1
Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz [FG]) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 27 und 27sexies der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19813, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines 1. Abschnitt: Zweck und Grundsätze
Art. 1
Zweck Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die wissenschaftliche Forschung fördern und die Auswertung ihrer Ergebnisse unterstützen;
b. die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und, wenn nötig, regeln;
c. die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Bundesmittel für die Forschung sicherstellen.
Art. 2
Grundsätze
Bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel legen die Forschungsorgane Dringlichkeiten fest und setzen Schwerpunkte. Sie achten dabei namentlich auf: a. die wissenschaftliche Qualität der Forschung; b. die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden; c. eine enge Verbindung von Lehre und Forschung; d. ein ihren Aufgaben entsprechendes Verhältnis von Grundlagenforschung und angewandter Forschung; AS 1984 28
1
[BS 1 3; AS 1973 1051, 1985 1648]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 63 und 64 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
3
BBl 1981 III 1021 420.1
Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 2
420.1
e. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Erhaltung eines qualifizierten Forschungspotentials; f.
die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit.
Art. 3
Freiheit von Lehre und Forschung Die Freiheit von Lehre und Forschung bleibt gewährleistet.
2. Abschnitt: Geltungsbereich und Forschungsorgane
Art. 4
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwenden.
Art. 5
Forschungsorgane
Forschungsorgane sind: a. die Institutionen der Forschungsförderung: 1. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
2. die Schweizerische Naturforschende Gesellschaft, die Schweizerische Geisteswissenschaftliche Gesellschaft, die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften und die Schweizerische Akademie der technischen Wissenschaften, 3. weitere vom Bundesrat anerkannte wissenschaftliche Institutionen; b. die Organe der Hochschulforschung: 1. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die mit ihnen verbundenen Anstalten (Annexanstalten),
2. die Empfänger von Subventionen nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 19684 über die Hochschulförderung (Hochschulförderungsgesetz); c. die Bundesverwaltung, soweit sie: 1. für die Erfüllung ihrer Aufgabe selbst Forschung durchführt; 2. Forschung in Auftrag gibt oder unmittelbar unterstützt oder weitere Forschungsmassnahmen trifft.
4
[AS 1968 1585, 1972 779, 1985 660 Ziff. I 24, 1991 857 Anhang Ziff. 5. AS 1992 1027 Art. 20]. Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
Forschungsgesetz
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420.1
3. Abschnitt:5 Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat
a 1 Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat ist das beratende Organ des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik.
2
Er beschafft und überprüft die Grundlagen für eine gesamtschweizerische Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik, erarbeitet zuhanden des Bundesrates Gesamtkonzepte und schlägt ihm Massnahmen zu ihrer Verwirklichung vor.
3
Aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern oder des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nimmt er zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.
4
Er führt zudem Studien zur Technologiefolgeabschätzung durch.
5
Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Wissenschafts- und Technologierates und bestimmt den Präsidenten. Der Wissenschafts- und Technologierat ordnet seine Organisation und Geschäftsführung in einem vom Bundesrat zu genehmigenden Reglement.
2. Kapitel: Förderung der Forschung 1. Abschnitt: Aufgabenteilung
Art. 6
Aufgaben des Bundes 1
Der Bund fördert die Forschung nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a. den Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Annexanstalten;
b. Beiträge nach dem Hochschulförderungsgesetz6; c. Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung; d. direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung.
2
Der Bundesrat kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, Forschungsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung (Nationale Forschungsprogramme) durchzuführen und Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.7
5
Eingefügt durch Art. 19 des BG vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung [AS 1992 1027]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
6
Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 4
420.1
3
Der Bundesrat kann die kritische Auseinandersetzung über Sinn und Ziele von Wissenschaft und Technologie in der Gesellschaft durch Beiträge an geeignete Institutionen fördern. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.8 4 Der Bundesrat kann die Valorisierung des Wissens sowie den Wissens- und Technologietransfer über Leistungsvereinbarungen, die er mit Dritten abschliesst, fördern.
Er regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.9
Art. 7
Aufgaben der Institutionen der Forschungsförderung 1
Die Institutionen der Forschungsförderung erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise von Wissenschaftern in eigener Verantwortung zu lösen sind und die nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen.
2
Sie fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen, die vom Bundesrat zu genehmigen sind, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden.
2. Abschnitt: Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung
Art. 8
Schweizerischer Nationalfonds Der Schweizerische Nationalfonds erhält von den bewilligten Krediten Beiträge, um namentlich: a. Forschungsprojekte an Hochschulen und Forschungsinstituten sowie von unabhängigen Forschern zu fördern; b. die vom Bundesrat beschlossenen Nationalen Forschungsprogramme auszuarbeiten und durchzuführen;
c. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern; d. die Mitarbeit von qualifizierten Forschern für Hochschulen und Forschungsinstitute zu sichern;
e. die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten und die Auswertung von Forschungsergebnissen zu unterstützen; f.
sich an der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu beteiligen; g. Grundlagen für seine Forschungspolitik zu erarbeiten; h.10 Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
9
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4261; BBl 2003 2363).
