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Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1 Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19542 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955 (Stand am 23. März 2009) Präambel In der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen3 und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Freiheitsrechte geniessen sollen, in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Flüchtlinge bekundet haben und dass sie sich bestrebt haben, diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die früheren internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zusammenzufassen sowie den Anwendungsbereich dieser Abkommen und den dadurch gewährten Schutz durch eine neue Vereinbarung zu erweitern, in der Erwägung, dass sich aus der Asylgewährung für einzelne Länder eine ausserordentlich schwere Belastung ergeben kann und dass eine befriedigende Lösung des Problems, dessen Tragweite und internationale Bedeutung die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann, in der Hoffnung, dass alle Staaten mit Rücksicht auf den sozialen und humanitären Charakter des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Liegende tun werden, um zu verhindern, dass dieses Problem zu Spannungen zwischen den Staaten führt, und in Kenntnis schliesslich, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Aufgabe betraut ist, die Anwendung der internationalen Abkommen über den Schutz der Flüchtlinge zu überwachen, und dass die wirksame Durchführung der zur Lösung des Problems getroffenen Massnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängt, haben die hohen Vertragsparteien folgendes vereinbart: AS 1955 443; BBl 1954 II 69 1 Der
französische
Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS
1955 441
3 SR
0.120
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Flüchtlinge
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Definition des Begriffs «Flüchtling» A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person, 1. die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; 2. die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.
Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt.
B. 1. Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen: a) «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind»
oder
b) «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind».
Jeder vertragsschliessende Staat hat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts eine Erklärung darüber abzugeben, welche Bedeutung er dem Ausdruck mit Bezug auf seine aus diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen zu geben beabsichtigt.
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2. Jeder vertragsschliessende Staat, der die Alternative unter Buchstabe a angenommen hat, kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Verpflichtungen durch Annahme der Alternative gemäss Buchstabe b erweitern.
C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, 1. wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat; oder
2. wenn sie freiwillig die verlorene Staatsangehörigkeit wieder erworben hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder 4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder 5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; 6. wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren; Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.
Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.
E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen.
F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:
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a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten; b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.
Art. 2
Allgemeine Verpflichtungen Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.
Art. 3
Verbot unterschiedlicher Behandlung Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
Art. 4
Religion
Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen auf ihrem Gebiet mindestens die gleiche Freiheit in der Religionsausübung und im Religionsunterricht der Kinder zuzugestehen wie den eigenen Staatsangehörigen.
Art. 5
Rechte ausserhalb des Abkommens Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die sonstigen Rechte und Vorteile nicht, die den Flüchtlingen unabhängig von diesem Abkommen gewährt werden.
Art. 6
Ausdruck «unter den gleichen Umständen» Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können.
Art. 7
Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit 1. Unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen dieses Abkommens hat jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteil werden zu lassen, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.
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2. Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Flüchtlinge in den vertragsschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.
3. Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Abkommens zukamen, weiterhin zu gewähren.
4. Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit in Betracht ziehen, den Flüchtlingen bei fehlender Gegenseitigkeit weitergehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie gemäss den Ziffern 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Flüchtlinge, die die Voraussetzungen dieser beiden Ziffern nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.
5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden sowohl auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 des Abkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind.
Art. 8
Befreiung von Sondermassnahmen Die vertragsschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragsschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Flüchtlinge machen.
Art. 9
Vorläufige Massnahmen Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen vertragsschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich Flüchtling ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrecht erhalten bleiben müssen.
Art. 10
Fortdauer des Aufenthaltes 1. Ist ein Flüchtling im Verlaufe des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines der vertragsschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässige Anwesenheit.
2. Ist ein Flüchtling während des zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragsschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Wohnsitz zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.
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Art. 11
Geflüchtete Seeleute
Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, Flüchtlingen, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.
Kapitel II
Rechtsstellung
Art. 12
Personenrechtliche Stellung 1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings bestimmt sich nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes.
2. Rechte, die ein Flüchtling vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung ergeben, sind von den vertragsschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Rechte handelt, die von diesem Staat auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht Flüchtling geworden wäre.
