01.07.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 30.06.2023
15.04.2022 - 31.12.2022
15.04.2021 - 14.04.2022
01.01.2020 - 14.04.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.03.2017 - 31.12.2017
01.02.2017 - 28.02.2017
01.01.2017 - 31.01.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.03.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 28.02.2014
01.09.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 31.08.2013
01.10.2011 - 31.12.2012
01.01.2011 - 30.09.2011
01.03.2010 - 31.12.2010
25.02.2008 - 28.02.2010
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2007 - 24.02.2008
01.03.2004 - 31.12.2006
01.01.2004 - 29.02.2004
01.08.2000 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz, FG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 25. Februar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 27 und 27sexies der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19813, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines 1. Abschnitt: Zweck und Grundsätze

Art. 1

Zweck Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die wissenschaftliche Forschung fördern und die Auswertung ihrer Ergebnisse unterstützen;

b. die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und, wenn nötig, regeln;

c. die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Bundesmittel für die Forschung sicherstellen.


Art. 2

Grundsätze

Bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel legen die Forschungsorgane Dringlichkeiten fest und setzen Schwerpunkte. Sie achten dabei namentlich auf: a. die wissenschaftliche Qualität der Forschung; b. die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden; c. eine enge Verbindung von Lehre und Forschung; d. ein ihren Aufgaben entsprechendes Verhältnis von Grundlagenforschung und angewandter Forschung; AS 1984 28

1

[BS 1 3; AS 1973 1051, 1985 1648]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 63 und 64 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).

3

BBl 1981 III 1021 420.1

Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 2

420.1

e. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Erhaltung eines qualifizierten Forschungspotentials; f.

die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit.


Art. 3

Freiheit von Lehre und Forschung Die Freiheit von Lehre und Forschung bleibt gewährleistet.

2. Abschnitt: Geltungsbereich und Forschungsorgane

Art. 4

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwenden.


Art. 5

Forschungsorgane

Forschungsorgane sind: a.4 die Institutionen der Forschungsförderung: 1. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Schweizerischer Nationalfonds, SNF), 2. der Verbund der schweizerischen Akademien (Akademien der Wissenschaften Schweiz), bestehend aus: -

der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) - der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)

der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)

- der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW);

b.5 die Organe der Hochschulforschung: 1. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,

2. die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19996 beitragsberechtigten Universitäten und Universitätsinstitutionen,

3. die nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19957 beitragsberechtigten Fachhochschulen;

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

6 SR

414.20

7 SR

414.71

Forschungsgesetz

3

420.1

c. die Bundesverwaltung, soweit sie: 1. für die Erfüllung ihrer Aufgabe selbst Forschung durchführt; 2. Forschung in Auftrag gibt oder unmittelbar unterstützt oder weitere Forschungsmassnahmen trifft.

3. Abschnitt:8 Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat
a 1 Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat ist das beratende Organ des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik.

2

Er beschafft und überprüft die Grundlagen für eine gesamtschweizerische Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik, erarbeitet zuhanden des Bundesrates Gesamtkonzepte und schlägt ihm Massnahmen zu ihrer Verwirklichung vor.

3

Aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern oder des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nimmt er zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.

4

…9

5

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Wissenschafts- und Technologierates und bestimmt den Präsidenten. Der Wissenschafts- und Technologierat ordnet seine Organisation und Geschäftsführung in einem vom Bundesrat zu genehmigenden Reglement.

2. Kapitel: Förderung der Forschung 1. Abschnitt: Aufgabenteilung

Art. 6

Aufgaben des Bundes

1

Der Bund fördert die Forschung nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

a. den Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;

b. Beiträge nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199910; c. Beiträge nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199511; 8

Eingefügt durch Art. 19 des BG vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung [AS 1992 1027]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).

9

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

10 SR

414.20

11 SR

414.71

Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 4

420.1

d. Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung; e. direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung.12 2

Der Bundesrat kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, Forschungsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung (Nationale Forschungsprogramme) durchzuführen und Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.13 3

Der Bundesrat kann die kritische Auseinandersetzung über Sinn und Ziele von Wissenschaft und Technologie in der Gesellschaft durch Beiträge an geeignete Institutionen fördern. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.14 4 Der Bundesrat kann die Valorisierung des Wissens sowie den Wissens- und Technologietransfer über Leistungsvereinbarungen, die er mit Dritten abschliesst, fördern.

