1
Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)1
vom 19. März 1965 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung2
sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19644,5 beschliesst:
1. Abschnitt:6 Die Leistungen der Kantone
Art. 1
Grundsatz
1 Der Bund leistet Beiträge an die Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung
(IV) Ergänzungsleistungen gewähren.7 2 Richten neben dem Kanton auch Gemeinden solche Leistungen aus, so werden
diese im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls berücksichtigt.
3 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.8 AS 1965 537
1
Abkürzung beigefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision),
in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
2
[BS I 3; AS 1973 429] Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 112 Abs. 6 und 196
Ziff. 10 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2687; BBl 2000 255).
4
BBl 1964 II 681 5
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419: BBl 1976 III 1).
6
Umwandlung der Abschnittstitel 1., 2., 3. und 4. Abschn. gemäss Ziff. I des BG vom
4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98). Gemäss
derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
8
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971
(AS 1971 32 36; BBl 1970 I 141).
831.30
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2
831.30
4 Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu gewähren und hiefür besondere
Voraussetzungen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.9
Art. 2
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welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-2d erfüllen, ist ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie
Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie: a.
sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung
verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben
und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein
Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 2b Buchstabe b erfüllen; oder b.
Flüchtlinge oder Staatenlose sind und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt,
ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in
der Schweiz aufgehalten haben; oder c.
gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten. Solange sie die in den Buchstaben a
und b festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, steht ihnen höchstens eine
Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden
ordentlichen Vollrente zu.
3 Der Anspruch auf Ergänzungsleistung darf nicht von einer bestimmten Wohn- und
Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren
und Rechte abhängig gemacht werden. Von der öffentlichen Sozialhilfe Unterstützte
dürfen vom Anspruch auf Ergänzungsleistung nicht ausgeschlossen werden.
4 Die Ergänzungsleistungen sind dauernd oder vorübergehend zu verweigern, wenn
eine Rente gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 des AHV-Gesetzes11 (AHVG) oder auf
Artikel 7 des IV-Gesetzes12 (IVG) verweigert wird.
9
Ursprünglich Abs. 3.
10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
11
SR 831.10
12
SR 831.20
Bundesgesetz
3
831.30
a13 Betagte
Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Betagte: a.
die eine Altersrente der AHV beziehen; b.
welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG14 nicht
erfüllen und das Rentenalter erreicht haben.
b15 Hinterlassene
Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Hinterlassene: a.
die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben; b.
die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten,
wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29
Absatz 1 AHVG16 erfüllt hätte.
c17 Invalide
Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: a.
die Anspruch auf eine halbe oder ganze IV-Rente haben; b.
denen eine Rente nach Buchstabe a zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG18 und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 IVG19 erfüllten; c.
die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben; d.20 die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.
d21 Getrennte Ehegatten und geschiedene Personen Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind getrennte Ehegatten und geschiedene Personen, die eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
13
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
14
SR 831.10
15
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
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SR 831.10
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
18
SR 831.10
19
SR 831.20
20
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
21
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 4
831.30
Art. 3
22
der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird; b.
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
a23 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung 1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Der Jahresbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34
Absatz 5 AHVG24 nicht übersteigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht während eines ganzen Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der
Anspruchsdauer zu begrenzen.
3 Für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
darf die jährliche Ergänzungsleistung nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages
für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a
betragen.
4 Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen,
die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen.
5 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital
leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen je hälftig den
Ehegatten zugerechnet. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten.
6 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen,
fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht.
7 Der Bundesrat regelt: a.
die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der
AHV oder IV begründen, vorsehen; b.
die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben
und des Vermögens;
c.
die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei
Teilinvaliden und bei Witwen ohne minderjährige Kinder; d.
die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben; 22
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
23
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391;
BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
24
SR 831.10
Bundesgesetz
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831.30
e.
Beginn und Ende des Anspruchs; f.
die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hiefür nicht die
Kantone zuständig erklärt; g.
die Pauschale für die Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft; h.
die Pauschale für die Heizkosten bei Wohnungen, die selber beheizt werden
müssen;
i.
die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung25 (KVG).
b26 Anerkannte Ausgaben
1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
(zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen: a.27 als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: 1.
bei Alleinstehenden mindestens 14 690 und höchstens 16 290 Franken, 2.
bei Ehepaaren mindestens 22 035 und höchstens 24 435 Franken, 3.
bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV
oder IV begründen, mindestens 7745 und höchstens 8545 Franken.
Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere
Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses
Betrages;
b.28 der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei
den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu
berücksichtigen.
2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in
Heimen wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen: a.
die Tagestaxe;
b.
der Betrag für persönliche Auslagen.
25
SR 832.10
26
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
27
Siehe auch die SchlB Änd. 20.6.1997 am Ende dieses Textes. Heute sind die Beträge
mindestens 15 280 und höchstens 16 880 Franken für Ziff. 1, mindestens 22 920 und
höchstens 25 320 Franken für Ziff. 2, mindestens 8050 und höchstens 8850 Franken für
Ziff. 3 (Art. 1 der V 01 vom 18. Sept. 2000 über Anpassungen bei den
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - SR 831.307).
28
Siehe auch die SchlB Änd. 20.6.1997 am Ende dieses Textes.
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6
831.30
3 Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem als Ausgaben
anzuerkennen:
a.
Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens; b.
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; c.
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der
Krankenversicherung;
d.
ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen; e.
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
c29 Anrechenbare Einnahmen 1 Als Einnahmen sind anzurechnen: a.
Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt
1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und
Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern
abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Bei Invaliden nach
Artikel 2c Buchstabe d ist das Erwerbseinkommen voll anzurechnen; b.
Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen; c.
ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit
es bei Alleinstehenden 25 000 Franken, bei Ehepaaren 40 000 Franken und
bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der
AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt. Gehört dem Bezüger
oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen
bewohnt wird, so ist nur der 75 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; d.
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich
der Renten der AHV sowie der IV; e.
Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; f.
Familienzulagen;
g.
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist; h.
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
29
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
Bundesgesetz
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831.30
2 Nicht als Einnahmen anzurechnen sind: a.
Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328ff. des Zivilgesetzbuches30; b.
Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; c.
öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; d.
Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV; e.
Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der
AHV oder IV als Einnahmen anzurechnen sind.
d31 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 1 Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen auf
die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für: a.
Zahnarzt;
b.
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; c.
Diät;
d.
Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; e.
Hilfsmittel; und
f.
die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG32.
2 Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr zusätzlich zur jährlichen
Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge vergütet werden: a.
Alleinstehende, verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen
wohnenden Personen
Franken
25 000;
b.
Ehepaare
50 000;
c.
Vollwaisen
10 000.
3 Für in Heimen wohnende Personen können pro Person und Jahr zusätzlich zur
jährlichen Ergänzungsleistung höchstens 6000 Franken vergütet werden.
4 Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können.
Er kann die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen
regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Ferner kann er regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.
30
SR 210
31
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
32
SR 832.10
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8
831.30
Art. 4
33
die Beträge nach den Artikeln 3b Absatz 1 Buchstabe a, 3c Absatz 1 Buchstaben a
und c und 3d Absätze 2 und 3 in angemessener Weise anpassen. Er kann ferner die
Befugnisse der Kantone nach Artikel 5 angemessen ausweiten.
Art. 5
35
den Betrag für den Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a; b.36 den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b, höchstens aber im Jahr:
1.
12 000 Franken bei Alleinstehenden, 2.
13 800 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten
oder an der Rente beteiligten Kindern; c.
den Betrag, der den in Heimen wohnenden Personen für persönliche Auslagen überlassen wird.
2 Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, so erhöht sich der von
den Kantonen festgelegte Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um 3600 Franken.
3 Die Kantone können: a.
die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen; b.
den Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und
Spitälern (Art. 3c Abs. 1 Bst. c) auf höchstens einen Fünftel erhöhen; c.
den Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c
höchstens verdoppeln;
d.
statt den Freibetrag für das selbstbewohnte Wohneigentum gemäss Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c anzuwenden, die Ergänzungsleistungen im
Rahmen eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zu Lasten des selbstbewohnten Wohneigentums vorschiessen.
33
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
34
SR 831.10
35
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
36
Siehe auch die SchlB Änd. 20. 6. 1997 am Ende dieses Textes. Heute sind die Beträge
13 200 Franken für Ziff. 1, 15 000 Franken für Ziff. 2 (Art. 1 der V 01 vom
18. Sept. 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV SR 831.307).
Bundesgesetz
9
831.30
Art. 6
Organisation und Verfahren37 1 Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die
Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegen. Sie können mit
diesen Aufgaben die kantonalen Ausgleichskassen betrauen. Armenbehörden dürfen
nicht herangezogen werden. Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Kantone.