Art. 13
Bewegliches und unbewegliches Eigentum Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen mit Bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten und in Bezug auf Miet- und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, die auf alle Fälle nicht ungünstiger sein darf als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen zugestanden wird.
Art. 14
Geistiges und gewerbliches Eigentum Mit Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen und den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Flüchtlinge im Wohnsitzstaat den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragsschliessenden Staates geniesst der Flüchtling den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 15
Vereinsrecht
Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf
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Erwerb gerichteten Zwecken sowie in Bezug auf Gewerkschaften die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Angehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 16
Zutritt zu den Gerichten 1. Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragsschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
2. Flüchtlingen wird im Wohnsitzstaat hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.
3. In den vertragsschliessenden Staaten, in denen ein Flüchtling nicht seinen ordentlichen Aufenthalt hat, geniesst er mit Bezug auf die in Ziffer 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
Kapitel III
Erwerbstätigkeit
Art. 17
Stellenantritt
1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf den Stellenantritt die günstigste Behandlung, die sie unter denselben Umständen Angehörigen eines fremden Landes zubilligen.
2. Auf jeden Fall finden einschränkende Massnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutze des einheimischen Arbeitsmarktes auf Flüchtlinge keine Anwendung, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch den betreffenden vertragsschliessenden Staat davon ausgenommen waren oder eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) sich schon drei Jahre im Land aufhalten; b) mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates verheiratet sind; ein Flüchtling, der den Ehegatten verlassen hat, kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen; c) ein oder mehrere Kinder haben, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.
3. Die vertragsschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Massnahmen getroffen werden können, um die Rechte aller Flüchtlinge in Bezug auf den Stellenantritt den eigenen Staatsangehörigen möglichst anzugleichen, insbesondere der Flüchtlinge, die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.
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Art. 18
Selbständige Erwerbstätigkeit Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie die Gründung von Handels- oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die jedenfalls nicht ungünstiger sein darf als die unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährte Behandlung.
Art. 19
Freie Berufe
1. Jeder vertragsschliessende Staat sichert den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zu; sie darf jedenfalls nicht ungünstiger sein als die, welche unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährt wird.
2. Die vertragsschliessenden Staaten tun, entsprechend ihren Gesetzen und Verfassungen, alles in ihrer Macht Liegende, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in Gebieten ausserhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.
Kapitel IV
Wohlfahrt
Art. 20
Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Flüchtlinge wie die Einheimischen zu behandeln.
Art. 21
Unterkunft
Mit Bezug auf die Unterkunft haben die vertragsschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen. Diese Behandlung darf auf alle Fälle nicht ungünstiger sein, als sie unter den gleichen Umständen Ausländern im Allgemeinen gewährt wird.
Art. 22
Öffentlicher Unterricht 1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen mit Bezug auf den Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den Einheimischen.
2. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen hinsichtlich des Unterrichts in andern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und
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Universitätsgraden, sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die nicht ungünstiger sein soll als die Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung.
Art. 23
Öffentliche Fürsorge
Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.
Art. 24
Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit 1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf: a) Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen, Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören; b) die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehältlich: (i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rech-
te und Anwartschaften, (ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.
2. Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Flüchtlings infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragsschliessenden Staates aufhält.
3. Die vertragsschliessenden Staaten werden die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohl erworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit auf die Flüchtlinge ausdehnen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.
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4. Die vertragsschliessenden Staaten werden mit Wohlwollen die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.
Kapitel V
Administrative Massnahmen
Art. 25
Verwaltungshilfe
1. Wenn ein Flüchtling normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, haben die vertragsschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür zu sorgen, dass ihm die Beihilfe entweder durch die eigenen Behörden oder eine internationale Behörde gewährt wird.
2. Die in Ziffer 1 erwähnten Behörden werden den Flüchtlingen die Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
3. Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten als rechtmässig bis zum Beweise des Gegenteils.
4. Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von Einheimischen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.
Art. 26
Freizügigkeit
Jeder vertragsschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im allgemeinen gelten.
Art. 27
Identitätsausweise
Die vertragsschliessenden Staaten stellen jedem Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.
