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01.08.2004 - 01.02.2005
01.01.2003 - 31.07.2004
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1

Bundesgesetz
über die friedliche Verwendung der Atomenergie
(Atomgesetz)
1

vom 23. Dezember 1959 (Stand am 26. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24quinquies, 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 19584, beschliesst:

Erster Abschnitt:
Begriffsbestimmungen und Förderungsmassnahmen


Art. 1

1 Unter Atomenergie werden alle Formen von Energie verstanden, die
bei Kernumwandlungsvorgängen frei werden.

2 Atomanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur
Erzeugung von Atomenergie oder zur Gewinnung, Aufbereitung,
Lagerung oder Unschädlichmachung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen.

2bis Als Vermittlung gilt ungeachtet des Ortes, wo sich die nuklearen
Güter oder die Technologie befinden: a.

die Schaffung von wesentlichen Voraussetzungen für den
Abschluss von Verträgen, welche die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von nuklearen Gütern oder
Technologie zum Inhalt haben; b.

der Abschluss von Verträgen nach Buchstabe a, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.5 3 Der Bundesrat kann im Verordnungswege die Begriffe Kernbrennstoff und Rückstände sowie weitere in diesem Gesetz verwendete
Begriffe näher umschreiben.

AS 1960 541

1

Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991, in Kraft
seit 1. Okt. 1994 (SR 814.50).

2

[BS 1 3; AS 1957 1027]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90, 122 und 123
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 3 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2003 (SR 946.231).

4

BBl 1958 II 1521 5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

732.0

Begriffsbestimmungen

Energie

2

732.0

4 Der Bundesrat kann Bestandteile von Atomanlagen, die bei der
Erzeugung von Atomenergie radioaktiv werden, den Rückständen
gleichstellen. Er kann für Kernbrennstoffe und Rückstände mit geringer Strahlenwirkung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses
Gesetzes über die Bewilligungspflicht, Haftung und Versicherungspflicht vorsehen.


Art. 2

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über die friedliche
Verwendung der Atomenergie; er unterstützt auch die Ausbildung von
Fachleuten.6

2 An die Forschung von Erwerbsunternehmen werden keine Beiträge
ausgerichtet. Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, können ausnahmsweise Vorhaben von Erwerbsunternehmungen zur Förderung
der Forschung und Ausbildung von Fachleuten mit Bundesmitteln
unterstützt werden. Der Bund kann sich an solchen Unternehmen
beteiligen.


Art. 3

Zur Deckung des Landesbedarfs kann der Bund Ausgangsstoffe und
Kernbrennstoffe erwerben und sie den Inhabern von Atomanlagen und
der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen.

Zweiter Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen

Art. 4

1 Einer Bewilligung des Bundes bedürfen: a.

die Erstellung und der Betrieb sowie jede Änderung des
Zwecks, der Art und des Umfangs einer Atomanlage; b.

Transport, Abgabe und Bezug und jede andere Form des Innehabens von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen; c.7

die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen sowie deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr; d.

die Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Energie.

6

Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991, in Kraft
seit 1. Okt. 1994 (SR 814.50).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Förderungsbeiträge Beschaffung
von Kernbrennstoffen Bewilligung
a. Gegenstand

Atomgesetz

3

732.0

2 Der Bundesrat kann der Bewilligungspflicht unterstellen: a.

die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Produktionseinrichtungen, Geräten und Stoffen, die in der Atomtechnik benötigt
werden;

b.

die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Ausgangsstoffen zur
Gewinnung von Kernbrennstoffen; c.

die Ausfuhr von nicht allgemein zugänglichen technischen
Daten in physischer Form, die für Auslegung, Bau, Betrieb
und Wartung von Anreicherungs-, Wiederaufarbeitungs- oder
Schwerwasserproduktionsanlagen oder von wesentlichen kritischen Bestandteilen solcher Anlagen wichtig sind; d.8 die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von nuklearen Gütern und Technologie im Sinne dieses Absatzes.9

3 Die polizeilichen Befugnisse des Bundes und der Kantone, insbesondere mit Bezug auf die Bau-, Feuer- und Gewässerpolizei und die
Überwachung des Kriegsmaterials sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Massnahmen auf dem Gebiete der Ein-, Aus- und Durchfuhr bleiben vorbehalten.


