01.03.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 28.02.2023
01.12.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.11.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.08.2021 - 30.09.2021
01.12.2020 - 31.07.2021
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01.07.2020 - 30.11.2020
01.06.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 31.05.2020
01.01.2019 - 31.01.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.12.2015 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.11.2015
01.01.2013 - 30.09.2014
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2008 - 31.12.2011
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.02.2005 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.01.2005
01.12.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 30.11.2004
01.05.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
01.11.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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415.01

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung

(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. Dezember 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20111 (SpoFöG),
sowie auf Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG),

verordnet:

1. Titel: Programme und Projekte

1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung

Art. 1

Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Pro­gramme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organi­sation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.

2. Kapitel: «Jugend und Sport»

1. Abschnitt: Ziele von «Jugend und Sport»

Art. 2

1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele:

a.
J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksich­tigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit.
b.
J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft.
c.
J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.
d.3
...
e.
J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbil­dung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.

2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Grundsatz

1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sport­arten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.

2 J+S-Kurse und -Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemein­sam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.

Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern

1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.

2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und ‑Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.

3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder ‑Lagers 5 Jahre alt wird.

4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden.

5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.

6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehme­rinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1-4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.

Art. 5 Durchführungsort

1 J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.

2 J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Aus­land stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.

3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen

Art. 64 J+S-Sportarten

1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn:

a.
die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird;
b.
ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden;
c.
sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten;
d.
ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist;
e.
ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht;
f.
sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und
g.
sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der:
1.
Mitglied des Dachverbands des Schweizer Sports ist, und
2.
willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.

2 In keinem Fall aufgenommen werden:

a.
Motor- und Flugsportarten;
b.
Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen;
c.
Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20105 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

5 SR 935.91

Art. 76

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 8 Nutzergruppen

1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:7

a.8
J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden.
b.
J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässig­keit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, na­mentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
c.9
J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.
d.
J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzu­wenden.
e.
J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpen­sums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer bestän­digen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch wäh­rend der Schulzeit durchgeführt werden.
f.
J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportver­bänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisatio­nen:
1.10
...
2.
für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.
g.11
...

2 ...12

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 9 Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und Nutzergruppen

1 Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest:

a.
die Minimaldauer von Kursen und Lagern;
b.
die Mindestanzahl der Lektionen oder Aktivitäten pro Kurs und Lager;
c.
die Minimaldauer der einzelnen Lektionen oder Aktivitäten.

2 Es legt für die J+S-Kurse und -Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zuläs­sige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest.

3 Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen einschränken.13

4 Es legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-Angeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.14

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

4. Abschnitt: Organisatoren

Art. 10 Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Wer J+S-Angebote anbieten will (Organisator) muss:

a.
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbeson­dere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendverband, ein Jugendverein oder eine Schule;
b.
nach Schweizer Recht konstituiert sein; und
c.
seinen Sitz in der Schweiz haben.

2 Juristische Personen, welche als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen werden als Organisatoren von J+S-Angeboten zugelassen, wenn ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten liegt.

3 Organisatoren bieten in einer oder mehreren J+S-Sportarten Kurse oder Lager an.

Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die notwendigen Vor­kehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.

2 Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichts- und Betreu­ungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Mass­nahmen und informiert die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Stellt er die Begehung von Vergehen oder Verbrechen fest, so infor­miert er die Strafverfolgungsbehörden.

3 Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teil­nehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfall- und Haftpflichtversicherung aufmerk­sam.

Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung

1 Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone.

2 Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportlei­terinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und das Heer mit der Kaderbildung betrauen.15

3 Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung.

4 Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer durchgeführt werden, sind kostenlos.16

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

5. Abschnitt: J+S-Kader

Art. 13 Kader

1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:

a.17
J+S-Leiterin oder -Leiter, einschliesslich der Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport;
b.
J+S-Coach;
c.18
...
d.
J+S-Expertin oder -Experte.

1bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport.19

2 Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kader­mitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abwei­chen.

3 Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Art. 14 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung.

2 Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur fest und stellt für die einzel­nen Angebote der Kaderbildung Rahmenlehrpläne zur Verfügung.

3 Es kann:

a.
für die einzelnen Kaderfunktionen Spezialisierungen sowie themenspezifi­sche Weiterbildungen vorsehen;
b.
für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche unterschiedliche Aus- und Weiter­bildungen vorsehen;
c.
die Dauer der Weiterbildung für unterschiedliche Sportarten, Themen oder Zielgruppen unterschiedlich lang festlegen.

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.

Art. 15 Aufgaben

Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Mass­nahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind.

2 Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildun­gen fest.

Art. 17 J+S-Coaches

J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.

Art. 1820

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 1921 J+S-Expertinnen und -Experten

J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 20 Wegfall von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann das BASPO Wiedereinstiegsmodule vorsehen.

3 Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S-Angebots dahin, so kann dieses bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S-Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.

4 J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Absatz 1 dahinfallen würde, bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung durchzuführen.22

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen

1 Das BASPO kann die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen wenn:

a.
das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtun­gen verstösst;
b.
die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c.
die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensver­hältnisses nicht mehr möglich ist.

