Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.
747.201.1
vom 8. November 1978 (Stand am 18. Februar 2020)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24b Absätze 5 und 6 sowie 56 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt (BSG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse,4
verordnet:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.
1 In dieser Verordnung gelten als:
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
7 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
13 Die Norm SN EN ISO 8666 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
15 Die Norm SN EN ISO 8666 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.
2 Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.
2 Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.
Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere:
Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.
2 Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.
3 Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden.
4 Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
2 Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
1 Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.
2 Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen.
3 Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen.
4 Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden.33
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.
1 Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen.
2 Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann.
3 Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei.
4 Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
5 Ist Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich den Geschädigten.
Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
1 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden.
2 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen.
1 Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen nach der Verordnung vom 4. November 200935 über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen.
2 Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn:
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten.
1 Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1a zu versehen.37
2 Davon ausgenommen sind:
2bis Von der Kennzeichnungspflicht ebenfalls ausgenommen sind nicht gewerbsmässig eingesetzte, nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt, wenn sie auf Fliessgewässern, Kanälen, in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um Schiffe, die von ihnen begleitet werden, verkehren und:
3 Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach den Absätzen 2 Buchstaben b-d und 2bis tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters.43
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
41 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Zusätzlich kann der Kanton ein nautisches Symbol oder Wappen vorsehen. Bei Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweis genügt das Mitführen der Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle.44
2 Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein.
3 Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1a vorschreiben.45
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476 1643).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.
2 Seitenlichter bestehen an Steuerbord aus einem grünen und an Backbord aus einem roten Licht. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar.
3 Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.
4 Ein Hecklicht strahlt weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist.
5 Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.
6 Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
2 Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
3 Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1,0 m betragen.
4 Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
5 Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
6 Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.49
7 Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.50
8 Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
9 Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
49 Die Berichtigung vom 18. Febr. 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 499).
50 Die Berichtigung vom 15. März 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 919).
1 Aufgehoben
2 Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:
Art der Lichter |
weiss oder gelb |
rot oder grün |
hell |
4 km (ca. 2,2 sm) |
3 km (ca. 1,62 sm) |
gewöhnlich |
2 km (ca. 1,1 sm) |
1,5 km (ca. 0,81 sm) |
3 Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:
Mindestsichtweite in Kilometern |
Lichtstärke in Candela |
4 |
10,0 |
3 |
4,1 |
2 |
1,4 |
1,5 |
0,7 |
4 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für:
5 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für:
6 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:
7 Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.
2 Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.
1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen.52
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen.
2 Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie:
1 Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
2 Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
3 Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
4 Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
5 Ein weisses Rundumlicht genügt:
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.
2 Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
3 Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 2 können Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen.
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.55
2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind.
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Vorrangschiffe führen:
2 Vorrangschiffe, die aufgrund von Brückendurchfahrten in ihrem Fahrgebiet die in Absatz 1 vorgeschriebenen Sichtzeichen nicht so anbringen können, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, müssen diese so führen, dass sie über einen möglichst grossen Horizontbogen nach vorne sichtbar sind.
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen:
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:
2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.59
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Schiffe der Armee, der Polizei und der Eidgenössischen Zollverwaltung dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.61
2 Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze:
2 Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein.64
3 Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirksam anzuleuchten.65
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben:
2 Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde.
3 Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden.
4 Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Geräte verwenden.67
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet:
1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen.68
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen.
2 Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden.
1 Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.
2 Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet.
3 Für das Wakesurfen und das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt.69
4 Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein.
5 Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein.
6 Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden.70
69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
2 Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
3 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein.71
5 Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden.72
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden.
2 Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren.
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25-33 Knoten (ca. 46-61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
2 Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam.75
74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine an der Führung eines Schiffes beteiligte Person:
2 Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt:
3 Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
4 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
5 Vom Fahrverbot wegen Alkohol- und Betäubungsmitteleinwirkung nach den Absätzen 1-4 ausgenommen sind Personen auf:
1 Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt ist, ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten, wenn die Person:
77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.
3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist.
5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atem-Alkoholprobe durch.
1 Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:
2 Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 40c Abs. 5 und 6).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
2 Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200680 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
3 Die Handhabung der Testgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200781 (SKV) erlassen hat.
4 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutuntersuchung anzuordnen.
5 Ist die Differenz der Messungen nach Absatz 4 nicht grösser als 0,05 mg/l, so ist der tiefere Wert der beiden Messungen massgebend. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
6 Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt war, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40abis Absatz 1 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens 10 Minuten nach dem Trinkende durchgeführt werden.
2 Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
3 Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200683 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
4 Die Handhabung der Messgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der SKV84 erlassen hat.
82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:
2 Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind und die betroffene Person in diesem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
Steht nicht fest, welche von mehreren Personen an der Führung eines Schiffs beteiligt waren, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen nach den Artikeln 40b-40dbis unterzogen werden.
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortestes, die Atem-alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41a Abs. 1 BSG).
3 Die Durchführung der Atemalkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Ergebnisse der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und zur Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung eines solchen Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 3 SKV89.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen.
2 Die Sicherstellung des Urins erfolgt durch eine sachkundige Person; diese hat eine angemessene Sichtkontrolle über die Probenahme auszuüben.
3 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein nach Artikel 14 Absatz 3 SKV90 anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 15 Absatz 1 SKV91.
2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden.
1 Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind durch eine anerkannte sachverständige Person hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
2 Die sachverständige Person berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
3 Die Anerkennung von Personen als Sachverständige richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 SKV92.
1 Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten, auch festgestellt werden:
2 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des Prozessrechts.
Die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Bereich der Schifffahrt infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses richten sich nach den Ausführungsbestimmungen zur SKV93.
Gegenüber einer Person, die an der Führung eines Schiffs beteiligt ist und über diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten verfügt, dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden.
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder die Beteiligung an der Führung eines Schiffes, wenn die kontrollierte Person:
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn:
2 Die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Administrativbehörde die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die Abnahme des Führerausweises und die Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
2 Abgenommene Führerausweise sind der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln. Der Polizeirapport ist beizufügen.
3 Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit geführt haben, so ist der Ausweis zurückzugeben und die nautische Tätigkeit freizugeben.
1 Begehen Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Schiffsverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.
2 Legitimationspapiere sowie Führerausweise dürfen ihnen nicht abgenommen werden.
3 Die Polizei verhindert die Führung des Schiffes, wenn die Person sich in einem Zustand befindet, der die Führung des Schiffes ohne Gefährdung anderer Benutzer des Gewässers ausschliesst.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer an der Führung eines Schiffes beteiligten Person, so kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
Die Administrativbehörde kann den Entzug des Führerausweises für Schiffe auf die Monate April bis September festlegen.
1 Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus.
2 Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen.
3 …101
101 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Beim Nähern eines Vorrangschiffes ist das Gewässer in dessen Kursrichtung freizumachen.
103 Eingefügt durch Art. 56 Ziff. 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 (AS 1994 1011). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Schiffen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 30 Absatz 1 führen oder die Schallzeichen nach Artikel 33 Absatz 4 geben, weichen andere Schiffe aus. Nötigenfalls setzen sie ihre Geschwindigkeit herab oder halten an.
1 Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
2 Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.
3 Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 22) immer den Vortritt.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Fahren zwei Motorschiffe, von denen keines nach Artikel 44 ausweichpflichtig ist, so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht das Schiff aus, welches das andere an Steuerbord hat.
2 Wenn die Kurse zweier Motorschiffe entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, hält jedes nach Steuerbord, damit sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
3 Unter besonderen Umständen, insbesondere bei Landemanövern, kann der Schiffsführer die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind «zwei kurze Töne» zu geben. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
1 Jedes Motorschiff, das ein anderes überholt, weicht diesem aus, sofern es nach Artikel 44 nicht den Vorrang hat.
2 Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen von hinten so nähert, dass bei Nacht nur dessen Hecklicht erkennbar wäre. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
3 Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden Schiff im Sinne von Artikel 45 noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Schiff auszuweichen.
Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht aus:
Die Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.
1 Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
2 Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.
3 Soweit wie möglich halten:
4 Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44-46 jedoch uneingeschränkt.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m.
Gegenüber nach Artikel 28 gekennzeichneten Schiffen wird die Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und möglichst grosser Abstand gehalten.
1 Manövrierunfähige Schiffe schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, wenn andere Schiffe sich nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen «vier kurze Töne» geben.
2 Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen.
1 Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden Schiffen den Vorrang, sofern diese keine Vorrangschiffe oder Schiffe in Not sind. Vorrangschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe des Schallzeichens «drei lange Töne» anzukündigen.106
2 Schiffe, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen den für das Ein- oder Ausfahren anderer Schiffe erforderlichen Bereich weder befahren noch sich darin aufhalten.
3 Vorrangschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen festzumachen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und mit der Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind.107
4 Von den Absätzen 2 und 3 sind Schiffe der Berufsfischer auf Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangschiffe nicht behindert werden.108
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte dürfen:109
Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.
2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:
3 Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten.112
4 Die zuständige Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf die innere Uferzone beschränken, wenn:
109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbretter, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.113
2 In Uferzonen ist das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und gekennzeichneter, ausschliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen verboten.114
2bis …115
2ter Die zuständigen Behörden können das Fahren mit Drachensegelbrettern innerhalb der Uferzonen auf behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Startgassen beschränken.116
3 Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil der Geräte und die gezogenen Personen beobachtet.117
4 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.118
5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten.119
6 Das Schleppen von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
7 Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden.120
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I. 2 der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2014 261).
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Tauchscooter dürfen grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. Die Fortbewegung an der Wasseroberfläche ist nur zu Rettungszwecken sowie auf kurzen Strecken zum Zwecke des Ein- oder Auswasserns erlaubt.
2 Tauchscooter dürfen ausschliesslich von Tauchern benutzt werden, die:
121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) müssen alle Schiffe ihre Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen. Dabei sind die Art und der Umfang der vorhandenen Navigationsausrüstung sowie die Signalisation des befahrenen Gewässers oder des Gewässerabschnittes zu berücksichtigen.