Art. 5

1 Die Bewilligung ist zu verweigern oder von der Erfüllung geeigneter
Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen, wenn dies notwendig ist zur Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz, zur Einhaltung der von ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen
oder zum Schutz von Menschen, fremden Sachen oder wichtigen
Rechtsgütern oder wenn der Bundesrat es aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen als notwendig erachtet.10 2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn der Gesuchsteller den vorgeschriebenen Versicherungs- oder Sicherstellungsschutz nicht nachweist, wenn in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a und b
die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen
nicht die erforderliche Fachkenntnis besitzen oder wenn sonst keine
volle Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der
Bedingungen oder Auflagen besteht.

3 Der Bundesrat kann die Erteilung der Bewilligung zur Erstellung
oder zum Betrieb einer Atomanlage davon abhängig machen, dass der
Gesuchsteller Schweizerbürger ist und in der Schweiz wohnt. Wird die
Bewilligung von einer juristischen Person nachgesucht, so kann der 8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. April 1987
(AS 1987 544 545; BBl 1985 II 404).

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. April 1987
(AS 1987 544 545; BBl 1985 II 404).

b. Voraussetzungen

Energie

4

732.0

Bundesrat verlangen, dass mindestens zwei Drittel der Verwaltung
Schweizerbürger sein müssen, die in der Schweiz wohnen, und dass
die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz hat.

4 Für radioaktive Kernbrennstoffe, für Ausgangsstoffe und Stoffe, die
in der Atomtechnik benötigt werden, kann die Ausfuhrbewilligung
auch verweigert werden, wenn dies zur Deckung des Landesbedarfs
notwendig ist.

5 Die Bewilligung zur Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Energie
soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr
nicht beeinträchtigt wird, und nur soweit als voraussichtlich die Energie für die Zeit der Bewilligung keine angemessene Verwendung im
Inlande findet.

6 Die Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz
vom 22. März 200211 erlassen worden sind.12

Art. 6

Über die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen entscheidet der
Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Stelle.


Art. 7

1 Ein Gesuch um eine Bewilligung zur Erstellung, zum Betrieb oder
zur Änderung einer Atomanlage muss von einem ausführlichen technischen Bericht begleitet sein. Die Bewilligungsbehörde hat auf Kosten
des Gesuchstellers ein Gutachten einzuholen, das sich insbesondere
darüber auszusprechen hat, ob das Projekt alle zumutbaren Massnahmen zum Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen
Rechtsgütern vorsieht. Dem Gesuchsteller ist vom Gutachten Kenntnis
zu geben.

2 Ausserdem ist die Stellungnahme des Kantons einzuholen, in dem
die Atomanlage erstellt werden soll.


Art. 8

1 Die Atomanlagen und jedes Innehaben von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen stehen unter der Aufsicht des Bundes.

2 Der Bundesrat und die von ihm bezeichneten Stellen sind befugt, in
Ausübung ihrer Aufsicht jederzeit alle Anordnungen zu treffen, die
zum Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Rechtsgütern oder zur Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz und der
von ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen notwendig 11

SR 946.231

12

Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 3 des Embargogesetzes vom 22. März 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 946.231).

c. Zuständigkeit

d. Verfahren

Aufsicht des
Bundes

Atomgesetz

5

732.0

werden, sowie die Befolgung der Vorschriften und Anordnungen zu
überwachen.

3 Jede beabsichtigte Änderung einer Atomanlage ist den zuständigen
Stellen auch dann zu melden, wenn es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Änderung handelt.


Art. 9

1 Die Bewilligungen sind nicht übertragbar.

2 Eine Bewilligung kann von der zur Erteilung zuständigen Stelle
widerrufen werden, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt wurde, oder wenn die Voraussetzungen dafür
nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

3 Wird die Bewilligung zum Betrieb einer Atomanlage widerrufen, so
hat der Betriebsinhaber alle Gefahrenquellen der stillgelegten Anlage
zu beseitigen.

