01.09.2023 - * / In Kraft
01.02.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.01.2023
01.01.2016 - 31.12.2021
01.05.2011 - 31.12.2015
01.01.2011 - 30.04.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
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01.05.2004 - 30.04.2006
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1

Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)
vom 6. Oktober 1989 (Stand am 13. März 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1, 2 und 10 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. August 19883, beschliesst:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Grundsätze

Art. 1

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz regelt Aufstellung und Durchführung des Voranschlages der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer unselbständigen Betriebe und Anstalten, die Abnahme der Staatsrechnung sowie die Verwaltung der Finanzen.

2

...4

3

Für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen kann der Bundesrat durch Verordnung Abweichungen vorsehen.


Art. 2

Grundsätze der Haushaltführung 1

Die Bundesversammlung, der Bundesrat und die Verwaltung führen den Finanzhaushalt des Bundes nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit
sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

2

Sie trachten danach, den Fehlbetrag der Bilanz des Bundes abzutragen und die Ausgaben und Einnahmen auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten.

3

Den Erfordernissen einer konjunkturgerechten Finanzpolitik ist Rechnung zu tragen.


Art. 3

Grundsätze der Rechnungsführung Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit,
der Bruttodarstellung, der Spezifikation und der Jährlichkeit.

AS 1990 985

1

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 167 der BV vom 18. April
1999 (SR 101).

2 Fassung

gemäss Art. 31 Ziff. 2 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1.

März 2001 (SR 172.222.0).

3

BBl 1988 III 829 4

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen (SR 742.31).

611.0

Finanzhaushalt

2

611.0

2. Kapitel: Staatsrechnung 1. Abschnitt: Aufbau und Inhalt

Art. 4

Gliederung

Die Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst: a.

die Verwaltungsrechnung, gegliedert in Finanz- und Erfolgsrechnung; b.

die Bestandesrechnung mit der Bilanz; c.

die Rechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten.


Art. 5

Inhalt der Finanzrechnung 1

Die Finanzrechnung weist die Ausgaben und Einnahmen sowie den Ausgabenoder Einnahmenüberschuss des Rechnungsjahres aus.

2

Ausgaben sind Zahlungen an Dritte, die: a.

das Vermögen vermindern; b.

Vermögenswerte schaffen, die unmittelbar Verwaltungszwecken dienen
(Verwaltungsvermögen).

3

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die: a.

das Vermögen vermehren; b.

als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen geleistet werden.

4 ...5


Art. 6

Inhalt der Erfolgsrechnung 1

Die Erfolgsrechnung ermittelt den Ertrags- oder Aufwandüberschuss des Rechnungsjahres. Ausgehend vom Saldo der Finanzrechnung erfasst sie den gesamten
buchmässigen Aufwand und Ertrag.

2

Zusätzlich ist der Gesamtaufwand und Gesamtertrag des Rechnungsjahres gegliedert nach Aufwand- und Ertragsarten darzustellen.


Art. 7

Inhalt der Bestandesrechnung 1

Die Bestandesrechnung erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

2

Der Jahresabschluss der Bestandesrechnung (Bilanz) gibt Aufschluss über den Stand der Aktiven und Passiven am Ende des Rechnungsjahres.

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 1996 (AS 1996 3042; BBl 1995 IV 348).

Bundesgesetz

3

611.0


Art. 8

Rechnungen der unselbständigen Bundesbetriebe und Anstalten Die Rechnungen der unselbständigen Bundesbetriebe und Anstalten werden mit der
Verwaltungs- und Bestandesrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterbreitet.6 2. Abschnitt: Zuständigkeit und spezielle Bestimmungen

Art. 9

Zuständigkeit

1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.

2

Die Bestimmungen über den Voranschlag gelten sinngemäss auch für die Staatsrechnung.


Art. 10

Ausgaben und Einnahmen 1

Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Ausgaben und Einnahmen, die das abgelaufene Jahr betreffen, noch in die alte Rechnung aufgenommen werden.

2

Rückvergütungen von Ausgaben des laufenden Jahres sind dem Zahlungskredit gutzuschreiben; Rückvergütungen, die Ausgaben eines früheren Jahres betreffen,
sind gesondert auszuweisen. Rückvergütungen von Einnahmen sind der Einnahmenrubrik zu belasten.


Art. 11

Abschreibungen, Einlagen in Rückstellungen und
Spezialfinanzierungen

Abschreibungen sowie Einlagen in Rückstellungen und Spezialfinanzierungen werden zusammen mit den Kreditüberschreitungen gesondert ausgewiesen, soweit sie im
Voranschlag nicht vorgesehen waren.


