01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
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01.01.2018 - 31.12.2020
15.11.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 14.11.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 30.06.2016
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2010 - 31.12.2011
01.08.2008 - 31.12.2009
01.12.2007 - 31.07.2008
01.01.2007 - 30.11.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 30.06.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
01.01.2001 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

833.1

Bundesgesetz
über die Militärversicherung

(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 61 und 34bis der
Bun­desver­fassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 19904,

beschliesst:

1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

2 [BS 1 3; AS 1959 912]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 59 Abs. 5, 60 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 5, 68 Abs. 3 und 117 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

4 BBl 1990 III 201

1. Kapitel:5 Anwend­barkeit des ATSG

5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den All­ge­mei­nen Teil des Sozialver­sicherungs­rechts (ATSG) sind auf die Militär­versi­cherung anwendbar, soweit das vor­lie­gende Ge­setz nicht ausdrück­lich eine Abwei­chung vom ATSG vor­sieht.

2 Sie finden im Be­reich des Medizinal­rechts und des Ta­rif­wesens (Art. 22-27) keine An­wendung.

1. Kapitel a:7 Vor­aus­set­zungen der Bun­deshaf­tung

7 Ursprünglich Erstes Kap.

1. Abschnitt: Gel­tungsbe­reich

Art. 1a8 Versicherte Personen

1 Bei der Militärversicherung ist versichert:9

a.
wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht;
b.10
wer im Bundesdienst steht als:
1.
Berufsmilitär,
2.
Zeitmilitär,
3.
Waffenkontrolleur,
4.
Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart,
5.
Militärkrankenpfleger,
6.
Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;
c.
wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert ist und deren Risiken teilt;
d.
wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an:
1.11
der Rekrutierung,
2.
sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes,
3.12
...
4.
Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Re­quisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden;
e.13
wer nach Artikel 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199514 an einer Orientierungsveranstaltung teilnimmt;
f.15
...
g.
wer teilnimmt an:
1.
der militärtechnischen Vorbildung,
2.
ausserdienstlichen Schiessübungen,
3.
einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an ei­ner freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst,
4.
militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal,
5.
vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamt­vertei­di­gung als Lehr- oder als Hilfspersonal,
6.16
...;
h.17
wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201918 als Drittperson Hilfe leistet;
i.
wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist;
k.
wer als Wehrpflichtiger:
1.
eine Arreststrafe verbüsst; oder
2.
in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist;
l.
wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffent­lich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht;
m.
wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktio­nen des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht;
n.19
wer Zivildienst leistet;
o.20
wer aufgrund einer Einladung an einem Einführungstag des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI)21 oder aufgrund eines Auf­gebots an einer Vorsprache beim ZIVI, an einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt;
p.22
wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Unter­suchungen des Zivildienstes, des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps oder der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teil­nimmt;
q.23
wer als Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im Ausland eingesetzt ist.

2 Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben.

8 Ursprünglich Art. 1.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

12 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

14 SR 510.10

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

16 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Juli 1994 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687).

18 SR 520.1

19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

21 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

Art. 224 Freiwillige Grundversicherung

Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung zur Übernahme der Kosten bei Krankheit und Unfall abschliessen (freiwillige Grundversicherung), sofern sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei der freiwilligen Grundversicherung haben Versicherte Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a-21.

24 Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Art. 3 Dauer des Versicherungsverhältnisses

1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten sowie auf Zeiträume zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen und die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist.25

2 Die Versicherung ruht wäh­rend der Zeit, in welcher der Versicherte einer Er­werbstätig­keit nach­geht und nach Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 20. März 198126 über die Unfallversicherung obliga­to­risch versi­chert ist.27

3 Die Versicherung schliesst den Hin- und Rückweg ein, sofern er innert angemes­se­ner Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt wird.

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

26 SR 832.20

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung

1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Ver­sicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29

2 Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugen­den medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).30

3 Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paari­gen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.

4 Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.31

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

29 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungs­programm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze

Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes

1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die wäh­rend des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.

2 Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:

a.
dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht wäh­rend des Dienstes verursacht werden konnte; und
b.
dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder ver­schlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.

3 Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Ver­schlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b gefor­derte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.

Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärver­sicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlich­keit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer ver­sicherten Gesundheitsschädigung handelt.

Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung

Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung fest­gestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Ver­schlim­merung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversiche­rung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesund­heitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheits­schä­di­gung (Art. 5).

2. Kapitel: Versicherungsleistungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Leistungsarten

Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus:

a.
der Heilbehandlung (Art. 16);
b.
der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
c.
Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20);
d.
der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21);
e.
Taggeldern (Art. 28);
f.
Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
g.
Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32);
h.
Eingliederungsleistungen (Art. 33-39);
i.
der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2);
k.
Invalidenrenten (Art. 40-42);
l.
Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
m.
Integritätsschadenrenten (Art. 48-50);
n.
Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55);
o.
Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54);
p.
der Übernahme von Sachschäden (Art. 57);
q.
Abfindungen (Art. 58);
r.
Genugtuungen (Art. 59);
s.
Bestattungsentschädigungen (Art. 60);
t.
Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
u.
der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62);
v.32
den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Mass­nahmen (Art. 63).