Art. 28
Reiseausweise
1. Die vertragsschliessenden Staaten stellen den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicher
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heit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragsschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Flüchtling auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.
2. Die Reiseausweise, die Flüchtlingen auf Grund früherer internationaler Vereinbarungen von den Parteien dieser Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den vertragsschliessenden Staaten dieses Abkommens anerkannt und so behandelt, als wären sie den Flüchtlingen auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden.
Art. 29
Steuern und Abgaben
1. Die vertragsschliessenden Staaten erheben von den Flüchtlingen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.
2. Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.
Art. 30
Vermögenstransfer
1. Jeder vertragsschliessende Staat gestattet den Flüchtlingen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.
2. Jeder vertragsschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Flüchtlingen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem anderen Land erforderlich sind, gleichgültig wo sie liegen, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.
Art. 31
Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten 1. Die vertragsschliessenden Staaten ergreifen wegen illegaler Einreise oder unrechtmässigen Aufenthalts keine Strafmassnahmen gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht war und sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit darlegen.
2. Die vertragsschliessenden Staaten schränken die Bewegungsfreiheit dieser Flüchtlinge nur soweit notwendig ein. Solche Beschränkungen sollen nur solange bestehen, bis die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt ist oder bis sie die Einreiseerlaubnis in ein anderes Land erhalten haben. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren solchen Flüchtlingen eine angemessene Frist und alle
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erforderlichen Erleichterungen, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten.
Art. 32
Ausweisung
1. Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
2. Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
3. Die vertragsschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragsschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.
Art. 33
Verbot der Ausweisung und Zurückstellung 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2. Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 34
Einbürgerung
Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
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Kapitel VI
Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 35
Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen 1. Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im besondern ihre Aufgabe zu erleichtern, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
2. Um dem Hochkommissariat oder jeder andern ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die vertragsschliessenden Staaten, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen Angaben zu machen über: a) die Rechtsstellung der Flüchtlinge; b) die Durchführung dieses Abkommens; c) die Gesetze, Verordnungen und Dekrete über Flüchtlinge, die in Kraft sind oder erlassen werden.
Art. 36
Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung Die vertragsschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieser Vereinbarung erlassen.
Art. 37
Verhältnis zu früheren Abkommen Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 2 des Artikels 28 dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen den vertragsschliessenden Staaten die Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935, sowie die Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, das Protokoll vom 14. September 1939 und das Übereinkommen vom 15. Oktober 19464.
4 [BS
11 786]. An den andern in diesem Art. erwähnten Abk. war die Schweiz nicht beteiligt.
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Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Art. 38
Schlichtung von Streitfällen Streitfragen zwischen den Parteien dieses Abkommens über seine Auslegung oder Durchführung sind auf Begehren einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sie nicht auf andere Weise beigelegt werden können.
Art. 39
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt 1. Dieses Abkommen liegt am 28. Juli 1951 in Genf zur Unterzeichnung auf und wird nachher beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es kann vom 28. Juli bis zum 31. August 1951 am europäischen Sitz der Vereinten Nationen und sodann erneut vom 17. September 1951 bis zum 31. Dezember 1952 am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden.
2. Dieses Abkommen kann von allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden sowie von jedem andern Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz der Bevollmächtigten über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen worden ist, oder von jedem Staat, den die Generalversammlung zur Unterzeichnung eingeladen hat. Das Abkommen muss ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können diesem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 40
Örtlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich dieses Abkommen auf alle Gebiete erstrecken soll, die er auf internationalem Boden vertritt, oder nur auf eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für den betreffenden Staat wirksam.
2. In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt die Ausdehnung des Geltungsbereiches durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkt, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
3. Jeder beteiligte Staat wird für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder dem Beitritt nicht erstreckt, die Möglichkeit von Massnahmen zur Ausdehnung der Gültigkeit des Abkommens prüfen, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls dies verfassungsmässig erforderlich ist.
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Art. 41
Bundesstaatsklausel
Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: a. Mit Bezug auf die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind; b. die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen; c. ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragsschliessenden Staates eine Darstellung über die im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgendeine Bestimmung des Abkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.