10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
Forschungsgesetz
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420.1
Art. 9
Wissenschaftliche Institutionen Die anerkannten wissenschaftlichen Institutionen erhalten von den bewilligten Krediten Beiträge, um namentlich: a. das Verständnis der Öffentlichkeit für die Wissenschaft zu verbessern; b. die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch zwischen den Forschern zu fördern, insbesondere durch Veranstaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen; c. die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit ähnlichen ausländischen oder internationalen Institutionen zu pflegen; d. wissenschaftliche und wissenschaftspolitische Studien und Erhebungen durchzuführen sowie wissenschaftliche Entwicklungsperspektiven auszuarbeiten; e. wissenschaftliche Zeitschriften und andere Veröffentlichungen zu unterstützen;
f. langfristige wissenschaftliche Projekte durchzuführen oder durchführen zu lassen;
g. wissenschaftliche Hilfsdienste zu schaffen und zu betreiben.
Art. 10
Finanzierung und Freigabe der Mittel 1
Die Bundesversammlung bewilligt den Höchstbetrag der finanziellen Mittel jeweils für mehrere Jahre mit einfachem Bundesbeschluss.
2
Die im Voranschlag des Bundes eingestellten Zahlungskredite werden aufgrund der von den Institutionen vorgelegten Verteilungspläne freigegeben.
Art. 11
Rückerstattung
1
Die Institutionen der Forschungsförderung fordern die Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.
2
Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
3
...11
Art. 12
Rückzahlung
1
Werden die Ergebnisse der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, können die Institutionen der Forschungsförderung die Rückzahlung der gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge und eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen.
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Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).
Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 6
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2
Die Institutionen verwenden die Rückzahlungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.
3
...12
Art. 13
Rechtsschutz
1
Die Institutionen der Forschungsförderung regeln ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge13. Dieses muss den Anforderungen der Artikel 10 und 26-38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren entsprechen.
2
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.15 3 ...16
4
Die Namen der Referenten und wissenschaftlichen Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.
5
...17
Art. 14
18
Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung
Art. 15
Grundsatz
1
Die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, beachtet dieses Gesetz und die Spezialgesetze, für deren Durchführung sie verantwortlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d).
2
Sie berücksichtigt dabei die Hochschulen und ihre Forschungseinrichtungen.
12
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).
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Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.51).
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SR 172.021
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
16 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
18 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Forschungsgesetz
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Art. 16
Zuständigkeiten
1
Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet und bestehende ganz oder teilweise übernommen werden. Diese sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht.19 2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass diese Forschungsstätten administrativ zusammengefasst und zweckmässig organisiert sind und dass ihr Aufgabenbereich veränderten Verhältnissen angepasst wird.
3
Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite: a. in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit abschliessen;
b. über Beiträge und andere Massnahmen zur Errichtung und Förderung wissenschaftlicher Hilfsdienste beschliessen, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation;
c. Forschungsstätten und anderen Einrichtungen, die der Forschung dienen, Beiträge gewähren, und an seine Leistungen die Bedingung knüpfen, dass sie zusammengefasst und reorganisiert werden.
4
Wenn die Massnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Aufgaben der Forschungsorgane oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz berühren, sind diese vorher anzuhören.
5
Die Departemente können für Aufgaben im öffentlichen Interesse Forschungsaufträge erteilen oder sich an den Kosten von Forschungsvorhaben beteiligen.
6
Vorbehalten bleiben Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen.
7
Der Bundesrat kann die Kompetenzen nach den Absätzen 2, 3b und 3c an ein Departement delegieren.20 3. Kapitel: Zusammenarbeit der Forschungsorgane 1. Abschnitt: Selbstkoordination
Art. 17
Koordination innerhalb der Forschungsorgane Jedes Forschungsorgan koordiniert die Forschungsaktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.
Art. 18
Koordination zwischen den Forschungsorganen 1
Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten durch rechtzeitige Information und Zusammenarbeit.
19 Fassung gemäss Art. 40 Abs. 2 Ziff. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 414.110), in der Fassung des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265 4277; BBl 2002 3465).
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 8
420.1
2
Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland sowie die Koordination nach dem Hochschulförderungsgesetz21.
2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat
Art. 19
1 Der Bundesrat wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung koordiniert und wirksam verwendet werden.
2
Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.
3
Der Bund stellt die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs nach Artikel 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199122 sicher. Er führt dazu eine Datenbank.23 3. Abschnitt: Forschungspolitische Planung
Art. 20
Mittel der Planung
Mittel der Planung sind: a. die Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik; b. die Mehrjahresprogramme;
c. die Richtlinien der Regierungspolitik und die Finanzplanung des Bundes; d. die Jahresplanung.
Art. 21
Ziele
1
Die Ziele legen Dringlichkeiten und Schwerpunkte der schweizerischen Forschungspolitik fest.
2
Sie berücksichtigen die wichtigsten Forschungsbedürfnisse des Landes, die Aufgaben der Forschungsorgane und die im Zusammenhang mit der Anwendung von Spezialgesetzen des Bundes erforderlichen Forschungsmassnahmen.
