01.03.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 28.02.2023
01.12.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.11.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.08.2021 - 30.09.2021
01.12.2020 - 31.07.2021
01.07.2020 - 30.11.2020
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01.06.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 31.05.2020
01.01.2019 - 31.01.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.12.2015 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.11.2015
01.01.2013 - 30.09.2014
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2008 - 31.12.2011
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.02.2005 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.01.2005
01.12.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 30.11.2004
01.05.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
01.11.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20111 (SpoFöG),
sowie auf Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG), verordnet: 1. Titel: Programme und Projekte 1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung

Art. 1

Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.

2. Kapitel: «Jugend und Sport» 1. Abschnitt: Ziele von «Jugend und Sport»

Art. 2

1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: a. J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit.

b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft.

c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.

d.3 ...

AS 2012 3967 1

SR 415.0

2

SR 172.220.1 3

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

415.01

Sport und Bewegung

2

415.01

e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.

2

Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3

Grundsatz

1

J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.

2

J+S-Kurse und -Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.


Art. 4

Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern 1

Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.

2

Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und -Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.

3

Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder -Lagers 5 Jahre alt wird.

4

Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.

6

Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1-4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.


Art. 5

Durchführungsort

1

J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.

2

J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.

Sportförderungsverordnung 3

415.01

3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen

Art. 6


4

J+S-Sportarten

1

Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn: a. die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird;

b. ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden; c. sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten;

d. ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist; e. ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht;

f.

sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und g. sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der: 1. Mitglied des Dachverbands des Schweizer Sports ist, und 2. willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.

2

In keinem Fall aufgenommen werden: a. Motor- und Flugsportarten; b. Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen; c. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20105 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

3

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

5

SR 935.91

Sport und Bewegung

4

415.01


Art. 7


6



Art. 8

Nutzergruppen

1

In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:7 a.8 J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden.

b. J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.

c.9 J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.

d. J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden.

e. J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+SSportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.

f.

J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen: 1.10 ...

2. für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sportförderungsverordnung 5

415.01

g.11 ...

2

...12


Art. 9

Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und Nutzergruppen 1

Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest: a. die Minimaldauer von Kursen und Lagern; b. die Mindestanzahl der Lektionen oder Aktivitäten pro Kurs und Lager; c. die Minimaldauer der einzelnen Lektionen oder Aktivitäten.

2

Es legt für die J+S-Kurse und -Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zulässige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest.

3

Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen einschränken.13 4 Es legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+SAngeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.14

4. Abschnitt: Organisatoren

Art. 10

Organisatoren von J+S-Angeboten 1

Wer J+S-Angebote anbieten will (Organisator) muss: a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendverband, ein Jugendverein oder eine Schule;

b. nach Schweizer Recht konstituiert sein; und c. seinen Sitz in der Schweiz haben.

2

Juristische Personen, welche als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen werden als Organisatoren von J+SAngeboten zugelassen, wenn ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten liegt.

3

Organisatoren bieten in einer oder mehreren J+S-Sportarten Kurse oder Lager an.

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sport und Bewegung

6

415.01


Art. 11

Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten 1

Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.

2

Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+SKadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichts- und Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Stellt er die Begehung von Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er die Strafverfolgungsbehörden.

3

Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfall- und Haftpflichtversicherung aufmerksam.


Art. 12

Organisatoren der Kaderbildung 1

Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone.

2

Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und das Heer mit der Kaderbildung betrauen.15 3

Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung.

4

Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer durchgeführt werden, sind kostenlos.16 5. Abschnitt: J+S-Kader

Art. 13

Kader

1

Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als: a.17 J+S-Leiterin oder -Leiter, einschliesslich der Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport; b. J+S-Coach;

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Sportförderungsverordnung 7

415.01

c.18 ...

d. J+S-Expertin oder -Experte.

1bis

Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport.19 2 Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

3

Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.


Art. 14

Kaderbildung

1

Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung.

2

Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur fest und stellt für die einzelnen Angebote der Kaderbildung Rahmenlehrpläne zur Verfügung.

3

Es kann:

a. für die einzelnen Kaderfunktionen Spezialisierungen sowie themenspezifische Weiterbildungen vorsehen;

b. für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche unterschiedliche Aus- und Weiterbildungen vorsehen;

c. die Dauer der Weiterbildung für unterschiedliche Sportarten, Themen oder Zielgruppen unterschiedlich lang festlegen.

4

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.


Art. 15

Aufgaben

Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.


Art. 16

J+S-Leiterinnen und -Leiter 1

J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind.

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Sport und Bewegung

8

415.01

2

Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildungen fest.


Art. 17

J+S-Coaches

J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.


Art. 18


20



Art. 19


21
J+S-Expertinnen und -Experten J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.


Art. 20

Wegfall von Anerkennungen 1

Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2

Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann das BASPO Wiedereinstiegsmodule vorsehen.

3

Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+SAngebots dahin, so kann dieses bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+SCoach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.

4

J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Absatz 1 dahinfallen würde, bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung durchzuführen.22

Art. 21

Sistierung und Entzug von Anerkennungen 1

Das BASPO kann die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen wenn:

a. das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; 20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

Sportförderungsverordnung 9

415.01

b. die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder

c. die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist.

2

Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.

3

In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.

6. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 22

Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches 1

Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.

2

Die Beiträge werden gewährt, wenn: a. das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;

b. die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und

c. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.

2bis

Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten gewährt.23 3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.