4 Beim Widerruf der Bewilligungen zum Innehaben von radioaktiven
Kernbrennstoffen und Rückständen sind diese Stoffe unverzüglich auf
einen anderen Bewilligungsinhaber oder auf den Bund zu übertragen;
nötigenfalls kann der Bund die Stoffe beschlagnahmen (Art. 39) oder
die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers der widerrufenen Bewilligung beseitigen.

5 Muss die Bewilligung aus Gründen widerrufen werden, für die der
Bewilligungsinhaber nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund

eine angemessene Entschädigung für den aus dem Widerruf erwachsenen Schaden. ...13 Dritter Abschnitt:14... Art. 1011


Vierter Abschnitt:15... Art. 12-26

13

Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der V vom 3. Febr. 1993 über
Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(SR 173.51).

14

Aufgehoben durch Art. 48 Ziff. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991
(SR 814.50).

15

Aufgehoben durch Art. 36 Ziff. 2 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983
(SR 732.44).

Unübertragbarkeit und Widerruf von Bewilligungen

Energie

6

732.0


Fünfter Abschnitt:16 ... Art. 27-28

Sechster Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 29

1 Wer vorsätzlich Atomenergie freisetzt oder freizusetzen versucht
oder den Betrieb einer Atomanlage böswillig stört, in der Absicht, das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremden Sachen von
erheblichem Wert zu gefährden, wird mit Zuchthaus bestraft.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn der Täter durch seine
Tat das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt,
ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliches
Zuchthaus.

In leichten Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden.

2 Wer fahrlässig durch Freisetzung von Atomenergie oder durch Störung des Betriebes einer Atomanlage das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet,
wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 30

1 Wer vorsätzlich eine Atomanlage fehlerhaft, insbesondere unter Ausserachtlassung notwendiger und vorgeschriebener Schutzmassnahmen
zur Verhütung von Unfällen, erstellt,
wer vorsätzlich fehlerhafte Bestandteile zur Errichtung oder zum
Betrieb einer solchen Anlage herstellt oder liefert,
wer vorsätzlich in einer solchen Anlage eine zur Verhütung von Unfällen bestimmte Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt, sonst unbrauchbar macht, ausser Tätigkeit setzt oder vorschriftswidrig nicht
anbringt, und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in eine Gefahr
bringt, die mit einem Kernumwandlungsvorgang oder der Strahlung
eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf
Jahren.
In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

16

Aufgehoben durch Art. 36 Ziff. 2 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983
(SR 732.44).

Gefährdung
durch Freisetzung von
Atomenergie
usw.

Gefährdung
durch fehlerhafte
Atomanlagen
usw.

Atomgesetz

7

732.0


Art. 31

1 Wer vorsätzlich einen Menschen einer ionisierenden Strahlung aussetzt oder auszusetzen versucht, in der Absicht, dessen Gesundheit zu
schädigen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2 Wer vorsätzlich fremde Sachen von erheblichem Wert einer ionisierenden Strahlung aussetzt oder auszusetzen versucht, in der Absicht,
ihre Brauchbarkeit zu beeinträchtigen, wird mit Zuchthaus oder mit
Gefängnis bestraft.

3 Wer fahrlässig durch ionisierende Strahlung die Gesundheit eines
Menschen gefährdet, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.


Art. 32

1 Wer Vorbereitungen trifft, um durch Freisetzung von Atomenergie
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen
von erheblichem Wert in Gefahr zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2 Wer radioaktive Stoffe oder Einrichtungen, die ionisierende Strahlen
aussenden, herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3 Wer radioaktive Stoffe oder Einrichtungen, die ionisierende Strahlen
aussenden, oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich
verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

4 Wer jemandem Anleitung zur Herstellung von radioaktiven Stoffen
oder Einrichtungen gibt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass
er plant, einen verbrecherischen Gebrauch davon zu machen, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 33

Neben einer Freiheitsstrafe nach den Artikeln 29, 30, 31 und 32 kann
der Richter eine Busse bis zu 100 000 Franken aussprechen.


