01.07.2023 - * / In Kraft
01.12.2022 - 30.06.2023
01.07.2022 - 30.11.2022
01.09.2017 - 30.06.2022
01.01.2013 - 31.08.2017
01.01.2007 - 31.12.2012
04.10.2003 - 31.12.2006
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2001 - 03.10.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung
(Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)
vom 18. Dezember 1998 (Stand am 14. Oktober 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24novies Absätze 1 und 2, 64 und 64bis der
Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19962, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen.

2 Es schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet
missbräuchliche Anwendungen der Bio- und der Gentechnologie.

3 Es sieht die Einsetzung einer nationalen Ethikkommission vor.


Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Fortpflanzungsverfahren): Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer sowie Gametentransfer; b.

Insemination: das instrumentelle Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane der Frau; c.

In-vitro-Fertilisation: die Vereinigung einer Eizelle mit Samenzellen ausserhalb des Körpers der Frau; d.

Gametentransfer: das instrumentelle Einbringen von Samen- und Eizellen in
die Gebärmutter oder in einen Eileiter der Frau; e.

Keimzellen (Gameten): Samen- und Eizellen; AS 2000 3055

1 [BS

1 3; AS 1992 1579]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 119, 120, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

BBl 1996 III 205 814.90

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.90

f.

Keimbahnzellen: Keimzellen (einschliesslich ihrer Vorläuferzellen), imprägnierte Eizellen und embryonale Zellen, deren genetisches Material an
Nachkommen vererbt werden kann; g.

Imprägnation: das Bewirken des Eindringens einer Samenzelle in das Plasma der Eizelle, namentlich durch Insemination, Gametentransfer oder
In-vitro-Fertilisation; h.

imprägnierte Eizelle: die befruchtete Eizelle vor der Kernverschmelzung; i.

Embryo: die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der
Organentwicklung;

j.

Fötus: die Frucht vom Abschluss der Organentwicklung bis zur Geburt; k.

Leihmutter: eine Frau, die bereit ist, durch ein Fortpflanzungsverfahren ein
Kind zu empfangen, es auszutragen und nach der Geburt Dritten auf Dauer
zu überlassen;

l.

Klonen: die künstliche Erzeugung genetisch identischer Wesen; m.

Chimärenbildung: die Vereinigung totipotenter Zellen aus zwei oder mehreren genetisch unterschiedlichen Embryonen zu einem Zellverband. Totipotent sind embryonale Zellen, welche die Fähigkeit haben, sich zu jeder spezialisierten Zelle zu entwickeln; n.

Hybridbildung: das Bewirken des Eindringens einer nichtmenschlichen
Samenzelle in eine menschliche Eizelle oder einer menschlichen Samenzelle
in eine nichtmenschliche Eizelle.

2. Kapitel: Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 3

Kindeswohl

1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl
gewährleistet ist.

2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden: a.

zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252-263 des Zivilgesetzbuchs3 (ZGB) begründet werden kann; und b.

die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Mündigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen
können.

3 Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden.
4 Keimzellen oder imprägnierte Eizellen dürfen nach dem Tod der Person, von der
sie stammen, nicht mehr verwendet werden.

3

SR 210

Fortpflanzungsmedizingesetz 3

814.90


Art. 4

Verbotene Praktiken

Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind unzulässig.


Art. 5

Indikationen

1 Ein Fortpflanzungsverfahren darf nur angewendet werden, wenn: a.

damit die Unfruchtbarkeit eines Paares überwunden werden soll und die anderen Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind; oder b.

die Gefahr, dass eine schwere, unheilbare Krankheit auf die Nachkommen
übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann.

2 Durch die Auswahl von Keimzellen dürfen das Geschlecht oder andere Eigenschaften des zu zeugenden Kindes nur beeinflusst werden, wenn die Gefahr, dass
eine schwere, unheilbare Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders
nicht abgewendet werden kann. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 4.

3 Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren
Untersuchung sind verboten.


Art. 6

Information und Beratung 1 Bevor ein Fortpflanzungsverfahren durchgeführt wird, muss die Ärztin oder der
Arzt das betroffene Paar sorgfältig informieren über: a.

die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit; b.

das medizinische Verfahren sowie dessen Erfolgsaussichten und Gefahren; c.

das Risiko einer allfälligen Mehrlingsschwangerschaft; d.

mögliche psychische und physische Belastungen; und e.

die rechtlichen und finanziellen Aspekte.

2 Im Beratungsgespräch ist in geeigneter Weise auch auf andere Möglichkeiten der
Lebensgestaltung und der Erfüllung des Kinderwunsches hinzuweisen.