4

Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e nicht erfüllen, sofern sie: a. im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder

b. dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.24 5

Bewilligungsinstanzen sind: 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sport und Bewegung

10

415.01

a. für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist; b.25 für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.

6

...26


Art. 23

Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten 1

Die Beiträge richten sich nach: a. der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; b. der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne;

c. der Nutzergruppe; cbis.27 der Sportart; d.28 ...

2

Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.

3

Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an: a. J+S-Angebote mit Kindern in der Nutzergruppe 5.

b. J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung.

4

...29

5

Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an.

a30 Sonderbeitrag

1

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-Angeboten mit Sonderbeiträgen unterstützen. 2

Einen Sonderbeitrag erhalten: 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

Sportförderungsverordnung 11

415.01

a. Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppen 1 und 2 sowie nationale Sportverbände der Nutzergruppe 4, die ein J+S-Angebot für die Durchführung im Zeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen haben;

b. auf Gesuch hin Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppe 3, die den Nachweis erbringen, dass sie mindestens ein J+S-Lager mit Beginn zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geplant haben.

3

Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Organisator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Prozentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge.

4

Haben Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b im Jahr 2019 keine J+SAngebote abgeschlossen, so errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote.

5

Die J+S-Coaches der Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b müssen ihr Gesuch bis zum 31. Oktober 2020 beim BASPO einreichen.


Art. 24

Umfang der Beiträge für J+S-Coaches 1

Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.

2

Zuschläge nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden für die Berechnung der Gesamtsumme nicht berücksichtigt. …31 3

Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest.

4

Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben.


Art. 25

Beiträge an die Kaderbildung 1

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge ausrichten.

2

Das VBS legt die Maximalbeiträge und das Verfahren fest.


Art. 26

Beitragsentscheid

Das BASPO entscheidet nach Abschluss des Angebots aufgrund der eingereichten Abrechnungsunterlagen über die definitive Höhe des Beitrags. Es kann zusätzlich abklären, ob die Durchführungsvorschriften eingehalten wurden.

31 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Sport und Bewegung

12

415.01


Art. 27

Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1

Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: a. der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;

b. der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.

2

Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.

3

Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.

4

Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.

a32 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung 1

Das BASPO kann nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung mit Beiträgen unterstützen. Die Unterstützung setzt voraus, dass der jeweilige nationale Sport- und Jugendverband Ausbildungskonzepte und -inhalte in der betroffenen J+S-Sportart umsetzt und weiterentwickelt.

2

Die Beiträge sind zur Mitfinanzierung der Kosten bestimmt, die beim nationalen Sport- und Jugendverband für die Entschädigung der für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen anfallen. 3 Sie richten sich nach dem Umfang der Entschädigung, die ein nationaler Sportoder Jugendverband an die für die Ausbildung verantwortlichen Personen ausrichtet.

Das VBS legt die anrechenbaren Leistungen und den Beitragsrahmen fest.

4

Das BASPO schliesst mit dem nationalen Sport- und Jugendverband einen Leistungsvertrag ab. Dieser legt insbesondere fest:

a. die zu erfüllenden Aufgaben; b. Indikatoren zur Beurteilung der Aufgabenerfüllung; c. die Höhe der Beiträge.

5

Pro J+S-Sportart kann höchstens ein nationaler Sport- oder Jugendverband mit Beiträgen unterstützt werden.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sportförderungsverordnung 13

415.01

6

Ein nationaler Sport- oder Jugendverband kann mit Beiträgen für mehrere J+SSportarten unterstützt werden, wenn er in allen betroffenen J+S-Sportarten Leistungen für die J+S-Kaderbildung erbringt. Die Festlegung der Beitragshöhe richtet sich nach Absatz 4; Synergieeffekte beim betroffenen nationalen Sport- oder Jugendverband sind beitragsmindernd zu berücksichtigen.

7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes

Art. 28

1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.

2

Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen.

3

Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten.

4

Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.33 5

...34

8. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen

Art. 29

Durchführung

1

Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur sowie die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung.

2

Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann Promotionsartikel zur Verfügung stellen.35 3 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt bei Bedarf und in Absprache mit dem BASPO den Druck und den Vertrieb der Drucksachen, Lehr- und Lernmittel und der Auszeichnungen.


Art. 30

Aufsicht

1

Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Sport und Bewegung

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415.01

2

Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden.

3

Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.

4

Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.36

Art. 31

Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden 1

Das BASPO führt regelmässig themenspezifische Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern derjenigen kantonalen Behörden, die für die Durchführung von J+S zuständig sind, sowie mit den Sport- und Jugendverbänden und den weiteren Organisatoren der Kaderbildung durch.

2

Es berät mit ihnen Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der Kaderbildung.

3

Das BASPO betreibt einen regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und den interessierten schweizerischen Verbänden und Institutionen. Es hört sie vor wichtigen Entscheiden an.

3. Kapitel: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung 1. Abschnitt: Förderung von Sport und Bewegung von Erwachsenen

Art. 32

Programm Erwachsenensport Schweiz 1

Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.

2

Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA).

3

Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.


Art. 33

Kader

1

Zum Kader gehören alle Personen mit einer Anerkennung als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte.

2

Wer die entsprechende Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, kann als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte anerkannt werden.

Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung.

Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Sportförderungsverordnung 15

415.01


Art. 34

Kaderbildung

1

Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung.37 2

Es legt die Dauer und die Inhalte der Aus- und Weiterbildungen fest.


Art. 35

Pflichten

Die ESA-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von ESA um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.


Art. 36


38

ESA-Leiterinnen und -Leiter ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c.