Art. 12

Spezialfonds

1

Spezialfonds sind Vermögen, die der Eidgenossenschaft von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wurden.

2

Der Bundesrat ordnet ihre Verwaltung im Rahmen dieser Auflagen.

3

Ausgaben und Einnahmen werden nicht in der Finanzrechnung verbucht.

6

Berichtigt von der Redaktionskommission der eidgenössischen Räte (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

Finanzhaushalt

4

611.0

3. Kapitel: Voranschlag 1. Abschnitt: Aufbau und Inhalt

Art. 13

Die Artikel 4-6 sowie Artikel 8 gelten sinngemäss für den Voranschlag.

2. Abschnitt: Zuständigkeit und spezielle Bestimmungen

Art. 14

Zuständigkeit

1

Die Bundesversammlung beschliesst nach dem ihr vom Bundesrat unterbreiteten Entwurf den jährlichen Voranschlag.
2 Der Bundesrat übernimmt in seinem Entwurf unverändert den Entwurf der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für den Voranschlag der Bundesversammlung sowie den Entwurf der eidgenössischen Gerichte für ihren Voranschlag.7

Art. 15

Ausgaben und Einnahmen 1

Der Voranschlag enthält die Bewilligung der Ausgaben (Zahlungskredite) und die Schätzung der Einnahmen des Voranschlagsjahres, gegliedert nach Dienststellen und
Sachgebieten.

2

Ausgaben und Einnahmen werden in voller Höhe für das Jahr veranschlagt, in welchem sie fällig werden; eine gegenseitige Verrechnung ist unzulässig.

3

Vergütungen zwischen Dienststellen sind in der Regel unzulässig. Ausnahmen müssen im Voranschlag gesondert ausgewiesen werden.


Art. 16

Bemessung der Zahlungskredite 1

Die Zahlungskredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Zahlungsbedarfes festgesetzt.

2

Für voraussehbare Ausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlages die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden die entsprechenden Zahlungskredite aufgenommen; diese bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt.

3

Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist bei der Kreditanforderung in der Begründung auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtausgabe hinzuweisen.

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

Bundesgesetz

5

611.0


Art. 17

Ordentliche Nachträge 1

Ausgaben, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Zahlungskredit enthält, bedürfen eines Nachtragskredites. Der Bundesrat unterbreitet die
Nachtragskreditbegehren periodisch der Bundesversammlung.

2

Die Bundesversammlung kann einen im Vorjahr bewilligten, aber nicht voll beanspruchten Zahlungskredit auf das laufende Jahr übertragen, wenn bestimmte Werke,
Arbeiten oder Aktionen fortgeführt oder abgeschlossen werden sollen.

3

Für die Anteile Dritter am Ertrag bestimmter Einnahmen ist kein Nachtragskredit erforderlich.


Art. 18

Dringliche Nachträge

1

Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann der Bundesrat sie vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Wo dies
möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein.

2

Der Bundesrat unterbreitet die von ihm beschlossenen dringenden Ausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag, oder, wenn dies
nicht mehr möglich ist, mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.


Art. 19

Rückstellungen

Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken
gebildet und aufrechterhalten, soweit es die wahrheitsgetreue Rechnungsablage erheischt.


Art. 20

Spezialfinanzierungen 1

Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel für die Erfüllung einer Aufgabe zweckgebunden eingesetzt werden. Die Bildung einer Spezialfinanzierung bedarf der
gesetzlichen Grundlage.

2

Ausgaben, die nicht der Anschaffung von Vermögenswerten dienen, dürfen nur aktiviert werden, wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt werden müssen.


Art. 21

Vermehrung und Verminderung des Verwaltungsvermögens Die Vermehrung von Vermögenswerten, die unmittelbar Verwaltungszwecken dienen (Verwaltungsvermögen), wird zum Gestehungswert, die Verminderung zum
Buchwert erfasst.


Art. 22

Abschreibungen

1

Die Bilanzwerte für Sachgüter werden unter Berücksichtigung der Natur der Güter, ihrer Verwertbarkeit und ihrer Gebrauchsdauer abgeschrieben.

Finanzhaushalt

6

611.0

2

Darlehen und Beteiligungen werden in der Regel nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.

3

...8

4

Die Abschreibungen beeinflussen Bestand und Höhe der staatlichen Ansprüche gegenüber Dritten nicht.

4. Kapitel: Finanzplanung

Art. 23

Begriff und Inhalt

1

Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung.

