01.09.2023 - * / In Kraft
01.07.2021 - 31.08.2023
01.01.2021 - 30.06.2021
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01.01.2018 - 28.02.2018
01.12.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 30.11.2017
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01.01.2007 - 31.03.2007
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01.01.2002 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 (Stand am 1. März 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 19963, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.

2

Es soll insbesondere: a. eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten;

b. einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen;

c. einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen;

d.4 die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Massenwerbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen.


Art. 2

5 Gegenstand Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen, soweit das Bundesgesetz vom 24. März 20066 über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts anderes bestimmt.

AS 1997 2187 1 [BS

1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 92 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3096; BBl 1998 4241).

3 BBl

1996 III 1405 4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

6 SR

784.40

784.10

Fernmeldeverkehr

2

784.10


Art. 3

Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art; b. Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;

c. fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; d. Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;

dbis.7 vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; dter.8 schneller Bitstrom-Zugang: Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer von der Anschlusszentrale zum Hausanschluss auf der Doppelader-Metallleitung durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung dieser Verbindung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten;

e.9 Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;

ebis.10 Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; eter.11 Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte; f.

Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern; 7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

3

784.10

g. Kommunikationsparameter: Elemente zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind; h.12 Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG13.

2. Kapitel: Fernmeldedienste 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4


14

Meldepflicht

1

Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss dies dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden. Das Bundesamt registriert die gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2

Der Bundesrat kann insbesondere für Fernmeldedienste von geringer technischer und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen.

3

Er regelt die Einzelheiten der Meldung sowie der regelmässigen Aktualisierung der Liste der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.


Art. 5


15

Unternehmen ausländischen Rechts Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.


Art. 6


16

Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG17 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, einhalten;

c. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten: 12 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

13 SR

784.40

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

16 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

17 SR

784.40

Fernmeldeverkehr

4

784.10

d. eine angemessene Anzahl Lehrstellen anbieten.

a18 Sperrung des Zugangs zu Fernmeldediensten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen den Zugang zu Telefonie und Internet für Personen sperren, welche die Kundenbeziehung nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben, wenn diese Personen bei der Aufnahme der Kundenbeziehung: a. die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Aufnahme der Kundenbeziehung nicht vorgängig zugestimmt hat; oder b. kein Dokument vorgelegt haben, das die vom Bundesrat nach Artikel 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 201619 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aufgestellten Anforderungen erfüllt.


Art. 7-1020


Art. 11


21

Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen 1

Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren:

a. den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss; b. während vier Jahren den schnellen Bitstromzugang; c. das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes; d. die Interkonnektion;

e. Mietleitungen; f.

den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.

2

Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4

Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder 18 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117;

BBl 2013 2683).

19 SR

780.1

20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

21 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

Fernmeldegesetz

5

784.10

privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen.

5

Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.

a22 Streitigkeiten über den Zugang 1

Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Kommission diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des Bundesamtes. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.

2

Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das Bundesamt die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.

3

Die Kommission entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.

4

Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.

b23 Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt.


Art. 12


24

Bündelung von Diensten 1

Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste bündeln, sofern sie die im Bündel enthaltenen Dienste auch einzeln anbieten.

2

Dienste müssen nicht einzeln angeboten werden, wenn sie aus technischen, wirtschaftlichen, Qualitäts- oder Sicherheitsgründen nur im Bündel angeboten werden können.

3

Bündelt eine Anbieterin von Fernmeldediensten eigene Dienste mit Diensten eines durch sie beherrschten oder sie beherrschenden Drittunternehmens, so sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

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784.10

a25 Informationen über die Fernmeldedienste 1

Der Bundesrat verpflichtet die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Transparenz der Preise für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten.

2

Er kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Informationen über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu veröffentlichen. Er regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.

