01.09.2023 - * / In Kraft
01.02.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.01.2023
01.01.2016 - 31.12.2021
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01.01.2011 - 30.04.2011
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20.12.2003 - 31.12.2003
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01.04.2003 - 30.11.2003
01.09.2002 - 31.03.2003
01.03.2001 - 31.08.2002
01.01.2000 - 28.02.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20042, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Ziele

1

Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.

2

Mit diesem Gesetz sollen: a. Bundesversammlung und Bundesrat: 1. ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können,

2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente und Entscheidungsgrundlagen in die Hand bekommen;

b. die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.


Art. 2

Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für: a. die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; b. die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; c. den Bundesrat;

d. die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; e. die Gruppen und Ämter; f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.

AS 2006 1275 1 SR

101

2 BBl

2005 5

611.0

Finanzhaushalt

2

611.0


Art. 3

Begriffe 1 Ausgaben sind Zahlungen an Dritte, die: a. das Vermögen vermindern (laufende Ausgaben); b. Vermögenswerte schaffen, die unmittelbar Verwaltungszwecken dienen (Investitionsausgaben).

2

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die: a. das Vermögen vermehren (laufende Einnahmen); b. als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen geleistet werden (Investitionseinnahmen).

3

Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

4

Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

5

Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

6

Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

2. Kapitel: Staatsrechnung

Art. 4

Zuständigkeit Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.


Art. 5

Inhalt Die Staatsrechnung des Bundes umfasst: a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 1. dem

Finanzkommentar,

2. der Jahresrechnung des Bundes, 3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;

b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).


Art. 6

Jahresrechnung des Bundes Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: a. die Finanzierungs- und Mittelflussrechnung; b. die Erfolgsrechnung;

Bundesgesetz

3

611.0

c. die

Bilanz;

d. den

Anhang.


Art. 7

Finanzierungs- und Mittelflussrechnung Die Finanzierungs- und Mittelflussrechnung weist aus: a. das Finanzierungsergebnis anhand der Ausgaben und Einnahmen aus ordentlichen und ausserordentlichen Finanzvorfällen;

b. den Mittelfluss aus Fremdfinanzierung; c. den übrigen Mittelfluss.


Art. 8

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode; sie zeigt auf einer ersten Stufe den ordentlichen und auf einer zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg (Aufwand- oder Ertragsüberschuss).

2

Sie ist nach Aufwand- und Ertragsarten gegliedert.


Art. 9

Bilanz 1 Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.

2

Die Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

3

Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital sowie in zweckgebundene Mittel gegliedert.


Art. 10

Anhang Der Anhang der Jahresrechnung des Bundes: a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;

b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung zusammen;

c. legt in geraffter Form wesentliche Einzelheiten zu den anderen Teilen der Jahresrechnung offen; d. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind; e. führt den Kontenrahmen und die Kontierungsgrundsätze auf; f.

nennt die Abschreibungsmethoden und -sätze; g. unterbreitet die Unterarten der Voranschlags- und Verpflichtungskredite.

Finanzhaushalt

4

611.0


Art. 11

Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten 1

Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für: a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen; b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.

2

Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst: a. die

Erfolgsrechnung;

b. die

Investitionsrechnung.

3

Die Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus: a. den

Aufwandpositionen;

b. den

Ertragspositionen.

4

Die Investitionsrechnung setzt sich zusammen aus: a. den Sachinvestitionen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträgen; b. den Einnahmen aus der Veräusserung von Sachgütern und Rückerstattungen von Investitionsausgaben.

3. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 12

1 Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).

2

Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.

3

Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.

4

Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.

2. Abschnitt: Schuldenbremse

Art. 13

Höchstbetrag der Gesamtausgaben 1

Der Höchstbetrag für die im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung entspricht dem Produkt aus den geschätzten Einnahmen und dem Konjunkturfaktor.

Bundesgesetz

5

611.0

2

Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Einnahmen nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen.