2

Nach Beginn einer Legislaturperiode unterbreitet er der Bundesversammlung den Finanzplan der Legislaturperiode zusammen mit den Richtlinien der Regierungspolitik zur Kenntnisnahme.

3

Dieser Finanzplan setzt aufgrund der Prioritätenordnung der Richtlinien den künftigen Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt, wie dieser gedeckt werden soll. Der Stand der Aufgabenerfüllung sowie die konjunkturpolitischen Erfordernisse werden berücksichtigt.

4

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich, in der Regel mit dem Voranschlag, den Finanzplan zur Kenntnisnahme. Dieser berichtet über die Verwirklichung des Finanzplanes der Legislaturperiode und die notwendigen Anpassungen. Für die Zeit nach Ablauf der Legislaturperiode zeigt er die Perspektiven des
Bundeshaushaltes auf.


Art. 24

Koordination mit Kantonen und Gemeinden 1

Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone und Gemeinden.

2

Er kann die Zusicherung von Bundesbeiträgen zum Ausbau der Infrastruktur davon abhängig machen, dass die beteiligten Kantone hiefür ein mehrjähriges Gesamtprogramm vorlegen. Dabei legt er unter Mitberücksichtigung der konjunkturpolitischen
Erfordernisse Dringlichkeiten fest.

5. Kapitel: Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen

Art. 25

Verpflichtungskredit

1

Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, ist ein Verpflichtungskredit einzuholen.

8

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997
(SR 783.1).

Bundesgesetz

7

611.0

2

Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu welchem der Bundesrat finanzielle Verpflichtungen eingehen kann.

3

Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht.

4

Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für: a.

Massnahmen, bei denen nur Zweck und Kreditbedarf bestimmt sind; b.

Bauvorhaben und Liegenschaftskäufe; c.

Entwicklungs- und Beschaffungsvorhaben; d.

Zusicherung von Beiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind; e.

Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.

5

Der Zahlungsbedarf aus Verpflichtungen ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.


Art. 26

Bemessung von Verpflichtungskrediten 1

Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen.

2

Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Dienststelle ist für die Ermittlung der Kosten verantwortlich. Ist eine exakte Berechnung nicht möglich, muss
sie dies im Kreditbegehren zusammen mit den Berechnungsgrundlagen und den Unsicherheitsfaktoren darlegen; nötigenfalls sind angemessene Reserven vorzusehen,
die offen ausgewiesen werden.

3

Zur Abklärung der Tragweite und der Kosten komplexer Vorhaben müssen nötigenfalls Projektierungskredite verlangt werden.


Art. 27

Bewilligung von Verpflichtungskrediten 1

Die Bundesversammlung bestimmt durch allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.

2

Die Bewilligung erfolgt in der Regel mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge.

3

Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen.


Art. 28

Aufteilung von Verpflichtungskrediten Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so regelt der Bundesrat seine Aufteilung, soweit sie sich
nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.

Finanzhaushalt

8

611.0


Art. 29

Verpflichtungskontrolle Die Dienststelle führt über die Beanspruchung eines Verplichtungskredites eine
Kontrolle, aus der ersichtlich ist, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und
welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind.


Art. 30

Abrechnung von Verpflichtungskrediten 1

Zusammen mit der Staatsrechnung legt der Bundesrat Rechenschaft ab über den Stand der Verpflichtungskredite.

2

Nicht beanspruchte Verpflichtungskredite verfallen, wenn das Vorhaben verwirklicht ist.

3

Die Bundesversammlung hebt nicht beanspruchte Verpflichtungskredite auf, wenn die Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr sinnvoll oder nicht mehr möglich ist.


Art. 31

Zusatzkredite

1

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden.

2

Für teuerungsbedingte Mehrkosten kann das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens verlangt werden.

3

Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens schon vor der
Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Wo dies möglich ist,
holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte
ein.


Art. 32

Zahlungsrahmen

1

Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Zahlungskredite für bestimmte Ausgaben.

2

Zahlungsrahmen können festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.

3

Der Zahlungsrahmen stellt keine Ausgabenbewilligung dar.

6. Kapitel: Verwaltung der Finanzen

Art. 33

Dienststellen

1

Jede Dienststelle ist verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihr anvertrauten Kredite und Vermögenswerte.

Bundesgesetz

9

611.0

2

Die Dienststellen dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und
für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden.

3

Verwaltet eine Dienststelle Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Dienststellen dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit. Im übrigen tragen
die den Kredit anfordernden Dienststellen die Verantwortung für eine sachliche Bedarfsabklärung.


Art. 34

Eidgenössisches Finanzdepartement 1

Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes.

