01.03.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 28.02.2023
01.12.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.11.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.08.2021 - 30.09.2021
01.12.2020 - 31.07.2021
01.07.2020 - 30.11.2020
01.06.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 31.05.2020
01.01.2019 - 31.01.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.12.2015 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.11.2015
01.01.2013 - 30.09.2014
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2008 - 31.12.2011
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.02.2005 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.01.2005
01.12.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 30.11.2004
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01.05.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
01.11.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Förderung von Turnen und Sport
(Sportförderungsverordnung)1 vom 21. Oktober 1987 (Stand am 17. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 19722 über die
Förderung von Turnen und Sport, verordnet:

1. Kapitel: Turnen und Sport in der Schule 1. Abschnitt:
Obligatorischer Turn- und Sportunterricht
an Volks- und Mittelschulen


Art. 1


3

Grundsatz

1 Die Kantone sorgen dafür, dass an den Schulen der Primar- und Sekundarstufe I
sowie an allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II im Rahmen der ordentlichen Unterrichtszeit durchschnittlich wöchentlich drei Lektionen Sportunterricht
erteilt werden.

2 Sie sorgen dafür, dass durch qualitativ guten Sportunterricht die koordinativen und
konditionellen Fähigkeiten sowie die soziale Kompetenz der Schülerinnen und
Schüler entwicklungsspezifisch gefördert werden.

3 In Ergänzung zum Sportunterricht sorgen die Kantone für zusätzliche Schulsportangebote wie Sporttage, Sportlager oder Projektwochen zum Thema Sport.

4 Der Sportunterricht basiert auf einem vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) erlassenen Rahmenlehrplan. Die Kantone sind vor Erlass des Rahmenlehrplanes anzuhören. Ihren Stellungnahmen ist Rechnung zu tragen.

AS 1987 1703 1

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 4003).

2

SR 415.0

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2427).

415.01

Turnen und Sport

2

415.01

a4 Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote 1 Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Artikel 1 Absatz 1
höchstens zur Hälfte angerechnet werden.

2 Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.

3 Der Durchschnitt nach Artikel 1 Absatz 1 kann sich auf der Sekundarstufe I auf
zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre beziehen. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten.

4 Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in
der Stundentafel auszuweisen.


Art. 2


5

Die Kantone sorgen dafür, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler und
Schülerinnen überprüft wird.


Art. 3

Unterricht, Lehrmittel 1 Der Unterricht wird von Lehrkräften erteilt, die eine fachliche und pädagogische
Ausbildung für die betreffende Schulstufe haben.

2 Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) stellt den Kantonen Lehrmittel zur
Verfügung und bestimmt, wem diese unentgeltlich abgegeben werden.6 Sie nimmt
dabei Rücksprache mit der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale.


Art. 4


7

Koordination

Im Rahmen der Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Sportunterricht in
der Schule (KVS) lädt der Bund die kantonalen Aufsichts- und Beratungsorgane für
Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen periodisch zu einem Erfahrungsaustausch ein.

2. Abschnitt: Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen

Art. 5

Für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen gilt die Verordnung vom
14. Juni 19768 über Turnen und Sport an Berufsschulen.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2427).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

8

SR 415.022

Sportförderungsverordnung 3

415.01

3. Abschnitt: Freiwilliger Schulsport

Art. 6

1 Die Kantone sorgen dafür, dass zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht freiwilliger Schulsport angeboten wird.

2 Die ESK ist Verbindungsorgan für internationale Anlässe im freiwilligen Schulsport.9 4. Abschnitt: Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte

Art. 7

Ausbildung der Volksschullehrer und -lehrerinnen10 1 Volksschullehrer und -lehrerinnen, die nach kantonalem Recht Turn- und Sportunterricht erteilen, müssen zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht
theoretisch und didaktisch ausgebildet werden.11 2 Die Kantone regeln die Prüfungsanforderungen.


Art. 8

Ausbildung der eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrer
und -lehrerinnen12

1 Wer ein eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom erwerben will, muss einen
Studiengang an einer Hochschule mit Ergänzungslehrgängen am Bundesamt für
Sport (BASPO)13, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen (Abt.
ESSM)14 gemäss Verordnung vom 21. Oktober 198715 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen bestehen.

2 Das Fachstudium in Sportwissenschaft mit Lizentiat oder Doktorat ist Sache der
Hochschulen.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

13 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Erlass vorgenommen.

14

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Erlass vorgenommen.

15

SR 415.023

Turnen und Sport

4

415.01


Art. 9

Fortbildung

1 Der Bund übernimmt die Kosten von folgenden Kursen und Veranstaltungen des
Schweizerischen Verbandes für Sport in der Schule, welche dieser für die Lehrkräfte
durchführt, die Turn- und Sportunterricht erteilen: a.16 Zentralkurse für Kursleiter und Kursleiterinnen; b.17 Zentralkurse für Seminarturnlehrer und -lehrerinnen; c.

zentrale Kurse für die Lehrerschaft; d.

gesamtschweizerische Tagungen und Sportveranstaltungen.

2 Er kann Veranstaltungen der Konferenz der Leiter und Leiterinnen der Hochschulinstitute für Sport für deren Dozierende sowie deren Absolventen und Absolventinnen durch Beiträge unterstützen.18 3 Das Departement regelt die Entschädigungsansätze für Leiter und Leiterinnen sowie für Teilnehmende von zentralen Kursen mit Zustimmung des Eidgenössischen
Finanzdepartements.19

4 Der Bund kann Veröffentlichungen über Turnen und Sport in der Schule, die der
Fortbildung der Lehrkräfte dienen, durch Beiträge unterstützen.