2 Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätig­keit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.

3 In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.

6. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches

1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.

2 Die Beiträge werden gewährt, wenn:

a.
das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;
b.
die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots ein­gehalten sind; und
c.
die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.

2bis Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten gewährt.23

3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.

4 Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e nicht erfüllen, sofern sie:

a.
im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder
b.
dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.24

5 Bewilligungsinstanzen sind:

a.
für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zustän­dig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;
b.25
für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.

6 ...26

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 23 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten

1 Die Beiträge richten sich nach:

a.
der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
b.
der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämp­fen innerhalb einer Zeitspanne;
c.
der Nutzergruppe;
cbis.27
der Sportart;
d.28
...

2 Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zu­sätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.

3 Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an:

a.
J+S-Angebote mit Kindern in der Nutzergruppe 5.
b.
J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung.

4 ...29

5 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 23a30 Sonderbeitrag

1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-An­geboten mit Sonderbeiträgen unterstützen.

2 Einen Sonderbeitrag erhalten:

a.
Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppen 1 und 2 sowie nationale Sportverbände der Nutzergruppe 4, die ein J+S-Angebot für die Durchführung im Zeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen haben;
b.
auf Gesuch hin Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppe 3, die den Nachweis erbringen, dass sie mindestens ein J+S-Lager mit Beginn zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geplant haben.

3 Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Organisator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Prozentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge.

4 Haben Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b im Jahr 2019 keine J+S-Angebote abgeschlossen, so errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote.

5 Die J+S-Coaches der Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b müssen ihr Gesuch bis zum 31. Oktober 2020 beim BASPO einreichen.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

Art. 24 Umfang der Beiträge für J+S-Coaches

1 Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamt­summe.

2 Zuschläge nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden für die Berechnung der Ge­samtsumme nicht berücksichtigt. ...31

3 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest.

4 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben.

31 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 25 Beiträge an die Kaderbildung

1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge ausrichten.

2 Das VBS legt die Maximalbeiträge und das Verfahren fest.

Art. 26 Beitragsentscheid

Das BASPO entscheidet nach Abschluss des Angebots aufgrund der eingereichten Abrechnungsunterlagen über die definitive Höhe des Beitrags. Es kann zusätzlich abklären, ob die Durchführungsvorschriften eingehalten wurden.

Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:

a.
der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungs­bestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b.
der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und siche­ren Sports nicht einhalten.

2 Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betref­fenden Organisator vorläufig einstellen.

3 Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefris­tet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.

4 Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.

Art. 27a32 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung

1 Das BASPO kann nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung mit Beiträgen unterstützen. Die Unterstützung setzt voraus, dass der jeweilige nationale Sport- und Jugendverband Ausbildungskonzepte und -inhalte in der betroffenen J+S-Sportart umsetzt und weiterentwickelt.

2 Die Beiträge sind zur Mitfinanzierung der Kosten bestimmt, die beim nationalen Sport- und Jugendverband für die Entschädigung der für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen anfallen.

3 Sie richten sich nach dem Umfang der Entschädigung, die ein nationaler Sport- oder Jugendverband an die für die Ausbildung verantwortlichen Personen ausrichtet. Das VBS legt die anrechenbaren Leistungen und den Beitragsrahmen fest.

4 Das BASPO schliesst mit dem nationalen Sport- und Jugendverband einen Leistungsvertrag ab. Dieser legt insbesondere fest:

a.
die zu erfüllenden Aufgaben;
b.
Indikatoren zur Beurteilung der Aufgabenerfüllung;
c.
die Höhe der Beiträge.

5 Pro J+S-Sportart kann höchstens ein nationaler Sport- oder Jugendverband mit Beiträgen unterstützt werden.

6 Ein nationaler Sport- oder Jugendverband kann mit Beiträgen für mehrere J+S-Sportarten unterstützt werden, wenn er in allen betroffenen J+S-Sportarten Leistungen für die J+S-Kaderbildung erbringt. Die Festlegung der Beitragshöhe richtet sich nach Absatz 4; Synergieeffekte beim betroffenen nationalen Sport- oder Jugendverband sind beitragsmindernd zu berücksichtigen.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes

Art. 28

1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.

2 Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen.

3 Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbil­dung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten.

4 Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.33

5 ...34

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

8. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen

Art. 29 Durchführung

1 Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von J+S zustän­dig ist. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur sowie die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung.

2 Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann Promotionsartikel zur Verfügung stellen.35

3 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt bei Bedarf und in Abspra­che mit dem BASPO den Druck und den Vertrieb der Drucksachen, Lehr- und Lernmittel und der Auszeichnungen.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 30 Aufsicht

1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.

2 Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen kön­nen vor Ort durchgeführt werden.

3 Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.

4 Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.36

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Art. 31 Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden

1 Das BASPO führt regelmässig themenspezifische Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern derjenigen kantonalen Behörden, die für die Durchführung von J+S zuständig sind, sowie mit den Sport- und Jugendverbänden und den weiteren Orga­nisatoren der Kaderbildung durch.

