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Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19542
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955 (Stand am 10. Dezember 2002) Präambel
In der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen3 und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der
Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Freiheitsrechte geniessen sollen, in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für
die Flüchtlinge bekundet haben und dass sie sich bestrebt haben, diesen in möglichst
weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu
gewährleisten,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die früheren internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zusammenzufassen
sowie den Anwendungsbereich dieser Abkommen und den dadurch gewährten
Schutz durch eine neue Vereinbarung zu erweitern, in der Erwägung, dass sich aus der Asylgewährung für einzelne Länder eine ausserordentlich schwere Belastung ergeben kann und dass eine befriedigende Lösung des
Problems, dessen Tragweite und internationale Bedeutung die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht
werden kann,
in der Hoffnung, dass alle Staaten mit Rücksicht auf den sozialen und humanitären
Charakter des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Liegende tun werden, um zu
verhindern, dass dieses Problem zu Spannungen zwischen den Staaten führt, und in Kenntnis schliesslich, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge mit der Aufgabe betraut ist, die Anwendung der internationalen
Abkommen über den Schutz der Flüchtlinge zu überwachen, und dass die wirksame
Durchführung der zur Lösung des Problems getroffenen Massnahmen von der
Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängt, haben die hohen Vertragsparteien folgendes vereinbart: AS 1955 443; BBl 1954 II 69 1
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen
Ausgabe dieser Sammlung.
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AS 1955 441
3 SR
0.120; BBl 2001 1234 0.142.30
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext1
Flüchtlinge
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Definition des Begriffs «Flüchtling» A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person, 1.
die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder
nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des
Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit
getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein
Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; 2.
die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten
sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen
nicht zurückkehren will.
Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes
Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines
Heimatstaates beraubt.
B. 1. Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind»,
zu verstehen:
a)
«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind»
oder
b)
«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo
eingetreten sind».
Jeder vertragschliessende Staat hat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der
Ratifikation oder des Beitritts eine Erklärung darüber abzugeben, welche
Bedeutung er dem Ausdruck mit Bezug auf seine aus diesem Abkommen
übernommenen Verpflichtungen zu geben beabsichtigt.
2.
Jeder vertragschliessende Staat, der die Alternative unter Buchstabe a angenommen hat, kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen seine Verpflichtungen durch Annahme der Alternative
gemäss Buchstabe b erweitern.
Abkommen
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C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht
mehr unter dieses Abkommen, 1.
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat; oder 2.
wenn sie freiwillig die verlorene Staatsangehörigkeit wieder erworben hat;
oder
3.
wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des
neuen Heimatstaates geniesst; oder 4.
wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen
oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen
hat; oder
5.
wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen
Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; 6.
wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als
Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren
Wohnsitzes zurückzukehren; Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.
Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass
die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle
Rechte dieses Abkommens.
E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung
der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten
von Staatsangehörigen des Landes stehen.
F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für
die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen: a)
dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher
Verbrechen enthalten;
b)
dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden
sind;
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c)
dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele
und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.
Art. 2
Allgemeine Verpflichtungen Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen
sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.
Art. 3
Verbot unterschiedlicher Behandlung Die vertragschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf
die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes
anzuwenden.
Art. 4
Religion
Die vertragschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen auf ihrem Gebiet mindestens die gleiche Freiheit in der Religionsausübung und im Religionsunterricht der
Kinder zuzugestehen wie den eigenen Staatsangehörigen.
Art. 5
Rechte ausserhalb des Abkommens Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die sonstigen Rechte und Vorteile
nicht, die den Flüchtlingen unabhängig von diesem Abkommen gewährt werden.
Art. 6
Ausdruck «unter den gleichen Umständen» Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen hievon sind nur
die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden
können.
Art. 7
Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit 1. Unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen dieses Abkommens hat jeder vertragschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteil werden zu lassen, die er
Ausländern im allgemeinen gewährt.
2. Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Flüchtlinge in den vertragschliessenden
Staaten von der Gegenseitigkeit in bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.
3. Die vertragschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten
dieses Abkommens zukamen, weiterhin zu gewähren.
4. Die vertragschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit in Betracht ziehen, den Flüchtlingen bei fehlender Gegenseitigkeit weitergehende Rechte
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und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie gemäss den Ziffern 2 und 3
Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Flüchtlinge, die die Voraussetzungen dieser beiden Ziffern nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.
5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden sowohl auf die in den Artikeln 13,
18, 19, 21 und 22 des Abkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind.
Art. 8
Befreiung von Sondermassnahmen Die vertragschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person,
das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der
Flüchtlinge machen.
Art. 9
Vorläufige Massnahmen Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen vertragschliessenden Staat
daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen
Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person
tatsächlich Flüchtling ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse
der Staatssicherheit aufrecht erhalten bleiben müssen.
Art. 10
Fortdauer des Aufenthaltes 1. Ist ein Flüchtling im Verlaufe des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das
Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort
auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässige
Anwesenheit.
2. Ist ein Flüchtling während des zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Wohnsitz zu nehmen, so gilt die Zeit vor und
nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener
Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.
Art. 11
Geflüchtete Seeleute
Die vertragschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen,
Flüchtlingen, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge
führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.
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Kapitel II
Rechtsstellung
Art. 12
Personenrechtliche Stellung 1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings bestimmt sich nach dem Gesetz
seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des
Aufenthaltslandes.
2. Rechte, die ein Flüchtling vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung
ergeben, sind von den vertragschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass
die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt
sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Rechte handelt, die von diesem Staat
auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht Flüchtling geworden wäre.
Art. 13
Bewegliches und unbewegliches Eigentum Die vertragschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen mit Bezug auf den Erwerb
von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten
und in bezug auf Miet- und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches
Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, die auf alle
Fälle nicht ungünstiger sein darf als die, welche Ausländern im allgemeinen unter
den gleichen Umständen zugestanden wird.
Art. 14
Geistiges und gewerbliches Eigentum Mit Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen und den Schutz
von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Flüchtlinge im Wohnsitzstaat den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates geniesst der Flüchtling den Schutz, der dort
Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 15
Vereinsrecht
Die vertragschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf
ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf
Erwerb gerichteten Zwecken sowie in bezug auf Gewerkschaften die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Angehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 16
Zutritt zu den Gerichten 1. Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten freien Zutritt
zu den Gerichten.
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2. Flüchtlingen wird im Wohnsitzstaat hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die
gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.
3. In den vertragschliessenden Staaten, in denen ein Flüchtling nicht seinen ordentlichen Aufenthalt hat, geniesst er mit Bezug auf die in Ziffer 2 erwähnten Rechte die
gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen ordentlichen
Aufenthalt hat.
Kapitel III
Erwerbstätigkeit
Art. 17
Stellenantritt
1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf den Stellenantritt die günstigste Behandlung, die sie unter denselben Umständen Angehörigen eines fremden Landes
zubilligen.
2. Auf jeden Fall finden einschränkende Massnahmen gegen Ausländer oder gegen
die Anstellung von Ausländern zum Schutze des einheimischen Arbeitsmarktes auf
Flüchtlinge keine Anwendung, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch den betreffenden vertragschliessenden Staat davon ausgenommen
waren oder eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: a)
sich schon drei Jahre im Land aufhalten; b)
mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates verheiratet sind; ein
Flüchtling, der den Ehegatten verlassen hat, kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen; c)
ein oder mehrere Kinder hat, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.
3. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Massnahmen getroffen
werden können, um die Rechte aller Flüchtlinge in bezug auf den Stellenantritt den
eigenen Staatsangehörigen möglichst anzugleichen, insbesondere der Flüchtlinge,
die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.
Art. 18
Selbständige Erwerbstätigkeit Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in
der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie die Gründung von
Handels- oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die jedenfalls
nicht ungünstiger sein darf als die unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährte Behandlung.
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Art. 19
Freie Berufe
1. Jeder vertragschliessende Staat sichert den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf
seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen,
eine möglichst günstige Behandlung zu; sie darf jedenfalls nicht ungünstiger sein als
die, welche unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährt
wird.
2. Die vertragschliessenden Staaten tun, entsprechend ihren Gesetzen und Verfassungen, alles in ihrer Macht Liegende, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in
Gebieten ausserhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.
Kapitel IV
Wohlfahrt
Art. 20
Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Flüchtlinge
wie die Einheimischen zu behandeln.
Art. 21
Unterkunft
Mit Bezug auf die Unterkunft haben die vertragschliessenden Staaten, soweit diese
Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der
öffentlichen Behörden steht, den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet
aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen. Diese Behandlung darf auf alle Fälle nicht ungünstiger sein, als sie unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährt wird.
Art. 22
Öffentlicher Unterricht 1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen mit Bezug auf den
Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den Einheimischen.
2. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen hinsichtlich des
Unterrichts in andern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum
Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und
Universitätsgraden, sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die nicht ungünstiger sein soll als die
Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung.