Art. 37

Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern 1

Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.

2

Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.


Art. 38

ESA-Expertinnen und -Experten 1

ESA-Expertinnen und -Experten bilden ESA-Leiterinnen und Leiter sowie andere ESA-Expertinnen und -Experten aus und erfüllen dabei die ihnen durch diese Verordnung und die weiteren Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

2

Organisator der Aus- und Weiterbildung der ESA-Expertinnen und -Experten ist das BASPO.

3

Es kann Organisatoren nach Artikel 37 Absatz 1 durch Vereinbarung beiziehen oder sie mit der Aus- und Weiterbildung beauftragen.

4

Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sport und Bewegung

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415.01


Art. 39

Wegfall und Entzug von Anerkennungen 1

Die Anerkennung als ESA-Kaderperson ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten bestandenen Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird. 2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn ein Weiterbildungskurs erfolgreich absolviert wird.39 3

Das BASPO entzieht die Anerkennung von Kadermitgliedern bei: a. einer strafrechtlichen Verurteilung, welche begründete Zweifel an der Fähigkeit des ESA-Kadermitglieds hinterlässt, weiter seine Aufgaben korrekt wahrnehmen zu können;

b. wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 35.

4

ESA-Kadermitglieder, die sich zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht fristgerecht zu einem Weiterbildungsmodul angemeldet haben, das wegen der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt werden kann, bleiben anerkannt.40

2. Abschnitt: Weitere Massnahmen der Sport- und Bewegungsförderung41

Art. 40

1 Das BASPO fördert zusätzlich zu den Massnahmen nach dem 1. und 3. Titel die Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung, namentlich während der Ausbildung, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und im Alter. Es kann öffentliche und private Organisationen unterstützen, die im Sinne der Ziele von Artikel 1 SpoFöG tätig sind.

2

Es kann Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden oder Veranstaltern von Sportveranstaltungen Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.

3

Es kann zusammen mit anderen Institutionen den Erhalt und die Schaffung von geeigneten Sport- und Bewegungsräumen im Wohngebiet und in den Naherholungsgebieten unterstützen, indem es insbesondere an Programmen und Projekten sowie raumplanerischen Massnahmen mitwirkt.42 4 Es kann die Organisatoren des Schweizerischen Schulsporttags mit einem Beitrag unterstützen. Der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie der anrechenbare Betrag des Kantons und der Gemeinde, in welchem und welcher der Sporttag durchgeführt 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sportförderungsverordnung 17

415.01

wird; er liegt jedoch höchstens bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.43 5 Das Bundesamt für Gesundheit kann Programme und Projekte zur Bewegungsförderung, die der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten dienen, selber durchführen oder solche mit Sachleistungen unterstützen, sofern die Programme und Projekte von öffentlichen oder privaten Organisationen durchgeführt werden, die in der Bewegungsförderung tätig sind.44

4. Kapitel: Nationale Sportverbände

Art. 41

Beiträge an den Dachverband des Schweizer Sports45 1

Der Dachverband des Schweizer Sports erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.

2

Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt.

3

Die Bundesbeiträge sind bestimmt: a. zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären;

b. zur Förderung des Breitensports; bbis.46 zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchs- und Spitzensportförderung;

c. zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports; d. zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports; und

e.47 zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

4

Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.

5

Die Bundesbeiträge zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung bemessen sich nach der effektiven Nutzung solcher Anlagen.48

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).

Sport und Bewegung

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415.01

a49 Darlehen zur Sicherstellung des Betriebs der Fussball- und Eishockeyligen 1

Das BASPO kann den nationalen Sportverbänden des Fussballs und des Eishockeys im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen gewähren zur Sicherstellung des Betriebs der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb in ihren Sportarten.

2

Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands der jeweiligen Liga in der Saison 2018/2019.

3

Sie können gewährt werden, wenn: a. der Spielbetrieb in der Saison 2020/2021 weitergeführt oder wiederaufgenommen wird; und

b. die Verbände Sicherheiten im Umfang von insgesamt mindestens 35 Prozent der Darlehenssumme bieten.

4

Die Darlehen werden durch Verträge zwischen dem BASPO und den Verbänden gewährt. Die Verträge regeln insbesondere die folgenden Punkte: a. die Verpflichtung, die Darlehen zur Sicherstellung des Spielbetriebs der Ligen zu verwenden, gegebenenfalls auch ohne Zuschauerbeteiligung;

b. die Bedingungen, unter denen Darlehensanteile an die einzelnen Klubs der Liga weitergeleitet werden, namentlich die Verpflichtung der Klubs: 1. gegenüber dem Bund solidarisch für die Rückzahlung ihres Darlehensanteils zu haften,

2. Mittel im Umfang von jährlich mindestens 30 Prozent aus der Vermarktung von Medienübertragungsrechten und jährlich mindestens 25 Prozent aus Erlösen von Spielertransfers zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils zu verwenden,

3. bis zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils keine Dividenden auszuschütten, keine Aktivdarlehen zu vergeben und keine vorzeitige Rückzahlung bestehender Darlehen vorzunehmen,

4. bis zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils auf eine Erhöhung des durchschnittlichen Einkommens aller am Ligabetrieb teilnehmenden Spieler zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen zu verzichten und, sofern der Darlehensanteil innerhalb von drei Jahren nicht zurückbezahlt ist, das durchschnittliche Einkommen aller am Ligabetrieb teilnehmenden Spieler zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen um mindestens 20 Prozent zu senken, 5. die Nachwuchsförderung im gleichen Umfang weiterzuführen wie vor der Covid-19-Pandemie; 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