2

Es entwirft zuhanden des Bundesrates den Voranschlag, dessen Nachträge, die Staatsrechnung und den Finanzplan; es prüft die Kreditbegehren und Einnahmenschätzungen.

3

Es prüft zuhanden des Bundesrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunkturpolitische Tragbarkeit.

4

Es untersucht periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Ausgaben.


Art. 35

Eidgenössische Finanzverwaltung 1

Die Eidgenössische Finanzverwaltung sorgt, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, für den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst und verwaltet die Aktiven
und Passiven des Bundes und der Spezialfonds.

2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die zentrale Tresorerie des Bundes sowie der Schweizerischen Bundesbahnen und der Schweizerischen Post.9 Sie sorgt für
die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes sowie seiner Betriebe und Anstalten.
Die im Rahmen der zentralen Tresorerie des Bundes gewährten Darlehen und Vorschüsse an Bundesbetriebe und Anstalten sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen.

3

Die der Eidgenössischen Finanzverwaltung übergebenen Gelder der Bundesbetriebe und Anstalten sowie die ihnen vom Bund gewährten Darlehen werden zu Marktbedingungen verzinst.

4

Grundlage für die Buchungen der Ausgaben bilden die Anweisungen, die von den Verwaltungseinheiten des Bundes ausgestellt und über die Eidgenössische Finanzverwaltung abgewickelt werden.10 5

Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist befugt, die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprü-

9 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 11 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

10

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 836
840; BBl 1994 II 721).

Finanzhaushalt

10

611.0

che vor Gericht zu vertreten. Sie kann auf die Eintreibung verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrages stehen.


Art. 36

Anlage verfügbarer Gelder 1

Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder werden zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend angelegt. Für Anlagen im Ausland erlässt der
Bundesrat Weisungen.

2

Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmungen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden.

3

Die Schweizerische Nationalbank verwahrt und verwaltet die Wertschriften des Bundes gebührenfrei. Sie berät die Eidgenössische Finanzverwaltung in Anlagefragen.

4 Die Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind,
können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.11
a12 Geldaufnahme

1 Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft des Bundes sowie seiner Anstalten und
Betriebe kann der Bundesrat Gelder am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen.

2 Über die Tresorerie und die Geldbeschaffung wird jährlich im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag berichtet sowie in der Staatsrechnung Rechenschaft abgelegt.

7. Kapitel: Rechnungslegung in besonderen Fällen13

Art. 37

...14

Das Finanz- und Rechnungswesen der unselbständigen Betriebe und Anstalten richtet sich unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze (Art. 2 und 3 dieses Gesetzes)
nach den betrieblichen Anforderungen. Die Rechnungen sind so zu gestalten, dass
sich die Vermögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse zuverlässig und vollständig feststellen lassen.

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 2456; BBl 1998 3073).

Fassung gemäss Art. 31 Ziff. 2 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000, in Kraft seit
1. März 2001 (SR 172.222.0).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3131 3132; BBl 1999 746).

13

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes,
in Kraft seit 1. Okt. 1997 (SR 172.010).

14

Aufgehoben durch Art. 7 Ziff. 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes (SR 934.21).

Bundesgesetz

11

611.0


Art. 38


15


a16 Verwaltungsbereiche mit Leistungsaufträgen 1

In Verwaltungsbereichen, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes17 sowie ein ausgebautes betriebliches
Rechnungswesen besteht, kann der Bundesrat die Rechnungslegung nach diesem
Gesetz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit besonders regeln. In
diesem Falle können die Sondervorschriften Abweichungen von einzelnen Grundsätzen der Rechnungsführung nach Artikel 3 sowie von der Pflicht zur Stellung von
Nachtragskreditbegehren nach Artikel 17 vorsehen.

2

Die Rechnungslegung nach den Sondervorschriften bildet Teil der Staatsrechnung und des eidgenössischen Voranschlages.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39

Vollzug

1

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er bestimmt insbesondere den Kontenrahmen und die Kontierungsgrundsätze, die Abschreibungsmethoden und -sätze und umschreibt die Unterarten der Zahlungsund Verpflichtungskredite.


Art. 40

Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 196818 über den eidgenössischen Finanzhaushalt wird aufgehoben.


Art. 41

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199019 15

Aufgehoben durch Art. 7 Ziff. 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes (SR 934.21).

16

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes,
in Kraft seit 1. Okt. 1997 (SR 172.010).

17

SR 172.010

18

[AS 1969 291, 1979 1318 II] 19

BRB vom 11. Juni 1990 (AS 1990 995)

Finanzhaushalt

12

611.0