Art. 23
Öffentliche Fürsorge
Die vertragschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich
aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie
den Einheimischen.
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Art. 24
Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit 1. Die vertragschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet
sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit
Bezug auf:
a)
Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes
sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung,
Arbeit der Frauen und Jugendlichen, Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen,
soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören; b)
die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall,
Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der
Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt
sind), vorbehältlich:
(i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften, (ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen
ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen
an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen
Rente nicht erfüllen.
2. Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Flüchtlings infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt,
dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragschliessenden Staates
aufhält.
3. Die vertragschliessenden Staaten werden die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohl erworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit
auf die Flüchtlinge ausdehnen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die
Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.
4. Die vertragschliessenden Staaten werden mit Wohlwollen die Möglichkeit prüfen,
die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in
Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.
Kapitel V
Administrative Massnahmen
Art. 25
Verwaltungshilfe
1. Wenn ein Flüchtling normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, haben die
vertragschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür zu sorgen, dass
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ihm die Beihilfe entweder durch die eigenen Behörden oder eine internationale Behörde gewährt wird.
2. Die in Ziffer 1 erwähnten Behörden werden den Flüchtlingen die Dokumente oder
Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren
Vermittlung ausgestellt werden.
3. Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die
amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch
deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten als rechtmässig bis zum Beweise
des Gegenteils.
4. Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden
müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden;
diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von Einheimischen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.
Art. 26
Freizügigkeit
Jeder vertragschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich
frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im allgemeinen gelten.
Art. 27
Identitätsausweise
Die vertragschliessenden Staaten stellen jedem Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet
aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.
Art. 28
Reiseausweise
1. Die vertragschliessenden Staaten stellen den Flüchtlingen, die sich rechtmässig
auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses
Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen im Anhang zu
diesem Abkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Flüchtling auf
ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage
sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.
2. Die Reiseausweise, die Flüchtlingen auf Grund früherer internationaler Vereinbarungen von den Parteien dieser Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von
den vertragschliessenden Staaten dieses Abkommens anerkannt und so behandelt,
als wären sie den Flüchtlingen auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden.
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Art. 29
Steuern und Abgaben
1. Die vertragschliessenden Staaten erheben von den Flüchtlingen keine anderen
oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt
werden.
2. Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.
Art. 30
Vermögenstransfer
1. Jeder vertragschliessende Staat gestattet den Flüchtlingen nach Massgabe seiner
Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht
haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung
zugelassen worden sind.
2. Jeder vertragschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Flüchtlingen,
die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem anderen Land erforderlich sind, gleichgültig wo sie liegen, in ein
anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.
Art. 31
Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten 1. Die vertragschliessenden Staaten ergreifen wegen illegaler Einreise oder unrechtmässigen Aufenthalts keine Strafmassnahmen gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus
einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht war und sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe
für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit darlegen.
2. Die vertragschliessenden Staaten schränken die Bewegungsfreiheit dieser Flüchtlinge nur soweit notwendig ein. Solche Beschränkungen sollen nur solange bestehen, bis
die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt ist oder bis sie die Einreiseerlaubnis in ein anderes Land erhalten haben. Die vertragschliessenden Staaten
gewähren solchen Flüchtlingen eine angemessene Frist und alle erforderlichen Erleichterungen, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten.
Art. 32
Ausweisung
1. Die vertragschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig
auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen
Ordnung aus.
2. Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der
nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt
werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss
dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs
einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
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3. Die vertragschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine
angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein
anderes Land zu ermöglichen. Die vertragschliessenden Staaten können während
dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.
Art. 33
Verbot der Ausweisung und Zurückstellung 1. Kein vertragschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das
Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet
wäre.
2. Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche
Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft
dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder
Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 34
Einbürgerung
Die vertragschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung
und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit
herabzusetzen.
Kapitel VI
Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 35
Zusammenarbeit der staatlichen Behörden
mit den Vereinten Nationen 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm
nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im
besondern ihre Aufgabe zu erleichtern, die Durchführung dieses Abkommens zu
überwachen.
2. Um dem Hochkommissariat oder jeder andern ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der
Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die vertragschliessenden
Staaten, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen
Angaben zu machen über: a)
die Rechtsstellung der Flüchtlinge; b)
die Durchführung dieses Abkommens;
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c)
die Gesetze, Verordnungen und Dekrete über Flüchtlinge, die in Kraft sind
oder erlassen werden.
Art. 36
Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung Die vertragschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung
dieser Vereinbarung erlassen.
Art. 37
Verhältnis zu früheren Abkommen Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 2 des Artikels 28 dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen den vertragschliessenden Staaten
die Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928
und 30. Juli 1935, sowie die Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938,
das Protokoll vom 14. September 1939 und das Übereinkommen vom 15. Oktober
19464.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Art. 38
Schlichtung von Streitfällen Streitfragen zwischen den Parteien dieses Abkommens über seine Auslegung oder
Durchführung sind auf Begehren einer der beteiligten Parteien dem Internationalen
Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sie nicht auf andere Weise beigelegt werden
können.
Art. 39
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt 1. Dieses Abkommen liegt am 28. Juli 1951 in Genf zur Unterzeichnung auf und
wird nachher beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es kann vom
28. Juli bis zum 31. August 1951 am europäischen Sitz der Vereinten Nationen und
sodann erneut vom 17. September 1951 bis zum 31. Dezember 1952 am Sitz der
Organisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden.
2. Dieses Abkommen kann von allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten
Nationen unterzeichnet werden sowie von jedem andern Nichtmitgliedstaat, der zur
Konferenz der Bevollmächtigten über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen worden ist, oder von jedem Staat, den die Generalversammlung zur
Unterzeichnung eingeladen hat. Das Abkommen muss ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können diesem Abkommen vom
28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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[BS 11 786]. An den andern in diesem Artikel erwähnten Abkommen war die Schweiz
nicht beteiligt.
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Art. 40
Örtlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich dieses Abkommen auf alle Gebiete erstrecken soll, die er auf
internationalem Boden vertritt, oder nur auf eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für den betreffenden Staat wirksam.
2. In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt die Ausdehnung des Geltungsbereiches durch
eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird
nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkt, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
3. Jeder beteiligte Staat wird für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen im
Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder dem Beitritt nicht erstreckt, die
Möglichkeit von Massnahmen zur Ausdehnung der Gültigkeit des Abkommens
prüfen, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls
dies verfassungsmässig erforderlich ist.
Art. 41
Bundesstaatsklausel
Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: a.
Mit Bezug auf die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die
Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die
nicht Bundesstaaten sind; b.
die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der
Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach
der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu
ergreifen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder
Kantone zur Kenntnis bringen; c.
ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, wird auf das
ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragschliessenden Staates eine Darstellung über die im Bund
oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in bezug auf irgendeine Bestimmung des Abkommens geben; darin soll
dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.
Art. 42
Vorbehalte
1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder
Staat zu den Artikeln des Abkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den
Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis einschliesslich 46.
Abkommen
15
0.142.30
2. Jeder vertragschliessende Staat, der gemäss Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 43
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der
sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
dieses Staates in Kraft.
Art. 44
Kündigung
1. Die vertragschliessenden Staaten können das Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der
Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3. Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 40 gemacht hat,
kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass
das Abkommen für das bezeichnete Gebiet keine Wirksamkeit mehr hat. Das Abkommen tritt alsdann für dieses Gebiet ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung
beim Generalsekretär ausser Kraft.
Art. 45
Revision
1. Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision dieses Abkommens verlangen.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen wird gegebenenfalls die im
Hinblick auf dieses Gesuch zu treffenden Massnahmen beantragen.
Art. 46
Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen: a)
die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1; b)
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 39; c)
die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40; d)
die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte; e)
den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt; f)
die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44; g)
die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.
Flüchtlinge
16
0.142.30
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Ausgefertigt in Genf, am 28. Juli eintausendneunhunderteinundfünfzig, in einem
einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text gleicherweise authentisch sind, und das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39
genannten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang
Paragraph 1
1. Der in Artikel 28 dieses Abkommens erwähnte Reiseausweis hat dem beigefügten
Muster5 zu entsprechen.
2. Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die
englische oder französische Sprache sein muss.
Paragraph 2
Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellungslandes können Kinder in den Ausweis eines Elternteiles oder ausnahmsweise eines anderen erwachsenen Flüchtlings
aufgenommen werden.
Paragraph 3
Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten
Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.
Paragraph 4
Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst
viele Staaten auszustellen.
Paragraph 5
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll nach Wahl der ausstellenden Behörde ein
oder zwei Jahre betragen.
Paragraph 6
1. Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen
hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung
eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die
den frühern Ausweis abgegeben hat.
5
In der AS nicht veröffentlicht.
Abkommen
17
0.142.30
2. Diplomatische und konsularische Vertretungen, die dazu besonders ermächtigt
wurden, können die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate verlängern.
3. Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Flüchtlingen, die sich
nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt,
erneuert oder verlängert werden kann.