Sportförderungsverordnung 19

415.01

c. ein Verbot, Darlehensanteile an Klubs weiterzuleiten, die bereits Darlehen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der COVID-19-Verordnung Sport vom 20. März 202050 erhalten haben; d. die Verpflichtung zur linearen Rückzahlung der Darlehen innerhalb von zehn Jahren, beginnend im Jahr 2022; e. die Verpflichtung, innerhalb von fünf Jahren nach Rückzahlung des Darlehens einen Sicherheitsfonds innerhalb der Liga zur Bewältigung künftiger Krisen einzurichten, der den Ligabetrieb während mindestens sechs Monaten sicherzustellen vermag;

f.

die Verpflichtung, folgende Zinssätze vorzusehen: 1. für die Jahre 2021 und 2022: 0 Prozent, 2. ab dem Jahr 2023: Höhe des Schweizer Referenzzinssatzes SARON zuzüglich 1 Prozent, mindestens aber 1 Prozent; g. die Verpflichtung, dem BASPO jährlich über die Umsetzung der in dieser Verordnung und in den Verträgen festgelegten Bedingungen zu berichten.

5. Kapitel: Sportanlagen

Art. 42

Nationales Sportanlagenkonzept 1

Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre.

2

Das Konzept zeigt auf: a. die Ziele der Förderpolitik des Bundes; b. den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von nationaler Bedeutung; c. den Bedarf der nationalen Sportverbände an Sportanlagen für ihre Trainingsund Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Verbandskonzepte;

d. die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen; e. den Umsetzungsstand.

3

Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.


Art. 43

Nationale Bedeutung einer Sportanlage 1

Das VBS legt fest, welche Voraussetzungen eine Sportanlage erfüllen muss, damit sie als Sportanlage von nationaler Bedeutung gilt.

2

Das BASPO erstellt einen Katalog der bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung und klärt den Bedarf für weitere Sportanlagen dieser Kategorie ab.

50 SR 415.021

Sport und Bewegung

20

415.01


Art. 44

Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen 1

Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betragen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2

Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.

3

Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Die Anlage erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 43.

b. Der Bau und der langfristige Betrieb sind finanziell gesichert.

c. Die langfristige Benützung durch mindestens einen nationalen Sportverband ist vertraglich gewährleistet.

4

Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.

5

Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.

6

Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.


Art. 45

Fachstelle Sportanlagen Das BASPO führt eine Fachstelle Sportanlagen, die Empfehlungen hinsichtlich Planung, Bau, Ausrüstung und Betrieb von Sportanlagen erarbeitet und Dritte diesbezüglich berät.

a51 Sportanlagen des BASPO 1

Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbildungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an:

a. schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks;

b. Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;

c. schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts; d. schweizerische Hochschulen und private Organisatoren für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten;

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sportförderungsverordnung 21

415.01

e. Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote; f.

Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten.

2

Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen. 3

Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.

2. Titel: Bildung und Forschung 1. Kapitel: Sport in der Schule 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46

Sportunterricht

Im Sportunterricht werden im Rahmen des ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sportliche Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt und ausgebildet.


Art. 47

Qualitätsentwicklung und Monitoring 1

Die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung der Schulen müssen den Sportunterricht mit berücksichtigen.

2

Der Sportunterricht wird erfasst vom Bildungsmonitoring, das Bund und Kantone gemeinsam durchführen.

2. Abschnitt: Sportunterricht an obligatorischen Schulen und an Mittelschulen

Art. 48

Begriff

1

Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.

2

Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen.


Art. 49

Umfang des Sportunterrichts 1

Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.

Sport und Bewegung

22

415.01

2

Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.

3

An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.


Art. 50

Lehrplan

Die Kantone sorgen dafür, dass den Lehrpersonen Sport ein stufenspezifischer Lehrplan Sport zur Verfügung steht. Das BASPO arbeitet diesbezüglich inhaltliche Empfehlungen aus.

3. Abschnitt: Sportunterricht an Berufsfachschulen

Art. 51

Obligatorium

Für Lernende der zwei- bis vierjährigen beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200252 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.


Art. 52

Umfang

1

Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht: a. bei schulischem Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen allgemeinbildendenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 40 Jahreslektionen Sportunterricht;

b. bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen allgemeinbildenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht.

2

Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen.

3

Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)53 legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.

4

Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.


Art. 53

Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport 1

Das SBFI erlässt nach Anhörung des BASPO einen Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung.

52 SR 412.10 53 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Sportförderungsverordnung 23

415.01

2

Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erarbeiten die Berufsfachschulen einen Lehrplan Sport.

3

Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung.


Art. 54

Qualifizierung der Lernenden Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass im Sportunterricht pro Schuljahr mindestens eine Qualifizierung der Lernenden stattfindet und dass die Qualifizierung ausgewiesen wird.

4. Abschnitt:54 Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern

a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote 1

Der Bund kann öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen Finanzhilfen gewähren für die Konzeption, Entwicklung, Koordination, Durchführung und Evaluation von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten, sowie der dazu gehörenden Lernmedien.

2

Die Aus- und Weiterbildungsangebote müssen den Aufbau oder die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern bezwecken, die Sport unterrichten. Sie können auf eine oder mehrere Bildungsstufen ausgerichtet sein.