2. Kapitel:20 Jugend+Sport 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 10

Grundsatz

Die Förderung im Rahmen von Jugend+Sport (J+S) umfasst die Ausbildung von
Jugendlichen in bestimmten Sportarten in J+S-Kursen und J+S-Lagern sowie die
Kaderbildung.


Art. 11

Sportarten

1 In J+S werden Sportarten aufgenommen, bei deren Ausübung die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtentwicklung
der Jugendlichen. Bei der Festlegung der Sportarten ist darauf zu achten, dass: a.

ein angemessener personeller, materieller und technischer Aufwand nicht
überschritten wird;

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

Sportförderungsverordnung 5

415.01

b.

die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmenden und die Belange der
Umwelt berücksichtigt werden; c.

die ideelle und die pädagogische Ausrichtung den ethischen Grundsätzen der
Gesellschaft entsprechen.

2 Das Departement legt die J+S-Sportarten fest.


Art. 12

Sicherheitsvorkehren

1 Bei der Durchführung von J+S-Kursen und J+S-Lagern ist sicherzustellen, dass die
notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der
Teilnehmenden getroffen werden.

2 Das BASPO erstellt für die einzelnen Sportarten Richtlinien zu den Sicherheitsvorkehren.


Art. 13

Nutzergruppen

1 In J+S werden sieben Nutzergruppen (NG) unterschieden.

2 J+S-Angebote der NG 1 werden von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden
Organisationen angeboten, die mit Jugendlichen regelmässig, zielgerichtet und unter
Anleitung in einer beständigen Gruppe Sport üben und anwenden.

3 J+S-Angebote der NG 2 werden von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden
Organisationen angeboten, die mit Jugendlichen regelmässig, zielgerichtet und unter
Anleitung in einer beständigen Gruppe Sport üben und anwenden. Die Regelmässigkeit der Aktivitäten ist abhängig von den äusseren Bedingungen, namentlich
von Wind, Wasser oder Schnee.

4 J+S-Angebote der NG 3 werden von Jugendverbänden angeboten. Die Arbeit mit
den Jugendlichen besteht aus der Pflege der sozialen Aspekte und dem Erleben von
Spiel und Sport unter Anleitung während des Lagerlebens.

5 J+S-Angebote der NG 4 werden vom Bund, von Kantonen, Gemeinden oder
Sportverbänden angeboten. Die Arbeit mit den Jugendlichen besteht aus dem Erleben von Sport unter Anleitung und der Pflege der sozialen Aspekte während des Lagerlebens.

6 J+S-Angebote der NG 5 werden von Schulen angeboten. Ausserhalb des Pflichtpensums der Schüler und Schülerinnen können J+S-Kurse und J+S-Lager durchgeführt werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.
Die Bundesbeiträge werden jedoch reduziert.

7 J+S-Angebote der NG 6 werden von Sportverbänden angeboten, deren Sportart
nicht vollumfänglich dem J+S-Sportverständnis entspricht. Sie erhalten nur Beiträge
für die Kaderbildung.

8 J+S-Angebote der NG 7 werden von Sportverbänden angeboten, deren Sportarten
in den NG 1 oder 2 angeboten werden oder deren Sportarten olympische Sportarten
der NG 6 sind und die zusätzlich die Kriterien des BASPO zur Nachwuchsförderung
in J+S erfüllen. Die Arbeit mit den Jugendlichen besteht aus zielgerichtetem Üben
und Anwenden unter Anleitung in einer beständigen Gruppe.

Turnen und Sport

6

415.01


Art. 14

Leitung und Durchführung 1 Die Leitung von J+S liegt beim BASPO. Die Kantone sowie die interessierten
schweizerischen Verbände und Institutionen wirken beratend mit.

2 Die Kantone führen die für J+S zuständige Amtsstelle.

3 Die Kantone melden dem BASPO Unregelmässigkeiten.


Art. 15

Beratende Kommissionen Das Departement kann beratende Kommissionen einsetzen, in denen die Kantone
sowie die interessierten schweizerischen Verbände und Institutionen vertreten sind.

2. Abschnitt: Beteiligte

Art. 16

Organisator der Jugendausbildung 1 Die Organisatoren bieten im Rahmen der Jugendausbildung in einer J+S-Sportart
Kurse oder Lager an.

2 Organisatoren der J+S-Angebote der Jugendausbildung sind Sportverbände und
-vereine, Jugendverbände und -vereine sowie Schulen. J+S-Kurse können auch von
kommerziellen Anbietern, J+S-Lager auch von Bund, Kantonen und Gemeinden angeboten werden.


Art. 17

Organisator der Kaderbildung Organisatoren der Kaderbildung sind der Bund, die Kantone, Sport- und Jugendverbände sowie Institutionen der Lehrerbildung.


Art. 18

Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Jugendausbildung 1 An J+S-Kursen und -Lagern können Schweizer und Liechtensteiner Staatsangehörige sowie in der Schweiz wohnhafte ausländische Staatsangehörige vom 1. Januar
des Jahres, in dem sie 10 Jahre alt werden, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem
sie 20 Jahre alt werden, teilnehmen.

