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1

Verordnung

über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV) vom 18. Dezember 1995 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571
(EBG), auf die Artikel 33 und 63 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG) und auf Artikel 18a des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20063,4 verordnet:

Art. 1

5 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr und an die Finanzierung der Eisenbahn- und Seilbahn-Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.


Art. 2


6

Berechnung des Kantonsanteils Der Kantonsanteil ist das Produkt aus der Kantonsbeteiligung und dem kantonalen Anteil an einer Linie nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.


Art. 3


7

Berechnung der Kantonsbeteiligung 1

Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen, AS 1996 169

1 SR

742.101

2 SR

745.1

3 SR

743.01

4

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

5

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

6

Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

7

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

742.101.2

Eisenbahnen

2

742.101.2

nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird: a. Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.5375 + 0.2 b. Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.733 + 0.15 MSI = Masszahl-Strukturindices nach Artikel 6 Absatz 2.

2

Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.


Art. 4


8

Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs kann höchstens fünf Prozent vom Bundesanteil nach Artikel 53 Absatz 1 EBG9 abweichen.


Art. 5


10

Strukturelle Voraussetzungen Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge. Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs SI(I).


Art. 6

Berechnung der Strukturindices 1

Die Strukturindices berechnen sich nach folgenden Formeln: a. SI(A) = 0.7 × IBD + 0.3 × IBL b. SI(I) = 0.3 × IBD + 0.7× IBL IBD = Index der Bevölkerungsdichte, ausgedrückt als Kehrwert für einen Kanton im Verhältnis zum schweizerischen Durchschnitt, wobei die Bevölkerungsdichte dem Quotienten der Bevölkerungszahl gemäss Volkszählung und der produktiven Fläche entspricht.

IBL = Index der Privatbahnlänge. Die Privatbahnlänge ist die Summe der Anteile des Kantons (nach interkantonalem Verteiler) an den von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Infrastrukturen (Betriebslänge),
ausgedrückt in Prozenten, wobei 0,3 m pro Einwohner als 100 Prozent
gelten.

8

Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

9 SR

742.101

10 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr 3

742.101.2

2

Die Strukturindices werden zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahlen umgerechnet: a. MSI(A) = {600 % - SI(A)} / 600 %; b. MSI(I) = {665 % - SI(I)} / 665 %.11

Art. 7

Berechnung des Interkantonalen Verteilers 1

Berührt eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen die Kantone für die Aufteilung der Kosten einen Verteilschlüssel fest.

2

Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das Bundesamt für Verkehr fest, wobei es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen berücksichtigt.

3

Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebotes. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Sie werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung erfolgt in Vierteln.

4

Die Linienlänge (Betriebslänge) wird ab Kantonsgrenze gemessen. Streckenabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.

5

Sind die ungedeckten Kosten nur von mehreren Linien zusammen bekannt, so werden die ungedeckten Kosten im Verhältnis der Kurskilometer aufgeteilt.


Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. März 197512 über den Vollzug von Artikel 60 des Eisenbahngesetzes wird aufgehoben.


Art. 9

Übergangsbestimmungen 1

Die Schlüssel gemäss dieser Verordnung werden erstmals angewendet auf: a. Angebotsvereinbarungen für das Fahrplanjahr 1998/99; b. Investitionsvereinbarungen, deren Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199013 nach dem 1. Januar 1996 unterbreitet wird.

2

Für Angebotsvereinbarungen beziehungsweise Abgeltungen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1996 und dem Fahrplanwechsel 1998 gelten die Kantonsbeteiligungen gemäss Anhang.

11 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

12

[AS 1975 615, 1985 670 Ziff. I 8; 616.611 Ziff. I 4] 13

SR 616.1

Eisenbahnen

4

742.101.2


Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr 5

742.101.2

Anhang14

(Art. 3 Abs. 2)

Kantonsbeteiligungen15 (in Prozent) Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I)

Fahrplanjahre

2008-2011

Kalenderjahre

2008-2011

ZH 67

80

BE 46

43

LU 56

70

UR 29

34

SZ 47

51

OW 33

42

NW 45

43

GL 37

56

ZG 65

82

FR 43

43

SO 57

66

BS 73

87

BL 61

67

SH 58

77

AR 40

27

AI 26

17

SG 55

65

GR 20

15

AG 61

73

TG 53

56

TI 48

62

VD 50

50

VS 35

31

NE 50

50

GE 71

86

JU 27

22

14

Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

15 In Kraft für die Abgeltungen der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr am 9. Dez. 2007 und für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs am 1. Jan. 2008.

Eisenbahnen

6

742.101.2