Er regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.15

Art. 7

Aufgaben der Institutionen der Forschungsförderung 1

Die Institutionen der Forschungsförderung erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise von Wissenschaftern in eigener Verantwortung zu lösen sind und die nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen.

2

Sie fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen, die vom Bundesrat zu genehmigen sind, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden.

3

Besonderes Gewicht messen sie der Stärkung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Wissens- und Technologietransfers durch die Organe der Hochschulforschung bei.16 4 Forschung an privaten Institutionen fördern sie nur unter den folgenden Voraussetzungen:

a. Die Institution ist nicht gewinnorientiert.

b. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit von mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.

c. Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4261; BBl 2003 2363).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

Forschungsgesetz

5

420.1

d. Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.17 2. Abschnitt:

Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung

Art. 8


18

Schweizerischer Nationalfonds Der Schweizerische Nationalfonds verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich: a. zur Unterstützung von Forschungsprojekten; b. zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; c. zur Unterstützung von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Organe der Hochschulforschung fallen; d. zur Förderung der internationalen Forschungszusammenarbeit.

2

Er führt die vom Bundesrat beschlossenen Programme der orientierten Forschung, namentlich Nationale Forschungsprogramme und Nationale Forschungsschwerpunkte, durch und beteiligt sich an den Verfahren, die diesen Beschlüssen vorausgehen.

3

Er fördert und überwacht die Umsetzung der mit seiner Förderung erzielten Forschungsresultate durch geeignete Massnahmen, unter anderem indem er seine Programme der orientierten Forschung mit Fördermassnahmen der Kommission für Technologie und Innovation koordiniert und eine Erfolgskontrolle führt.

4

Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

5

Er kann im Rahmen seiner Förderung den Organen der Hochschulforschung und weiteren durch öffentliche Mittel unterstützten Forschungsinstitutionen Beiträge zur Abgeltung der den Institutionen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead) entrichten.


Art. 9


19

Schweizerische Akademien 1

Die schweizerischen Akademien verwenden die ihnen vom Bund gewährten Beiträge namentlich zu folgenden Zwecken:

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 6

420.1

a. Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen im Bereich Bildung, Forschung und Technologie.

b. Sie setzen sich dafür ein, dass, wer wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, sich seiner ethisch begründeten Verantwortung bewusst ist und sie wahrnimmt.

c. Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses an vorderster Stelle mit, namentlich durch Studien zur Technologiefolgenabschätzung sowie durch geeignete Informations- und Dialogveranstaltungen mit Beteiligung der Öffentlichkeit.

2

Sie koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes der «Akademien der Wissenschaften Schweiz» und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Organen der Hochschulforschung sicher.

3

Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftern und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen wie Arbeitsgruppen, Plattformen oder Foren und nutzen diese Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.

4

Das Eidgenössische Departement des Innern schliesst mit dem Verbund der «Akademien der Wissenschaften Schweiz» eine Leistungsvereinbarung ab. Es kann die schweizerischen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit Evaluationen, mit der Führung von wissenschaftlichen Projekten und weiteren Spezialaufgaben beauftragen.


Art. 10

Finanzierung und Freigabe der Mittel 1

Die Bundesversammlung bewilligt den Höchstbetrag der finanziellen Mittel jeweils für mehrere Jahre mit einfachem Bundesbeschluss.

2

Die im Voranschlag des Bundes eingestellten Zahlungskredite werden aufgrund der von den Institutionen vorgelegten Verteilungspläne freigegeben.


Art. 11

Rückerstattung

1

Die Institutionen der Forschungsförderung fordern die Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.

2

Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

3

…20

20

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).

Forschungsgesetz

7

420.1

a21 Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen 1

Die Institutionen der Forschungsförderung achten darauf, dass die von ihnen geförderte Forschung nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchgeführt wird.

2

Sie können in ihren Reglementen für Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen. Darunter fallen namentlich die folgenden Massnahmen, die einzeln oder kumulativ verhängt werden können: a. schriftlicher

Verweis;

b. schriftliche

Verwarnung;

c. Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge; d. zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

3

Straftaten nach den Artikeln 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199022 werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197423 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung, in Fällen der Förderzuständigkeit der Kommission für Technologie und Innovation durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie geahndet.


Art. 12

Rückzahlung

1

Werden die Ergebnisse der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, können die Institutionen der Forschungsförderung die Rückzahlung der gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge und eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen.

2

Die Institutionen verwenden die Rückzahlungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.