2 Jugendliche, die zu Beginn eines J+S-Kurses bzw. J+S-Lagers im 10. Lebensjahr
stehen, können teilnehmen, wenn sie im selben J+S-Kurs bzw. J+S-Lager 10-jährig
werden. Jugendliche, die während einem J+S-Kurs bzw. J+S-Lager 20 Jahre alt werden, können diesen Kurs bzw. dieses Lager beenden.

3 Es können auch andere Personen teilnehmen. Der Bund erbringt für sie jedoch
keine finanziellen Leistungen.


Art. 19

Kader

1 Zum Kader gehören alle Personen mit einer Leiter-, Coach-, Ausbilder- oder Expertenanerkennung.

Sportförderungsverordnung 7

415.01

2 An der Kaderbildung können Schweizer und Liechtensteiner Staatsangehörige sowie ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz teilnehmen. Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn
sie für einen Organisator der Jugendausbildung oder der Kaderbildung tätig sind.


Art. 20

J+S-Leiter und -Leiterinnen 1 Wer die vom Departement festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird
als J+S-Leiter oder -Leiterin anerkannt.

2 J+S-Leiter und -Leiterinnen können in ihrer Sportart J+S-Kurse und J+S-Lager
eines Organisators leiten.

3 Das Departement legt die Aufgaben der J+S-Leiter und -Leiterinnen fest und regelt
die Zulassung sowie die Aus- und Weiterbildung.

a

J+S-Coachs

1 Wer die vom Departement festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird
als J+S-Coach anerkannt.

2 J+S-Coachs vertreten den Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für
J+S und dem BASPO. Sie werden vom Organisator der zuständigen kantonalen
Amtsstelle für J+S bzw. dem BASPO gemeldet.

3 Das Departement legt die Aufgaben der J+S-Coachs fest und regelt die Zulassung
sowie die Aus- und Weiterbildung.

b J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und J+S-Experten
und -Expertinnen

1 Wer die vom Departement festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird
als J+S-Ausbilder oder -Ausbilderin oder als J+S-Experte oder -Expertin anerkannt.

2 J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und J+S-Experten und -Expertinnen bilden
J+S-Leiter und -Leiterinnen und J+S-Coachs aus.

3 Das Departement legt die Aufgaben der J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und
der J+S-Experten und -Expertinnen fest und regelt die Zulassung sowie die Ausund Weiterbildung.


Art. 21

Entzug und Verfall der Anerkennungen 1 Das BASPO kann J+S-Leitern und -Leiterinnen, J+S-Coachs, J+S-Ausbildern und
-Ausbilderinnen sowie J+S-Experten und -Expertinnen die Anerkennung sistieren
oder entziehen:

a.

bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Verstössen gegen die in dieser Verordnung oder in der darauf abgestützten Departementsverordnung
festgelegten Verpflichtungen sowie Auflagen und Bedingungen, die vom
BASPO im Einzelfall verfügt werden; b.

bei einem laufenden Strafverfahren gegen das Kadermitglied.

Turnen und Sport

8

415.01

2 In leichteren Fällen kann das BASPO vorgängig eine Verwarnung aussprechen.

3 Die Anerkennung als J+S-Leiter und -Leiterin, J+S-Coach, J+S-Ausbilder und
-Ausbilderin sowie J+S-Experte und -Expertin fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird. In begründeten Fällen kann die Anerkennung durch
nachträgliche Erfüllung der Weiterbildungspflicht wiedererlangt werden.

3. Abschnitt: Leistungen der Kantone

Art. 22

1 Die Kantone beteiligen sich an den Betriebskosten von J+S, indem sie die für J+S
zuständige Amtsstelle führen. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur,
die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung und schliessen eine
Haftpflichtversicherung ab.

2 Die Kantone führen auf eigene Kosten die Qualitätskontrolle durch und fördern
J+S aktiv durch eine angemessene Promotion.

3 Die Kantone finanzieren die unter ihrer Verantwortung durchgeführten Angebote
der Kaderbildung, soweit diese nicht vom Bund mitfinanziert werden, gemäss den
Ansätzen in Anhang 3 dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 23

Beiträge an die Kantone zur Förderung von J+S 1 Der Bund leistet den Kantonen Beiträge zur Förderung der Jugendausbildung und
der Kaderbildung in J+S.

2 Der Beitrag an die Kantone zur Förderung von J+S ist abhängig von der Gesamtsumme der jährlich vom Bund ausgerichteten Entschädigungen für die Angebote der
Kaderbildung und der Jugendausbildung, die unter der Verantwortung der Kantone
durchgeführt werden, jedoch ohne Berücksichtigung der Leistungen für die Nachwuchsförderung und die J+S-Coachs. Der Anteil für die Kantone beträgt höchstens
10 Prozent dieser Gesamtsumme.

3 Der Beitrag an den einzelnen Kanton wird je zur Hälfte aus den Entschädigungen
für die Jugendausbildung und aus den Entschädigungen für die Kaderbildung errechnet. Der Anteil entspricht dem jeweiligen Kantonsanteil an der Gesamtsumme.

4 Die Finanzkraft der Kantone wird für die Berechnung der Beiträge nach einem
Prozentsatz berücksichtigt und beträgt nach der jeweils geltenden Verordnung vom
7. November 200121 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre
2002 und 2003 für

a.

finanzstarke Kantone: 15 Prozent

21

SR 613.11

Sportförderungsverordnung 9

415.01

b.