3

Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Bruttoinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.


Art. 14

Berücksichtigung des Höchstbetrags Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.


Art. 15

Erhöhung des Höchstbetrags 1

Die Bundesversammlung kann bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen im Falle von: a. aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen; b. Anpassungen am Rechnungsmodell; c. verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen.

2

Eine Erhöhung ist jedoch nur möglich, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent des Höchstbetrags erreicht.


Art. 16

Ausgleichskonto 1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der nach Artikel 13 oder 15 festgelegte Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres auf Grund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.

2

Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben höher oder tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Abweichung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.


Art. 17

Fehlbeträge des Ausgleichskontos 1

Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.

2

Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.

Finanzhaushalt

6

611.0


Art. 18

Sparmassnahmen 1 Kürzungen nach Artikel 17 setzt der Bundesrat wie folgt um: a. Er beschliesst zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit.

b. Er beantragt der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen; dabei berücksichtigt er die Mitwirkungsrechte der Kantone.

2

Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Voranschlagskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

3

Überschreitet der Fehlbetrag des Ausgleichskontos den Prozentsatz nach Artikel 17 Absatz 2, so beschliesst die Bundesversammlung über Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session, erklärt ihre entsprechenden Erlasse für dringlich und setzt sie sofort in Kraft (Art. 165 BV); sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.

3. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen

Art. 19

Finanzplanung 1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus: a. den in der Planperiode erwarteten Finanzierungsbedarf; b. die Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs; c. die voraussichtlichen Aufwände und Erträge.

2

Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Kredite für Vorhaben, die in der Finanzplanung nicht vorgesehen sind, so legt er gleichzeitig dar, wie die Zusatzbelastung finanziert werden soll.

3

Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone.

4

Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Absatz 2 und 146 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.


Art. 20

Zahlungsrahmen 1 Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben.

3 SR

171.10

Bundesgesetz

7

611.0

2

Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.

3

Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar.

4. Abschnitt: Verpflichtungskredite

Art. 21

Begriff und Anwendungsbereich 1

Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen.

2

Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann.

3

Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht.

4

Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für: a. Bauvorhaben und Liegenschaftskäufe; b. längerfristige Liegenschaftsmieten mit erheblicher finanzieller Tragweite; c. Entwicklungs- und Beschaffungsvorhaben; d. die Zusicherung von Beiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind;

e. die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.

5

Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.


Art. 22

Bemessung 1 Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnungen zu bemessen.

2

Der Bundesrat ist für die Ermittlung des Finanzbedarfs verantwortlich. Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Verwaltungseinheit hat im Kreditbegehren die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren darzulegen; nötigenfalls hat sie angemessene Reserven vorzusehen, die offen auszuweisen sind.

3

Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben muss die Verwaltungseinheit nötigenfalls Projektierungskredite verlangen.

Finanzhaushalt

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611.0


Art. 23

Bewilligung 1 Die Bundesversammlung bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.

2

Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen.

3

Im Übrigen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge.


Art. 24

Aufteilung Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so legt der Bundesrat die Aufteilung fest, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.


Art. 25

Kontrolle Die Verwaltungseinheit führt über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites eine Kontrolle, aus der hervorgehen muss, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind.


Art. 26

Abrechnung 1 Der Bundesrat legt zusammen mit der Staatsrechnung Rechenschaft ab über den Stand der Verpflichtungskredite.

2

Ist das Vorhaben verwirklicht, so verfallen nicht beanspruchte Kreditreste.


Art. 27

Zusatzkredite 1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss der Bundesrat ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern.

2

Für teuerungs- und währungsbedingte Mehrkosten kann er das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens unterbreiten.

3

Die Zahlungen dürfen in keinem Fall den bewilligten Verpflichtungskredit übersteigen.


Art. 28

Dringlichkeit 1 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme oder Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Finanzdelegation) ein.