2 Gebieten es die Umstände, so hat jedes Schiff anzuhalten.
3 Schiffe, welche die Anforderungen nach Artikel 55a Absatz 1 nicht erfüllen und sich beim Eintreten unsichtigen Wetters bereits auf dem Gewässer befinden, müssen so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers anlaufen.
4 Der Schiffsführer eines Schiffes, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung treffen.
5 Bei Schiffen und Verbänden, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.
6 Bei einer Radarfahrt kann auf den Ausguck nach Absatz 5 verzichtet werden.
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren, müssen mit den Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sein.
2 Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein.124
3 Schiffe, die eine Radarfahrt ausführen, müssen mindestens über folgende Navigationsausrüstung verfügen:
4 Geräte, die mehrere Funktionen der unter Absatz 3 genannten Geräte beinhalten und den jeweils geforderten Standard nach Artikel 133 erfüllen, können als gleichwertig anerkannt werden.
5 Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass er ein Radar-, ein Satnav- und ein Funkgerät jederzeit sicher bedienen kann. Erforderlichenfalls hat er die Pflicht, eine entsprechende Ausbildung zu besuchen.
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Vorrangschiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m übersteigt und die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigationsausrüstung nach Artikel 55a Absatz 3 ausgerüstet sein.
125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Bei unsichtigem Wetter geben Vorrangschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Bei Fahrten nach Artikel 55a Absatz 2 unter Verwendung eines Radargerätes muss der Schiffsführer mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen ausreichend vertraut sein oder einen entsprechend befähigten Radarbeobachter beiziehen.
2 Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein.128
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Der Schiffsführer eines Schiffes in Radarfahrt muss das Sprechfunkgerät während der Fahrt hör- und sprechbereit auf UKW-Kanal 16 geschaltet haben.
2 Auf UKW-Kanal 16 dürfen nur die für den Seerettungsdienst und die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.
3 Die Erteilung der Funkkonzession für das Betreiben des Sprechfunkgerätes richtet sich nach der Verordnung vom 9. März 2007130 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.
129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:
1 Liegeplätze sind so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten.131
2 Stillliegende Schiffe sind sicher zu verankern oder festzumachen, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung fahrender Schiffe zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.
3 In der Nähe von bezeichneten Geräten der Berufsfischer ist das Ankern verboten.
4 Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte.132
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Dieser Abschnitt gilt auf schiffbaren Flüssen und Kanälen sowie auf ihnen von der zuständigen Behörde gleichgestellten und entsprechend gekennzeichneten Gewässerabschnitten.
133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
In diesem Abschnitt bedeutet «zu Berg» die Richtung zur Quelle, «zu Tal» die entgegengesetzte Richtung.
Auf Flüssen und Kanälen gelten die Artikel 44 (Ausweichpflichtige Schiffe), 45 Absatz 1 (Begegnen), 46 (Überholen), 47 (Verhalten von Segelschiffen untereinander), 52 Absatz 1 (Häfen) sowie 53 Absätze 1 und 2 (Fahren in der Uferzone) nicht.
1 Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
2 Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von «zwei kurzen Tönen» Ausweichen nach Backbord verlangt werden. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
3 Gegenüber Schiffen, die am Rand des Fahrwassers zu Berg «stacheln», weichen andere Schiffe ungeachtet von Absatz 2 aus.
4 Segelschiffe dürfen nur dann gegen den Wind aufkreuzen, wenn andere Schiffe nicht behindert werden.
5 Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidbar, haben die Schiffsführer alle Massnahmen zu treffen, die Gefahren ausschliessen oder verringern.
1 In unmittelbarer Nähe von Brücken und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr des Zusammentreffens im Bereich einer Brücke, so hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch «einen langen Ton» anzukündigen.
2 Das Begegnen im Bereich einer Brücke ist erlaubt, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum bietet oder wenn getrennte Durchfahrten bestehen.
Die Schiffsführer haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Bedienungspersonal der Schleusen oder Kahnrampen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs erteilt werden.
Vorrangschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze 3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer den Vorrang.
134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Schiffe, ausgenommen Ruderboote, die überqueren, haben den zu Tal und den zu Berg fahrenden Schiffen auszuweichen.
2 Von Vorrangschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten.135
135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Schiffe dürfen nur wenden, wenn der Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist ausschliesslich auf Strecken gestattet, die an beiden Ufern mit Tafeln E.5 bezeichnet sind.
Das Stillliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
1 Schwimmende Geräte und Schiffe, von denen aus im Gewässer gearbeitet wird, sowie festgefahrene oder gesunkene Schiffe führen:
2 Die Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Schiff so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
1 Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
3 Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
1 Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die:
2 Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Transporte auf:
3 Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 und 1.4 RID sinngemäss.
4 Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten.
138 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 31. Okt. 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6541).
139 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bezogen werden, www.otif.org.
1 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt:
2 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schifffahrt an folgenden Stellen nicht behindern:
141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
2 Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.
3 Sporttauchen ist verboten:
142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
Die Polizei meldet Verzeigungen gegen Inhaber eines Führerausweises für Schiffe wegen Widerhandlungen gegen Schifffahrtsvorschriften der für den Binnenschiffsverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die fehlbare Person ihren Wohnsitz hat.
Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Binnenschiffsverkehr zuständige Behörde, welche den Führerausweis ausgestellt hat.
Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Schiffe, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen.
1 Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 40o die Führung des Schiffes verhindert werden musste.
2 Die Meldung erfolgt unter Angabe des Schiffes und der Personalien des Führers.
1 Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn:
2 Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein.
1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
1bis Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994146 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.147
2 Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:
3 Schiffsführer von Schiffen, die für den gewerbsmässigen Personentransport von bis zu zwölf Fahrgästen gemäss Eintrag im Schiffsausweis zugelassen sind, müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest.149
4 Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.
5 Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Das amtliche Radarpatent gilt in der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
2 Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Der Führerausweis kann mit Auflagen (Brillentragen usw.) verbunden werden.
2 Der Ausweis der Kategorie A kann auf Segelschiffe mit Motor, derjenige der Kategorie E auf eine bestimmte Schiffsart beschränkt werden.
1 Die Führerausweise der Kategorien A, C, D und E gelten auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Sie gelten auch auf den Grenzgewässern, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder darauf beruhende Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine strengeren Vorschriften für die Zulassung der Schiffsführer bestehen.
2 Der Führerausweis der Kategorie B gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde.
3 Der Geltungsbereich ist im Führerausweis einzutragen, wenn er eingeschränkt ist oder wenn ein völkerrechtlicher Vertrag oder darauf beruhende Vorschriften für die Berechtigung zum Führen von Schiffen auf einem bestimmten Grenzgewässer einen entsprechenden Eintrag vorschreiben.
151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
1bis Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994153 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.154
1ter Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Berufsfischer, Bootbauer oder Bootfachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken.155
2 Der Bewerber um einen Führerausweis muss:
2bis Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976157 (VZV) wie folgt erfüllt sind:
2ter Die Anforderungen an den Sehtest sowie dessen Gültigkeitsdauer richten sich nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 VZV.160
3 Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahren ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch.
4 Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 75. Altersjahr alle drei Jahre und danach alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. Die Inhaber eines Führerausweises aller übrigen Kategorien haben sich ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen.161
4bis Die ärztliche Untersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5abis VZV durchgeführt werden:
5 Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorien B und C müssen die medizinischen Mindestanforderungen für die Gruppe 2 nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976163 erfüllen.164
6 …165
152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 …167
2 Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie C hat eine Fahrpraxis von 150 Tagen nachzuweisen. Ist er Inhaber eines Ausweises der Kategorie B für Schiffe mit weniger als 60 Personen, genügen zehn Tage.
3 Die Fahrpraxis muss auf einem Schiff derjenigen Kategorie geleistet worden sein, zu dessen Führung der Führerausweis berechtigen soll. Sie ist anhand eines Schiffsdienstbuches oder einer anderen Urkunde (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers oder Schiffshalters) nachzuweisen. Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während welcher sich der Bewerber auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben der Schiffsführung vertraut gemacht wird. Ein Tag wird angerechnet, wenn die Ausbildungs- bzw. Fahrzeit an Bord eines Schiffes in Betrieb an diesem Tag mindestens fünf Stunden beträgt.
4 Für die Führer von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994168 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.169
166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
167 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Der Führerausweis ist nach den Mustern in Anhang 5 auszustellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt Form und Inhalt des Führerausweises in Anhang 5 fest.170
2 Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis, das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung durch den Kanton ausgestellt, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Besteht im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton keine Möglichkeit zum Erhalt von Ausweisen, Radarpatenten oder Radarfahrtberechtigungen, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig. Fehlt ein solcher, so wird der Ausweis, das Radarpatent oder die Radarfahrtberechtigung von dem durch den Bewerber gewählten Kanton ausgestellt.171
2bis Jede natürliche Person kann höchstens einen Schiffsführerausweis nach dieser Verordnung besitzen.172
3 Verlegt der Inhaber eines Führerausweises, der durch eine kantonale Behörde ausgestellt wurde, seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so hat er den Ausweis innert 14 Tagen gegen einen solchen des neuen Wohnsitzkantons umzutauschen.
4 Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Führerausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.
170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Änderungen und Ergänzungen im Führerausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
2 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Führerausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
1 Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen.
2 Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden.174
3 Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994175 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.176
3bis und 3ter …177
4 Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen:
5 Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen nach der Verordnung vom 2. Juni 2010178 über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufweisen und die den Führerausweis der Kategorie A erwerben, haben abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen:
173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
178 SR 747.224.121. Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (in deutscher und französischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.
179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt.182
1bis Die zuständigen kantonalen Behörden erarbeiten die Prüfungsfragen der theoretischen Prüfung. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. Für die Theorieprüfung der Kategorien A und D ist ein Musterfragebogen mit Erläuterungen und einer Prüfungsbewertung zu veröffentlichen.183
2 Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert 24 Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung besteht.184
180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 An der praktischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber ein Schiff nach den Verkehrsregeln sowie unter besonderen Umständen sicher führen kann.