3

…24


Art. 13

Rechtsschutz

1

Die Institutionen der Forschungsförderung regeln ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge25. Dieses muss den Anforderungen der Artikel 10 und 26-38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196826 über das Verwaltungsverfahren entsprechen.

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

22 SR

616.1

23 SR

313.0

24

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).

25

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.51).

26

SR 172.021

Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 8

420.1

2

Gesuchsteller können im Beschwerdeverfahren rügen: a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.27

3

Die Namen der Referenten und wissenschaftlichen Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.28 4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.29 5

…30


Art. 14


31

3. Abschnitt:

Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung

Art. 15

Grundsatz

1

Die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, beachtet dieses Gesetz und die Spezialgesetze, für deren Durchführung sie verantwortlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d).

2

Sie berücksichtigt dabei die Hochschulen und ihre Forschungseinrichtungen.


Art. 16

Zuständigkeiten

1

Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet und bestehende ganz oder teilweise übernommen werden. Diese sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht.32 2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass diese Forschungsstätten administrativ zusammengefasst und zweckmässig organisiert sind und dass ihr Aufgabenbereich veränderten Verhältnissen angepasst wird.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

30 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

31 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

32 Fassung gemäss Art. 40 Abs. 2 Ziff. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 414.110), in der Fassung des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265 4277; BBl 2002 3465).

Forschungsgesetz

9

420.1

3

Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite: a. in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit abschliessen;

b. über Beiträge und andere Massnahmen zur Errichtung und Förderung wissenschaftlicher Hilfsdienste beschliessen, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation;

c. Forschungsstätten und anderen Einrichtungen, die der Forschung dienen, Beiträge gewähren, und an seine Leistungen die Bedingung knüpfen, dass sie zusammengefasst und reorganisiert werden; d.33 Organen der Hochschulforschung Beiträge für die bilaterale oder multilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Forschungsbereich gewähren; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik angemessene Eigenleistungen erbringen.

4

Wenn die Massnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Aufgaben der Forschungsorgane oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz berühren, sind diese vorher anzuhören.

5

Die Departemente können für Aufgaben im öffentlichen Interesse Forschungsaufträge erteilen oder sich an den Kosten von Forschungsvorhaben beteiligen.

6

Vorbehalten bleiben Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen.

7

Der Bundesrat kann die Entscheidkompetenzen nach den Absätzen 2 und 3 Buchstaben b-d an ein Departement delegieren.34

3. Kapitel: Zusammenarbeit der Forschungsorgane 1. Abschnitt: Selbstkoordination

Art. 17

Koordination innerhalb der Forschungsorgane Jedes Forschungsorgan koordiniert die Forschungsaktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.


Art. 18

Koordination zwischen den Forschungsorganen 1

Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten durch rechtzeitige Information und Zusammenarbeit.

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 1858; BBl 1999 297). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433 437; BBl 2007 1223).

Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 10

420.1

2

Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland sowie die Koordination nach dem Hochschulförderungsgesetz35.

2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Art. 19

1 Der Bundesrat wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung koordiniert und wirksam verwendet werden.

2

Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.

3

Der Bund stellt die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs nach Artikel 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199136 sicher. Er führt dazu eine Datenbank.37 3. Abschnitt: Forschungspolitische Planung

Art. 20

Mittel der Planung

Mittel der Planung sind: a. die Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik; b. die Mehrjahresprogramme;

c. die Richtlinien der Regierungspolitik und die Finanzplanung des Bundes; d. die Jahresplanung.


Art. 21

Ziele

1

Die Ziele legen Dringlichkeiten und Schwerpunkte der schweizerischen Forschungspolitik fest.

2

Sie berücksichtigen die wichtigsten Forschungsbedürfnisse des Landes, die Aufgaben der Forschungsorgane und die im Zusammenhang mit der Anwendung von Spezialgesetzen des Bundes erforderlichen Forschungsmassnahmen.

3

Sie dienen als Grundlage für die Mehrjahresprogramme, die Richtlinien der Regierungspolitik und die Finanzplanung des Bundes.

35

Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).

36 SR

414.110

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).

Forschungsgesetz

11

420.1


Art. 22

Ausarbeitung der Ziele 1

Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat38 arbeitet unter Beizug der interessierten Kreise zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Ziele aus.

2

Der Bundesrat legt die Ziele nach Anhören der Schweizerischen Hochschulkonferenz, der Forschungsorgane und anderer Betroffener fest.

3

Er passt die Ziele veränderten Verhältnissen an.


Art. 23

Mehrjahresprogramme

1

Die Mehrjahresprogramme geben Aufschluss über die forschungspolitischen Absichten der Forschungsorgane und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten.

