01.09.2023 - * / In Kraft
01.02.2023 - 31.08.2023
23.01.2023 - 31.01.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.08.2020 - 31.12.2021
01.11.2015 - 31.07.2020
01.03.2014 - 31.10.2015
01.03.2012 - 28.02.2014
01.03.2010 - 29.02.2012
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05.12.2008 - 28.02.2010
01.01.2008 - 04.12.2008
04.09.2006 - 31.12.2007
01.08.2003 - 03.09.2006
01.01.2003 - 31.07.2003
01.10.2002 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) vom 20. September 2002 (Stand am 1. März 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 9 und 15
des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20011 (AwG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ausweisarten Es gibt folgende Ausweisarten: a. Pass; b. Identitätskarte.


Art. 2

2 Passarten 1 Es gibt folgende Passarten: a. ordentlicher

Pass;

b. provisorischer

Pass;

c. ordentlicher

Diplomatenpass;

d. provisorischer

Diplomatenpass;

e. ordentlicher

Dienstpass;

f. provisorischer

Dienstpass.

2

Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe sind mit einem Datenchip ausgestattet.

AS 2002 3151 1 SR

143.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

143.11

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

143.11

a3

Art. 3

Provisorischer Pass

1

Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn: a. die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht; b. ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann; c. ein gültiger Ausweis den Anforderungen eines Ziellandes nicht genügt.

2

Ein provisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.


Art. 4

Form und Herausgabe

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.


Art. 5

Gültigkeitsdauer 1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt: a.4 für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre;

b.5 für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre.

c. …6

1bis

…7

2

Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.

3

Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.8 4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Ausweisverordnung

3

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5

Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.

2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe 1. Abschnitt:9 Ausstellende Behörde

Art. 6

Ordentliche Ausweise

1

Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.

2

Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.

3

Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.

4

In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.


Art. 7

Provisorische Pässe

1

Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar. Auf die Rücksprache nach Artikel 6 Absatz 4 kann verzichtet werden, wenn Identität und Personendaten der antragstellenden Person einwandfrei feststehen. 2

Die Kantone können insbesondere an Flughäfen ausstellende Behörden bezeichnen, die ausschliesslich provisorische Pässe ausstellen. Diese Stellen können unter Aufsicht des Kantons namentlich durch das Grenzwachtkorps oder die Polizei betrieben werden.


Art. 8

Kompetenzkonflikte 1 Ist zwischen den verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).

2

Ist zwischen ausstellenden Behörden im Ausland nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

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3

Ist zwischen verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG und ausstellenden Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt.

2. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren10

Art. 9


11

Antrag auf Ausstellung 1

Wer einen Ausweis beantragen will, kann vor der persönlichen Vorsprache (Art. 12) seine Personendaten der zuständigen ausstellenden Behörde mittels Internet oder Telefon übermitteln oder anlässlich der persönlichen Vorsprache vorlegen.

Die zuständigen ausstellenden Behörden bestimmen die bei ihnen zulässigen Arten des Antrages.

2

Die Kantone legen fest, ob die antragstellende Person eine digitale Fotografie mitbringen kann. Die Anforderungen an diese Fotografie werden vom Departement festgelegt. Die ausstellenden Behörden prüfen die Qualität der Fotografie und entscheiden, ob diese den Anforderungen genügt.


Art. 10


12

Übernahme und Überprüfung der Personendaten 1

Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden, sofern dieses gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird.

2

Bereits im ISA gespeicherte Personendaten können für einen neuen Antrag übernommen werden, wenn die Übernahme aus den Registern nach Absatz 1 nicht möglich ist. Sie sind zwingend mit einer zweiten Datenquelle abzugleichen. Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines Dokumentes (z.B. zivilstandsamtliches Dokument oder Niederlassungsausweis) verlangen.

3

Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die in das ISA übernommenen Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit. Können die Daten nicht aus den Registern nach Absatz 1 oder 2 beschafft werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Personendaten, so muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen lassen.

