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01.01.2013 - 31.08.2014
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1

Verordnung

über die Ursprungsbeglaubigung (VUB) vom 4. Juli 1984 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19251
und die Artikel 3, 4 Absatz 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, in Ausführung des Artikels 11 des Internationalen Abkommens vom 3. November 19233 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie des Artikels 2 und der Anlagen D.1, D.2 und D.3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19734 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Ursprungsbeglaubigungen, die im Aussenhandel verwendet werden. Ausgenommen sind die Ursprungsbeglaubigungen, die aufgrund internationaler Verträge über den Warenverkehr oder des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 19815 ausgestellt werden.

2

Die Verordnung gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten.


Art. 2

Ursprung

Eine Ware hat ihren Ursprung in dem Staat oder der Staatengruppe, wo sie entweder vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet oder verarbeitet wurde.


Art. 3

Ursprungsbeglaubigungen 1

Ursprungsbeglaubigungen (Ursprungszeugnis, Ursprungsbescheinigung, Inlandbeglaubigung) dienen zum Nachweis des Ursprungs, des Wertes oder des Preises einer Ware. Sie enthalten weitere zur Identifikation der Ware notwendige Angaben.

AS 1984 913

1

SR 631.0

2

SR 946.201

3

SR 0.631.121.1 4

SR 0.631.20

5

SR 632.91

946.31

Aussenhandel

2

946.31

2

Das Ursprungszeugnis ist eine amtliche Urkunde, die auf dem hiefür vorgesehenen Formular (Anhang 2) errichtet wird. Es muss in allen seinen Teilen der Wahrheit entsprechen.

3

Die Ursprungsbescheinigung wird auf Handelsfakturen und anderen Dokumenten errichtet.

4

Die Inlandbeglaubigung wird auf Handelfakturen oder anderen Dokumenten zuhanden einer Beglaubigungsstelle errichtet und gilt nur im Inland.


Art. 4

Beglaubigungsstellen

1

Die in Anhang 1 aufgeführten Beglaubigungsstellen erteilen in ihrem Zuständigkeitsgebiet niedergelassenen Personen und Firmen die Ursprungsbeglaubigungen.

2

Im Interesse der Warenausfuhr können die Beglaubigungsstellen ausnahmsweise für Personen und Firmen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsgebiet niedergelassen sind, Ursprungsbeglaubigungen ausstellen, wenn: a. die betreffende Ware in ihrem Zuständigkeitsgebiet hergestellt worden ist und b. die nach Absatz 1 zuständige Beglaubigungsstelle einverstanden ist.

3

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)6 kann im Einzelfall namentlich aus fachlichen Gründen weitere Ausnahmen bestimmen.


Art. 5

Tatsachenbescheinigung Die Beglaubigungsstellen können neben dem Ursprung, Wert oder Preis weitere nachweisbare Tatsachen in Bezug auf eine Ware bescheinigen, namentlich den Staat oder die Staatengruppe, von wo aus eine Ware versandt wird.

2. Abschnitt: Ursprungskriterien

Art. 6

Schweizer Ursprung

Eine Ware hat schweizerischen Ursprung, wenn sie in der Schweiz vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet oder verarbeitet wurde.


Art. 7

Vollständig erzeugte Waren Als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten: a. mineralische Erzeugnisse, die hier aus dem Boden gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die hier geerntet worden sind; 6

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 20 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Ursprungsbeglaubigung - V 3

946.31

c. hier geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene Tiere; d. Erzeugnisse, die von hier gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e. Jagdbeute und Fischfänge, die hier erzielt worden sind; f. Erzeugnisse ihrer Hochseefischerei und andere von ihren Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g. Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschliesslich aus Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind; h. Altwaren, die hier gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i.

Abfälle, die hier bei einer Produktionstätigkeit anfallen; k. Waren, die hier ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a-i hergestellt worden sind.


Art. 8

Genügende Bearbeitung oder Verarbeitung 1

Eine Ware ist genügend bearbeitet oder verarbeitet, wenn: a. der Wert aller zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien ausländischen Ursprungs 50 Prozent ihres Ausfuhrpreises nicht übersteigt oder b. die Ware aufgrund der Bearbeitung oder Verarbeitung unter eine andere vierstellige Nummer des Schweizerischen Gebrauchszolltarifs7 einzureihen ist, als die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs oder sie gemäss Anhang 4 als Ursprungserzeugnis gilt.

