01.04.2025 - *
01.06.2024 - 31.03.2025 / In Kraft
15.10.2023 - 31.05.2024
01.09.2022 - 14.10.2023
01.05.2022 - 31.08.2022
01.03.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 28.02.2022
01.04.2020 - 31.12.2021
01.10.2019 - 31.03.2020
01.03.2019 - 30.09.2019
15.09.2018 - 28.02.2019
01.01.2018 - 14.09.2018
01.03.2017 - 31.12.2017
15.10.2015 - 28.02.2017
01.02.2014 - 14.10.2015
01.01.2013 - 31.01.2014
01.12.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 30.11.2012
05.12.2008 - 31.12.2010
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
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01.04.2004 - 31.03.2006
01.08.2001 - 31.03.2004
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Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) vom 11. August 1999 (Stand am 28. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14f, 22a und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), auf die Artikel 96 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (Asylgesetz), sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG),4 verordnet: 1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung5

Art. 1

6 Allgemeine Bestimmung

(Art. 22a7)

Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) leistet den Kantonen Vollzugsunterstützung.


Art. 2

8 Umfang der

Vollzugsunterstützung (Art. 22a Bst. a) 1

Das Bundesamt beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin Reisepapiere für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen.

2

Es ist Ansprechpartner der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatischkonsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rücküber-

AS 1999 2254 1 SR

142.20

2 SR

142.31

3 SR

172.010

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

7

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich - soweit nicht anderes vermerkt - auf die entsprechenden Artikel im ANAG.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

142.281

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.281

nahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.


Art. 3


9

Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen 1

Das Bundesamt überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und die Staatsangehörigkeit von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen.

2

Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.


Art. 4

Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates 1

Den Behörden der Heimat- oder Herkunftsstaaten dürfen Personendaten von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und anerkannten Flüchtlingen gestützt auf Artikel 97 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes nur bekannt gegeben werden, wenn:

a. die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint oder widerrufen wurde und die betreffende Person nicht wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde; b. ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der vom Bundesamt entzogenen aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (Rekurskommission) abgewiesen wurde;

c. vom Bundesamt der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet und ein gleichzeitig verfügter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der Verfügung bei der Rekurskommission nicht angefochten wurde; wird einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, so sind weitere Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates auszusetzen.

2

Wurde ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf eingereicht, welche die Flüchtlingseigenschaft betreffen, und setzt die zuständige Behörde den Vollzug der Wegweisung nicht aus, so können allfällige bereits aufgenommene Kontakte mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates weitergeführt werden.

a10 Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art. 48a RVOG) Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Artikel 25b Absatz 1 des ANAG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 3

142.281

organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.


Art. 5


11

Organisation der Ausreise (Art. 22a Bst. b) 1

Das Bundesamt kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des EDA, mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.

2

Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.

3

Es kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen organisieren. Es koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.


Art. 6


12

Zusammenarbeit mit dem EDA (Art. 22a Bst. c) 1

Das Bundesamt unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über: a. Fragen der Papierbeschaffung; b. die Organisation der Aus- und der Rückreise; c. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.

2

Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen oder den diplomatischkonsularischen Vertretungen ersuchen.


Art. 7


13

Vollzugsdokumentation und Weiterbildung 1

Das Bundesamt erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Weg- oder Ausweisungsvollzug wichtigen Informationen, insbesondere über die Reisepapierbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte, enthält.

2

Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.281


Art. 8

14 Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren dem Bundesamt die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.


Art. 9

Ausstellung eines Reiseersatzdokumentes Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisepapiere beschafft werden, so kann das Bundesamt ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.


Art. 10

Einstellung und Beendigung der Vollzugsunterstützung 1

Das Bundesamt stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: a. technische Gründe den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verunmöglichen; b. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.15 2

Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisepapier beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.


Art. 11

Flughafendienst

1

Das Bundesamt betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgende Aufgaben übertragen:16

a.17 Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von Weg- und Ausweisungen auf dem Luftweg; b. zentrale Flugscheinreservation (Ticketing) und Festlegung der optimalen Flugrouten (Routing); c. Auszahlung von individuellen und medizinischen Rückkehrhilfebeiträgen sowie des Zehrgeldes.

