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Gewässerschutzverordnung
(GSchV)
vom 28. Oktober 1998 (Stand am 18. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 46 Absatz 2,
47 Absatz 1, 57 Absatz 4 und 62 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes vom
24. Januar 19911 (GSchG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Grundsatz
1 Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen.
2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die ökologischen Ziele für Gewässer (Anh. 1) berücksichtigt werden.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt: a.
die ökologischen Ziele für Gewässer; b.
die Anforderungen an die Wasserqualität; c.
die Abwasserbeseitigung; d.
die Entsorgung des Klärschlamms; e.
die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung; f.
den planerischen Schutz der Gewässer; g.
die Sicherung angemessener Restwassermengen; h.
die Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer; i.
die Gewährung von Bundesbeiträgen.
2 Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese
Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die
Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.
AS 1998 2863 1
SR 814.20
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Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2
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2. Kapitel: Abwasserbeseitigung 1. Abschnitt:
Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem
Abwasser
Art. 3
1 Die Behörde beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei
der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a.
der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe,
die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b.
des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt.
2 Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie ausserdem, ob: a.
das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht
wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b.
das Abwasser im Boden oder im nicht wassergesättigten Untergrund ausreichend gereinigt wird; c.
die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 19982 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der
Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im
Bereich der Böschungen und der Grünstreifen.
3 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in
der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es: a.
von Dachflächen stammt; b.
von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen
Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen,
verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden oder im nicht wassergesättigten Untergrund ausreichend gereinigt wird;
bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von
Unfällen berücksichtigt werden; c.
von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf
den Einsatz von Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 der Stoffverordnung
vom 9. Juni 19863 (StoV)4 verzichtet wird, oder wenn Pflanzenschutzmittel
nach Anhang 4.3 StoV bei der Versickerung durch eine mikrobiell aktive
Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.
2
SR 814.12
3 SR
814.013
4
Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-V vom
23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).
Gewässerschutzverordnung 3
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2. Abschnitt: Entwässerungsplanung
Art. 4
Regionale Entwässerungsplanung 1 Die Kantone sorgen für die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes
(REP), wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in einem
begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet die Gewässerschutzmassnahmen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen.
2 Der REP legt insbesondere fest: a.
die Standorte der zentralen Abwasserreinigungsanlagen und die Gebiete, die
daran anzuschliessen sind; b.
welche oberirdischen Gewässer in welchem Ausmass für die Einleitung von
Abwasser, insbesondere bei Niederschlägen, geeignet sind; c.
die zentralen Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die Anforderungen an
die Einleitung verschärft oder ergänzt werden müssen.
3 Die Behörde berücksichtigt bei der Erstellung des REP den Raumbedarf der Gewässer, den Hochwasserschutz und andere Massnahmen zum Schutz der Gewässer
als die Abwasserbehandlung.
4 Der REP ist für die Planung und Festlegung der Gewässerschutzmassnahmen in
den Gemeinden verbindlich.
5 Er ist öffentlich zugänglich.
Art. 5
Kommunale Entwässerungsplanung 1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP),
die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige
Siedlungsentwässerung gewährleisten.
2 Der GEP legt mindestens fest: a.
die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind; b.
die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen
ist;
c.
die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist; d.
die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist; e.
die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt,
von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist; f.
wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale
Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind; g.
die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.
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3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst: a.
an die Siedlungsentwicklung; b.
wenn ein REP erstellt oder geändert wird.
4 Er ist öffentlich zugänglich.
3. Abschnitt: Ableitung von verschmutztem Abwasser
Art. 6
Einleitung in Gewässer 1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische
Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind.
2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn: a.
die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies
zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich
ist; und
b.
auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind.
3 Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität
nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht.
4 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn: a.
durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die
Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder b.
die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung;
die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale
Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden.
Art. 7
Einleitung in die öffentliche Kanalisation 1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder
von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die
Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind.
2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des
Abwassers:
a.
der Betrieb der öffentlichen Kanalisation erschwert oder gestört werden
kann;
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b.
beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen
an die Einleitung in ein Gewässer nicht oder nur mit unverhältnismässigen
Massnahmen eingehalten werden können oder der Betrieb der Anlage in anderer Weise erschwert oder gestört werden kann; c.
der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlage, der nach dem
Klärschlamm-Entsorgungsplan (Art. 18) als Dünger verwendet werden soll,
die Anforderungen nach Anhang 4.5 StoV5 6 nicht erfüllt; oder d.
der Betrieb der Anlage, in der Klärschlamm verbrannt wird, erschwert oder
gestört werden kann.
3 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn: a.
durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die
Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; b.
die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung
und beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer eingehalten werden; oder c.
dies für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage zweckmässig ist.
Art. 8
Versickerung
1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.
2 Die Behörde kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen,
wenn:
a.
das Abwasser behandelt worden ist und die Anforderungen an die Einleitung
in Gewässer erfüllt;
b.
beim betroffenen Grundwasser die Anforderungen an die Wasserqualität
nach Anhang 2 nach der Versickerung des Abwassers eingehalten werden; c.
die Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage erfolgt, die Richtwerte
der VBBo7 auch langfristig nicht überschritten werden oder beim Fehlen
von Richtwerten die Bodenfruchtbarkeit auch langfristig gewährleistet ist;
und
d.
die Anforderungen eingehalten sind, die für den Betrieb von Abwasseranlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, gelten (Art. 13-17).
5 SR
814.013
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Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-V vom
23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).
7 SR
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Art. 9
Abwasser besonderer Herkunft 1 Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen
Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
2 Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdüngern, der hors-sol-Produktion und
ähnlichen pflanzenbaulichen Verfahren muss umweltverträglich und entsprechend
dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3 Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen muss gesammelt werden und darf nur
unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtungen in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Sanitäranlagen in: a.
Eisenbahnfahrzeugen mit eigener Abwasserbehandlung; b.
Eisenbahnfahrzeugen für den Fernverkehr, die vor dem 1. Januar 1997 in
Betrieb genommen wurden; c.
Eisenbahnfahrzeugen für den Regional- und Agglomerationsverkehr, die vor
dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen wurden.
Art. 10
Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser Es ist verboten:
a.
feste und flüssige Abfälle mit dem Abwasser zu entsorgen, ausser wenn dies
für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist; b.
Stoffe entgegen den Angaben des Herstellers auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung abzuleiten.
4. Abschnitt: Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 11
Trennung des Abwassers bei Gebäuden Die Inhaber von Gebäuden müssen bei deren Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht
verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten
Abwasser abgeleitet werden.
Art. 12
Kanalisationsanschluss 1 Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG) ist: a.
zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; b.
zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare
Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten.
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2 Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig
anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen (Art. 12 Abs. 3
GSchG), wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in
ein Gewässer nicht erlauben.
3 Der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss (Art. 12 Abs. 4 GSchG) erheblich, wenn er
mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst.
Art. 13
Fachgerechter Betrieb 1 Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen: a.
die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten; b.
Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und
diese unverzüglich beheben; c.
beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen.
2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation
einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen sicherstellen, dass: a.
die für den Betrieb verantwortlichen Personen bezeichnet sind; b.
das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; und c.
die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe ermittelt werden,
wenn die Bewilligung numerische Anforderungen enthält.
3 Die Behörde kann von den Inhabern nach Absatz 2 verlangen, dass diese: a.
die abgeleiteten Mengen und Konzentrationen von Stoffen, die auf Grund
ihrer Eigenschaften, ihrer Menge und ihres zeitlichen Anfalles für die Beschaffenheit des Abwassers und für die Wasserqualität des Gewässers von
Bedeutung sind, auch dann ermitteln, wenn die Bewilligung keine numerischen Anforderungen enthält; b.
bestimmte Abwasserproben während einer angemessenen Zeit aufbewahren; c.
die Auswirkungen der Abwassereinleitung oder -versickerung auf die Wasserqualität ermitteln, wenn die Gefahr besteht, dass die Anforderungen an
die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht eingehalten werden.
4 Die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe können auch rechnerisch auf Grund der Stoffflüsse ermittelt werden.
Art. 14
Meldung über den Betrieb 1 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation
einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen der Behörde nach deren Anordnungen melden: a.
die eingeleitete Abwassermenge;
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b.
die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe, die sie nach Artikel 13 ermitteln müssen.
2 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen ausserdem melden: a.
die wichtigen Betriebsdaten wie Wirkungsgrad, Menge und Eigenschaften
des Klärschlammes, Art der Klärschlammentsorgung, Energieverbrauch und
Betriebskosten;
b.
die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Anlage wie Anschlussgrad und Anteil
des nicht verschmutzten Abwassers, das stetig anfällt.
Art. 15
Überwachung durch die Behörde 1 Die Behörde überprüft periodisch, ob: a.
die Betriebe, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten,
und die Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, die in den Bewilligungen festgelegten
Anforderungen einhalten; b.
diese Anforderungen weiterhin einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten.
2 Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber.
3 Sie passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder
Beschlüssen ergeben.
Art. 16
Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse 1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine Abwasserreinigungsanlage ableiten, müssen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch ausserordentliche Ereignisse die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen.
2 Ist das Risiko trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet die Behörde die
erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an.
3 Weitergehende Vorschriften der Störfallverordnung vom 27. Februar 19918 und
der Verordnung vom 20. November 19919 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen bleiben vorbehalten.
Art. 17
Meldung ausserordentlicher Ereignisse 1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der
Behörde gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftge8
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SR 531.32
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mässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung
oder Beseitigung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist.
2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen dafür sorgen,
dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasseranlagen erschwert oder gestört wird.
3 Die Behörde sorgt dafür, dass die von einem ausserordentlichen Ereignis betroffenen Gemeinwesen und Privaten rechtzeitig über mögliche nachteilige Einwirkungen
auf Gewässer informiert werden. Wenn erhebliche Einwirkungen über die Kantonsoder Landesgrenze hinaus erwartet werden, sorgt sie zudem dafür, dass die Alarmstelle des Bundes sowie die betroffenen Nachbarkantone und Nachbarstaaten informiert werden.
4 Wird der Klärschlamm als Dünger abgegeben und sind auf Grund der ausserordentlichen Ereignisse Auswirkungen auf die Qualität des Klärschlamms zu erwarten,
so müssen die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen zudem das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) informieren. Das BLW kann nach Anhörung der kantonalen
Behörde zusätzliche Schlammuntersuchungen auf Kosten des Inhabers der Abwasserreinigungsanlage anordnen.
5 Weitergehende Melde- und Informationspflichten nach der Störfallverordnung
bleiben vorbehalten.
3. Kapitel: Entsorgung von Klärschlamm
Art. 18
Klärschlamm-Entsorgungsplan 1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den
fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.
2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest: a.
wie der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlagen entsorgt
werden soll;
b.
welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind.
3 Er ist öffentlich zugänglich.
Art. 19
Lagereinrichtungen
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass sie den
Klärschlamm so lange lagern können, bis eine umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt ist.
2 Wenn der Klärschlamm einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht jederzeit
umweltverträglich entsorgt werden kann, müssen folgende Lagerkapazitäten vorhanden sein:
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a.
bei Verwendung als Dünger für mindestens vier Monate; b.
bei anderer Entsorgung für mindestens einen Monat.
3 Die Behörde verlangt eine grössere Lagerkapazität, wenn der Standort der Anlage
oder die klimatischen und pflanzenbaulichen Verhältnisse des Gebiets, in dem der
Klärschlamm direkt als Dünger verwendet werden soll, dies erfordern.
Art. 20
Untersuchung und Meldepflichten 1 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass
die Qualität des Klärschlammes in den fachlich gebotenen Zeitabständen untersucht
wird.
2 Sie müssen die Ergebnisse der Behörde melden. Diese stellt dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse zu.
3 Erfüllt Klärschlamm, der nach dem Klärschlamm-Entsorgungsplan als Dünger
verwendet werden soll, die Anforderungen zur Abgabe nach Anhang 4.5 StoV10
nicht, informiert die Behörde so rasch wie möglich das BLW über die bei den Verursachern getroffenen und vorgesehenen Massnahmen.
Art. 21
Abgabe
1 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen über die Abnehmer
von Klärschlamm, die abgegebene Menge, die angegebene Entsorgung und den
Zeitpunkt der Abgabe Buch führen, diese Angaben während mindestens zehn Jahren
aufbewahren und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
2 Geben sie Klärschlamm als Dünger ab, so gilt Anhang 4.5 StoV11. Muss der Klärschlamm hygienisiert sein, müssen sie dafür sorgen, dass der Klärschlamm während
des ganzen Jahres hygienisiert wird.
3 Geben sie Klärschlamm ab, der nach der Verordnung vom 12. November 198612
über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) Sonderabfall ist, gilt die VVS.
4 Sie dürfen den Klärschlamm nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde auf andere Weise entsorgen, als dies der kantonale Klärschlamm-Entsorgungsplan vorsieht. Soll der Klärschlamm in einem anderen Kanton entsorgt werden, hört die
kantonale Behörde vorgängig die Behörde des Empfängerkantons an.
4. Kapitel: Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung
Art. 22
Betriebe mit Nutztierhaltung Als Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG) gelten: 10 SR
814.013
11 SR
814.013
12
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Gewässerschutzverordnung 11
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a.
landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsgemeinschaften mit Nutztierhaltung; b.
übrige Betriebe mit gewerblicher Nutztierhaltung; ausgenommen sind Betriebe mit Zoo- und Zirkustieren sowie mit einzelnen Zug-, Reit- oder Liebhabertieren.
Art. 23
Düngergrossvieheinheit (DGVE) Für die Umrechnung der Nutztiere eines Betriebs auf DGVE (Art. 14 Abs. 4
GSchG) ist ihre jährlich ausgeschiedene Nährelementmenge massgebend. Diese beträgt für eine DGVE 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor.
Art. 24
Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich 1 Die vertraglich gesicherte Nutzfläche befindet sich ausserhalb des Bewirtschaftungsbereichs (Art. 14 Abs. 4 GSchG), wenn sie vom Stallgebäude, in dem der Hofdünger anfällt, weiter als 6 km Fahrdistanz entfernt ist.
2 Die kantonale Behörde kann diese Begrenzung unter Berücksichtigung der ortsüblichen Bewirtschaftungsverhältnisse herabsetzen oder um höchstens 2 km erhöhen.
Art. 25
Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche 1 Betriebe mit Geflügel- oder Pferdehaltung sowie Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, müssen nicht über eine eigene oder gepachtete Nutzfläche verfügen, auf der mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers
verwertet werden kann, wenn ihre vertraglich gesicherte Nutzfläche zur Verwertung
des Hofdüngers ausreicht.
2 Sie müssen über keine Nutzfläche verfügen, wenn sie ihren Hofdünger auf Grund
eines Abnahmevertrags einer Organisation oder einem Betrieb abgeben können,
welche die Verwertung des Düngers sicherstellen.
3 Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Art. 14 Abs. 7 Bst. b
GSchG), sind:
a.
Betriebe, die Versuchs-, Forschungs- oder Entwicklungszwecken dienen
(Forschungsanstalten, Betriebe von Hochschulinstituten, Leistungsprüfungsanstalten, Besamungsstationen usw.); b.
Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 30 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken; c.
Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Schlacht-, Metzgerei- oder anderen Nahrungsmittelabfällen decken.
4 Bei Betrieben mit gemischter Nutztierhaltung gelten die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur für denjenigen Teil der Nutztierhaltung, welcher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt.
5 Die kantonale Behörde gewährt Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 jeweils für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
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Art. 26
Düngerabnahmeverträge 1 Wer Hofdünger abgibt, muss seine Düngerabnahmeverträge der kantonalen Behörde zur Genehmigung einreichen.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass auf dem Abnahmebetrieb die Vorschriften über die Verwendung von Düngern eingehalten werden.
3 Düngerabnahmeverträge müssen für eine Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden. Die Kantone können eine längere Mindestdauer vorschreiben.
Art. 27
Buchführung über die Hofdüngerabgabe Wer Hofdünger abgibt, muss über die Abnehmer, die abgegebene Menge und den
Zeitpunkt der Abgabe Buch führen, die Angaben während mindestens drei Jahren
aufbewahren und der Behörde auf Verlangen zustellen.
Art. 28
Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger 1 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger regelmässig kontrolliert werden; die Zeitabstände richten sich nach der Gewässergefährdung.
2 Kontrolliert wird, ob: a.
die vorgeschriebene Lagerkapazität vorhanden ist; b.
die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) dicht sind; c.
die Einrichtungen funktionstüchtig sind; d.
die Einrichtungen ordnungsgemäss betrieben werden.
5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer
Art. 29
Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung
von Grundwasserschutzzonen und -arealen 1 Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in
Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen: a.
den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer; b.
den Gewässerschutzbereich Ao zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer
Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines
Gewässers erforderlich ist; c.
den Zuströmbereich Zu zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und
geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen, wenn
das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder
zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht;
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d.
den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 StoV13 14 oder Nährstoffe verunreinigt ist.
2 Sie scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen
Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen.
3 Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern
die in Anhang 4 Ziffer 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG)
aus.
4 Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der
Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
Art. 30
Gewässerschutzkarten
1 Die Kantone erstellen Gewässerschutzkarten und passen diese nach Bedarf an. Die
Gewässerschutzkarten enthalten mindestens: a.
die Gewässerschutzbereiche; b.
die Grundwasserschutzzonen; c.
die Grundwasserschutzareale; d.
die Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen, die für die
Wasserversorgung von Bedeutung sind.
2 Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich. Die Kantone stellen dem
Bundesamt und den betroffenen Nachbarkantonen je ein Exemplar der Gewässerschutzkarten (einschliesslich der Änderungen) zu.
Art. 31
Schutzmassnahmen
1 Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den
Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere
muss er:
a.
die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen; b.
die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen.
2 Die Behörde sorgt dafür, dass: 13 SR
814.013
14 Ausdruck
gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14
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a.
bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, getroffen werden; b.
bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine
Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung der Anlagen andere
Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder
Filtration, getroffen werden.
Art. 32
Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders
gefährdeten Bereichen
1 In den besonders gefährdeten Bereichen ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG erforderlich für die Erstellung oder Änderung von Anlagen (einschliesslich Lageranlagen für Lebensmittel, Futtermittel oder flüssige Hofdünger),
die eine Gefahr für die Gewässer darstellen.
2 In den besonders gefährdeten Bereichen Au und Zu ist eine Bewilligung insbesondere erforderlich für: a.
Untertagebauten;
b.
Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen; c.
Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken); d.
dauernde Entwässerungen und Bewässerungen; e.
Freilegungen des Grundwasserspiegels; f.
Bohrungen.
3 Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die
Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen
Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen.
4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein
ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch
die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.
6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
Art. 33
Wasserentnahmen aus Fliessgewässern 1 Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit
ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung
erfüllt sein.
Gewässerschutzverordnung 15
814.201
2 Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung
aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli
196615 über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 199116 über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
Art. 34
Schutz- und Nutzungsplanung 1 Die Behörde reicht das Gesuch um Genehmigung einer Schutz- und Nutzungsplanung (Art. 32 Bst. c GSchG) beim Bundesamt ein.
2 Das Gesuch enthält: a.
die beschlossene Schutz- und Nutzungsplanung; b.
die Begründung, weshalb die vorgesehenen Massnahmen einen genügenden
Ausgleich für die tieferen Mindestrestwassermengen darstellen; c.
die Angaben, wie die vorgesehenen Massnahmen während der Dauer der
Konzession für alle verbindlich festgelegt werden sollen.
3 Ausgleichsmassnahmen im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung gelten als
geeignet, wenn sie dem Schutz der Gewässer oder der von ihnen abhängigen Lebensräume dienen. Massnahmen, die nach den Vorschriften des Bundes über den
Schutz der Umwelt ohnehin erforderlich sind, werden nicht berücksichtigt.
Art. 35
Restwasserbericht
1 Bei Wasserentnahmen für Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
unterliegen, ist der Restwasserbericht (Art. 33 Abs. 4 GSchG) Teil des Umweltverträglichkeitsberichts.
2 Bei Wasserentnahmen, für die der Bund anzuhören ist und die nicht der UVP unterliegen, sorgt die Behörde dafür, dass das Bundesamt über die Stellungnahme der
kantonalen Fachstelle zum Restwasserbericht oder über einen bereinigten Entwurf
dieser Stellungnahme verfügt.
Art. 36
Inventar der bestehenden Wasserentnahmen 1 Für Wasserentnahmen, die der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar
(Art. 82 Abs. 1 GschG) mindestens: a.
die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten,
Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung); b.
den Beginn und die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts, dessen Umfang,
insbesondere die nutzbare Wassermenge in m3/s, sowie den Namen des Nutzungsberechtigten; c.
die Ausbauwassermenge in m3/s; 15
SR 451
16
SR 923.0
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16
814.201
d.
die bisher einzuhaltende Restwassermenge mit Ortsangabe oder die Dotierwassermenge in l/s; e.
andere dem Nutzungsberechtigten auferlegte Pflichten zur Abgabe von Wasser; f.
die Beteiligung des Nutzungsberechtigten an der Korrektion und am Unterhalt des Gewässers; g.
weitere Auflagen oder Einrichtungen im Interesse des Gewässerschutzes und
der Fischerei;
h.
soweit die entsprechenden Daten bereits vorliegen, Angaben über die Abflussmenge Q347, das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserentnahme und die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemittelt über mehrere Jahre; i.
Angaben darüber, ob das Wasser aus einem Fliessgewässer entnommen
wird, das sich in Landschaften oder Lebensräumen befindet, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind.
2 Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe a GSchG
bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das
Inventar mindestens den Zweck der Entnahme und die Angaben nach Absatz 1
Buchstaben a, b, d, h und i.
3 Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe b oder c
GSchG bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, enthält das Inventar die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
Art. 37
Liste der im Inventar nicht aufgeführten Wasserentnahmen Die Kantone erstellen eine Liste der Entnahmen für die Wasserkraftnutzung aus
Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung.
Art. 38
Sanierungsbericht
1 Der Sanierungsbericht (Art. 82 Abs. 2 GSchG) hält für jede im Inventar nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 aufgeführte Wasserentnahme fest, ob und gegebenenfalls in
welchem Ausmass, aus welchen Gründen und bis wann voraussichtlich die Sanierung des Fliessgewässers durchgeführt werden muss.
2 Der Bericht enthält für jede Wasserentnahme insbesondere: a.
die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten,
Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung); b.
die Abflussmenge Q347; c.
Angaben über das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserentnahme und in der Restwasserstrecke; d.
die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemittelt über mehrere Jahre.
Gewässerschutzverordnung 17
814.201
3 Für Wasserentnahmen, bei denen eine Sanierung notwendig ist, enthält der Bericht
ausserdem Angaben über: a.
die Sanierungsmassnahmen, die ohne entschädigungsbegründenden Eingriff
in das Wassernutzungsrecht angeordnet werden können (Art. 80 Abs. 1
GSchG);
b.
die weitergehenden Sanierungsmassnahmen, die wegen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sind (Art. 80 Abs. 2 GSchG); bei Fliessgewässern in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, nennt der Bericht die speziellen Anforderungen an das Gewässer, die sich aus der Beschreibung des Schutzziels des
Inventars ergeben;
c.
die Art der Sanierungsmassnahmen (höhere Dotierwassermengen, bauliche,
betriebliche und weitere Massnahmen); d.
die voraussichtlichen Termine für die Durchführung der Sanierung.
Art. 39
Auskunftspflicht
1 Der Nutzungsberechtigte muss der Behörde die Auskünfte erteilen, die für die Erstellung des Inventars und des Sanierungsberichts notwendig sind.
2 Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten die Durchführung von Abflussmessungen verlangen.
Art. 40
Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare,
Listen und Sanierungsberichte 1 Die Kantone reichen die Inventare, Listen und Sanierungsberichte dem Bundesamt
ein.
2 Sie führen die Inventare und Listen nach.
3 Sie sorgen dafür, dass die Inventare, Listen und Sanierungsberichte nach Anhören
der Betroffenen öffentlich zugänglich sind. Das Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.
Art. 41
Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession Die Artikel 36-40 gelten sinngemäss für geplante Wasserentnahmen, für welche die
Konzession vor Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erteilt worden ist (Art. 83
GSchG).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18
814.201
7. Kapitel:
Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer
Art. 42
Spülung und Entleerung von Stauräumen 1 Bevor eine Behörde eine Spülung oder Entleerung eines Stauraumes bewilligt,
stellt sie sicher, dass die Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Bei der Ausschwemmung von Sedimenten stellt die Behörde sicher, dass Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere indem sie festlegt: a.
Zeitpunkt und Art der Spülung oder Entleerung; b.
die maximale Schwebstoffkonzentration, die im Gewässer während der
Spülung oder Entleerung eingehalten werden muss; c.
in welchem Umfang nachgespült werden muss, damit während der Spülung
oder Entleerung im Fliessgewässer abgelagertes Feinmaterial entfernt wird.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für sofortige Absenkungen aufgrund ausserordentlicher Ereignisse (Art. 40 Abs. 3 GSchG).
Art. 43
Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
in Fliessgewässern
1 Damit bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material der Geschiebehaushalt eines Fliessgewässers nicht nachteilig beeinflusst wird (Art. 44 Abs. 2
Bst. c GSchG), muss die Behörde insbesondere sicherstellen, dass: a.
dem Fliessgewässer langfristig nicht mehr Geschiebe entnommen als natürlicherweise zugeführt wird; b.
die Ausbeutung langfristig nicht zu einer Absenkung der Sohle ausserhalb
des Abbauperimeters führt; c.
die Ausbeutung die Erhaltung und Wiederherstellung von inventarisierten
Auen nicht verunmöglicht; d.
die Ausbeutung nicht zu einer erheblichen Veränderung der Korngrössenverteilung des Sohlenmaterials ausserhalb des Abbauperimeters führt.
2 Ausbeutungen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Trübungen führen, die Fischgewässer
beeinträchtigen können.
Art. 44
Drainagewasser aus Untertagebauten 1 Drainagewasser aus Untertagebauten muss so gefasst und abgeleitet werden, dass
es bei deren Betrieb, insbesondere durch ausserordentliche Ereignisse, nicht verunreinigt werden kann; dies gilt nicht für kleine Mengen von Drainagewasser, wenn
durch Rückhaltemassnahmen verhindert wird, dass ein Gewässer verunreinigt werden kann.
2 Für die Einleitung von Drainagewasser aus Untertagebauten in Fliessgewässer gilt:
Gewässerschutzverordnung 19
814.201
a.
Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten.
b.
Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion
höchstens 1,5 °C, betragen.
c.
Die Einleitung darf nicht dazu führen, dass die Wassertemperatur 25 °C
überschreitet.
3 Die Behörde legt entsprechend den örtlichen Verhältnissen fest: a.
Anforderungen an die Einleitung in Seen und an die Versickerung; b.
nötigenfalls weitere Anforderungen an die Einleitung in Fliessgewässer.
8. Kapitel: Vollzug
Art. 45
17
Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und
der Kantone gilt Artikel 48 Absatz 1 GSchG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten
bleiben vorbehalten.
3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften
und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht
verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder
Weisungen, die den Gewässerschutz betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
Art. 46
Koordination mit der Raumplanung und anderen Anforderungen 1 Die Kantone berücksichtigen bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung
den REP und den GEP sowie die Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen
und -areale.
2 Bei der Erstellung der Versorgungsplanung für Trinkwasser erfassen sie die genutzten und die zur Nutzung vorgesehenen Grundwasservorkommen und sorgen
dafür, dass Wasserentnahmen so aufeinander abgestimmt werden, dass keine übermässigen Entnahmen erfolgen und die Grundwasservorkommen haushälterisch genutzt werden.
3 Bei der Erteilung von Bewilligungen für Einleitungen und Versickerungen nach
den Artikeln 6-8 berücksichtigt die Behörde auch die Anforderungen des Umwelt17 Fassung
gemäss Ziff. II 12 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20
814.201
schutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 an den Schutz der Bevölkerung vor Geruchsimmissionen sowie die Anforderungen des Arbeitsgesetzes19 und des Unfallversicherungsgesetzes20 an den Schutz der Gesundheit des Personals von Abwasseranlagen.
Art. 47
Vorgehen bei verunreinigten Gewässern 1 Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität
nach Anhang 2 nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht
gewährleistet ist, so: a.
ermittelt und bewertet sie die Art und das Ausmass der Verunreinigung; b.
ermittelt sie die Ursachen der Verunreinigung; c.
beurteilt sie die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen; d.
sorgt sie dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
2 Sind mehrere Quellen an der Verunreinigung beteiligt, so sind die bei den Verursachern erforderlichen Massnahmen aufeinander abzustimmen.
Art. 48
Untersuchungen und Ermittlungen 1 Untersuchungen und Ermittlungen richten sich nach den anerkannten Regeln der
Technik; als solche gelten insbesondere die entsprechenden Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung)21 oder andere Normen, die gleichwertige Ergebnisse liefern.
2 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften über die Art und Häufigkeit der Probenahmen und die Ermittlung der Einhaltung der Anforderungen enthält, legt dies
die Behörde im Einzelfall fest.
Art. 49
Information
1 Das Bundesamt informiert über den Zustand der Gewässer und den Gewässerschutz, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt; es veröffentlicht insbesondere Berichte über den Stand des Gewässerschutzes in der Schweiz. Die Kantone
stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.
2 Die Kantone informieren über den Zustand der Gewässer und den Gewässerschutz
in ihrem Kanton; dabei informieren sie auch über die getroffenen Massnahmen und
über Badeplätze, bei denen die Voraussetzungen für das Baden (Anh. 2 Ziff. 11 Abs.
1 Bst. e) nicht erfüllt sind.
18
SR 814.01
19
SR 822.11
20
SR 832.20
21
Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,
8400 Winterthur
Gewässerschutzverordnung 21
814.201
Art. 50
Verfahren für die Veröffentlichung und Bekanntgabe
von Erhebungs- und Kontrollergebnissen 1 Wenn die Behörde in Anwendung von Artikel 52 Absatz 3 GSchG Ergebnisse von
Erhebungen und Kontrollen über Ableitungen aus gewerblichen oder industriellen
Betrieben, die von allgemeinem Interesse sind, gegen den Willen der Betroffenen
veröffentlichen will, legt sie in einer Verfügung fest, bei welchen Daten das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. Sie darf die Daten erst veröffentlichen,
wenn die Verfügung rechtskräftig ist.
2 Bei Gesuchen Dritter um Bekanntgabe der Ergebnisse von Erhebungen und Kontrollen hört sie vorher die Betroffenen an. Sind diese mit der Bekanntgabe nicht einverstanden, erlässt die Behörde eine Verfügung. Sie lehnt Gesuche ab, wenn: a.
die Daten in einem noch hängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erhoben worden sind; b.
die Bekanntgabe der Daten die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde; c.
die Bekanntgabe der Daten mit dem Schutz der Persönlichkeit oder des geistigen Eigentums unvereinbar wäre; d.
die Bekanntgabe der Daten zur Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen führen würde; oder e.
die Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit von nachteiligen Einwirkungen auf
die Gewässer erhöhen würde.
3 Die Behörde kann ein Gesuch ablehnen, wenn: a.
es offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder zu allgemein formuliert ist; oder b.
die Bekanntgabe von noch nicht ausgewerteten Daten zu falschen Schlüssen
führen könnte.
Art. 51
Internationale Beschlüsse, Empfehlungen und Kommissionen22 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist ermächtigt, Beschlüsse und Empfehlungen, die gestützt auf
die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen erfolgen, mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu genehmigen: a.
Übereinkommen vom 22. September 199223 über den Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks (OSPAR-Übereinkommen); b.
Vereinbarung vom 29. April 196324 über die Internationale Kommission
zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung; 22 Fassung
gemäss Ziff. II 12 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
23
BBl 1993 III 921 24
SR 0.814.284
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22
814.201
c.
Übereinkommen vom 3. Dezember 197625 zum Schutz des Rheins gegen
chemische Verunreinigung.
2 Das Bundesamt stellt die genehmigten Beschlüsse und Empfehlungen Dritten auf
Verlangen zu.
3 Das Departement wählt die Mitglieder der schweizerischen Delegationen in den
zwischenstaatlichen Kommissionen für den Gewässerschutz.26 9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen 1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 52
Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination 1 Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen (Art. 61 Abs. 1 GSchG) sind beitragsberechtigt, wenn sie in der von
den Kantonen erstellten Planung zur Stickstoffelimination vorgesehen sind (Anh.
3.1 Ziff. 3 Nr. 2).
2 Die anrechenbaren Kosten für die Erstellung und Beschaffung der Anlagen und
Einrichtungen betragen höchstens 120 000 Franken pro Tonne Stickstoff, der jährlich eliminiert wird.
Art. 53
Abfallanlagen
Abgeltungen für beitragsberechtigte Abfallanlagen (Art. 62 Abs. 1 und 2 GSchG)
werden an die Planung, die erstmalige Erstellung und die Erweiterung geleistet.
Art. 54
Kommunale und regionale Entwässerungsplanung 1 Die anrechenbaren Kosten für die regionale Entwässerungsplanung (Art. 61 Abs. 2
GSchG) umfassen die Kosten für die Planungsarbeit ohne die Grundlagenbeschaffung.
2 Die anrechenbaren Kosten für die kommunale Entwässerungsplanung (Art. 61
Abs. 2 GSchG) werden pauschal nach der Anzahl der Einwohner der Gemeinde berechnet.
Art. 55
Grundlagenbeschaffung 1 Abgeltungen für die Ermittlung der Ursache der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen (Art. 64
Abs. 1 Bst. a GSchG) werden geleistet, soweit sie den Zustand des Gewässers und
dessen Zuflüsse betreffen.
25
SR 0.814.284.5 26 Eingefügt durch Ziff. II 12 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
Gewässerschutzverordnung 23
814.201
2 Abgeltungen für die Ermittlung nutzbarer Grundwasservorkommen von wesentlicher Bedeutung (Art. 64 Abs. 1 Bst. b GSchG) werden geleistet: a.
wenn der qualitative und quantitative Zustand des Grundwasservorkommens
und der Wasserhaushalt seines hydrologischen Einzugsgebiets während längerer Zeit ermittelt wird; und b.
soweit die Ermittlungen dem Schutz des genutzten oder zur Nutzung vorgesehenen Grundwassers dienen.
Art. 56
Aufklärung der Bevölkerung Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an
Vorhaben gewährt werden, wenn: a.
sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und b.
die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur
Verfügung gestellt werden.
Art. 57
Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Ausführung des beitragsberechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu gehören auch Kosten für Pilotanlagen.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere: a.
Kosten für den Landerwerb; b.
Gebühren und Steuern.
2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Verfahren
Art. 58
Höhe der Abgeltungen
1 Die Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GSchG) betragen: a.
für produktionstechnische Massnahmen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten; b.
für Änderungen der Bewirtschaftung und Anpassungen der Betriebsstrukturen 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung (Art. 64 Abs. 1 GSchG) betragen
30 Prozent und diejenigen für die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und
Grundwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 59
Höhe der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG)
betragen:
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24
814.201
a.
bis zu 25 Prozent der Kosten; b.
bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl
der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwendig sind.
2 Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen: a.
bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen; b.
bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskampagnen.
3 Die Subventionsbehörde setzt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal
und die Aufklärung der Bevölkerung in der Regel pauschal fest.
Art. 60
Risikogarantie
1 Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen
(Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann gewährt
werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind.
2 Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder
nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf
Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Inhaber verursacht worden sind.
3 Die Risikogarantie beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten
nach Absatz 2.
Art. 61
Verfahren
1 Gesuche für die Gewährung von Bundesbeiträgen müssen beim Bundesamt eingereicht werden.
2 Bundesbeiträge werden zugesichert: a.
bis 3 Millionen Franken vom Bundesamt; b.
über 3 Millionen Franken vom Bundesamt mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
3 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Einreichung der Gesuche, die Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten, die Erteilung der Zusicherungen, die Erstellung der Abrechnungen und die Modalitäten der Auszahlungen.
4 Für Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GSchG) ist das
BLW zuständig.
10. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 62
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Gewässerschutzverordnung 25
814.201
Anhang 1
(Art. 1)
Ökologische Ziele für Gewässer 1
Oberirdische Gewässer 1 Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen oberirdischer Gewässer und der von ihnen beeinflussten Umgebung sollen: a.
naturnah und standortgerecht sein sowie sich selbst reproduzieren und regulieren; b.
eine Vielfalt und eine Häufigkeit der Arten aufweisen, die typisch sind für
nicht oder nur schwach belastete Gewässer des jeweiligen Gewässertyps.
2 Die Hydrodynamik (Geschiebetrieb, Wasserstands- und Abflussregime) und die
Morphologie sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen sie
die Selbstreinigungsprozesse, den natürlichen Stoffaustausch zwischen Wasser und
Gewässersohle sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung uneingeschränkt gewährleisten.
3 Die Wasserqualität soll so beschaffen sein, dass: a.
die Temperaturverhältnisse naturnah sind; b.
im Wasser, in den Schwebstoffen und in den Sedimenten keine künstlichen,
langlebigen Stoffe enthalten sind; c.
andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können,
in Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen, Schwebstoffen oder Sedimenten
nicht angereichert werden, keine nachteiligen Einwirkungen auf die Lebensgemeinschaften von
Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen und auf die Nutzung der Gewässer haben, keine unnatürlich hohe Produktion von Biomasse verursachen,
die biologischen Prozesse zur Deckung der physiologischen Grundbedürfnisse von Pflanzen und Tieren, wie Stoffwechselvorgänge, Fortpflanzung und geruchliche Orientierung von Tieren, nicht beeinträchtigen,
im Gewässer im Bereich der natürlichen Konzentrationen liegen, wenn
sie dort natürlicherweise vorkommen, im Gewässer nur in nahe bei Null liegenden Konzentrationen vorhanden sind, wenn sie dort natürlicherweise nicht vorkommen.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26
814.201
2
Unterirdische Gewässer 1 Die Biozönose unterirdischer Gewässer soll: a.
naturnah und standortgerecht sein; b.
typisch sein für nicht oder nur schwach belastete Gewässer.
2 Der Grundwasserleiter (Durchflussquerschnitt, Durchlässigkeiten), der Grundwasserstauer und die Deckschichten sowie die Hydrodynamik des Grundwassers
(Grundwasserstände, Abflussverhältnisse) sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen sie die Selbstreinigungsprozesse und die Wechselwirkungen zwischen Wasser und Umgebung uneingeschränkt gewährleisten.
3 Die Grundwasserqualität soll so beschaffen sein, dass: a.
die Temperaturverhältnisse naturnah sind; b.
im Wasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind; c.
andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können,
in der Biozönose und in der unbelebten Materie des Grundwasserleiters
nicht angereichert werden, im Grundwasser im Bereich der natürlichen Konzentrationen liegen,
wenn sie dort natürlicherweise vorkommen, im Grundwasser nicht vorhanden sind, wenn sie dort natürlicherweise
nicht vorkommen,
keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nutzung des Grundwassers
haben.
Gewässerschutzverordnung 27
814.201
Anhang 2
(Art. 6, 8, 13 und 47) Anforderungen an die Wasserqualität 1
Oberirdische Gewässer 11
Allgemeine Anforderungen 1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass: a.
sich im Gewässer keine mit blossem Auge sichtbaren Kolonien von Bakterien, Pilzen oder Protozoen und keine unnatürlichen Wucherungen von Algen oder höheren Wasserpflanzen bilden; b.
Laichgewässer für Fische erhalten bleiben; c.
das Wasser nach Anwendung von angemessenen Aufbereitungsverfahren die
Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt; d.
das Wasser bei Infiltration das Grundwasser nicht verunreinigt; e.
die hygienischen Voraussetzungen für das Baden dort gewährleistet sind, wo
das Baden von der Behörde ausdrücklich gestattet ist oder wo üblicherweise
eine grosse Anzahl von Personen badet und die Behörde nicht vom Baden
abrät.
2 Durch Abwassereinleitungen darf sich im Gewässer nach weitgehender Durchmischung: a.
kein Schlamm bilden; b.
keine Trübung, keine Verfärbung und kein Schaum bilden, ausgenommen
bei starken Regenfällen; c.
der Geruch des Wassers gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend
verändern;
d.
kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben.
12
Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer 1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass: a.
sich in der Gewässersohle keine von blossem Auge sichtbaren Eisensulfidflecken bilden; besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten; b.
die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen die Fortpflanzung und Entwicklung empfindlicher Organismen, wie Salmoniden, nicht beeinträchtigen.
2 Der Sauerstoffgehalt in der Gewässersohle darf nicht nachteilig verändert werden
durch:
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28
814.201
a.
eine erhöhte Sauerstoffzehrung infolge eines unnatürlichen Überangebotes
an oxidierbaren Stoffen; b.
eine verminderte Durchlässigkeit der Sohle infolge unnatürlich hoher Sedimentation feiner Partikel (Kolmation) oder künstlicher Abdichtung.
3 Durch Wasserentnahmen, Wassereinleitungen und bauliche Eingriffe dürfen die
Hydrodynamik, die Morphologie und die Temperaturverhältnisse des Gewässers
nicht derart verändert werden, dass dessen Selbstreinigungsvermögen vermindert
wird oder die Wasserqualität für das Gedeihen der für das Gewässer typischen Lebensgemeinschaften nicht mehr genügt.
4 Die Temperatur eines Fliessgewässers darf durch Wärmeeintrag oder -entzug gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand um höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion um höchstens 1,5 °C, verändert werden; dabei darf die
Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Diese Anforderungen gelten nach weitgehender Durchmischung.
5 Die nachfolgenden nummerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung
nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene
Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.
Nr.
Parameter
Anforderungen
1
Biochemischer Sauerstoffbedarf
(BSB5)
2 bis 4 mg/l O2
Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern
gilt der untere Wert.
2
Gelöster organischer Kohlenstoff
(DOC)
1 bis 4 mg/l C
Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern
gilt der untere Wert.
3
Ammonium
(Summe von NH4+ - N und NH3 - N) Bei Temperaturen:
- über 10 °C: 0,2 mg/l N
- unter 10 °C: 0,4 mg/l N 4
Nitrat (NO3- - N) Für Fliessgewässer, die der Trinkwassernutzung
dienen: 5,6 mg/l N (entspricht 25 mg/l Nitrat) 5
Blei (Pb)
0,01 mg/l Pb (gesamt)1
0,001 mg/l Pb (gelöst) 6
Cadmium (Cd) 0,2 µg/l Cd (gesamt)1
0,05 µg/l Cd (gelöst)
7
Chrom (Cr)
0,005 mg/l Cr (gesamt)1
0,002 mg/l Cr (III und VI) 8
Kupfer (Cu)
0,005 mg/l Cu (gesamt)1
0,002 mg/l Cu (gelöst) 9
Nickel (Ni)
0,01 mg/l Ni (gesamt)1
0,005 mg/l Ni (gelöst) 10
Quecksilber (Hg) 0,03 µg/l Hg (gesamt)1
0,01 µg/l Hg (gelöst)
11
Zink (Zn)
0,02 mg/l Zn (gesamt)1
0,005 mg/l Zn (gelöst)
Gewässerschutzverordnung 29
814.201
Nr.
Parameter
Anforderungen
12
Organische Pestizide
(Pflanzenschutzmittel nach Anhang
4.3 StoV27, Holzschutzmittel, Antifoulings, usw.) 0,1 µg/l je Einzelstoff. Vorbehalten bleiben andere Werte auf Grund von Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
1
Massgebend ist der Wert für die gelöste Konzentration. Wird der Wert für die gesamte
Konzentration eingehalten, ist davon auszugehen, dass auch der Wert für die gelöste
Konzentration eingehalten ist.
13
Zusätzliche Anforderungen an stehende Gewässer 1 Durch Terrainveränderungen (z.B. Ausbaggerungen, Verlagerung von Baggergut
innerhalb des Gewässers, Uferabgrabungen und -aufschüttungen, Uferbefestigungen
und -eindämmungen) dürfen die Morphologie und die Funktionen des Seebodens,
die zur Erhaltung der für das Überleben der Lebensgemeinschaften von Pflanzen,
Tieren und Mikroorganismen genügenden Wasserqualität notwendig sind, nicht
dauernd nachteilig verändert werden.
2 Der Nährstoffgehalt darf höchstens eine mittlere Produktion von Biomasse zulassen; besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten.
3 Für Seen gilt ausserdem: a.
Durch Seeregulierungen, Wassereinleitungen und -entnahmen, Kühlwassernutzung und Wärmeentzug dürfen im Gewässer die natürlichen Temperaturverhältnisse, die Nährstoffverteilung sowie, insbesondere im Uferbereich,
die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für die Organismen nicht
nachteilig verändert werden.
b.
Der Sauerstoffgehalt des Wassers darf zu keiner Zeit und in keiner Seetiefe
weniger als 4 mg/l O2 betragen; er muss zudem ausreichen, damit wenig
empfindliche Tiere wie Würmer den Seegrund ganzjährig und in einer möglichst natürlichen Dichte besiedeln können. Besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten.
2
Unterirdische Gewässer 21
Allgemeine Anforderungen 1 Die Konzentration von Stoffen, für die Ziffer 22 nummerische Anforderungen enthält, darf im Grundwasser nicht stetig zunehmen.
27 SR
814.013
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30
814.201
2 Die Qualität des Grundwassers muss so beschaffen sein, dass es bei Exfiltration
oberirdische Gewässer nicht verunreinigt.
3 Die Temperatur des Grundwassers darf durch Wärmeeintrag oder -entzug gegenüber dem natürlichen Zustand um höchstens 3 °C verändert werden; vorbehalten
sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen.
4 Durch die Versickerung von Abwasser darf sich im Wasser unterirdischer Gewässer: a.
der Geruch gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend verändern; b.
kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben; c.
keine Trübung und keine Verfärbung ergeben, ausgenommen bei Festgesteinsgrundwasser.
5 Durch Versickerungsanlagen, Wasserentnahmen und andere bauliche Eingriffe
dürfen die schützende Deckschicht möglichst nicht verletzt und die Hydrodynamik
nicht derart verändert werden, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität ergeben.
22
Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das
als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist 1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung
einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung
einhält.
2 Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; vorbehalten bleiben besondere natürliche Verhältnisse. Für Stoffe, die von belasteten Standorten stammen,
gelten diese Anforderungen nicht im Abstrombereich, in dem der grösste Teil dieser
Stoffe abgebaut oder zurückgehalten wird.
Nr.
Parameter
Anforderung
1
Gelöster organischer Kohlenstoff
(DOC)
2 mg/l C
2
Ammonium
(Summe von NH4+ - N und NH3 - N) bei oxischen Verhältnissen: 0,08 mg/l N
(entspricht 0,1 mg/l Ammonium)
bei anoxischen Verhältnissen: 0,4 mg/l N
(entspricht 0,5 mg/l Ammonium) 3
Nitrat (NO3- - N) 5,6 mg/l N (entspricht 25 mg/l Nitrat) 4
Sulfat (SO42 - ) 40 mg/l SO425
Chlorid (Cl -)
40 mg/l Cl6
Aliphatische Kohlenwasserstoffe 0,001 mg/l je Einzelstoff 7
Monocyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe
0,001 mg/l je Einzelstoff 8
Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK) 0,1 µg/l je Einzelstoff 9
Flüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (FHKW) 0,001 mg/l je Einzelstoff
Gewässerschutzverordnung 31
814.201
Nr.
Parameter
Anforderung
10
Adsorbierbare organische
Halogenverbindungen (AOX) 0,01 mg/l X
11
Organische Pestizide
(Pflanzenschutzmittel nach Anhang
4.3 StoV, Holzschutzmittel, Antifoulings, usw.) 0,1 µg/l je Einzelstoff.
Vorbehalten bleiben andere Werte auf Grund von
Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32
814.201
Anhang 3
Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem
Abwasser
Anhang 3.128 (Art. 6 Abs. 1)
Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer 1
Begriff und Grundsätze 1 Kommunales Abwasser umfasst: a.
Häusliches Abwasser (Abwasser aus Haushalten und gleichartiges Abwasser); b.
das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.
2 Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW29). Sie gelten am Ort
der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.
3 Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger
EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.
4 Wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieabwasser (Anh. 3.2) oder anderes verschmutztes Abwasser (Anh. 3.3) enthält, legt die
Behörde die Anforderungen an die Einleitung ins Gewässer in der Bewilligung, nötigenfalls in Abweichung von den Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3, so fest,
dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der
Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.
28 Bereinigt
gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3168).
29
Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem
biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.
Gewässerschutzverordnung 33
814.201
2
Allgemeine Anforderungen Nr.
Parameter
Anforderungen
1
Gesamte ungelöste
Stoffe
Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:
- Abflusskonzentration: 20 mg/l (Membranfilter 0,45 µm)
Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:
- Abflusskonzentration: 15 mg/l (Membranfilter 0,45 µm) 2
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5, mit
Nitrifikationshemmung) Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:
- Abflusskonzentration: 20 mg/l O2
und
- Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %
Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:
- Abflusskonzentration: 15 mg/l O2
und
- Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 % 3
Gelöster organischer
Kohlenstoff (DOC) Für Abwasser aus Anlagen ab 2000 EW gilt:
- Abflusskonzentration: 10 mg/l
und
- Reinigungseffekt: 85 %, ausgedrückt in 100 • (1mg DOC im gereinigten Abwasser
mg Totaler organischer Kohlenstoff im
Rohabwasser
)
Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach
den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.
4
Durchsichtigkeit
(nach Snellen)
30 cm
5
Ammonium
(Summe von
NH4+ - N und NH3 - N) Können die Ammoniumkonzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt für eine Abwassertemperatur von mehr als
10 °C:
- Abflusskonzentration: 2 mg/l N
und
- Wirkungsgrad der Behandlung: 90 %, ausgedrückt in 100 • (1mg Ammonium - N im gereinigten Abwasser
mg Kjeldahl - N im Rohabwasser )
In diesen Fällen ist die Nitrifikation ganzjährig durchzuführen.
Hinweis: Der Kjeldahl-Stickstoff ist die Summe von Ammonium-Stickstoff, Ammoniak-Stickstoff und organischem
Stickstoff.
6
Nitrit (NO2- - N) 0,3 mg/l N (Richtwert) 7
Adsorbierbare
organische Halogenverbindungen (AOX) 0,08 mg/l X.
Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach
den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34
814.201
3
Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung
in empfindliche Gewässer Nr.
Parameter
Anforderungen
1
Gesamtphosphor
(nach Aufschluss)
Für Abwasser aus Anlagen
- im Einzugsgebiet von Seen,
- an Fliessgewässern unterhalb von Seen, wenn dies zum
Schutz des betreffenden Fliessgewässers erforderlich ist,
und
- ab 10 000 EW an Fliessgewässern im Einzugsgebiet des
Rheins unterhalb von Seen
gilt:
- Abflusskonzentration: 0,8 mg/l P
und
- Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 80 % 2
Gesamtstickstoff
Anlagen, bei denen keine Abflusskonzentration und kein Reinigungseffekt für Gesamtstickstoff festgelegt ist, müssen so
betrieben werden, dass bei der Abwasserreinigung und der
Schlammbehandlung möglichst viel Stickstoff eliminiert
wird. Bauliche Anpassungen sind so weit vorzunehmen, als
dies mit geringem Aufwand möglich ist; dies gilt insbesondere für Anlagen, die bereits eine Nitrifikation durchführen.
Die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins legen bis am
28. Februar 2002 in einer Planung fest, wie ab dem Jahre
2005 aus Abwasserreinigungsanlagen 2600 Tonnen Stickstoff
weniger eingeleitet werden als 1995. Anlagen, die in dieser
Planung zur Stickstoff-Elimination vorgesehen sind, müssen
die Stickstoff-Elimination spätestens ab dem Jahre 2005
durchführen.
4
Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen 41
Häufigkeit der Probenahme 1 Die Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3 beziehen sich auf einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und auf 24-Stunden-Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen, entnommen werden.
2 Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse: a.
Anlagen mit weniger als 2000 EW Die kantonale Behörde legt die Mindestzahl der zu untersuchenden Proben im Einzelfall fest.
b.
Anlagen ab 2000 EW
Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme
oder einer Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben. In den nachfolgenden
Jahren mindestens vier Proben, wenn das
Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; wird ein Wert überschritten, sind im folgenden Jahr wieder
mindestens zwölf Proben zu untersuchen.
Gewässerschutzverordnung 35
814.201
c.
Anlagen ab 10 000 EW Mindestens zwölf Proben pro Jahr.
d.
Anlagen ab 50 000 EW Mindestens 24 Proben pro Jahr.
42
Zulässige Abweichungen 1 Die Höchstzahl der Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich
nach der Anzahl der Probenahmen gemäss Tabelle.
2 Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden: Gesamte ungelöste Stoffe
50 mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
40 mg/l
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)
20 mg/l
3 Der folgende Jahresmittelwert darf nicht überschritten werden: Phosphor bei Anlagen ab 10 000 EW
0,8 mg/l P
Tabelle der zulässigen Abweichungen Anzahl der
jährlichen
Probenahmen
Anzahl der
zulässigen
Abweichungen
Anzahl der
jährlichen
Probenahmen
Anzahl der
zulässigen
Abweichungen
4- 7
1
172-187
14
8- 16
2
188-203
15
17- 28
3
204-219
16
29- 40
4
220-235
17
41- 53
5
236-251
18
54- 67
6
252-268
19
68- 81
7
269-284
20
82- 95
8
285-300
21
96-110
9
301-317
22
111-125
10
318-334
23
126-140
11
335-350
24
141-155
12
351-365
25
156-171
13
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36
814.201
Anhang 3.2
(Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer
oder in die öffentliche Kanalisation 1
Begriff und Grundsätze 1 Industrieabwasser umfasst: a.
Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben; b.
damit vergleichbares Abwasser, wie solches aus Laboratorien und Spitälern.
2 Wer Industrieabwasser ableitet, muss bei Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Insbesondere muss er dafür
sorgen, dass:
a.
so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt und so wenig Stoffe, die Gewässer
verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist; b.
nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt von verschmutztem
Abwasser anfällt;
c.
verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermischung ist erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden als bei getrennter Behandlung.
3 Er muss bei der Einleitung des Abwassers in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation am Ort der Einleitung einhalten: a.
die allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 2; und b.
für Abwasser aus bestimmten Branchen die besonderen Anforderungen für
bestimmte Stoffe nach Ziffer 3.
4 Wenn der Inhaber des Betriebes nachweist, dass er die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Absatz 2 getroffen hat und dass die Einhaltung
der allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 2 unverhältnismässig wäre, legt die Behörde weniger strenge Werte fest.
5 Wenn die nach dem Stand der Technik nach Absatz 2 erforderlichen Massnahmen
ermöglichen, strengere Anforderungen als diejenigen nach den Ziffern 2 und 3 einzuhalten, kann die Behörde aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers und nach
dessen Anhörung strengere Werte festlegen.
6 Wenn die Ziffern 2 und 3 für bestimmte Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, keine Anforderungen enthalten, so legt die Behörde in der Bewilligung auf
Grund des Standes der Technik die erforderlichen Anforderungen fest. Sie berück
Gewässerschutzverordnung 37
814.201
sichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom Bundesamt veröffentlichte
Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt erarbeitete Normen.
7 Wenn Industrieabwasser, das auch kommunales Abwasser (Anh. 3.1) oder anderes
verschmutztes Abwasser (Anh. 3.3) enthält, in ein Gewässer eingeleitet wird, legt
die Behörde die Anforderungen in der Bewilligung so fest, dass mit dem Abwasser
gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.
2
Allgemeine Anforderungen Nr.
Parameter
Kolonne 1: Anforderungen an
die Einleitung in Gewässer Kolonne 2: Anforderungen an
die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation
1
pH-Wert
6,5 bis 9,0
6,5 bis 9,0; Abweichungen
sind bei ausreichender Vermischung in der Kanalisation zulässig.
2
Temperatur
Höchstens 30 °C. Die Behörde kann kurzfristige,
geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen.
Höchstens 60 °C.
Die Temperatur in der
Kanalisation darf nach der
Vermischung höchstens
40 °C betragen.
3
Durchsichtigkeit
(nach Snellen)
30 cm
4
Gesamte ungelöste Stoffe 20 mg/l
5
Arsen (As)
0,1 mg/l As (gesamt) 0,1 mg/l As (gesamt)
6
Blei (Pb)
0,5 mg/l Pb (gesamt) 0,5 mg/l Pb (gesamt)
7
Cadmium (Cd) 0,1 mg/l Cd (gesamt)
0,1 mg/l Cd (gesamt) 8
Chrom (Cr)
2 mg/l Cr (gesamt);
0,1 mg/l Cr-VI
2 mg/l Cr (gesamt)
9
Kobalt (Co)
0,5 mg/l Co (gesamt) 0,5 mg/l Co (gesamt)
10
Kupfer (Cu)
0,5 mg/l Cu (gesamt) 1 mg/l Cu (gesamt)
11
Molybdän (Mo) 1 mg/l Mo (gesamt)
12
Nickel (Ni)
2 mg/l Ni (gesamt)
2 mg/l Ni (gesamt)
13
Zink (Zn)
2 mg/l Zn (gesamt)
2 mg/l Zn (gesamt)
14
Cyanide (CN-) 0,1 mg/l CN- (freies und
leicht freisetzbares Cyanid) 0,5 mg/l CN- (freies und
leicht freisetzbares Cyanid) 15
Gesamte Kohlenwasserstoffe 10 mg/l
20 mg/l
16
Leichtflüchtige chlorierte
Kohlenwasserstoffe (FOCl)
oder
Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (VOX) 0,1 mg/l Cl
oder
0,1 mg/l X
0,1 mg/l Cl
oder
0,1 mg/l X
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 38
814.201
3
Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe
aus bestimmten Branchen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anforderungen gelten für die ganze Schweiz die
international vereinbarten und vom Bundesrat oder vom Departement nach Artikel 51 genehmigten Beschlüsse und Empfehlungen.30 31
Lebensmittelverarbeitung Nr.
Branche/Prozess
Kolonne 1: Anforderungen
an die Einleitung in Gewässer Kolonne 2: Anforderungen
an die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation
-
-
-
Milchverarbeitung
Obst- und Gemüseverarbeitung
Herstellung von Erfrischungsgetränken und
Getränkeabfüllung
Kartoffelverarbeitung
Fleischwarenverarbeitung
Brauereien
Herstellung von
Alkohol und alkoholischen Getränken
Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen
Herstellung von Hautleim, Gelatine und
Knochenleim
Mälzereien
Fischverarbeitung
Es gelten die
Anforderungen an kommunales Abwasser gemäss
Anhang 3.1.
Ausgenommen sind die
Anforderungen an Gesamtphosphor in Fällen, in denen
für die biologische Behandlung des Abwassers in der
Abwasserreinigungsanlage
Phosphor zugegeben werden
muss.
In fett- und ölverarbeitenden
Betrieben sind nötigenfalls
Abscheider einzubauen.
32
Sekundäre Eisen- und Stahl-Industrie Nr.
Branche/Prozess
Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die
öffentliche Kanalisation 1
Kontinuierliches Giessen Prozesswasser:
- wenigstens 95 Prozent Rezirkulation Gesamte ungelöste Stoffe:
- 10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel Kohlenwasserstoffe:
- 5 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel 30
Bezug beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern
Gewässerschutzverordnung 39
814.201
Nr.
Branche/Prozess
Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die
öffentliche Kanalisation 2
Kaltwalzen
Gesamte ungelöste Stoffe:
- 10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel Kohlenwasserstoffe:
- 5 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel 3
Heisswalzen
Prozesswasser:
- wenigstens 95 Prozent Rezirkulation Gesamte ungelöste Stoffe:
- 50 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel Kohlenwasserstoffe:
- 10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel 4
Beizen
Cadmium (Cd):
- 0,2 mg/l Cd im Tagesmittel oder Chrom (Cr):
- 0,1 mg/l Cr-VI im Tagesmittel
- 1 mg/l Cr (gesamt) im Tagesmittel Nickel (Ni):
- 1 mg/l Ni im Tagesmittel Zink (Zn):
- 2 mg/l Zn im Tagesmittel Säureregeneration:
- Säureregeneration zur Reduktion der Nitratableitung ab einem Jahresverbrauch von mehr als 20 Tonnen
Salpetersäure pro Jahr und Betrieb oder andere gleichwertige Massnahmen Für Anlagen, die vor dem 1.1.1993 in Betrieb genommen worden sind, legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall fest.
33
Oberflächenbehandlung / Galvanik Nr.
Branche / Prozess
Parameter / Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die
öffentliche Kanalisation 1
Verwendung von
1,2-Dichlorethan zum
Entfetten von Metallen 1,2-Dichlorethan:
- 0,1 mg/l im Monatsmittel
- 0,2 mg/l im Tagesmittel 2
Verwendung von
Trichlorethen zum
Entfetten von Metallen Trichlorethen:
- 0,1 mg/l im Monatsmittel
- 0,2 mg/l im Tagesmittel 3
Verwendung von
Tetrachlorethen zum
Entfetten von Metallen Tetrachlorethen:
- 0,1 mg/l im Monatsmittel
- 0,2 mg/l im Tagesmittel
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 40
814.201
Nr.
Branche / Prozess
Parameter / Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die
öffentliche Kanalisation 4
Oberflächenbehandlung Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (VOX):
- 0,1 mg/l VOX im Tagesmittel Cyanid (CN-):
- 0,2 mg/l CN- (leicht freisetzbare) im Tagesmittel Quecksilber (Hg):
- 0,05 mg/l Hg im Tagesmittel oder
- 0,03 kg Hg pro Tonne verwendetes Quecksilber
im Tagesmittel
Cadmium (Cd):
- 0,2 mg/l Cd im Tagesmittel oder
- 0,3 kg Cd pro Tonne verwendetes Cadmium
im Tagesmittel
Chrom (Cr):
- 0,1 mg/l Cr-VI im Tagesmittel
- 0,5 mg/l Cr (gesamt) im Tagesmittel1 Blei (Pb):
- 0,5 mg/l Pb im Tagesmittel1 Kupfer (Cu):
- 0,5 mg/l Cu im Tagesmittel1 Nickel (Ni):
- 0,5 mg/l Ni im Tagesmittel1 Zink (Zn):
- 0,5 mg/l Zn im Tagesmittel; in begründeten Fällen
kann die Behörde bis zu 2 mg/l Zn im Tagesmittel
zulassen
Silber (Ag):
- 0,1 mg/l Ag im Tagesmittel Zinn (Sn):
- 2 mg/l Sn im Tagesmittel
1 Für Betriebe der Oberflächenbehandlung, die kleine
Metallfrachten ableiten (weniger als 200 g der Summe
Gesamtchrom, Blei, Kupfer, Nickel und Zink pro
Tag), kann die Behörde höchstens 2 mg/l im
Monatsmittel zulassen.
34
Chemische Industrie Nr.
Branche/Prozess
Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer
und in die öffentliche Kanalisation 1
Herstellung von Chlor
durch Alkalichloridelektrolyse Quecksilber (Hg):
Anwendung von quecksilberfreien Verfahren.
Für bestehende Anlagen gilt:
- 0,5 g Hg pro Tonne Chlorproduktionskapazität im
Monatsmittel
- 2,0 g Hg pro Tonne Chlorproduktionskapazität im
Tagesmittel
Gewässerschutzverordnung 41
814.201
Nr.
Branche/Prozess
Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer
und in die öffentliche Kanalisation 2
Herstellung von
Cadmiumpigmenten
Cadmium (Cd):
- 0,2 mg/l Cd im Monatsmittel
- 0,4 mg/l Cd im Tagesmittel 35
Herstellung von Papier, Karton und Zellstoff Nr.
Branche/Prozess
Parameter/Anforderungen an
die Einleitung in Gewässer Parameter/Anforderungen
an die Einleitung in die
öffentliche Kanalisation 1
Herstellung von Papier
oder Karton
Gesamte ungelöste Stoffe:
- 1 Kilogramm pro Tonne Produktion an Papier oder Karton
im Tagesmittel oder 50 mg/l
im Tagesmittel
Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB)/gelöster organischer Kohlenstoff (DOC):
- je nach Papiertyp: 2,5-5 Kilogramm CSB pro Tonne Produktion an Papier oder Karton im
Tagesmittel oder 1,5-2,5 Kilogramm DOC pro Tonne Produktion an Papier oder Karton
im Tagesmittel
Biochemischer Sauerstoffbedarf
(BSB5):
- je nach Papiertyp: 0,5-1 Kilogramm pro Tonne Produktion an
Papier oder Karton im Tagesmittel; in begründeten Fällen
kann die Behörde an Stelle der
vorgenannten Anforderung
einen Wert von 25 mg/l BSB 5
im Tagesmittel zulassen.
Die Behörde legt die
Anforderungen im
Einzelfall fest.
2
Herstellung von
Sulfitzellstoff
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5):
- 5 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem
Zellstoff im Monatsmittel Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):
- 35 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem
Zellstoff im Monatsmittel
70 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem
Zellstoff im Monatsmittel für Anlagen, die vor dem
1.1.1997 in Betrieb genommen wurden Anstelle des CSB-Wertes kann die Überwachung anhand
des TOC-Wertes (Totaler organischer Kohlenstoff) erfolgen, wenn die Korrelation zwischen CSB und TOC gegeben und nachgewiesen ist.
Gesamte ungelöste Stoffe:
- 4,5 Kilogramm pro Tonne Produktion an
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 42
814.201
Nr.
Branche/Prozess
Parameter/Anforderungen an
die Einleitung in Gewässer Parameter/Anforderungen
an die Einleitung in die
öffentliche Kanalisation lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel
8,0 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel ab 1.1.2000 für
Anlagen, die vor dem 1.1.1997 in Betrieb genommen
wurden und die ihre Produktionskapazität nach dem
1.1.1997 um nicht mehr als
50 Prozent erhöhen
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX),
für Betriebe, die nicht ausschliesslich chlorfrei gebleichten Zellstoff herstellen:
- 0,5 Kilogramm pro Tonne Produktion an gebleichtem
lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel Molekulares Chlorverhältnis:
- weniger als 0,05 bis 0,1, je nach Zellstoffsorte 36
Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe Nr.
Branche / Prozess
Kolonne 1: Anforderungen an die
Einleitung in Gewässer Kolonne 2: Anforderungen
an die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation
1
Filterwasser aus der
Wasseraufbereitung
Gesamte ungelöste Stoffe:
- 30 mg/l im Tagesmittel
(Richtwert)
Keine besonderen Anforderungen 2
Kehrichtverbrennungsanlagen Antimon (Sb):
- 0,1 mg/l Sb Arsen (As):
- 0,1 mg/l As Blei (Pb):
- 0,1 mg/l Pb Cadmium (Cd):
- 0,05 mg/l Cd Chrom (gesamt Cr):
- 0,1 mg/l Cr Kupfer (Cu):
- 0,1 mg/l Cu Nickel (Ni):
- 0,1 mg/l Ni Zink (Zn):
- 0,1 mg/l Zn Quecksilber (Hg):
- 0,001 mg/l Hg Antimon (Sb):
- 0,1 mg/l Sb Arsen (As):
- 0,1 mg/l As Blei (Pb):
- 0,1 mg/l Pb Cadmium (Cd):
- 0,05 mg/l Cd Chrom (gesamt Cr):
- 0,1 mg/l Cr Kupfer (Cu):
- 0,1 mg/l Cu Nickel (Ni):
- 0,1 mg/l Ni Zink (Zn):
- 0,1 mg/l Zn Quecksilber (Hg):
- 0,001 mg/l Hg
Gewässerschutzverordnung 43
814.201
Nr.
Branche / Prozess
Kolonne 1: Anforderungen an die
Einleitung in Gewässer Kolonne 2: Anforderungen
an die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation
Gelöster organischer
Kohlenstoff (DOC):
- 10 mg/l DOC Sulfat:
Wenn Korrosionsgefahr in
der öffentlichen Kanalisation besteht, legt die Behörde einen Wert für die
zulässige Sulfatkonzentration im Einzelfall fest.
3
Aufbereitung quecksilberhaltiger Abfälle Quecksilber (Hg):
- 0,05 mg/l Hg im
Monatsmittel
- 0,1 mg/l Hg im
Tagesmittel
Quecksilber (Hg):
- 0,05 mg/l Hg im
Monatsmittel
- 0,1 mg/l Hg im
Tagesmittel
4
Entsilberung von Fixierbädern Silber (Ag):
Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.
Silber (Ag):
- 5 mg/l Ag 5
Entsilberung von
Bleichfixierbädern
Silber (Ag) und Bleichmittelkomponenten:
Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.
Silber (Ag) und Bleichmittelkomponenten:
- 5 mg/l Ag Biologisch schwer abbaubare Bleichmittelkomponenten (insbesondere FeEDTA-Komplex und EDTAÜberschuss):
- Die Behörde legt die
Anforderungen im
Einzelfall fest.
37
Weitere Branchen Nr.
Branche / Prozess
Kolonne 1: Anforderungen
an die Einleitung in Gewässer Kolonne 2: Anforderungen
an die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation
1
Fotografische Prozesse Silber (Ag):
Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.
Silber (Ag):
50 mg/l Ag für Betriebe mit
einem Fixierbadverbrauch
bis 1000 l/a
5 mg/l Ag für Betriebe mit
einem Fixierbadverbrauch
über 1000 l/a
2
Herstellung von quecksilberhaltigen Primärbatterien Quecksilber (Hg):
- 0,05 mg/l Hg im Monatsmittel
- 0,1 mg/l Hg im Tagesmittel
- 0,03 g/kg Hg pro Kilogramm verwendetes Quecksilber
im Monatsmittel
- 0,06 g/kg Hg pro Kilogramm verwendetes Quecksilber
im Tagesmittel
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 44
814.201
Nr.
Branche / Prozess
Kolonne 1: Anforderungen
an die Einleitung in Gewässer Kolonne 2: Anforderungen
an die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation
3
Herstellung von anderen
Primärbatterien und von
Sekundärbatterien
Cadmium (Cd):
0,2 mg/l Cd im Monatsmittel
0,4 mg/l Cd im Tagesmittel 4
Prozesse, bei denen gezielt
mit pathogenen Mikroorganismen umgegangen wird Pathogene
Mikroorganismen:
Inaktivierung 5
Zahnarztpraxen und Zahnkliniken Amalgam:
Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.
Amalgam:
Behandlungseinheiten, an
welchen Amalgam verarbeitet wird, sind mit einem
Amalgamabscheider mit
einem Wirkungsgrad von
mindestens 95 % auszurüsten.
Gewässerschutzverordnung 45
814.201
Anhang 3.3
(Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser
in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation 1
Allgemeine Anforderungen 1 Für anderes verschmutztes Abwasser als kommunales Abwasser oder Industrieabwasser legt die Behörde die Anforderungen an die Einleitung auf Grund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers
im Einzelfall fest. Sie berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen,
vom Bundesamt veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt erarbeitete Normen.
2 Als anderes verschmutztes Abwasser gilt auch verschmutztes Niederschlagswasser,
das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und nicht mit anderem verschmutztem Abwasser vermischt ist.
3 Damit für verschmutztes Abwasser aus Branchen, Prozessen und Anlagen der
Stand der Technik eingehalten ist, müssen mindestens die Anforderungen nach Ziffer 2 eingehalten sein; nummerische Anforderungen gelten am Ort der Einleitung.
2
Besondere Anforderungen 21
Durchlaufkühlung 1 Anlagen mit Durchlaufkühlung sind so zu planen und zu betreiben, dass die Wärme soweit möglich zurückgewonnen wird.
2 Der Gelöste organische Kohlenstoff (DOC) darf im Kühlwasser um höchstens
5 mg/l DOC erhöht werden.
3 Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können
(z.B. Biozide), sind für diese Stoffe Anforderungen an die Einleitung festzulegen.
4 Für Einleitungen in Fliessgewässer und Flussstaue gilt zudem: a.
Die Temperatur des Kühlwassers darf höchstens 30 °C betragen; die Behörde kann kurzfristige, geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen.
b.
Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion
höchstens 1,5 °C, betragen; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht
übersteigen.
c.
Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 46
814.201
d.
Das Gewässer darf nur so schnell aufgewärmt werden, dass keine nachteiligen Auswirkungen für Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen entstehen.
5 Für Einleitungen in Seen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1-3 die Einleitungsbedingungen, insbesondere die Temperatur des Kühlwassers,
die Einleitungstiefe und die Einleitungsart, entsprechend den örtlichen Verhältnissen
im Einzelfall festzulegen.
6 Bei Einleitungen in die öffentliche Kanalisation gilt zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1-3, dass die Temperatur des eingeleiteten Abwassers höchstens 60 °C und die Temperatur in der Kanalisation nach Vermischung höchstens
40 °C betragen darf.
22
Kreislaufkühlung 1 Bei der Einleitung von Abschlämmwasser aus Kreislaufkühlung in ein Gewässer
dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden: a.
Temperatur: 30 °C;
b.
Gesamte ungelöste Stoffe: 40 mg/l; c.
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC): 10 mg/l.
2 Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können,
sind für diese Stoffe Anforderungen festzulegen.
23
Baustellen
1 Abwasser von Baustellen darf in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation
eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser
nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält.
2 Bei der Einleitung in ein Gewässer dürfen zudem die folgenden Werte nicht überschritten werden: a.
AOX: 0,08 mg/l X;
b.
Nitrit: 0,3 mg/l N.
24
Fassaden- und Tunnelreinigung 1 Abwasser aus der Fassaden- oder Tunnelreinigung darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine Reinigungsmittel enthält und in einer Anlage ausreichend gereinigt wird.
Gewässerschutzverordnung 47
814.201
2 Es darf in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn dadurch die Verwertung des Klärschlamms nicht erschwert wird und die Reinigungswirkung der
Anlage ausreicht, um die Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, zu eliminieren.
25
Deponien
1 Gefasstes Sickerwasser aus Deponien darf in ein Gewässer eingeleitet werden,
wenn:
a.
es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2
Ziffer 2 einhält;
b.
der Biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5) nicht mehr als 20 mg/l O2 beträgt; und c.
der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) nicht mehr als 10 mg/l C beträgt.
2 Es darf in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält.
3 Die Behörde beurteilt im Einzelfall, ob die Werte nach den Absätzen 1 und 2 angepasst und zusätzliche Anforderungen auf Grund der Beschaffenheit des Sickerwassers oder des Zustandes des betroffenen Gewässers festgelegt werden müssen.
26
Kiesaufbereitung 1 Kieswaschwasser darf in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn: a.
es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2
Ziffer 2 einhält;
b.
der pH-Wert höchstens 9 beträgt.
2 Es darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
27
Fischzuchtanlagen 1 In Fischzuchtanlagen darf nur phosphorarmes Futtermittel verwendet werden.
2 Die Anlagen müssen nach Anordnung der Behörde entschlammt werden.
3 Das aus der Anlage abfliessende Wasser darf nicht mehr als 20 mg/l (Richtwert)
gesamte ungelöste Stoffe enthalten.
4 Müssen, insbesondere zur Erhaltung der Gesundheit der Fische, Therapeutika oder
andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, verwendet werden, legt die Behörde die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Anforderungen im Einzelfall fest.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 48
814.201
28
Schwimmbecken Wasser aus Schwimmbecken darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es
höchstens 0,05 mg/l (Richtwert) desinfizierende Wirkstoffe (z.B. Aktivchlor) enthält.
Gewässerschutzverordnung 49
814.201
Anhang 4
(Art. 29 und 31)
Planerischer Schutz der Gewässer 1
Bezeichnung der besonders gefährdeten
Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen und -arealen 11
Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche 111
Gewässerschutzbereich Au 1 Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete.
2 Ein unterirdisches Gewässer ist nutzbar beziehungsweise für die Wassergewinnung
geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand: a.
in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann;
dabei wird der Bedarf nicht berücksichtigt; und b.
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält.
112
Gewässerschutzbereich Ao Der Gewässerschutzbereich Ao umfasst das oberirdische Gewässer und dessen Uferbereiche, soweit dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung erforderlich ist.
113
Zuströmbereich Zu Der Zuströmbereich Zu umfasst das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 Prozent des Grundwassers, das bei einer Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf, stammt. Kann dieses Gebiet nur mit unverhältnismässigem
Aufwand bestimmt werden, umfasst der Zuströmbereich Zu das gesamte Einzugsgebiet der Grundwasserfassung.
114
Zuströmbereich Zo Der Zuströmbereich Zo umfasst das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der
Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 50
814.201
12
Grundwasserschutzzonen 121
Allgemeines
1 Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Zone S3
muss bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser nicht ausgeschieden werden, wenn
durch die Bezeichnung eines Zuströmbereichs Zu ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
2 Für die Dimensionierung der Zonen S2 und S3 bei Lockergesteinsgrundwasser ist
von der Wassermenge, die höchstens entnommen werden darf, und von einem niedrigen Wasserstand auszugehen.
3 Für die Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser ist die Vulnerabilität im Einzugsgebiet der Grundwasserfassung
oder -anreicherungsanlage massgebend. Die Vulnerabilität wird auf Grund folgender
Kriterien bestimmt:
a.
Ausbildung des oberflächennahen Felsbereichs, wie Epikarst und Auflockerungszone; b.
Ausbildung der Deckschicht; c.
Versickerungsverhältnisse; d.
Ausbildung des Karstsystems oder der Trennflächensysteme.
122
Fassungsbereich (Zone S1) 1 Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden.
2 Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, den durch den
Bohr- oder Bauvorgang aufgelockerten Bereich sowie, soweit zweckmässig, die unmittelbare Umgebung der Anlagen.
3 Bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser umfasst sie auch weitere Gebiete, wenn: a.
diese eine besonders hohe Vulnerabilität aufweisen (z. B. Ponore, Dolinen,
Klüfte und Störungszonen); und b.
eine direkte Verbindung dieser Gebiete zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage nachgewiesen ist oder angenommen werden muss.
Gewässerschutzverordnung 51
814.201
123
Engere Schutzzone (Zone S2) 1 Die Zone S2 soll verhindern, dass: a.
Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen; b.
das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt
wird; und
c.
der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird.
2 Sie wird bei Lockergesteinsgrundwasser so dimensioniert, dass: a.
die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur
Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt; und b.
der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch
hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht
verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist.
3 Sie umfasst bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser die Teile des Einzugsgebiets
der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, die eine hohe Vulnerabilität
aufweisen.
124
Weitere Schutzzone (Zone S3) 1 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. bei
Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.
2 Bei Lockergesteinsgrundwasser ist der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2
bis zum äusseren Rand der Zone S3 in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.
3 Die Zone S3 umfasst bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser die Teile des Einzugsgebiets der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, die eine mittlere
Vulnerabilität aufweisen.
13
Grundwasserschutzareale Die Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Standorte der
Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die
Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 52
814.201
2
Massnahmen zum Schutz der Gewässer 21
Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche 211
Gewässerschutzbereiche Au und Ao 1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden,
die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; für das Erstellen von Grosstanks für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung vom 1. Juli 199831 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF).
2 Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem
mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.
3 Bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich Au muss: a.
eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen,
zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; liegt bei einer
Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend; b.
die Ausbeutungsfläche so begrenzt werden, dass die natürliche Grundwasserneubildung gewährleistet ist; c.
der Boden nach der Ausbeutung wieder so hergestellt werden, dass seine
Schutzwirkung der ursprünglichen entspricht.
212
Zuströmbereiche Zu und Zo Wenn bei der Bodenbewirtschaftung in den Zuströmbereichen Zu und Zo wegen der
Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, wie Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 StoV32 oder Dünger33, Gewässer verunreinigt werden, legen die Kantone
die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise: a.
Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3
StoV sowie Dünger, welche die Kantone nach den Anhängen 4.3 Ziffer 3
Absatz 3 und 4.5 Ziffer 33 Absatz 3 der StoV festlegen; b.
Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen Produktionsflächen; c.
Einschränkung bei der Kulturwahl, bei der Fruchtfolge und bei Anbauverfahren; 31
SR 814.202
32 SR
814.013
33 Ausdruck
gemäss Anhang Ziff. 3 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Gewässerschutzverordnung 53
814.201
d.
Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst; e.
Verzicht auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland; f.
Verpflichtung zu dauernder Bodenbedeckung; g.
Verpflichtung zur Verwendung besonders geeigneter technischer Hilfsmittel,
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden.
22
Grundwasserschutzzonen 221
Weitere Schutzzone (Zone S3) 1 In der Zone S3 sind unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht zulässig: a.
industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das
Grundwasser ausgeht;
b.
Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des
Grundwasserleiters verringern; c.
Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen (Art. 3 Abs. 3 Bst. a) über eine bewachsene Bodenschicht; d.
wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht; e.
Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196334 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen.
2 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 StoV, Holzschutzmitteln sowie Düngern gelten die Anhänge 4.3, 4.4 und 4.5 der StoV.
3 Für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 3 VWF.
222
Engere Schutzzone (Zone S2) 1 In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter
Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nicht zulässig: a.
das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; b.
Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern; c.
Versickerung von Abwasser; d.
andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können.
34
SR 746.1
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 54
814.201
2 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 StoV, Holzschutzmitteln sowie Düngern gelten die Anhänge 4.3, 4.4 und 4.5 der StoV.
3 Für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 2 VWF.
223
Fassungsbereich (Zone S1) In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche
der Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
23
Grundwasserschutzareale 1 Für bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten in Grundwasserschutzarealen gelten
die Anforderungen nach Ziffer 222 Absätze 1 und 3.
2 Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Weiteren Schutzzone (Zone S3) bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die Anforderungen nach Ziffer 221
Absätze 1 und 3.
Gewässerschutzverordnung 55
814.201
Anhang 5
(Art. 62)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Es werden aufgehoben: a.
die Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 197235; b.
die Verordnung vom 8. Dezember 197536 über Abwassereinleitungen; c.
die Verordnung vom 22. Oktober 198137 über die Zonenkarten für den Gewässerschutz; d.
das Reglement vom 9. August 197238 für die Eidgenössische Gewässerschutzkommission.
...
3. Die Stoffverordnung vom 9. Juni 198640 wird wie folgt geändert: Ingress zweiter Teil ...
Art. 2
Abs. 3 letzter Teilsatz ...
Art. 21
Abs. 1 Bst. c Einleitung und Pos. "Meldestelle" ...
Art. 36
Abs. 4
Aufgehoben
35
[AS 1972 967, 1980 48, 1986 1254 Ziff. II 2, 1991 370 Anhang Ziff. 6, 1993 3022 Ziff.
I, II]
36
[AS 1975 2403, 1989 2048, 1993 3022 Ziff. IV 5] 37
[AS 1981 1738] 38
[AS 1972 1708] 39
SR 721.100.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
40
SR 814.013. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 56
814.201
Anhang 3.1 Ziff. 3 Bst. h ...
Anhang 4.3 Ziff. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c-e, 2 Einleitungssatz und Bst. c
und d sowie 3-5
...
Anhang 4.4 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 ...
Anhang 4.5 Ziff. 23 Abs. 3 ...
Anhang 4.5 Ziff. 242 Abs. 3 zweiter Satz ...
Anhang 4.5 Ziff. 243 ...
Anhang 4.5 Ziff. 244 ...
Anhang 4.5 Ziffer 25 ...
Anhang 4.5 Ziffer 31 Abs. 1 Bst. a ...
Anhang 4.5 Ziff. 33 Abs. 1 Bst. c und d, 2-4 ...
4. Die Verordnung vom 1. Juli 199841 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten wird wie folgt geändert: Art. 9
Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ...
41
SR 814.202. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
Gewässerschutzverordnung 57
814.201
5. Die Altlastenverordnung vom 26. August 199842 wird wie folgt geändert: Art. 9
Abs. 2 Bst. b und c ...
Art. 15
Abs. 2 Bst. c ...
42
SR 814.680. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 58
814.201