2

Nicht als genügende Bearbeitung oder Verarbeitung gelten Arbeiten, die ausschliesslich aus einem oder mehreren der folgenden Vorgänge bestehen:

a. Behandlungen, die zur Erhaltung der Waren während des Transports oder der Lagerung erforderlich sind; b. Behandlungen, die zur Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder zur Vorbereitung für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken; c. einfaches

Zusammensetzen;

d. einfaches Mischen von Waren, wenn sich das Erzeugnis durch seine Merkmale nicht wesentlich von den gemischten Waren unterscheidet.

7

SR 632.10 Anhang

Aussenhandel

4

946.31


Art. 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen 1

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen haben den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, mit denen zusammen sie als übliche Ausrüstung geliefert werden.

2

Nachträglich gelieferte wesentliche Ersatzteile haben den gleichen Ursprung wie die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, wenn: a. das Bestimmungsland dies für die Einfuhr verlangt und b. die Ware aufgrund der Bearbeitung oder Verarbeitung unter eine andere vierstellige Nummer des Schweizerischen Gebrauchszolltarifs8 einzureihen ist, als die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs oder sie gemäss Anhang 4 als Ursprungserzeugnis gilt.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren, deren Einfuhr in die Schweiz der Verordnung vom 7. März 19839 über die Überwachung der Einfuhr unterstellt ist.

3. Abschnitt: Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen

Art. 10

Ausstellen und Widerruf von Ursprungsbeglaubigungen 1

Ursprungsbeglaubigungen dürfen nur durch Beglaubigungsstellen ausgestellt werden.

2

Die Beglaubigungsstellen sind befugt, für das Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen Gebühren zu erheben.

3

Wurde eine Ursprungsbeglaubigung zu Unrecht ausgestellt, so ordnet die Beglaubigungsstelle ihren Rückruf an. Bleibt der Rückruf erfolglos oder befindet sich die zu Unrecht ausgestellte Ursprungsbeglaubigung bereits nicht mehr in der Schweiz, so verfügt das SECO ihren Widerruf. Es teilt den Widerruf dem Antragsteller und der Beglaubigungsstelle mit, bei gefälschten oder zu Unrecht erwirkten Ursprungsbeglaubigungen auch dem Warenempfänger und den zuständigen Behörden des Empfängerlandes.10

8

SR 632.10 Anhang 9

[AS 1983 361, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 1, 1995 5650. AS 1997 1704 Art. 28 Bst. c].

Siehe heute die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (SR 946.202.1).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2675).

Ursprungsbeglaubigung - V 5

946.31


Art. 11

Anspruch auf eine Ursprungsbeglaubigung 1

Personen oder Firmen, die Waren herstellen oder damit handeln, haben Anspruch auf eine Ursprungsbeglaubigung, wenn sie:11 a.12 die ihnen nach Artikel 12 und gemäss den Vereinbarungen nach Artikel 12a obliegenden Pflichten erfüllen; b. allfällige Überprüfungen ermöglichen (Art. 13 und 14) und c. die von der Beglaubigungsstelle festgelegte Gebühr entrichten.

2

Ist der Antragsteller eine Firma, so muss er im Handelsregister eingetragen sein.


Art. 12


13

Pflichten des Antragstellers, Lieferanten und Herstellers 1

Der Antragsteller muss die Ursprungsbeglaubigung auf dem vorgesehenen Formular (Anhang 3) bei der zuständigen Beglaubigungsstelle (Art. 4) beantragen (Anhang 1). Ist eine Firma Antragstellerin, so muss sie im Handelsregister eingetragen sein.

2

Der Antragsteller hat zur Beglaubigung des inländischen Ursprungs einer Ware die im Beglaubigungsgesuch (Anhang 3) verlangten Angaben und Erklärungen vollständig und wahrheitsgetreu zu machen und sie mit nachprüfbaren Unterlagen zu belegen.