3

Das Bundesamt kann die Bereitstellung von Informationen über Fernmeldedienste fördern.

b26 Mehrwertdienste

1

Der Bundesrat regelt die Mehrwertdienste, um deren Missbrauch zu verhindern. Er legt insbesondere Preisobergrenzen fest, erlässt Vorschriften für die Preisbekanntgabe und schreibt, unter Beachtung internationaler Verpflichtungen, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz vor.

2 Gebühren für Mehrwertdienste dürfen ab einem bestimmten Schwellenbetrag nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden. Der Bundesrat legt diesen Betrag fest und erlässt Vorschriften, nach denen die Mehrwertdienste, die von Anbieterinnen von Fernmeldediensten zusammen mit den übrigen Dienstleistungen abgerechnet werden, auf Grund der Nummern als solche erkannt werden können.

c27 Schlichtung 1 Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.

2

Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.

3

Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

d28 Verzeichnisse 1 Die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten können veröffentlicht werden. Den Kundinnen und Kunden steht es frei, sich in diese Verzeichnisse eintragen zu lassen.

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

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784.10

2

Der Bundesrat bestimmt den Mindestinhalt eines Eintrags.


Art. 13


29

Auskunft durch das Bundesamt 1

Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, über die von ihr erbrachten Dienste und über sie betreffende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

2

Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

3

Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen kann es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.

a30 Datenbearbeitung

1

Die Kommission und das Bundesamt können Personendaten, einschliesslich Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben unerlässlich ist. Sie können hierzu ein Informationssystem benutzen.

2

Sie treffen die für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

3

Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, namentlich über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu bearbeitenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie über die Archivierung und Vernichtung der Daten.

b31 Amtshilfe

1

Die Kommission und das Bundesamt übermitteln anderen schweizerischen Behörden diejenigen Daten, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesen Daten gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

2

Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen dürfen die Kommission und das Bundesamt ausländischen Aufsichtsbehörden im Fernmeldebereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

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784.10

beschaffter besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, nur übermitteln, sofern diese Behörden: a. solche Daten ausschliesslich zur Ausübung der Aufsicht über Anbieterinnen von Fernmeldediensten und zur Marktbeobachtung verwenden; b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und c. diese Daten nicht ohne vorgängige Zustimmung der Kommission oder des Bundesamtes oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.

3

Die Kommission und das Bundesamt dürfen keine Daten an ausländische Strafbehörden weiterleiten, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist. Die Kommission oder das Bundesamt entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4

Schweizerische Behörden geben der Kommission und dem Bundesamt kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

2. Abschnitt: Grundversorgungskonzession32

Art. 14

33 Konzession 1 Die Kommission stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.

2

Die Konzession ist mit der Auflage verbunden, im Konzessionsgebiet alle oder bestimmte Dienste der Grundversorgung (Art. 16) allen Bevölkerungskreisen anzubieten.

3

Für die Erteilung der Konzession wird eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4

Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, oder führt sie zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die Kommission eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen.

5

Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

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Art. 15

Konzessionsvoraussetzungen Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b.34 glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Artikel 19 dafür beansprucht wird;

c. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;

d.35 dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.


Art. 16

Umfang der Grundversorgung36 1

Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste:37 a.38 den öffentlichen Telefondienst, nämlich die fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können, sowie den Anschluss und die Zusatzdienste;

b. den Zugang zu Notrufdiensten; c. eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen; d.39 den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst; der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Grundversorgungskonzessionärin ein Verzeichnis aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung führt (Universalverzeichnis); e.40 ….41

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

40 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

41 Die Liste ist nicht mehr aktuell. Siehe heute: Abs. 3 sowie Art. 15 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).

Fernmeldeverkehr

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1bis

Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass: a. die öffentlichen Sprechstellen den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungsbehinderten Menschen entsprechen;

b. für Hörbehinderte ein Dienst für die Vermittlung und Umsetzung der Mitteilungen zur Verfügung steht;

c. für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Verfügung steht.42

2

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er kann besondere Bestimmungen für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes vorsehen. Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössischen Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie (Departement) übertragen.

3

Der Bundesrat passt den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an.