2

Das Bundesamt kann mit den zuständigen Polizeibehörden der Flughäfen ZürichKloten und Genf-Cointrin besondere Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 5

142.281

Dienstleistungen, welche die Flughafenpolizei im Auftrag des Bundesamts erbringt, werden direkt mit diesem abgerechnet.18

Art. 12

19 Datenbearbeitung 1 Das Bundesamt führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).

2

Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über: a. Identität; b. Zivilstand; c. Adressen; d. Ausweise; e. Massnahmen zur Abklärung der Identität und Staatsangehörigkeit; f. Sprachkenntnisse; g. Vorliegen eines relevanten Arztzeugnisses; h. Datum der

Haftentlassung;

i.

Gewährleistung der Sicherheit bei Rückführungen; j.

Stand der ausländer- und asylrechtlichen Verfahren; k. Stand der Vorbereitungen des Weg- und Ausweisungsvollzugs; l.

Zehrgeld und Rückkehrhilfe.

3

Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit dem Vollzug von Weg- und Ausweisungen befasst sind.


Art. 13

Kostenrückerstattung durch die Kantone Die vom Bundesamt geleisteten Vollzugs- und Ausreisekosten für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen, für welche die Kantone aufkommen müssen, werden einzeln abgerechnet.


Art. 14

Kostenabgeltung

1

Das Bundesamt richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.

2

Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das Bundesamt setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.281

von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.


Art. 15

Beteiligung an den Haftkosten 1

Für die Personen nach Artikel 14e Absatz 2 ANAG in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft wird ab einer Haftdauer von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 130 Franken pro Tag ausgerichtet.

2

Das Bundesamt vergütet die Kosten für die medizinische Versorgung während der ersten drei Monate der Haft, sofern die Versorgung unbedingt erforderlich ist und die Kosten nicht von Dritten übernommen werden müssen. Ist die Versicherungspflicht nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung vom 27. Juni 199520 über die Krankenversicherung erloschen und dauert die Haft länger als zwei Monate, so hat der mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung beauftragte Kanton bei einer Krankenkasse die Versicherungsdeckung nach den für die Asylsuchenden festgelegten Bestimmungen zu beantragen.

3

Absatz 2 findet nicht Anwendung auf Personen, auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32-34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde.21 1a. Abschnitt:22 Ausreisekosten, Nothilfe- und Vollzugsentschädigung
a Ausreisekosten (Art. 14f Abs. 1) Die Ausreisekosten für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid werden den Kantonen nach den Bestimmungen von Artikel 54-61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199923 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) vergütet.

b Nothilfeentschädigung (Art. 14f Abs. 2) 1

Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person, auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32-34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist (Nothilfeentschädigung). Davon ausgenommen sind Personen, die vorläufig aufgenommen wurden.

2

Die Nothilfeentschädigung wird dem jeweiligen Zuweisungskanton (Art. 27 Abs. 1 des Asylgesetzes) ausgerichtet.

20 SR

832.102

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.

23 SR

142.312

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 7

142.281

3

Für Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 des Asylgesetzes keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfeentschädigung an den Kanton ausgerichtet, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist.

4

Die Nothilfeentschädigung umfasst die von den Kantonen auf Anfrage hin und in der Regel in Form von Sachleistungen geleistete Nothilfe, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich war.

5

Die Nothilfeentschädigung beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004) 1800 Franken.24 Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

6

Die Auszahlung der Nothilfeentschädigung erfolgt jährlich und rückwirkend gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen und im vergangenen Jahr in den elektronischen Datenbanken neu erfassten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide.

c Vollzugsentschädigung (Art. 14f Abs. 2) 1

Für den Vollzug der Wegweisung der Personen, auf deren Asylgesuche nach den Artikeln 32-34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde, richtet der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale aus, wenn die Wegweisung mit Begleitung vollzogen worden ist (Vollzugsentschädigung).

2

Die Vollzugsentschädigung wird dem Kanton ausgerichtet, der die Wegweisung vollzogen hat.

3

Die Vollzugsentschädigung beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102.9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2003) 1000 Franken. Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

d Monitoring (Art. 14f Abs. 3) 1

In einem Monitoring-System überprüft das Bundesamt für Flüchtlinge zusammen mit den Kantonen namentlich, wie sich der Ausschluss von Personen mit rechtskräftigem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereichs auswirkt.

2

Es legt unter Einbezug der Kantone die Messgrössen (Indikatoren) fest.

