang aufgenommen wird, wer über ein einschlägiges Fähigkeitszeugnis verfügt.

2

Inhaberinnen und Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben.

3

Für berufsbegleitende Bildungsgänge kann das Aufnahmeverfahren durch eine sechsmonatige Probezeit ersetzt werden.

4

Die Bildungsanbieter können zusätzliche Aufnahmebedingungen vorsehen.

3 Qualifikationsverfahren Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer den Bildungsgang vollständig besucht hat.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 13

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4 Titel

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben: Bildungsgang Titel

a. Hotellerie und Gastronomie: «dipl. Hôtelière-Restauratrice HF»/ «dipl. Hôtelier-Restaurateur HF» b. Tourismus:

«dipl. Tourismusfachfrau HF»/ «dipl. Tourismusfachmann HF» c. Hauswirtschaft von Grossbetrieben und Kollektivhaushalten:

«dipl. Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin HF»/ «dipl. Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter HF»

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Anhang 3

(Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Wirtschaft (HF Wirtschaft) 1 Fachrichtungen Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: a. Betriebswirtschaft b. Drogerieführung c. Wirtschaftsinformatik 2 Zulassung

1

Zum Bildungsgang «Betriebswirtschaft» wird zugelassen, wer zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II über mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügt.

2

Zum Bildungsgang «Drogerieführung» wird zugelassen, wer zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II über mindestens 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung verfügt.

3 Qualifikationsverfahren Das Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomen besteht mindestens aus: a. einer

praxisorientierten

Diplomarbeit;

b. einer mündlichen Prüfung im Sinne eines sich auf die Diplomarbeit beziehenden Fachgesprächs oder schriftlichen Prüfungen.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 15

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4 Titel

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben: Bildungsgang Titel

a. Betriebswirtschaft: «dipl. Betriebswirtschafterin HF»/ «dipl. Betriebswirtschafter HF» b. Drogerieführung:

«dipl. Drogistin HF»/ «dipl. Drogist HF» c. Wirtschaftsinformatik: «dipl. Wirtschaftsinformatikerin HF»/ «dipl. Wirtschaftsinformatiker HF»

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Anhang 4

(Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft (HF Land- und Waldwirtschaft) 1 Fachrichtungen Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: a. gesamter Bereich der Landwirtschaft b. gesamter Bereich der Waldwirtschaft 2 Zulassung

1

Prüfungsfrei in einen Bildungsgang aufgenommen wird, wer über ein einschlägiges Fähigkeitszeugnis verfügt.

2

Zu den Bildungsgängen Waldwirtschaft wird zugelassen, wer zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II über einschlägige Berufserfahrung verfügt und die Eignungsabklärung erfolgreich bestanden hat.

3 Qualifikationsverfahren Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer den Bildungsgang vollständig besucht hat.

4 Titel

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben: Bildungsgang Titel

a. Landwirtschaft:

«dipl. Landwirtin HF»/ «dipl. Landwirt HF» b. Waldwirtschaft:

«dipl. Försterin HF»/ «dipl. Förster HF»

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 17

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Anhang 5

(Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Gesundheit (HF Gesundheit) 1 Fachrichtungen Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: a. Aktivierungstherapie b. Dentalhygiene c. Ergotherapie d. Ernährungsberatung e. Geburtshilfe f.

medizinisch-technische Radiologie g. Medizinisches

Labor

h. Operationstechnik i. Orthoptik j. Pflege k. Physiotherapie l. Podologie m. Rettungssanität 2 Zulassung

Die Zulassung zu einem Bildungsgang erfolgt über eine Eignungsabklärung.

3 Qualifikationsverfahren 1

Die Qualifikationsverfahren der Bildungsgänge bestehen mindestens aus a. einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit und b. einer Praktikumsqualifikation oder einer praktischen Prüfung und c. einem Prüfungsgespräch.

2

Die Qualifikationsverfahren der Nachdiplomstudien bestehen aus einem Prüfungsgespräch und mindestens einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit.

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4 Titel

1

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben: Bildungsgang Titel

a. Aktivierungstherapie: «dipl. Aktivierungstherapeutin HF»/ «dipl. Aktivierungstherapeut HF» b. Dentalhygiene:

«dipl. Dentalhygienikerin HF»/ «dipl. Dentalhygieniker HF» c. Ergotherapie:

«dipl. Ergotherapeutin HF»/ «dipl. Ergotherapeut HF» d. Ernährungsberatung: «dipl. Ernährungsberaterin HF»/ «dipl. Ernährungsberater HF» e. Geburtshilfe:

«dipl. Hebamme HF»/ «dipl. Entbindungspfleger HF» f. medizinisch-technische Radiologie:

«dipl. Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF» «dipl. Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF» g. Medizinisches Labor: «dipl. Biomedizinische Analytikerin HF»/ «dipl. Biomedizinischer Analytiker HF» h. Operationstechnik