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

Art. 9 Beginn der Leistungspflicht

1 Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.

2 ...33

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen für besondere Fälle, namentlich für die zeit­liche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von jenen der Truppe, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und von solchen des Erwerbsersatzes.34

33 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

Art. 10 Entschädigung für erbrachte Leistungen

1 Haben der Versicherte oder Dritte die Heilbehandlung vor der Anmeldung der Gesundheitsschädigung an die Militärversicherung ganz oder teilweise bezahlt, so ist ihnen dieser Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen zu ersetzen.

2 Haben öffentliche oder pri­vate Für­sorgeinstitu­tionen dem Leistungsbe­rechtigten vor der Über­nahme des Fal­les Unter­haltsbei­träge oder andere Unterstützungen zukom­men lassen, für welche die Militär­versicherung auf­kommen muss, so hat diese ihnen den Aufwand im Rah­men der ge­schul­de­ten Lei­stungen in Ab­weichung von Artikel 22 Ab­satz 2 ATSG35 ganz oder teil­weise zu erset­zen.36

3 Die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Militärversicherung erlöschen in diesen Fällen im Ausmass der Leistungen, die von Dritten erbracht worden sind.

35 SR 830.1

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 11 Verrechnung37

1 ...38

2 Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrech­net werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewähr­leistet.

3 Rückforde­rungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Un­fall­versiche­rung, der Arbeits­losen­ver­siche­rung, der Kran­ken­versicherung und von Ergänzungs­lei­stungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistun­gen verrech­net wer­den.39

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

38 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

39 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 12 Sicherung der Leistungen

1 ...40

2 Die Militärversi­cherung kann in Ab­weichung von Arti­kel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Für­sor­geab­hängigkeit Massnah­men treffen, damit ihre Geldlei­stungen in erster Li­nie für den Unterhalt des Versi­cherten oder der Perso­nen, für die er zu sor­gen hat, ver­wendet werden.42

3 ...43

4 ...44

40 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

41 SR 830.1

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

43 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

44 Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Art. 1345 Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 21 Abs. 5 ATSG46)

Hat der Versicherte An­ge­hö­rige, denen im Falle seines To­des ein Renten­anspruch zu­ste­hen würde, so sind ih­nen Tag­geld oder Invaliden­rente wäh­rend des Straf- und Mass­nah­mevoll­zugs ganz oder teil­weise auszu­richten, sofern sie ohne diese Lei­s­tung in Not ge­ra­ten wür­den.

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

46 SR 830.1

2. Abschnitt: Sachleistungen und Kostenvergütungen

Art. 16 Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heil­behandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbes­sern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.

2 Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause oder stationär durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der weitern zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände.48 Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungs­nachweis erbracht ist.

3 ...49

4 Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wieder­auf­nahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebli­che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.

48 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

49 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

Art. 17 Ambulante und stationäre Behandlung50

1 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.

2 Bei ambulanter Behandlung ist eine geeignete Medizinalperson beizuziehen.51

3 Bei stationärer Behandlung hat der Versicherte Anspruch auf Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung einer Institution, mit der die Militärversicherung einen Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen hat.52 In der Regel ist die nächstgelegene geeignete Anstalt zu wählen. Ausgenommen sind Notfälle.

4 Hat der Versicherte ohne Bewilligung der Militärversicherung eine andere als die nächstgelegene geeignete Anstalt oder eine andere als die allgemeine Abteilung beansprucht, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten aus Behandlung, Reiseaufwand und Verdiensteinbusse zu tragen. Ausgenommen sind Notfälle.53

5 Die Militärversicherung entscheidet über Kuraufenthalte und die Zuweisung in eine Ab­klärungsstelle. Bei ihren Entscheiden berücksichtigt sie angemessen die Wün­sche des Versicherten, seiner nächsten Angehörigen sowie die Vorschläge des be­han­deln­den Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors.

50 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

51 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

52 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

53 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

Art. 18 Behandlungspflicht

1 ...54

2 Zumutbar im Sinne von Ar­tikel 21 Absatz 4 und Ar­tikel 43 Absatz 2 ATSG55 ist eine medizini­sche Mass­nahme na­mentlich, wenn sie zu dia­gnostischen Zwec­ken nötig ist oder mit hoher Wahr­scheinlich­keit eine erhebliche Besserung ver­spricht.56

3 Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit über­wie­gender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).

4 Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Mass­nahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.

5 ...57

6 Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.

54 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

55 SR 830.1

56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

57 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 18a58 Zahnärztliche Behandlungen

1 Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199459 über die Kranken­versicherung.