Art. 34

1 Wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände
betreffend die friedliche Verwendung der Atomenergie, die im Interesse der Berechtigten oder mit Rücksicht auf völkerrechtliche Vereinbarungen geheimgehalten werden, auskundschaftet, um sie Unbefugten bekannt oder zugänglich zu machen oder die so erhaltenen Kenntnisse selbst unbefugt zu verwenden, Missbrauch
ionisierender
Strahlen

Strafbare Vorbereitungshandlungen Verbindung der
Freiheitsstrafe
mit Busse

Verletzung von
Geheimnissen

Energie

8

732.0

wer vorsätzlich solche Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände Unbefugten bekannt oder zugänglich macht,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
In schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter im Interesse einer
fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder
privaten Unternehmung oder ihrer Agenten handelt, kann auf Zuchthaus erkannt werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem
Jahr oder Busse.

a17 1 Wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den
in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen
nukleare Güter oder Technologie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe c oder Absatz 2 einführt, durchführt, ausführt, vermittelt,
anbietet oder damit Handel treibt, wer in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung
wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von
einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet, wer nukleare Güter oder Technologie nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein , Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert, wer nukleare Güter oder Technologie an einen andern als den in der
Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert,
überträgt, vermittelt oder dies tun lässt, wer jemandem nukleare Güter oder Technologie zukommen lässt, von
dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an
einen Enderwerber weiterleitet, an den dies nicht zulässig wäre, wer bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Geschäfts mit
nuklearen Gütern oder Technologie mitwirkt oder dessen Finanzierung
vermittelt,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken bestraft.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Widerhandlungen bei nuklearen Gütern oder
Technologie

Atomgesetz

9

732.0


Art. 35


18

1 Wer vorsätzlich als auskunftspflichtige Person die Auskünfte, die
Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen im
Sinne von Artikel 39 Absatz 1 verweigert oder falsche Angaben
macht,

wer auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer
Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird,
oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten
nach einem andern Straftatbestand vorliegt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000
Franken.

a19 Auf Widerhandlungen nach diesem Gesetz ist Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht20 anwendbar.


Art. 36


21

1 Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach
diesem Gesetz verübt, ist strafbar, auch wenn die Tat am Begehungsort
nicht unter Strafe gestellt ist.

2 Hat der Teilnehmer an einer Auslandtat in der Schweiz gehandelt, so
gilt für die Teilnahme das schweizerische Strafrecht, sofern die
Haupttat in der Schweiz strafbar wäre, unabhängig vom Recht des
Staates, wo die Haupttat begangen wurde.

a22 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

20

SR 313.0

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Übertretungen

Widerhandlungen in
Geschäftsbetrieben Auslandtat, Teilnahme an einer
Auslandtat

Verjährung von
Übertretungen

Energie

10

732.0

b23 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände,
wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.

c24 Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfallen dem Bund.

d25 Im übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 36b und 36c die
Artikel 58 und 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches26 anwendbar.

e27 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen
der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der
Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, in
ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis
gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

Siebenter Abschnitt: Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 37

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften
und setzt die zum Vollzug notwendigen Verwaltungsorgane ein.

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

26

SR 311.0

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Einziehung von
Gegenständen

Einziehung von
Vermögenswerten oder
Ersatzforderungen Verhältnis zum
Strafgesetzbuch

Gerichtsbarkeit,
Anzeigepflicht

Vollzug

Atomgesetz

11

732.0

1bis Beim Bundesamt für Polizei28 besteht eine Zentralstelle zur
Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zwecks Vollzug, Deliktsverhütung und
Strafverfolgung.29

2 Der Bundesrat kann die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft unter seiner Aufsicht zum Vollzug heranziehen.

3 Für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von
Kontrollen können Gebühren erhoben werden, deren Höhe der Bundesrat festsetzt.