3
Sie dienen als Grundlage für die Mehrjahresprogramme, die Richtlinien der Regierungspolitik und die Finanzplanung des Bundes.
21
Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
22 SR
414.110
23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
Forschungsgesetz
9
420.1
Art. 22
Ausarbeitung der Ziele 1
Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat24 arbeitet unter Beizug der interessierten Kreise zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Ziele aus.
2
Der Bundesrat legt die Ziele nach Anhören der Schweizerischen Hochschulkonferenz, der Forschungsorgane und anderer Betroffener fest.
3
Er passt die Ziele veränderten Verhältnissen an.
Art. 23
Mehrjahresprogramme
1
Die Mehrjahresprogramme geben Aufschluss über die forschungspolitischen Absichten der Forschungsorgane und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten.
2
Sie dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsinstanzen und enthalten die für eine Botschaft nach Artikel 10 Absatz 1, für die Richtlinien der Regierungspolitik und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben.
Art. 24
Pflicht zur Ausarbeitung 1
Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet: a. die Institutionen der Forschungsförderung; b. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten; c. die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung.
2
Die Empfänger von Hochschulsubventionen liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der nach dem Hochschulförderungsgesetz25 zu erstellenden Planung.
Art. 25
Verfahren
1
Die Mehrjahresprogramme sind dem Bundesrat und, soweit sie die Hochschulforschung betreffen, der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu unterbreiten.
2
Stimmen sie nicht mit den Zielen überein, sind sie nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Mehrjahresprogramme verlangen.
3
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit dem Bundesbeschluss nach Artikel 10 einen Bericht über die Mehrjahresprogramme gemäss Artikel 24.
4
Er bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.
5
Die Mehrjahresprogramme sind veränderten Verhältnissen anzupassen.
24 Fassung des Ausdrucks gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
25
Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 10
420.1
Art. 26
Richtlinien der Regierungspolitik und Finanzplanung des Bundes.
1
In den Richtlinien der Regierungspolitik und in der Finanzplanung des Bundes legt der Bundesrat fest:
a. die wesentlichen forschungspolitischen Anliegen der Legislaturperiode; b. die vom Bunde vorzusehenden Mittel für die Forschungsorgane.
2
Er berücksichtigt dabei: a. die
Ziele;
b. die vom Bund und den Kantonen vorgesehenen Massnahmen für Lehre und Forschung im Hochschulbereich; c. die
Mehrjahresprogramme; d. die im Zusammenhang mit der Anwendung von Spezialgesetzen des Bundes erforderlichen Forschungsmassnahmen.
Art. 27
Jahresplanung
1
Die Bundesverwaltung, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten geben mit ihren Anträgen für den Voranschlag bekannt, wie sie die in den Mehrjahresprogrammen vorgesehenen Mittel im nächsten Jahr verwenden wollen.
2
Die Institutionen der Forschungsförderung erstellen einen jährlichen Verteilungsplan und unterbreiten ihn dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung. Das Departement kann die Genehmigungskompetenz einem Bundesamt übertragen.26
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Forschungsorgane
Art. 28
Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse 1
Die Forschungsorgane sorgen dafür, dass die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen.
2
Sie fördern überdies die Auswertung von Forschungsarbeiten.
a27 Umsetzung der Forschungsergebnisse 1
Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass:
26
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 99; BBl 1995 I 845).
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
Forschungsgesetz
11
420.1
a. das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit diesen Mitteln erzielten Forschungsergebnissen der arbeitgebenden Institution übertragen werden; b. die betreffenden Institutionen Massnahmen treffen, um die Verwertung der Forschungsergebnisse, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung zu fördern und die Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträgen angemessen zu beteiligen.
2
Wenn die betreffenden Institutionen die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b versäumen, können die Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.
Art. 29
Überprüfung
Die Forschungsorgane überprüfen die Durchführung und die Resultate der von ihnen finanzierten oder geförderten Forschung und bewerten deren wissenschaftliche und allgemeine Bedeutung. Bei grösseren Forschungsprojekten ziehen sie dazu externe Experten bei.
Art. 30
Statistik
1
Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an.
2
Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit diese Erhebungen Empfänger von Hochschulsubventionen betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz an.
3
...28
Art. 31
Berichterstattung
1
Die Forschungsorgane berichten dem Bundesrat periodisch über ihre Tätigkeit und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme; die Empfänger von Hochschulsubventionen berichten über ihre mit Bundesmitteln finanzierte Forschung nach Artikel 20 des Hochschulförderungsgesetzes29.
2
Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung und orientiert seinerseits die Bundesversammlung.
a30 Leistungsvereinbarungen Die Departemente können mit den Empfängern von Bundesmitteln Vereinbarungen über die mit diesen Mitteln zu erbringenden Leistungen abschliessen. Sie können diese Kompetenz an ein Bundesamt übertragen.
28
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01).
29
Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 12
420.1
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 32
Vollzug
1
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane an.
2
Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes.31
Art. 33
Referendum und Inkrafttreten 1
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
31
Fassung gemäss Art. 19 des BG vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung, in Kraft seit 1. Jan. 1992 [AS 1992 1027].