2 Zudem übernimmt die Militärversicherung die Kosten zahnärztlicher Behandlun­gen, die durch einen Unfall (Art. 4 ATSG60) während des Dienstes bedingt sind.

58 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

59 SR 832.10

60 SR 830.1

Art. 19 Reise- und Bergungskosten

1 Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reise‑, Transport‑, Such- und Rettungskosten.

2 Sie kann sich in Ausnahmefällen an den Auslagen der nächsten Angehörigen für Besuche beteiligen.

Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung

1 Ist dem Versicher­ten Haus­pflege oder ein pri­vater Ku­rauf­enthalt bewil­ligt wor­den und erwach­sen ihm da­bei durch die versicherte Ge­sund­heits­schädigung oder durch Hilflo­sigkeit (Art. 9 ATSG61) Mehrko­sten für Unter­kunft, Er­nährung, Pflege oder Betreu­ung, so ge­währt ihm die Mi­li­tärver­si­cherung Zu­lagen.62

2 Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militär­versicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfal­len.

61 SR 830.1

62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 21 Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:

a.
die Verbesserung seines Gesundheitszustandes;
b.
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Auf­gabenbereich;
c.
die Schulung und Ausbildung;
d.
die funktionelle Angewöhnung;
e.
die Fortbewegung;
f.
die Selbstsorge;
g.
den Kontakt mit der Umwelt.

2 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässi­ger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müss­ten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.

3 Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.

4 Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversi­che­rung Beiträge.

5 Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militär­ver­sicherung Beiträge.

6 Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.

3. Abschnitt: Medizinalrecht und Tarifwesen

Art. 2263 Eignung

1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Medizinalberufe­gesetz vom 23. Juni 200664 erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.

2 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien, die Abklärungsstellen sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Militärversicherung zugelassen werden.

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

64 SR 811.11

Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten

Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklä­rungs­stelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anord­nung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Ver­ordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen ver­weigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer.

Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnah­men in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.

2 Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegen­über diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern.

Art. 25a65 Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer muss der Militärversicherung eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die sie benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

65 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife

1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen.66 Sie kann die Behandlung der Ver­si­cherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.67

2 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.68

3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die er­for­derlichen Bestimmungen.

4 Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berech­nen.

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

67 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfall­versicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

68 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Un­fallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Art. 27 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstal­ten, Abklärungsstellen und Laboratorien entscheidet ein für das ganze Kantonsge­biet zuständiges Schiedsgericht.

2 Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung einer dieser Personen oder Anstalten liegt.

3 Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Das Schieds­gericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat.

4 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 200569 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.70

69 SR 173.110

70 Eingefügt durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 27a71 Versichertenkarte

Beruflich Versicherte und bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf eine Versichertenkarte nach Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 199472 über die Krankenversicherung.

71 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

72 SR 832.10

4. Abschnitt: Taggeld

Art. 28 Anspruch und Bemessung

1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.

2 Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des ver­sicherten Verdienstes.73 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entspre­chend herabgesetzt.

3 In Abweichung von Ar­ti­kel 6 ATSG74 wird der Grad der Ar­beits­un­fä­hig­keit in der Regel be­stimmt nach dem Verhält­nis zwi­schen dem Ver­dienst, den der Versicherte zumut­ba­rer­weise noch zu erzie­len in der Lage ist, und dem Ver­dienst, den er ohne die Gesundheits­schädigung im bis­he­ri­gen Be­ruf oder Tä­tig­keits­be­reich er­zielt hätte.75 Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungs­aufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeits­unfähigkeit nach der Behinde­rung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen.

4 Versichert ist der Ver­dienst, der wäh­rend der Dauer der Arbeits­unfä­hig­keit ohne die versi­cherte Gesundheits­schädi­gung erzielt wor­den wäre. Der Bundes­rat geht bei der Festset­zung des Höchst­be­trags des versicherten Ver­dienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim In­kraft­tre­ten die­ses Geset­zes gilt, und passt ihn, zu­sam­men mit den Ren­ten nach Arti­kel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermit­tel­ten Ent­wick­lung des Nominal­lohn­inde­xes an.76

5 Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Ver­dienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.

6 Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversi­cherung.

7 Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicher­ten Verdienstes ausgegangen.77 Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädi­gung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Stu­dien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Tag­geld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbil­dung bemessen wird.

73 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

74 SR 830.1

75 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

76 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

77 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Art. 29 Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen

1 Das Taggeld wird in der Regel auf Ende Monat ausbezahlt.

2 In Abweichung von Arti­kel 19 Ab­satz 2 ATSG78 kann das Tag­geld vollumfänglich dem Ar­beit­ge­ber zu Gun­sten des Ar­beit­nehmers aus­bezahlt wer­den.79 Selbständig­erwerbenden, Nichterwerbstätigen und Ar­beitslosen wird das Taggeld direkt ausge­richtet.