2 Die Kantone ordnen das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der
Rückerstattung von Ergänzungsleistungen. Sie informieren die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.38 3 Die Ergänzungsleistung ist dem Berechtigten durch eine schriftliche, mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung zuzusprechen und in der Regel
monatlich durch Vermittlung der Post auszuzahlen. Die Auszahlung kann gemeinsam mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung erfolgen.
Art. 7
Kantonale Rechtspflege39 1 Gegen die Verfügungen über Ergänzungsleistungen kann Beschwerde geführt werden.
2 Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige Rekursbehörde und
ordnen das Verfahren. Artikel 85 AHVG40 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 8
41
erhoben werden.
Art. 9
Beiträge
1 Die Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Ergänzungsleistungen werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie nicht der Rückstellung
nach Artikel 111 AHVG43 entnommen werden können.44 37
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971
(AS 1971 32 36; BBl 1970 I 141).
38
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970 (AS 1971 32; BBl 1970 I 141).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
39
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971
(AS 1971 32 36; BBl 1970 I 141).
40
SR 831.10
41
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
42
SR 173.110
43
SR 831.10
44
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2017 2018; BBl 1981 III 737). Siehe auch die SchlB am Schluss des
vorliegenden BG.
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 10
831.30
2 Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und decken mindestens 10 und höchstens 35 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für
die Ergänzungsleistungen.45 3 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest und ordnet das Verfahren der Ausrichtung.
4 ...46
a47 Fristen
Die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes48 sind anwendbar.
b49 Aufschiebende Wirkung und Vollstreckbarkeit Artikel 97 Absätze 2 und 4 AHVG50 sind sinngemäss anwendbar. Abweichende
kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Die Leistungen gemeinnütziger Institutionen
Art. 10
Beiträge
1 Jährlich werden ausgerichtet: a.51 ein Beitrag bis zu l2 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute;
b.52 ein Beitrag bis zu 8 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;
c.
ein Beitrag bis zu 2 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro
Juventute.53 54
45
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2017 2018; BBl 1981 III 737). Siehe auch die SchlB am Schluss des
vorliegenden BG.
46
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2017; BBl 1981 III 737).
47
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
48
SR 172.021
49
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
50
SR 831.10
51
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98). Siehe auch Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Schluss
des vorliegenden BG.
52
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98). Siehe auch Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Schluss
des vorliegenden BG.
53
Die Beiträge sind heute auf 16,5 Millionen, 11,5 Millionen bzw. 2,7 Millionen Franken
festgesetzt (Art. 3 der V 93 vom 31. Aug. 1992 über Anpassungen bei den
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - SR 831.305).
54
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419: BBl 1976 III 1).
Bundesgesetz
11
831.30
1bis Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der Erhöhung dieser Beiträge bei der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 33ter AHVG55.56 2 Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der Alters- und Hinterlassenenversicherung, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der Invalidenversicherung geleistet.57 3 Der Bundesrat setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen
über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen der
regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.
Art. 11
Verwendung
1 Die Beiträge sind zu verwenden: a.58 für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt,
verwitwet, verwaist oder invalid sind; b.59 für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und
betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; c.
für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von Alten,
Hinterlassenen und Invaliden.
2 Dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe60 Unterstützten dürfen keine Leistungen
gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.
3 Die gemeinnützigen Institutionen haben Leitsätze über die Verwendung der Beiträge aufzustellen.
4 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge
erlassen, eine Sonderregelung in Härtefällen für bedürftige Invalide, die eine Leistung der Invalidenversicherung bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander
abgrenzen.61
55
SR 831.10
56
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision)
(AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in
Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98).
57
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1589; BBl 1974 I 33).
58
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
59
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
60 Ausdruck
gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan 1971
(AS 1971 32 36; BBl 1970 I 141)
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 12
831.30
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12
Sicherung der Leistungen Die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabtretbar, unverpfändbar und der
Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
a62 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung Der Bundesrat kann Vorschriften über die Drittauszahlung zur Gewährleistung einer
zweckgemässen Verwendung erlassen.
