1 Es ist verboten:
- a.
- Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
- b.
- jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
- c.
- eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.9
2 Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.10
3 Als Antipersonenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Wiederaufnahmesperre11 versehen sind, gelten nicht als Antipersonenminen, wenn sie mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.12
4 Unter Wiederaufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und ein Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.13