2 Die praktische Prüfung ist auf einem Schiff jener Kategorie abzulegen, für die der Bewerber den Ausweis erlangen will.
3 Die praktische Prüfung der Kategorie D wird durchgeführt, wenn die Windstärke nach Beaufort mindestens 2 beträgt.186
4 Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.187
185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Wer das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung erwerben will, hat seine Befähigung je in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.
2 Zur Prüfung für das amtliche Radarpatent wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Ausbildungskurse und Prüfungen für das amtliche Radarpatent werden von Organisationen durchgeführt, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt worden sind. Das BAV erlässt eine Richtline mit Anforderungen an die Organisation, an die Ausbildungs- und an die Prüfungsinhalte.
3 Zur Prüfung für die amtliche Radarfahrtberechtigung wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Der Ausbildungskurs ist bei einem geeigneten Unternehmen unter Leitung eines Instruktors zu absolvieren, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes ist. Die Prüfung wird vom entsprechenden Instruktor des Unternehmens abgenommen.
4 Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen und der für die Ausstellung der Radarpatente oder der Radarfahrtberechtigungen zuständigen Behörde vorzulegen. Das amtliche Radarpatent und die amtliche Radarfahrtberechtigung werden durch Eintrag im Schiffsführerausweis erteilt.
188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Wer die theoretische oder die praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises, des amtlichen Radarpatentes oder der amtlichen Radarfahrtberechtigung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat.189
2 Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen.190
189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach den Mustern 1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.
1bis Der Gültigkeitsbereich des internationalen Zertifikates, welches gestützt auf Führerausweise nach Absatz 1 ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen zu beschränken.192
2 Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchstens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe.
191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
1 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
2 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Ausweisinhabern zu, die das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.194
4 Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein.
5 Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 2010195 über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
6 Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom 19. April 2002197 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
195 Abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen
196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
2 Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.
3 Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.
4 Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 82 erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben.
5 Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
6 …200
199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
200 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
2 Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach dieser Verordnung umgeschrieben werden können.
3 Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt.
4 Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis einzutragen.
201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis.
202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Schiffsausweise werden ausgestellt für:
2 Bei den Ausweisen für die ordentliche Zulassung und bei solchen Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, werden unterschieden:205
203 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
205 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
1 Der Schiffsausweis kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Der Ausweis kann auf bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte beschränkt werden.
3 Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.206
206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Der Schiffsausweis gilt unter Vorbehalt von Artikel 94 Absatz 2 auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, einschliesslich der Grenzgewässer.208
2 Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht:
3 Ausweise von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, bleiben nur so lange gültig wie die Zollbewilligung.210
207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
210 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
1 Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:
1bis Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind.214
2 Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
3 Für die Zulassung von Schiffen mit bisher nicht üblichen oder neuen Antriebs- oder Bauarten trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.215
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewilligung erforderlich.216
5 Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie:
6 Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.218
7 Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular 18.44) der Zollbehörde. Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet handelt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen.219
211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
214 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
215 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
216 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
218 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:
2 Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.
3 Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:
4 Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.
220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
223 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
1 Der Schiffsausweis ist nach dem Muster 1 oder 2 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt die Form und den Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest.224
2 Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Schiffsausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Standort ist in der Regel der behördlich bewilligte Liegeplatz. Fehlt ein solcher, so gilt der Ort, wo das Schiff vorwiegend verwendet wird. Trifft weder das eine noch das andere zu, so gilt der Ort, wo sich das Schiff üblicherweise vor und nach der Verwendung befindet.
3 Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer oder Halter, ist ein neuer Ausweis auszustellen.
4 Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Schiffsausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.
5 Der Kollektiv-Schiffsausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder seinen verantwortlichen Leiter ausgestellt.225
6 Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird.226
224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Änderungen und Ergänzungen im Schiffsausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
2 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Schiffsausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
1 Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein.228
2 Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert.
227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
1 Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.
2 Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1, 108 und 109a eingehalten sind. Von der Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Artikel 18a, 18b, 19, 24 und 25 ausgenommen.230
3 Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe befreit.231
4 Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.
5 Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamtleistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräuschmessprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10.232
229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können.234
2 Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.235
3 Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.236
4 Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, sind durch Sachverständige nach der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie zu prüfen.237
5 Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.
233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen:
2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen sowie für bestimmte Anlagen andere Fristen festlegen.239
3 Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach der von der EKAS nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie.240
4 Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen
Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen.241
4bis Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Fristen periodisch zu überprüfen und zu warten. Die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.242
5 Bei Vergnügungsschiffen und Sportbooten findet die periodische Prüfung im Wasser statt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Prüfung dieser Schiffe an Land zu verlangen.243
6 Bei allen anderen Schiffen legt die zuständige Behörde fest, ob die periodische Prüfung an Land oder im Wasser stattfindet.244
238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
240 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
241 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
242 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Schiffsausweis angegebenen Merkmale, die Stabilität oder die Sicherheit beeinflusst, muss der Eigentümer oder Halter das Schiff vor der Wiederinverkehrsetzung erneut prüfen lassen.
245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Ergeben sich Zweifel, ob ein Schiff den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen eine Prüfung anordnen.
Werden bei einem Schiff Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Schiffes beschränken oder verbieten, den Schiffsausweis zurückbehalten oder das Schiff aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
1 Für Schiffe mit ausländischem Standort gilt die Kennzeichenpflicht nach Artikel 16 uneingeschränkt.
2 Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.246
3 Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern.247 Vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
4 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die an nautischen Veranstaltungen teilnehmen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestatten.
246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:
2 Die Bewilligung ist nach dem Muster 1 in Anhang 7 auszustellen.252
248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:
2 Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.
3 Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen.253
253 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die Artikel 110-120, 121 Absätze 1-4 und 122-129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15.255
2 Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannungen bis zu 24 V.
3 Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Sportboote oder Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Rundumlicht nach Artikel 25 Absatz 1 oder nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d führen.256
4 …257
5 und 6 …258
254 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
257 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
258 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.
2 Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen.
3 Unter Innenbordmotoren und anderen Aggregaten sind geeignete Auffangwannen anzubringen, wenn nicht durch andere Massnahmen sichergestellt ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen und ins Wasser gelangen können.
4 …259
259 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.
260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten.
2 Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden.
3 Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten.
261 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels erfolgt durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j für:
2 Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10. Das Bundesamt für Verkehr kann bei Bedarf ein Rundschreiben erlassen, das die Vorgaben für die Messungen nach Anhang 10 präzisiert.263
3 Die zuständige Behörde kann für Sportboote, für die nach Absatz 2 eine Messung des Betriebsgeräusches vorgeschrieben ist, Konformitätserklärungen nach Artikel 148j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels anerkennen, wenn daraus hervorgeht, dass der maximale Schalldruckpegel des Sportbootes 72 dB(A) nicht überschreitet.
4 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, ausgenommen Sportboote, auf die Messung des Schalldruckpegels nach Absatz 2 verzichten, wenn die Nennleistung aller Antriebsmotoren zusammen maximal 40 kW beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Artikel 109a Absatz 3 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.
262 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die zulässige Ladung wird je nach Schiffsart aufgrund der Stabilität, des Freibordes, der Schwimmfähigkeit im Leckfall und der Platzverhältnisse bestimmt. Hat der Hersteller die zulässige Ladung bestimmt, darf diese nicht höher angesetzt werden.264
2 Das rechnerische Gewicht einer Person einschliesslich Gepäck beträgt 75 kg.
264 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 An gut sichtbarer Stelle müssen angebracht sein:
2 Die Schale-Nummer und die Motor-Nummer müssen unaustilgbar sein.
3 Fehlt die Angabe auf dem Motor, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter diese Antriebsleistung nachweisen.267
265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
Wohn- und Aufenthaltsräume müssen so gestaltet und bemessen sein, dass Sicherheit und Gesundheit der sie benützenden Personen gewährleistet ist. Sie müssen ausreichend belüftet sein, direkten Zugang vom Deck haben und Fenster, Bullaugen oder Oberlichter aufweisen.
1 Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen.
2 Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.
1 Intakte Schiffe müssen in jedem Beladungszustand ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichende Stabilität aufweisen.
2 In besonderen Fällen können Nachweise über die Stabilität verlangt werden.
Der Schiffskörper muss so gebaut sein, dass er den Beanspruchungen genügt, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt sein kann. Gegen Erschütterungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.
1 Die Rahmen von Bullaugen müssen dicht auf die Schale befestigt sein.
2 Unter der Tiefladewasserlinie angeschlossene Leitungen müssen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein. Davon sind ausgenommen:
268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Ist die Schwimmfähigkeit im Leckfall vorgeschrieben und soll sie durch Schotten gewährleistet werden, so müssen diese vollkommen wasserdicht sein.269 Mannlöcher und Durchführungen von Steuerleitungen, Wellenleitungen, elektrischen Kabeln usw. sind dicht abzuschliessen.
269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Soweit es die Sicherheit der Personen an Bord erfordert, sind Notausgänge anzubringen durch die ein unbehinderter Ausstieg gewährleistet ist. Sie müssen eine Mindestgrösse von 50 x 40 cm haben.
1 Fussböden, die nicht Teil von wasserdichten Kammern sind, müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt zu den wesentlichen Schalenteilen möglich ist.
2 Verkleidungen müssen abnehmbar sein.
270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die Schiffe müssen mit ausreichenden Lenzanlagen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein. Pumpen müssen selbstansaugend sein.