2 Es berät mit ihnen Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der Kaderbildung.

3 Das BASPO betreibt einen regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und den interessierten schweizerischen Verbänden und Institutio­nen. Es hört sie vor wichtigen Entscheiden an.

3. Kapitel: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung

1. Abschnitt: Förderung von Sport und Bewegung von Erwachsenen

Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz

1 Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.

2 Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA).

3 Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.

Art. 33 Kader

1 Zum Kader gehören alle Personen mit einer Anerkennung als ESA-Leiterin oder ‑Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte.

2 Wer die entsprechende Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, kann als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

Art. 34 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung.37

2 Es legt die Dauer und die Inhalte der Aus- und Weiterbildungen fest.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Art. 35 Pflichten

Die ESA-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von ESA um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Art. 3638 ESA-Leiterinnen und -Leiter

ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern

1 Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sport­verbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.

2 Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leis­tungsverträge ab.

Art. 38 ESA-Expertinnen und -Experten

1 ESA-Expertinnen und -Experten bilden ESA-Leiterinnen und Leiter sowie andere ESA-Expertinnen und -Experten aus und erfüllen dabei die ihnen durch diese Ver­ordnung und die weiteren Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

2 Organisator der Aus- und Weiterbildung der ESA-Expertinnen und ‑Experten ist das BASPO.

3 Es kann Organisatoren nach Artikel 37 Absatz 1 durch Vereinbarung beiziehen oder sie mit der Aus- und Weiterbildung beauftragen.

4 Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung.

Art. 39 Wegfall und Entzug von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als ESA-Kaderperson ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten bestandenen Weiterbil­dung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn ein Weiterbildungskurs erfolgreich absolviert wird.39

3 Das BASPO entzieht die Anerkennung von Kadermitgliedern bei:

a.
einer strafrechtlichen Verurteilung, welche begründete Zweifel an der Fähigkeit des ESA-Kadermitglieds hinterlässt, weiter seine Aufgaben kor­rekt wahrnehmen zu können;
b.
wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 35.

4 ESA-Kadermitglieder, die sich zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht fristgerecht zu einem Weiterbildungsmodul angemeldet haben, das wegen der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt werden kann, bleiben anerkannt.40

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

2. Abschnitt: Weitere Massnahmen der Sport- und Bewegungsförderung41

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).


Art. 40

1 Das BASPO fördert zusätzlich zu den Massnahmen nach dem 1. und 3. Titel die Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung, namentlich während der Ausbildung, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und im Alter. Es kann öffentliche und private Organisationen unterstützen, die im Sinne der Ziele von Artikel 1 SpoFöG tätig sind.

2 Es kann Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden oder Veranstaltern von Sportver­anstaltungen Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.

3 Es kann zusammen mit anderen Institutionen den Erhalt und die Schaffung von geeigneten Sport- und Bewegungsräumen im Wohngebiet und in den Naherholungs­gebieten unterstützen, indem es insbesondere an Programmen und Projekten sowie raumplanerischen Massnahmen mitwirkt.42

4 Es kann die Organisatoren des Schweizerischen Schulsporttags mit einem Beitrag unterstützen. Der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie der anrechenbare Betrag des Kantons und der Gemeinde, in welchem und welcher der Sporttag durchgeführt wird; er liegt jedoch höchstens bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.43

5 Das Bundesamt für Gesundheit kann Programme und Projekte zur Bewegungsförderung, die der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten dienen, selber durchführen oder solche mit Sachleistungen unterstützen, sofern die Programme und Projekte von öffentlichen oder privaten Organisationen durchgeführt werden, die in der Bewegungs­förderung tätig sind.44

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

4. Kapitel: Nationale Sportverbände

Art. 41 Beiträge an den Dachverband des Schweizer Sports45

1 Der Dachverband des Schweizer Sports erhält einen jährlichen Beitrag zur Förde­rung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.

2 Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbe­sondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt.

3 Die Bundesbeiträge sind bestimmt:

a.
zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athle­ten, Funktionärinnen und Funktionären;
b.
zur Förderung des Breitensports;
bbis.46
zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchs- und Spitzensportförderung;
c.
zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports;
d.
zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports; und
e.47
zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

4 Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.

5 Die Bundesbeiträge zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung bemessen sich nach der effektiven Nutzung solcher Anlagen.48

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).

Art. 41a49

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4579).

5. Kapitel: Sportanlagen

Art. 42 Nationales Sportanlagenkonzept

1 Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusam­menarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre.

2 Das Konzept zeigt auf:

a.
die Ziele der Förderpolitik des Bundes;
b.
den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von nationaler Bedeutung;
c.
den Bedarf der nationalen Sportverbände an Sportanlagen für ihre Trainings- und Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Verbandskonzepte;
d.
die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen;
e.
den Umsetzungsstand.

3 Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.

Art. 43 Nationale Bedeutung einer Sportanlage

1 Das VBS legt fest, welche Voraussetzungen eine Sportanlage erfüllen muss, damit sie als Sportanlage von nationaler Bedeutung gilt.