4

Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Personendaten zu bestätigen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Ausweisverordnung

5

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5

Folgende Daten können aus Infostar übernommen werden: a. Name(n) und Vorname(n) der antragstellenden Person; b. Geschlecht; c. Geburtsort und -datum; d. Familien- und Vorname(n) der Eltern; e. Bürgerrecht resp. Staatsangehörigkeit; f. Heimatort(e); g. Lebensstatus; h. AHV-Versichertennummer.


Art. 11

Einwilligung der gesetzlichen Vertretung 1

Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person. 2 Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.


Art. 12

13 Persönliche Vorsprache

1

Die antragstellende Person muss persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorsprechen, die allenfalls von der ausstellenden Behörde verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die ausstellende Behörde überprüft die geltend gemachte Identität.

2

Die antragstellende Person kann bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons vorsprechen, sofern zwischen den beiden beteiligten Kantonen eine entsprechende Vereinbarung besteht. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.

3

Die persönliche Vorsprache einer im Ausland immatrikulierten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist. 4 Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten auf andere Weise beschaffen kann.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

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Art. 13


14

Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck 1

Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht entspricht.

2

Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

3

Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Bei der Beantragung einer Identitätskarte werden keine Fingerabdrücke erfasst.

4

Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

a15 Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid 1

Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob: a. die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt; b. schon ein Ausweis derselben Ausweisart für die antragstellende Person besteht;

c. die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde; d. ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht; e. die Fotografie und Fingerabdrücke der antragstellenden Person mit deren bereits vorhandenen Daten übereinstimmen.

2

Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b-e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.

3

Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.

4

Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

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Art. 14


16

Inhalt des Ausweises

1

Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-f AwG gelten die im Infostar, im Familienregister oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde.

2

Im Ausweis kann nur ein Heimatort eingetragen werden. Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort. Nur dieser wird im ISA aufgenommen.

3

Als ausstellende Behörde wird die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis eingetragen.

4

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grössenangabe weggelassen werden. Bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie bei nicht schreibkundigen oder nicht schreibfähigen Personen wird die Unterschrift weggelassen.

5

Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige ausstellende Behörde.

6

Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG nicht möglich.

a17 Zusätzlicher Inhalt des Passes 1

Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Daten gespeichert:

a. die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-h und j-m AwG; b. eine Fotografie des Gesichts; c. zwei Fingerabdrücke.

2

Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gesichert.

3

Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 200418 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten findet Anwendung.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

18 ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.

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b19 3. Abschnitt:

Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten20

Art. 15


21

Nachweis des guten Rufes 1

Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6a Absätze 1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister; b. Auszug aus dem Handelsregister; c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;

d. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements; e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre; f.

Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten zehn Jahre.

2

Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten verfügen. Das Bundesamt kann auch von Personen die Unterlagen einfordern, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.

3

Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

4

Das Bundesamt kann verlangen, dass die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG die Überprüfung des guten Rufes der betroffenen Personen periodisch selbstständig vornehmen und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigen.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

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Art. 16


22

Einreichungs- und Prüfungspflicht 1

Von den Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG sowie gegebenenfalls den Mitgliedern der Unternehmensgruppe kann das Bundesamt namentlich die Einreichung folgender Unterlagen einfordern: a. Geprüfte

Jahresrechnung;

b. Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen oder Inhaber von Anteilen; c. Angaben zur Organisation der Unternehmung und der Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen; d. Zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;

e. Sicherheitskonzept, welches namentlich die Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der zu produzierenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;

f. Beschrieb der getroffenen Massnahmen zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich.

2

Die Jahresrechnung ist von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte gemäss der Verordnung vom 22. August 200723 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verfügen.

Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.

3

Die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG weisen periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.


Art. 17


24



a25 Art. 18 und 1926 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

23 SR

221.302.3

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

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4. Abschnitt: Austauschpässe

Art. 20

Voraussetzung 1 Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde.

2

Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.


Art. 21

Hinterlegung 1 Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen.

2

Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.

5. Abschnitt: Verlust

Art. 22

Begriff Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.


Art. 23

Verlustanzeige und Meldung 1

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen.

2

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises, welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung. 3 Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle.

4

Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen: a. im Inland: einer schweizerischen Polizeistelle; b. im Ausland: der zuständigen ausländischen Polizeistelle.