3 Zwischen dem Beratungsgespräch und der Behandlung muss eine angemessene
Bedenkfrist liegen, die in der Regel vier Wochen dauert. Auf die Möglichkeit einer
unabhängigen Beratung ist hinzuweisen.

4 Vor, während und nach der Behandlung ist eine psychologische Begleitung anzubieten.


Art. 7

Einwilligung des Paares 1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen
Paares angewendet werden. Sind drei Behandlungszyklen ohne Erfolg geblieben, so
ist die Einwilligung zu erneuern und wiederum eine Bedenkfrist zu beachten.

2 Die schriftliche Einwilligung des Paares ist auch für das Reaktivieren imprägnierter Eizellen erforderlich.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.90

3 Besteht bei einem Fortpflanzungsverfahren das erhöhte Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft, so darf das Verfahren nur durchgeführt werden, wenn das Paar
auch mit der Geburt von Mehrlingen einverstanden wäre.

2. Abschnitt: Bewilligungspflicht

Art. 8

Grundsatz

1 Eine Bewilligung des Kantons benötigt, wer: a.

Fortpflanzungsverfahren anwendet; b.

Keimzellen oder imprägnierte Eizellen zur Konservierung entgegennimmt
oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden.

2 Für die Insemination mit Samenzellen des Partners ist keine Bewilligung erforderlich.


Art. 9

Anwendung von Fortpflanzungsverfahren 1 Die Bewilligung zur Anwendung von Fortpflanzungsverfahren wird nur Ärztinnen
und Ärzten erteilt.

2 Diese müssen:

a.

über die nötige Ausbildung und Erfahrung in den Methoden der medizinisch
unterstützten Fortpflanzung verfügen; b.

Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit bieten; c.

zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine umfassende medizinische, fortpflanzungsbiologische und sozialpsychologische Beratung
und Betreuung der zu behandelnden Personen gewährleisten; d.

über die notwendige Laborausrüstung verfügen; e.

sicherstellen, dass die Keimzellen und imprägnierten Eizellen nach dem
Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden.

3 Wenden sie Fortpflanzungsverfahren zur Vermeidung der Übertragung einer
schweren, unheilbaren Krankheit an, so ist eine ganzheitliche genetische Beratung
des zu behandelnden Paares sicherzustellen.


Art. 10

Konservierung und Vermittlung von Keimzellen und imprägnierten
Eizellen

1 Die Bewilligung zur Konservierung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen
oder zur Vermittlung gespendeter Samenzellen wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt.

Fortpflanzungsmedizingesetz 5

814.90

2 Diese müssen:

a.

Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit bieten; b.

zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine sorgfältige Auswahl der Samenspender gewährleisten; und c.

sicherstellen, dass die Keimzellen und imprägnierten Eizellen nach dem
Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden.


Art. 11

Berichterstattung

1 Personen, die eine Bewilligung haben, müssen der Bewilligungsbehörde jährlich
über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

2 Der Bericht muss Auskunft geben über: a.

die Zahl und die Art der Behandlungen; b.

die Art der Indikationen; c.

die Verwendung gespendeter Samenzellen; d.

die Zahl der Schwangerschaften und deren Ausgang; e.

die Konservierung und Verwendung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen; f.

die Anzahl der überzähligen Embryonen.

3 Er darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.

4 Die Bewilligungsbehörde übermittelt die Daten dem Bundesamt für Statistik zur
Auswertung und Veröffentlichung.


Art. 12

Aufsicht

1 Die Bewilligungsbehörde wacht darüber, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt bleiben und allfällige Auflagen eingehalten werden.

2 Sie nimmt unangemeldete Inspektionen vor.

3 Stellt sie schwere Verstösse gegen dieses Gesetz fest, so entzieht sie die Bewilligung.


Art. 13

Rechtsweg

Entscheide der Bewilligungsbehörde unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.


Art. 14

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über Erteilung und Entzug der
Bewilligung sowie über Berichterstattung und Aufsicht.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.90

3. Abschnitt: Umgang mit Keimgut

Art. 15

Konservierung von Keimzellen 1 Keimzellen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Person, von der sie
stammen, und während höchstens fünf Jahren konserviert werden.

2 Eine längere Konservierungsdauer kann vereinbart werden mit Personen, die im
Hinblick auf die Erzeugung eigener Nachkommen ihre Keimzellen konservieren lassen, weil eine ärztliche Behandlung, der sie sich unterziehen, oder eine Tätigkeit, die
sie ausüben, zur Unfruchtbarkeit oder zu einer Schädigung des Erbgutes führen
kann.

