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Fedlex DEFRITRMEN
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514.51

Bundesgesetz
über das Kriegsmaterial

(Kriegsmaterialgesetz, KMG)

vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. Januar 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie 64bis der Bundesverfassung1
und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten2,3

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19954,

beschliesst:

1 [BS 1 3]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 107 Absatz 2 und 123 der Bundes­ver­fassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

4 BBl 1995 II 1027

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflich­tungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung ange­passte industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können.

Art. 2 Grundsatz

Einer Bewilligung des Bundes bedürfen:

a.
die Herstellung von Kriegsmaterial;
b.
der Handel mit Kriegsmaterial;
c.
die Vermittlung von Kriegsmaterial;
d.
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial;
e.
die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Aus­land erfolgen.
Art. 35 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Vorbehalten bleiben die Zollgesetzgebung, die Vorschriften über den Zahlungsver­kehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.

5 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 4 Anwendung auf die Rüstungsbetriebe des Bundes

Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grund­bewilligung (Art. 9-11) keine An­wendung.6 Die Bestimmungen über die Vermitt­lung (Art. 15 und 16), die Ein- und Ausfuhr (Art. 17-19) und die Übertragung von Im­materialgütern oder die Einräu­mung von Rechten daran (Art. 20 und 21) gelten für die Rüstungsbetriebe nicht, so­weit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen.

6 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials

1 Als Kriegsmaterial gelten:

a.
Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b.
Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Ge­fechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Re­gel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.

2 Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bear­beitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.

3 Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.

Art. 6 Weitere Begriffe

1 Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerbsmässige Neuanferti­gung von Kriegsmaterial sowie die gewerbsmässige Abänderung von Kriegsmaterial an Teilen, die für dessen Funktion wesentlich sind.

2 Als Handel im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwer­ben oder Weitergeben von Kriegsmaterial.

3 Als Vermittlung gilt:

a.
die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Ver­trägen betreffend die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weiter­geben von Kriegsmaterial, die Übertragung von Immaterialgütern, ein­schliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen;
b.
der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht wer­den soll.

2. Kapitel: Verbotenes Kriegsmaterial7

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen

1 Es ist verboten:

a.
Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwi­ckeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein‑, aus‑, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b.
jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c.
eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.

2 Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:

a.
zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b.
zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wir­kungen.

3 Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:

a.
sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebun­den ist; und
b.
der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 8 Antipersonenminen8

1 Es ist verboten:

a.
Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder ander­weitig über sie zu verfügen;
b.
jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c.
eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.9

2 Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.10

3 Als Antipersonenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzi­piert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeu­ges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Wie­derauf­nahmesperre11 versehen sind, gelten nicht als Antipersonenminen, wenn sie mit die­ser Vorrichtung ausgerüstet sind.12

4 Unter Wiederaufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schüt­zen soll und ein Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.13

8 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451; BBl 2003 2196 2210). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

11 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451; BBl 2003 2196 2210). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1155; BBl 1998 679).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451; BBl 2003 2196 2210).

Art. 8a14 Streumunition

1 Es ist verboten:

a.
Streumunition zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder ander­weitig über sie zu verfügen;
b.
jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c.
eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.

2 Absatz 1 ist auch anwendbar auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoss­behältern verstreut oder freigegeben zu werden.

3 Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Streumunition, für die Ausbildung in diesen Verfahren und für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition kann eine beschränkte Menge davon zurück­behalten, erworben oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestmenge darf jedoch nicht überschritten werden.

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 8b15 Verbot der direkten Finanzierung

1 Die direkte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.

2 Als direkte Finanzierung im Sin­ne dieses Gesetzes gilt die unmittelbare Gewährung von Krediten, Darlehen und Schen­kungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen zur Bezahlung oder Bevorschussung von Kosten und Aufwendungen, die mit der Entwicklung, der Herstel­lung oder dem Erwerb von ver­botenem Kriegsmaterial verbunden sind.

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 8c16 Verbot der indirekten Finanzierung

1 Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll.

2 Als indirekte Finan­zierung im Sinne dieses Gesetzes gilt:

a.
die Beteiligung an Gesell­schaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder erwerben;
b.
der Erwerb von Obligationen oder anderen Anlageprodukten, die durch solche Gesell­schaften ausgegeben werden.