Bundesgesetz

9

611.0

2

Der Bundesrat unterbreitet die von ihm allein oder mit Zustimmung der Finanzdelegation eingegangenen dringlichen Verpflichtungen der Bundesversammlung zur nachträglichen Genehmigung.

5. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge

Art. 29

Zuständigkeit Die Bundesversammlung beschliesst den jährlichen Voranschlag nach dem ihr vom Bundesrat jährlich bis Ende August unterbreiteten Entwurf.


Art. 30

Inhalt 1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes, umfasst aber keine Mittelflussrechnung (Art. 7 Bst. b und c) und keine Bilanz.

2

Er enthält:

a. die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite);

b. die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen; c. die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen.

3

Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach: a. Verwaltungseinheiten; b. Aufwand- und Ertragsarten; c. Ausgaben- und Einnahmenarten im Investitionsbereich.

4

In der Botschaft zum Voranschlag gibt der Bundesrat eine Übersicht über die einzelnen Budgetpositionen, die er gegenüber dem Vorjahr neu eingeführt, aufgehoben, getrennt oder zusammengelegt hat.


Art. 31

Grundsätze 1 Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation.

2

Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Artikel 47 sinngemäss.


Art. 32

Bemessung der Kredite 1

Die Kredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs festgesetzt.

2

Für voraussehbare Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden die entsprechenden Kredite aufgenommen; diese bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt.

Finanzhaushalt

10

611.0

3

Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist in der Begründung des Kreditbegehrens auf die Höhe des zu erwartenden Gesamtaufwands oder der Gesamtinvestition hinzuweisen.


Art. 33

Ordentliche Nachträge

1

Enthält der Voranschlag für einen Aufwand oder eine Investitionsausgabe keinen oder keinen ausreichenden Kredit, so ist ein Nachtragskredit zu beantragen.

2

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren periodisch.

3

Keine Nachtragskredite sind erforderlich für: a. nicht budgetierte Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen; b. Fondseinlagen aus zweckgebundenen Einnahmen; c. nicht budgetierte planmässige Abschreibungen.


Art. 34

Dringliche Nachträge

1

Ertragen Aufwände oder Investitionsausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann sie der Bundesrat vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein.

2

Der Bundesrat unterbreitet die von ihm allein oder mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlossenen dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als Kreditüberschreitung mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.


Art. 35

Kreditüberschreitungen Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten: a. folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert wurden: 1. Wertberichtigungen und ausserplanmässige Abschreibungen, 2. Verwendung von Reserven durch FLAG-Verwaltungseinheiten (Art. 42), 3. passive Rechnungsabgrenzung,

4. Belastungen durch Fremdwährungsdifferenzen und verminderten Münzumlauf;

b. dringliche Nachträge, die nicht mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag unterbreitet werden können (Art. 34 Abs. 2).

Bundesgesetz

11

611.0


Art. 36

Kreditübertragungen 1 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen und Projekten kann der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte Voranschlags- und Nachtragskredite, die von der Bundesversammlung bereits bewilligt worden sind, auf das Folgejahr übertragen.

2

Er erstattet der Bundesversammlung in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder, wenn dies nicht möglich ist, mit der Staatsrechnung über die Kreditübertragungen Bericht.


Art. 37

Begrenzung der Nachträge Der Gesamtbetrag der Nachträge zum Voranschlag soll den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile von Voranschlagskrediten nach Möglichkeit nicht überschreiten.

6. Abschnitt:4 Sperrung und Freigabe von Krediten
a Sperrung Die Bundesversammlung kann im Bundesbeschluss über den Voranschlag teilweise sperren: a. Verpflichtungskredite; b. Zahlungsrahmen; c. Voranschlagskredite, soweit sie Ausgaben zur Folge haben.

b Freigabe 1 Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung beschlossenen Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn:

a. eine schwere Rezession dies erfordert; oder b. Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind.

2

Die Kreditfreigabe wegen schwerer Rezession bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Über andere Freigaben erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder mit der Staatsrechnung Bericht.