3 Die Person, von der die Keimzellen stammen, kann ihre Einwilligung in die Konservierung und Verwendung jederzeit schriftlich widerrufen.

4 Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die
Keimzellen sofort zu vernichten.


Art. 16

Konservierung imprägnierter Eizellen 1 Imprägnierte Eizellen dürfen nur konserviert werden, wenn: a.

das zu behandelnde Paar seine schriftliche Einwilligung gibt; und b.

die Konservierung der späteren Herbeiführung einer Schwangerschaft dient.

2 Die Konservierungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.

3 Jeder der beiden Partner kann die Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen.

4 Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die
imprägnierten Eizellen sofort zu vernichten.

5 Der Bundesrat verbietet die Konservierung imprägnierter Eizellen, wenn der Stand
von Wissenschaft und Praxis es erlaubt, nichtimprägnierte Eizellen mit befriedigendem Erfolg zu konservieren.


Art. 17

Entwicklung von Embryonen 1 Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer
Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein.

2 Der Embryo darf ausserhalb des Körpers der Frau nur so weit entwickelt werden,
als für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist.

3 Das Konservieren von Embryonen ist verboten.

Fortpflanzungsmedizingesetz 7

814.90

4. Abschnitt: Samenspende

Art. 18

Einwilligung und Information des Spenders 1 Gespendete Samenzellen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Fortpflanzungsverfahren und nur für Zwecke verwendet werden, in die der Spender schriftlich eingewilligt hat.

2 Der Spender muss vor der Samenspende schriftlich über die Rechtslage unterrichtet werden, namentlich über das Recht des Kindes, Auskunft über die Spenderakten
zu erhalten (Art. 27).


Art. 19

Auswahl von Spendern

1 Spender müssen nach medizinischen Gesichtspunkten sorgfältig ausgewählt
werden; namentlich müssen gesundheitliche Risiken für die Empfängerin der gespendeten Samenzellen so weit wie möglich ausgeschlossen sein. Andere Auswahlkriterien sind verboten.

2 Der Spender darf seine Samenzellen nur einer Stelle zur Verfügung stellen; er ist
vor der Spende ausdrücklich darauf hinzuweisen.


Art. 20

Vermittlung gespendeter Samenzellen 1 Gespendete Samenzellen dürfen nur an Personen vermittelt werden, die eine Bewilligung zur Anwendung von Fortpflanzungsverfahren haben; dabei sind die Angaben nach Artikel 24 Absatz 2 beizufügen.

2 Wer gespendete Samenzellen entgegennimmt, muss darüber wachen, dass Artikel 22 Absatz 2 eingehalten wird.


Art. 21

Unentgeltlichkeit

Die Samenspende als solche ist unentgeltlich.


Art. 22

Verwendung gespendeter Samenzellen 1 Innerhalb eines Zyklus dürfen nicht Samenzellen verschiedener Spender verwendet
werden.

2 Die Samenzellen eines Spenders dürfen für die Erzeugung von höchstens acht
Kindern verwendet werden.

3 Bei der Anwendung eines Fortpflanzungsverfahrens darf zwischen den Personen,
von denen die Keimzellen stammen, kein Ehehindernis nach Artikel 95 des ZGB4
bestehen.

4 Bei der Auswahl gespendeter Samenzellen dürfen nur die Blutgruppe und die
Ähnlichkeit der äusseren Erscheinung des Spenders mit dem Mann, zu dem ein Kindesverhältnis begründet werden soll, berücksichtigt werden.

4

SR 210

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.90


Art. 23

Kindesverhältnis

1 Das Kind, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch eine Samenspende
gezeugt worden ist, kann das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter nicht anfechten. Für die Anfechtungsklage des Ehemannes ist das ZGB5 anwendbar.

2 Ist ein Kind durch eine Samenspende gezeugt worden, so ist die Vaterschaftsklage
gegen den Samenspender (Art. 261 ff. ZGB) ausgeschlossen; die Klage ist jedoch
zulässig, wenn die Samenspende wissentlich bei einer Person erfolgt, die keine Bewilligung für die Fortpflanzungsverfahren oder für die Konservierung und Vermittlung gespendeter Samenzellen hat.


Art. 24

Dokumentationspflicht 1 Wer gespendete Samenzellen entgegennimmt oder verwendet, muss die Spende
auf zuverlässige Weise dokumentieren.