Paragraph 7
Die vertragschliessenden Staaten werden die gemäss Artikel 28 dieser Vereinbarung
abgegebenen Ausweise anerkennen.
Paragraph 8
Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling reisen will, werden in
seinen Reiseausweis ein Visum eintragen, wenn dies notwendig ist, und sie bereit
sind, ihn aufzunehmen.
Paragraph 9
1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, Flüchtlingen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungslandes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.
2. Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch
gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen
würden.
Paragraph 10 Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für
Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.
Paragraph 11 Wenn ein Flüchtling sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes,
ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Flüchtling kann sie
darum ersuchen.
Paragraph 12 Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den frühern einzuziehen und dem
Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies
nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.
Paragraph 13 1. Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, dem Inhaber eines von ihm gemäss Artikel 28 des Abkommens ausgestellten Reiseausweises zu gestatten, jederzeit
während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in sein Gebiet zurückzukehren.
2. Unter Vorbehalt von Ziffer 1 kann jeder vertragschliessende Staat verlangen, dass
sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.
Flüchtlinge
18
0.142.30
3. Die vertragschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen
oder wenn die Aufenthaltsbewilligung eines Flüchtlings für eine bestimmte Zeit
gültig ist, die Frist zur Rückkehr bei der Ausstellung des Ausweises zu beschränken;
diese Frist darf aber nicht weniger als drei Monate betragen.
Paragraph 14 Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Paragraph 13, berühren in
keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet der vertragschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt,
die Niederlassung und die Ausreise regeln.
Paragraph 15 Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder
berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatszugehörigkeit anbelangt.
Paragraph 16 Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und
überträgt dessen Vertretern keine Schutzbefugnisse.
Abkommen
19
0.142.30
Geltungsbereich des Abkommens am 3. Mai 2002 Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N) In-Kraft-Treten
Ägypten* a
22. Mai
1981 B
20. August
1981
Albaniena
18. August
1992 B
16. November
1992
Algeriena
21. Februar
1963
3. Juli
1962
Angola* a
23. Juni
1981 B
21. September
1981
Antigua und Barbudaa 7. September
1995 B
6. Dezember
1995
Äquatorialguineaa
7. Februar
1986 B
8. Mai
1986
Argentiniena
15. November
1961 B
13. Februar
1962
Armeniena
6. Juli
1993 B
4. Oktober
1993
Aserbaidschana
12. Februar
1993 B
13. Mai
1993
Äthiopien* a
10. November
1969 B
8. Februar
1970
Australiena
22. Januar
1954 B
22. April
1954
Nauru
22. Januar
1954 B
22. Januar
1954
Norfolk-Insel
22. Januar
1954 B
22. Januar
1954
Bahamas*
a
15. September
1993 B
14. Dezember
1993
Belarusa
23. August
2001 B
21. November
2001
Belgien* ** a
22. Juli
1953
22. April
1954
Belizea
27. Juni
1990 B
25. September
1990
Benina
4. April
1962
1. August
1960
Boliviena
9. Februar
1982 B
10. Mai
1982
Bosnien und Herzegowinaa 1. September
1993 N
6. März
1992
Botswana* a
6. Januar
1969 B
6. April
1969
Brasilien* a
16. November
1960
14. Februar
1961
Bulgariena
12. Mai
1993 B
10. August
1993
Burkina Fasoa
18. Juni
1980 B
16. September
1980
Burundia
19. Juli
1963 B
17. Oktober
1963
Chile* a
28. Januar
1972 B
27. April
1972
China* a
24. September
1982 B
23. Dezember
1982
Macaua
3. Dezember
1999
20. Dezember
1999
Costa Ricaa
28. März
1978 B
26. Juni
1978
Côte d'Ivoirea
8. Dezember
1961
7. August
1960
Dänemark* a
4. Dezember
1952
22. April
1954
Grönland
4. Dezember
1952 B
4. Dezember
1952
Deutschland** a
1. Dezember
1953
22. April
1954
Dominicaa
17. Februar
1994 B
18. Mai
1994
Dominikanische Republika 4. Januar
1978 B
4. April
1978
Dschibutia
9. August
1977 N
27. Juni
1977
Ecuador* a
17. August
1955 B
15. November
1955
El Salvadora
28. April
1983 B
27. Juli
1983
Estland*
a
10. April
1997 B
9. Juli
1997
Fidschi*
12. Juni
1972
10. Oktober
1970
Finnland* a
10. Oktober
1968 B
8. Januar
1969
Frankreich* ** a
23. Juni
1954
21. September
1954
Flüchtlinge
20
0.142.30
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N) In-Kraft-Treten
Kolonien, Protektorate und Gebiete, die vom
französischen, für die
Kolonien zuständigen
Ministerium abhängen
23. Juni
1954 B
23. Juni
1954
Gabuna
27. April
1964 B
26. Juli
1964
Gambia* a
7. September
1966
18. Februar
1965
Georgien*
a
9. August
1999 B
7. November
1999
Ghanaa
18. März
1963 B
16. Juni
1963
Griechenland*
5. April
1960
4. Juli
1960
Guatemala*
22. September
1983 B
21. Dezember
1983
Guineaa
28. Dezember
1965
2. Oktober
1958
Guinea-Bissaua
11. Februar
1976 B
11. Mai
1976
Haiti
25. September
1984 B
24. Dezember
1984
Heiliger Stuhl* a
15. März
1956
13. Juni
1956
Honduras* a
23. März
1992 B
21. Juni
1992
Iran* a
28. Juli
1976 B
26. Oktober
1976
Irland* a
29. November
1956 B
27. Februar
1957
Islanda
30. November
1955 B
28. Februar
1956
Israel* a
1. Oktober
1954
30. Dezember
1954
Italien** a
15. November
1954
13. Februar
1955
Jamaika* a
30. Juli
1964
6. August
1962
Japana
3. Oktober
1981 B
1. Januar
1982
Jemena
18. Januar
1980 B
17. April
1980
Jugoslawiena
12. März
2001 N
27. April
1992
Kambodscha
15. Oktober
1992 B
13. Januar
1993
Kameruna
23. Oktober
1961
1. Januar
1960
Kanada* a
4. Juni
1969 B
2. September
1969
Kasachstana
15. Januar
1999 B
15. April
1999
Keniaa
16. Mai
1966 B
14. August
1966
Kirgisistana
8. Oktober
1996 B
6. Januar
1997
Kolumbiena
10. Oktober
1961
8. Januar
1962
Kongo (Brazzaville) 15. Oktober
1962
15. August
1960
Kongo (Kinshasa) a
19. Juli
1965 B
17. Oktober
1965
Korea (Süd-)* a
3. Dezember
1992 B
3. März
1993
Kroatiena
12. Oktober
1992 N
8. Oktober
1991
Lesothoa
14. Mai
1981 B
12. August
1981
Lettland*
a
31. Juli
1997 B
29. Oktober
1997
Liberiaa
15. Oktober
1964 B
13. Januar
1965
Liechtenstein* a
8. März
1957
6. Juni
1957
Litauen*
a
28. April
1997 B
27. Juli
1997
Luxemburg* ** a
23. Juli
1953
22. April
1954
Madagaskar*
18. Dezember
1967 B
17. März
1968
Malawi* a
10. Dezember
1987 B
9. März
1988
Abkommen
21
0.142.30
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N) In-Kraft-Treten
Malia
2. Februar
1973
22. September
1960
Malta*
17. Juni
1971 B
15. September
1971
Marokkoa
7. November
1956
2. März
1956
Mauretaniena
5. Mai
1987 B
3. August
1987
Mazedoniena
18. Januar
1994 N
17. September
1991
Mexiko*
a
7. Juni
2000 B
5. September
2000
Moldova*
a
31. Januar
2002 B
1. Mai
2002
Monaco*
18. Mai
1954 B
16. August
1954
Mosambik* a
16. Dezember
1983 B
15. März
1984
Namibia*
a
17. Februar
1995 B
18. Mai
1995
Neuseeland* a
30. Juni
1960 B
28. September
1960
Nicaraguaa
28. März
1980 B
26. Juni
1980
Niederlande* ** a
3. Mai
1956
1. August
1956
Aruba
01. Januar
1986
01. Januar
1986
Nigera
25. August
1961
3. August
1960
Nigeriaa
23. Oktober
1967 B
21. Januar
1968
Norwegen* a
23. März
1953
22. April
1954
Österreich* a
1. November
1954
31. Januar
1955
Panamaa
2. August
1978 B
31. Oktober
1978
Papua-Neuguinea* a
17. Juli
1986 B
15. Oktober
1986
Paraguay
1. April
1970 B
30. Juni
1970
Peru
21. Dezember
1964 B
21. März
1965
Philippinena
22. Juli
1981 B
20. Oktober
1981
Polen* a
27. September
1991 B
26. Dezember
1991
Portugal* a
22. Dezember
1960 B
22. März
1961
Ruanda*
3. Januar
1980 B
2. April
1980
Rumänien a
7. August
1991 B
5. November
1991
Russland a
2. Februar
1993 B
3. Mai
1993
Salomon-Inselna
28. Februar
1995 B
29. Mai
1995
Sambia* a
24. September
1969
24. Oktober
1964
Samoa a
21. September
1988 B
20. Dezember
1988
Sao Tome und Principe a 1. Februar