3 Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt:

a.
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b.
an die Invalidenversicherung;
c.
an die Erwerbsersatzordnung;
d.
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.80

3bis Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen.81

4 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren über die Er­hebung der Beiträge an Sozialversicherungen. Er kann bestimmte Personen­gruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen. Er kann für das Verfahren der Auszahlung von Taggel­dern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung vorse­hen.

78 SR 830.1

79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

80 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

81 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung

Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheits­schädi­gung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärver­sicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversi­cherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Tag­gelder gemäss Artikel 28 Ab­satz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abge­zogen.

Art. 32 Entschädigungen an Selbständigerwerbende

1 Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskosten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorg­fältiger Betriebsführung unvermeidlich ist.

2 Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz 1 nicht aufrecht­erhal­ten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden.

3 Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusam­men den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht über­steigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Absatz 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb auf­rechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann.

5. Abschnitt: Eingliederung

Art. 33 Anspruchsvoraussetzungen

1 Invalide oder von einer In­va­li­dität (Art. 8 ATSG83) unmit­tel­bar bedrohte Ver­sicherte haben An­spruch auf Einglie­de­rungs­mass­nahmen, soweit diese not­wendig und ge­eignet sind, die ver­bleibende Er­werbsfä­hig­keit (Art. 7 ATSG) oder die so­ziale Inte­gra­tion zu erhalten oder zu ver­bessern.84 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt.

2 Bei den Eingliederungsmassnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs­fähigkeit ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

3 ...85

83 SR 830.1

84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

85 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 34 Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen

1 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen, abgesehen von medizinischen Vorkeh­ren (Art. 16) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21), in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35-39) und solcher zur sozialen Integration sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst wäh­rend der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28) oder als Rente (Art. 40-42).

2 Nachfürsorgemassnahmen bestehen insbesondere in zusätzlichen Geldleistungen bis zum Betrag eines Taggeldes für ein halbes Jahr (Art. 28), wenn der Versicherte ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Die Lei­stun­gen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198286 werden angerech­net.

Art. 35 Berufsberatung

Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Beratung bei der Berufs­wahl, Umschulung oder Weiterbildung.

Art. 36 Erstmalige berufliche Ausbildung

1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheits­schädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Ko­s­ten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ih­ren Fähigkeiten entspricht.

2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:

a.
die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschütz­ten Werkstätte;
b.
die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbs­tätigkeit aufgenommen haben;
c.
die berufliche Weiterbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesent­lich verbessert werden kann.
Art. 37 Umschulung

1 Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschu­len zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs­fähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.

2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sind die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung gleich­gestellt.

3 Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Umschulung, insbesondere die Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Berufsgeräte, Berufskleider, auswärtige Unter­kunft und Verpflegung sowie die Reisekosten und die Verdiensteinbusse. Die Ver­diensteinbusse wird durch Taggeld oder eine Umschulungsrente entschädigt.

Art. 38 Kapitalhilfe

1 Einem eingliederungsfähigen Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzie­rung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wenn:

a.
er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet;
b.
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tä­tigkeit gegeben sind;
c.
für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.

2 Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzins­liches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.

Art. 39 Weiterer Kostenersatz

1 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kos­ten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt wer­den.

2 Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transport­­kosten für den Umzug.

3 Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufs­ausübung.

6. Abschnitt: Invalidenrente

Art. 40 Anspruch und Bemessung

1 Kann von der Fort­set­zung der ärztlichen Be­handlung keine namhafte Besserung des Ge­sund­heits­zu­standes des Versi­cherten mehr er­war­tet werden und hinter­lässt die Gesund­heits­schädigung nach der zu­mutba­ren Ein­glie­de­rung eine vor­aus­sicht­lich blei­bende oder länger dauernde Be­ein­trächti­gung der Er­werbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG87), so ist an­ Stelle des Taggeldes eine In­validen­rente auszu­rich­ten.88

2 Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.89 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entspre­chend herabgesetzt.

3 Versichert ist der Jah­res­ver­dienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versi­cherte Ge­sundheits­schädigung mut­masslich er­zielt worden wäre. Der Bun­desrat geht bei der Festset­zung des Höchst­betrags des versi­cherten Ver­dienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkraft­tre­ten die­ses Gesetzes gilt, und passt ihn, zu­sammen mit den Renten nach Arti­kel 43, der vom zuständigen Bun­des­amt ermit­telten Entwick­lung des Nominal­lohn­indexes an.90

4 ...91

5 Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.

87 SR 830.1

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

89 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

90 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

91 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 41 Festsetzung

1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194692 über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHVG).93

2 Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.

3 Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die ent­sprechenden Verdienstverhältnisse massgebend.

4 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vor­behalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. Nur bei hoher Wahr­scheinlichkeit kön­nen neue Ver­diensthypo­thesen im Rahmen einer Renten­revision (Art. 17 ATSG94) berücksich­tigt werden.95

5 Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung ist ein Abzug im Sinne von Artikel 31 zulässig.