2 Über den Spender sind insbesondere folgende Daten festzuhalten: a.

Name und Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder
Nationalität, Beruf und Ausbildung; b.

Datum der Samenspende; c.

Ergebnisse der medizinischen Untersuchung; d.

Angaben zur äusseren Erscheinung.

3 Über die Frau, für welche die gespendeten Samenzellen verwendet werden, und ihren Ehemann sind folgende Daten festzuhalten: a.

Name und Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder
Nationalität;

b.

Datum der Verwendung der Samenzellen.


Art. 25

Übermittlung der Daten 1 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Daten nach Artikel 24
unverzüglich nach der Geburt des Kindes dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (Amt) übermitteln.

2 Ist der Ärztin oder dem Arzt eine Geburt nicht bekannt geworden, so sind die Daten unverzüglich nach dem errechneten Geburtstermin zu übermitteln, es sei denn, es
stehe fest, dass die Behandlung nicht zum Erfolg geführt hat.

3 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Datenschutzbestimmungen.


Art. 26

Aufbewahrung der Daten Das Amt bewahrt die Daten während 80 Jahren auf.

5

SR 210

Fortpflanzungsmedizingesetz 9

814.90


Art. 27

Auskunft

1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über
die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und
d) verlangen.

2 Im Übrigen kann es jederzeit Auskunft über alle Daten des Spenders (Art. 24
Abs. 2) verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat.

3 Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es wenn möglich
den Spender. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie
auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Absatz 1 auf Auskunft, so wird ihm
diese erteilt.

4 Der Bundesrat kann die Behandlung von Auskunftsgesuchen einer eidgenössischen
Fachkommission übertragen.

5 Entscheide des Amtes oder der Fachkommission unterliegen der Beschwerde an
die Eidgenössische Datenschutzkommission und letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

3. Kapitel: Nationale Ethikkommission

Art. 28

1 Der Bundesrat setzt eine nationale Ethikkommission ein.

2 Sie verfolgt die Entwicklung in der Fortpflanzungs- und der Gentechnologie im
humanmedizinischen Bereich und nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend
Stellung.

3 Sie hat insbesondere die Aufgabe: a.

ergänzende Richtlinien zu diesem Gesetz zu erarbeiten; b.

Lücken in der Gesetzgebung aufzuzeigen; c.

die Bundesversammlung, den Bundesrat und die Kantone auf Anfrage zu beraten; d.

die Öffentlichkeit über wichtige Erkenntnisse zu informieren und die Diskussion über ethische Fragen in der Gesellschaft zu fördern.

4 Der Bundesrat bestimmt die weiteren Aufgaben der Kommission im Bereich der
Humanmedizin. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.90

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 29

Missbräuchliche Gewinnung von Embryonen 1 Wer durch Imprägnation einen Embryo in der Absicht erzeugt, diesen zu einem
anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden oder
verwenden zu lassen, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Ebenso wird bestraft, wer eine imprägnierte Eizelle in der Absicht konserviert,
diese zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu
verwenden oder verwenden zu lassen.


Art. 30

Entwicklung von Embryonen ausserhalb des Körpers der Frau 1 Wer einen Embryo ausserhalb des Körpers der Frau über den Zeitpunkt hinaus sich
entwickeln lässt, in dem die Einnistung in der Gebärmutter noch möglich ist, wird
mit Gefängnis bestraft.

2 Ebenso wird bestraft, wer einen menschlichen Embryo auf ein Tier überträgt.


Art. 31

Leihmutterschaft

1 Wer bei einer Leihmutter ein Fortpflanzungsverfahren anwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Ebenso wird bestraft, wer Leihmutterschaften vermittelt.


Art. 32

Missbrauch von Keimgut 1 Wer eine Imprägnation oder eine Weiterentwicklung zum Embryo mit Keimgut
bewirkt, das einem Embryo oder einem Fötus entnommen worden ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Wer menschliches Keimgut oder Erzeugnisse aus Embryonen oder Föten entgeltlich veräussert oder erwirbt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis und
Busse bis 100 000 Franken.


Art. 33

Unzulässige Auswahl von Keimzellen Wer bei einem Fortpflanzungsverfahren die Keimzellen nach dem Geschlecht oder
auf Grund einer genetischen Untersuchung auswählt, ohne dass damit die Übertragung einer schweren, unheilbaren Krankheit auf die Nachkommen verhindert werden soll, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 34

Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung 1 Wer ein Fortpflanzungsverfahren ohne Einwilligung der Person, von der die Keimzellen stammen, oder des zu behandelnden Paares anwendet, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.