Kantone mittlerer Finanzkraft: 15-25 Prozent nach gleitender Skala c.

finanzschwache Kantone: 25 Prozent

5 Einem finanzschwachen Kanton wird zusätzlich ein fester Grundbeitrag von 5000
Franken jährlich und einem Kanton mittlerer Finanzkraft ein solcher von 2500 Franken jährlich ausgerichtet.

a Beiträge an die Jugendausbildung 1 Auf Gesuch hin werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für die
Jugendausbildung und die J+S-Coachs ausgerichtet.

2 Die Beiträge werden den Organisatoren der J+S-Angebote ausgezahlt.

3 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern: a.

bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Verstössen seiner Organe,
des Coachs oder eines Leiters oder einer Leiterin gegen die in dieser Verordnung oder in der darauf abgestützten Departementsverordnung festgelegten Verpflichtungen sowie gegen Auflagen und Bedingungen, die vom
BASPO im Einzelfall verfügt werden; b.

bei einem laufenden Strafverfahren gegen den Organisator bzw. dessen
Organe.

4 In leichteren Fällen kann das BASPO vorgängig eine Verwarnung aussprechen.

b Beiträge für J+S-Kurse der NG 1 und 2 1 Die Beiträge für J+S-Kurse der NG 1 setzen sich zusammen aus: a.

einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse und der Unterrichtsdauer
abhängig ist;

b.

einem zusätzlichen Beitrag, der von der Trainingsdichte, der Anzahl der
Wettkämpfe, der Anzahl der Trainingslagertage und der Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen abhängig ist.

2 Die Beiträge für J+S-Kurse der NG 2 setzen sich zusammen aus: a.

einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse abhängig ist; b.

einem zusätzlichen Beitrag, der von der Kursdauer und der Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen abhängig ist.

3 Die Ansätze sind in Anhang 1 festgelegt.

c Beiträge für J+S-Lager der NG 3 und 4 1 Die Beiträge für J+S-Lager der Nutzergruppen 3 und 4 berechnen sich nach der
Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und nach der Anzahl der Lagertage.

2 Die Ansätze sind in Anhang 1 festgelegt.

Turnen und Sport

10

415.01

d Beiträge für J+S-Kurse und J+S-Lager der NG 5 1 Die Beiträge für J+S-Kurse der NG 5 setzen sich zusammen aus: a.

einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse und der Unterrichtsdauer
abhängig ist;

b.

einem zusätzlichen Beitrag, der von der Trainingsdichte und der Anzahl der
Teilnehmer und Teilnehmerinnen abhängig ist.

2 Die Beiträge für J+S-Lager der NG 5 berechnen sich nach der Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und der Anzahl der Lagertage. Die Berechnung des
Beitrags ist zudem davon abhängig, ob das J+S-Lager während der Ferienzeit oder
während der Schulzeit durchgeführt wird.

3 Die Ansätze sind in Anhang 1 festgelegt.

e Beiträge für Angebote der NG 7 1 Die Beiträge für Angebote der NG 7 berechnen sich aus: a.

einem Sockelbeitrag, der von der Gruppengrösse abhängig ist; b.

einem zusätzlichen Beitrag, der von der Kursdauer und der Anzahl der Teilnehmenden abhängig ist.

2 Die Ansätze sind in Anhang 1 festgelegt.

f Entschädigungen für Bergführer und Bergführerinnen Von J+S anerkannte Bergführer und Bergführerinnen erhalten für ihren Einsatz in
J+S-Kursen und J+S-Lagern zusätzliche Tagespauschalen. Diese sind in Anhang 2
festgelegt.

g Entschädigung für J+S-Coachs 1 Die Entschädigung für J+S-Coachs der NG 1, 2, 4, 5 und 7 ist von der Gesamtsumme der Beiträge für das J+S-Angebot abhängig. Sie beträgt höchstens
10 Prozent dieser Gesamtsumme. Sie wird dem Organisator ausgerichtet.

2 Die Entschädigung für J+S-Coachs der NG 3 ist vom J+S-Angebot, der Lagerbetreuung und den Lagerbesuchen abhängig. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der
Gesamtsumme.

3 Keine Entschädigung erhalten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer kantonalen
Amtsstelle für J+S oder des BASPO, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit
eine Coachfunktion übernehmen.

h Kaderbildung

1 Der Bund trägt die Kosten der eidgenössischen Angebote der Kaderbildung. Er
entrichtet den Organisatoren, welche die übrige Kaderbildung durchführen, eine
Entschädigung.

2 Die Ansätze für die Entschädigungen sind in Anhang 3 festgelegt.

Sportförderungsverordnung 11

415.01

3 Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach Ansätzen, die im
Bundesgesetz vom 6. Oktober 198922 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit festgelegt sind, entschädigt.

i Entschädigung der Mitglieder beratender Kommissionen 1 Der Bund leistet den nach Artikel 14 eingesetzten beratenden Kommissionen eine
Entschädigung für ihre Tätigkeit.

2 Die Ansätze für die Entschädigungen sind in Anhang 4 festgelegt.

j Pauschalentschädigung an Verbände 1 Der Bund kann den Verbänden von J+S-Sportarten, für welche das BASPO für die
Fachleitung in der entsprechenden Sportart keine Leistungen erbringt, eine Pauschalentschädigung ausrichten.