Art. 17

Qualität und Preise

1

Die Dienste der Grundversorgung müssen landesweit in einer bestimmten Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest.

2

Der Bundesrat strebt distanzunabhängige Tarife an. Er legt periodisch für die Grundversorgung Preisobergrenzen fest. Diese Obergrenzen gelten einheitlich für das ganze Gebiet und richten sich nach der Entwicklung des Marktes.


Art. 18


43



Art. 19

44 Finanzielle Abgeltung

1

Zeigt sich vor der Konzessionserteilung, dass die Kosten für die Erbringung der Grundversorgung in einem bestimmten Gebiet trotz effizienter Betriebsführung nicht gedeckt werden können, so hat die Konzessionärin Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung.

2

Die Konzessionärin, die eine finanzielle Abgeltung erhält, muss dem Bundesamt jährlich alle für die Kostenevaluation und -kontrolle benötigten Informationen, insbesondere die Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, geben.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

42 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

43 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

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784.10

a45 Übertragung und Änderung der Konzession Für die Übertragung und die Änderung der Grundversorgungskonzession gelten die Artikel 24d und 24e.

b46 Veröffentlichung durch das Bundesamt Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, veröffentlicht das Bundesamt den Namen und die Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession.

3. Abschnitt: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten47

Art. 20


48

Zugang zum Notruf

Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung haben den Zugang zu den Notrufdiensten so einzurichten, dass der Standort der Anrufenden identifiziert werden kann.


Art. 21


49

Bereitstellung von Verzeichnissen 1

Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung führen ein Verzeichnis ihrer Kundinnen und Kunden.

2

Sie ermöglichen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt nach Artikel 12d Absatz 2; den elektronischen Zugang zum Mindestinhalt ermöglichen sie auch dann, wenn sie die Verzeichnisse nicht veröffentlicht haben.

3

Der Zugang ist nach internationalen Normen und auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. Für die Streitbeilegung gelten die Artikel 11a und 11b.

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

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a50 Interoperabilität 1 Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen die Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Benutzerinnen und Benutzern dieser Dienste sicherstellen (Interoperabilität).

2

Der Bundesrat kann diese Verpflichtung auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und ein verbreitetes Bedürfnis befriedigen. Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das Bundesamt erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften.

3

Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Vereinbarungen und Verfügungen über die Interkonnektion gelten die Artikel 11 Absatz 4, 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b. Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen.

b51 Mietleitungen

Die Kommission kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, in bestimmten Gebieten Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorientierten Preisen anzubieten. Sie veröffentlicht ihre Entscheidungen.

3. Kapitel: Funk

Art. 22

Konzessionspflicht 1 Wer das Funkfrequenzspektrum benutzen will, benötigt eine Funkkonzession.

2

Keine Konzession benötigen Armee und Zivilschutz für die Benutzung des ihnen zugewiesenen Frequenzspektrums im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

3

Der Bundesrat kann für Frequenznutzungen von geringer technischer Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen.


Art. 23

Konzessionsvoraussetzungen 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b.52 dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG53, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält.

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

52 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

Fernmeldegesetz

13

784.10

2

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

3

Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen.

4

Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. In Zweifelsfällen konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.


Art. 24

Konzessionserteilung 1 Für die Erteilung einer Funkkonzession wird in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, wenn mittels der beantragten Frequenznutzung Fernmeldedienste erbracht werden sollen und nicht genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessentinnen zur Verfügung stehen.

1bis

Der Bundesrat regelt die Grundsätze für die Erteilung von Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.54 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz und wahrt den vertraulichen Charakter sämtlicher von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben.55 3 Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren namentlich zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196856 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen: a. Feststellung des Sachverhaltes (Art. 12 VwVG); b. Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG); c. Akteneinsicht (Art. 26-28 VwVG); d. rechtliche Gehör (Art. 30 und 31 VwVG); e. Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG).57 4

Im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.58 53 SR

784.40

54 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

56 SR

172.021

57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

14

784.10

a59 Konzessionsbehörde 1 Konzessionsbehörde ist die Kommission.