4 Der Bundesrat kann, um die Einfuhr oder Ausfuhr von radioaktiven
Kernbrennstoffen sowie von nuklearen Gütern und Daten nach Artikel
4 Absatz 2 zu ermöglichen, bilaterale völkerrechtliche Verträge
abschliessen über ihre Wiederausfuhr, Sicherung, Kontrolle und nichtmilitärische Verwendung.30

Art. 38


31

Der Bundesrat ernennt Kommissionen zum Studium der Fragen der
Atomenergie.


Art. 39

1 Die mit Kontrollaufgaben betrauten Personen sind befugt, jederzeit
die Befolgung des Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften
und Einzelverfügungen zu überprüfen; sie können zu diesem Zweck
insbesondere Auskünfte, Meldungen und besondere Aufzeichnungen
verlangen und Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen nehmen; sie
haben im Rahmen ihrer Aufgabe ungehinderten Zutritt zu allen Anlagen, Geschäftsräumlichkeiten und Lagern.

2 Nötigenfalls kann die zuständige Stelle gefährliche Stoffe und Einrichtungen beschlagnahmen und den Zutritt zu bestimmten Grundstücken, Gebäuden und einzelnen Räumlichkeiten vorübergehend sperren
lassen sowie auf Kosten des Inhabers alle Schutzmassnahmen treffen
oder treffen lassen, die dieser trotz Mahnung nicht innert Frist selbst
ergreift.

3 Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden
sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung zu ihren Kontrollen beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses 28

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

30

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. April 1987
(AS 1987 544 545; BBl 1985 II 404).

31

Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991, in Kraft
seit 1. Okt. 1994 (SR 814.50).

Kommissionen

Kontrolle,
Sicherungsmassnahmen

Energie

12

732.0

Gesetz, so können sie bei ihren Kontrollen die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.32 4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.33
a34 Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone
und Gemeinden können einander und den Aufsichtsbehörden Daten
bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig
ist.

b35 1 Die für Vollzug, Kontrolle, Deliktsverhütung oder Strafverfolgung
zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies
zum Vollzug dieses Gesetzes oder diesem Gesetz entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist und die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen beziehungsweise Gremien an
das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht
gebunden sind.

2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten
ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben
über:

a.

Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort,
Verwendungszweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern
oder Technologie;

b.

Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder
Finanzierung von nuklearen Gütern oder Technologie beteiligt
sind;

c.

die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten
nach Absatz 2 zugunsten des Auslandes auch von sich aus oder auf
Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert,
dass die Daten:

32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4954 4958; BBl 1994 I 1361).

Amtshilfe in der
Schweiz

Amtshilfe mit
ausländischen
Behörden

Atomgesetz

13

732.0

a.

nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen, und b.

nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die
internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.

4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder
Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben,
wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben vorbehalten.


Art. 40

Alle vom Bund mit der Durchführung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften betrauten Personen unterstehen hinsichtlich ihrer
strafrechtlichen und vermögensrechtlichen Verantwortung und ihrer
Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.


Art. 41

1 Beiträge und andere Zuwendungen des Bundes können zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn der
Empfänger die ihm überbundenen Bedingungen oder Auflagen trotz
Mahnung nicht erfüllt.

2 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn: a.

er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig
unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht,
oder

b.

er habe die ihm überbundenen Bedingungen oder Auflagen
schuldhaft nicht erfüllt, oder c.

er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der
Rückforderung rechnen musste.

3 ...36

4 Die Ansprüche des Bundes verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Anspruch Kenntnis
erlangt haben, spätestens jedoch innert fünf Jahren seit dem Entstehen
des Anspruchs. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so gilt diese.

36

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).

Verantwortlichkeit, Schweigepflicht Rückforderung
von Beiträgen

Energie

14

732.0

5 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben
werden kann.


Art. 42

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 194637 über die Förderung der Forschung auf dem Gebiete der
Atomenergie aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 196038 37

[BS 4 273]

38

BRB vom 13. Juni 1960 (AS 1960 556) Inkrafttreten