1978 B
2. Mai
1978
Schweden* a
26. Oktober
1954
24. Januar
1955
Schweiz a
21. Januar
1955
21. April
1955
Senegal a
2. Mai
1963
20. Juni
1960
Seychellen a
23. April
1980 B
22. Juli
1980
Sierra Leone* a
22. Mai
1981 B
20. August
1981
Simbabwe* a
25. August
1981 B
23. November
1981
Slowakei a
4. Februar
1993 N
1. Januar
1993
Slowenien a
6. Juli
1992 N
25. Juni
1991
Somalia a
10. Oktober
1978 B
8. Januar
1979
Spanien* a
14. August
1978 B
12. November
1978
St. Kitts und Nevisa 1. Februar
2002 B
2. Mai
2002
Flüchtlinge
22
0.142.30
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N) In-Kraft-Treten
St. Vincent und die Grenadinena
3. November
1993 B
1. Februar
1994
Südafrikaa
12. Januar
1996 B
11. April
1996
Sudan* a
22. Februar
1974 B
23. Mai
1974
Suriname a
29. November
1978 N
25. November
1975
Swasilanda
14. Februar
2000 B
14. Mai
2000
Tadschikistana
7. Dezember
1993 B
7. März
1994
Tansania a
12. Mai
1964 B
10. August
1954
Togo a
27. Februar
1962
27. April
1960
Trinidad und Tobagoa 10. November
2000 B
8. Februar
2001
Tschad a
19. August
1981 B
17. November
1981
Tschechische Republika 11. Mai
1993 N
1. Januar
1993
Tunesien a
24. Oktober
1957
20. März
1956
Türkei*
30. März
1962
28. Juni
1962
Turkmenistana
2. März
1998 B
31. Mai
1998
Tuvalu* a
7. März
1986 N
1. Oktober
1978
Uganda*
27. September
1976 B
26. Dezember
1976
Ungarna
14. März
1989 B
12. Juni
1989
Uruguay a
22. September
1970 B
21. Dezember
1970
Vereinigtes Königreich* a 11. März
1954
9. Juni
1954
Falklandinseln
25. Oktober
1956 B
25. Oktober
1956
Mauritius
25. Oktober
1956 B
25. Oktober
1956
Insel Man
11. März
1954 B
11. März
1954
Kanalinseln
11. März
1954 B
11. März
1954
St. Lucia
4. September
1968 B
4. September
1968
Montserrat
4. September
1968 B
4. September
1968
St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da
Cunha)
25. Oktober
1956 B
25. Oktober
1956
Zentralafrikanische Republik a 4. September 1962
13. August
1960
Zypern* a
16. Mai
1963
16. August
1960
*
Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
** Einwendungen siehe hiernach.
a
Erklärung nach Artikel 1 Buchstabe B Erklärungen, die nach Artikel 1 Buchstabe B des Abkommens
abgegeben wurden.
Die Worte «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», werden von
den Vertragsstaaten wie folgt verstanden: a.
«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind»: Kongo
Madagaskar
Malta
Monaco
Türkei
Ungarn
Abkommen
23
0.142.30
b.
«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind»: Ägypten
Albanien
Algerien
Angola
Antigua und Barbuda
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Australien
Bahamas
Belarus
Belgien
Belize
Benin
Bolivien
Bosnien und
Herzegowina
Botswana
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
Chile
China
China- Macau
Costa Rica
Côte d'Ivoire
Dänemark
Deutschland
Dominica
Dominikanische
Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Griechenland
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Heiliger Stuhl
Honduras
Iran
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Jemen
Jugoslawien
Kamerun
Kanada
Kasachstan
Kenia
Kirgisistan
Kolumbien
Kongo (Kinshasa)
Korea (Süd-)
Kroatien
Lesotho
Lettland
Liberia
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malawi
Mali
Marokko
Mauretanien
Mazedonien
Mexiko
Moldova
Mosambik
Namibia
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Niger
Nigeria
Norwegen
Österreich
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Rumänien
Russland
Ruanda
Salomon-Inseln
Sambia
Samoa
Sao Tomé und Principe
Schweden
Schweiz
Senegal
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe
Slowakei
Slowenien
Somalia
Spanien
St. Kitts und Nevis
St. Vincent und die
Grenadinen
Südafrika
Sudan
Suriname
Swasiland
Tadschikistan
Tansania
Togo
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ungarn
Uruguay
Vereinigtes Königreich
Zentralafrikanische
Republik
Zypern
Flüchtlinge
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0.142.30
Weitere Erklärungen und Vorbehalte Ägypten
Ägypten hat Vorbehalte zu Artikel 12 Absatz 1, Artikel 20 und 22 Absatz 1 und Artikel 23 und 24 angebracht.
Angola
Die Regierung der Volksrepublik Angola erklärt ferner, dass die Bestimmungen des
Abkommens, insbesondere seine Artikel 7, 13, 15, 18 und 24, in Angola Anwendung finden, sofern sie nicht den in der Volksrepublik Angola geltenden Verfassungs- und Rechtsvorschriften entgegenstehen oder damit unvereinbar sind. Diese
Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als räumten sie irgendeiner Kategorie von
in Angola ansässigen Ausländern weitergehende Rechte ein, als angolanischen
Staatsangehörigen zustehen.
Die Regierung der Volksrepublik Angola vertritt auch die Auffassung, dass die Artikel 8 und 9 des Abkommens nicht so auszulegen sind, als schränkten sie ihr Recht
ein, wenn die Umstände es erfordern, gegenüber einem Flüchtling oder einer Gruppe
von Flüchtlingen die Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz der Interessen des
Staates und zur Wahrung ihrer Souveränität für notwendig hält.
Artikel 17: Die Regierung der Volksrepublik Angola nimmt die Verpflichtungen aus
Artikel 17 an, jedoch mit der Massgabe, a)
dass Absatz 1 nicht so auszulegen ist, als müssten den Flüchtlingen dieselben Vorrechte zustehen, wie sie Staatsangehörigen der Länder gewährt werden, mit denen die Volksrepublik Angola besondere Abkommen über Zusammenarbeit unterzeichnet hat; b)
dass Absatz 2 als Empfehlung und nicht als Verpflichtung auszulegen ist.
Artikel 26: Die Regierung der Volksrepublik Angola behält sich das Recht vor, für
bestimmte Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen den Aufenthaltsort vorzuschreiben, zu verlegen oder einzugrenzen und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken, wenn dies aus Gründen der innerstaatlichen oder internationalen Ordnung ratsam erscheint.
Äthiopien
Die Artikel 8, 9, 17 Ziffer 2 und 22 Ziffer 1 des Abkommens werden nur als Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.
Bahamas
Solange die Früchtlinge und die Personen, für die sie aufkommen müssen, die
Rechtsstellung eines Bahamaers nicht erlangt haben, werden sie gewöhnlich den
gleichen Gesetzen und Reglementen wie denjenigen, die in allgemeiner Weise die
Austellung der Nicht-Bahamaer im Commonwealth der Bahamas regeln, unterworfen sein.
Abkommen
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Belgien
1. In allen Fällen, in denen das Abkommen den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines fremden Staates gewährte Behandlung zuerkennt, wird diese Klausel von der belgischen Regierung nicht dahingehend ausgelegt, als bedeute dies die
Behandlung, die den Staatsangehörigen derjenigen Länder gewährt wird, mit
denen Belgien Regional-, Zoll-, Wirtschafts- oder politische Vereinbarungen geschlossen hat; 2. Artikel 15 des Abkommens wird in Belgien nicht angewandt; die sich rechtmässig
auf belgischem Gebiet aufhaltenden Flüchtlinge geniessen in der Frage des Vereinigungsrechts die den Ausländern im allgemeinen gewährte Behandlung.
Botswana
... unter Vorbehalt der Artikel 7, 17, 26, 31, 32, 34 und 12 Ziffer 1.
Wegen des am 6. Januar 1969 erfolgten gleichzeitigen Beitritts zu dem Abkommen
und dem (am 31. Januar 1967 in New York beschlossenen) Protokoll (über die
Rechtstellung der Flüchtlinge) und im Hinblick darauf, dass Artikel I Absatz 2 des
Protokolls lautet: «... bezeichnet der Ausdruck ‹Flüchtling› ... jede unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 des Abkommens fallende Person», als seien die
Worte, infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und ...
‹sowie die Worte, ... infolge solcher Ereignisse› in Artikel (1 Abschnitt A Absatz 2)
nicht enthalten und dass das Protokoll demnach den Artikel 1 des Abkommens in
seiner Wirkung verändert, vertritt die Regierung von Botswana die Auffassung, dass
eine besondere Erklärung nach Artikel 1 Abschnitt B Absatz 1 des Abkommens in
diesem Fall nicht erforderlich ist.