2 Das BASPO erstellt einen Katalog der bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung und klärt den Bedarf für weitere Sportanlagen dieser Kategorie ab.

Art. 44 Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen

1 Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betra­gen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.

3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Die Anlage erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 43.
b.
Der Bau und der langfristige Betrieb sind finanziell gesichert.
c.
Die langfristige Benützung durch mindestens einen nationalen Sportverband ist vertraglich gewährleistet.

4 Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.

5 Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.

6 Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.

Art. 45 Fachstelle Sportanlagen

Das BASPO führt eine Fachstelle Sportanlagen, die Empfehlungen hinsichtlich Planung, Bau, Ausrüstung und Betrieb von Sportanlagen erarbeitet und Dritte dies­bezüglich berät.

Art. 45a50 Sportanlagen des BASPO

1 Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbildungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an:

a.
schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks;
b.
Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kader­bildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
c.
schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts;
d.
schweizerische Hochschulen und private Organisatoren für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten;
e.
Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
f.
Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten.

2 Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen.

3 Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

2. Titel: Bildung und Forschung

1. Kapitel: Sport in der Schule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Sportunterricht

Im Sportunterricht werden im Rahmen des ganzheitlichen Erziehungs- und Bil­dungsauftrags sportliche Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt und ausgebildet.

Art. 47 Qualitätsentwicklung und Monitoring

1 Die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung der Schulen müssen den Sportunterricht mit berücksichtigen.

2 Der Sportunterricht wird erfasst vom Bildungsmonitoring, das Bund und Kantone gemeinsam durchführen.

2. Abschnitt: Sportunterricht an obligatorischen Schulen und an Mittelschulen


Art. 48 Begriff

1 Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.

2 Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymna­sien und die Fachmittelschulen.

Art. 49 Umfang des Sportunterrichts

1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den tägli­chen Unterricht zu integrieren.

2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.

3 An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.

Art. 50 Lehrplan

Die Kantone sorgen dafür, dass den Lehrpersonen Sport ein stufenspezifischer Lehrplan Sport zur Verfügung steht. Das BASPO arbeitet diesbezüglich inhaltliche Empfehlungen aus.

3. Abschnitt: Sportunterricht an Berufsfachschulen

Art. 51 Obligatorium

Für Lernende der zwei- bis vierjährigen beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200251 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.

Art. 52 Umfang

1 Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht:

a.
bei schulischem Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen allgemeinbild­endenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu die­sem Unterricht mindestens 40 Jahreslektionen Sportunterricht;
b.
bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen allgemeinbil­denden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht.

2 Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schul­jahr mindestens 80 Lektionen.

3 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)52 legt die Anzahl Lektio­nen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.

4 Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.

52 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 53 Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport

1 Das SBFI erlässt nach Anhörung des BASPO einen Rahmenlehrplan für Sportun­terricht in der beruflichen Grundbildung.

2 Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erarbeiten die Berufsfachschulen einen Lehrplan Sport.

3 Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung.

Art. 54 Qualifizierung der Lernenden

Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass im Sportunterricht pro Schuljahr min­destens eine Qualifizierung der Lernenden stattfindet und dass die Qualifizierung ausgewiesen wird.

4. Abschnitt:53 Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).


Art. 54a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote

1 Der Bund kann öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen Finanzhilfen gewähren für die Konzeption, Entwicklung, Koordination, Durchführung und Evaluation von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten, sowie der dazu gehörenden Lernmedien.

2 Die Aus- und Weiterbildungsangebote müssen den Aufbau oder die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern bezwecken, die Sport unterrichten. Sie können auf eine oder mehrere Bildungsstufen ausgerichtet sein.

3 Sie müssen:

a.
gesamtschweizerisch oder für eine ganze Sprachregion durchgeführt werden; oder
b.
örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen Struktur durchführbar sein.
Art. 54b Verfahren

1 Die Institution muss das Gesuch um Finanzhilfen dem BASPO einreichen.

2 Das BASPO prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 54a erfüllt sind. Bei Gesuchen von privaten Institutionen holt es vor seinem Entscheid die Beurteilung einer für die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, zuständigen kantonalen Stelle oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ein.

3 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

4 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das BASPO gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199054 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei wird in erster Linie die Durchführung von Angeboten unterstützt, die der unmittelbaren Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, dienen.

Art. 54c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen.

3 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:

a.
der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes;
b.
dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot;
c.
den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten;
d.
dem Aufwand für die Qualitätssicherung.

2. Kapitel: Eidgenössische Hochschule für Sport

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 55 Eidgenössische Hochschule für Sport

1 Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) ist Teil des BASPO.

2 An der EHSM besteht Lehr- und Forschungsfreiheit.

3 Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit ande­ren in- und ausländischen Institutionen wahr.

Art. 56 Hochschulangehörige

1 Angehörige der EHSM sind:

a.
die Rektorin oder der Rektor;
b.
die Mitglieder der Studienleitung;
c.
die Mitglieder des Lehrkörpers;
d.
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e.
das administrative und technische Personal des BASPO, soweit es Aufgaben für die EHSM wahrnimmt;
f.
die Studierenden;
g.
die Hörerinnen und Hörer.