2 Auf Schiffen mit wasserdichten Schotten müssen die einzelnen Räume gelenzt werden können. Ausgenommen sind Räume von untergeordneter Bedeutung sowie Luftkästen und dergleichen.271
271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die Leistung von Antriebsmotoren muss so bemessen sein, dass die Manövrierfähigkeit der Schiffe und Verbände unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
2 Innenbordmotoren, welche nicht in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen zweckmässig abgedeckt und gut belüftet sein. Für Motoren mit leichtflüchtigem Brennstoff, die sich unter Deck oder in geschlossenen Motorenkasten befinden, ist eine explosionsgeschützte Ventilationsanlage vorzusehen.
3 …273
4 Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 14. Oktober 2015274 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.275
5 Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen.276
272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
273 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
275 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
276 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
Die Abgasleitungen müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, wenn nötig auch so isoliert oder gekühlt sein, dass Brandgefahr und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.
1 Brennstoffanlagen müssen aus geeignetem Material hergestellt sein.
2 Brennstofftanks müssen freistehend, sicher befestigt und, wenn nötig, mit Schwallwänden versehen sein. Die Anschlüsse an Brennstofftanks müssen zugänglich sein.278
3 Eingebaute Tanks müssen Entlüftungsleitungen haben.279 Die Durchführungen durch den Schiffskörper müssen wasserdicht sein.
3bis …280
3ter …281
3quater Die Füll- und Entlüftungsleitungen von Tankanlagen müssen so ausgeführt und im Schiff verlegt sein, dass es bei bestimmungsgemässer Verwendung des Schiffes nicht zum Austritt von Brennstoff kommen kann.282
4 Zu den Motoren führende Leitungen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem Absperrventil oder Hahnen versehen sein.
5 Räume und Kästen, in denen sich Brennstofftanks befinden, sind wirksam zu belüften.283
6 Bei Anlagen für leichtflüchtige Brennstoffe gilt zusätzlich:
7 Die Verwendung von Zapfhähnen, die mit einem Gasrückführsystem ausgerüstet sind, muss möglich sein.284
277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
278 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
280 Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AS 1993 3333). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
281 Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AS 1993 3333). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
282 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
284 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
Für Druckluftanlagen finden die eidgenössischen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckluftbehältern sinngemäss Anwendung.
Erstellung, Betrieb und Unterhalt der elektrischen Anlagen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Schwach- und Starkstromanlagen.
1 Für elektrische Anlagen von Schiffen darf nur für den Schiffsbetrieb geeignetes Material verwendet werden; es muss klima-, wärme- und feuchtigkeitsbeständig sowie schwer entzündbar sein.
2 Die zulässige Spannung beträgt für:
Für Sonderanlagen sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmassnahmen höhere Spannungen zulässig.
3 Können Ströme auftreten, welche die Schaltleistung einer Anlage übersteigen, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Betrieb der für den nautischen Dienst wichtigen Stromverbraucher gewährleistet ist.
4 Die Navigationslichter müssen an einen eigenen Stromkreis angeschlossen sein und vom Steuerstand aus bedient werden können.
5 Elektrische Leiter und Ausrüstungsteile müssen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, so verlegt sein, dass die magnetische Beeinflussung des Kompasses weniger als 0,5° beträgt.
6 Akkumulatoren müssen seefest und gegen Beschädigungen geschützt so aufgestellt sein, dass keine Elektrolytflüssigkeit in die Schale fliessen kann. Akkumulatorenräume und -kasten müssen wirksam durchlüftet werden können.
7 Landanschlusskabel müssen biegsam, lang genug und gut isoliert sein. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass ihre Anschlüsse nicht auf Zug beansprucht werden. Der Schiffskörper ist bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam zu erden. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt sein, ob der Landanschluss unter Spannung steht.
1 Jedes Schiff muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein. Ausgenommen sind Schiffe, die durch andere Schiffe manövriert werden.
2 Die Ruderausschläge sind nach Massgabe der Betriebssicherheit zu begrenzen.
1 Steuerstände müssen so angeordnet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten und dass das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
2 Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Sportboote und der Vergnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen 72 dB(A) nicht übersteigen.285
285 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas in Schiffen (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.
3 Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen. Die Gasbehälter müssen oberhalb der Wasserlinie untergebracht und so erstellt sein, dass austretendes Gas bei normalem Trimm und normaler Krängung gefahrlos abgeführt wird.
4 Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit.
5 Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.
6 Der Erlass von Richtlinien zu dieser Bestimmung richtet sich nach Artikel 32c Absatz 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1983287 über die Unfallverhütung. Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Verkehr ergänzend Weisungen erlassen.
286 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1657). Die Berichtigung vom 4. April 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2291).
288 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.
2 Die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand und an geeigneter Stelle untergebracht sein.
1 Kennzeichnungspflichtige Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufgeführten Gegenständen ausgerüstet sein.289
2 Die in den Artikeln 24, 25, 27 und 30 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein.
3 Die in Artikel 33 verlangten mechanischen oder elektrisch betriebenen Schallgeräte müssen so angebracht sein, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Sie müssen in 1 m Abstand von der Mitte der Schallöffnung einen maximalen A‑Frequenz-bewerteten Schalldruckpegel (LpASmax) erzeugen, der zwischen 120 und 130 dB liegt. Die Messung zur Bestimmung von LpASmax erfolgt mit der Zeitbewertung «slow/langsam».290
3bis Aus der Aufstellung der Schallgeräte nach Absatz 3 dürfen sich beim Geben der vorgeschriebenen Schallzeichen keine Gefahren für das Gehör von Personen ergeben, die sich bestimmungsgemäss auf dem Schiff befinden.291
4 Das Tauwerk und das Ankergeschirr müssen ausreichende Haltekraft aufweisen.292
5 …293
289 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
291 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
292 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
293 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Auf Schiffen, die Radarfahrten durchführen, müssen die Wendeanzeiger und die Radargeräte den Anforderungen der Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994295 entsprechen (Typgenehmigung).
2 Auf Schiffen, die Radarfahrten auf Seen durchführen, können ausserdem Radargeräte und Wendeanzeiger verwendet werden, die über eine EG-Baumusterzulassung sowie eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach der Richtlinie 2014/90/EU296 in ihrer jeweils in der EU geltenden Fassung verfügen.297
3 Radargeräte müssen den fernmelderechtlichen Vorschriften entsprechen und sind nach diesen zu betreiben.
4 Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord von Schiffen in Radarfahrt richten sich nach Anhang 34.298
294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
295 SR 747.224.131 Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich. Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grundlagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung abgerufen werden.
296 Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.
297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Rettungsinseln für den Einstieg und Rettungsboote gelten als Sammelrettungsmittel.299
2 Einzelgeräte müssen mindestens 75 N Auftrieb haben; ausgenommen sind Einzelgeräte auf Schiffen nach Artikel 134a.300
2bis Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.301
3 Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg und an Rettungsboote richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994302 und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.303
4 Auf Schiffen muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.304
4bis Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht:
5 Vergnügungsschiffe und Sportboote mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW sowie Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche benötigen zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 75 N Auftrieb mit einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge.308
6 Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden.309
7 …310
299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
301 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
303 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
304 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
305 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
307 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
308 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
309 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up-Paddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.312
2 Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig.
3 Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 2006313 entsprechen.
4 Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.
311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
312 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
313 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
314 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Der Freibord (F) der Vergnügungsschiffe muss mindestens betragen:
2 Abweichend von Artikel 113 Absatz 2 wird der Freibord nach Absatz 1 bei Schiffen mit teilweise festem Deck auf dem Schandeck oder Waschbord auf höchstens 20 cm Abstand von Aussenkante der festen Scheuerleiste oder, falls eine solche fehlt, von Aussenkante Schale gemessen.
3 Der Freibord am Spiegel (f) sowie an Öffnungen in der Schale im hinteren Drittel des Schiffes muss mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Freibordhöhe nach Absatz 1 betragen.
4 Bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck oder geschlossenen und wasserdichten Schwimmkörpern, ausgenommen Schlauchboote, wird ein geringerer Freibord zugelassen, wenn die Stabilität ausreichend ist.
315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Bei einseitiger Belastung darf bei:
2 Bei der Prüfung ist an Deck oder auf dem Dollbord eine Last (P) so angebracht, dass ihr Abstand von der Mittellängsebene vierzig Prozent der grössten Breite beträgt und sich das Schiff nicht vertrimmt. Die Last beträgt:
3 Schiffe nach Absatz 1 Buchstaben d und e müssen so gebaut sein, dass überkommendes Wasser frei abfliessen kann.
316 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 In voll ausgerüstetem, unbeschädigtem und vollgelaufenem Zustand müssen schwimmfähig bleiben:
2 Der Restauftrieb muss je zugelassene Person mindestens 15 kg betragen.
317 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
318 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Die zulässige Personenzahl von Vergnügungsschiffen mit nur einem Schiffsrumpf wird nach Anhang 18 bestimmt.
319 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Die zulässige Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen mit einer Länge bis zu 6,50 m richtet sich nach Anhang 11, darf jedoch keinesfalls die vom Hersteller des Schiffes angegebene Leistung übersteigen.
1 Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren müssen mit einer Fernsteuerung ausgerüstet sein, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt oder wenn es die Betriebssicherheit erfordert.
2 …320
320 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Die Manövrierfähigkeit eines Segelschiffes ist genügend, wenn für seine Rückkehr an den Ausgangspunkt neben den Segeln grundsätzlich keine anderen Fortbewegungsmittel benötigt werden.
321 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
323 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Zur Anwendung der besonderen Bestimmungen dieses Abschnittes werden die nachfolgenden Begriffe definiert:
324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die zuständige Behörde überwacht den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Güterschiffe und der schwimmenden Geräte risikoorientiert.
2 Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen. Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.
3 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät die Sicherheit von Personen oder von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass der Eigentümer oder der Halter die geeigneten Massnahmen trifft, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
4 Genügen die vom Eigentümer oder vom Halter getroffenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, so kann die zuständige Behörde:
5 Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe b sind vom Eigentümer oder vom Halter zu tragen.