2bis

Zur Beglaubigung des ausländischen Ursprungs einer Ware ist er zudem verpflichtet, der Beglaubigungsstelle eine im Ursprungs- bzw. Transitland der Ware von einer zuständigen Stelle ausgestellte Ursprungsbeglaubigung (Basis- bzw. Nachfolgezeugnis) oder eine gleichwertige amtliche Bescheinigung vorzulegen. Er muss nachweisen können, dass diese Dokumente zu den zu beglaubigenden Waren gehören. Wird dieser Nachweis verlangt, so hat er vorzulegen:

a. die auf ihn lautende Rechnung des Warenlieferanten, der die ausländische Ursprungsbeglaubigung oder Bescheinigung erwirkt hat, und, wenn dies nicht ausreicht oder nicht möglich ist, b. Verschiffungs-, Transport- und Zolldokumente oder Vertrags- und Zahlungsunterlagen.

3

Der Antragsteller sowie der in der Schweiz niedergelassene Lieferant und Hersteller müssen den von der Beglaubigungsstelle mit Abklärungen beauftragten Personen die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die Unterlagen und Zutritt zu den Betriebsräumen gewähren.

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2675).

12

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Aug. 1993 (AS 1993 2429).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2675).

Aussenhandel

6

946.31

a14 Vereinfachung im Verfahren 1

Die Beglaubigungsstellen können mit Personen und Firmen Vereinbarungen über Vereinfachungen im Verfahren für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen abschliessen, wenn: a. die betreffenden Personen und Firmen häufig Waren ausführen, b. die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist, und c. keine Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.

2

Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das SECO.


Art. 13

Pflichten der Beglaubigungsstelle 1

Die Beglaubigungsstelle prüft soweit erforderlich die Richtigkeit der Angaben, die in der Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden. Sie muss die Ursprungsbeglaubigung verweigern, wenn der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 11 nicht erfüllt.15 2 Besteht begründeter Verdacht oder wird festgestellt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt worden sind, erstattet die Beglaubigungsstelle dem SECO Meldung. Sie übergibt ihm die Beweismittel.

3

Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Beglaubigungsstelle unterstehen dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195816 und der Schweigepflicht nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches17.

4. Abschnitt: Kontrollen

Art. 14

Abklärungen durch die Beglaubigungsstelle und das SECO 1

Die Beglaubigungsstelle kann die Angaben des Antragstellers jederzeit durch geeignete Abklärungen nachprüfen; sie kann Auskünfte über Standort und Versand der Waren sowie Muster verlangen.

2

Das SECO kann vor und nach der Ausfuhr Abklärungen über die in einer Ursprungsbeglaubigung gemachten Angaben anordnen.

3

Der Antragsteller trägt die Kosten der Abklärungen.

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 1993 (AS 1993 2429).

15

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2675).

16

SR 170.32

17

SR 311.0

Ursprungsbeglaubigung - V 7

946.31


Art. 15

Mitwirkung der Zollorgane 1

Die Zollorgane prüfen bei der Warenausfuhr die den Begleitpapieren beigefügten Ursprungsbeglaubigungen auf Weisung der Oberzolldirektion. Diese handelt im Einvernehmen mit dem SECO.

2

Die Zollorgane halten eine Sendung zurück oder entnehmen ihr Muster, wenn es die Beglaubigungsstelle, die die Ursprungsbeglaubigung ausgestellt hat, oder das SECO verlangt.

3

Besteht begründeter Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach dieser Verordnung vorliegt, so halten die Zollorgane die Sendung und die Ursprungsbeglaubigung zurück.

4

Die Zollorgane nehmen über den Tatbestand nach Absatz 3 ein Protokoll auf und lassen es vom Zollmeldepflichtigen oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnen.

Wird die Unterzeichnung verweigert, so ist dies im Protokoll zu vermerken. Das Protokoll wird mit der Ursprungsbeglaubigung und weiteren Beweismitteln (Muster usw.) dem SECO übergeben.

5. Abschnitt: Aufsicht18

Art. 16

...19

1

Das SECO übt die unmittelbare Aufsicht über die Beglaubigungsstellen aus, soweit sie nach dieser Verordnung tätig sind.

2

Es genehmigt die Gebührentarife der Beglaubigungsstellen.

3

In Zweifelsfällen kann das SECO den Ursprung einer Ware festlegen.