2 Das VBS regelt die Aufgaben der Hochschulangehörigen und die besonderen Anstellungsvoraussetzungen des Personals der Hochschule.

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen im Rahmen ihrer Anstellung am BASPO Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt wird, unter­stehen dem Obligationenrecht.

4 Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits öffentlich-rechtlich angestellt und soll ihnen Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt werden, ist mit ihnen vorgängig eine Vereinbarung über die Auflösung des öffent­lich-rechtlichen Anstellungsvertrags und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Obligationenrecht zu treffen.

5 Die Studierenden können sich in einer Fachschaft organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.

Art. 57 Lehre

1 Die EHSM bietet folgende Studien- und Ausbildungsgänge an:

a.
Bachelor- und Masterstudiengänge Sport;
b.
Trainerlehrgänge.

2 Sie kann insbesondere folgende Ausbildungsgänge und Kurse anbieten:

a.
Ausbildungsmodule für Sportstudierende der universitären Hochschulen und der pädagogischen Hochschulen;
b.
Angebote im Nachdiplombereich;
c.
Ergänzungslehrgänge für Sportleiterinnen und -leiter.
Art. 58 Forschung und Entwicklung

1 Die EHSM betreibt angewandte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sportwissenschaft.

2 Sie erfüllt Aufgaben der Ressortforschung des Bundes im Bereich Sport und Bewegung, namentlich für Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring.

2. Abschnitt: Studien- und Ausbildungsgänge

Art. 60 Zulassung zu den Studien

1 Die Studienplätze auf der Bachelor-Stufe werden aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben.

2 Die Studienplätze auf der Master-Stufe werden gestützt auf ein Bewerbungsver­fahren vergeben.

3 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren fest.

Art. 61 Gebühren

1 Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studien- und Ausbildungsgänge, Kurse und die Kompetenznachweise an der EHSM fest.

2 Es kann für ausländische Studierende, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklä­rung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, hö­here Gebühren vorsehen.

Art. 62 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport

1 Die Bachelor-Studiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 200355.

2 Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelor-Studiengängen der EHSM auf. Sie umfassen eine Studienleistung von 90-120 Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien.

3 Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:

a.
«Bachelor of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrich­tung]»;
b.
«Master of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrich­tung]».

4 Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglin­gen, EHSM» anfügen.

5 Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportleh­rerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.

6 Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer.

7 Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Aus­bildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenz­nachweise erlassen.

55 [AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603. AS 2015 1627 Art. 9]. Siehe heute: die Bologna-Richtlinien UH vom 28. Mai 2015 (SR 414.205.1).

Art. 63 Weiterbildungsstudiengänge

1 Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge mit Weiterbildungszertifikat (Certi­ficate of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]), Weiterbil­dungsdiplom (Diploma of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrich­tung]) oder mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]) anbieten.

2 Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss verfügen.

3 Studierende, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt.

4 Das VBS regelt den Umfang der Studiengänge.

Art. 63a56 Anpassungen der Studiengänge während der Covid-19-Pandemie

1 Die EHSM kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, durchführen. Sie kann die Eignungsabklärungen zur Aufnahme ins Studium anpassen.

2 Die Studienleitung kann die Wiederholung eines bereits wiederholten und ungenügend bewerteten Kompetenznachweises zulassen, wenn der Kompetenznachweis oder die dazugehörige Lehrveranstaltung nach Absatz 1 angepasst wurde.

3 Müssen Studierende als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus Lehrveranstaltungen oder Kompetenznachweise verschieben oder absagen, sich von ihnen abmelden oder ihnen fernbleiben, so ergeben sich für sie keine Gebührenfolgen.

4 Studierende, die als Folge eines angeordneten Militär-, Zivilschutz- oder Zivildiensteinsatzes zur Bekämpfung des Coronavirus während mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleiben mussten, haben das Recht, sich nachträglich für das Studiensemester beurlauben zu lassen. Geleistete Studiengebühren werden rückerstattet.

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).

Art. 64 Verfügung von Qualifikationen

1 Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Durchführung oder Bewertung eines Kompetenznachweises nicht einverstanden, so erlässt das BASPO auf ihr oder sein Verlangen eine Verfügung, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196857 erfüllt sind.

2 Die Studienleitung erläutert der oder dem Studierenden die Ergebnisse vorgängig.

3 Die Abschlussqualifikationen der Bachelor- und der Masterstudien sowie der übrigen Ausbildungen werden mit Verfügung eröffnet.

Art. 65 Disziplinarrecht an der EHSM

1 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:

a.
die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern;
b.
Ausbildungsveranstaltungen stören;
c.
die Präsenzordnung verletzen;
d.
bei Studienarbeiten oder Prüfungen unredlich handeln;
e.
die Hausordnung des BASPO verletzen;
f.58
durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beeinträchtigen;
g.59
Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.