3

Es bestimmt unter Einbezug der Kantone die Modalitäten und Zuständigkeiten der Datenerhebung. Die Kantone teilen dem Bundesamt die für die Durchführung des Monitoring notwendigen Daten mit, insbesondere im Bereich der Nothilfe und der polizeilichen Massnahmen inklusive der entsprechenden Personendaten im Einzelfall. Diese Daten werden vom Bundesamt in anonymisierter Form und ausschliess24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2005

(AS 2006 927). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.281

lich zur Erstellung des Monitoring-Berichts verwendet. Nach Erstellung des Monitoring-Berichts werden die Personendaten vernichtet.

4

Das Monitoring ist auf drei Jahre befristet. Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Weiterführung.

2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme

Art. 16

Zuständigkeit Das Bundesamt ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach ANAG nicht die Kantone dafür zuständig sind.


Art. 17

Antrag auf vorläufige Aufnahme 1

Hat das Bundesamt über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199925 (AsylV 1).

2

Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Kann die Wegweisung wegen fehlender Mitwirkung der Person nicht vollzogen werden, so wird in der Regel keine vorläufige Aufnahme verfügt.


Art. 18

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Die Rechtsstellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und die Fürsorge für sie richten sich nach den Artikeln 58, 59, 61, 80-83, 85, 88 Absätze 3 und 4 sowie 92 des Asylgesetzes.


Art. 19

Auflagen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Aufnahme Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit mit Auflagen verbinden.

Bevor es eine Auflage anordnet, hört es die ausländische Person an.


Art. 20

Ausweispapiere 1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim Bundesamt hinterlegen.

2

Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom Bundesamt getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

25 SR

142.311

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 9

142.281

3

Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen.

4

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 5

Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.


Art. 21

Verteilung auf die Kantone Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der AsylV 126.


Art. 22

Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht 1

Für den Vollzug der Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht nach Artikel 14c Absatz 6 ANAG finden die auf Asylsuchende anwendbaren Bestimmungen des 2. Titels 2. Kapitel der AsylV 227 sinngemäss Anwendung. Davon ausgenommen ist Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der AsylV 2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über die Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten und des Befreiungsverfahrens.

2

Der für das Befreiungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der AsylV 2 massgebende Betrag wird für vorläufig Aufgenommene auf 20 000 Franken festgesetzt. Der Betrag erhöht sich im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der AsylV 2 um maximal 20 000 Franken. Bei Personen, welche während des Asylverfahrens von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit wurden, prüft das Bundesamt bei der Erstellung der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 der AsylV 2, ob die Voraussetzungen für die Befreiung noch gegeben sind.


Art. 23

Rückerstattungspflichtige Kosten Die rückerstattungspflichtigen Kosten setzen sich zusammen aus: a. den bei der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 Absatz 1 AsylV 228 ungedeckt gebliebenen Kosten; und

b. einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von 40 Franken pro Tag und Person. Dabei geht das Bundesamt namentlich von der Vermutung aus, dass Personen während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich unterstützt worden sind. Das Bundesamt überprüft diese Vermutung, wenn die Person nachweist, dass die Bedürftigkeit während der erwerbslosen Zeit nicht oder nicht vollumfänglich bestanden hat oder Eigen- beziehungsweise Drittleistungen erbracht wurden.

26 SR

142.311

27 SR

142.312

28 SR

142.312

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.281


Art. 24

Bewilligung zur Familienvereinigung Die Familienvereinigung kann bewilligt werden, wenn die kantonale Fremdenpolizeibehörde bereit ist, der ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es gelten die Voraussetzungen nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung vom 6. Oktober 198629 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.


Art. 25

Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 1

Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausländerausweis zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.

2

Ist die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons nicht bereit, die vorläufige Aufnahme zu verlängern, so beantragt sie beim Bundesamt deren Aufhebung.


Art. 26

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme 1

Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit aufheben. Verfügt es nicht auf Antrag der Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. Es setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196830 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194331.

2

Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das Bundesamt jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. November 198732 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.


Art. 28

Übergangsbestimmung Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das Bundesamt die Ausreisefrist fest.

29 SR

823.21

30 SR

172.021

31 SR

173.110

32 [AS

1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041]

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 11

142.281


Art. 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 200433 1

Die Nothilfeentschädigung (Art. 15b) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15c) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.

2

Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32-34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a ANAG die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 1. März 200634 1 Das Bundesamt erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 und der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 200435.

Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.

2

Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

33 AS

2004 1649

34 AS

2006 927

35 AS

2004 1649

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

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