Art. 17


20

18 Fassung gemäss Ziff. II 110 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

19 Aufgehoben durch Ziff. II 110 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

20 Aufgehoben durch Ziff. II 110 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Aussenhandel

8

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6. Abschnitt: Strafbestimmungen21

Art. 18

Widerhandlungen von Organen und Beauftragten einer Beglaubigungsstelle 1. Wer als Organ einer Beglaubigungsstelle in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware oder die Identität eines Antragstellers unrichtig bescheinigt, wer mit Abklärungen über Tatsachen beauftragt ist, die in einer Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden sollen oder bescheinigt worden sind, und dabei in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

3. Berichtigt der Beauftragte den falschen Befund oder das falsche Gutachten von sich aus und bevor die Ursprungsbeglaubigung verwendet wird, so kann der Richter von einer Bestrafung absehen.


Art. 19

Administrativmassnahmen 1

Das Organ einer Beglaubigungsstelle, das sich trotz Verwarnung pflichtwidrig verhält, kann von der Beglaubigungsstelle seiner Funktion enthoben werden.

2

Das Organ einer Beglaubigungsstelle, gegen das ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung eingeleitet worden ist, wird von der Beglaubigungsstelle für die Dauer des Verfahrens in seinen Funktionen eingestellt.

3

Das Organ einer Beglaubigungsstelle, das wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung verurteilt worden ist, wird von der Beglaubigungsstelle seiner Funktionen enthoben.

4

Trifft die Beglaubigungsstelle die Administrativmassnahmen nach den Absätzen 1-3 nicht von sich aus, so kann das SECO die Massnahmen verlangen.

5

Hat ein Organ einer Beglaubigungsstelle wiederholt unrichtige Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt, so kann der Bundesrat dieser Stelle die Eigenschaft einer Beglaubigungsstelle aberkennen.


Art. 20

Fälschung von Ursprungsbeglaubigungen 1. Wer eine Ursprungsbeglaubigung in der Absicht, sie zu gebrauchen, fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer Beglaubigungsstelle zur Herstellung einer unwahren Ursprungsbeglaubigung benützt, wer den Befund oder das Gutachten einer mit der Abklärung über den Ursprung, den 21 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

Ursprungsbeglaubigung - V 9

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Wert oder den Preis einer Ware beauftragten Person fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer solchen Person zur Herstellung eines unwahren Befundes oder Gutachtens benützt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.


Art. 21

Erwirkung und Gebrauch unwahrer Ursprungsbeglaubigungen; Vortäuschung des Ursprungs 1. Wer bewirkt, dass das Organ einer Beglaubigungsstelle eine unwahre Ursprungsbeglaubigung ausstellt oder dass eine Person, die mit der Abklärung über den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware beauftragt ist, einen unwahren Befund oder ein unwahres Gutachten abgibt, wer eine Ursprungsbeglaubigung im In- oder Ausland für Waren gebraucht oder gebrauchen lässt, zu denen sie nicht gehört, wer eine gefälschte, verfälschte, unwahre oder widerrufene Ursprungsbeglaubigung im In- oder Ausland gebraucht oder gebrauchen lässt, wer auf andere Weise den Ursprung von Waren vortäuscht oder vortäuschen lässt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.


Art. 22

Unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen einer Ursprungsbeglaubigung anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte zur Ursprungsbeglaubigung unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.


Art. 23

Ursprungsbeglaubigungen des Auslandes 1

Artikel 20 Ziffer 1 Absatz 1 wird auch auf ausländische Ursprungsbeglaubigungen angewendet.

2

Die Artikel 21 Ziffer 1 Absätze 2 und 3 sowie 22 werden auch auf ausländische Ursprungsbeglaubigungen angewendet, wenn der Täter sie im Inland gebraucht oder gebrauchen lässt.


Art. 24

Übertretungen

1. Wer die Abklärungen über die in einer Ursprungsbeglaubigung bescheinigten oder zu bescheinigenden Tatsachen erschwert, behindert oder verunmöglicht, wer einer Vorschrift dieser Verordnung oder der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Art. 26) oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt,22 22

Fassung des Abs. 2 gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2675).

Aussenhandel

10

946.31

wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 2000 Franken.

2.bis 23 Wer bei einer örtlich nicht zuständigen Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung erschleicht, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

3. Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter aufgrund der Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches24.


Art. 25

Verwaltungsstrafverfahren 1

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197425 ist anwendbar.

2

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das SECO.