2

Sie kann einzelne Aufgaben dem Bundesamt übertragen.

b60 Besondere Konzessionsvorschriften Bestehen für einen bestimmten konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Konzessionsvorschriften, so legt die Konzessionsbehörde diese im Einzelfall fest.

c61 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbehörde legt die Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest.

d62 Übertragung der Konzession 1

Die Konzession kann nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde teilweise oder vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession.

2

Ein wirtschaftlicher Übergang der Konzession liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat.

e63 Änderung und Widerruf der Konzession 1

Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.

2

Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden.

f64 Auskunft durch das Bundesamt 1

Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den 59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

15

784.10

Konzessionsgegenstand, die Rechte und Pflichten aus der Konzession, die Frequenzzuweisungen sowie die Sendestandorte.

2

Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.


Art. 25

Frequenzverwaltung 1 Das Bundesamt verwaltet das Frequenzspektrum sowie die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Nutzung sowie zur Sicherung eines gleichberechtigten Zugangs zu diesen Gütern gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan.

2

Der Bundesrat genehmigt den nationalen Frequenzzuweisungsplan.65

Art. 26

Technische Kontrolle

1

Das Bundesamt kontrolliert das Frequenzspektrum zu Planungszwecken und im Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung.

2

Es übt diese Kontrollen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus.

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

3

Das Bundesamt darf den Inhalt des Funkverkehrs abhören und aufzeichnen, soweit dies zur Gewährleistung eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs und Rundfunks erforderlich ist und andere Massnahmen nicht erfolgreich waren oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sind.

4

Die aufgezeichneten Informationen dürfen nur zur Ermittlung von Störenden und Störungsursachen verwendet werden.

5

Besteht der begründete Verdacht, dass eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begangen wurde, so sind die zum Beweis geeigneten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu übergeben. Jede andere Aufzeichnung ist unverzüglich zu vernichten.


Art. 27


66

Datenbearbeitung und Amtshilfe Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind anwendbar.

65 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

16

784.10

4. Kapitel: Adressierungselemente

Art. 28

Verwaltung und Zuteilung 1

Das Bundesamt verwaltet die Adressierungselemente unter Beachtung der internationalen Normen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer genügenden Anzahl von Nummerierungselementen und Kommunikationsparametern. Es kann den Inhaberinnen und Inhabern von Basiselementen das Recht gewähren, untergeordnete Adressierungselemente zuzuteilen.

2

In besonderen Fällen kann das Bundesamt die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente Dritten übertragen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Aufsicht durch das Bundesamt.

2bis

Der Bundesrat kann ein zwingendes alternatives Streitbeilegungsverfahren zwischen den Inhabern von Adressierungselementen und Dritten vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.67 3 Die Kommission genehmigt die nationalen Nummerierungspläne.

4

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sowie die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicher. Die Kommission regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung.


Art. 29

Auskunftspflicht Die Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.


Art. 30

Entschädigung Die teilweise oder vollständige Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter durch die Behörden begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

17

784.10

5. Kapitel: Fernmeldeanlagen

Art. 31


68

Anbieten, Bereitstellen auf dem Markt69 und Inbetriebnahme 1

Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung und Nachweispflicht (Art. 3 des BG vom 6. Okt. 199570 über die technischen Handelshemmnisse).

2

Hat der Bundesrat in Vorschriften grundlegende fernmeldetechnische Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das Bundesamt diese Anforderungen in der Regel, indem es:

a. technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder b. technische Normen oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.

3

Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das Bundesamt die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.

4

Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das Bundesamt diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, auf dem Markt bereitstellt71 oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des Bundesamtes und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.

5

Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das Bundesamt vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.


Art. 32

Erstellen und Betreiben Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen.72 68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

69 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). Die Änderung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

70 SR

946.51

71 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). Die Änderung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

72 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

18

784.10

a73 Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit Der Bundesrat regelt das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen.

b74 Verbot störender Anlagen und Vorrichtungen 1

Es ist verboten, Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben.