3

Sie müssen:

a. gesamtschweizerisch oder für eine ganze Sprachregion durchgeführt werden; oder

b. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen Struktur durchführbar sein.

b Verfahren

1

Die Institution muss das Gesuch um Finanzhilfen dem BASPO einreichen.

2

Das BASPO prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 54a erfüllt sind. Bei Gesuchen von privaten Institutionen holt es vor seinem Entscheid die Beurteilung einer für die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, zuständigen kantonalen Stelle oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ein.

3

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

4

Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das BASPO gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sport und Bewegung

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415.01

199055 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei wird in erster Linie die Durchführung von Angeboten unterstützt, die der unmittelbaren Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, dienen.

c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen 1

Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2

Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen.

3

Die Finanzhilfen bemessen sich nach: a. der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes; b. dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot; c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten; d. dem Aufwand für die Qualitätssicherung.

2. Kapitel: Eidgenössische Hochschule für Sport 1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 55

Eidgenössische Hochschule für Sport 1

Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) ist Teil des BASPO.

2

An der EHSM besteht Lehr- und Forschungsfreiheit.

3

Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen wahr.


Art. 56

Hochschulangehörige

1

Angehörige der EHSM sind: a. die Rektorin oder der Rektor; b. die Mitglieder der Studienleitung; c. die Mitglieder des Lehrkörpers; d. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e. das administrative und technische Personal des BASPO, soweit es Aufgaben für die EHSM wahrnimmt; f.

die Studierenden;

g. die Hörerinnen und Hörer.

55 SR 616.1

Sportförderungsverordnung 25

415.01

2

Das VBS regelt die Aufgaben der Hochschulangehörigen und die besonderen Anstellungsvoraussetzungen des Personals der Hochschule.

3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen im Rahmen ihrer Anstellung am BASPO Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt wird, unterstehen dem Obligationenrecht.

4

Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits öffentlich-rechtlich angestellt und soll ihnen Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt werden, ist mit ihnen vorgängig eine Vereinbarung über die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrags und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Obligationenrecht zu treffen.

5

Die Studierenden können sich in einer Fachschaft organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.


Art. 57

Lehre

1

Die EHSM bietet folgende Studien- und Ausbildungsgänge an: a. Bachelor- und Masterstudiengänge Sport; b. Trainerlehrgänge.

2

Sie kann insbesondere folgende Ausbildungsgänge und Kurse anbieten: a. Ausbildungsmodule für Sportstudierende der universitären Hochschulen und der pädagogischen Hochschulen; b. Angebote im Nachdiplombereich; c. Ergänzungslehrgänge für Sportleiterinnen und -leiter.


Art. 58

Forschung und Entwicklung 1

Die EHSM betreibt angewandte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sportwissenschaft.

2

Sie erfüllt Aufgaben der Ressortforschung des Bundes im Bereich Sport und Bewegung, namentlich für Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring.


Art. 59

Dienstleistungen

Die EHSM erbringt sportwissenschaftliche Dienstleistungen.

2. Abschnitt: Studien- und Ausbildungsgänge

Art. 60

Zulassung zu den Studien 1

Die Studienplätze auf der Bachelor-Stufe werden aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben. 2 Die Studienplätze auf der Master-Stufe werden gestützt auf ein Bewerbungsverfahren vergeben.

Sport und Bewegung

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415.01

3

Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren fest.


Art. 61

Gebühren

1

Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studien- und Ausbildungsgänge, Kurse und die Kompetenznachweise an der EHSM fest.

2

Es kann für ausländische Studierende, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklärung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, höhere Gebühren vorsehen.


Art. 62

Bachelor- und Masterstudiengänge Sport 1

Die Bachelor-Studiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 200356.

2

Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelor-Studiengängen der EHSM auf.

Sie umfassen eine Studienleistung von 90-120 Kreditpunkten nach den BolognaRichtlinien.

3

Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen: a. «Bachelor of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung]»;

b. «Master of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung]».

4

Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen, EHSM» anfügen.

5

Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.

6

Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer.

7

Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Ausbildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenznachweise erlassen.


Art. 63

Weiterbildungsstudiengänge 1

Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]), Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrich-

56 [AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603. AS 2015 1627 Art. 9]. Siehe heute: die BolognaRichtlinien UH vom 28. Mai 2015 (SR 414.205.1).

Sportförderungsverordnung 27

415.01

tung]) oder mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]) anbieten.

2

Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss verfügen.

3

Studierende, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt.

4

Das VBS regelt den Umfang der Studiengänge.

a57 Anpassungen der Studiengänge während der Covid-19-Pandemie 1

Die EHSM kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, durchführen. Sie kann die Eignungsabklärungen zur Aufnahme ins Studium anpassen.

2

Die Studienleitung kann die Wiederholung eines bereits wiederholten und ungenügend bewerteten Kompetenznachweises zulassen, wenn der Kompetenznachweis oder die dazugehörige Lehrveranstaltung nach Absatz 1 angepasst wurde.

3

Müssen Studierende als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus Lehrveranstaltungen oder Kompetenznachweise verschieben oder absagen, sich von ihnen abmelden oder ihnen fernbleiben, so ergeben sich für sie keine Gebührenfolgen.

4

Studierende, die als Folge eines angeordneten Militär-, Zivilschutz- oder Zivildiensteinsatzes zur Bekämpfung des Coronavirus während mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleiben mussten, haben das Recht, sich nachträglich für das Studiensemester beurlauben zu lassen. Geleistete Studiengebühren werden rückerstattet.