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Vorbehalte
1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis einschliesslich 46.
2. Jeder vertragsschliessende Staat, der gemäss Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 43
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Art. 44
Kündigung
1. Die vertragsschliessenden Staaten können das Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Flüchtlinge
16
0.142.30
3. Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 40 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen für das bezeichnete Gebiet keine Wirksamkeit mehr hat. Das Abkommen tritt alsdann für dieses Gebiet ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär ausser Kraft.
Art. 45
Revision
1. Jeder vertragsschliessende Staat kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision dieses Abkommens verlangen.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen wird gegebenenfalls die im Hinblick auf dieses Gesuch zu treffenden Massnahmen beantragen.
Art. 46
Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen: a) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1; b) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 39;
c) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40; d) die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte; e) den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt; f) die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44; g) die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Ausgefertigt in Genf, am 28. Juli eintausendneunhunderteinundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text gleicherweise authentisch sind, und das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 genannten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Abkommen
17
0.142.30
Anhang
Paragraph 1
1. Der in Artikel 28 dieses Abkommens erwähnte Reiseausweis hat dem beigefügten Muster5 zu entsprechen.
2. Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder französische Sprache sein muss.
Paragraph 2
Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellungslandes können Kinder in den Ausweis eines Elternteiles oder ausnahmsweise eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufgenommen werden.
Paragraph 3 Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten
Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.
Paragraph 4 Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst
viele Staaten auszustellen.
Paragraph 5 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll nach Wahl der ausstellenden Behörde ein
oder zwei Jahre betragen.
Paragraph 6
1. Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.
2. Diplomatische und konsularische Vertretungen, die dazu besonders ermächtigt wurden, können die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate verlängern.
3. Die vertragsschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Flüchtlingen, die sich nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.
Paragraph 7
Die vertragsschliessenden Staaten werden die gemäss Artikel 28 dieser Vereinbarung abgegebenen Ausweise anerkennen.
5
In der AS nicht veröffentlicht.
Flüchtlinge
18
0.142.30
Paragraph 8 Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling reisen will, werden in
seinen Reiseausweis ein Visum eintragen, wenn dies notwendig ist, und sie bereit sind, ihn aufzunehmen.
Paragraph 9
1. Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, Flüchtlingen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungslandes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.
2. Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.
Paragraph 10 Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für
Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.
Paragraph 11
Wenn ein Flüchtling sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragsschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Flüchtling kann sie darum ersuchen.
Paragraph 12 Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den frühern einzuziehen und dem
Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.
Paragraph 13 1. Jeder vertragsschliessende Staat verpflichtet sich, dem Inhaber eines von ihm
gemäss Artikel 28 des Abkommens ausgestellten Reiseausweises zu gestatten, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in sein Gebiet zurückzukehren.
2. Unter Vorbehalt von Ziffer 1 kann jeder vertragsschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in Bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.
3. Die vertragsschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder wenn die Aufenthaltsbewilligung eines Flüchtlings für eine bestimmte Zeit gültig ist, die Frist zur Rückkehr bei der Ausstellung des Ausweises zu beschränken; diese Frist darf aber nicht weniger als drei Monate betragen.
Paragraph 14 Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Paragraph 13, berühren in
keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet der vertragsschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.
Abkommen
19
0.142.30
Paragraph 15 Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder
berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatszugehörigkeit anbelangt.
Paragraph 16
Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt dessen Vertretern keine Schutzbefugnisse.