6 Die zuständige Behörde kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen sowie den Schiffsausweis entziehen, sofern die Sicherheit von Personen und Gütern oder der Schutz der Umwelt dies gebietet.
326 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Der Eigentümer oder der Halter hat den Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und den schwimmenden Geräten zu gewähren.
2 Der Eigentümer oder der Halter hat die Vertreter der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
Der Eigentümer oder der Halter sorgt für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und der schwimmenden Geräte sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung.
328 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten des Betriebes sowie dem technischen Stand der Schiffe und der schwimmenden Geräte, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate und der verwendeten Energieträger entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.
329 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
Der Eigentümer oder der Halter erlässt die notwendigen Betriebsvorschriften.
330 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen.331
2 Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.
331 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche, bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige
Stabilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Nachweis vorzulegen ist.
2 Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten, beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen 5 Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf 1,00 m nicht unterschreiten.
3 Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu berücksichtigen.
4 Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten, unbeladenen Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.
5 Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
hierin bedeuten:
LCWL Länge in der Konstruktionswasserlinie in m
c Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes festzulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4
v Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s
T Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m
D Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t
KG Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m
6 Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen.
7 Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.
332 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Der Freibord der Güterschiffe richtet sich nach dem Fahrgebiet, in dem sie verkehren.333 Der Genfer-, Neuenburger- und Bodensee sind Fahrgebiete der Zone 2, alle übrigen Gewässer Fahrgebiete der Zone 3 (Einstufung gemäss Empfehlung der Europäischen Wirtschaftskommission).
2 Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der Oberkante Schale, beträgt:
3 Bei Schiffen mit Decksprung oder mit Aufbauten kann der Freibord nach Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden, jedoch höchstens auf:
Die Berechnung des Freibordes erfolgt in diesem Fall nach Anhang 14.
4 Aufbauten dürfen in der Freibordrechnung nach Absatz 3 nur berücksichtigt werden, wenn:
5 Der Freibord der schwimmenden Geräte beträgt:
6 Der Freibord kann angemessen verringert werden, wenn durch eine Stabilitätsberechnung nachgewiesen wird, dass bei ungünstigster Beladung des schwimmenden Gerätes und bei Ansatz der krängenden Momente nach Absatz 7 der kleinste Restfreibord im gekrängten Zustand 20 cm nicht unterschreitet. Die Stabilitätsberechnung muss auf den Ergebnissen eines Krängungsversuches mit dem vollständig ausgerüsteten, betriebsbereiten schwimmenden Gerät basieren. Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen ist zu berücksichtigen.337
7 Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
8 Sofern die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten lassen, kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge vorschreiben.339
333 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
334 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
335 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
336 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
337 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
338 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
339 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
1 Der Sicherheitsabstand der Güterschiffe, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt von Öffnungen wie Türen, Fenster und Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss, muss mindestens betragen:
Die Öffnungen müssen ungeachtet des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.
2 Der Sicherheitsabstand, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt des Laderaumsülles, erhöht sich bei Schiffen, die mit offenen Laderäumen verkehren, gegenüber dem Sicherheitsabstand nach Absatz 1:
3 Öffnungen an Deck von schwimmenden Geräten wie Türen, Fenster, Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss müssen ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.341
340 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
341 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die Dimensionierung der Bauteile der Schiffskörper von Güterschiffen und schwimmenden Geräten muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.342
2 Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinenraumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffsende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen.343
3 Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewasserlinie einen Abstand von 1/12 bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das betriebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilungen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens 1/5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist.344
4 Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räume gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berücksichtigen.345
5 Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand reichen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Türen, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten.346
342 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
343 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
344 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
345 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
346 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen.
2 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer voraussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette fordern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.
3 Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.
347 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.
2 Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.
3 Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
4 Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:
d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen:
hierin bedeuten:
L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m
B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m
H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m
348 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Auf schwimmenden Geräten muss für jede an Bord arbeitende Person ein Einzelgerät vorhanden sein. Für Personen, die auf einem ausserhalb des Ufers stillliegenden Gerät arbeiten, muss überdies ein Ruder- oder Motorboot zur Verfügung stehen, auf dem sie alle Platz finden.
349 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
350 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994352.
2 Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107-114, 124 und 131-140a. Darüber hinaus gelten die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 3 der Schiffbauverordnung.353
3 Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelassenen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderungen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.354
4 Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen.355
5 Unternehmen, die Schiffe nach Absatz 4 betreiben, müssen über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden.356
351 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
353 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
354 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
355 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
356 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
357 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
358 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um 1 übersteigen.
2 Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein.
359 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
360 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung nach Artikel 148h durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure oder privaten Importeure ihre Pflichten nach den für sie geltenden Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie362 erfüllen:
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.
3 Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote, an unvollständige Sportboote, an Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder an Bauteile in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen.
4 Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 3 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.363
5 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
6 Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
361 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
362 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
363 Berichtigung vom 12. Febr. 2019 (AS 2019 609).
1 Für die Konformitätsbewertung gelten:
2 Ist an der Konformitätsbewertung eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.
364 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
365 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
366 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie368 für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
2 Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot-Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.
367 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
368 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
1 Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie371 vorlegen.
2 Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt muss lediglich eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und den in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie beilegen.
3 Die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie sowie die Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang der EU‑Sportboot-Richtlinie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
370 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
371 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Die technischen Unterlagen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 25 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX der EU-Sportboot-Richtlinie373 oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
372 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
373 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
1 An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen, die in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.
2 Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen:
3 Die zuständigen Behörden können auf Kosten des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder des privaten Importeurs eine technische Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes, des Sportbootes, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder des Bauteils anordnen, wenn:
4 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2-5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009375 über die Produktesicherheit.
5 Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung nach Absatz 3 oder die Massnahme nach Absatz 4 anordnen, geben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme.
374 Ursprünglich Art. 148k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
1 Schiffe und schwimmende Geräte in Fahrt müssen ausser dem Schiffsführer eine nach Zahl und Eignung ausreichende Besatzung haben, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.376
2 Die Besatzungsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ein Mitglied muss den Schiffsführer vorübergehend ersetzen können und mit der Bedienung der Maschinenanlage vertraut sein.
376 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Der Bestand der Besatzung auf Güterschiffen wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.
2 Er beträgt in der Regel:
3 Er kann erhöht werden, wenn:
4 Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
5 Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen.378
377 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
378 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Der Bestand der Besatzung auf schwimmenden Geräten in Fahrt sowie auf Schleppern und Schubbooten wird durch die Zuständige Behörde im Einzelfall festgesetzt.
Der Bestand der Besatzung auf Fahrgastschiffen muss den eidgenössischen Vorschriften über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt entsprechen.
1 Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.379
2 Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:
2bis Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachensegelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1.382
3 Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen Versicherungsnachweis zu belegen.
379 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
380 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
381 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
382 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Die Haftpflichtversicherung ist bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen.
383 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
1 Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m2, für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken.
2 Bei Schiffen, mit denen Personen gewerbsmässig befördert werden, beträgt die Mindestversicherungssumme pro Unfallereignis 70 000 Franken pro zugelassenem Passagier, mindestens aber 5 Millionen Franken.385
3 …386
4 Bei Schiffen für den gewerbsmässigen Güterverkehr erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis auf 5 Millionen Franken.
5 Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
6 Bei nautischen Veranstaltungen ist eine besondere Versicherung abzuschliessen. Sie hat die Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen für Schäden von Schiffen, an Zuschauern und unbeteiligten Dritten zu decken, soweit sie nicht durch die Haftpflichtversicherung der beteiligten Schiffe gedeckt ist. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestversicherung nach den Umständen fest. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung.
384 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
385 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
386 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
387 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
388 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
1 Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
2 Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.
389 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest.390
2 Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
3 Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Schiff mit dem bisherigen Schiffsausweis versehen ist.
4 In den Fällen nach Absatz 2 sowie bei der Ausserverkehrsetzung eines Schiffes ist der Schiffsausweis der Ausgabestelle abzugeben.391 Die Versicherung tritt an dem auf die Abgabe folgenden Tag ausser Kraft, wenn nicht ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Die Behörde gibt dem Versicherer von der Rückgabe des Schiffsausweises Kenntnis. Sie führt ein Verzeichnis der zurückgegebenen Schiffsausweise, aus dem hervorgeht, von welchem Tag an die Versicherung ruht.
5 Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versicherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt.392
390 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
391 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
392 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Dem Halter oder Verfügungsberechtigten ist es untersagt, den Gebrauch seines Schiffes durch andere zu dulden, wenn er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müsste, dass das Schiff nicht verkehrsberechtigt oder der Schiffsführer nicht fahrberechtigt ist.
2 Die Gebrauchsüberlassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, ist nur mit Zustimmung der Zollverwaltung gestattet.393
3 Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern vorliegt, wird sinngemäss nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009394 und der zugehörigen Ausführungsvorschriften beurteilt.395
393 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
395 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Schiffe, deren Führung einen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die dem Vermieter ihren Führerausweis vorweisen können.
2 Schiffe, für die kein Führerausweis erforderlich ist, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben:
3 Schiffe dürfen nicht an Personen vermietet werden, die zur sicheren Führung ungeeignet oder unerfahren erscheinen.
396 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die für die Schifffahrt gefährlichen Stellen aufmerksam zu machen, soweit damit zu rechnen ist, dass diese befahren werden. Ebenso hat er auf lokale Besonderheiten, Verkehrsverhältnisse, Vorschriften usw. hinzuweisen, soweit diese für den Mieter von Bedeutung sind.
2 Der Bootsvermieter hat jedes vermietete Schiff vorschriftsgemäss auszurüsten. Den Schiffen sind auch die vorgeschriebenen Lichter mitzugeben, ausser wenn sie vereinbarungsgemäss nur bei Tag vermietet werden. Die zulässige Personenzahl ist im Boot gut sichtbar anzuschreiben.
1 Soweit nicht der Bund zuständig ist, dürfen Anlagen für die Schifffahrt nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet.