Art. 64

Verfügung von Qualifikationen 1

Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Durchführung oder Bewertung eines Kompetenznachweises nicht einverstanden, so erlässt das BASPO auf ihr oder sein Verlangen eine Verfügung, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196858 erfüllt sind.

2

Die Studienleitung erläutert der oder dem Studierenden die Ergebnisse vorgängig.

3

Die Abschlussqualifikationen der Bachelor- und der Masterstudien sowie der übrigen Ausbildungen werden mit Verfügung eröffnet.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

58 SR 172.021

Sport und Bewegung

28

415.01


Art. 65

Disziplinarrecht an der EHSM 1

Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie: a. die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern; b. Ausbildungsveranstaltungen stören; c. die Präsenzordnung verletzen; d. bei Studienarbeiten oder Prüfungen unredlich handeln; e. die Hausordnung des BASPO verletzen; f.59 durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beeinträchtigen; g.60 Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.

2

Disziplinarmassnahmen sind: a. der Verweis; b. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen; c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen im betreffenden Semester;

d. der Ausschluss vom Studium.

3

Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind: a. die Studienleiterin oder der Studienleiter für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie für Massnahmen nach Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss nicht verunmöglicht werden kann; b. die Rektorin oder der Rektor für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss verunmöglicht werden kann, sowie für Massnahmen nach Buchstaben d.

4

Die betroffene Person hat insbesondere das Recht: a. Einsicht in die Akten zu nehmen; b. vorgeladen und befragt zu werden; c. sich verbeiständen oder vertreten zu lassen.

5

Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sportförderungsverordnung 29

415.01

3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung und Monitoring61

Art. 66

Allgemeines

1

Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 198362.

2

Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.


Art. 67

Forschungsstelle

Das BASPO betreibt durch die EHSM die Forschung nach Artikel 58.


Art. 68

Forschungsaufträge

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.


Art. 69

Forschungsbeiträge

1

Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben.

2

Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall anerkannten Kosten.

3

Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.


Art. 70

Statistik

Das BASPO kann in Ergänzung zu den Statistiken des Bundesamts für Statistik sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

62 [AS 1984 28, 1992 1027 Art. 19, 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9, 1996 99, 2000 1858, 2003 4265, 2004 4261, 2006 2197 Anhang Ziff. 39, 2008 433, 2010 651, 2011 4497 Ziff. I 1, 2012 3655 Ziff. I 13, 2013 2639. AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1].

Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1).

Sport und Bewegung

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415.01

a63 Monitoring

1

Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen.

2

Ein Observatorium für Sport und Bewegung erstellt die Dokumentation auf der Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren.

3

Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Observatorium für Sport und Bewegung. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab.

3. Titel: Leistungssport

Art. 71

Fördermassnahmen

1

Das BASPO berücksichtigt bei der Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports die Bemühungen und Interessen der nationalen Sportverbände.

2

Es kann Sportschulen bis zur Sekundarstufe II unterstützen, die neben der schulischen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern.


Art. 72

Internationale Sportanlässe und -kongresse 1

Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kandidatur für internationale Sportanlässe oder von deren Durchführung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der betreffenden Sportart kommt in der Schweiz oder dem Anlass kommt für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zu.

b. Es handelt sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird.

c. Es handelt sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien.

d. Die Durchführung des Sportanlasses wird aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator vergeben.

e. Der Sportverband, in dessen Sportart der Anlass stattfindet, trifft im Zusammenhang mit dem Sportanlass besondere Fördermassnahmen.

2

Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.

3

Die Höhe des Beitrags richtet sich nach: 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Sportförderungsverordnung 31

415.01

a. der Bedeutung des Anlasses; b. der Bedeutung der Sportart in der Schweiz; c. dem Umfang der Leistungen, der durch andere Stellen der öffentlichen Hand, namentlich Armee und Zivilschutz, für den jeweiligen Anlass erbracht werden; d. den Gesamtkosten des Anlasses.

4

Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein.

5

Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss.

4. Titel: Fairness und Sicherheit64 1. Kapitel: Doping65

Art. 73

Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping 1

Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping.

2

Es beauftragt die Institution nach Absatz 1, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen.

3

Es schliesst mit der Institution nach Absatz 1 einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Es regelt zudem die Finanzhilfen für die Kontrolltätigkeit.

4

Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in internationalen Organisationen gehören nicht zum Auftrag.

5

Das BASPO beaufsichtigt die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben. Bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag erlässt es eine Verfügung.


Art. 74

Verbotene Mittel und Methoden 1

Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: a. die im Anhang aufgeführten Stoffe; b. deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; 64 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

65 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Sport und Bewegung

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c. die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d. Präparate, die diese Stoffe enthalten.

2

Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.


Art. 75

Dopingkontrollen

1

Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat, sowie nach Beendigung des Wettkampfes während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen. 2 Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die organisiert und durchgeführt werden:

a. durch den Dachverband des Schweizer Sports und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine; oder b. nach den Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverbandes.


Art. 76

Anforderungen an die Dopingkontrollen 1

Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erstellt jedes Jahr einen Testplan. Darin legt sie fest:

a. die Anzahl der Kontrollen; b. die wirksame und risikogerechte Aufteilung der Kontrollen auf die einzelnen Sportarten;

c. die Aufteilung auf Trainings- und auf Wettkampfkontrollen; d. das Jahresprogramm.

2

Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist.

3

Die Kontrollen erfolgen unangekündigt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Folgeuntersuchungen können die Kontrollen angekündigt werden; die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen.