Flüchtlinge
20
0.142.30
Geltungsbereich am 23. März 20096 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan*
30. August
2005 B
28. November 2005
Ägypten*
22. Mai
1981 B
20. August
1981
Albanien
18. August
1992 B
16. November 1992
Algerien
21. Februar
1963 N
3. Juli
1962
Angola*
23. Juni
1981 B
21. September 1981
Antigua und Barbuda 7. September 1995 B
6. Dezember 1995
Äquatorialguinea
7. Februar
1986 B
8. Mai
1986
Argentinien
15. November 1961 B 13. Februar
1962
Armenien
6. Juli
1993 B
4. Oktober
1993
Aserbaidschan
12. Februar
1993 B
13. Mai
1993
Äthiopien*
10. November 1969 B 8. Februar
1970
Australien
22. Januar
1954 B
22. April
1954
Norfolk-Insel
22. Januar
1954 B
22. Januar
1954
Bahamas*
15. September 1993 B 14. Dezember 1993
Belarus
23. August
2001 B
21. November 2001
Belgien* **
22. Juli
1953
22. April
1954
Belize
27. Juni
1990 B
25. September 1990
Benin
4. April
1962 N
1. August
1960
Bolivien
9. Februar
1982 B
10. Mai
1982
Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N
6. März
1992
Botsuana*
6. Januar
1969 B
6. April
1969
Brasilien*
16. November 1960
14. Februar
1961
Bulgarien
12. Mai
1993 B
10. August
1993
Burkina Faso
18. Juni
1980 B
16. September 1980
Burundi
19. Juli
1963 B
17. Oktober
1963
Chile*
28. Januar
1972 B
27. April
1972
China*
24. September 1982 B 23. Dezember 1982
Macau a
3. Dezember 1999
20. Dezember 1999
Costa Rica
28. März
1978 B
26. Juni
1978
Côte d'Ivoire
8. Dezember 1961 N
7. August
1960
Dänemark*
4. Dezember 1952
22. April
1954
Grönland*
4. Dezember 1952 B
4. Dezember 1952
Deutschland* **
1. Dezember 1953
22. April
1954
Dominica
17. Februar
1994 B
18. Mai
1994
Dominikanische Republik 4. Januar
1978 B
4. April
1978
Dschibuti
9. August
1977 N
27. Juni
1977
Ecuador*
17. August
1955 B
15. November 1955
El Salvador
28. April
1983 B
27. Juli
1983
6
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/vertraege).
Abkommen
21
0.142.30
Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Estland*
10. April
1997 B
9. Juli
1997
Fidschi*
12. Juni
1972 N
10. Oktober
1970
Finnland*
10. Oktober
1968 B
8. Januar
1969
Frankreich* **
23. Juni
1954
21. September 1954
Kolonien, Protektorate und Gebiete, die vom französischen, für die Kolonien zuständigen Ministerium abhängen
23. Juni
1954 B
23. Juni
1954
Gabun
27. April
1964 B
26. Juli
1964
Gambia*
7. September 1966 N 18. Februar
1965
Georgien*
9. August
1999 B
7. November 1999
Ghana
18. März
1963 B
16. Juni
1963
Griechenland*
5. April
1960
4. Juli
1960
Guatemala
22. September 1983 B 21. Dezember 1983
Guinea
28. Dezember 1965 N 2. Oktober
1958
Guinea-Bissau
11. Februar
1976 B
11. Mai
1976
Haiti
25. September 1984 B 24. Dezember 1984
Heiliger Stuhl*
15. März
1956
13. Juni
1956
Honduras*
23. März
1992 B
21. Juni
1992
Iran*
28. Juli
1976 B
26. Oktober
1976
Irland*
29. November 1956 B 27. Februar
1957
Island
30. November 1955 B 28. Februar
1956
Israel*
1. Oktober
1954
30. Dezember 1954
Italien**
15. November 1954
13. Februar
1955
Jamaika*
30. Juli
1964 N
6. August
1962
Japan
3. Oktober
1981 B
1. Januar
1982
Jemen
18. Januar
1980 B
17. April
1980
Kambodscha
15. Oktober
1992 B
13. Januar
1993
Kamerun
23. Oktober
1961 N
