1
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)1 vom 19. März 1965 (Stand am 4. November 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung
sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19644,5 beschliesst: 1. Abschnitt:6 Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20007 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen der Kantone nach dem 1a. Abschnitt anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2
Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 2. Abschnitt anwendbar.
AS 1965 537
1
Abkürzung beigefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
2 [BS
1 3; AS 1973 429]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 112 Abs. 6 und 196 Ziff. 10 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3
Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2687; BBl 2000 255).
4 BBl
1964 II 681
5
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
6
Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
7
SR 830.1
831.30
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2
831.30
1a. Abschnitt: Die Leistungen der Kantone8
a9 Grundsatz 1 Der Bund leistet Beiträge an die Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen gewähren.
2
Richten neben dem Kanton auch Gemeinden solche Leistungen aus, so werden diese im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls berücksichtigt.
3
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat.
4
Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu gewähren und hierfür besondere Voraussetzungen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
Art. 2
10
Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG11) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-2d erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.12 2 Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG13) in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie:14 a.15 sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 2b Buchstabe b erfüllen. Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung müssen zudem das 18. Altersjahr vollendet haben; oder 8
Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
9
Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
11 SR 830.1
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
13 SR
830.1
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).
Bundesgesetz
3
831.30
b. Flüchtlinge oder Staatenlose sind und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben; oder c. gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten. Solange sie die in den Buchstaben a und b festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, steht ihnen höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zu.
3
Der Anspruch auf Ergänzungsleistung darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. Von der öffentlichen Sozialhilfe Unterstützte dürfen vom Anspruch auf Ergänzungsleistung nicht ausgeschlossen werden.
4
Die Ergänzungsleistungen sind dauernd oder vorübergehend zu verweigern, wenn eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG verweigert wird.16
a17 Betagte
Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Betagte: a. die eine Altersrente der AHV beziehen; b. welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG18 nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben.
b19 Hinterlassene
Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Hinterlassene: a. die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben; b. die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG20 erfüllt hätte.
c21 Invalide
Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide:22 16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
17
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
18
SR 831.10
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
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SR 831.10
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 4
831.30
a.23 die Anspruch auf eine IV-Rente haben; b. denen eine Rente nach Buchstabe a zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG24 und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 IVG25 erfüllten;
c.26 die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und das 18. Altersjahr vollendet haben;
d.27 die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.
d28 Getrennte Ehegatten und geschiedene Personen Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind getrennte Ehegatten und geschiedene Personen, die eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
Art. 3
29
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: a. der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird; b. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2
Bei der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um eine Geldleistung (Art. 15 ATSG30). Bei Vergütungen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um Sachleistungen (Art. 14 ATSG).31
a32 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung 1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2
Der Jahresbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34
23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).
24
SR 831.10
25
SR 831.20
26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).
27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
30 SR 830.1
31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
32 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
Bundesgesetz
5
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Absatz 5 AHVG33 nicht übersteigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht während eines ganzen Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen.
3
Für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, darf die jährliche Ergänzungsleistung nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a betragen.
4
Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen.
5
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen je hälftig den Ehegatten zugerechnet. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten.
6
Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht.
7
Der Bundesrat regelt: a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen;
b. die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c. die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden und bei Witwen ohne minderjährige Kinder; d. die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben; e. Beginn und Ende des Anspruchs; f. 34 die Nachzahlung von Leistungen, auch unter Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG35, sowie andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hierfür nicht die Kantone zuständig erklärt; g. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft;
h. die Pauschale für die Heizkosten bei Wohnungen, die selber beheizt werden müssen;
i.
die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung36 (KVG).
33 SR
831.10
34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
35 SR
830.1
36 SR
832.10
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6
831.30
b37 Anerkannte Ausgaben
1
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen: a.38 als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: 1. bei Alleinstehenden mindestens 14 690 und höchstens 16 290 Franken, 2. bei Ehepaaren mindestens 22 035 und höchstens 24 435 Franken, 3. bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, mindestens 7745 und höchstens 8545 Franken.
Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages; b.39 der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.
2
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen: a. die
Tagestaxe;
b. der Betrag für persönliche Auslagen.
3
Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem als Ausgaben anzuerkennen:
a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens; b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung;
d. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;
e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
38 Siehe auch die SchlB Änd. 20.6.1997 am Ende dieses Textes. Heute sind die Beträge mindestens 15 700 und höchstens 17 300 Franken für Ziff. 1, mindestens 23 550 und höchstens 25 950 Franken für Ziff. 2, mindestens 8260 und höchstens 9060 Franken für Ziff. 3 (Art. 1 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.308).