3

Das SECO kann für die Untersuchung die Zollverwaltung oder die Beglaubigungsstellen beiziehen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26

Regelung von Einzelheiten Nach Anhören der interessierten Kreise kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Einzelheiten betreffend die Ursprungskriterien (2. Abschnitt) regeln, soweit sie vorwiegend technischer Natur sind.


Art. 27

Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts 1. Die Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 192926 wird aufgehoben. 2. Die Verordnung vom 10. Januar 197227 über die Statistik des Aussenhandels wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2 ...

3. Die Verordnung vom 7. März 198328 über die Warenausfuhr wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1 ...

23

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2675) 24

SR 311.0

25

SR 313.0

26

[BS 10 525; AS 1974 1985, 1980 266] 27

[AS 1972 86, 1974 1953, 1987 2367. SR 632.14 Art. 17 Abs. 2] 28

[AS 1983 363, 1985 2023, 1990 147, 1991 33. AS 1994 426 Art. 12 Abs. 1]

Ursprungsbeglaubigung - V 11

946.31

4. Die Verordnung vom 8. Dezember 197529 über die Einfuhr von Textilien wird wie folgt geändert: Art. 11 Bst. a und b ...


Art. 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

29

[AS 1975 2533, 1982 1522. AS 1975 2533 Art. 9]

Aussenhandel

12

946.31

Anhang 130

(Art. 4)

Beglaubigungsstellen Name

Zuständigkeit

Aargauische Industrie- und Handelskammer, Aarau Kanton

Aargau

Basler Handelskammer, Basel Kantone Basel-Stadt und BaselLandschaft Berner Handelskammer, Bern Kanton Bern

Bündner Handelskammer, Chur Kanton Graubünden

Freiburgische Industrie-, Dienstleistungs- und Handelskammer, Freiburg i. Ue.

Kanton

Freiburg

Genfer Industrie- und Handelskammer, Genf Kanton

Genf

Glarner Handelskammer, Glarus Kanton Glarus

Waadtländische Handels- und Industriekammer, Lausanne Kanton

Waadt

Handels-, Industrie- und Gewerbekammer des Kantons Tessin, Lugano Kanton

Tessin

Zentralschweizerische Handelskammer, Luzern Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden Neuenburger Industrie- und Handelskammer, Neuenburg Kanton

Neuenburg

Jurassische Handels- und Industriekammer, Pruntrut Kanton

Jura

Industrie- und Handelskammer St. Gallen-Appenzell, St. Gallen Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh.

und Appenzell I. Rh.

Walliser Handelskammer, Sitten Kanton Wallis

Solothurnische Handelskammer, Solothurn Kanton

Solothurn

Thurgauer Industrie- und Handelskammer, Weinfelden Kanton

Thurgau

Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur, Winterthur Kanton Zürich: Bezirk Winterthur Zürcher Handelskammer, Zürich Kantone Zürich (ausgenommen Bezirk Winterthur), Schaffhausen, Zug Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, Vaduz Fürstentum

Liechtenstein

Eidgenössische Zollverwaltung 30

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Aug. 1993 (AS 1993 2429).

Ursprungsbeglaubigung - V 13

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Die Zollämter sind befugt, für Transitwaren zu bescheinigen, dass diese nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangten, sondern unter Zollkontrolle geblieben und in der Schweiz nicht verändert worden sind.

Aussenhandel

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Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2)

Ursprungsbeglaubigung - V 15

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Anhang 3

(Art. 12 Abs. 1)

Aussenhandel

16

946.31

Anhang 3

(Fortsetzung)

Ursprungsbeglaubigung - V 17

946.31

Anhang 431

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b) Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Warenbezeichnung

Beoder

Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kap.

28-39

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien Chemische

Umwandlungen; andere Bearbeitungen oder Verarbei-

tungen, die zu einem qualitativ neuartigen Produkt führen.a) a)

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien sind genügend bearbeitet oder verarbeitet, wenn der Arbeitsprozess zu einer chemischen Umwandlung führt oder

das entstandene Produkt qualitativ andere Eigenschaften aufweist als die enthalte-

nen Einsatzprodukte.

Für den Nachweis der chemischen Umwandlung genügt es, dass in der chemischen Struktur des durch Umwandlung gewonnenen Produktes Moleküle der eingeführten oder dieser äquivalenten Ausgangssubstanz nachgewiesen oder formelmässig dargestellt werden können.