1. Januar
1960
Kanada*
4. Juni
1969 B
2. September 1969
Kasachstan
15. Januar
1999 B
15. April
1999
Kenia
16. Mai
1966 B
14. August
1966
Kirgisistan
8. Oktober
1996 B
6. Januar
1997
Kolumbien
10. Oktober
1961
8. Januar
1962
Kongo (Brazzaville) 15. Oktober
1962 N
15. August
1960
Kongo (Kinshasa)
19. Juli
1965 B
17. Oktober
1965
Korea (Süd-)*
3. Dezember 1992 B
3. März
1993
Kroatien
12. Oktober
1992 N
8. Oktober
1991
Lesotho
14. Mai
1981 B
12. August
1981
Lettland*
31. Juli
1997 B
29. Oktober
1997
Liberia
15. Oktober
1964 B
13. Januar
1965
Liechtenstein*
8. März
1957
6. Juni
1957
Litauen
28. April
1997 B
27. Juli
1997
Luxemburg* **
23. Juli
1953
22. April
1954
Flüchtlinge
22
0.142.30
Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Madagaskar*
18. Dezember 1967 B 17. März
1968
Malawi*
10. Dezember 1987 B 9. März
1988
Mali
2. Februar
1973 N
22. September 1960
Malta
17. Juni
1971 B
15. September 1971
Marokko
7. November 1956 N
2. März
1956
Mauretanien
5. Mai
1987 B
3. August
1987
Mazedonien
18. Januar
1994 N
17. November 1991
Mexiko*
7. Juni
2000 B
5. September 2000
Moldau*
31. Januar
2002 B
1. Mai
2002
Monaco*
18. Mai
1954 B
16. August
1954
Montenegro
10. Oktober
2006 N
3. Juni
2006
Mosambik*
16. Dezember 1983 B 15. März
1984
Namibia*
17. Februar
1995 B
18. Mai
1995
Neuseeland*
30. Juni
1960 B
28. September 1960
Nicaragua
28. März
1980 B
26. Juni
1980
Niederlande* **
3. Mai
1956
1. August
1956
Niger
25. August
1961 N
3. August
1960
Nigeria
23. Oktober
1967 B
21. Januar
1968
Norwegen*
23. März
1953
22. April
1954
Österreich*
1. November 1954
31. Januar
1955
Panama
2. August
1978 B
31. Oktober
1978
Papua-Neuguinea*
17. Juli
1986 B
15. Oktober
1986
Paraguay
1. April
1970 B
30. Juni
1970
Peru
21. Dezember 1964 B 21. März
1965
Philippinen
22. Juli
1981 B
20. Oktober
1981
Polen*
27. September 1991 B 26. Dezember 1991
Portugal*
22. Dezember 1960 B 22. März
1961
Ruanda*
3. Januar
1980 B
2. April
1980
Rumänien
7. August
1991 B
5. November 1991
Russland
2. Februar
1993 B
3. Mai
1993
St. Kitts und Nevis 1. Februar
2002 B
2. Mai
2002
St. Vincent und die Grenadinen 3. November 1993 B
1. Februar
1994
Salomoninseln
28. Februar
1995 B
29. Mai
1995
Sambia*
24. September 1969 N 24. Oktober
1964
Samoa
21. September 1988 B 20. Dezember 1988
São Tomé und Príncipe 1. Februar
1978 B
2. Mai
1978
Schweden*
26. Oktober
1954
24. Januar
1955
Schweiz
21. Januar
1955
21. April
1955
Senegal
2. Mai
1963 N
20. Juni
1960
Serbien
12. März
2001 N
27. April
1992
Seychellen
23. April
1980 B
22. Juli
1980
Sierra Leone*
22. Mai
1981 B
20. August
1981
Simbabwe*
25. August
1981 B
23. November 1981
Slowakei
4. Februar
1993 N
1. Januar
1993
Abkommen
23
0.142.30
Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Slowenien
6. Juli
1992 N
25. Juni
1991
Somalia
10. Oktober
1978 B
8. Januar
1979
Spanien*
14. August
1978 B
12. November 1978
Südafrika
12. Januar
1996 B
11. April
1996
Sudan*
22. Februar
1974 B
23. Mai
1974
Suriname
29. November 1978 N 25. November 1975
Swasiland
14. Februar
2000 B
14. Mai
2000
Tadschikistan
7. Dezember 1993 B
7. März
1994
Tansania
12. Mai
1964 B
10. August
1954
Timor-Leste*
7. Mai
2003 B
6. August
2003
Togo