Art. 24


27

Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise 1

Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Ausweisverordnung

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2

Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar.

6. Abschnitt: Rückgabe und Unbrauchbarmachung

Art. 25

Grundsatz 1 Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher die persönliche Vorsprache nach Artikel 12 stattfindet. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag genehmigt.28 2 Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für eine Reise oder einen Rechtsakt benötigt wird, so muss der Austausch des Ausweises über eine Behörde erfolgen.29 3 Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.

4

Das Bundesamt kann verlangen, dass ihm alte Ausweise zur Kontrolle und Auswertung unbeschädigt ausgehändigt werden.30


Art. 26

Rückgabe provisorischer Pässe 1

Provisorische Pässe sind der ausstellenden Behörde nach der Einreise in die Schweiz zurückzugeben.

2

In begründeten Fällen kann ein provisorischer Pass bis spätestens zum Ablauf der Gültigkeit weiterbenützt werden.

7. Abschnitt: Zustellung, Kontrolle und Behandlung31

Art. 27


32

Zustellung

1

Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zu.

2

Das EDA kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

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3

Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der zuständigen ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.

4

Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.

a33 Kontrolle 1 Die Inhaberin oder der Inhaber muss einen Ausweis sofort nach Erhalt auf Fehler oder Beschädigungen hin überprüfen.

2

Die Inhaberin oder der Inhaber des Passes kann dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren und den Inhalt des Datenchips einsehen. Die ausstellenden Behörden stellen die notwendigen Kontrollgeräte zur Verfügung.34 3

Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber: a. über die Pflicht, den Ausweis nach Absatz 1 zu überprüfen; b. über die Pflicht, ihn nach Artikel 27b sorgfältig zu behandeln; und c.35 über die Möglichkeit, Pässe auf die Funktionstüchtigkeit nach Absatz 2 zu kontrollieren.

b36 Behandlung Die Ausweise sind sorgfältig zu behandeln.

3. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28

Zweck Das ISA dient insbesondere: a.37 der Überprüfung der geltend gemachten Identität auf Grund eines vorgelegten Ausweises oder der biometrischen Daten;

b. der Kontrolle über vorhandene gültige und ungültige Ausweise; c. der Verhinderung unberechtigter Ausstellung und Veränderung von Ausweisen;

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Ausweisverordnung

13

143.11

d. dem Entscheid zum Entzug von ungültigen oder unrechtmässig verwendeten Ausweisen;

e. der Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen;

f. der Verhinderung der Ausstellung von Ausweisen, die dazu dienen, dass sich eine Person der Strafverfolgung entzieht; g. der Überprüfung der Echtheit der Dokumente; h. der Verwaltung von Blankodokumenten und Spezimen; i.38 der Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen;

k.39 der Speicherung der Ergebnisse der Kontrolle von Pässen nach Artikel 27a Absatz 2.


Art. 29

Inhalt 1 Im ISA werden die Daten von Personen, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis ausgestellt wird, sowie administrative und weitere Daten bearbeitet.

2

Von Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt worden ist, können zur Verhinderung von Missbrauch und unberechtigter Mehrfachausstellung Daten bearbeitet werden im Zusammenhang mit:

a. Schriftensperre; b. Hinterlegung eines Ausweises; c. Entzug eines

Ausweises;

d. Schutzmassnahme für Minderjährige oder Entmündigte nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g AwG; e. Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 30

Zugriffsrechte 1 Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt.

2

Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und den Kan38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010

(AS 2009 5535).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

143.11

tonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt.

Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.40 3 Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen kann allein anhand Name(n) und Vorname(n) erfolgen.41


Art. 31

Datenbekanntgabe zu administrativen Zwecken Zur Rechnungsstellung und zu administrativen und statistischen Zwecken werden den ausstellenden Behörden periodisch Daten aus dem ISA elektronisch übertragen.


Art. 32

Datenbekanntgabe für Aufnahme von Verlustmeldungen 1

Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das RIPOL ein.42 2

Das ISA stellt zu diesem Zweck eine Schnittstelle zur Verfügung, damit die kantonalen Stellen aus dem ISA diejenigen Daten, die sie zur Vorbereitung der RIPOLEintragung benötigen, aus dem ISA in ihr kantonales Rapportiersystem übertragen können.