4

Kontrollen, die Eingriffe in den Körper der Athletin oder des Athleten beinhalten, wie Blut- oder Gewebeentnahmen, müssen durch Personen durchgeführt werden, welche die zum Eingriff erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Berufsausbildung erworben haben.

5

Die Verfahren, das Material und der Transport ins Analyselabor müssen dem internationalen Standard entsprechen.

Sportförderungsverordnung 33

415.01


Art. 77

Analyse und Verwendung der Analyseresultate 1

Die Analyse der Resultate von Dopingproben muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard durchgeführt werden.

2

Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so verfasst das Labor zuhanden der Dopingkontrollstelle einen Analysebericht, der nachvollziehbar und glaubwürdig ist und dem internationalen Standard entspricht.

3

Die Dopingkontrollstelle meldet positive Resultate umgehend: a. der Disziplinarinstanz des zuständigen Verbandes und beantragt ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens; und

b. der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und lässt dieser sämtliche Unterlagen zukommen.


Art. 78

Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden 1

Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt: a. die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der angeschuldigten Person;

b. die Sportart und Disziplin; c. die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der Trainerinnen oder Trainer, der Ärztinnen oder Ärzte und weiterer Betreuerinnen und Betreuer der angeschuldigten Person;

d. den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung; e. die Angaben zu den sichergestellten Doping-, Betäubungs- oder Heilmitteln; f.

die Verhörprotokolle; g. die Informationen zu Vorstrafen im Bereich des SpoFöG, die seit Inkrafttreten des SpoFöG ausgesprochen worden sind;

h. die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wahrung der Parteirechte nach Artikel 23 Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung;

i.

weitere Angaben, die geeignet sind, den weiteren Missbrauch von Doping zu bekämpfen.

2

Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch: a. die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und b. der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.

Sport und Bewegung

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2. Kapitel:66 Manipulation von Sportwettkämpfen
a 1 Das BASPO beteiligt sich an der Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen.

2

Es trifft in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Prävention und Beratung.

3

Es gewährt Finanzhilfen nur an Sportorganisationen, die in ihrem Bereich über Regeln und Verfahren verfügen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind und erlauben, die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen. Insbesondere muss die Sportorganisation: a. den Mitgliedern der Organisation untersagen: 1. Sportwetten auf eigene Wettkämpfe abzuschliessen, 2. Insider-Informationen zu missbrauchen oder weiterzuverbreiten; b. die Mitglieder der Organisation für das Risiko einer Manipulation von Sportwettbewerben durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation und Information sensibilisieren; c. vorsehen, dass die für einen Wettkampf vorgesehenen Kampfrichterinnen und Kampfrichter sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zum spätestmöglichen Zeitpunkt benannt werden.

4

Das BASPO kann Finanzhilfen an Sportorganisationen streichen oder kürzen, wenn diese ihre Meldepflichten nach Artikel 64 Absatz 2 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201767 verletzen.

5. Titel: Vollzug

Art. 79

Verfahren zur Ausrichtung von Finanzhilfen Unter Vorbehalt widersprechender Bestimmungen in Artikel 32 SpoFöG sowie abweichender Bestimmungen in den Artikeln 22-26 dieser Verordnung sind die Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199068 anwendbar.


Art. 80

Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO 1

...69

66 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

67 SR 935.51 68 SR 616.1

69 Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 15. Nov. 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6601).

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415.01

2

Für Weiterbildungsstudiengänge nach Artikel 63 werden kostendeckende Gebühren erhoben.

3

Das BASPO veröffentlicht Preislisten für regelmässig erbrachte gewerbliche Leistungen.

4

Befinden sich Gebührenschuldnerinnen und -schuldner mit der Bezahlung von Gebühren im Verzug, so ist das BASPO berechtigt, sie bis zur vollständigen Bezahlung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen auszuschliessen.

a70 Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO 1

Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Kleidungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkeiten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten.

2

Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüstung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 81

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. Oktober 198771 über die Förderung von Turnen und Sport;

2. Verordnung vom 14. Juni 197672 über Turnen und Sport an Berufsschulen; 3. Verordnung vom 21. Oktober 198773 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen;

4. Verordnung vom 17. Oktober 200174 über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen.


Art. 82

Änderung bisherigen Rechts ...75

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

71 [AS 1987 1703, 1990 981, 1994 1392, 1996 3018, 1998 1472, 2000 2427 2966, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 2 4003, 2004 4593, 2005 257, 2006 4705 Ziff. II 28, 2007 4297 5823 Ziff. I 3, 2011 5227 Ziff. I 4.2] 72 [AS 1976 1403, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. e] 73 [AS 1987 1464, 1996 2243 Ziff. I 22 3021] 74 [AS 2001 2971, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 6] 75 Die Änderungen können unter AS 2012 3967 konsultiert werden.

Sport und Bewegung

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415.01


Art. 83

Übergangsbestimmungen 1

J+S-Angebote für Kinder und Jugendliche in den NG 1-5 sowie Angebote der J+S-Kaderbildung, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt und abgerechnet.

2

J+S-Angebote der NG 7, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden ab Inkraftsetzung dieser Verordnung nach den neuen Bestimmungen durchgeführt. Das BASPO kann mit den Organisatoren Vereinbarungen über eine pauschalisierte Unterstützung abschliessen. Diese Vereinbarungen haben Gültigkeit bis längstens zum 30. September 201476.