27. Februar
1962 N
27. April
1960
Trinidad und Tobago 10. November 2000 B
8. Februar
2001
Tschad
19. August
1981 B
17. November 1981
Tschechische Republik 11. Mai
1993 N
1. Januar
1993
Tunesien
24. Oktober
1957 N
20. März
1956
Türkei*
30. März
1962
28. Juni
1962
Turkmenistan
2. März
1998 B
31. Mai
1998
Tuvalu*
7. März
1986 N
1. Oktober
1978
Uganda*
27. September 1976 B 26. Dezember 1976
Ukraine*
10. Juni
2002 B
8. September 2002
Ungarn
14. März
1989 B
12. Juni
1989
Uruguay
22. September 1970 B 21. Dezember 1970
Vereinigtes Königreich* 11. März
1954
9. Juni
1954
Falklandinseln*
25. Oktober
1956 B
25. Oktober
1956
Insel Man*
11. März
1954 B
11. März
1954
Kanalinseln*
11. März
1954 B
11. März
1954
Montserrat
4. September 1968 B 4. September 1968
St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha)* 25. Oktober
1956 B
25. Oktober
1956
Zentralafrikanische Republik 4. September 1962 N
13. August
1960
Zypern*
16. Mai
1963 N
16. August
1960
* Vorbehalte
und
Erklärungen.
** Einwendungen.
Die
Vorbehalte,
Erklärungen
und Einwendungen, sowie die Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich der Erweiterung der territorialen Geltung des Abkommens gemacht wurden, werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. April 1987 ist das Prot. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
Flüchtlinge
24
0.142.30
Erklärungen, die nach Artikel 1 Buchstabe B des Abkommens abgegeben wurden. Die Worte «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», werden von den Vertragsstaaten wie folgt verstanden: a. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind»: Kongo
Türkei
Madagaskar
Monaco
b. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind»:
Ägypten
Ecuador
Liberia
Afghanistan
El
Salvador
Liechtenstein
Albanien
Estland
Litauen
Algerien
Fidschi
Luxemburg
Angola
Finnland
Malawi
Antigua und Barbuda Frankreich
Mali
Äquatorialguinea Gabun Malta
Argentinien
Gambia
Marokko
Armenien
Georgien
Mauretanien
Aserbaidschan
Ghana
Mazedonien
Äthiopien
Griechenland
Mexiko
Australien
Guatemala
Moldau
Bahamas
Guinea
Montenegro
Belarus
Guinea-Bissau
Mosambik
Belgien
Haiti
Namibia
Belize
Heiliger
Stuhl
Neuseeland
Benin
Honduras
Nicaragua
Bolivien
Iran
Niederlande
Bosnien
und
Irland
Niger
Herzegowina Island
Nigeria
Botswana
Israel
Norwegen
Brasilien
Italien
Österreich
Bulgarien
Jamaika
Panama
Burkina
Faso
Japan
Papua-Neuguinea
Burundi
Jemen
Paraguay
Chile
Kamerun
Peru
China
Kanada
Philippinen
China-Macau
Kasachstan
Polen
Costa
Rica
Kenia
Portugal
Côte
d'Ivoire
Kirgisistan
Rumänien
Dänemark
Kolumbien
Russland
Deutschland
Kongo
(Kinshasa) Ruanda
Dominica
Korea
(Süd-)
Salomon-Inseln
Dominikanische Kroatien Sambia
Republik
Lesotho
Samoa
Dschibuti
Lettland
Sao Tomé und Principe
Abkommen
25
0.142.30
Schweden
St. Vincent und
Tschechische Republik Schweiz
die
Grenadinen Tunesien Senegal
Südafrika
Turkmenistan
Serbien
Sudan
Tuvalu
Seychellen
Suriname
Uganda
Sierra
Leone
Swasiland
Ungarn
Simbabwe
Tadschikistan
Uruguay
Slowakei
Tansania
Vereinigtes
Königreich
Slowenien
Timor-Leste
Zentralafrikanische Somalia
Togo
Republik
Spanien
Trinidad und Tobago Zypern
St. Kitts und Nevis Tschad
Flüchtlinge
26
0.142.30