2

Artikel 32a bleibt vorbehalten.


Art. 33

Kontrolle 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das Bundesamt zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.

2

Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.

3

Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das Bundesamt die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und Betreiben sowie das Anbieten und Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.


Art. 34

Störung 1 Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt die Betreiberin verpflichten, die Fernmeldeanlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über ihr Anbieten, ihr Bereitstellen auf dem Markt, ihre Inbetriebnahme, ihr Erstellen und ihr Betreiben entspricht.

1bis

Das Bundesamt kann das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt von Funkanlagen einschränken oder verbieten, wenn diese Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt entsprechen.75 73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Fernmeldegesetz

19

784.10

1ter

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können: a. Polizei- und Strafvollzugsbehörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit;

b. der Nachrichtendienst des Bundes zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrichtungen.76 1quater

Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.77 2 Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, hat das Bundesamt Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen.

a78 Datenbearbeitung und Amtshilfe Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind auf die Artikel 31-34 anwendbar.


Art. 35

Inanspruchnahme von Grund und Boden 1

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) sind verpflichtet, den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.79 2

Anbieterinnen von Fernmeldediensten nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.80 Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen.81 76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

77 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

20

784.10

4

Die Bewilligung ist in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen. Ausser kostendeckenden Gebühren darf eine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, nicht verlangt werden.

a82 Weitere Anschlüsse

1

Über den Anschluss gemäss Artikel 16 hinaus müssen Liegenschaftseigentümer weitere Anschlüsse dulden, wenn Mieter oder Pächter sie verlangen und die Kosten übernehmen.

2

Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten.

3

Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn: a. ein Mieter oder Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;

b. der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldediensteanbieterin oder gegebenenfalls der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.

4

Die Fernmeldediensteanbieterin oder der Vermieter kann unbenützte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren.


Art. 36

Enteignungs- und Mitbenutzungsrecht 1

Liegt die Erstellung einer Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse, so erteilt das Departement das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193083.

2

Das Bundesamt kann auf Antrag aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Umwelt, Natur- und Tierschutzes oder technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und anderen Anlagen, wie Kabelkanäle und Sendestandorte, zu gestatten, wenn die Anlagen über ausreichende Kapazität verfügen.84 3

Unter denselben Voraussetzungen kann das Bundesamt Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Fernmeldeanlagen und andere Anlagen, wie Kabelkanäle und Sendestandorte, gemeinsam zu installieren und zu nutzen.85

82 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

83 SR

711

84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

21

784.10


Art. 37


86

Eigentum an Leitungen 1

Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen und Kabelkanäle stehen im Eigentum der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.

2

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die auf dem eigenen Grundstück die Leitung oder den Kabelkanal einer Anbieterin von Fernmeldediensten beschädigen, haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden.

6. Kapitel: Abgaben

Art. 38


87

Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung 1

Das Bundesamt erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine Abgabe, deren Ertrag ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung nach Artikel 16 und der Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verwendet wird.

2

Die Abgabe muss insgesamt die in Absatz 1 aufgeführten Kosten decken und wird proportional zu den Umsätzen aus den angebotenen Fernmeldediensten festgelegt.

3

Der Bundesrat kann Anbieterinnen, deren Umsatz aus den angebotenen Fernmeldediensten unter einem festgelegten Betrag liegt, von der Abgabe befreien.

4

Er regelt die Einzelheiten der Bereitstellung der Informationen, die für die Aufteilung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Kosten benötigt werden.


Art. 39


88

Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen 1

Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr.

Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG89.90 2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: a. dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;

b. der

zugeteilten

Bandbreite;

c. der räumlichen Ausdehnung; und d. der zeitlichen Nutzung.

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

89 SR

784.40

90 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975).

Fernmeldeverkehr

22

784.10

3

Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.91 3bis

Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren.92 4 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen.

5

Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien:

a. Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden;

b. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; c. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen; d. private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.