2 Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird.
3 Die Bezeichnungen von Liegeplätzen mit Bojen und dergleichen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen führen.
Hafeneinfahrten, Schiffsvermietungsstellen, Schiffsliegeplätze sowie andere ortsfeste Anlagen im Gewässer haben von den Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe einen angemessenen Abstand aufzuweisen.
1 Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 (Schifffahrtszeichen), 53 (Fahren in den Uferzonen) und 70 (Stillliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Schiffe der Polizei und der Zollverwaltung sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Vorschriften betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
2 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Schiffe nach Absatz 1 von einzelnen Bauvorschriften ausgenommen werden, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert.
397 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen in:398
2 …406
3 Weitere Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden.407 Dies gilt nicht für Ausnahmen nach Artikel 72 Absatz 3 (nautische Veranstaltungen) und Artikel 73 (Sondertransporte).
4 Sondervorschriften für den militärischen Schiffsverkehr sowie für Schiffsführer und Schiffe der Armee bleiben vorbehalten.
398 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
399 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
400 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
401 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
402 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
403 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
404 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
405 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
406 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
407 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die Kantone und die zur Ausstellung von Schiffsausweisen zuständigen Bundesstellen melden der Oberzolldirektion die erstmalige Zulassung eines Schiffes.
2 Die Oberzolldirektion ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen.
408 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
1bis Sie dokumentieren raumbezogen die Einschränkungen und die Verbote, die sie in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 BSG für die Schifffahrt erlassen haben. Das Bundesamt für Verkehr gibt das minimale Geodatenmodell und das minimale Darstellungsmodell vor.409
2 Soweit diese Verordnung ihm Aufgaben zuweist und keine besondere Regelung besteht, handelt für den Bund das Bundesamt für Verkehr.410
3 Das Departement kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In der Regel hört es zuvor die betroffenen Fachleute und Kantone an.411
409 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
410 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
411 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
1 Führerausweise, die vor dem 1. April 1979 erteilt waren, gelten weiter; sie müssen jedoch vor dem 1. April 1989 gegen einen Führerausweis nach Anhang 5 eingetauscht werden.
2 …412
3 …413
4 Die am 1. Januar 1992 geänderten Artikel 109 Absatz 1 und 121 Absatz 1 gelten für Schiffe, die nach dem 1. Januar 1992 erstmals in Betrieb gesetzt wurden. Für Schiffe, die am 31. Dezember 1991 mit einem gültigen Schiffsausweis versehen waren, gelten sie sobald die Motoren ersetzt werden.414
5 Artikel 144 Absatz 5 gilt nur für schwimmende Geräte, die nach dem 1. Januar 1992 bestellt wurden.415
6 …416
7 …417
8 Schiffsausweise für Rafts, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, behalten für höchstens weitere 15 Jahre nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, sofern die Betriebssicherheit des Rafts gewährleistet ist und die periodischen Kontrollen durchgeführt werden.418
9 Artikel 123 Absatz 3quater und Absatz 7 gilt für Brennstoffanlagen auf Schiffen, die nach dem 1. Januar 1999 erstmalig in Betrieb genommen werden. Er gilt ausserdem für Brennstoffanlagen, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 umgebaut werden.419
10 Die Antriebsleistung in Schiffsausweisen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, bleibt bis zum Wechsel des Motors/der Motoren unverändert.420
11 Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem 1. Mai 2001 nach altem Recht für Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen des Abschnittes 46.421
12 Sportboote, welche vor dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes 46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können.422
13 Sportboote, welche am 1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts 46 ausgenommen. Sie müssen aber vor dem 1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerverband423 unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen.424
14 Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.425
15 Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3.426
16 Artikel 143a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143a nicht vorliegt, ist dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die Artikel 146 Absätze 2-5, Artikel 146a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, welche nach dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für bestehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden.427
17 …428
18 Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007429 im Ausland ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf der Gültigkeit anerkannt. Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die in der Schweiz ausgestellt wurden, werden auf Antrag des Ausweisinhabers von der ausstellenden Behörde in ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen umgetauscht, sofern die Bedingungen des Artikels 90 erfüllt sind.430
19 Güterschiffe, mit denen bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 nachweislich gewerbsmässig Personen transportiert wurden und die nur vereinzelt zum Gütertransport eingesetzt werden, können noch bis zum 31. Dezember 2014 für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandungen erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 4.431
20 Nach Artikel 74 erteilte Bewilligungen für den Personentransport auf Güterschiffen bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Danach dürfen Sie nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen des Artikels 74 erfüllt sind. Hinsichtlich der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer kann die zuständige Behörde über den 31. Dezember 2010 hinaus in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Friststreckung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2011, erteilen.432
21 Rettungskragen, Rettungskissen und Rettungsflosse dürfen nur durch Rettungsgeräte nach Artikel 134 Absatz 1 ersetzt werden. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu ersetzen. In besonderen Fällen kann auf Antrag diese Frist durch die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.433
22 Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der SAV434 vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2‑Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen.435
23 Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestimmungen der SAV, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder ‑halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
24 Schiffsführerausweise der Kategorie B, welche bis zum 30. November 2007 ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 gegen neue Ausweise einzutauschen. Abhängig vom bisherigen Gültigkeitsbereich der Ausweiskategorie B werden folgende neuen Kategorien eingetragen:
Bis zum Umtausch darf der Ausweisinhaber Schiffe der Grösse führen, die er bis zu zum 30. November 2007 bereits geführt hat. Beantragt der Inhaber eines altrechtlichen Schiffsführerausweises die neue Kategorie B II/2, so hat er durch eine schriftliche Bescheinigung eines Schifffahrtsunternehmens nachzuweisen, dass er Fahrschiffe dieser Grösse als verantwortlicher Schiffsführer geführt hat. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn der altrechtliche Ausweis zur Führung von Fahrgastschiffen mit mehr als 300 Personen berechtigt (Vermerk der zuständigen Behörde). Die Gültigkeit des neuen Ausweises ist auf das Gewässer zu beschränken, für das der altrechtliche Ausweis gültig war (Art. 81 Abs. 2).437
412 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
413 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
415 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
416 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
417 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
418 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
419 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
420 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
421 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
422 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
423 Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach 74, 8117 Fällanden
424 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
425 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
426 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
427 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
428 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2014 261).
430 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
431 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
432 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
433 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
434 [AS 1993 3333, 1997 558, 1999 754 Anhang Ziff. 7, 2006 4705 Ziff. II 71, 2007 2313, 2008 301. AS 2015 4401 Art. 20]. Siehe heute: die V vom 14. Okt. 2015 (SR 747.201.3).
435 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
436 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
437 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
1 Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
2 Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
3 Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 2007439 ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden.
438 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
1 Schiffe, die nicht über die erforderliche Ausrüstung für die Durchführung von Radarfahrten verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter verkehren.
2 Schiffsführer, die nicht über ein amtliches Radarpatent oder eine amtliche Radarfahrberechtigung verfügen, dürfen Schiffe bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter führen.
3 Schiffsführer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Januar 2014 Radarfahrten durchgeführt haben, können bis zum 15. Februar 2019 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf prüfungsfreie Erteilung einer amtlichen Radarfahrtberechtigung stellen. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Der Bestätigung muss zu entnehmen sein, dass der Schiffsführer mindestens 50 Tage Fahrzeit mir Radareinsatz absolviert hat.
4 Schiffsführer, die vor dem Inkraftsetzung der Änderung vom 15. Januar 2014 einen Radarkurs besucht und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, können bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen die Ausstellung eines amtlichen Radarpatentes beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Ausbildung und die bestandenen Prüfungen beizulegen. Das Patent kann erteilt werden, sofern der Radarkurs und die Prüfungen Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gemäss der Richtline des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
5 Die Kantone überprüfen bis zum 15. Februar 2019, ob auf ihrem Gebiet Gewässer oder Gewässerabschnitte vorhanden sind, die aus Sicherheitsgründen mit Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu kennzeichnen sind (Art. 39 Abs. 2), und signalisieren diese.
6 Rettungswesten für Rafts, die nach bisherigem Recht verwendet wurden, können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.
7 Schwimmhilfen, die nach bisherigem Recht verwendet wurden (SN EN 393:1994), können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.
440 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
1 Unternehmen, die Schiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfallkonzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Oktober 2015 zu erstellen.
2 Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
3 Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
4 Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG442 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird.
5 Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt sind.
6 Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG443 entsprechen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Oktober 2015 bereits an Bord eingebaut sind, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter verwendet werden.
7 Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen, dürfen noch bis zum 15. Februar 2017 an Bord eingebaut werden.
8 Auf Motorschiffen ist die Aufstellung der Schallgeräte durch den Eigentümer oder den Halter bis zum 15. Februar 2021 daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 3bis eingehalten werden. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Eigentümer oder der Halter bis zu diesem Datum geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen eingehalten werden.
9 Ausweise für Schiffsführer und Schiffe, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen, die eine Mutation im Ausweis bedingen, sind sie gegen Ausweise nach neuem Recht umzutauschen.
441 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
442 Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.
443 Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
1 Zugelassene Rafts können weiter betrieben werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben, die den Widerruf der Zulassung erforderlich machen.
2 Rafts, die dem Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie445 unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2025 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.
3 Rettungswurfgeräte, deren Wurfleine nicht schwimmfähig ist, sind bis zur nächsten periodischen Kontrolle, spätestens aber bis zum 1. Januar 2022 mit einer schwimmfähigen Wurfleine nach Artikel 134 Absatz 5 auszurüsten oder gänzlich zu ersetzen.
4 Die Betriebsvorschriften nach Artikel 142e sind bis zum 1. Januar 2022 zu erlassen.
5 Bereits in Betrieb stehende Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren über 25 kW Antriebsleistung sind bis zum 1. Januar 2025 mit einem Feuerlöscher gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge - Brandschutz446 auszurüsten (Anhang 15). Eine Nachrüstung von festinstallierten Feuerlöschanlagen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen mit Innenbordmotoren wird nicht verlangt.