Art. 13
63
Art. 14
Aufsicht des Bundes
1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er
sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Verwendung der Mittel durch die Kantone und die
gemeinnützigen Institutionen.
2 Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat
bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, deren
sie für die Beaufsichtigung bedürfen. Sie haben ferner dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen
Angaben zu liefern.
3 Der Bundesrat kann die Beiträge kürzen oder entziehen, wenn sie nicht nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen verwendet
werden.
Art. 15
Genehmigung der Vorschriften 1 Kantone, welche auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an Ergänzungsleistungen
beanspruchen, haben die einschlägigen Bestimmungen dem Bund65 zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Bund kann die Ausrichtung von Beiträgen von der Änderung oder Nichtanwendung einzelner Bestimmungen abhängig machen.
62
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
63
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2687; BBl 2000 255).
64
SR 831.10
65
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369;
BBl 1988 II 1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Bundesgesetz
13
831.30
2 Die Leitsätze der gemeinnützigen Institutionen bedürfen der Genehmigung des
Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Organe der Institutionen verbindlich.
Art. 16
Strafbestimmungen
1 Wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem
Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt.
wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine
Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil
missbraucht,
wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des
Strafgesetzbuches66 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis
zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.67 2 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder
die Auskunft verweigert,
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf andere Weise verunmöglicht,
wird, falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, mit Busse bis zu 5000
Franken bestraft.68
3 Artikel 90 AHVG69 findet Anwendung.
66
SR 311.0
67
Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. III des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit
1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
68
Fassung des letzten Absatzes gemäss Ziff. III des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit
1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
69
SR 831.10
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 14
831.30
4. Abschnitt:70 Verhältnis zum europäischen Recht Art 16a71 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7172 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.
das Abkommen vom 21. Juni 199973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7274 in ihrer angepassten Fassung75; b.
das Abkommen vom 21. Juni 200176 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung77.
70
Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).
71
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
72
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).
73
SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027 74
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.
75
SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.
76
SR 0.632.31; BBl 2001 5028 77
SR 0.831.106.1/.11
Bundesgesetz
15
831.30
5. Abschnitt:78 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 17
79
Art. 18
Änderung des AHVG
Artikel 98 AHVG80 wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten und Vollzug 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die erforderlichen Verordnungen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 196681 Schlussbestimmung der Änderung vom 5. Oktober 198482 Die Bundesversammlung kann unter Ausschluss des Referendums Beiträge von mindestens 10 und höchstens 70 Prozent festlegen, falls die im Rahmen der ersten Stufe
der Neuverteilung der Aufgaben vorgesehene Aufhebung des Beitrages der Kantone
an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht verwirklicht
wird.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 198583 1 Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch
gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig
durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die
Dauer von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf eine laufende Ergänzungsleistung wegen der Änderung von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 4
Absatz 1 Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden.
3 Die erhöhten Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten ab
1986.
78 Ursprünglich 4. Abschn.
79
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970 (AS 1971 32; BBl 1970 I 141).
80
SR 831.10
81
BRB vom 24. Juni 1965 (AS 1965 545) 82
AS 1985 2017; BBl 1981 III 737 83
AS 1986 699; BBl 1985 I 98
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 16
831.30
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 199784 a. Allgemeiner Lebensbedarf Der Bundesrat kann die Beträge nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a an die Werte
anpassen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung aufgrund des bisherigen
Rechtes gelten.
b. Berechnung der Mietkosten 1 Bei zu Hause wohnenden Personen, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
bereits eine Ergänzungsleistung beziehen, sind die Mietkosten nach Artikel 3b
Absatz 1 Buchstabe b ab dem genannten Inkrafttreten als Ausgaben anzuerkennen.
2 Die Kantone können bestimmen, dass Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b für die
Berechnung der anerkannten Mietkosten von einem späteren Zeitpunkt an, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung angewendet wird.
3 Bis zur Berechnung der Mietkosten nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b durch
den Kanton sind als Ausgaben für die Mietkosten anzuerkennen: a.
der Nettomietzins; und b.
die Nebenkostenpauschale nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des bisherigen Rechts.
4 Die anerkannten Ausgaben für die Mietkosten dürfen bei der Berechnung nach
Absatz 3 die Höchstbeträge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht übersteigen.
c. Kantonale Bestimmungen Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch
gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig
durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die
Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.
84
AS 1997 2952; BBl 1997 I 1197