Art. 33

Datenbekanntgabe ins Ausland Das Bundesamt gibt im Einzelfall Personendaten ausländischen Behörden auf deren Gesuch hin bekannt, sofern ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.


Art. 34

Offline-Datenbearbeitung 1

Ist eine Online-Zustellung der Daten nicht möglich, so entscheidet das Bundesamt über andere Möglichkeiten zur Aufnahme der Daten ins ISA.

2

Treten bei Auslandsvertretungen Schwierigkeiten auf, namentlich bei der elektronischen Bearbeitung von Daten, so legt das Bundesamt nach Rücksprache mit dem EDA eine Regelung fest.


Art. 35

Berichtigung und Zusammenführung von Daten 1

Die ausstellende Behörde berichtigt die zusätzlichen Daten nach Artikel 11 Absatz 1 AwG.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

42 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008

(AS 2008 4943).

Ausweisverordnung

15

143.11

2

Werden im ISA von einer Person auf Grund von Namensänderungen verschiedene Datensätze geführt, so sind diese von der ausstellenden Behörde so zusammenzuführen, dass ersichtlich ist, dass sie zusammengehören.

3

Bei Namensänderungen infolge Adoption oder Geschlechtsumwandlung werden die Einträge nicht zusammengeführt.


Art. 36

Richtigkeit der

Daten

1

Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2

Jede Person, welche Personendaten bearbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie in das System eingibt oder der zuständigen Behörde bekannt gibt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.


Art. 37

Archivierung und Vernichtung von Daten 1

Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.

2

Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.

3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht43
a44 Anforderungen an ausstellende Behörden 1 Die zuständige ausstellende Behörde sorgt dafür, dass mindestens zwei Personen bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligt sind (4-Augen-Prinzip).

2

Ist dies nicht möglich, sind die bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligten Personen einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen und weitere geeignete Kontrollmassnahmen zu treffen.


Art. 38

Anforderungen an Datenstationen 1

Die Datenstationen, die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen sind, müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen.

2

Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.

43 Vormals:

vor

Art.

38. Ersezt Abschnitt 2a.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

143.11


Art. 39

Chiffrierung Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.


Art. 40

Protokollierung 1 Jede Datenbearbeitung ist zu protokollieren.

2

Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.


Art. 41

Aufsicht des Bundes

1

Das Bundesamt beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch Drittstellen. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISA beteiligten Behörden.

2

Es erlässt ein Benutzerreglement.

3

Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.

4. Abschnitt: Ansprüche der Betroffenen

Art. 42

Auskunfts- und Berichtigungsrecht 1

Jede Person kann beim Bundesamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

2

Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem gespeicherten Daten über die ersuchende Person.

3

Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 9 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199245.

4

Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.


Art. 43

Weitere Ansprüche der Betroffenen Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199246.

45 SR

235.1

46 SR

235.1

Ausweisverordnung

17

143.11

5. Abschnitt: Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen

Art. 44

47 1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

2

Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.

3

Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Kosten für den Unterhalt und den Ersatz der im Rahmen der Einführung des Passes 03 angeschafften Geräte.

4

Der Bund bestimmt die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten und deren Lieferanten. Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199448 über das öffentliche Beschaffungswesen.

5

Die Kantone beziehen ausschliesslich die vom Bund bestimmten Geräte bei dem vom Bund bestimmten Lieferanten. Sie übernehmen die Kosten für die Anschaffung, den Unterhalt und den Ersatz der für die Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen notwendigen Infrastruktur.

4. Kapitel: Gebühren

Art. 45


49

Gebühren für Ausweise Wer einen Ausweis beantragt, muss eine Gebühr entrichten.


Art. 46

Gebühren für weitere Dienstleistungen 1

Für die folgenden weiteren Dienstleistungen werden Gebühren erhoben: a. nachträgliche Eintragungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 AwG; b. Ausstellung von provisorischen Pässen bei den ausstellenden Behörden ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten sowie an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag;

c. Ausstellung von provisorischen Pässen am Flughafen.