Art. 40

93 Verwaltungsgebühren 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: a. die Registrierung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Aufsicht über sie;

b. die Entscheidung über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnissen, die Interoperabilität, die Mietleitungen und die Mitbenutzung von Anlagen; c. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; d. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungsund Funkkonzessionen;

91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975).

92 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975).

93 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

Fernmeldegesetz

23

784.10

e. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; f. die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;

g. die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.

2

Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.

3

Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.

4

Das Departement kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.


Art. 41

Festlegung und Erhebung der Abgaben94 1

Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung; er legt die Einzelheiten der Finanzierung der Grundversorgung und die Funkkonzessionsgebühren fest.95 2

Das Departement legt die Verwaltungsgebühren fest. Es kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung dem Bundesamt übertragen.


Art. 42

Sicherheitsleistung Die für die Erhebung von Abgaben zuständige Behörde kann von Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.

7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz96

Art. 43

Pflicht zur Geheimhaltung Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben.

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

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784.10


Art. 44


97



Art. 45

Auskunft 1 Die Kundin oder der Kunde kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten verlangen, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt.

2

Wer diese Daten zur Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen oder unlauterer Massenwerbung benötigt, kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse verlangen.98
a99 Unlautere Massenwerbung

1

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die unlautere Massenwerbung (Art. 3 Bst. o des BG vom 19. Dez. 1986100 gegen den unlauteren Wettbewerb).

2

Der Bundesrat kann die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen.

b101 Standortdaten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Standortdaten von Kundinnen und Kunden nur für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung bearbeiten; für andere Dienste dürfen sie sie nur bearbeiten, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen und Kunden eingeholt haben, oder in anonymisierter Form.

c102 Daten auf fremden Geräten Das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten durch fernmeldetechnische Übertragung ist nur erlaubt: a. für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung; oder b. wenn die Benutzerinnen und Benutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können.

97 Aufgehoben durch Ziff. II 31 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

100 SR

241

101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

102 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

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Art. 46

Persönlichkeitsschutz Der Bundesrat regelt insbesondere die Identifikation des anrufenden Anschlusses, die Anrufumleitung, die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr sowie die Sicherheit der Fernmeldedienste gegen unbefugte Abhörung und Eingriffe. Er trägt dabei dem Persönlichkeitsschutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernmeldeverkehr sowie den überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung.

8. Kapitel: Wichtige Landesinteressen

Art. 47

Kommunikation in ausserordentlichen Lagen 1

Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in ausserordentlichen Lagen, insbesondere für Kommunikationsbedürfnisse der Armee, des Zivilschutzes, der Polizei, der Schutz- und Rettungsdienste sowie der zivilen Führungsstäbe, zu erbringen haben. Er regelt ihre Abgeltung und trägt dabei dem Eigeninteresse der Dienstanbieterinnen angemessen Rechnung.

2

Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten. Bezüglich der Fernmeldeanlagen bleiben die Bestimmungen über die Beschlagnahme vorbehalten.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995103.


Art. 48

Einschränkung des Fernmeldeverkehrs 1

Der Bundesrat kann die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern. Er regelt die Entschädigung für diese Aufgaben, wobei er das Eigeninteresse der Beauftragten angemessen berücksichtigt.

2

Die Massnahmen nach Absatz 1 begründen weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Rückerstattung von Abgaben.

a104 Sicherheit und Verfügbarkeit Der Bundesrat kann für die Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeinfrastrukturen und -dienste technische und administrative Vorschriften erlassen.

103 SR

510.10

104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldeverkehr

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9. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49

Fälschen oder Unterdrücken von Informationen 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:105

a. Informationen fälscht oder unterdrückt; b. jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken.

2

Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.106

Art. 50

Unbefugtes Verwerten von Informationen Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.107

Art. 51


108



Art. 52

Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:109 a.110 die Meldepflicht nach Artikel 4 verletzt; b. ohne die notwendige Konzession oder im Widerspruch dazu das Frequenzspektrum benutzt;

c.111 Adressierungselemente ohne Zuteilung in Betrieb nimmt; d. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, anbietet, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt; e. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, erstellt oder betreibt;

105 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

106 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

107 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

108 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

109 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

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f.