3

Der Rahmenlehrplan nach Artikel 53 ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Rahmenlehrplans zu erlassen.

a77 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2014 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2015 gültig.

b78 Übergangbestimmung zur Änderung vom 11. September 2015 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2019 gültig.

c79 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2020 J+S-Angebote von Organisatoren, die zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2021 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, werden bis zum 31. Dezember 2023 auch dann bewilligt, wenn die Organisatoren nicht nach Artikel 10a registriert sind.

d80 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2020 Artikel 20 Absatz 4 gilt sinngemäss für J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Artikel 20 Absatz 1 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Mai 2020 dahingefallen ist.


Art. 84

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

76 S. auch: Art. 83a.

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

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Anhang

(Art. 74)

Verbotene Mittel und Methoden I. Verbotene Mittel 1. Nicht zugelassene pharmazeutische Substanzen Pharmakologisch wirksame Substanzen, die nachfolgend nicht aufgeführt sind und
die nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind, wie Arzneimittel aus präklinischen oder klinischen Entwicklungen, zurückgezogene Arzneimittel, Designer-Drogen, Veterinärprodukte.

2. Anabolika und andere anabol wirkende Substanzen a. Exogene anabol-androgene Steroide 1-Androstendiol (5 -androst-1-en-3,17-diol), 1-Androstendion (5-androst-1en-3,17-dion), Bolandiol (estr-4-en-3

,17-diol), Bolasteron, Boldenon, Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion), Calusteron, Clostebol, Danazol (17 -ethynyl-17hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol), Dehydrochlormethyltestosteron (4-chloro17

-hydroxy-17-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Desoxymethyltestosteron (17methyl-5

-androst-2-en-17-ol), Drostanolon, Ethylestrenol (19-nor-17-pregn-4en-17-ol), Fluoxymesteron, Formebolon, Furazabol (17

-hydroxy-17-methyl5

-androstano[2,3-c]-furazan), Gestrinon,

4-Hydroxytestosteron (4,17

dihydroxy-androst-4-en-3-on), Mestanolon, Mesterolon, Metenolon, Methandienon (17

-hydroxy-17-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Methandriol, Methaste- ron (2

,17-dimethyl-5-androstan-3-on-17-ol), Methyldienolon (17-hydroxy17

-methylestra-4,9-dien-3-on), Methyl-1-testosteron (17-hydroxy-17-methyl5

-androst-1-en-3-on), Methylnortestosteron (17-hydroxy-17-methylestr-4-en3-on), Methyltestosteron, Metribolon (Methyltrienolon 17

-hydroxy-17methylestra-4,9,11-trien-3-on), Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion), Norboleton, Norclostebol, Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Prostanozol (17

-hydroxy-5androstano[3,2-c]pyrazol), Quinbolon, Stanozolol, Stenbolon, 1-Testosteron (17

hydroxy-5

-androst-1-en-3-on), Tetrahydrogestrinon (18a-homo-pregna-4,9,11trien-17

-ol-3-on), Trenbolon b. Endogene anabol androgene Steroide Androstendiol (androst-5-en-3 ,17-diol), Androstendion (androst-4-en-3,17dion), Dihydrotestosteron (17

-hydroxy-5-androstan-3-on), Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA), Testosteron

c. Andere anabol wirkende Substanzen
Clenbuterol, selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

Sport und Bewegung

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3. Erythropoiese stimulierende Substanzen Die folgenden Substanzen sowie ihre Releasingfaktoren:
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine, Darbepoetin alfa (dEPO), Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA), Stabilisatoren des Hypoxie induzierten Faktors (HIF), Peginesatid (Hämatid).

4. Wachstumshormone, insulinähnliche Wachstumsfaktoren und andere Wachstumsfaktoren Wachstumshormon HGH, Wachstumshormon-Releasingfaktoren (synonym Growth
Hormone Releasing Hormones (GHRH)), Wachstumshormon-Releasingpeptide, (synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z.B. IGF-1, IGF-1 Analoga), fibroblastische Wachstumsfaktoren der (FGF), hepatozytische Wachstumsfaktoren (HGF), Mechano-Wachstumsfaktoren (MGF), von Blutplättchen abstammende Wachstumsfaktoren (PDGF), endothelvaskuläre Wachstumsfaktoren (VEGF) sowie alle anderen Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese beziehungsweise den Proteinabbau, die Gefässbildung, die Energienutzung, die Regenerationskapazität oder den Wechsel des Fasertyps beeinflussen.

5. Gonadotropine Choriongonadotropin (HCG), Luteinisierendes Hormon (LH), Choriogonadotropin
alfa, Lutropin alfa.

6. Insulin Insulin 7. Corticotropine Corticotropin, Tetracosactid.

8. Aromatasehemmer Aminoglutethimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion),
4-Androsten-3,6,17 trion (6-oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton.

9. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

10. Antiöstrogen wirkende Substanzen Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.

11. Myostatinhemmer Stamulumab

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12. Metabolische Modulatoren Agonisten der Peroxisom Proliferator aktivierte Rezeptoren δ (PPARδ) (z.B. GW
1516) und Agonisten der Achse PPARδ-AMP aktivierte Proteinkinase (AMPK) (z.B. AICAR).

II. Verbotene Methoden 1. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem oder
heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, sowie die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorane, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).

2. Chemische und physikalische Manipulation
Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer Dopingkontroll-Probe zu verändern.

3. Gendoping
Übertragung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurensequenzen und/oder die Verwendung von normalen oder genetisch modifizierten Zellen.

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