2

Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:50 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

48 SR

172.056.1

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 18

143.11

a.51 Zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Ausstellen eines ordentlichen Ausweises oder eines provisorischen Passes nach Artikel 6 Absatz 4; b. Entzug

eines

Ausweises;

c. Rückgabe eines entzogenen Ausweises; d. Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten.


Art. 47

Anwendbare Gebührensätze

Die Gebührensätze sind im Anhang 2 aufgeführt.


Art. 48

Gebührenanpassungen 1 Der Bundesrat überprüft nach einer Konsolidierungsphase, ob die Gebühren kostendeckend sind.52 2

Die Gebühren werden auf ganze Fünffrankenbeträge auf- oder abgerundet.


Art. 49

Auslagen 1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.

2

Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

a. Porti, Telefon- und Telefaxkosten im In- und Auslandverkehr; b. Kosten für Arbeiten, welche Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;

c. Material- und Vertriebskosten.


Art. 50

53 Inkasso 1 Die Gebühren für Ausweise sind grundsätzlich bei der persönlichen Vorsprache bei der ausstellenden Behörde zu entrichten. Diese bestimmt die Zahlungsart.

2

Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.

3

Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Ausweisverordnung

19

143.11


Art. 51


54

Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die zuständige ausstellende Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.


Art. 52


55

Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist 1

Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschädigten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang des Ausweises geltend macht.

2

Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 10 Arbeitstage und im Ausland 30 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist festlegen.

3

In begründeten Fällen, namentlich wenn technische Probleme auftreten, kann das Departement eine längere Frist verfügen. Die Fristverlängerung wird im Bundesblatt publiziert.

4

Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert 5 Arbeitstagen rügen. In diesem Fall hat sie das Anrecht auf die kostenlose Ausstellung eines provisorischen Passes, wenn sie diesen für eine Reise oder zu anderen Zwecken benötigt. Trifft der beantragte Ausweis nicht bei der antragstellenden Person ein, oder ist dessen Eintreffen nicht mehr zu erwarten, hat sie Anrecht auf eine kostenlose Neuausstellung.

5

Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder für das Versäumnis der Zustellfrist, liefert ihr die zuständige ausstellende Behörde die Unterlagen, welche die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.

6

Bei Differenzen zwischen der zuständigen ausstellenden Behörde und der Ausfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt.

7

Ist der Ausweis trotz sorgfältiger Behandlung nicht mehr brauchbar oder fällt der Datenchip aus, wird der Inhaberin oder dem Inhaber für die Restlaufzeit kostenlos ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Inhaberin oder der Inhaber haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Antragstellung.


Art. 53

Gebührenabrechnung und -aufteilung 1

Der Bund rechnet mit den Kantonen ab.

2

Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 20

143.11

5. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 54

1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht.56 2 Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfügende Behörde.

3

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

6. Kapitel: Diplomaten- und Dienstpässe

Art. 55

Berechtigte Personen

1

Diplomaten- und Dienstpässe können ausgestellt werden: a. für Personen, die beim EDA tätig sind, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen; b. für Personen, die eine offizielle Funktion bei einer Bundesbehörde oder halbstaatlichen Organisation ausüben, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen; c. für Personen, für die Dauer einer offiziellen Mission im Ausland; d. für bestimmte höhere Mitarbeitende schweizerischer Nationalität, die bei internationalen Organisationen tätig sind; e. für Mitglieder des Bundesrates, inklusive Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder beziehungsweise Begleitpersonen;

f. für die Präsidentinnen oder Präsidenten des Nationalrates und des Ständerates und für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der eidgenössischen Räte, die im Rahmen einer parlamentarischen Kommission ins Ausland reisen.

2

Sie können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbeschränkt überlassen werden.57 3

…58

4

Das EDA regelt die Einzelheiten.59 56 Fassung gemäss Ziff. IV 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

58 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Ausweisverordnung

21

143.11


Art. 56

60 Besonderheiten 1 Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomaten- und Dienstpässe bezüglich der Kapitel 1-5 dieser Verordnung.