2 Der Bund kann den Verbänden von Sportarten, die sich in der Projektphase für die
Aufnahme in J+S befinden, eine Pauschalentschädigung ausrichten.

3 Die Ansätze für die Entschädigungen sind in Anhang 5 festgelegt.

k Beitragsverfahren

Das Departement regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.

l Transportvergünstigungen Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation fest, für wen der Bund Fahrkosten
übernimmt.

m Leihmaterial, Truppenunterkünfte Das Departement regelt die Abgabe von Leihmaterial, das für J+S bestimmt ist, sowie die Überlassung von Truppenunterkünften.

n Drucksachen und Auszeichnungen 1 Der Bund stellt die notwendigen Drucksachen und Auszeichnungen zur Verfügung. Das BASPO bestimmt im Einzelfall den Kostenanteil des Empfängers.

2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt den Druck und den Vertrieb der Lehrmittel.

22

SR 446.1

Turnen und Sport

12

415.01

3. Kapitel:
Schweizerischer Olympischer Verband
23, Turnund Sportverbände und weitere Sportorganisationen 1. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 24

Voraussetzungen

1 Der Bund leistet Beiträge an den Schweizerischen Olympischer Verband (SOV)
und die ihm angeschlossenen Turn- und Sportverbände, wenn: a.

sie durch Bedeutung, Zielsetzung und Tätigkeit einen wirksamen Beitrag zur
körperlichen Leistungsfähigkeit leisten; b.

ihre Statuten und ihre Tätigkeit mit den Interessen des Landes vereinbar
sind;

c.

ihre Organisation und ihre Leitung Gewähr für eine zweckentsprechende
Verwendung der Bundesmittel bieten.

2 Er kann andere Bestrebungen und Organisationen des Jugend- und Erwachsenensportes unterstützen, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen.


Art. 25

Verwendung und Bemessung 1 Das Departement richtet dem SOV einen festen Beitrag für seine Aufgaben als
Dachverband und für gezielte Massnahmen zugunsten des Sportes aus.

2 Der Beitrag an die dem SOV angeschlossenen Turn- und Sportverbände wird berechnet nach der Mitgliederzahl, der Zahl der Vereine oder Klubs, den Eigenleistungen für Kurse und der Stellung des Verbandes im Wettkampfsport. Die Verbände
haben den Beitrag für die Ausbildung der Leiter und Leiterinnen und der Wettkämpfer und Wettkämpferinnen sowie für die dabei anfallenden Kosten der Planung
und Organisation zu verwenden.24 3 Der Beitrag an andere Bestrebungen und Organisationen des Jugend- und des Erwachsenensportes wird pauschal festgelegt. Er ist insbesondere für die Leiterausbildung sowie für die dabei anfallenden Kosten der Planung und Organisation zu verwenden.

4 ...25

5 Das Departement regelt die Einzelheiten für die Verteilung und die Verwendung
der Bundesbeiträge.

23

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

25

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4003).

Sportförderungsverordnung 13

415.01

2. Abschnitt: Weitere Förderungsmassnahmen

Art. 26

Der Bund kann weitere Förderungsmassnahmen treffen. Dazu gehören insbesondere
Beiträge an die fachliche Aus- und Fortbildung von Lehrkräften und die Abordnung
von Bediensteten des Bundes für besondere Aufgaben.

4. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung, Statistik

Art. 27

Sportwissenschaftliche Forschung 1 Das BASPO befasst sich mit Grundlagen- und angewandter Forschung auf dem
Gebiet der Sportwissenschaften wie der Leistungs- und Sportmedizin, der Sportsoziologie, -psychologie und -pädagogik sowie der Sportanlagen. Es beteiligt sich an
der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Bundesgesetz vom
7. Oktober 198326 über die Forschung.

2 Der Bund kann in Ergänzung der Forschungsarbeiten des BASPO zusätzliche
sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben durch Beiträge von 30-70 Prozent der
anrechenbaren Kosten unterstützen. Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: a.27 die Besoldung der Projektbearbeiter und -bearbeiterinnen und des notwendigen Hilfspersonals;

b.

die Kosten für die Berichterstattung; c.

die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.


Art. 28

Statistik

Das Departement kann sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen anordnen.
Diese werden vom Bundesamt für Statistik durchgeführt.

5. Kapitel: Turn- und Sportanlagen

Art. 29

1 Der Bund kann Beiträge an die Erstellung neuer und die Erweiterung bestehender
Anlagen für sportliche Ausbildung leisten, wenn: a.

die Anlage in planerischer, funktioneller und technischer Hinsicht einem Bedürfnis von gesamtschweizerischer Bedeutung entspricht; b.

Bau und Betrieb finanziell gesichert sind; 26

SR 420.1

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

Turnen und Sport

14

415.01

c.

die Anlage von den Beitragsempfängern selbst oder in deren Namen betrieben wird; d.

der Betrieb der Anlage nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.

2 Der Beitrag beträgt 15-45 Prozent der anrechenbaren Kosten; er richtet sich nach
der Finanzkraft des Kantons sowie nach den Interessen des Bundes an der Anlage.
Nicht anrechenbar sind die Kosten für den Landerwerb.

6. Kapitel: Beitragsverfahren

Art. 30

Gesuch

1 Die Gesuche um Bundesbeiträge sind mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig
vor Beginn des Vorhabens dem BASPO einzureichen.

2 Für Änderungen und Erweiterungen des Vorhabens muss ein Ergänzungsgesuch
eingereicht werden.


Art. 31

Entscheid

1 Das Departement entscheidet auf Antrag der ESK und mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Gewährung von Defizitgarantien für Sportanlässe von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung in der Schweiz.28 2 Das Departement entscheidet auf Antrag der ESK über Bundesbeiträge für:29 a.

die zivilen Turn- und Sportverbände sowie die weiteren Sportorganisationen; b.

Turn- und Sportanlagen; c.

die Fortbildung der Lehrkräfte; d.

sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben.

3 Die ESK überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung der Bundesbeiträge.30

Art. 32

Auszahlung

1 Nach Abschluss des Vorhabens muss dem BASPO eine detaillierte Abrechnung
eingereicht werden.

2 Das BASPO prüft die Abrechnung sowie die Durchführung des Vorhabens und
zahlt den Beitrag aus.

3 In begründeten Fällen kann das BASPO bis zu 80 Prozent des endgültigen Beitrags vorzeitig auszahlen.

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

Sportförderungsverordnung 15

415.01


Art. 33

Widerruf und Rückforderung von Beiträgen 1 Das Departement widerruft seinen Entscheid über die Beitragsgewährung, wenn
der Beitrag aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht bezogen worden ist.

2 Es fordert den Beitrag ganz oder teilweise zurück und kann einen Zins verlangen, wenn: a.

eine Anlage zweckentfremdet oder veräussert wird; b.

der Empfänger eines Beitrags seine Aufgabe nicht oder mangelhaft erfüllt.

7. Kapitel: BASPO

Art. 34

Sitz

Das BASPO hat seinen Sitz in Magglingen. Ihm angegliedert ist das Centro sportivo
nazionale della gioventù Tenero (CST).


Art. 35

Allgemeine Aufgaben

1 Das BASPO fördert Sport als Element der Kultur. Zudem lehrt, erforscht und unterstützt es Sport im Dienst der Erziehung, der Gesundheit und der Freizeitgestaltung.

2 Es bearbeitet für den Bund alle mit Turnen und Sport zusammenhängenden Aufgaben. Es leitet insbesondere J + S. Es wirkt in Zusammenarbeit mit der UG Pers A
bei der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Rekrutierung mit.31
2bis Es bietet in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule einen eidgenössischen Fachhochschul-Studiengang für Sport an. Der Bund und der Kanton Bern
regeln die Zusammenarbeit in einem Vertrag.32 3 Es erfüllt Verwaltungsaufgaben der ESK und bezeichnet Delegierte, welche in den
Arbeits- und Projektgruppen mitarbeiten.33 4 Es bearbeitet zuhanden des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie34 und
des Bundesamtes für Landwirtschaft Fachfragen des Turn- und Sportunterrichts an
Berufsschulen.

5 Es beschafft das Turn- und Sportmaterial des Bundes.


Art. 36

Ausbildungs- und Kurszentrum 1 Das BASPO führt selbständig oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen folgende Ausbildungsgänge und Kurse durch: 31 Fassung

gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 2966).

34 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Turnen und Sport

16

415.01

a.35 Angebote der Kaderbildung in J+S; b.

einen eidgenössischen Fachhochschul-Studiengang mit dem Diplomstudium
Sport, mit Ausbildungsmodulen für die Sportstudierenden der universitären
Hochschulen (Ergänzungslehrgänge) sowie mit Angeboten im Nachdiplombereich; c.

Trainerlehrgänge;

d.

sportwissenschaftliche Kurse; e.

nationale und internationale Tagungen; f.

Kaderkurse für den Militärsport.36 2 Das BASPO erarbeitet die Ausbildungskonzepte für die Kaderausbildung im Militärsport. Es plant und führt die vom Ausbildungschef der Armee angeordneten
Militärsportkurse sowie diejenigen der Festungswacht- und Grenzwachtkorps durch.
Es ist Koordinationsstelle für die Beschaffung des Sportmaterials für die Armee und
für J + S.

3 Das BASPO stellt seine Anlagen und Einrichtungen den Turn- und Sportverbänden für höhere Leiterausbildung sowie für National- und Nachwuchsmannschaften
zur Verfügung.

4 Das BASPO bearbeitet allgemeine Entwicklungsfragen im Bereich von Turnen
und Sport. Es kann Lehrmittel herausgeben, in besonderen Fällen Trainer und Trainerinnen für den Spitzensport zur Verfügung stellen und mit regionalen Sportzentren fachlich zusammenarbeiten.37

Art. 37

Diplomstudium Sport38 1 Das BASPO (Abt. ESSM) führt im Rahmen des eidgenössischen FachhochschulStudiengangs ein dreijähriges Diplomstudium für Sport-Fachleute durch.39 2 Das BASPO (Abt. ESSM) kann ein Fachbrevet für eine bestimmte Sportart Personen erteilen, die: a.

über ein Diplom eines privaten Sportverbandes verfügen, das sie zu einer
Ausbildungstätigkeit in dieser Sportart ermächtigt; und b.40 mindestens das erste Studienjahr nach Absatz 1 absolviert und die erste Vordiplomprüfung bestanden haben.