92 SR 831.10

93 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

94 SR 830.1

95 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung

1 Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Ren­ten der Versicherten, die das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG96 noch nicht erreicht haben, sowie die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung dieses Alter noch nicht erreicht hätten, dem vom Bun­desamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig anzupassen.97

2 Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind dem Stand des Lan­desindexes der Konsumentenpreise vollständig anzupassen.

3 Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der Rente zugrunde liegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung.

4 Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten und Neurenten.

96 SR 831.10

97 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

Art. 46 Auskauf der Rente

1 Eine Invalidenrente kann jederzeit nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn die Invalidität nicht mehr als zehn Prozent beträgt.

2 In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ganz oder teilweise ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf als geboten erscheinen lassen. Eine Rente kann namentlich für den Erwerb des vom Versicherten selbst bewohnten Wohneigentums ausgekauft werden.

3 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlan­gen.

4 Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

5 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung regeln.

Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte

1 Sobald der invalide Versicherte das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG99 erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).100

2 Eine Revision der Al­ters­rente infolge Ände­rung des Inva­liditätsgra­des ist in Abweichung von Artikel 17 Ab­satz 1 ATSG101 ausge­schlos­sen.102

99 SR 831.10

100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

101 SR 830.1

102 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

7. Abschnitt: Integritätsschadenrente

Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn

1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der kör­per­lichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritäts­schadenrente.103

2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärzt­liche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besse­rung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.

103 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung

1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach bil­li­gem Ermessen ermittelt.

2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha­dens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim voll­ständi­gen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen.

3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft.

4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.104

104 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Art. 50 Revision

Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicher­te verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.

8. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 51 Allgemeines

1 Der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des infolge der versicherten Gesundheits­schädigung Verstorbenen haben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die einen Teil des versicherten Jahresver­dien­stes des Verstorbenen beträgt.

2 Versichert ist der Jahresverdienst, den der Verstorbene mutmasslich erzielt hätte. Es gilt der gemäss Artikel 40 Absatz 3 ermittelte höchstversicherte Verdienst. Dieser Betrag wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

3 Verdiente der Verstorbene noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Ange­hö­riger seiner Berufsart, so wird die Rente vom Beginn weg nach diesem höheren Ver­dienst berechnet.

4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG105, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.106

5 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vor­­behalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Ren­tendauer massgebend.

105 SR 831.10

106 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

Art. 52 Ehegattenrente

1 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten folgenden Monats. Die Rente wird unter Vorbehalt von Absatz 2 lebenslänglich ausgerichtet.

2 Heiratet der Ehegatte wieder, so ruht der Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe.

3 Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jah­resverdienstes des Verstorbenen.

4 Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur so­lange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre.

Art. 53 Waisenrenten

1 Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des ver­sicherten Elternteils folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Renten­anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

2 Den Waisen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die der Versicherte unent­geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.

3 Die nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Waise, die beim Tode des Versicherten oder bei Ablauf ihrer Rentenberechtigung mindestens zu 50 Prozent invalid ist, hat Anspruch auf eine Rente, bis ihre Invalidität unter 50 Prozent sinkt, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.

4 Die Waisenrenten betragen für Halbwaisen 15 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.

Art. 54 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen

1 Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Mili­tärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40-prozentige Invalidenrente bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorge­leistungen fehlen oder erheblich vermindert sind.

2 Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen höchstens die Hälfte der ordentlichen Ansätze.

Art. 55 Elternrenten

1 Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren Rentenberechtigung aufgehört, so sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt, soweit ein Bedürfnis vorliegt.

2 Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jah­resverdienstes des Verstorbenen.

3 Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgeho­ben werden.

Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten

1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.

2 Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.

9. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 57 Vergütung von Sachschäden

Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen und an weiteren üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Ge­gen­ständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammen­hang mit einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen.

Art. 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs

Ausnahmsweise kann ein Versicherungsfall durch vertragliche Abfindung erledigt werden. Diese bedarf der Bestätigung durch eine Verfügung oder im hängigen Pro­zessverfahren durch das Gericht.

Art. 59 Genugtuung

1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine an­ge­messene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.

2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.

Art. 60 Bestattungsentschädigung

1 Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird ei­ne Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jah­res­verdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet.

2 Die Bestattungsentschädigung wird derjenigen Person ausbezahlt, die für die Bestattungskosten aufkommt.

Art. 61 Entschädigung für Berufsausbildungskosten

Haben die Eltern oder hat der Ehegatte erhebliche Kosten für die Berufsausbildung des Versicherten gehabt und ist der Versicherte vor Beendigung der Ausbildung oder innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, so kann den El­tern oder dem Ehegatten ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden.