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

3. Kapitel: Grundbewilligung

Art. 9 Gegenstand

1 Einer Grundbewilligung bedarf, wer auf schweizerischem Territorium:

a.
Kriegsmaterial herstellen will;
b.
auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten mit Kriegsmaterial han­deln oder Kriegsmaterial gewerbsmässig an Empfänger im Ausland ver­mitteln will, ungeachtet des Ortes, wo sich das Kriegsmaterial befindet.

2 Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:

a.
als Unterlieferant Firmen in der Schweiz beliefert, die über eine Grund­bewilli­gung verfügen;
b.
Aufträge des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee aus­führt;
c.17
Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandels­bewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;
d.
Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst sind, herstellt oder damit im Inland handelt und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat.18

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

18 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 10 Voraussetzungen

1 Die Grundbewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen erteilt, wenn:

a.
der Gesuchsteller die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Füh­rung der Geschäfte bietet; und
b.
die beabsichtigte Tätigkeit den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.

2 Benötigt der Gesuchsteller für seine Tätigkeit auch eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung des Bundes oder des Kantons, so wird die Grundbewilligung nur erteilt, wenn die Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt.

Art. 11 Geltung

1 Die Grundbewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2 Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

3 Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vorschriften des eidgenössischen oder kan­tonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen.

4. Kapitel: Einzelbewilligungen

1. Abschnitt: Bewilligungsarten

Art. 12

Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden fol­gende Einzelbewilligungen unterschieden:

a.
...19
b.
Vermittlungsbewilligung;
c.
Einfuhrbewilligung;
d.
Ausfuhrbewilligung;
e.
Durchfuhrbewilligung;
f.
Bewilligung für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran;
g.20
Handelsbewilligung.

19 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes­gesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

20 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes­gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

2. Abschnitt: ...

Art. 13 und 1421

21 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes­gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

3. Abschnitt: Vermittlungsbewilligung

Art. 15 Gegenstand

1 Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilli­gung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

3 Wer Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.22

22 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 16 Geltung

1 Die Vermittlungsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Vermittlungsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.

3a. Abschnitt:23 Handelsbewilligung

23 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 16a Gegenstand

1 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegs­material zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Arti­kel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

3 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland gemäss Waffengesetz­gebung mit Feuerwaffen, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.24

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 16b Geltung

1 Die Handelsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen ge­knüpft werden.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Handelsbewilligung sus­pendiert oder widerrufen werden.

4. Abschnitt: Ein‑, Aus- und Durchfuhrbewilligungen

Art. 17 Gegenstand

1 Die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.

2 Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zoll­lager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.25

3 Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmate­ri­aldurchfuhren im Luftraum.

3bis Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.26

3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen er­leichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.27

4 Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:

a.
Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b.28
gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Muni­tion oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet ver­bringt;
c.
Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.29

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

26 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369). Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. d; BBl 2004 5965).

27 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

29 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend­bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen

1 In der Regel kann eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um die Lieferung an eine ausländische Regierung oder an eine für diese tätige Unterneh­mung handelt, und wenn eine Erklärung dieser Regierung vorliegt, dass das Mate­rial nicht wieder ausgeführt wird (Nichtwiederausfuhr-Erklärung).

2 Auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung kann bei Einzelteilen oder Baugruppen von Kriegsmaterial verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Pro­dukt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmate­rial nicht ins Gewicht fällt.

Art. 19 Geltung

1 Die Ein‑, Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind befristet.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, können sie suspendiert oder wi­derrufen werden.

5. Abschnitt: Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran



Art. 20 Gegenstand

1 Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Ent­wick­lung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Be­deutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt.

2 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, ein­schliesslich Know-how:

a.
die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind;
b.
die allgemein zugänglich sind;
c.
die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offen­bart werden müssen; oder
d.
die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.

3 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

Art. 21 Voraussetzungen

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, nach dem die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde.

6. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Auslandsgeschäfte

Art. 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr

Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmate­rial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den inter­nationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussen­politik nicht widerspricht.

Art. 23 Ersatzteillieferungen

Die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, wird ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ersten Bewilligung verlangen wür­den.

Art. 24 Einfuhr

Die Einfuhr von Kriegsmaterial wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht nicht widerspricht und den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.