2

Zur Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen betreibt es eine eigene ausstellende Behörde.61


Art. 57

Entscheide Entscheide und dienstliche Anordnungen des EDA bezüglich der Ausstellung und Abgabe sowie des Entzugs von Diplomaten- und Dienstpässen stellen keine Verfügungen dar, welche dem ordentlichen Beschwerdeverfahren zugänglich sind.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 58

62 Vollzug 1 Das Departement vollzieht diese Verordnung.

2

Es erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Weisungen über Ausweise.

3

und 4 …63

a64

Art. 59

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 17. Juli 195965 über den Schweizerpass; 2. Verordnung vom 18. Mai 199466 über die schweizerische Identitätskarte.

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

65 [AS

1959 581, 1969 77 Ziff. II Bst. C Ziff. 1] 66 [AS

1994 1412]

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 22

143.11


Art. 60


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 27. Oktober 199967 über die Gebühren im Zivilstandswesen Anhang 1, Ziff. 2.1Anhang 4, Ziff. 3.1-3.1.2 Aufgehoben 2. Organisationsverordnung vom 17. November 199968 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Art. 11 Abs. 43. RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 199569 Art. 3
Abs. 3 Bst. i
4. Verordnung vom 30. Januar 198570 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz Art. 14 Aufgehoben

Art. 61

Übergangsbestimmungen 1 Verluste von Ausweisen, die vor dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind, können nicht ins ISA eingetragen werden.

2

Zur Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen haben die ausstellenden Behörden die Datenbank des Bundes über die Identitätskarte 95 und ihre kantonalen Register so lange zu konsultieren, als darin Einträge von gültigen Ausweisen bestehen. Zu diesem Zweck können sie die Daten aus dem ISA mit ihrem bestehenden Register vergleichen.

67 SR

172.042.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

68 SR

172.213.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

69 [AS

1995 3641, 1996 2685 Anhang 3 Ziff. 3, 2000 2951, 2004 4813 Anhang Ziff. 8, 2006 937. AS 2008 5013 Art. 24] 70 [AS

1985 294, 1988 1910, 1989 220 Ziff II, 1996 2976, 1999 3480 Art. 17 Ziff. 2, 2000 1480, 2001 1370. AS 2004 815 Art 16]

Ausweisverordnung

23

143.11

bis 71 Neuer Ausweis mit Allianznamen 1

Wer einen Ausweis ohne Allianznamen bereits erhalten oder bestellt hat, kann einen neuen Ausweis mit Allianznamen zum durch den Bundesanteil (Anteil Produktion und Bundesanteil i. e. S.; Anhang 3) reduzierten Preis beantragen. Diese Bestimmung gilt nicht für provisorische Pässe.

2

Diese Regelung gilt bis zum 31. Juli 2004.

ter72 Verfahren zur Ausstellung von Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde: Antrag 1

Die Kantone können vorsehen, dass Identitätskarten während einer maximalen Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können.

2

Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzusprechen und sich über ihre Identität auszuweisen. Sie muss eine Fotografie mitbringen.

Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das Departement festgelegt.

3

Die Wohnsitzgemeinde füllt das Antragsformular gestützt auf die Angaben des Familienregisters, des Heimatscheines oder gestützt auf Infostar vollständig und richtig aus.

4

Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten.

5

Die Wohnsitzgemeinde sendet das vollständig ausgefüllte Antragsformular an die zuständige ausstellende Behörde.

quater73 Verfahren zur Ausstellung von Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde: Prüfung Antrag und Ausstellung 1

Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und die Qualität der Fotografie sowie der Unterschrift. Sie erfasst die Antragsdaten im ISA.

2

Falls die Daten ungenau oder unvollständig sind, orientiert die zuständige ausstellende Behörde die Wohnsitzgemeinde, welche die antragstellende Person orientiert.

3

Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13a vor.

4

Die zuständige ausstellende Behörde bewahrt das Antragsformular 2 Monate lang auf. Danach vernichtet sie es. Ist der Entscheid über einen Antrag vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig, so wird das entsprechende Formular bis zum Entscheid über diesen Rechtsstreit aufbewahrt.