Für die Auslegung des Begriffs «qualitativ neuartig» sind folgende Richtlinien anzuwenden:

Das gewonnene Produkt hat neue Merkmale oder neue Eigenschaften oder ermög-

licht aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit neue Anwendungen; - Massstab für die qualitative Veränderung ist auch ein besonderer unternehmerischer Aufwand (Art, Umfang und Komplexität der Arbeitsvorgänge, der dafür

erforderliche Arbeitsaufwand, die eigene geistige Leistung und Fertigkeit sowie die mit der Herstellung verbundenen technischen Anlagen).

Besondere Fälle, die bei Anwendung dieser Richtlinien zu Schwierigkeiten führen, entscheidet das SECO gemäss Artikel 16 Absatz 3.

3105

Düngmittel,

mineralische oder chemische, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen, oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg Herstellung

unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Ausfuhrpreises der Fertigware nicht

übersteigen.

3808

Insektizide,

Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzen-

wuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 60 % des Ausfuhrpreises der Fertigware nicht

übersteigen.

31

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Nov. 1987 (AS 1987 2675). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 18. Aug. 1993 (AS 1993 2429) sowie Anhang 4 Ziff. II 16 der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2995).

Aussenhandel

18

946.31

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

3809 ex Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel) der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Ausfuhrpreises der Fertigware nicht

übersteigen.

ex 3823 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse

und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Natur-

produkten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-

genommen:

Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 % des Ausfuhrpreises der Fertigware nicht

übersteigen.

- Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne basierend auf

natürlichen Harzen

- Fuselöle und Dippelöl - Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Naphthen-

säuren

- Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfo-

naphthensäuren

Petroleumsulfonate,

ausgenommen

solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine;

thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze Ionenaustauscher

- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren Gasreinigungsmasse

Sorbit,

ausgenommen Sorbit der Nr. 2905

- Ammoniakwasser oder Rohammoniak, das beim Reinigen von Leucht- oder Kokereigas anfällt

- Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen - Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Papier- oder Textilunterlagen

Ursprungsbeglaubigung - V 19

946.31

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Warenbezeichnung

Beoder

Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Zeolithe,

künstliche

(Molekularsiebe),

rein oder gemischt mit Silicagelan ex 5003 Kammzüge

Bleichen, Färben32 oder Bedrucken von Kammzügen ex 5105

ex 5203

ex 5301

ex 5302

ex 5303

ex 5305

ex 5506

ex 5507

ex 5004 Zwirne, umsponnene oder umzwirnte Garne Zwirnen oder Umspinnen oder Umzwirnen von Garnen

ex 5005

ex 5006

ex 5106

ex 5107

ex 5108

ex 5109

ex 5110

5204

ex 5205

ex 5206

ex 5207

ex 5306

ex 5307

ex 5308

5401

ex 5402

ex 5403

ex 5404

ex 5405

ex 5406

5508

ex 5509

ex 5510

ex 5511

ex 5604

ex 5605

ex 5606

ex 5007 Entbastete Naturseidengewebe Entbasten und Endveredelung von Naturseidengeweben

ex 5402 Texturierte synthetische Filamentgarne Texturieren synthetischer Filamentgarne

32

Als nicht ursprungsbegründend gelten jedoch oberflächliche Bearbeitungen wie Schnellbleichen, Auswaschen, Anfärben usw.

Aussenhandel

20

946.31

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex 5004 Gebleichte oder mercerisierte oder gefärbte oder bedruckte Garne oder Zwirne Bleichen oder Mercerisieren oder Färben33 oder Bedrucken von Garnen oder Zwirnen

ex 5005

ex 5006

ex 5106

ex 5107

ex 5108

ex 5109

ex 5110

ex 5204

ex 5205

ex 5206

ex 5207

ex 5306

ex 5307

ex 5308

ex 5401

ex 5402

ex 5403

ex 5404

ex 5405

ex 5406

ex 5508

ex 5509

ex 5510

ex 5604

ex 5605

ex 5606

ex 5007

Gebleichte oder gefärbte oder bedruckte Flächengebilde (Gewebe, gewirkte oder gestrickte Stoffe, Samt, Plüsch, Tülle, Netzstoffe)

Bleichen

oder

Färben34 oder

Bedrucken von Flächengebilden mit oder ohne gleichzeitiger Endbearbeitung

ex 5111

ex 5112

ex 5113

ex 5208

ex 5209

ex 5210

ex 5211

ex 5212

ex 5309

ex 5310

ex 5311

ex 5407

ex 5408

33

Als nicht ursprungsbegründend gelten jedoch oberflächliche Bearbeitungen wie Schnellbleichen, Auswaschen, Anfärben usw.