«dipl. technische Operationsfachfrau HF»/ «dipl. technischer Operationsfachmann HF» i. Orthoptik

«dipl. Orthoptistin HF»/ «dipl. Orthoptist HF» j. Pflege

«dipl. Pflegefachfrau HF»/ «dipl. Pflegefachmann HF» k. Physiotherapie

«dipl. Physiotherapeutin HF»/ «dipl. Physiotherapeut HF» l. Podologie

«dipl. Podologin HF»/ «dipl. Podologe HF» m. Rettungssanität

«dipl. Rettungssanitäterin HF»/ «dipl. Rettungssanitäter HF» 2

Die Inhaberinnen und Inhaber der bisherigen Titel «Pflegefachfrau DN I»/«Pflegefachmann DN I» sind nicht berechtigt, den entsprechenden neuen Titel «dipl.

Pflegefachfrau HF»/«dipl. Pflegefachmann HF» zu führen. Vorbehalten bleibt ein Verfahren zur Feststellung der Äquivalenz, welches durch das BBT zu genehmigen und durch die Bildungsanbieter durchzuführen ist.

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5 Nachdiplomstudien 1

Es werden auch fachrichtungsübergreifende Nachdiplomstudien anerkannt.

2

Die Bildungsanbieter entwickeln in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Rahmenlehrpläne und erlassen sie. Diese bedürfen der Genehmigung durch das BBT.

Spezialausbildung

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Anhang 6

(Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung (HF Soziales und Erwachsenenbildung) 1 Fachrichtungen Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: a. Arbeitsagogik b. Erwachsenenbildung c. Gerontologie d. Kindererziehung e. Sozialpädagogik 2 Zulassung

1

Die Zulassung zu einem Bildungsgang erfolgt über eine Eignungsabklärung.

2

Zusätzlich zur Eignungsabklärung können verlangt werden: a. ein Vorpraktikum, dessen Art und Dauer von den Bildungsanbietern definiert wird;

b. eine Erfahrung in der Arbeitswelt.

3 Qualifikationsverfahren 1

Die Qualifikationsverfahren der Bildungsgänge bestehen mindestens aus: a. einer praxis- resp. projektorientierten Diplom- oder Abschlussarbeit; b. einer Praktikumsqualifikation oder einer praktischen Prüfung; c. einem Prüfungsgespräch.

2

Die Qualifikationsverfahren der Nachdiplomstudien bestehen aus einem Prüfungsgespräch und mindestens einer praxis- resp. projektorientierten Diplom- oder Abschlussarbeit.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 21

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4 Titel

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben: Bildungsgang Titel

a. Arbeitsagogik

«dipl. Arbeitsagogin HF»/ «dipl. Arbeitsagoge HF» b. Erwachsenenbildung «dipl. Erwachsenenbildnerin HF»/ «dipl. Erwachsenenbildner HF» c. Gerontologie

«dipl. Gerontologin HF»/ «dipl. Gerontologe HF» d. Kindererziehung

«dipl. Kindererzieherin HF»/ «dipl. Kindererzieher HF» e. Sozialpädagogik

«dipl. Sozialpädagogin HF»/ «dipl. Sozialpädagoge HF»

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Anhang 7

(Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Künste und Gestaltung (HF Künste und Gestaltung) 1 Fachrichtungen Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: a. Bildende

Kunst

b. Musik c. Schauspiel d. Bühnentanz e. Fotografie und Film f. Gestaltung 2 Zulassung

1

Studierende, welche eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachweisen, können ausnahmsweise auch ohne abgeschlossene Sekundarstufe II aufgenommen werden. Die Bildungsanbieter legen dazu die Voraussetzungen fest.

2

Die Zulassung zu einem Bildungsgang geschieht über eine Eignungsabklärung. An deren Stelle kann der Besuch eines vorbereitenden Kurses vorgeschrieben werden.

3 Qualifikationsverfahren 1

Die Qualifikationsverfahren der Bildungsgänge bestehen mindestens aus a. einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit; b. einer praktischen Prüfung; c. einem Prüfungsgespräch oder einer Präsentation.

2

Die Qualifikationsverfahren der Nachdiplomstudien bestehen aus einem Prüfungsgespräch und mindestens einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen 23

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4 Titel

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben: Bildungsgang Titel

a. Bildende Kunst

«dipl. Bildende Künstlerin HF»/ «dipl. Bildender Künstler HF» b. Musik

«dipl. Musikerin HF»/ «dipl. Musiker HF» c. Schauspiel

«dipl. Schauspielerin HF»/ «dipl. Schauspieler HF» d. Bühnentanz

«dipl. Bühnentänzerin HF»/ «dipl. Bühnentänzer HF» e. Fotografie und Film «dipl. Fotografin HF»/ «dipl. Fotograf HF» «dipl. Filmerin HF»/ «dipl. Filmer HF» f. Gestaltung

«dipl. Gestalterin HF»/ «dipl. Gestalter HF»

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