1 Der Verbund der schweizerischen Akademien ist das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.
2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende Zwecke:
- a.
- Er betreibt und fördert die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation.
- b.
- Er setzt sich dafür ein, dass, wer Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, seine ethische Verantwortung wahrnimmt.
- c.
- Er gestaltet den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft; er fördert Studien zu Chancen und Risiken der Innovationen und Technologien.
3 Die einzelnen Akademien koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.
4 Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
5 Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie geeignete Einrichtungen fördern oder betreiben, namentlich nationale Koordinationsplattformen und wissenschaftliche Sekretariate zu international koordinierten Programmen, an denen die Schweiz sich beteiligt.
6 Sie können Datensammlungen, Dokumentationssysteme, wissenschaftliche Zeitschriften, Editionen oder ähnliche Einrichtungen unterstützen, die als Forschungsinfrastrukturen der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und die nicht in die Förderzuständigkeit des SNF oder der Hochschulforschungsstätten fallen oder direkt vom Bund unterstützt werden.
7 Das SBFI schliesst mit dem Verbund der schweizerischen Akademien, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es den Verbund und die einzelnen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1-4 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.