01.07.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 30.06.2023
01.08.2004 - 31.12.2021
01.01.2003 - 31.07.2004
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen
(Embargogesetz, EmbG)
vom 22. März 2002 (Stand am 26. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1
der Bundesverfassung1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20002, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1 Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die
von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz
beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der
Respektierung der Menschenrechte, dienen.

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des
Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.

3 Zwangsmassnahmen können namentlich: a.

den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr
sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch
unmittelbar oder mittelbar beschränken; b.

Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen
von Rechten umfassen.


Art. 2

Zuständigkeit

1 Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur
Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen
Ausnahmen festlegen.

2 Insbesondere für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen
nach Absatz 1 festlegen.

3 Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen.

AS 2002 3673 1

SR 101

2

BBl 2001 1433 946.231

Aussenhandel

2

946.231

2. Abschnitt: Kontrolle

Art. 3

Auskunftspflicht

Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist,
muss den vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorganen die Auskünfte erteilen und
die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle
erforderlich sind.


Art. 4

Befugnisse der Kontrollorgane 1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu
besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie stellen belastendes
Material sicher.

2 Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung beiziehen.

3 Die Kontrollorgane sowie die beigezogenen Behörden sind zur Wahrung des
Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich die Vorsichtsmassnahmen, die zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage erforderlich sind.

3. Abschnitt: Datenschutz und Zusammenarbeit von Behörden

Art. 5

Datenbearbeitung

1 Die zuständigen Behörden des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, soweit
dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3
erforderlich ist.

2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur bearbeiten, wenn diese
verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen. Andere
besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies
zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.


Art. 6

Amtshilfe in der Schweiz Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und
Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, soweit dies
für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3
erforderlich ist.


Art. 7

Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und
ausländischen Behörden 1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung
zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen

Embargogesetz

3

946.231

Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit: a.

dies zum Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2
Absatz 3, entsprechender ausländischer Vorschriften oder solcher von internationalen Organisationen erforderlich ist; und b.

die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien
an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht
gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage
garantieren.

2 Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren
Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, namentlich über: a.

Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfängerinnen und Empfänger von Gütern; b.

Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern
beteiligt sind;

c.

die finanzielle Abwicklung des Geschäfts; d.

gesperrte Konten und Vermögenswerte.

3 Die Bundesbehörden können die Daten nach Absatz 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat: a.

Gegenrecht hält und die internationalen Sanktionen ebenfalls umsetzt; b.

zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet
werden; und

c.

zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre.

4 Die betroffene Verwaltungseinheit des Bundes entscheidet im Einvernehmen mit
dem für Rechtshilfe zuständigen Bundesamt3, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Daten in einem Strafverfahren nach Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind.

5 Die Bundesbehörden können die Daten unter den Voraussetzungen von Absatz 3
auch internationalen Organisationen oder Gremien bekannt geben; sie können dabei
auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.

6 In Fällen von Verstössen gegen dieses Gesetz kann den ausländischen Behörden,
internationalen Organisationen oder Gremien nach Absatz 1 Rechtshilfe geleistet
werden. Solche Verstösse gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom
20. März 19814; dessen Verfahrensbestimmungen bleiben anwendbar.

3

Zurzeit Bundesamt für Justiz 4 SR

351.1

Aussenhandel

4

946.231

4. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 8

Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen und Massnahmen

Art. 9

Vergehen

1 Wer vorsätzlich gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3
verstösst, deren Verletzung für strafbar erklärt wird, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Monaten
oder Busse bis zu 100 000 Franken.


Art. 10

Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 verweigert oder in diesem
Zusammenhang falsche oder irreführende Angaben macht; b.

auf andere Weise gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3, deren Übertretung für strafbar erklärt wird,
oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassene
Verfügung verstösst, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern
Straftatbestand vorliegt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.


Art. 11

Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen 1 Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Verstosses
gegen das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19965, das Güterkontrollgesetz
vom 13. Dezember 19966 oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19597, so gelten 5

SR 514.51

6

SR 946.202

7

SR 732.0

Embargogesetz

5

946.231

ausschliesslich die Strafbestimmungen desjenigen Gesetzes, welche die schwerste
Strafe vorsehen.

2 Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Bannbruchs
nach Artikel 76 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19258, so sind ausschliesslich dessen Strafbestimmungen anwendbar; Absatz 1 bleibt vorbehalten.


Art. 12

Verstösse in Geschäftsbetrieben Auf Verstösse in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März
19749 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.


Art. 13

Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten 1 Die einer Zwangsmassnahme unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte
werden ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen,
wenn die rechtmässige weitere Verwendung nicht gewährleistet ist.

2 Die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.


Art. 14

Gerichtsbarkeit

1 Das Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht ist
anwendbar.

2 Finden die Strafbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, so kann die Bundesanwaltschaft auf Ersuchen der betroffenen Verwaltungseinheit ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn die besondere Bedeutung der Straftat dies rechtfertigt. Die
Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft begründet Bundesgerichtsbarkeit.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses
Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.


Art. 16

Nachführung von Verordnungsanhängen Das zuständige Departement11 kann die Anhänge von Verordnungen nach Artikel 2
Absatz 3 nachführen.

8

SR 631.0

9

SR 313.0

10

SR 313.0

11

Zurzeit das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

Aussenhandel

6

946.231


Art. 17

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199612 Ingress
...


Art. 25

...

2. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199613 Ingress
...


Art. 6
Abs. 1
...

3. Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 14

Ingress
...


Art. 5
Abs. 6
...


Art. 18

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200315 12

SR 514.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

13

SR 946.202. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

14

SR 732.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

15

BRB vom 30. Okt. 2002 (AS 2002 3679)