Art. 62 Verhütung von Gesundheitsschäden

1 Die Militärversicherung fördert und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden.

2 Sie arbeitet mit den zuständigen Organen, namentlich mit denjenigen der Armee und des Zivilschutzes, zusammen.107

3 Sie kann sich an den Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Gesundheits­schäden beteiligen.

107 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

Art. 63108 Medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen

1 Sofern es der Gesundheitszustand eines Stellungspflichtigen gerechtfertigt erschei­nen lässt, kann vor der Aushebung zu Lasten der Militärversicherung eine medizini­sche Untersuchung bewilligt werden.

2 Bei Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen sowie bei Personen, die im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder Aktionen des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps eingesetzt werden, trägt die Militärver­sicherung die Kosten der von der zuständigen Behörde angeordneten medizinischen Untersuchungen zur Abklärung der Einsatzfähigkeit.

3 Vorbeugende medizinische Massnahmen, die auf Empfehlung des Oberfeldarztes, auf Anordnung des Bundesrates oder der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch­geführt werden, gehen zu Lasten der Militärversicherung.

4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

108 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

10. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen

Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung

Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die ver­si­cherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dien­stes zurückgeht.

Art. 65 Kürzung we­gen vor­sätz­licher Her­beifüh­rung der Ge­sund­heits­schädi­gung109

1 Werden Leistungen nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 ATSG110 ge­kürzt, so können Tag­gel­der so­wie Invali­den- und Hin­terlas­se­nen­renten in Abwei­chung von Artikel 21 Ab­sätze 1-3 ATSG höchstens um ein Drittel ge­kürzt wer­den, wenn und so­lange Ehegat­ten oder Kin­dern ein Un­ter­haltsan­spruch zu­steht.111

2 ...112

3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.113

109 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

110 SR 830.1

111 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

112 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

Art. 66 Kürzbare Leistungen

Wo dieses Gesetz sowie Arti­kel 21 ATSG114 die Kür­zung von Leistun­gen vor­sehen, be­trifft dies:115

a.
die Taggelder (Art. 28);
b.
die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
c.
die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);
d.
die Invalidenrenten (Art. 40-42);
e.
die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
f.
die Integritätsschadenrenten (Art. 48-50);
g.
die Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55);
h.
die Vergütung von Sachschäden (Art. 57);
i.
die Abfindungen (Art. 58);
k.
die Genugtuungen (Art. 59);
l.
die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
m.
die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.

114 SR 830.1

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

2a. Kapitel:116 Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten

116 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).


Art. 66a Finanzierung

Folgende Leistungen der Militärversicherung werden durch Prämien finanziert:

a.
Leistungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall für beruflich Versicherte;
b.
Leistungen bei Krankheit und Unfall für bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte.
Art. 66b Prämien für Leistungen bei Krankheit

1 Die von den Versicherten zu bezahlenden Prämien für Leistungen bei Krankheit richten sich nach dem Erfordernis eines Kostendeckungsgrades von mindestens 80 Prozent der folgenden Kosten für nicht während des Dienstes eingetretene Krankheiten:

a.
Heilbehandlung (Art. 16 und 18a);
b.
Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
c.
Hauspflege und Kuren (Art. 20);
d.
Hilfsmittel (Art. 21);
e.
Verwaltung des versicherten Ereignisses.

2 Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit wird ausgesetzt, wenn der beruflich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet.

Art. 66c Prämien für Leistungen bei Unfall

1 Die Prämie für Nichtberufsunfälle der beruflich Versicherten entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten.

2 Die Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten besteht aus einem Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit. Der Zuschlag wird nach der Deckung der Unfallkosten der Leistungen nach Artikel 66b Absatz 1 dieser Versichertenkategorie bemessen.117

117 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

Art. 66d Einzelheiten

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich:

a.
die Art der Erhebung der Prämie;
b.
die Reduktion der Prämie für Versicherte mit niedrigen Einkommen; und
c.
das Verfahren zur Anpassung der Prämie an die Entwicklung der Kosten.

3. Kapitel: Verhältnis zu Dritten

1. Abschnitt: Rückgriff

Art. 67118 Grundsatz

1 Für den Rückgriff der Mili­tär­versiche­rung sind die Arti­kel 72-75 ATSG119 an­wend­bar.

2 Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, des Bundespersonals, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72-75 ATSG der Rückgriff anderer Bundes­organe nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.120

118 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

119 SR 830.1

120 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Art. 70 Paarige Organe

Ist bei der Schädigung paariger Organe der ganze Schaden gemäss Artikel 4 Absatz 3 zu Lasten der Militärversicherung gegangen, so tritt diese in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, die bei der Schädigung des zweiten Organs gegenüber einer Unfall- oder Krankenversicherung entstehen. Vorbe­halten bleibt die Rege­lung über den Rück­griff auf Dritte nach den Arti­keln 72-75 ATSG122.123

122 SR 830.1

123 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

2. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen

Art. 71124 Koordination

1 Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und die ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.125

2 Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

125 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

Art. 75127 Krankenversicherung

Soweit Taggelder nach die­sem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994128 über die Krankenversicherung zusam­mentreffen, gehen die Tag­gelder der Militä­rversi­cherung vor.

127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

128 SR 832.10

Art. 76129 Unfallversicherung

Hat ein Versicher­ter An­spruch auf Lei­stungen der Militär­versi­cherung und der Unfallversiche­rung, so wer­den Renten, In­te­gritäts- und Hilflo­se­nentschädi­gungen sowie - in Abwei­chung von Ar­tikel 65 Buchstabe a ATSG130 - die Be­stat­tungs­kosten von je­dem Versi­cherer nach seinem An­teil am Gesamtscha­den er­bracht. Für alle übri­gen Lei­stungen kommt aus­schliess­lich jener Versi­cherer auf, der nach der anwendbaren Ge­setzge­bung unmittelbar lei­stungs­pflichtig ist.

129 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

130 SR 830.1

Art. 78 Arbeitslosenversicherung

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Arbeitslosenversiche­rungsgesetz vom 25. Juni 1982133 zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversi­che­rung vor. Vorbehalten bleibt die Anrechnung des Arbeitslosen­taggeldes nach Arti­kel 34 Absatz 2.

133 SR 837.0

Art. 79134 Berufliche Vor­sorge

Ehe­gat­ten- und Wai­senrenten bei un­ge­nügenden Vorsor­gelei­stun­gen nach Arti­kel 54 dür­fen bei den Lei­stungen nach dem Bun­desgesetz vom 25. Juni 1982135 über die beruf­liche Alters‑, Hin­terlasse­nen- und Inva­liden­vor­sorge nicht ange­rechnet wer­den.

134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

135 SR 831.40

Art. 80 Private Krankenversicherung und Unfallversicherung

1 Hat die Militärversicherung oder eine private Krankenversicherung oder Unfall­ver­sicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und die andere Versicherung zu Unrecht entlastet, so hat diese den Betrag, um den sie entlastet wurde, zurückzuer­stat­ten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungs­pflicht.

2 Besteht nur eine Teilhaftung der Militärversicherung oder der privaten Kranken­versicherung oder der Unfallversicherung, so hat die zu Unrecht entlastete Versiche­rung die gemäss Vertrag oder Gesetz voll übernommenen Pflegeleistungen anteils­mässig zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetz­lichen Leistungspflicht.

3 Können sich die Parteien nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine Ver­fügung.

4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Lei­stun­gen.

4. Kapi­tel: Organi­sation, Verwal­tung, Finan­zierung und Haftung136

136 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 81 Organisation und Verwaltung

1 Die Militärversicherung wird vom Bundesamt für Militärversicherung137 geführt.

2 Der Bundesrat kann die Führung der Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übertragen.138

3 Die an der Durchführung der Militärversicherung Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946139 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.140

137 Amt aufgrund des Transfers der Militärversicherung an die SUVA heute aufgelöst.

138 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).

139 SR 831.10

140 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten­nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

Art. 82141 Finanzierung

1 Der Bund trägt die Kosten der Militärversicherung, soweit sie nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.

2 Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so vergütet der Bund dieser die Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten, die nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.

3 Die Vergütung an die SUVA unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

141 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).

Art. 82a142 Haf­tung für Schäden

1 Ersatzforderungen nach Arti­kel 78 ATSG143 sind bei der Mili­tär­versiche­rung geltend zu ma­chen; diese entscheidet darüber durch Verfü­gung.

2 Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so sind Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG bei der SUVA geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.144

142 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

143 SR 830.1

144 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).

5. Kapitel: Beson­dere Be­stim­mungen zum Verfah­ren und zur Rechtspflege145

145 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


1. Abschnitt: Beson­dere Mel­depflichten146

146 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 83 Meldepflicht der Anspruchsberechtigten

1 Der Versicherte hat bei der sanitarischen Eintrittsmusterung, während des Dienstes und bei Dienstaustritt jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung dem Truppen- oder Kursarzt zu melden. Ist eine Meldung an den Truppen- oder Kursarzt nicht möglich, so muss er die Schädigung einem Vorgesetzten zuhanden des Truppen- oder Kurs­arztes melden. Verletzt der Versicherte diese Meldepflichten ohne zurei­chenden Grund, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädi­gung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder ver­schlimmert worden ist (Art. 6).

2 Der Versicherte hat nach dem Dienst jede mit diesem in Zusammenhang gebrachte Gesundheitsschädigung einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zu melden. Solange diese Meldung aussteht, braucht die Militärversicherung auf ein Begehren nicht ein­zutreten.