34

Als nicht ursprungsbegründend gelten jedoch oberflächliche Bearbeitungen wie Schnellbleichen, Auswaschen, Anfärben usw.

Ursprungsbeglaubigung - V 21

946.31

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Warenbezeichnung

Beoder

Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex 5512

ex 5513

ex 5514

ex 5515

ex 5516

ex 5801

ex 5802

ex 5803

ex 5804

ex 5809

ex 5811

ex 5911

ex 6001

ex 6002

ex 5208 Baumwollgewebe mit Daunendichtveredelung

Daunendichtbehandlung und Endveredelung von Baumwollgewe-

ben

ex 5209

ex 5210

ex 5211

ex 5212

ex 5602 Imprägnierte oder bestrichene oder überzogene oder geschichtete Filze und Vlies-

stoffe

Imprägnieren

oder

Bestreichen

oder Überziehen oder Beschichten von Filzen und Vliesstoffen ex 5603

ex 7106

Edelmetalle aus Halbzeug oder in Form von Pulver

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelmetallen

ex 7108

ex 7110

7209

Flachgewalzte

Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet Querschnittsverändernde und/oder

querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen,

Kaltwalzen, Spalten ex 7211

ex 7219

ex 7220

ex 7225

ex 7226

ex 7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder aus rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder

querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen,

Kaltwalzen

ex 7221

ex 7227

ex 7215

Stabeisen oder Stabstahl, legiert oder nicht legiert, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder

querschnittsvermindernde Kaltformung wie Kaltziehen, Kalt-

walzen

ex 7222

ex 7228

Aussenhandel

22

946.31

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex 7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder

querschnittsvermindernde Kaltformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen,

Rollen (rollforming, Abkanten) ex 7222

ex 7228

ex 7217 Draht aus Eisen oder Stahl oder rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet Querschnittsverändernde und/oder

querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen,

Kaltwalzen, Rollen

ex 7223

ex 7229

ex 7228 Hohlbohrstäbe aus nicht legiertem Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet Querschnittsverändernde und/oder

querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen

ex 7301 Spundwände aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder

querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kalt-

walzen, Rollen (rollforming, Abkanten)

ex 7601

Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium 7606

Bleche

und

Bänder aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm Herstellen

aus

Vorwalzbändern

aus Aluminium

ex 8482

Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager) montiert

Wärmebehandlung (Härten) und Schleifen der Innen- und Aussenringe sowie Montage der Wälz-

lager

ex 8545 Elektroden aus Graphit für elektrische Öfen, Schweissapparate oder Elektrolyseanlagen

Umwandlung amorpher Kohle zu Graphit auf elektrothermischem Wege

ex ch.

91

Uhren,

ausgenommen Waren der Nrn. 91.01, 91.02, 91.06, 91.07 und 91.08 Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Gesamtwert 50 % des Ausfuhrpreises der Fertigware nicht übersteigt

91.01 Armbanduhren, Taschenuhren

und

ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen Herstellen unter Verwendung von in der Schweiz zusammengesetzten Uhrwerken der

Nr. 91.08, bei welchen der Wert aller verwendeten Materialien 50 % des Uhrwerkes nicht übersteigt.

Ursprungsbeglaubigung - V 23

946.31

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Warenbezeichnung

Beoder

Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

91.02 Armbanduhren, Taschenuhren

und

ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 91.01

Herstellen unter Verwendung von in der Schweiz zusammengesetzten Uhrwerken der

Nr. 91.08, bei welchen der Wert aller verwendeten Materialien 50 % des Uhrwerkes nicht übersteigt.

91.08 Uhrwerke, fertige Herstellen aus Waren, deren Wert 50 % der Fertigware nicht übersteigt.

Aussenhandel

24

946.31