2 Disziplinarmassnahmen sind:

a.
der Verweis;
b.
der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kur­sen und Prüfungen;
c.
der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen im betreffen­den Semester;
d.
der Ausschluss vom Studium.

3 Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind:

a.
die Studienleiterin oder der Studienleiter für Massnahmen nach Absatz 2 Buch­staben a und b sowie für Massnahmen nach Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss nicht verunmöglicht werden kann;
b.
die Rektorin oder der Rektor für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss verunmöglicht werden kann, sowie für Massnahmen nach Buchstaben d.

4 Die betroffene Person hat insbesondere das Recht:

a.
Einsicht in die Akten zu nehmen;
b.
vorgeladen und befragt zu werden;
c.
sich verbeiständen oder vertreten zu lassen.

5 Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung und Monitoring60

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 66 Allgemeines

1 Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 198361.

2 Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.

61 [AS 1984 28, 1992 1027 Art. 19, 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9, 1996 99, 2000 1858, 2003 4265, 2004 4261, 2006 2197 Anhang Ziff. 39, 2008 433, 2010 651, 2011 4497 Ziff. I 1, 2012 3655 Ziff. I 13, 2013 2639. AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1).

Art. 68 Forschungsaufträge

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.

Art. 69 Forschungsbeiträge

1 Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffent­lichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchfüh­rung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben.

2 Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall aner­kannten Kosten.

3 Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leis­tung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.

Art. 70 Statistik

Das BASPO kann in Ergänzung zu den Statistiken des Bundesamts für Statistik sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.

Art. 70a62 Monitoring

1 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen.

2 Ein Observatorium für Sport und Bewegung erstellt die Dokumentation auf der Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren.

3 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Observatorium für Sport und Bewegung. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab.

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

3. Titel: Leistungssport

Art. 71 Fördermassnahmen

1 Das BASPO berücksichtigt bei der Förderung des leistungsorientierten Nach­wuchssports und des Spitzensports die Bemühungen und Interessen der nationalen Sportverbände.

2 Es kann Sportschulen bis zur Sekundarstufe II unterstützen, die neben der schuli­schen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern.

Art. 72 Internationale Sportanlässe und -kongresse

1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kandidatur für internationale Sportanlässe oder von deren Durchführung ist möglich, wenn folgende Vorausset­zungen erfüllt sind:

a.
Der betreffenden Sportart kommt in der Schweiz oder dem Anlass kommt für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zu.
b.
Es handelt sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeu­tung, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird.
c.
Es handelt sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien.
d.
Die Durchführung des Sportanlasses wird aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator ver­ge­ben.
e.
Der Sportverband, in dessen Sportart der Anlass stattfindet, trifft im Zusammenhang mit dem Sportanlass besondere Fördermassnahmen.

2 Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.

3 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach:

a.
der Bedeutung des Anlasses;
b.
der Bedeutung der Sportart in der Schweiz;
c.
dem Umfang der Leistungen, der durch andere Stellen der öffentlichen Hand, namentlich Armee und Zivilschutz, für den jeweiligen Anlass er­bracht werden;
d.
den Gesamtkosten des Anlasses.

4 Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein.

5 Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss.

4. Titel: Fairness und Sicherheit63

63 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

1. Kapitel: Doping64

64 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 73 Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping

1 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämp­fung von Doping.

2 Es beauftragt die Institution nach Absatz 1, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Mass­nahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen.

3 Es schliesst mit der Institution nach Absatz 1 einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Es regelt zudem die Finanzhilfen für die Kon­trolltätigkeit.

4 Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft in internationalen Organisationen gehören nicht zum Auftrag.

5 Das BASPO beaufsichtigt die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertrage­nen Aufgaben. Bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag erlässt es eine Verfü­gung.

Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden

1 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind:

a.
die im Anhang aufgeführten Stoffe;
b.
deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere;
c.
die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und
d.
Präparate, die diese Stoffe enthalten.

2 Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.

Art. 75 Dopingkontrollen

1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat, sowie nach Beendigung des Wettkampfes während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen.

2 Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die organisiert und durchgeführt werden:

a.
durch den Dachverband des Schweizer Sports und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine; oder
b.
nach den Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverban­des.
Art. 76 Anforderungen an die Dopingkontrollen

1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erstellt jedes Jahr einen Test­plan. Darin legt sie fest:

a.
die Anzahl der Kontrollen;
b.
die wirksame und risikogerechte Aufteilung der Kontrollen auf die einzelnen Sportarten;
c.
die Aufteilung auf Trainings- und auf Wettkampfkontrollen;
d.
das Jahresprogramm.

2 Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist.

3 Die Kontrollen erfolgen unangekündigt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Folge­untersuchungen können die Kontrollen angekündigt werden; die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen.

4 Kontrollen, die Eingriffe in den Körper der Athletin oder des Athleten beinhalten, wie Blut- oder Gewebeentnahmen, müssen durch Personen durchgeführt werden, welche die zum Eingriff erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Berufsausbil­dung erworben haben.