444 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
445 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15
446 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
447 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 2 Abs. 2)
1. Für die korrekte Auslegung der EU-Sportboot-Richtlinie448 gelten die folgenden Entsprechungen:
EU-Ausdruck |
schweizerischer Ausdruck |
Inverkehrbringen in der Gemeinschaft/ auf dem Unionsmarkt |
Inverkehrbringen in der Schweiz |
Inbetriebnahme in der Gemeinschaft/Union |
Inbetriebnahme in der Schweiz |
in der Gemeinschaft/Union ansässige Person |
in der Schweiz niedergelassene Person |
Mitgliedstaat |
Schweiz |
einzelstaatlich |
schweizerisch |
benannte Stelle |
Konformitätsbewertungsstelle |
EG-/EU-Konformitätserklärung |
Konformitätserklärung |
EG-Baumusterprüfbescheinigung |
Baumusterprüfbescheinigung |
EU-Baumusterbescheinigung |
Baumusterbescheinigung |
EG-/EU-Baumusterprüfung |
Baumusterprüfung |
EG-/EU-Baumusterprüfverfahren |
Baumusterprüfverfahren |
448 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
449 Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 (AS 2007 1469) und gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3)
Schiffe unter kantonaler Kontrolle werden mit zwei grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet:
Zürich |
ZH |
Schaffhausen |
SH |
Bern |
BE |
Appenzell A. Rh. |
AR |
Luzern |
LU |
Appenzell I. Rh. |
AI |
Uri |
UR |
St. Gallen |
SG |
Schwyz |
SZ |
Graubünden |
GR |
Obwalden |
OW |
Aargau |
AG |
Nidwalden |
NW |
Thurgau |
TG |
Glarus |
GL |
Tessin |
TI |
Zug |
ZG |
Waadt |
VD |
Freiburg |
FR |
Wallis |
VS |
Solothurn |
SO |
Neuenburg |
NE |
Basel-Stadt |
BS |
Genf |
GE |
Basel-Landschaft |
BL |
Jura |
JU |
Schiffe des Bundes werden mit einem grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet:
Schiffe der Verwaltung |
A |
Schiffe der Armee |
M |
|
- Streifen rot - Ziffern im Streifen weiss |
|
- Streifen schwarz - Ziffern im Streifen weiss |
450 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), vom 18. Juni 2008 (AS 2008 3221) und Ziff. II Abs. 3 vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351), Berichtigung vom 4. Dez. 2018 (AS 2018 4561) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
(Art. 18)
Allgemeines
|
|
|
von allen Seiten sichtbares, ruhendes Licht |
nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares, |
nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares, |
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Blinklicht |
|
|
||||
Tafel oder Flagge |
Ball |
||||
|
Schiffe mit Maschinenantrieb Artikel 24 Absatz 1 - einzeln fahrende oder schleppende Topp- oder Buglicht: Seitenlichter: Hecklicht: |
||||
|
- Schubverbände Topplicht: Seitenlichter: Hecklicht: |
||||
|
die Lichter nach Absatz 3 Buchstabe a |
||||
|
Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a
die Lichter nach Absatz 1 |
||||
|
Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe d
weisses Rundumlicht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht |
||||
|
Absatz 3 Buchstaben c und d
weisses Rundumlicht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein. |
||||
|
Absatz 3 Buchstaben a und b
Topplicht: weisses Licht Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Hecklicht: weisses Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein. |
||||
|
Absatz 4
Topplicht: weisses Licht Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze |
||||
|
Absatz 5 Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Sportbooten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: weisses gewöhnliches Licht |
||||
|
|||||
|
Schiffe ohne Maschinenantrieb Artikel 25 Absatz 1
weisses gewöhnliches Rundumlicht. |
||||
|
Absatz 2
weisses gewöhnliches Rundumlicht |
||||
|
Absatz 2 Buchstaben a und b Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein Hecklicht: weisses Licht |
||||
|
Buchstabe c dreifarbige Laterne an der Mastspitze |
||||
|
Absatz 3 zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter, ein Hecklicht sowie ein Kombinations-Seitenlicht oder getrennte Seitenlichter; die Rundumlichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind; das obere Licht ist rot, das untere grün. |
||||
|
Schiffe beim Stillliegen Artikel 26 Absatz 1 weisses gewöhnliches Rundumlicht |
||||
|
Absatz 2 - schwimmende Geräte wenn es die Sicherheit der Schifffahrt |
||||
|
Vorrangschiffe Artikel 27 Buchstabe a Topplicht: weisses helles Licht Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens 1 m höher als das Topplicht: grünes helles Rundumlicht |
||||
|
Buchstabe b grüner Ball |
||||
|
Schutz gegen Wellenschlag Artikel 28 Buchstabe a zusätzlich zu den vorgeschriebenen |
||||
|
Buchstabe b Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist |
||||
|
oder zwei Flaggen, die obere rot, |
||||
|
Gefährliche Verankerungen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a weisses gewöhnliches Rundumlicht über dem weissen Rundumlicht nach Art. 26 Abs. 1 |
||||
|
Buchstabe b zwei weisse Flaggen übereinander |
||||
|
Absatz 2 wenn es die Sicherheit der Schifffahrt |
||||
|
gelbe Schwimmkörper als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen |
||||
|
Schiffe der Polizei und anderer Dienste Artikel 30 Absatz 1 |
||||
|
blaues Blinklicht |
||||
|
Absatz 2 - Schiffe der Polizei der Grenzbewachung oder der Fischereiaufsicht wenn sie mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen: |
||||
|
Fischereischiffe Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a - Schiffe der Berufsfischer gelbes gewöhnliches Rundumlicht |
||||
|
Buchstabe b gelber Ball |
||||
|
Absatz 2 - Schiffe, die mit der Schleppangel weisser Ball |
||||
|
Zeichen beim Tauchen Artikel 32 Absatz 1 - beim Tauchen vom Land aus Tafel, Buchstabe «A» |
||||
|
Absatz 2 - beim Tauchen vom Gewässer aus Tafel, Buchstabe «A» |
||||
|
Manövrierunfähige Schiffe Artikel 51 Absatz 1 Schwenken eines Lichtes |
||||
|
Schwenken einer roten Flagge |
||||
|
Schiffe in Not Artikel 58 Buchstabe a kreisförmiges Schwenken eines Lichtes |
||||
|
kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes |
||||
|
Buchstabe f langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme |
||||
|
Schwimmende Geräte, Schiffe Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a - nach der Seite oder den Seiten, rotes gewöhnliches Licht: - nach der Seite oder den Seiten, rotes gewöhnliches Licht |
||||
|
Buchstabe b - nach der Seite oder den Seiten, Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist - nach der Seite oder den Seiten, rote Flagge |
||||
|
oder - nach der Seite oder den Seiten, zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss - nach der Seite oder den Seiten, rote Flagge |
451 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219) und Ziff. II Abs. 3 vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 33 Abs. 1)
Zeichen |
Bedeutung |
Artikel |
||
- |
«Achtung» oder |
34 |
||
ein langer Ton |
«Ich halte meinen Kurs bei» |
|||
- |
«Ich richte meinen Kurs nach |
34 |
||
ein kurzer Ton |
Steuerbord» |
|||
- - |
«Ich richte meinen Kurs nach |
34 |
||
zwei kurze Töne |
Backbord» |
|||
- - - |
«Meine Maschine geht rückwärts» |
34 |
||
drei kurze Töne |
||||
- - - - |
«Ich bin manövrierunfähig» |
34 und 51 |
||
vier kurze Töne |
||||
............ |
«Gefahr eines Zusammenstosses» |
34 |
||
Folge sehr kurzer Töne |
- - |
«Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an |
45 Abs. 3 |
||
zwei kurze Töne |
Steuerbord stattfinden» |
|||
- |
«Brückendurchfahrtszeichen» |
64 Abs. 1 |
||
ein langer Ton |
- |
«Hafenausfahrtszeichen» |
- |
||
ein langer Ton |
||||
- - - drei lange Töne |
«Hafeneinfahrtszeichen der Vorrangschiffe und von Schiffen in Not» |
52 Abs. 1 |
Zeichen |
Bedeutung |
Artikel |
|||||||
- ein langer Ton mindestens einmal in der Minute |
«Zeichen der Schiffe, ausgenommen der Vorrangschiffe» |
56 |
|||||||
- - zwei lange Töne mindestens einmal in der Minute |
«Zeichen der Vorrangschiffe» |
56 |
- - - - |
«Notzeichen» |
58 Bst. c |
||
Folge langer Töne oder oder Glockenschläge |
|
|
452 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 36 Abs. 1, 37, 38 Abs. 5 und 39)
|
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oder |
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Die Schifffahrtszeichen A. 1 bis E. 12 können ergänzt werden, insbesondere durch:
Beispiel: Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten |
|
Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen |
|
Beispiel: Anhalten zwecks Zollabfertigung |
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|||
Beispiel: Bezeichnung einer Untiefe in Ufernähe
|
|
|||
Beispiel: Bezeichnung eines Fahrwassers in untiefem Gebiet
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|||
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|||
Beispiel: Ausgedehnte Untiefe Die Zeichen zeigen an, dass sich im nördlichen und im westlichen Quadrant tiefes Wasser befindet. |
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|
||||
A. Bezeichnung von Radarzielen |
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|
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|
|||
|
||||
B. Bezeichnung von Freileitungen |
||||
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453 SR 747.224.111. Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich (www.bundespublikationen.admin.ch). Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grundlagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgerufen werden.
|
|
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|
Zeichen |
Bedeutung |
Artikel |
|
- - oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke oder heulen mit einer Sirene |
«Zeichen ortsfester Anlagen bei |
39 |
454 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 (AS 2002 545). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 84 Abs. 1)
Muster 1
Schiffsführerausweis für Schiffsführer eidgenössisch
konzessionierter Schifffahrtsunternehmen
Muster 2
Schiffsführerausweis der Kantone
455 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
(Art. 90 und 91)
Die Ausweise gemäss Muster 1 und 2 dieses Anhangs haben die Abmessungen 105 × 75 mm. Sie werden ausgestellt gemäss Norm ISO/CEI 7810.