2

Sie dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsinstanzen und enthalten die für eine Botschaft nach Artikel 10 Absatz 1, für die Richtlinien der Regierungspolitik und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben.


Art. 24

Pflicht zur Ausarbeitung 1

Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet: a. die Institutionen der Forschungsförderung; b. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten; c. die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung.

2

Die Empfänger von Hochschulsubventionen liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der nach dem Hochschulförderungsgesetz39 zu erstellenden Planung.


Art. 25

Verfahren

1

Die Mehrjahresprogramme sind dem Bundesrat und, soweit sie die Hochschulforschung betreffen, der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu unterbreiten.

2

Stimmen sie nicht mit den Zielen überein, sind sie nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Mehrjahresprogramme verlangen.

3

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit dem Bundesbeschluss nach Artikel 10 einen Bericht über die Mehrjahresprogramme gemäss Artikel 24.

4

Er bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.

5

Die Mehrjahresprogramme sind veränderten Verhältnissen anzupassen.

38 Fassung des Ausdrucks gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

39

Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).

Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 12

420.1


Art. 26

Richtlinien der Regierungspolitik und Finanzplanung des Bundes.

1

In den Richtlinien der Regierungspolitik und in der Finanzplanung des Bundes legt der Bundesrat fest:

a. die wesentlichen forschungspolitischen Anliegen der Legislaturperiode; b. die vom Bunde vorzusehenden Mittel für die Forschungsorgane.

2

Er berücksichtigt dabei: a. die

Ziele;

b. die vom Bund und den Kantonen vorgesehenen Massnahmen für Lehre und Forschung im Hochschulbereich; c. die

Mehrjahresprogramme; d. die im Zusammenhang mit der Anwendung von Spezialgesetzen des Bundes erforderlichen Forschungsmassnahmen.


Art. 27

Jahresplanung

1

Die Bundesverwaltung, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten geben mit ihren Anträgen für den Voranschlag bekannt, wie sie die in den Mehrjahresprogrammen vorgesehenen Mittel im nächsten Jahr verwenden wollen.

2

Die Institutionen der Forschungsförderung erstellen einen jährlichen Verteilungsplan und unterbreiten ihn dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung. Das Departement kann die Genehmigungskompetenz einem Bundesamt übertragen.40

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Forschungsorgane

Art. 28

Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse 1

Die Forschungsorgane sorgen dafür, dass die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen.

2

Sie fördern überdies die Auswertung von Forschungsarbeiten.

a41 Umsetzung der Forschungsergebnisse 1

Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass:

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 99; BBl 1995 I 845).

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).

Forschungsgesetz

13

420.1

a. das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit diesen Mitteln erzielten Forschungsergebnissen der arbeitgebenden Institution übertragen werden;

b. die betreffenden Institutionen Massnahmen treffen, um die Verwertung der Forschungsergebnisse, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung zu fördern und die Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträgen angemessen zu beteiligen.

2

Wenn die betreffenden Institutionen die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b versäumen, können die Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.


Art. 29

Überprüfung

Die Forschungsorgane überprüfen die Durchführung und die Resultate der von ihnen finanzierten oder geförderten Forschung und bewerten deren wissenschaftliche und allgemeine Bedeutung. Bei grösseren Forschungsprojekten ziehen sie dazu externe Experten bei.


Art. 30

Statistik

1

Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an.

2

Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit diese Erhebungen Empfänger von Hochschulsubventionen betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz an.

3

…42


Art. 31

Berichterstattung

1

Die Forschungsorgane berichten dem Bundesrat periodisch über ihre Tätigkeit und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme; die Empfänger von Hochschulsubventionen berichten über ihre mit Bundesmitteln finanzierte Forschung nach Artikel 20 des Hochschulförderungsgesetzes43.

2

Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung und orientiert seinerseits die Bundesversammlung.

a44 Leistungsvereinbarungen Die Departemente können mit den Empfängern von Bundesmitteln Vereinbarungen über die mit diesen Mitteln zu erbringenden Leistungen abschliessen. Sie können diese Kompetenz an ein Bundesamt übertragen.

42

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01).

43

Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).

Förderung im allgemeinen und Forschung im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit (COST) 14

420.1

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane an.

2

Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes.45

Art. 33

Referendum und Inkrafttreten 1

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

45

Fassung gemäss Art. 19 des BG vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung, in Kraft seit 1. Jan. 1992 [AS 1992 1027].