4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 321; BBl 2007 301).

Finanzhaushalt

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611.0

4. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38

Grundsätze der

Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.


Art. 39

Interne Kontrolle

1

Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, um: a. das Vermögen des Bundes zu schützen; b. die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen von Artikel 12 Absatz 4 sicherzustellen;

c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;

d. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

2

Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.


Art. 40

Kostentransparenz 1 Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kostenund Leistungsrechnung.

2

Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und Beurteilung von Voranschlag und Rechnungsablage. Sie stellt die Kostentransparenz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit sicher.

3

Sie richtet sich nach den Standards, die in den Ausführungsregelungen festzulegen sind.

4

Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes sind zulässig, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unerlässlich sind.


Art. 41

Gewerbliche Tätigkeiten

Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt.

Bundesgesetz

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611.0

2. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)

Art. 42

Zuständigkeit 1 Die Bundesversammlung bewilligt mit dem jährlichen Voranschlag die Globalbudgets der FLAG-Verwaltungseinheiten nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975.

2

Sie kann im Sinne einer Leistungssteuerung Planungsgrössen für die Kosten und Erlöse einzelner Produktgruppen festlegen.


Art. 43

Globalbudget 1 Das Globalbudget umfasst: a. die Gesamtheit der Aufwände und Erträge im verwaltungseigenen Bereich; b. die Gesamtheit der Investitionsausgaben und -einnahmen im verwaltungseigenen Bereich.

2

Eine FLAG-Verwaltungseinheit darf die im Globalbudget bewilligten Aufwände oder Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie: a. die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahrs durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder b. die nach Artikel 46 gebildeten Reserven auflöst.


Art. 44

Transferbereich 1 Aufwände und Erträge im Transferbereich sowie Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen werden ausserhalb des Globalbudgets budgetiert.

2

Nicht budgetierte Mehraufwände oder Mehrausgaben unterliegen der ordentlichen Nachtragspflicht.


Art. 45

Betriebliches Rechnungswesen

Die FLAG-Verwaltungseinheiten führen eine nach Produktgruppen gegliederte Kosten- und Leistungsrechnung.


Art. 46

Reserven 1 FLAG-Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie: a. Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beanspruchen (zweckgebundene Reserven); 5 SR

172.010

Finanzhaushalt

14

611.0

b. unter Einhaltung der Leistungsziele: 1. durch die Erbringung zusätzlicher, nicht budgetierter Leistungen einen Nettomehrertrag erzielen (allgemeine Reserven), oder 2. den budgetierten Aufwand unterschreiten (allgemeine Reserven).

2

Die Bundesversammlung beschliesst auf Antrag des Bundesrates mit der Staatsrechnung über die Reservebildung.

5. Kapitel: Rechnungslegung 1. Abschnitt: Grundsätze und Standards

Art. 47

Grundsätze 1 Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

2

Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.


Art. 48

Standards 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er konsultiert vorgängig die Finanzkommissionen.

3

Jede Abweichung von diesen Standards ist im Anhang der Jahresrechnung des Bundes zu begründen.

4

Der Bundesrat setzt sich für harmonisierte Rechnungslegungsstandards von Bund, Kantonen und Gemeinden ein.

2. Abschnitt: Bilanzierung und Bewertung

Art. 49

Bilanzierungsgrundsätze 1 Vermögensteile werden als Aktiven in der Bilanz aufgeführt: a. wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder wenn sie unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; und b. wenn ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2

Bestehende Verpflichtungen werden als Passiven in der Bilanz aufgeführt, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird.

3

Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

Bundesgesetz

15

611.0


Art. 50

Bewertungsgrundsätze 1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert in der Bilanz aufgeführt.

2

Das Verwaltungsvermögen wird in der Bilanz aufgeführt: a. zum Anschaffungswert abzüglich der planmässigen Abschreibungen oder zum tieferen Verkehrswert; b. im Falle namhafter Beteiligungen: zu ihrem anteiligen Eigenkapital.