5 Die Verfahren, das Material und der Transport ins Analyselabor müssen dem internationalen Standard entsprechen.

Art. 77 Analyse und Verwendung der Analyseresultate

1 Die Analyse der Resultate von Dopingproben muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard durchgeführt werden.

2 Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so verfasst das Labor zuhanden der Dopingkontrollstelle einen Analysebericht, der nachvollziehbar und glaubwürdig ist und dem internationalen Standard entspricht.

3 Die Dopingkontrollstelle meldet positive Resultate umgehend:

a.
der Disziplinarinstanz des zuständigen Verbandes und beantragt ihr die Ein­leitung eines Disziplinarverfahrens; und
b.
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und lässt dieser sämtliche Unter­lagen zukommen.
Art. 78 Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden

1 Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt:

a.
die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der angeschul­digten Person;
b.
die Sportart und Disziplin;
c.
die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der Trainerin­nen oder Trainer, der Ärztinnen oder Ärzte und weiterer Betreuerinnen und Betreuer der angeschuldigten Person;
d.
den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung;
e.
die Angaben zu den sichergestellten Doping-, Betäubungs- oder Heilmitteln;
f.
die Verhörprotokolle;
g.
die Informationen zu Vorstrafen im Bereich des SpoFöG, die seit Inkrafttre­ten des SpoFöG ausgesprochen worden sind;
h.
die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wah­rung der Parteirechte nach Artikel 23 Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung;
i.
weitere Angaben, die geeignet sind, den weiteren Missbrauch von Doping zu bekämpfen.

2 Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch:

a.
die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und
b.
der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.

2. Kapitel:65 Manipulation von Sportwettkämpfen

65 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 78a

1 Das BASPO beteiligt sich an der Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen.

2 Es trifft in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Prävention und Beratung.

3 Es gewährt Finanzhilfen nur an Sportorganisationen, die in ihrem Bereich über Regeln und Verfahren verfügen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind und erlauben, die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen. Insbesondere muss die Sportorganisation:

a.
den Mitgliedern der Organisation untersagen:
1.
Sportwetten auf eigene Wettkämpfe abzuschliessen,
2.
Insider-Informationen zu missbrauchen oder weiterzuverbreiten;
b.
die Mitglieder der Organisation für das Risiko einer Manipulation von Sportwettbewerben durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation und Information sensibilisieren;
c.
vorsehen, dass die für einen Wettkampf vorgesehenen Kampfrichterinnen und Kampfrichter sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zum spätestmöglichen Zeitpunkt benannt werden.

4 Das BASPO kann Finanzhilfen an Sportorganisationen streichen oder kürzen, wenn diese ihre Meldepflichten nach Artikel 64 Absatz 2 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201766 verletzen.

5. Titel: Vollzug

Art. 80 Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO

1 ...68

2 Für Weiterbildungsstudiengänge nach Artikel 63 werden kostendeckende Gebüh­ren erhoben.

3 Das BASPO veröffentlicht Preislisten für regelmässig erbrachte gewerbliche Leistungen.

4 Befinden sich Gebührenschuldnerinnen und -schuldner mit der Bezahlung von Gebühren im Verzug, so ist das BASPO berechtigt, sie bis zur vollständigen Bezah­lung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen auszuschliessen.

68 Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 15. Nov. 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6601).

Art. 80a69 Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO

1 Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Kleidungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkeiten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten.

2 Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüstung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird.

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 21. Oktober 198770 über die Förderung von Turnen und Sport;
2.
Verordnung vom 14. Juni 197671 über Turnen und Sport an Berufsschulen;
3.
Verordnung vom 21. Oktober 198772 über die Turn- und Sportlehrerausbil­dung an Hochschulen;
4.
Verordnung vom 17. Oktober 200173 über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen.

70 [AS 1987 1703, 1990 981, 1994 1392, 1996 3018, 1998 1472, 2000 2427 2966, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 2 4003, 2004 4593, 2005 257, 2006 4705 Ziff. II 28, 2007 4297 5823 Ziff. I 3, 2011 5227 Ziff. I 4.2]

71 [AS 1976 1403, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. e]

72 [AS 1987 1464, 1996 2243 Ziff. I 22 3021]

73 [AS 2001 2971, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 6]

Art. 83 Übergangsbestimmungen

1 J+S-Angebote für Kinder und Jugendliche in den NG 1-5 sowie Angebote der J+S-Kaderbildung, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt und abgerechnet.

2 J+S-Angebote der NG 7, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begon­nen haben, werden ab Inkraftsetzung dieser Verordnung nach den neuen Bestim­mungen durchgeführt. Das BASPO kann mit den Organisatoren Vereinbarungen über eine pauschalisierte Unterstützung abschliessen. Diese Vereinbarungen haben Gültigkeit bis längstens zum 30. September 201475.

3 Der Rahmenlehrplan nach Artikel 53 ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Rahmenlehrplans zu erlassen.

75 S. auch: Art. 83a.

Art. 83c78 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2020

J+S-Angebote von Organisatoren, die zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. Septem­ber 2021 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, werden bis zum 31. Dezember 2023 auch dann bewilligt, wenn die Organisatoren nicht nach Artikel 10a registriert sind.