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 24

143.11


Art. 62

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2

Die Artikel 59 und 60 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Ausweisverordnung

25

143.11

Anhang 174

(Art. 30 Abs. 1)

Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im ISA gespeicherten Daten A = Abfrage; E = Eingabe und Abfrage Datenfeldname Bund

Kantone

Dritte

F

edpo

l Aw

Fedp

ol Pol

EDA Ext AsB

EDA Int AsB

GWK

Kant. AsB

Kant. PPS

Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Asf St

Datensatz Ausweis + Datenbank I. Ausweisdaten Amtlicher Name nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a AwG, oder Allianzname E

A

E

E

A

E

E

A

A

Vorname(n), Bst. b

E

A

E

E

A

E

E

A

A

Geschlecht, Bst. c

E

A

E

E

A

E

E

A

A

Geburtsdatum, Bst. d E

A

E

E

A

E

E

A

A

Heimatort, Bst. e

E

A

E

E

A

E

E

A

A

Nationalität, Bst. f E

A

E

E

A

E

E

A

A

E

Grösse, Bst. g

E

A

E

E

A

E

E

A

A

Unterschrift, Bst. h E

A

E

E

A

E

E

A

A

Fotografie, Bst. i/digitalisierte Fotografie, Art. 14a Abs. 1 Bst. b VAwG

E

A

E

E

A

E

E

A

E

Fingerabdrücke, Art. 14a Abs. 1 Bst. c VAwG

E

A1 E1

E1 A1 E1 E1 A1

Ausstellende Behörde, Bst. j AwG E

A

E

E

A

E

E

A

A

Datum der Ausstellung, Bst. k E

A

E

E

A

E

E

A

A

E

Datum Gültigkeitsablauf, Bst. l E

A

E

E

A

E

E

A

A

E

1 Nur Vergleich, keine Anzeige auf dem Bildschirm und kein Datenexport möglich.

74 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 26

143.11

Datenfeldname Bund

Kantone

Dritte

F

edpo

l Aw

Fedp

ol Pol

EDA Ext AsB

EDA Int AsB

GWK

Kant. AsB

Kant. PPS

Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Asf St

Ausweisnummer, Bst. m E

A

E

E

A

E

E

A

A

E

Ausweisart, Bst. m

E

A

E

E

A

E

E

A

A

Maschinenlesbare Zone, Art. 2 Abs. 2 AwG

E

A

E

E

A

E

E

A

A

E

Einschränkung Geltungsbereich, Abs. 3 E

A

E

E

A

E

E

A

A

Vom/n AntragstellerIn verlangte Eintragungen, Abs. 4

E

A

E

E

A

E

E

A

A

Gesetzliche Vertretung von Minderjährigen, Abs. 5 E

A

E

E

A

E

E

A

A

II. Zusatzdaten in Datenbank Antragstellende Behörde, Art. 11 Abs. 1 Bst. a AwG E

A

E

E

A

E

E

A

A

Antragsnummer

E

A

E

E

A

E

E

A

A

Antragsdatum E

A

E

E

A

E

E

A

A

Geschäftsnummer

E

E

E

E

E

Dossiernummer

E

E

E

E

E

Antragsart E

E

E

E

E

Antragsgrund

E

E

E

E

E

Bemerkungen zum Antrag E

E

E E

E

Akten zum Antrag

E

E

E

E

E

Eingabedatum E

E

E

E

E

Produktionsstätte E E

E

E

E

E

Produktionszustand

E

A

E

E

A

E

E

A

A

E

Versandnummer

E

E

E

E

A

E

Sprachcode E

A

E

E

A

E

E

A

A

Zustelldatum Produzent E E

E

E

E

Ausweisverordnung

27

143.11

Datenfeldname Bund

Kantone

Dritte

F

edpo

l Aw

Fedp

ol Pol

EDA Ext AsB

EDA Int AsB

GWK

Kant. AsB

Kant. PPS

Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Asf St

Verrechnungsart

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Produktionsbestätigung E

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Versanddatum

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Wohnadresse

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Kontaktdaten

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Versandadresse

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Geburtsort, Art. 11 Abs. 1 Bst. b AwG E