3

Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.


Art. 51

Abschreibungen und Wertberichtigungen 1

Die Bilanzwerte für Sachanlagen werden abgeschrieben: a. planmässig: um Wertverminderungen zu berücksichtigen, die durch die ordentliche Nutzung verursacht werden;

b. ausserplanmässig: um anderen Wertverminderungen Rechung zu tragen.

2

Vermindert sich der Wert von Guthaben und Beteiligungen, so werden die Bilanzwerte berichtigt. Die Wertberichtigungen beeinflussen die Ansprüche des Bundes gegenüber Dritten nicht.

3

Ausserplanmässige Abschreibungen und Wertberichtigungen werden vorgenommen, sobald die Wertverminderung absehbar ist.

3. Abschnitt: Besondere Finanzierungsarten

Art. 52

Spezialfonds 1 Spezialfonds sind Vermögen, die der Eidgenossenschaft von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wurden oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aus Voranschlagskrediten stammen.

2

Der Bundesrat ordnet ihre Verwaltung im Rahmen der Auflagen oder der gesetzlichen Bestimmungen.

3

Aufwand und Ertrag werden ausserhalb der Erfolgsrechnung auf Bilanzkonten verbucht.


Art. 53

Spezialfinanzierungen 1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zweckgebunden werden. Die Bildung einer Spezialfinanzierung bedarf der gesetzlichen Grundlage.

2

Ausgaben, die nicht der Anschaffung von Vermögenswerten dienen, dürfen nur dann als Aktiven in der Bilanz aufgeführt werden, wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt werden müssen.

Finanzhaushalt

16

611.0


Art. 54

Drittmittel und

Kofinanzierungen

1

Finanzielle Leistungen, die Dritte auf Grund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen oder auf Grund von Kooperationsverträgen erbringen, können ausserhalb der Erfolgsrechnung über Bilanzkonten abgerechnet werden.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für den Abschluss solcher Aufträge und Vereinbarungen. Die Regelung bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation; diese konsultiert hierzu die Eidgenössische Finanzkontrolle.

4. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung

Art. 55

1 Für die Beratung der Staatsrechnung werden nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung rechnungsmässig zusammengefasst:

a. die Institutionen und die Verwaltungseinheiten, die in der Bundesrechnung erfasst sind (Art. 5 Bst. a Ziff. 3); b. die Verwaltungseinheiten und die Fonds des Bundes, die im Rahmen der Staatsrechnung eine Sonderrechnung unterbreiten (Art. 5 Bst. b); c. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen.

2

Der Bundesrat kann durch Verordnung: a. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, von der Vollkonsolidierung ausnehmen oder diesen die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben; b. weitere Organisationen in die Vollkonsolidierung einbeziehen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind.

3

Die konsolidierte Rechnung vermittelt einen Überblick über die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage, bereinigt um die Innenbeziehungen.

6. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung

Art. 56

Departemente und Bundeskanzlei 1

Die Departemente und die Bundeskanzlei verfolgen zusammen mit dem Bundesrat und der Bundesversammlung die übergeordneten finanz- und haushaltpolitischen Ziele.

2

Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie planen, steuern und koordinieren das Finanzwesen in ihrem Bereich.

Bundesgesetz

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611.0

b. Sie sorgen für den Überblick über den Finanzhaushalt der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten und fördern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Qualität des Rechnungswesens.

c. Sie erlassen nötigenfalls ergänzende Weisungen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesrates, des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).

d. Sie unterstützen das EFD beim Entwerfen des Voranschlags und seiner Nachträge, der Staatsrechnung und des Finanzplans.


Art. 57

Verwaltungseinheiten 1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte.

2

Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden.

3

Verwaltet eine Verwaltungseinheit Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Verwaltungseinheiten dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit.

Im Übrigen tragen die den Kredit anfordernden Verwaltungseinheiten die Verantwortung für die Bedarfsabklärung.

4

Grundsätzlich wird ein Vorhaben nur durch eine Verwaltungseinheit finanziert.

Der Bundesrat kann Ausnahmen bestimmen.


Art. 58

Eidgenössisches Finanzdepartement

1

Das EFD leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes.

2

Es entwirft zuhanden des Bundesrates den Voranschlag, dessen Nachträge, die Staatsrechnung und den Finanzplan; es prüft die Kreditbegehren und die Ertragsschätzungen.

3

Es prüft zuhanden des Bundesrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie auf ihre finanzielle Tragbarkeit.

4

Es untersucht periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Aufwände und der Investitionsausgaben.


Art. 59

Eidgenössische Finanzverwaltung

1

Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.

2

Sie ist befugt, die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche vor Gericht zu vertreten. Sie kann auf die Eintreibung verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwal

Finanzhaushalt

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611.0

tungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen.


Art. 60

Zentrale Tresorerie und Geldaufnahme 1

Die EFV führt die zentrale Tresorerie der diesem Gesetz unterstehenden Institutionen und Verwaltungseinheiten sowie der Schweizerischen Bundesbahnen und sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft.

2

Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft kann die EFV Gelder am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen.

3

Über die Tresorerie und die Geldaufnahme wird jährlich im Rahmen des Finanzplans und des Voranschlags berichtet sowie in der Staatsrechnung Rechenschaft abgelegt.


Art. 61

Anschluss an die zentrale Tresorerie 1

Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen.

2

Die EFV und die angeschlossene Verwaltungseinheit legen die Einzelheiten des Anschlusses einvernehmlich fest.


Art. 62

Anlage verfügbarer Gelder 1

Die EFV legt die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Sie sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen.

2

Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden.

3

Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 63

Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er bestimmt insbesondere: a. den

Kontenrahmen;

b. die

Kontierungsgrundsätze; c. die Abschreibungsmethoden und -sätze; d. die Unterarten der Voranschlags- und Verpflichtungskredite.

Bundesgesetz

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Art. 64

Aufhebung bisherigen

Rechts

Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 19896 wird aufgehoben.


Art. 65


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20027 Art. 25
Abs. 1 erster Satz und 3
Art. 142 Abs. 1 Bst. a und 4Art. 143 Abs. 2 und 3bis2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19978 Art. 44


Art. 66

Übergangsbestimmungen 1. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 13 und 15 (Schuldenbremse) 1 Die nach den Artikeln 13 und 15 festgelegten Höchstbeträge der Gesamtausgaben erhöhen sich im Rechnungsjahr 2003 um das tatsächliche strukturelle Defizit gemäss Staatsrechnung, im Rechnungsjahr 2004 um 3 Milliarden, im Rechnungsjahr 2005 um 2 Milliarden und im Rechnungsjahr 2006 um 1 Milliarde Franken.

2

Das strukturelle Defizit des Bundeshaushalts ist bis Ende 2007 zu beseitigen.

3

Überschreiten die dem Ausgleichskonto nach Artikel 16 Absatz 2 für die Jahre 2004-2006 gutzuschreibenden Beträge die im gleichen Zeitraum vorzunehmenden Belastungen, so wird der Kontostand per Ende 2006 auf null zurückgesetzt.

6 [AS

1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143] 7 SR

171.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

8 SR

172.010. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Finanzhaushalt

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611.0

2. Übergangsbestimmung zu Art. 64 (Aufhebung bisherigen Rechts) Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 19899 bleibt anwendbar auf: a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Voranschlages einschliesslich seiner Nachträge; b. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazugehörenden Staatsrechnung.


Art. 67

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 200610 Art. 55: 1. Januar 200911 Das Inkrafttreten des Art. 41 wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

9 [AS

1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143] 10 BRB vom 5. April 2006 (AS 2006 1294).

11 V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6453).