3 ...147

4 Soweit der Mili­tärver­si­che­rung durch vor­sätzliche Ver­letzung von Melde­pflichten des Leistungsan­spre­chers nach den Ab­sät­zen 1 und 2 so­wie nach Ar­ti­kel 31 ATSG148 erhöhte Ko­sten erwachsen, können die Lei­stungen ent­spre­chend gekürzt wer­den.149

147 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

148 SR 830.1

149 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 84 Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors

Kommt zwischen einer Gesundheitsschädigung und geleistetem Dienst ein Zusam­menhang in Betracht, so ist der konsultierte Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor ver­pflichtet, den Fall sofort der Militärversicherung anzumelden. Er muss den Fall insbesondere anmelden, wenn der Patient oder seine Angehörigen es verlangen. Versäumt der Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor diese Meldepflicht, so haftet er für die Folgen.

2. Abschnitt: Beson­derheiten des Ver­fahrens150

150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 88152 Zeugenein­ver­nahme

Auskunftspflichtige Dritte kön­nen von der Militär­versi­che­rung zur Ablegung eines förmlichen Zeugnis­ses ver­pflich­tet wer­den. Dies gilt auch, wenn der Lei­stungs­­ansprecher die Er­mäch­tigung nach Ar­tikel 28 Absatz 3 ATSG153 nicht er­teilt hat.

152 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

153 SR 830.1

Art. 93155 Gutachten (Art. 44 ATSG156)

Können sich die Militärversicherung und der Gesuchsteller oder seine Angehörigen über den Gutachter nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine selbststän­dig anfechtbare Zwischenverfügung.

155 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

156 SR 830.1

Art. 94 Einstweilige Anordnungen

Die Militärversicherung trifft bis zum Abschluss des Erhebungsverfahrens die not­wendigen einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige Behandlung, Beobach­tung und Kontrolle des Gesuchstellers. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Gesuchstellers, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des behandelnden Arztes angemessen Rücksicht.

Art. 94a157 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage­nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:158

a.
Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewäh­ren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
b.
Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
c.
ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
d.
Statistiken zu führen;
e.159
die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.

157 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

158 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten­num­mer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

159 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten­nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

Art. 95a162 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG163 bekannt geben:164

a.
Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundes­gesetz ergibt;
abis.165
Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizie­rung der Versichertennummer der AHV;
b.
den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959166 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c.
den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992167;
d.
der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e.
den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizeri­schen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f.
dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Flieger­ärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g.
Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h.
den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
hbis.168 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015169 gegeben ist;
i.
im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1.
Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinde­rung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2.
Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erb­rechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3.
Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4.
Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979170,
5.
Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundes­geset­zes vom 11. April 1889171 über Schuldbetreibung und Konkurs,
6.
Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze er­forderlich sind,
7.172
den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches173,
8.174
...175

2 ...176

3 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuer­behörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965177 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.178

4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.179

5 Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädi­gungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt blei­ben.180

6 In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:181

a.
nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen­den Interesse entspricht;
b.
Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge­willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen­den Zweck erforderlich sind.

8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

163 SR 830.1

164 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten­nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

165 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten­nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

166 SR 661

167 SR 431.01

168 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienst­gesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

169 SR 121

170 SR 322.1

171 SR 281.1

172 Eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

173 SR 210

174 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

176 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

177 SR 642.21

178 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

180 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Art. 95b182 Zugang durch Abrufverfahren

Die Militärversicherung hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf­gaben notwendig ist, durch Abrufverfahren Zugang zu den Personendaten:

a.
des Personalinformationssystems der Armee;
b.
des Medizinischen Informationssystems der Armee.

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2765; BBl 2000 255). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).

3. Abschnitt: ...184

184 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Art. 105186

186 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 108

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 109 Hängige Versicherungsfälle

Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde.

Art. 112 Altrechtliche Invalidenrenten

1 Die im Zeitpunkt des In­krafttretens dieses Gesetzes laufenden Invali­denrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vor­behalten bleibt die Revi­­si­on nach Ar­tikel 17 ATSG190.191

2 ...192

190 SR 830.1

191 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

192 Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Art. 113 Altrechtliche Integritätsschadenrenten

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Integritätsschaden­renten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 50.

2 Solange der Betrag der Rente nach dem alten Recht höher ist als der entsprechende Be­trag nach dem neuen Recht, erfolgt keine Anpassung im Sinne von Artikel 49 Absatz 4.

Art. 116 Steuerfreiheit

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hin­terlassenenrenten dürfen durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt werden. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufenden Invalidenrenten, welche in eine Alters­rente umgewandelt werden195.

195 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 119

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994197

197 BRB vom 11. Nov. 1993

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005198

1 Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht verfügt wurde, werden nach dem neuen Recht festgesetzt.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Taggelder, Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Bundesgesetz vom 20. September 1949199 über die Militärversicherung

199 [AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff. I, 1982 1676 Anhang Ziff. 5 2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414]


Aufgehoben

2.-8.

...200

200 Die Änderungen können unter AS 1993 3043 konsultiert werden.