Brasilien
Die Anwendung der Artikel 15 und 17 wird ausgeschlossen.
Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge6 am 7. April 1972 hat die brasilianische Regierung ihre Vorbehalte zu
den Artikeln 15 und 17 Ziffern 1 und 3 des Abkommens zurückgezogen und erklärt,
dass den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil wird, wie sie den ausländischen
Staatsangehörigen im allgemeinen gewährt wird, mit Ausnahme der portugiesischen
Staatsangehörigen, die die Vorzugsbehandlung geniessen, welche im Freundschaftsund Konsultationsvertrag von 1953 und in Artikel 199 der Änderung Nr. 1 der brasilianischen Verfassung von 1969 vorgesehen ist.
Chile
1) Unter dem Vorbehalt zu Artikel 34, dass in Anbetracht des liberalen Charakters
der Gesetzgebung Chiles in bezug auf die Einbürgerung die chilenische Regierung
nicht in der Lage ist, den Flüchtlingen weitergehende Erleichterungen zu gewähren
als die, welche den Ausländern im allgemeinen zustehen.
2) Unter dem Vorbehalt, dass die nach Buchstaben a Ziffer 2 von Artikel 17 erwähnte Aufenthaltsdauer für Chile von drei auf zehn Jahre ausgedehnt wird.
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Flüchtlinge
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3) Unter dem Vorbehalt, dass die Anwendung von Buchstabe c Ziffer 2 von Artikel
17 auf Flüchtlinge beschränkt wird, die Verwitwete eines chilenischen Staatsbürgers
sind.
4) Unter dem Vorbehalt, dass die chilenische Regierung für die Vollstreckung einer
Ausweisung keine längere Frist gewähren kann, als diejenige, die den anderen Ausländern im allgemeinen zusteht.
China
China hat Vorbehalte zu Artikel 14 letzter Satz und Artikel 16 Absatz 3 angebracht.
Vom 27. April 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf
Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem
20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 3. Dezember 1999
ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau
anwendbar.
Dänemark
Durch Artikel 14 ist Dänemark nicht gebunden.
Die in Artikel 17 Ziffer 1 enthaltene Verpflichtung, hinsichtlich des Rechts auf Ausübung nicht selbständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmässig im Land
aufhält, die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Angehörigen eines fremden
Staates unter den gleichen Umständen gewährt wird, wird nicht dahingehend ausgelegt, als bringe sie die Flüchtlinge in den Genuss der Vorrechte, die in dieser Beziehung den Angehörigen von Finnland, Island, Norwegen und Schweden gewährt
werden.
Ecuador
Zu Artikel 1 über die Begriffsbestimmung des Ausdrucks «Flüchtling» erklärt die
ekuadorianische Regierung, dass ihr Beitritt zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht die Annahme der nicht ausdrücklich von Ekuador unterzeichneten und ratifizierten Abkommen bedeutet.
Zu Artikel 15 erklärt sie ferner, dass die Annahme der darin enthaltenen Bestimmungen durch Ecuador insoweit eingeschränkt wird, als diese den verfassungsmässigen und gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die Ausländern und folglich Flüchtlingen nicht gestatten, politischen Organisationen anzugehören.
Estland
1) Artikel 23 und 24: Die Republik Estland betrachtet die Artikel 23 und 24 als reine Empfehlungen und
nicht als rechtsverbindliche Normen.
2) Artikel 25: Die Republik Estland ist nicht verpflichtet, Bescheinigungen, die sonst von ausländischen Behörden ausgestellt werden, an deren Stelle von estnischen Behörden aus
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stellen zu lassen, wenn die zur Ausstellung dieser Bescheinigungen notwendigen
amtlichen Unterlagen in der Republik Estland nicht vorhanden sind.
3) Artikel 28 Absatz 1: Die Republik Estland ist während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Abkommens nicht verpflichtet, die in Artikel 28 vorgesehenen Reiseausweise auszustellen.
Fidschi
1) Die Regierung der Fidschi ist der Auffassung, dass die Artikel 8 und 9 sie in
Kriegszeiten oder unter anderen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen nicht hindern würden, im Interesse der nationalen Sicherheit gegen einen
Flüchtling auf Grund seiner Staatsangehörigkeit Massnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen von Artikel 8 werden die Regierung der Fidschi nicht an der Ausübung
von Rechten an Eigentum oder Interessen hindern, die sie gegebenenfalls als alliierte
oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrags oder irgend eines andern
nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossenen oder abzuschliessenden Abkommens
bzw. Vereinbarung zur Wiederherstellung des Friedens erworben hat oder erwerben
wird. Ferner berühren die Bestimmungen von Artikel 8 nicht die Behandlung von
Eigentum und Interessen, die, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für
die Fidschi, der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland oder der Regierung der Fidschi infolge eines Kriegszustandes zwischen diesen Regierungen und einem andern Staat unterstellt waren.
2) Die Regierung der Fidschi kann sich zur Einhaltung der Verpflichtungen nach
Artikel 25 Ziffern 1 und 2 nicht, und zur Anwendung der Bestimmungen von Ziffer 3 nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich ist.
Kommentar: Es bestehen auf den Fidschi keine Bestimmungen bezüglich der in Artikel 25 vorgesehenen Verwaltungshilfe, und es wurde nicht als nötig erachtet,
Massnahmen dieser Art zugunsten der Flüchtlinge zu ergreifen. Falls unter Ziffer 2
dieses Artikels erwähnte Dokumente oder Bescheinigungen benötigt werden, treten
eidesstattliche Erklärungen an deren Stelle.
Finnland
1. Ein allgemeiner Vorbehalt des Inhalts, dass die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Abkommens, die den Flüchtlingen die günstigste Behandlung gewährt,
die den Staatsangehörigen eines fremden Landes zuteil wird, nicht dadurch berührt
werden soll, dass Finnland jetzt oder künftig den Staatsangehörigen Dänemarks, Islands, Norwegens oder Schwedens besondere Rechte und Sondervergünstigungen
einräumt;
2. ein Vorbehalt zu Artikel 7 Ziffer 2 dahingehend, dass Finnland nicht bereit ist,
allgemein die Flüchtlinge, die eine dreijährige Wohnsitzvoraussetzung in Finnland
erfüllen, von der im finnischen Recht vorgeschriebenen gesetzlichen Gegenseitigkeit
als Bedingung dafür zu befreien, dass ein Ausländer irgendwelche Rechte oder Vergünstigungen beanspruchen kann; 3. ein Vorbehalt zu Artikel 8 dahingehend, dass dieser Artikel für Finnland nicht
verbindlich ist;
Flüchtlinge
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4. ein Vorbehalt zu Artikel 12 Ziffer 1 dahingehend, dass das Abkommen das zurzeit in Finnland geltende internationale Privatrecht soweit unverändert lässt, als dieses Recht vorsieht, dass die Rechtsstellung eines Flüchtlings sich nach dem Recht
seines Heimatstaates richtet; 5. ein Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 3 dahingehend, dass
diese Bestimmungen für Finnland nicht verbindlich sind; 6. ein Vorbehalt zu Artikel 25 dahingehend, dass Finnland sich nicht für verpflichtet
hält, durch eine finnische Behörde an Stelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, wofür in Finnland keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind; 7. ein Vorbehalt betreffend die Bestimmungen in Artikel 28 Ziffer 1. Finnland übernimmt nicht die darin aufgeführten Verpflichtungen, ist jedoch bereit, die von anderen Vertragsstaaten gemäss diesem Artikel ausgestellten Reiseausweise anzuerkennen.
Frankreich
Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gibt die Regierung der Französischen
Republik unter Berufung auf die Bestimmungen von Artikel 42 des Abkommens
folgende Erklärung ab: a.
Sie ist der Ansicht, dass Artikel 29 Ziffer 2 der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1934, das die Erhebung der Nansen-Abgabe
zugunsten der Einrichtungen auf dem Gebiete der Flüchtlingswohlfahrt, der
Flüchtlingsansiedlung und der Flüchtlingsfürsorge gestattet, auf französischem Gebiet nicht entgegensteht.
b.
Artikel 17 kann die Anwendung der Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen, die den Anteil an ausländischen Lohnempfängern, die von
Arbeitgebern in Frankreich beschäftigt werden dürfen, festlegen sowie die
diesen Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Einstellung ausländischer
Arbeitet auferlegten Verpflichtungen nicht beeinträchtigen.
Gambia
Die Regierung von Gambia hat erklärt, dass sie die Vorbehalte, die das Vereinigte
Königreich bei Annahme der Verpflichtungen aus dem Abkommen für Gambia gemacht hat, bestätigt. (Der Wortlaut der Vorbehalte entspricht demjenigen betreffend
«Falkland-Inseln», wiedergegeben unter «Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich von Notifikationen über den örtlichen Geltungsbereich gemacht wurden»).