3 Das Departement regelt die Zulassung zum Diplomstudium sowie dessen Inhalt
und die Prüfungen.41

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

37 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

Sportförderungsverordnung 17

415.01

4 Im Diplomstudium Sport werden den Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule (FH) folgende geschützte Titel vergeben: a.

Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH; b.

Sportmanagerin FH/Sportmanager FH.42 5 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt
werden. Der Titel kann durch die Angabe der Spezialisierung ergänzt werden.43

Art. 38

Dokumentations-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben Das BASPO erfüllt Dokumentations-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben auf dem
Gebiet von Turnen und Sport.


Art. 39

Gebühren

Das Departement erlässt eine Gebührenordnung für die Dienstleistungen des
BASPO.

8. Kapitel: Eidgenössische Sportkommission

Art. 40


44

Zusammensetzung, Wahl und Unterstellung 1 Die ESK setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen der Kantone, der
Gemeinden, des Bereichs Schule und Bildung, der Forschung, des SOV und der
Sportverbände, der Armee sowie aus weiteren sachkundigen Persönlichkeiten.

2 Das Departement wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder
der ESK.

3 Die ESK untersteht unmittelbar dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin.


Art. 41

Aufgaben als Fachorgan 1 Als Fachorgan des Bundes hat die ESK45 insbesondere folgende Aufgaben: a.

sie berät das Departement in allen grundsätzlichen Fragen über Turnen und
Sport;

b.

sie informiert sich über die Entwicklung von Turnen und Sport im In- und
Ausland, arbeitet in nationalen und internationalen Fachorganen mit und unterstützt nationale und internationale Fachtagungen in der Schweiz.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

44 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

45

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Turnen und Sport

18

415.01

2 Die ESK übt ihre beratende Funktion im Auftrag des Departementes oder nach
eigenem Ermessen aus. Ihre Stellungnahme ist vom Departement vor wichtigen Entscheiden einzuholen.


Art. 42


46

Aufgaben der ESK als Aufsichtsorgan der Abteilung ESSM und
der Fachhochschule Sport 47 1 Die ESK übt die Aufsicht über die Abteilung ESSM, insbesondere über den Fachhochschulbereich Sport, aus.48 Sie besucht diese periodisch und lässt sich von ihr
über wichtige Geschäfte informieren.

2 Die ESK ist in grundsätzlichen Fragen der Organisation und der Aufgaben anzuhören und erstattet zuhanden des Departementes Bericht.49

Art. 43


50

Aufsicht über J+S

1 Die ESK überwacht die Durchführung von J+S.

2 Sie bezeichnet einen Delegierten oder eine Delegierte, welcher oder welche der
Kommission regelmässig Bericht erstattet.51

Art. 44


52

Oberaufsicht über die Ausbildung von eidgenössisch diplomierten
Turn- und Sportlehrern und -lehrerinnen Die ESK koordiniert und überwacht die Ausbildung der eidgenössisch diplomierten
Turn- und Sportlehrer und -lehrerinnen nach der Verordnung vom 21. Oktober
198753 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen.


Art. 45


54

Oberaufsicht für Turnen und Sport an Berufsschulen 1 Die ESK übt zusammen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
die Oberaufsicht über Turnen und Sport an Berufsschulen aus.

2 Sie kann dazu einen Delegierten oder eine Delegierte bezeichnen, der oder die ihr
regelmässig Bericht erstattet.55 46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

47 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 2966).

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 2966).

49 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 2966).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

51 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

52 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

53

SR 415.023

54 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 2966). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

Sportförderungsverordnung 19

415.01


Art. 46

Aufgaben im Bereich Turn- und Sportunterricht an
Volks und Mittelschulen 1 Die ESK gibt Lehrmittel heraus und führt periodisch die KVS durch.56 2 Sie koordiniert die Ausbildung der mit dem Turn- und Sportunterricht der Volksschule betrauten Lehrkräfte.

3 Sie überwacht die vom Schweizerischen Verband für Sport in der Schule und von
der Konferenz der Leiter der Hochschulinstitute für Sport durchgeführten zentralen
Fortbildungskurse und Veranstaltungen.


Art. 47

Koordination der sportwissenschaftlichen Forschung Die ESK koordiniert die sportwissenschaftliche Forschung und arbeitet insbesondere mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz zusammen.


Art. 48


57

Organisation

1 Die ESK kann:

a.

zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus
eigenen und externen Fachleuten zusammensetzen; b.

für besondere Aufgaben Delegierte und Projektgruppen bestimmen.

2 Sie führt das Generalsekretariat und bestimmt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin. Das Generalsekretariat ist administrativ dem BASPO unterstellt.58 9. Kapitel: Rechtspflege

Art. 49

1 Erstinstanzliche Verfügungen des BASPO können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Departement durch Beschwerde angefochten werden.

2 Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide
des Departements sowie gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 2966).

58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

Turnen und Sport

20

415.01

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1.

die Verordnung vom 26. Juni 197259 zum Bundesgesetz über die Förderung
von Turnen und Sport;

2.

die Verordnung des EMD vom 21. Dezember 197260 über Turnen und Sport
in der Schule;

3.

die Verordnung vom 20. Dezember 197261 über Beiträge an Anlagen für
sportliche Ausbildung; 4.

die Verordnung des EMD vom 27. Februar 197362 über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung.