39 Siehe auch die SchlB Änd. 20.6.1997 am Ende dieses Textes.
Bundesgesetz
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c40 Anrechenbare Einnahmen
1
Als Einnahmen sind anzurechnen: a. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Bei Invaliden nach Artikel 2c Buchstabe d ist das Erwerbseinkommen voll anzurechnen; b. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen; c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25 000 Franken, bei Ehepaaren 40 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der 75 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV; e. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; f. Familienzulagen; g. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist; h. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
2
Nicht als Einnahmen anzurechnen sind: a. Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328ff. des Zivilgesetzbuches41;
b. Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; c. öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; d. Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV; e. Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
3
Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV als Einnahmen anzurechnen sind.
d42 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 1
Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für: 40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
41 SR
210
42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8
831.30
a. Zahnarzt; b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; c. Diät; d. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; e. Hilfsmittel; und
f.
die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG43.
2
Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge vergütet werden:
Franken
a. Alleinstehende, verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen
25 000;
b. Ehepaare
50
000;
c. Vollwaisen
10
000.
2bis
Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a auf 90 000 Franken bei schwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung für Personen mit mittelschwerer Hilflosigkeit sowie die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2 Buchstabe b für Ehepaare.44 2ter
Die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2bis besteht auch beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, wenn vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen wurde.45 3 Für in Heimen wohnende Personen können pro Person und Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens 6000 Franken vergütet werden.
4
Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können.
Er kann die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Ferner kann er regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.
5
Artikel 20 ATSG46 ist sinngemäss anwendbar.47 43 SR
832.10
44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).
45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).
46 SR
830.1
47 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
Bundesgesetz
9
831.30
Art. 4
48
Art. 5
50
Die Kantone legen fest: a. den Betrag für den Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a; b.51 den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b, höchstens aber im Jahr: 1. 12 000 Franken bei Alleinstehenden, 2. 13 800 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern; c. den Betrag, der den in Heimen wohnenden Personen für persönliche Auslagen überlassen wird.
2
Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, so erhöht sich der von den Kantonen festgelegte Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um 3600 Franken.
3
Die Kantone können: a. die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen;
b. den Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern (Art. 3c Abs. 1 Bst. c) auf höchstens einen Fünftel erhöhen; c. den Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c höchstens verdoppeln; d. statt den Freibetrag für das selbstbewohnte Wohneigentum gemäss Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c anzuwenden, die Ergänzungsleistungen im Rahmen eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zu Lasten des selbstbewohnten Wohneigentums vorschiessen.
48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
49 SR
831.10
50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
51 Siehe auch die SchlB Änd. 20. 6. 1997 am Ende dieses Textes. Heute sind die Beträge 13 200 Franken für Ziff. 1, 15 000 Franken für Ziff. 2 (Art. 1 der V 01 vom 18. Sept. 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IVSR 831.307).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 10
831.30
Art. 6
Organisation und Verfahren52 53 1
Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegen. Sie können mit diesen Aufgaben die kantonalen Ausgleichskassen betrauen. Armenbehörden dürfen nicht herangezogen werden. Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Kantone.
2
Die Kantone informieren die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.54 3
Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.55
a56 Haftung für Schäden
In Abweichung von Artikel 78 ATSG57 richtet sich die Haftung für Schäden nach dem kantonalen Recht.
Art. 7-858
Art. 9
Beiträge 1 Die Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Ergänzungsleistungen werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie nicht der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG59 entnommen werden können.60 2
Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und decken mindestens 10 und höchstens 35 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen.61 3
Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest und ordnet das Verfahren der Ausrichtung.
52
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971 (AS 1971 32 36; BBl 1970 I 141).
53
Umwandlung der Randtit. in Sachüberschriften. gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98).
54
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970 (AS 1971 32; BBl 1970 I 141).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
57 SR
830.1
58 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
59
SR 831.10
60
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2017 2018; BBl 1981 III 737). Siehe auch die SchlB am Schluss des vorliegenden BG.
61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2017 2018; BBl 1981 III 737). Siehe auch die SchlB am Schluss des vorliegenden BG.
Bundesgesetz
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4
...62
a63
b64 Aufschiebende Wirkung
Artikel 97 AHVG65 ist sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt: Die Leistungen gemeinnütziger Institutionen66
Art. 10
Beiträge 1 Jährlich werden ausgerichtet: a.67 ein Beitrag bis zu 12 Millionen Franken68 an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute;
b.69 ein Beitrag bis zu 8 Millionen Franken70 an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;
c. ein Beitrag bis zu 2 Millionen Franken71 an die Schweizerische Stiftung Pro Juventute. 72
1bis
Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der Erhöhung dieser Beiträge bei der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 33ter AHVG73.74
62
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2017; BBl 1981 III 737).
63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2952; BBl 1997 I 1197).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2952; BBl 1997 I 1197).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
65 SR
831.10
66 Umwandlung der Abschn. A ff. in 1. ff durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98).
67
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98). Siehe auch Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Schluss des vorliegenden BG.
68 Der Beitrag ist heute auf 16,5 Millionen Franken festgesetzt (Art. 2 Bst. a der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.308).
69
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98). Siehe auch Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Schluss des vorliegenden BG.
70 Der Beitrag ist heute auf 14,5 Millionen Franken festgesetzt (Art. 2 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.308).
71 Der Beitrag ist heute auf 2,7 Millionen Franken festgesetzt (Art. 3 Bst. c der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.308).
72
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419: BBl 1976 III 1).