Fortpflanzungsmedizingesetz 11

814.90

2 Ebenso wird bestraft, wer ohne Bewilligung oder auf Grund einer durch unwahre
Angaben erschlichenen Bewilligung Fortpflanzungsverfahren anwendet oder Keimzellen oder imprägnierte Eizellen konserviert oder vermittelt.


Art. 35

Eingriffe in die Keimbahn 1 Wer in das Erbgut einer Keimbahnzelle oder einer embryonalen Zelle verändernd
eingreift, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Ebenso wird bestraft, wer eine in ihrem Erbgut künstlich veränderte Keimzelle zur
Imprägnation oder eine in gleicher Weise veränderte imprägnierte Eizelle zur Weiterentwicklung zum Embryo verwendet.

3 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Veränderung von Keimbahnzellen die unvermeidliche Begleiterscheinung einer Chemotherapie, einer Strahlentherapie oder
einer anderen ärztlichen Behandlung ist, der eine Person sich unterzieht.


Art. 36

Klonen, Chimären- und Hybridbildung 1 Wer einen Klon, eine Chimäre oder eine Hybride bildet, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Ebenso wird bestraft, wer eine Chimäre oder eine Hybride auf eine Frau oder auf
ein Tier überträgt.


Art. 37

Übertretungen

Mit Haft oder mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

entgegen Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe a und 3 bei einer Frau ein Fortpflanzungsverfahren anwendet; b.

Keimzellen oder imprägnierte Eizellen verwendet, die von einer verstorbenen Person stammen; c.

gespendete Eizellen verwendet, mit gespendeten Eizellen und gespendeten
Samenzellen einen Embryo entwickelt oder einen gespendeten Embryo auf
eine Frau überträgt;

d.

Fortpflanzungsverfahren ohne erlaubte Indikation anwendet; e.

entgegen Artikel 5 Absatz 3 Zellen ablöst und untersucht; f.

entgegen den Artikeln 15, 16 und 42 Keimgut konserviert; g.

entgegen Artikel 17 Absatz 1 Embryonen entwickelt; h.

als Spender Samenzellen mehreren Inhaberinnen oder Inhabern einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung stellt; i.

entgegen Artikel 22 Absätze 1-3 gespendete Samenzellen verwendet; j.

die nach Artikel 24 vorgeschriebenen Daten unrichtig oder unvollständig
aufzeichnet.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.90


Art. 38

Zuständige Behörde

Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den
Kantonen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 39


Das ZGB6 wird wie folgt geändert: Art. 256
Abs. 3
...

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 40

Bewilligung

1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 benötigt, muss das Gesuch mit den
nötigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der Bewilligungsbehörde einreichen.

2 Wer das Gesuch nicht fristgerecht stellt, muss die Tätigkeit einstellen.


Art. 41

Auskunft

1 Die Artikel 18 und 24-27 gelten auch, wenn Samenzellen vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes gespendet worden sind, aber erst nach dessen Inkrafttreten verwendet werden.

2 In den übrigen Fällen müssen die Ärztinnen und Ärzte, die Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Keimzellen durchgeführt haben, in sinngemässer Anwendung
von Artikel 27 Auskunft erteilen.


Art. 42

Aufbewahrung von Embryonen 1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Embryonen aufbewahrt, muss dies innerhalb von drei Monaten der Bewilligungsbehörde melden. Artikel 11 ist anwendbar.

2 Die Embryonen dürfen zum Zweck der Fortpflanzung höchstens bis zum
31. Dezember 2005 aufbewahrt werden. Werden Embryonen nicht mehr zu diesem
Zweck verwendet oder läuft diese Frist ab, so dürfen sie nach Aufklärung und mit
schriftlicher Einwilligung des betroffenen Paares zu Forschungszwecken bis zum
31. Dezember 2008 aufbewahrt und, wenn die entsprechende Gesetzgebung in Kraft 6

SR 210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Fortpflanzungsmedizingesetz 13

814.90

tritt, nach deren Bestimmungen verwendet werden. Das betroffene Paar kann verlangen, dass es vor der Verwendung eines Embryos zu Forschungszwecken nochmals um seine Einwilligung angefragt wird.7

Art. 43

Kindesverhältnis

Artikel 23 gilt auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Fortpflanzungsverfahrens durch eine Samenspende gezeugt worden sind.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 44

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20018 7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft bis zum 31. Dez. 2008
(AS 2003 3681; BBl 2003 1163).

8

BRB vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3067)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.90