Georgien
Nach Artikel 40 Ziffer 1 des genannten Abkommen ist das Abkommen bis zum
vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Georgiens nur auf
das Gebiet anwendbar, in dem die Hoheitsgewalt Georgiens ausgeübt wird.
Griechenland Die griechische Regierung behält sich in Fällen oder unter Umständen, die nach ihrer Auffassung die Anwendung eines Ausnahmeverfahrens im Interesse der natio
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nalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, das Recht vor, von den
aus Artikel 26 erwachsenden Verpflichtungen abzuweichen.
Guatemala
Der Ausdruck «möglichst günstige Behandlung» ist, in allen Artikeln des Abkommens und des Protokolls, wo er gebraucht wird, so zu verstehen, dass er nicht die
Rechte umfasst, welche die Republik Guatemala aufgrund von Gesetzen oder Verträgen den Angehörigen der Staaten Zentralamerikas oder anderen Ländern zuerkannt hat oder zuerkennen würde, mit welchen sie regionale Abkommen geschlossen
hat oder schliessen würde.
Die Republik Guatemala tritt dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und seinem Protokoll unter dem Vorbehalt bei, dass sie die Bestimmungen der
besagten Akte, für welche das Abkommen Vorbehalte zulässt, nicht anwenden wird,
wenn die genannten Bestimmungen den Verfassungsnormen des Landes oder den
dem Landesrecht eigenen Regeln der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.
Heiliger Stuhl Nach Artikel 42 Ziffer 1 des Abkommens macht der Heilige Stuhl den Vorbehalt,
dass die Anwendung des Abkommens in der Praxis mit dem besonderen Charakter
des Staates der Vatikanstadt vereinbar sein muss und die für den Zutritt zu diesem
Staat und für den Aufenthalt dort selbst geltenden Normen nicht beeinträchtigen
darf.
Honduras
Die Regierung der Republik Honduras macht nach Artikel 42 des Abkommens und
Artikel VII des Protokolls7 folgende Vorbehalte: a) zu Artikel 7: nach Auffassung
der Regierung der Republik Honduras ist sie durch diesen Artikel verpflichtet, den
Flüchtlingen die Vergünstigungen und die Behandlung zu gewähren, die sie aufgrund ihrer Ermessensfreiheit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und
sozialen Bedürfnisse des Landes sowie seiner Erfordernisse im Bereich der Demokratie und der Sicherheit für angemessen hält; b) zu Artikel 17: dieser Artikel ist
nicht so zu verstehen, als beschränke er die Anwendung des Arbeitsrechts und des
Rechts des öffentlichen Dienstes des Landes, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, Quoten und Arbeitsbedingungen, die für einen Ausländer bei der Ausübung
nichtselbständiger Arbeit gelten; c) zu Artikel 24: die Regierung der Republik Honduras wendet diesen Artikel an, soweit er den Verfassungsgrundsätzen, die dem in
Honduras geltenden Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und System der sozialen Sicherheit zugrunde liegen, nicht widerspricht; d) zu den Artikeln 26 und 31: die Regierung der Republik Honduras behält sich das Recht vor, den Aufenthaltsort bestimmter Ausländer oder Ausländergruppen zu bestimmen, zu ändern oder einzugrenzen oder deren Freizügigkeit einzuschränken, wenn innerstaatliche oder internationale Erwägungen dies erfordern; e) zu Artikel 34: die Regierung der Republik
Honduras ist nicht verpflichtet, Flüchtlingen Erleichterungen bei der Einbürgerung
zu gewähren, die über diejenigen hinausgehen, die Ausländern allgemein nach den
Gesetzen des Landes gewährt zu werden pflegen.
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Iran
1. In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Abkommens den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines Staates gewährte Behandlung gewährt
wird, behält sich die iranische Regierung das Recht vor, den Flüchtlingen die Behandlung, die sie den Angehörigen derjenigen Staaten gewährt, mit denen Iran regionale Verträge über Niederlassung oder solche mit Zoll-, Wirtschafts- und politischem Charakter abgeschlossen hat, nicht zu gewähren.
2. Die Regierung Irans betrachtet die Bestimmungen der Artikel 17, 23, 24 und 26
nur als Empfehlungen.
Irland
1. Nach Auffassung der irischen Regierung sind die Worte des englischen Textes
'public order' in Artikel 32 (1) gleichbedeutend mit 'public policy' und die Worte
«in einem durch gesetzliche Bestimmungen geregelten Verfahren» in Artikel 32 (2)
gleichbedeutend mit «in einem ordentlichen Gerichtsverfahren» ('in accordance with
a procedure provided by law').
2. Bezüglich Artikel 17 übernimmt die irische Regierung keine Verpflichtung,
Flüchtlingen grössere Rechte auf entgeltliche Beschäftigung einzuräumen, als sie
Ausländern im allgemeinen gewährt werden.
3. Eine Verpflichtung zur Anwendung des Artikels 25 übernimmt die irische Regierung nur insoweit, als es nach irischem Recht tunlich und zulässig ist.
4. Bezüglich Artikel 29 (1) übernimmt die irische Regierung keine Verpflichtung,
Flüchtlingen hinsichtlich der Einkommenssteuer (einschliesslich Zusatzsteuer) eine
günstigere Behandlung zu gewähren als Ausländern im allgemeinen.
Israel
1. Die Artikel 8 und 12 finden keine Anwendung auf Israel.
2. Artikel 28 findet auf Israel mit den Beschränkungen Anwendung, die sich aus
Paragraph 6 des Passgesetzes 5712-1952 ergeben, wonach es im Ermessen des Ministers steht: a.
die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Passes oder Passierscheins abzulehnen; b.
die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Passes oder Passierscheins von Bedingungen abhängig zu machen; c.
einen ausgestellten Pass oder Passierschein einzuziehen oder seine Gültigkeitsdauer zu verkürzen; d.
den Kreis der Länder, für die ein Pass oder Passierschein gültig ist, entweder
bei oder nach seiner Ausstellung zu beschränken.
3. Die in Artikel 30 vorgesehenen Genehmigungen werden vom Finanzminister nach
seinem Ermessen gewährt.
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Jamaika
Jamaika hat erklärt, dass es die Vorbehalte, die das Vereinigte Königreich bei Annahme der Verpflichtungen aus dem Abkommen für Jamaika gemacht hat, bestätigt
und aufrechterhält. (Der Wortlaut der Vorbehalte entspricht demjenigen betreffend
«Falkland-Inseln», wiedergegeben unter «Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich von Notifikationen über den örtlichen Geltungsbereich gemacht wurden»).
Kanada
Kanada legt den Ausdruck «sich rechtmässig aufhalten» so aus, als gelte er nur für
die Flüchtlinge, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzen; Flüchtlingen, die
eine Genehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt besitzen, wird im Hinblick
auf die in den Artikeln 23 und 24 behandelten Fragen dieselbe Behandlung wie Besuchern im allgemeinen gewährt.
Korea (Süd-) Die Republik Korea erklärt, gestützt auf Artikel 42 des Abkommens, dass sie sich
durch Artikel 7 nicht als gebunden erachtet, demgemäss die Flüchtlinge in den vertragschliessenden Staaten nach dreijährigem Aufenthalt von der Gegenseitigkeit in
bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit sind.
Lettland
Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie
sich nicht als gebunden betrachtet.
Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens behält sich die Republik Lettland in
bezug auf Artikel 26 des Abkommens das Recht vor, den Ort oder die Orte für den
Aufenthalt der Flüchtlinge zu bestimmen, wenn dies im Interesse der nationalen
Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass die
Regierung der Republik Lettland in allem Fallen, in denen Flüchtlingen die günstigste Behandlung zuerkannt wird, die Staatsangehörigen eines fremden Landes
gewährt wird, diese Bestimmung nicht so auslegt, als umfasse sie notwendigerweise
die Regelungen, die für Staatsangehörige der Länder gelten, mit denen die Republik
Lettland regional Zoll- oder Wirtschaftsübereinkünfte, Übereinkünfte politischer Art
oder Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Liechtenstein Zu Artikel 17: Hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die Flüchtlinge rechtlich den Ausländern im allgemeinen gleichgestellt, jedoch mit der Massgabe,
dass die zuständigen Behörden nach besten Kräften bemüht sein werden, die Bestimmungen dieses Artikels auf sie anzuwenden.