7. Abschnitt: Embargo

Art. 2530

Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangs­massnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200231 erlassen worden sind.

30 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3673; BBl 2001 1433).

31 SR 946.231

5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren

Art. 26 Kontrollen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung, des Handels, der Vermittlung, der Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie der Über­tragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, soweit diese sich auf Kriegsmaterial beziehen.

Art. 27 Auskunftspflichten

Die Inhaber einer Bewilligung nach diesem Gesetz beziehungsweise die Inhaber und das Personal der entsprechenden Unternehmen sind verpflichtet, den Kontrollorga­nen alle für eine sachgemässe Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Per­sonen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlag­nahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben wei­tergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechts vorbehalten.

2 Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.32

3 Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

4 Sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnah­men.

32 Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren

1 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt das Verfahren im ein­zelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheits­politischer Tragweite. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 massgebend.

3 Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 30 Zentralstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial.

2 Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und meldet Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes den zuständigen Strafver­folgungsbehörden. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen zu bearbeiten.34

34 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

Art. 31 Gebühren

Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen werden Gebühren erhoben. Der Bundesrat setzt deren Ansätze fest.

Art. 32 Orientierung des Parlaments

Der Bundesrat orientiert die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:35

a.
ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung fest­gesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durch­führt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Über­tragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegs­material beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran ab­schliesst;
b.
in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesent­lich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten ver­fasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c.36
Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmel­det;
d.
an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Be­stimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e.
an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Be­stimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f.
bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mit­wirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.37

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.38

4 Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen

1 Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:39

a.
Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durch­führt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b.
jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c.
eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.

2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.40

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.41

4 Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:

a.
sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebun­den ist; und
b.
der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.

5 Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches42 sind an­wendbar.43

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

42 SR 311.0

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 35 Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:44

a.
Antipersonenminen entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem über­­lässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie ver­fügt;
b.
jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c.
eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.

2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.45

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.46

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 35a47 Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann:

a.
Streumunition entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b.
jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c.
eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.

2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 35b48 Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Artikeln 8b oder 8c verstösst.

2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

3 Nimmt der Täter die Möglichkeit einer Widerhandlung gegen das Finanzierungsverbot gemäss den Artikeln 8b oder 8c lediglich in Kauf, so macht er sich nach die­ser Bestimmung nicht strafbar.

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 36 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:49

a.
die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäfts­räumen gemäss den Artikeln 27 und 28 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zu­sammenhang falsche Angaben macht;
b.
auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausfüh­rungs­vorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwi­derhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straf­tat­bestand vorliegt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.50

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).

Art. 3852 Einziehung von Kriegsmaterial

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmate­rial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundes­gesetzes vom 19. März 200453 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

52 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung einge­zogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

53 SR 312.4

Art. 3954 Einziehung von Vermögenswerten

Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200455 über die Teilung eingezogener Vermögens­werte dem Bund.

54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung einge­zogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

55 SR 312.4

Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundes­strafgerichtsbarkeit.

2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Poli­zeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahr­neh­men oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzu­zeigen.

7. Kapitel: Amtshilfe

Art. 41 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt­geben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Be­hörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:

a.
dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vor­schriften erforderlich ist; und
b.
die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen oder Gre­mien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheits­pflicht ge­bunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.

2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gre­mien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlan­gung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:

a.
Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungs­zweck sowie Empfänger von Waren, Bestandteilen, Immaterialgütern, ein­schliesslich Know-how, oder Rechten daran;
b.
Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von Waren oder Bestandteilen, an der Übertragung von Immaterialgütern, ein­schliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, betei­ligt sind;
c.
die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekannt­geben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:

a.
nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und
b.
nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe be­schafft worden sind.

4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegen­rechts verzichtet werden kann.

5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vor­behalten.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 ...56

56 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes­gesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 ...59

2 Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.

59 Aufgehoben durch Ziff. II 23 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; bis zum Inkrafttreten einer bundesrecht­lichen Waffengesetzgebung kann er einzelne Bestimmungen von der Inkraftsetzung ausnehmen.

3 Er regelt den Verkehr mit Schiesspulver, das für zivile Zwecke vorgesehen ist, bis entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 199860

60 BRB vom 25. Febr. 1998