73
SR 831.10
74
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 12
831.30
2
Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der Alters- und Hinterlassenenversicherung, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der Invalidenversicherung geleistet.75 3 Der Bundesrat setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen der regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.
Art. 11
Verwendung 1 Die Beiträge sind zu verwenden: a.76 für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; b.77 für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;
c. für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von Alten, Hinterlassenen und Invaliden.
2
Dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe78 Unterstützten dürfen keine Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.
3
Die gemeinnützigen Institutionen haben Leitsätze über die Verwendung der Beiträge aufzustellen.
4
Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen, eine Sonderregelung in Härtefällen für bedürftige Invalide, die eine Leistung der Invalidenversicherung bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.79 75
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1589; BBl 1974 I 33).
76
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
77
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
78 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
79
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan 1971 (AS 1971 32 36; BBl 1970 I 141)
Bundesgesetz
13
831.30
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12
80
a81
Art. 13
82
Art. 14
Aufsicht des Bundes
1
Im Rahmen seiner Aufsicht nach Artikel 76 ATSG85 sorgt der Bundesrat für die Koordination der Tätigkeit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Verwendung der Mittel durch die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen.86 2 Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, deren sie für die Beaufsichtigung bedürfen. Sie haben ferner dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen Angaben zu liefern.
3
Der Bundesrat kann die Beiträge kürzen oder entziehen, wenn sie nicht nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen verwendet werden.
80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2952; BBl 1997 I 1197).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
82 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
83 SR
831.10
84 SR
830.1
85 SR
830.1
86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 14
831.30
Art. 15
Genehmigung der Vorschriften 1
Kantone, welche auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an Ergänzungsleistungen beanspruchen, haben die einschlägigen Bestimmungen dem Bund87 zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Bund kann die Ausrichtung von Beiträgen von der Änderung oder Nichtanwendung einzelner Bestimmungen abhängig machen.
2
Die Leitsätze der gemeinnützigen Institutionen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Organe der Institutionen verbindlich.
a88 Ausschluss des
Rückgriffs
Die Artikel 72-75 ATSG89 sind nicht anwendbar.
Art. 16
Strafbestimmungen 1 Wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt.
wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches90 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.91 2 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wird, falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.92 3 Artikel 90 AHVG93 findet Anwendung.
87
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
88 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
89 SR
830.1
90
SR 311.0
91
Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. III des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
92
Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. III des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
93
SR 831.10
Bundesgesetz
15
831.30
4. Abschnitt:94 Verhältnis zum europäischen Recht Art 16a 95 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7196 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7298 in ihrer angepassten Fassung99;
b. das Abkommen vom 21. Juni 2001100 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung101.
94 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
95 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
96 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1).
97 SR
0.142.112.681 98 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1.
99 SR
0.831.109.268.1/.11 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.
100 SR
0.632.31
101 SR
0.831.106.1/.11
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 16
831.30
5. Abschnitt:102 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 17
103
Art. 18
Änderung des AHVG
Artikel 98 AHVG104 wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten und Vollzug 1
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die erforderlichen Verordnungen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1966105 102 Ursprünglich 4. Abschn.
103 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970 (AS 1971 32; BBl 1970 I 141).
104 SR 831.10 105 BRB vom 24. Juni 1965 (AS 1965 545)
Bundesgesetz
17
831.30
Schlussbestimmung der Änderung vom 5. Oktober 1984106 Die Bundesversammlung kann unter Ausschluss des Referendums Beiträge von mindestens 10 und höchstens 70 Prozent festlegen, falls die im Rahmen der ersten Stufe der Neuverteilung der Aufgaben vorgesehene Aufhebung des Beitrages der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht verwirklicht wird.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1985107 1
Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2
Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf eine laufende Ergänzungsleistung wegen der Änderung von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden.
3
Die erhöhten Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten ab 1986.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 1997108 a. Allgemeiner Lebensbedarf Der Bundesrat kann die Beträge nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a an die Werte
anpassen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung aufgrund des bisherigen Rechtes gelten.
b. Berechnung der Mietkosten 1 Bei zu Hause wohnenden Personen, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits eine Ergänzungsleistung beziehen, sind die Mietkosten nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b ab dem genannten Inkrafttreten als Ausgaben anzuerkennen.
2
Die Kantone können bestimmen, dass Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b für die Berechnung der anerkannten Mietkosten von einem späteren Zeitpunkt an, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung angewendet wird.
3
Bis zur Berechnung der Mietkosten nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b durch den Kanton sind als Ausgaben für die Mietkosten anzuerkennen: 106 AS 1985 2017; BBl 1981 III 737 107 AS 1986 699; BBl 1985 I 98 108 AS
1997 2952; BBl 1997 I 1197
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 18
831.30
a. der Nettomietzins; und b. die Nebenkostenpauschale nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des bisherigen Rechts.
4
Die anerkannten Ausgaben für die Mietkosten dürfen bei der Berechnung nach Absatz 3 die Höchstbeträge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht übersteigen.
c. Kantonale Bestimmungen Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch
gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.