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Anhang

(Art. 74)

Verbotene Mittel und Methoden

I. Verbotene Mittel

1. Nicht zugelassene pharmazeutische Substanzen

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die nachfolgend nicht aufgeführt sind und die nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwen­dung beim Menschen zugelassen sind, wie Arzneimittel aus präklinischen oder klinischen Entwicklungen, zurückgezogene Arzneimittel, Designer-Drogen, Veteri­närprodukte.

2. Anabolika und andere anabol wirkende Substanzen

a. Exogene anabol-androgene Steroide

1-Androstendiol (5α-androst-1-en-3β,17β-diol), 1-Androstendion (5α-androst-1-en-3,17-dion), Bolandiol (estr-4-en-3β,17β-diol), Bolasteron, Boldenon, Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion), Calusteron, Clostebol, Danazol (17α-ethynyl-17β-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol), Dehydrochlormethyltestosteron (4-chloro-17β-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Desoxymethyltestosteron (17α-methyl-5α-androst-2-en-17β-ol), Drostanolon, Ethylestrenol (19-nor-17α-pregn-4-en-17-ol), Fluoxymesteron, Formebolon, Furazabol (17β-hydroxy-17α-methyl-5α-androstano[2,3-c]-furazan), Gestrinon, 4-Hydroxytestosteron (4,17β-dihydroxy-androst-4-en-3-on), Mestanolon, Mesterolon, Metenolon, Methandienon (17β-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Methandriol, Methasteron (2α,17α-dimethyl-5α-androstan-3-on-17β-ol), Methyldienolon (17β-hydroxy-17α-methylestra-4,9-dien-3-on), Methyl-1-testosteron (17β-hydroxy-17α-methyl-5α-androst-1-en-3-on), Methylnortestosteron (17β-hydroxy-17α-methylestr-4-en-3-on), Methyltestosteron, Metribolon (Methyltrienolon 17β-hydroxy-17α-methylestra-4,9,11-trien-3-on), Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion), Norboleton, Norclostebol, Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Prostanozol (17β-hydroxy-5α-androstano[3,2-c]pyrazol), Quinbolon, Stanozolol, Stenbolon, 1-Testosteron (17β-hydroxy-5α-androst-1-en-3-on), Tetrahydrogestrinon (18a-homo-pregna-4,9,11-trien-17β-ol-3-on), Trenbolon

b. Endogene anabol androgene Steroide

Androstendiol (androst-5-en-3β,17β-diol), Androstendion (androst-4-en-3,17-dion), Dihydrotestosteron (17β-hydroxy-5α-androstan-3-on), Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA), Testosteron

c. Andere anabol wirkende Substanzen

Clenbuterol, selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

3. Erythropoiese stimulierende Substanzen

Die folgenden Substanzen sowie ihre Releasingfaktoren:

Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine, Darbepoetin alfa (dEPO), Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA), Stabilisatoren des Hypoxie induzierten Faktors (HIF), Peginesatid (Hämatid).

4. Wachstumshormone, insulinähnliche Wachstumsfaktoren und andere Wachstumsfaktoren


Wachstumshormon HGH, Wachstumshormon-Releasingfaktoren (synonym Growth Hormone Releasing Hormones (GHRH)), Wachstumshormon-Releasingpeptide, (synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z.B. IGF-1, IGF-1 Analoga), fibroblastische Wachstumsfakto­ren der (FGF), hepatozytische Wachstumsfaktoren (HGF), Mechano-Wachstums­faktoren (MGF), von Blutplättchen abstammende Wachstumsfaktoren (PDGF), endothel-vaskuläre Wachstumsfaktoren (VEGF) sowie alle anderen Wachstums­faktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese beziehungs­weise den Proteinabbau, die Gefässbildung, die Energienutzung, die Regenerations­kapazität oder den Wechsel des Fasertyps beeinflussen.

5. Gonadotropine

Choriongonadotropin (HCG), Luteinisierendes Hormon (LH), Choriogonadotropin alfa, Lutropin alfa.

6. Insulin

Insulin

7. Corticotropine

Corticotropin, Tetracosactid.

8. Aromatasehemmer

Aminoglutethimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-Androsten-3,6,17 trion (6-oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton.

9. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)

Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

10. Antiöstrogen wirkende Substanzen

Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.

11. Myostatinhemmer

Stamulumab

12. Metabolische Modulatoren

Agonisten der Peroxisom Proliferator aktivierte Rezeptoren δ (PPARδ) (z.B. GW 1516) und Agonisten der Achse PPARδ-AMP aktivierte Proteinkinase (AMPK) (z.B. AICAR).

II. Verbotene Methoden

1. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff

Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, sowie die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorane, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).

2. Chemische und physikalische Manipulation

Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültig­keit einer Dopingkontroll-Probe zu verändern.

3. Gendoping

Übertragung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurensequenzen und/oder die Ver­wendung von normalen oder genetisch modifizierten Zellen.