Art. 1
Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.
281.33
vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 1997)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes (SchKG)1,
verordnet:
Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.
1 Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.
2 Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.
Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.
1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 19762 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.
Die Verordnung des BGer vom 14. März 19384 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.
4 [BS 3 101; AS 1979 814]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.