A

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A

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A

Namen und Vornamen der Eltern, Bst. d E

A

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AHV-Versichertennummer A

Datum der Erst- und der Neuausstellung, Bst. e

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A

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A

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E

A

A

Änderungen der im Ausweis aufgeführten Daten

E

A

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A

E

E

A

A

Einträge über Schriftensperre, Bst. f E

E

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A

Ausweishinterlegung E

A

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A

E

A

A

A

Verweigerung

E

A

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E

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A

Verlustanzeige/-revokation E

E

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A

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Entzug

E

A

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E

A

E

A

A

A

Schutzmassnahmen für Minderjährige/ Entmündigte, Bst. g

E

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E

E

A

Unterschrift/en der gesetzlichen Vertretung bei Ausweisen für Minderjährige, Bst. h E

E

E

E

E

Verlust und Widerruf des Bürgerrechts, Bst. i

E

E

E

E

A

Besonderheiten diplomatische und konsularische Ausweise, Bst. j (besonderes Feld)

A

E

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 28

143.11

Datenfeldname Bund

Kantone

Dritte

F

edpo

l Aw

Fedp

ol Pol

EDA Ext AsB

EDA Int AsB

GWK

Kant. AsB

Kant. PPS

Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Asf St

Ausweiszustand

E

A

E

E

A

E

A

A

A

Abkürzungen: Fedpol Aw: Bundesamt für Polizei, Sektion Ausweisschriften (zuständige Stelle des Bundes, Art. 12 Abs. 1 Bst. a AwG) Fedpol Pol:

Bundesamt für Polizei als zuständige Polizeistelle des Bundes (Art. 12 Abs. 2 Bst. d und f sowie 3 AwG) EDA Ext AsB:

EDA-externe ausstellende Behörde für Ausweise, provisorische Pässe und biometrische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) = Auslandsvertretung EDA Int AsB:

EDA-interne ausstellende Behörde für biometrische Diplomaten- und Dienstpässe und provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) GWK:

Grenzwachtkorps (Art. 12 Abs. 2 Bst. c AwG) Kant. AsB:

kantonale ausstellende Behörde (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) Kant. PPS:

kantonale ausstellende Behörde für provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) Pol St ID-Abkl: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identitätsabklärung (Art. 12 Abs. 2 Bst. d AwG) Pol St Verlust:

von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen (Art. 12 Abs. 2 Bst. e AwG) Asf St:

Ausfertigungsstelle für ordentliche Ausweise (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AwG)

Ausweisverordnung

29

143.11

Anhang 275

(Art. 47)

Gebühren für Ausweise (Art. 45) IDK

CHF

Pass

CHF

Pass + IDK

gemeinsam

CHF

prov. Pass

CHF

Kinder* 30.60.-

68.100.-

Erwachsene* 65.140.- 148.-

100.*

Pass: Kinder = Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Erwachsene = Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art. 46) obligatorische Zuschläge (gem. Abs. 1): CHF

a. für nachträgliche Eintragungen bei einer ausstellenden Behörde 20.b. Ausstellung eines provisorischen Passes:

ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten

25.-

an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen

50.c. Ausstellung eines provisorischen Passes im Flughafen

50.fakultative Zuschläge (gem. Abs. 2):

a. für besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes: - Arbeitszeit

Stundenansatz

80.b. Entzug

eines

Ausweises

40.c. Rückgabe eines Ausweises

40.d. Einholung von Unterlagen und Übermittlung

von Dokumenten:

- Grundgebühr

20.-

Auslagen gemäss Art. 49 nach effektiven Kosten 75 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 30

143.11

Anhang 376

(Art. 53 Abs. 2)

Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen Ausweise Bund

Kantone

oder

schweizerische Auslandsvertretungen

Anteil

Produktion

CHF

Bundesanteil

i. e. S.

CHF

CHF

IDK

Kinder

3.80

2.40

23.80

Erwachsene

8.25

5.15

51.60

Pass

Kinder

17.70 11.10 31.20

Erwachsene 45.90 24.20 69.90 Pass + IDK gemeinsam Kinder

25.70 11.10 31.20

Erwachsene 53.90 24.20 69.90 prov. Pass 30.0.-

70.76 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010

(AS 2009 5535).