Art. 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

59

[AS 1972 1009, 1976 1403 Art. 18, 1977 2273 I 51, 1983 1055 Art. 3 Bst. a, 10] 60

[AS 1973 323, 1978 38, 1983 1055 Art. 15 Abs. 2 Bst. a] 61

[AS 1973 183, 1977 2273 I 52, 1983 1055 Art. 3 Bst. b] 62

[AS 1976 505, 1978 39, 1983 1055 Art. 15 Abs. 2 Bst. f]

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8

12

8

16

8

24

8

12

8

16

8

24

4

7

(8

12)

4

7

(8

16)

4

7

(8

24)

S

tufe

1

1

1

1

2

3

alle

alle

alle

Sockelbetrag m

ax

im

al

550.00

600.00

650.00

×

1.5

×

2.5

×

3.0

×

0.5

×

0.46

×

0.42

50 S

tunde

n

m

ax

im

al

650.00

700.00

750.00

×

1.5

×

2.5

×

3.0

×

0.5

×

0.46

×

0.42

P

ro

10 S

tunde

n

m

ax

im

al

130.00

140.00

150.00

×

1.5

×

2.5

×

3.0

×

0.5

×

0.46

×

0.42

Sportförderungsverordnung 25

415.01

Anhang 264

(Art. 23f)

Entschädigung für patentierte Bergführer und Bergführerinnen
mit J+S-Anerkennung
1.

Für den Einsatz von patentierten Bergführern und Bergführerinnen als J+SLeiter und -Leiterinnen bei Angeboten der J+S-Sportarten Bergsteigen,
Skitouren und Sportklettern und als J+S-Experten und -Expertinnen in der
Kaderbildung wird eine Tagespauschale von Fr. 260.- ausgerichtet.

2.

Die Tagespauschale wird bei einem J+S-Lager jeweils für 12 Teilnehmer
und Teilnehmerinnen und bei J+S-Kursen jeweils für 60 Teilnehmerstunden
ausgerichtet.

64 Eingefügt durch V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

Turnen und Sport

26

415.01

Anhang 365

(Art. 23h)

Entschädigung für die Kaderbildung 1

Kaderbildung des BASPO 1.1

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben Anspruch auf:
freie Unterkunft und Verpflegung,

Gutschein für die Gratisfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Erwerbsausfallentschädigung.

1.2

Die Erwerbsausfallentschädigung wird für Angebote der Kaderbildung ausgerichtet.

2

Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S 2.1

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben Anspruch auf:
freie Unterkunft und Verpflegung;

Halbtax-Gutschein für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln;

Erwerbsausfallentschädigung für Teilnehmer und Teilnehmerinnen von
Angeboten der Kaderbildung.

2.2

Der Bund leistet folgende Entschädigungen an die Organisatoren:
40 Franken pro Tag für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin von
Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiter und
-Leiterinnen und J+S-Coachs bzw. 100 Franken pro Tag für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin von Zentralkursen; 100 Franken pro Tag für den Kursleiter oder die Kursleiterin von Ausbildungskursen, wenn sie zusätzlich zum Experten-Kontingent, das
vom BASPO festgelegt wird, eingesetzt werden; für Bergführer und Bergführerinnen wird in der Kaderbildung zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 2 ausgerichtet;

Halbtax-Gutscheine für die Fahrten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, der Kursleitung und des Kurspersonals;

Erwerbsausfallentschädigung für Teilnehmer und Teilnehmerinnen von
Angeboten der Kaderbildung.

3

Kaderbildung der Sportverbände Der Bund leistet folgende Entschädigungen an die Organisatoren:
40 Franken pro Tag für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin von
Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiter und -Leiterinnen und J+SCoachs; 65 Eingefügt durch V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

Sportförderungsverordnung 27

415.01

Halbtax-Gutscheine für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die Kursleitung und das Kurspersonal.

Turnen und Sport

28

415.01

Anhang 466

(Art. 23i)

Entschädigung der beratenden Kommissionen 1.

Spesenentschädigung: 60 Franken pro Tag. Weniger als drei Stunden Tätigkeit im Rahmen von J+S (inkl. Reise) lösen eine halbe Spesenentschädigung
aus.

2.

Übernachtungsentschädigung: 50 Franken. Bei Übernachtungen in Bundesunterkünften wird nur die halbe Entschädigung ausgerichtet.

3.

Rückerstattung der Reisekosten, 2. Klasse, ganzer Fahrpreis.

4.

An die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kantone werden keine finanziellen Entschädigungen ausgerichtet.

66 Eingefügt durch V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

Sportförderungsverordnung 29

415.01

Anhang 567

(Art. 23j)

Pauschalentschädigung an die Verbände 1.

Die Höhe der Pauschalentschädigung für die J+S-Fachleitung nach Artikel 23j Absatz 1 hängt von der Anzahl der Aktivitäten in der Kaderbildung
ab. Sie kann betragen: Franken

a.

bei bis zu 250 Teilnehmerausbildungstagen max. 3000.b.

bei 251 bis 350 Teilnehmerausbildungstagen max. 4000.c.

bei über 350 Teilnehmerausbildungstagen max. 5000.2.

Verbände von Sportarten, die sich nach Artikel 23j Absatz 2 in der Projektphase für die Aufnahme in J+S befinden, können eine Pauschalentschädigung von maximal Fr. 5000.- pro Jahr sowie weitere, nicht finanzielle
Dienstleistungen des BASPO, erhalten.

67 Eingefügt durch V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).

Turnen und Sport

30

415.01