Der Ländercode hat dem Code ISO ALPHAn2 zu entsprechen.
Die Ausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:
Muster 1, Seiten 1 und 4
Bedingungen: |
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT |
|
|
INTERNATIONAL CERTIFICATE |
|
|
|
in conformity with resolution No 40. of the Working |
|
|
|
FÜR FÜHRER |
|
in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa |
Muster 1, Seiten 2 und 3
Ausweis Nr. |
||
Gültig für |
||
Schiffbare |
Küstengewässer*) |
|
Sport- und Freizeitschiff unter Motor/Segel*) mit folgenden Limiten |
||
Unterschrift des Inhabers: (Nur gültig mit Unterschrift des Ausweisinhabers) |
Länge, Schiffsgewicht |
Länge, Schiffsgewicht |
Name: |
||
Ort und Datum der Geburt: |
Ausstellungsdatum |
|
Nationalität: |
Gültig bis |
|
Adresse: |
||
ausgestellt durch: |
||
zugelassen durch: |
||
*) nicht zutreffendes streichen |
Muster 2, Vorderseite
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER |
|||
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT |
CH |
||
1. |
|||
2. |
|||
3. |
|||
4. |
|||
7. |
|||
8. |
6. |
||
9. |
|||
10. I |
C |
M |
S |
11. |
|||
12. |
|||
13. |
|||
14. |
|||
15. |
5. |
Muster 2, Rückseite
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS |
|
(Resolution No. 40 of the UN/ECE Working Party on Inland Water Transport) |
|
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON |
|
(Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen der |
|
1. |
Namen des Ausweisinhabers |
2. |
Weitere Namen des Ausweisinhabers |
3. |
Ort und Datum der Geburt |
4. |
Datum der Ausstellung |
5. |
Ausweis Nr. |
6. |
Foto des Ausweisinhabers |
7. |
Unterschrift des Ausweisinhabers |
8. |
Adresse des Ausweisinhabers |
9. |
Nationalität des Ausweisinhabers |
10. |
Gültig für I (schiffbare Binnenwasserstrassen), C (Küstengewässer), M (Motorboote) und S (Segelboote) |
11. |
Schiff, das folgende Limiten nicht übersteigt (Länge, beladenes Schiffsgewicht, Leistung) |
12. |
Gültig bis |
13. |
Ausgestellt durch |
14. 15. |
Zugelassen durch Auflagen |
456 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 (AS 2002 545). Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 (AS 2007 1469), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2)
Muster 1
Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und Schiffsausweis für Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde
Muster 2
Schiffsausweis für Schiffe eidgenössisch konzessionierter
Schifffahrtsunternehmen
457 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
(Art. 105 und 106)
458 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2003 (AS 2003 4211). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 156 Abs. 1)
Muster 1
Versicherungsnachweis |
||||
Kennzeichen: |
||||
Art des Schiffes: |
||||
Marke/Typ: |
||||
Schale-Nr./HIN oder CIN: |
||||
Stamm-Nr.: |
||||
Besondere Verwendung: |
||||
Mietschiff |
gewerbsmässiger Personentransport |
Kollektiv-Ausweis |
gewerbsmässiger Gütertransport |
|
Bemerkungen: |
||||
Gültig ab: |
||||
IV-Grund: |
||||
Halter/in: |
||||
Geburtsdatum: |
Heimatstaat: |
|||
Gesellschaftscode: |
||||
Gesellschaft: |
||||
Police-Nr.: |
Unterschrift: |
|||
Kontroll-Nr.: |
Nachweisaussteller: |
|||
Ausserverkehrsetzung (AV): |
Datum: |
|||
Mutationsgrund: |
Muster 2
459 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759)
(Art. 100 Abs. 5 sowie 109b Abs. 2 und 4)
460 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
462 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
(Art. 139)
Schiffsart |
c |
Schiffe mit einer Länge von 3-4 m |
48 |
Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m |
|
|
15 |
|
|
|
|
463 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
(Art. 100)
Die Segelfläche ergibt sich bei Hochtakelung aus der Summe von Vorsegel- und Grossegeldreieck.
Beim Ketsch oder Yawl gilt das Besansegel als zweites Grossegel; beim Kutter wird das Vorsegeldreieck bis zum vordersten Stag gerechnet.
Spinnaker bleiben unberücksichtigt.
Bei der Bestimmung der gesamten Segelfläche in m2 wird das Resultat der Berechnung auf ganze Quadratmeter abgerundet.
Das Vorsegeldreieck errechnet sich nach der Formel:
In der Formel bedeutet:
Das Grossegeldreieck errechnet sich nach der Formel:
In der Formel bedeutet:
Die Bestimmung der Segelfläche im Falle besonderer Takelungen wird im Einzelfall festgelegt.
Überrundung der Lieks wird nicht berücksichtigt.
464 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
(Art. 143)
Beispiele:
a. Schiffe, die in Zone 2 verkehren
b. Schiffe, die in Zone 3 verkehren
c. Anbringen der Einsenkungsmarken für Zone 2 oder 3
d. Schiffe, die sowohl in Zone 2 wie in Zone 3 verkehren
e. Anbringen der Einsenkungsmarken für Zone 2 oder 3
*) Höhe der Zahlen 8 cm
465 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
(Art. 144 und 145)
|
|
wobei |
x/L |
0,25 und mehr |
0,20 |
0,15 |
0,10 |
0,05 |
0 |
p |
1 |
0,8 |
0,6 |
0,4 |
0,2 |
0 |
Wenn |
b/B |
0,5 |
0,6 |
0,7 |
0,8 |
0,9 |
1,0 |
|
Erhöhung (cm) |
in Zone 2 in Zone 3 |
25 12,5 |
30 15 |
34 17 |
37 18,5 |
39 19,5 |
40 20 |
466 Die in dieser Ziff. enthaltenen Muster werden in der SR nicht mehr wiedergegeben. Siehe die Publikation in AS 1979 337.
467 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219), Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476), Ziff. II Abs. 1 vom 9. März 2001 (AS 2001 1089), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275), Ziff. II der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 3221), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261), Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4351) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
(Art. 132 Abs. 1, 163 Abs. 1 Bst. m und 166 Abs. 5)
Auf kennzeichnungspflichtigen Schiffen sind Rettungsmittel nach Artikel 134 oder 134a mitzuführen. Dazu kommen die nachfolgend aufgeführten Ausrüstungsgegenstände.
468 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1 Auf Rafts oder zusammen fahrenden Konvois sind mitzuführen:
2 Jede Person an Bord eines Rafts trägt folgende Ausrüstung:
471 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
472 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2017 (AS 2015 4351, 2017 791).
(Art. 129)
473 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476), Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
(Art. 138a und 148f)
Schiffsart |
c |
Ruderboote |
1,5 |
Segelschiffe |
3 |
|
|
|
|
|
|
P = |
474 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991(AS 1992 219). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261), Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4351) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
(Art. 86 Abs. 1)
111 Gesetze und Verordnungen
112 Grundlagen der Schiffsführung475
475 Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.
211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens
4 Knoten
212 Kursbestimmung auf der Seekarte
213 Standortbestimmung durch Peilung
221 Brandbekämpfung
222 Gefahr von Wasser im Schiff
223 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen
224 Maschinenausfall
225 Schiff auf Grund setzen
226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen
227 Ankermanöver
241 Ab- und Anlegen an Steg Steuerbord und Backbord voraus und rückwärts
242 Manövrieren auf engem Raum
243 Bug- und Hecklandung
244 Mann über Bord
245 Fahren auf verschiedenen Kursen
246 Auf Fliessgewässern: Aufdrehen, Landen in der Strömung und im «Hinterwasser»
Das Prüfungsprogramm für Führerausweise der Kategorie B richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994476 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
111 Gesetze, Verordnungen und Reglemente
112 Ausweise und Dokumente
121 Zuladung und Freibord
122 Stabilität und Sinksicherheit
123 Maschinenanlage
124 Bordanlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
131 Fahrkunde
141 Gewässerkenntnis (nur für den Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen)
142 Kurs
143 Navigationsmittel
144 Wetterkunde
151 Fahrplan
152 Sondertransporte
Auf Fliessgewässern zusätzlich:
241 Mann über Bord (Aufnahme an Steuerbord und Backbord)
242 Leck
243 Auf Grund setzen
244 Sinken des Schiffes
245 Feuer
246 Fahrt mit Notsteuer
247 Ankern
248 Schleppdienst
249 Hilfe an Schiffe in Not
250 Kollision
111 Gesetze und Verordnungen
112 Grundlagen der Schiffsführung477
477 Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.
211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens 4 Knoten
212 Kursbestimmung auf der Seekarte
213 Standortbestimmung durch Peilung
221 Brandbekämpfung
222 Gefahr von Wasser im Schiff
223 Verkleinern der Segelfläche in Fahrt (Reffen oder Wechsel der Segel),
an Boje oder vor Anker
224 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen
225 Schiff auf Grund setzen
226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen
227 Ankermanöver
241 Manövrieren auf engem Raum
242 Mann über Bord
243 Segeln auf verschiedenen Kursen
244 Segelsetzen und -bergen an Boje und in Fahrt
245 Manövrieren mit Wenden und Halsen
246 Anlegen an und Ablegen von Boje oder Steg
478 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
479 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
480 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
481 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 100 Abs. 2 und 4)
482 Siehe Fussnote zu zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
483 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).
(Art. 100 Abs. 4)
484 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
(Art. 133 Abs. 4)
Satnav-Geräte müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen: