1
Verordnung
über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 (Stand am 16. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte
(Gesetz)1,
verordnet:
1. Abschnitt: Stimmrecht und Stimmabgabe
Art. 1
Politischer Wohnsitz
Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben: a.
Bevormundete;
b.
Wochenaufenthalter, namentlich Studenten; c.2
Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche
Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der
Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.
Art. 2
3
politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am
bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
a4 Abstimmungstermine
1 Für eidgenössische Volksabstimmungen bleiben folgende Sonntage im Jahr reserviert: AS 1978 712
1
SR 161.1
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992
(AS 1992 1658).
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
4
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1755).
161.11
Politische Rechte
2
161.11
a.
In jenen Jahren, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem
10. April fällt, der zweite Februarsonntag, in den übrigen Jahren der viertletzte Sonntag vor Ostern; b.
In jenen Jahren, in denen der Pfingstsonntag auf ein Datum nach dem
28. Mai fällt, der dritte Maisonntag, in den übrigen Jahren der dritte Sonntag
nach Pfingsten;
c.
Der Sonntag nach dem eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag; d.
Der letzte Sonntag im November.
2 Aus überwiegenden Gründen beantragt die Bundeskanzlei dem Bundesrat nach
Konsultation der Kantone die Verschiebung einzelner oder die Festlegung weiterer
Abstimmungstermine.
3 Im Jahr der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats findet im September keine
Volksabstimmung statt.
4 Die Bundeskanzlei gibt die reservierten Abstimmungsdaten spätestens im Juni des
Vorjahres bekannt.
b5 Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial Die Kantone stellen sicher, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden
den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern ortsabwesenden
Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor
dem offiziellen Versand ins Ausland zustellen können.
2. Abschnitt: Abstimmungen
Art. 3
Vorbereitung
1 Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung
der Abstimmung nötigen Massnahmen.
2 Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus
und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung.
Art. 4
Abstimmungsprotokoll
1 Das Abstimmungsprotokoll muss dem Schema im Anhang 1a (Normalfall) oder 1b
(Initiative mit Gegenentwurf) entsprechen.
2 Die Kantone können die Formulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis
beziehen.
3 Die Bundeskanzlei bestimmt, wann die Protokolle zu vernichten sind.
5
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002
(AS 2002 1755).
Verordnung
3
161.11
Art. 5
Meldung des vorläufigen kantonalen Ergebnisses 1 Die Kantonsregierung beauftragt die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden), das Abstimmungsergebnis umgehend
telefonisch, per Telefax oder in anderer geeigneter elektronischer Form der kantonalen Zentralstelle zu melden.6 2 Die kantonale Zentralstelle meldet das vorläufige kantonale Abstimmungsergebnis
spätestens bis um 18.00 Uhr über Telefax, Fernschreiber oder nötigenfalls telefonisch der Bundeskanzlei.7 3 ...8
4 Die Meldung des Abstimmungsergebnisses umfasst: a.
die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen; b.
die kantonale Stimmbeteiligung in Prozenten; c.
bei Initiativen mit Gegenentwurf ausserdem die Zahl der Stimmen, die im
Abstimmungsprotokoll in der Rubrik «ohne Antwort» eingetragen sind.
Art. 6
Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Abstimmungsprotokolls ohne
ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die
Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 des Gesetzes hin.
a9 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck Wahlzettel mit Vordruck müssen genügend Platz frei lassen, um der Wählerschaft
das Panaschieren und das Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen.
3. Abschnitt: Wahl des Nationalrats
Art. 7
10
Muss im Bund das Los gezogen werden, so zieht es der Bundeskanzler im Beisein
mindestens zweier Mitglieder des Bundesrates, die nicht der gleichen Fraktion der
Bundesversammlung nahestehen dürfen.
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 1986 (AS 1986 1059).
8
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Juni 1986 (AS 1986 1059).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).
10
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
Politische Rechte
4
161.11
a11 Kantonales Wahlbüro
Die Kantonsregierung erlässt die zur Anordnung und Durchführung der Nationalratswahlen notwendigen Verfügungen. Sie bezeichnet die Amtsstelle, die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt
sowie die Wahlergebnisse zusammenstellt (kantonales Wahlbüro).
Art. 8
Formulare
1 Die Kantonsregierung regelt die Zusammensetzung der Gemeindewahlbüros,
instruiert sie und stellt ihnen die Auszählformulare zu. Diese müssen den Formularen 1-5 im Anhang 2 entsprechen.
2 Die Kantone können die Auszählformulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.
3 Der Bundesrat kann einem Kanton ausnahmsweise auf begründetes Begehren eine
Änderung der Formulare gestatten. Das Begehren ist bis zum 1. Januar des Wahljahres zu stellen. Vom Bundesrat früher bewilligte Formularänderungen bedürfen
keiner erneuten Genehmigung.12
a13 Wahlanmeldeschluss
1 Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum 1. März des Wahljahres mit, welchen
Montag zwischen dem 1. August und dem 30. September er als Termin für den
Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder
auf 14 Tage festgelegt hat.
2 Keine Meldung zu machen haben Kantone mit nur einem Nationalratssitz, die keine stillen Wahlen kennen.14
b15 Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags 1 Die Wahlvorschläge müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular
(Anhang 3a) enthalten.
2 Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes) erklären
die Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die
Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes).
3 Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet
hat, wird vom Kanton auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag belassen und auf
allen übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so entscheidet das Los.
11
Ursprünglich Art. 7 12
Satz 3 eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 1986 (AS 1986 1059).
13
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
14
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
15
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
Verordnung
5
161.11
c16 Mehrere Listen gleichen Namens 1 Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.
2 Listen der gleichen Gruppierung können miteinander nur Unterlistenverbindungen
eingehen, wenn sich der unterscheidende Zusatz auf das Geschlecht, auf das Alter,
auf die Flügel der Gruppierung oder auf die Region bezieht.
3 Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der
Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste.
Dieser werden die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet.
d17 Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge 1 Die zuständigen Amtsstellen der meldepflichtigen Kantone stellen der Bundeskanzlei spätestens am Tag nach dem Wahlanmeldeschluss je ein Exemplar aller
Wahlvorschläge zu.18
2 Die Bundeskanzlei belässt mehrfach Vorgeschlagene auf dem Wahlvorschlag, der
als erster bei ihr eintrifft. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so entscheidet das Los.
3 Die Bundeskanzlei meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen
seines Wahlvorschlages Streichungen per Telefax.
4 Der Kanton übermittelt der Bundeskanzlei spätestens innerhalb von 24 Stunden
nach Ablauf der Bereinigungsfrist eine Kopie jeder Liste. Er bezeichnet dabei die
Liste als bereinigt.
e19 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen 1 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen mindestens die
Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3b) enthalten.
2 Massgebend für die Gültigkeit von Listen- und Unterlistenverbindungen ist der
Zeitpunkt, in dem die entsprechende Erklärung bei der zuständigen kantonalen
Amtsstelle eintrifft.
Art. 9
Übermittlung an das kantonale Wahlbüro 1 Die Gemeindewahlbüros übermitteln die Wahlprotokolle mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln sofort nach der Zusammenstellung dem kantonalen
Wahlbüro.
2 Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie beim Auszählen
sortiert worden sind.
16
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
17
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
18
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
19
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
Politische Rechte
6
161.11
Art. 10
Sitzverteilung
Das kantonale Wahlbüro ermittelt umgehend die Ergebnisse des Wahlkreises und die
Verteilung der Sitze.
Art. 11
Nachzählung
Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das
Gemeindewahlbüro an.
Art. 12
Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse 1 Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel.
Dieses muss für alle Wahlkreise mit Verhältniswahl in Inhalt und Anordnung dem
Formular 5 im Anhang 2 entsprechen.
2 Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidaten jeder
Parteiliste nach den erhaltenen Stimmen aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit
Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Heimatort, Wohnort und Beruf bezeichnet
sein.
Art. 13
Veröffentlichung der Ergebnisse 1 Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Wahlprotokolls ohne ihre
Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die
Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 des Gesetzes hin.
2 Sie benachrichtigt die Gewählten und den Bundesrat schriftlich über die vorläufigen Wahlergebnisse.
3 Sie stellt der Bundeskanzlei umgehend eine nicht unterschriebene Kopie des Wahlprotokolls zu.20
Art. 14
Übermittlung des Wahlprotokolls an den Bundesrat 1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt die Kantonsregierung das Protokoll
des kantonalen Wahlbüros samt Amtsblatt und allfälligen Beschwerden sowie ihrer
Stellungnahme dem Bundesrat.
2 Sie stellt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist die Formulare 1-4 nach Anhang 2 sowie alle Wahlzettel dem Bundesamt für Statistik zu.21 Die
Wahlzettel sind nach Gemeinden getrennt zu verpacken.
20
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
21
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
Verordnung
7
161.11
Art. 15
22
2 Die Kantonsregierung teilt die Namen der als gewählt erklärten Ersatzleute ohne
Verzug der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretariat der Bundesversammlung
zuhanden des Präsidenten des Nationalrates mit und veröffentlicht sie im kantonalen
Amtsblatt.
Art. 16
23
Bei Ergänzungswahlen (Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes) lädt die Kantonsregierung den
Vertreter der vorschlagsberechtigten Liste unter Ansetzung einer 30tägigen Frist zur
Einreichung eines Wahlvorschlages ein. Zu diesem Zweck händigt sie ihm eine
Kopie des ursprünglichen Wahlvorschlages samt Namen und Adressen aller Unterzeichner aus.
Art. 17
24
Der Bundesrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben
ergänzende Weisungen, insbesondere über das Meldewesen, das Gestalten, Sortieren
und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das gemeindeweise
Ermitteln der Ergebnisse.
4. Abschnitt:25 Referendum
Art. 18
Muster
Bei der Bundeskanzlei können Muster einer Unterschriftenliste in jeder Amtssprache
unentgeltlich bezogen werden.
a26 Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte Stimmberechtigte, die ein Referendum für andere, schreibunfähige Stimmberechtigte
unterzeichnen, tragen deren Personalien vollständig in die Unterschriftenliste ein. In
der Rubrik «eigenhändige Unterschrift» tragen sie in Blockschrift samt dem Hinweis
«im Auftrag/i.A.» ihren eigenen Namen ein und fügen ihre eigene Unterschrift bei.
22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
23
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
24
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
25
Siehe die SchlB der Änd. vom 26. Februar 1997 am Ende der vorliegenden V.
26
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
Politische Rechte
8
161.11
Art. 19
Stimmrechtsbescheinigung 1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tag, an
dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister
eingetragen ist.
2 Verweigert die Amtsstelle die Stimmrechtsbescheinigung, so begründet sie dies
durch eines der folgenden Stichworte: a.
unleserlich;
b.
nicht identifizierbar; c.
mehrfach unterschrieben; d.
von gleicher Hand;
e.
nicht handschriftlich; f.
nicht im Stimmregister; g.27 eigenhändige Unterschrift fehlt; h.28 falsches Geburtsdatum.
3 Die Amtsstelle gibt auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung die Anzahl der
gültigen und der ungültigen Unterschriften an.
4 ...29
5 Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen über die Gesamtbescheinigung nach Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes.
6 Die Amtsstelle wahrt das Stimmgeheimnis.30
Art. 20
Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten sind nach Kantonen getrennt der Bundeskanzlei einzureichen.
2 Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag ab, so
kann das Referendum noch während der Bürozeit des nächstfolgenden Werktags
eingereicht werden.
Art. 21
Prüfung des Zustandekommens Für die Feststellung des Zustandekommens prüft die Bundeskanzlei namentlich, ob
die eingereichten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
und ob die Stimmrechtsbescheinigung ordnungsgemäss vorliegt.
27
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
28
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
29
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761).
30
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1987 (AS 1987 1126).
Verordnung
9
161.11
Art. 22
31
Art. 23
Vorprüfung
1 Reichen Initianten einen Initiativtext in mehreren Amtssprachen zur Vorprüfung
ein, so haben sie der Bundeskanzlei mitzuteilen, welche Fassung für Textanpassungen massgebend ist.
2 Reichen sie den Initiativtext in nur einer Amtssprache ein, so übersetzt ihn die
Bundeskanzlei, sobald die Initianten den Text als endgültig bezeichnet haben.
3 Sämtliche Urheber der Initiative bestätigen gegenüber der Bundeskanzlei durch
eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft im Initiativkomitee. Entsprechende
Formulare können bei der Bundeskanzlei unentgeltlich bezogen werden.33 3bis Enthält der Entwurf der Unterschriftenliste mehr Namen, als das Initiativkomitee
umfassen darf, so streicht die Bundeskanzlei die letzten Namen.34 4 Die Bundeskanzlei veröffentlicht in der Vorprüfungsverfügung auch die Namen
und Adressen aller Urheber der Initiative im Bundesblatt. Wünschen die Urheber
eine Übersetzung der Initiative ins Romanische, so wird diese Fassung im deutschsprachigen Bundesblatt veröffentlicht.35 36
Art. 24
37
Art. 25
38
Rückzug
1 Bevor der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt, stellt die Bundeskanzlei dem
Initiativkomitee den Entwurf einer Rückzugserklärung samt Unterschriftentalon zu.
Sie räumt ihm mit der Einladung zum Entscheid über einen Rückzug eine Frist von
zehn Tagen zur Beschaffung aller nötigen Unterschriften von Mitgliedern des Initiativkomitees ein. Die Rückzugserklärung muss dem Muster im Anhang 4 dieser Verordnung entsprechen.
2 Die Rückzugserklärung und die Unterschriften sind fristgerecht der Bundeskanzlei
zuzustellen.
3 Der Rückzug wird im Bundesblatt publiziert.
31
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761).
32
Siehe die SchlB der Änd. vom 26. Februar 1997 am Ende der vorliegenden V.
33
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982 (AS 1982 1787).
34
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
35
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
36
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982 (AS 1982 1787).
37
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761).
38
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
Politische Rechte
10
161.11
Art. 26
Ergänzende Bestimmungen Der 4. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Volksinitiative sinngemäss.
6. Abschnitt: Statistische Erhebungen
Art. 27
Der Bundesrat bezeichnet und instruiert in einem Kreisschreiben die Gemeinden, in
denen die Stimmen nach Geschlecht und Altersgruppe getrennt abzugeben sind.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28
39
Rechte werden in nichtstreitigen Fällen von der Bundeskanzlei genehmigt.
a40 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. August 197641 über die politischen Rechte der Auslandschweizer wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2
...
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1.
die Verordnung vom 2. Mai 187942 betreffend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung; 2.
die Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 191943 betreffend die Wahl des
Nationalrates;
3.
der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 194544 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen
Wahlen und Abstimmungen.
39
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 761).
40
Ursprünglich Art. 28 41
[AS 1976 1809, 1988 355. AS 1991 2391 Art. 19] 42
[BS 1 177]
43
[BS 1 188; AS 1971 912, 1975 901] 44
[BS 1 165; AS 1976 1809 Art. 16]
Verordnung
11
161.11
Art. 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Febraur 199745 1 Die bisherigen Bestimmungen des 4. Abschnittes (Art. 18-22) dieser Verordnung
bleiben anwendbar auf die Erlasse, die vor dem 1. April 1997 von den eidgenössischen Räten verabschiedet wurden.
2 Die bisherigen Bestimmungen des 5. Abschnittes (Art. 23-26) dieser Verordnung
bleiben anwendbar auf die Volksinitiativen, für welche die Unterschriftensammlung
vor dem 1. April 1997 begonnen wurde.
45
AS 1997 761
Politische Rechte
12
161.11
Anhänge 1a-446 46
Diese Anhänge enthalten Formulare und werden in der SR nicht mehr wiedergegeben.
Siehe die Publikationen in AS 1978 712, 1982 1787, 1986 1059, 1987 1126, 1994 2423,
1997 761, 2002 1755.