Fernmeldeanlagen an unbefugte Personen abgibt; g.112 Fernmeldeanlagen oder andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herstellt, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt, besitzt, in Betrieb nimmt, erstellt oder betreibt.

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.


Art. 53

Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Bestimmung des Fernmelderechts, eines Staatsvertrages oder einer internationalen Vereinbarung über das Fernmeldewesen oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.


Art. 54

Andere Strafbestimmungen

Die Artikel 14-18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974113 sind anwendbar.


Art. 55

Zuständigkeit 1 Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom Departement nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974114 verfolgt und beurteilt.

2

Das Departement kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem Bundesamt übertragen.

10. Kapitel: Kommunikationskommission

Art. 56

Kommunikationskommission 1 Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission; er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.

2

Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

3

Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

112 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

113 SR

313.0

114 SR

313.0

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4

Die Kosten der Kommission werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 57

Aufgaben der Kommission 1

Die Kommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

2

Die Kommission kann das Bundesamt beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.

11. Kapitel: Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 58

115 Aufsicht 1 Das Bundesamt wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.

2

Stellt das Bundesamt eine Rechtsverletzung fest, so kann es: a. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem Bundesamt mitteilen, was sie unternommen hat; b. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; c. die Konzession durch Auflagen ergänzen; d. die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten.

3

Das Bundesamt entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

4

Wenn die Konzession von der Kommission erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des Bundesamtes die entsprechenden Massnahmen.

5

Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

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Art. 59

Auskunftspflicht 1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für dessen Vollzug notwendig sind.116 2

Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 4 haben dem Bundesamt regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.117 2bis Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn: a. ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt; b. die betroffene Person schriftlich zustimmt; c. dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder d. dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient.118 2ter

Das Bundesamt kann die Marktanteile veröffentlichen.119 3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 60

120 Verwaltungssanktionen 1 Verstösst ein Unternehmen gegen anwendbares Recht, die Konzession oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann es mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden.

2

Verstösse werden vom Bundesamt untersucht. Es beurteilt die Fälle, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommission nach Artikel 58 Absatz 4 liegen.

3

Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens.


Art. 61


121

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

121 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 86 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Fernmeldeverkehr

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12. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 62

Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kommission.

2

Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem Bundesamt übertragen.


Art. 63


122



Art. 64

Internationale Vereinbarungen

1

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.

2

Für internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem Bundesamt übertragen.


Art. 65

Aufhebung bisherigen

Rechts

Das Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991123 wird aufgehoben.


2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 66-68124


Art. 68

a125 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2006 1

Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 2006 im Rahmen einer Fernmeldedienstkonzession angebotenen Dienste gelten als gemeldet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1. Die Funkkonzessionen, die zu den aufgehobenen Fernmeldedienstekonzessionen gehören, bleiben gültig und übernehmen die mit diesen verbundenen Auflagen und Bedingungen.

2

Für die Grundversorgungskonzession nach altem Recht gelten bis zum Ablauf ihrer Dauer die bisherigen Bestimmungen.

122 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 86 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

123 [AS

1992 581, 1993 901 Anhang Ziff. 18] 124 Aufgehoben durch Ziff. II 31 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

Fernmeldegesetz

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Art. 69


126

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 70

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

…127

Datum des Inkrafttretens:128 Art. 56, 57, 64, 67, 68 am 20. Oktober 1997 alle übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1998 126 Aufgehoben durch Ziff. II 31 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

127 Aufgehoben durch Ziff. II 31 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

128 BRB vom 6. Okt. 1997

Fernmeldeverkehr

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784.10

Anhang

Änderung bisherigen Rechts …129

129 Die

Änderungen

können unter AS 1997 2187 konsultiert werden.