Zu Artikel 24 Ziffer 1 Buchstaben a und b und Ziffer 3: Auf Flüchtlinge finden die
für Ausländer im allgemeinen geltenden Vorschriften über die Berufsausbildung und
Lehrzeit, die Arbeitslosenversicherung und die Alters- und Hinterbliebenenversicherung Anwendung. In der Alters- und Hinterbliebenenversicherung haben Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, (einschliesslich ihrer Hinterbliebe
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nen, sofern die letzteren als Flüchtlinge angesehen werden) jedoch bereits Anspruch
auf ordentliche Alters- und Hinterbliebenenrenten, sofern sie Beiträge für die Gesamtdauer von wenigstens einem Jahr entrichtet haben, und unter der Voraussetzung, dass sie zehn Jahre - davon fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor
Eintritt des Versicherungsfalles - in Liechtenstein gewohnt haben. Ausserdem finden die Vorschriften über die Kürzung der Renten um ein Drittel für Ausländer und
Staatenlose gemäss Artikel 74 des Gesetzes über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung auf Flüchtlinge keine Anwendung. Flüchtlingen, die in Liechtenstein
wohnen und nach Eintritt des Versicherungsfalles keinen Anspruch auf eine Alters
oder Hinterbliebenenrente haben, werden ihre eigenen Beiträge und ausserdem die
etwaigen Beiträge ihrer Arbeitgeber erstattet.
Luxemburg
In allen Fällen, in denen das Abkommen den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines auswärtigen Staates gewährte Behandlung zuerkennt, wird diese Klausel nicht dahingehend ausgelegt, als bedeute dies die Behandlung, die den Angehörigen derjenigen Staaten gewährt wird, mit denen das Grossherzogtum Luxemburg
Regional-, Zoll-, Wirtschafts oder politische Abkommen geschlossen hat.
Madagaskar
Die Bestimmungen von Artikel 7 Ziffer 1 werden nicht in dem Sinne ausgelegt, dass
sie auch Rechte umfassen, die den Angehörigen von Staaten zugestanden werden,
mit denen Madagaskar Niederlassungsverträge oder Übereinkommen auf dem Gebiete der Zusammenarbeit abgeschlossen hat.
Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 werden nicht dahingehend ausgelegt, dass es
der madagassischen Regierung untersagt ist, in Kriegszeiten oder unter sonstigen
schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen im Interesse der Staatssicherheit Massnahmen auf Grund der Staatsangehörigkeit eines Flüchtlings zu
treffen.
Die Bestimmungen von Artikel 17 werden nicht in dem Sinne ausgelegt, dass sie der
Anwendung der Gesetze und Reglemente, die die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer festsetzt, welche die Arbeitgeber ermächtigt sind, in Madagaskar zu beschäftigen, sowie den Verpflichtungen, welche ihnen bei der Ausstellung von ausländischen Arbeitskräften auferlegt sind, entgegenstehen.
Malawi
Artikel 7, 13, 15, 19, 22 und 24 Die Regierung der Republik Malawi ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der
oben genannten Artikel blosse Empfehlungen sind und keine bindende Wirkung
haben.
Artikel 17
Die Regierung der Republik Malawi betrachtet sich nicht als gebunden, einem
Flüchtling, der eine der in den Buchstaben a bis c von Ziffer 2 von Artikel 17 genannten Voraussetzungen erfüllt, die automatische Befreiung vom Erhalt einer
Arbeitsbewilligung zu gewähren.
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Was Artikel 17 als ganzes betrifft, so verpflichtet sich die Regierung der Republik
Malawi nicht, den Flüchtlingen in bezug auf die Ausübung einer unselbständigen
Tätigkeit eine günstigere Behandlung als den Ausländern im allgemeinen zu gewähren.
Artikel 26
Die Regierung der Republik Malawi behält sich das Recht vor, den oder die
Aufenthaltsorte der Flüchtlinge zu bestimmen und ihre Bewegungsfreiheit aus
Gründen der Ordnung oder der nationalen Sicherheit zu beschränken.
Artikel 34
Die Regierung der Republik Malawi ist nicht verpflichtet, den Flüchtlingen weitergehende Erleichterungen als diejenigen zu gewähren, die den Ausländern im allgemeinen gemäss den Gesetzen und Reglementen des Landes über die Einbürgerung
gewährt werden.
Erklärung in bezug auf Artikel 1 Abschnitt B des Abkommens Die Verpflichtung, eine Erklärung abzugeben, die die Bedeutung, die ein vertragsschliessender Staat dem in Artikel 1 B 1 genannten Ausdruck mit Bezug auf seine
aus diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen zu geben beabsichtigt, präzisiert, ist durch die Bestimmungen von Artikel 1 des Protokolls vom 31. Januar
19678 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufgehoben worden. Im übrigen
würde die zeitliche Begrenzung, auf die Artikel 1 B 1 des Abkommens hinweist, den
Beitritt von Malawi nichtig machen.
Folglich sind die von der gleichzeitig dem genannten Protokoll beitretenden Regierung der Republik Malawi wahrgenommenen Verpflichtungen weder durch die
betreffende zeitliche Begrenzung noch durch die geographische Begrenzung, die sie
begleitet, einschränkt.
Durch ihre Erklärung, die nach Artikel 1 Abschnitt B des Abkommens abgegeben
wurde, ging und geht die Regierung der Republik Malawi immer noch davon aus,
das Abkommen und das dazugehörende Protokoll im in Artikel 1 des Protokolls angeregten weiten Sinne anzuwenden, ohne an die geographischen Beschränkungen
oder die im Abkommen festgesetzten Daten gebunden zu sein.
Da sie die gebräuchliche Formulierung des Abkommens als zu starr empfindet,
wollte die Regierung der Republik Malawi in ihrer Erklärung nur zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des internationalen Rechtes in diesem Bereich beitragen,
wie es zum Beispiel im Fall des Protokolls von 1967 gemacht wurde. Die Regierung
der Republik Malawi geht also davon aus, dass ihre Erklärung mit dem Gegenstand
und dem Ziel des Abkommens übereinstimmt, und dass sie die Übernahme von
weitergehenden Verpflichtungen mit einschliesst als die im Abkommen und im dazugehörenden Protokoll auferlegten, die aber in jeder Beziehung mit diesen vereinbar sind.
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Malta
Unter dem Vorbehalt, dass Artikel 23 keine Anwendung auf Malta findet und Artikel 11 und 34 auf Malta in einer Weise Anwendung finden, die mit seinen besonderen Problemen, seinen Verhältnissen und Eigenarten vereinbar ist.
Mexiko
Auslegungserklärungen Die mexikanische Regierung wird sich stets das Recht vorbehalten, im Einklang mit
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unbeschadet der in Artikel 1 des
Abkommens und in Artikel 1 des Protokolls zu dem Abkommen enthalten Begriffsbestimmung die Rechtsstellung des Flüchtlings festzulegen und zu gewähren.
Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die Mexikanische Regierung
befugt, Flüchtlingen im Rahmen ihrer Bevölkerungspolitik und insbesondere ihrer
Flüchtlingspolitik hinsichtlich der Einbürgerung und Eingliederung größere
Erleichterungen zu gewähren als Ausländern im Allgemeinen.
Vorbehalte
Die mexikanische Regierung ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, dass alle
Flüchtlinge die Möglichkeit haben, bezahlte Beschäftigungsverhältnisse einzugehen,
um ihren Lebensunterhalt zu sichern, und verpflichtet sich, ihnen im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften sie gleiche Behandlung zu gewähren wie Ausländern im
Allgemeinen, wobei die Gesetze und sonstigen Vorschriften, die im Prozentsatz der
Ausländer festgelegt, die von den Leitern von Unternehmen in Mexiko beschäftigt
werden dürfen, zu berücksichtigen sind und von den Pflichten der Arbeitgeber in
bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nicht abgewichen werden
darf. Da jedoch die mexikanische Regierung Flüchtlinge, die die in Artikel 17
Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Abkommens genannten Bedingungen erfüllen,
nicht die automatische Befreiung von den Pflichten garantieren kann, die für die
Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erfüllen sind, macht sie einen ausdrücklich Vorbehalt zu den genannten Bestimmungen.
Die Mexikanische Regierung behält sich das Recht vor, im Einklang mit den
Rechtsvorschriften Flüchtlingen einer oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen und
die Bedingungen für den Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb des mexikanischen
Hoheitsgebiets festzulegen, und macht daher einen Ausdrücklichen Vorbehalt zu
den Artikel 26 und 31 Absatz 2.
Unbeschadet der Einhaltung des in Artikel 33 des Abkommens niedergelegten
Grundsatzes des Verbots des Ausweisung mache die mexikanische Regierung aufgrund des Artikels 33 des Staatsverfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 32 des Abkommens.
Moldova
1. Gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Konvention erklärt die Republik Moldova, dass
die Bestimmungen der Konvention bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer
territorialen Integrität nur auf dem Gebiet gelten, auf dem die Republik Moldova
ihre Rechtsprechung ausübt.
Abkommen
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2. Die Republik Moldova wendet die Bestimmungen der vorliegenden Konvention
ohne jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes an, so wie es Artikel 3 der Konvention vorsieht.
3. Im Rahmen der vorliegenden Konvention ist unter dem Begriff «Aufenthaltsort»
der ständige, gesetzliche Wohnsitz zu verstehen.
4. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova
das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention nicht in dem Sinne auszulegen,
dass den Flüchtlingen eine nicht weniger günstige Behandlung als den Ausländern
im allgmeinen zuteil werden darf, was die Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen
einen ähnlichen Status zu gewähren wie den Bürgern jener Staaten, mit denen die
Republik Moldova regionale Verträge über Fragen der Zölle, Wirtschaft, Politik
oder der sozialen Sicherheit abgeschlossen hat.
5. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova
das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 13 als Empfehlungen und keineswegs
als Verpflichtungen zu betrachten.
6. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova
das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 als Empfehlungen und
keineswegs als Verpflichtungen zu betrachten.
7. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention legt die Republik Moldowa die
Bestimmungen von Artikel 21 der Konvention dahingehend aus, dass diese ihr keineswegs die Verpflichtung auferlegen, den Flüchtlingen Unterkünfte zur Verfügung
zu stellen.
8. Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 24 derart anzuwenden, dass sie die verfassungsmäßigen und innerstaatlichen
gesetzlichen Bestimmungen nicht berühren, die das Recht auf Arbeit und sozialen
Schutz betreffen.
9. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Konvention behält sich die Republik Moldova in
Bezug auf die Anwendung von Arikel 26 der erwähnten Konvention das Recht vor,
den Aufenthaltsort gewisser Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen im Interesse des
Staates und der Gesellschaft zu bestimmen.
10. Die Republik Moldova wendet die Bestimmungen von Artikel 31 der Konvention vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über den Flüchtlingsstatus an gerechnet
an.
Monaco
Die in den Artikeln 7 Ziffer 2, 15, 22 Ziffer 1, 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen
sind vorläufig als Empfehlungen und nicht als rechtliche Verpflichtungen anzusehen.
Mosambik
Zu den Artikeln 13 und 22. Die mosambikanische Regierung betrachtet diese
Bestimmungen als einfache Empfehlungen, welche sie nicht verpflichten, den
Flüchtlingen in Bezug auf den Primarschulunterricht und das Eigentum die
Gleichbehandlung mit den Einheimischen zu gewähren.
Flüchtlinge
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Zu den Artikeln 17 und 19. Nach der Auslegung der mosambikanischen Regierung
verpflichten diese Bestimmungen sie nicht dazu, Befreiungen vom Erfordernis einer
Arbeitsbewilligung zu gewähren.
Zum Artikel 15. Die mosambikanische Regierung ist nicht verpflichtet, Flüchtlingen
oder Gruppen von Flüchtlingen mit rechtmässigem Aufenthalt auf ihrem Gebiet
bezüglich des Vereinsrechts eine günstigere Behandlung als den Einheimischen zu
gewähren, ausserdem behält sie sich die Beschränkung der Ausübung dieses Rechts
im Interesse der öffentlichen Sicherheit vor.
Zum Artikel 26. Die mosambikanische Regierung behält sich das Recht vor, den
oder die Aufenthaltsorte der Flüchtliche festzulegen oder die Freizügigkeit aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit zu beschränken.
Zum Artikel 34. Die mosambikanische Regierung ist nicht verpflichtet, den Flüchtlingen bezüglich der Einbürgerungsvorschriften grössere Erleichterungen als den
anderen Ausländern zuzubilligen.
Namibia
Mit Vorbehalt zu Artikel 26: Die Regierung der Republik Namibia behält sich das Recht vor, einen oder mehrere
Orte als Hauptaufnahme- und -Aufenthaltsorte für Flüchtige zu bestimmen oder die
Freizügigkeit der Flüchtlinge einzuschränken, sofern dies mit Rücksicht auf die
Sicherheit des Landes erforderlich oder ratsam ist.
Neuseeland
Die Regierung von Neuseeland kann sich nur verpflichten, die in Artikel 24 Ziffer 2
des Abkommens enthaltenen Bestimmungen soweit in Kraft zu setzen, als nach neuseeländischem Recht zulässig ist.
Niederlande
Diese Unterschrift wird unter dem Vorbehalt vollzogen, dass in allen Fällen, in denen dieses Abkommen den Flüchtlingen die günstigste Behandlung gewährt, die den
Staatsangehörigen eines fremden Landes zuteil wird, diese Bestimmung nicht so
ausgelegt wird, als ob sie die Behandlung zur Folge hätte, die den Staatsangehörigen
der Länder zuteil wird, mit denen die Niederlande Regional-, Zoll-, Wirtschaftsoder politische Vereinbarungen geschlossen haben.
1. Die niederländische Regierung behält sich vor, bezüglich Artikel 26 des Abkommens gewissen Flüchtlingen oder Flüchtlingsgruppen aus Gründen der öffentlichen
Ordnung einen Hauptwohnsitz anzuweisen; 2. die niederländische Regierung behält sich vor, in den Notifizierungen bezüglich
der überseeischen Gebiete nach Artikel 40 Ziffer 2 des Abkommens hinsichtlich dieser Gebiete eine Erklärung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt B abzugeben sowie
Vorbehalte nach Artikel 42 des Abkommens zu machen.
Erklärung: Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Niederlande zu dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erkläre ich im Namen der niederländischen Regierung, dass nach deren Auffassung die Amboinesen, die nach
Abkommen
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dem 27. Dezember 1949, dem Zeitpunkt des Übergangs der Hoheitsgewalt vom Königreich der Niederlande auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien,
nach den Niederlanden gebracht wurden, nicht als Flüchtlinge im Sinne des Artikels
1 des genannten Abkommens zu gelten haben.
Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen
Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande.
Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen
innerhalb des Königreichs der Niederlande.
Norwegen
Die in Artikel 17 (1) enthaltene Verpflichtung, hinsichtlich des Rechts auf Ausübung nicht selbständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmässig im Land
aufhält, die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Staatsangehörigen
eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird, wird nicht dahingehend ausgelegt, als bringe sie die Flüchtlinge in den Genuss von künftig zu
schliessenden Vereinbarungen zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland, Island und
Schweden oder zwischen Norwegen und einem dieser Länder hinsichtlich der
Schaffung besonderer Bedingungen für die Freizügigkeit der Arbeiter zwischen diesen Ländern.
Österreich
Die Ratifizierung erfolgt: a.
unter dem Vorbehalt, dass die Republik Österreich die im Artikel 17 Ziffern 1
und 2 Buchstabe a (jedoch mit Ausnahme der Worte: «bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Abkommens durch den betreffenden vertragschliessenden
Staat davon ausgenommen waren, oder») enthaltenen Bestimmungen für sich
nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt; ferner b.
mit der Massgabe, dass die im Artikel 22 Ziffer 1 angeführten Bestimmungen nicht auf die Gründung und Führung privater Pflichtschulen bezogen
werden können, dass ferner unter den in Artikel 23 angeführten «Öffentlichen Unterstützungen und Hilfeleistungen» nur Zuwendungen aus der Öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung) und schliesslich unter den im Artikel 25 Ziffern 2 und 3 angeführten Dokumenten oder Bescheinigungen nur
Identitätsausweise zu verstehen sind, die im Flüchtlingsabkommen vom 30.
Juni 1928 erwähnt werden.
Papua-Neuguinea Gemäss Artikel 42 Ziffer 1 des Abkommens formuliert die Regierung von Papua-Neuguinea Vorbehalte zu den Artikeln 17 Ziffer 1, 21, 22 Ziffer 1, 26, 31, 32
und 34 des Abkommens und nimmt die in den genannten Artikeln enthaltenen Verpflichtungen nicht an.
Polen
Die Republik Polen betrachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz
2 des Abkommens nicht als gebunden.
Flüchtlinge
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Portugal
In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Abkommens den Flüchtlingen
die günstigste den Angehörigen eines ausländischen Staates gewährte Behandlung
gewährt wird, ist diese Klausel nicht dahingehend auszulegen, als bezeichne sie das
Statut, das von Portugal den Staatsangehörigen Brasiliens gewährt wird.
Ruanda
Vorbehalt zu Artikel 26: Die Republik Rwanda behält sich vor, aus Gründen der
öffentlichen Ordnung den Flüchtlingen einen Aufenthaltsort und begrenzte Bewegungsfreiheit vorzuschreiben.
Sambia
Artikel 17 Ziffer 2. Die Regierung der Republik Sambia erklärt zu Artikel 1 7 Ziffer
2, dass Sambia sich nicht verpflichtet fühlt, einem Flüchtling, der eine der unter den
Buchstaben a bis c aufgestellten Bedingungen erfüllt, automatisch die Befreiung von
der Verpflichtung zu gewähren, sich eine Arbeitsgenehmigung zu beschaffen.
Ferner verpflichtet sich Sambia hinsichtlich des Artikels 17 nicht, Flüchtlingen im
Hinblick auf eine nichtselbständige Arbeit eine günstigere Behandlung zu gewähren
als Ausländern im allgemeinen.
Artikel 22 Ziffer 1. Die Regierung der Republik Sambia erklärt, dass sie Artikel 22
Ziffer 1 nur als Empfehlung und nicht als bindende Verpflichtung betrachtet,
Flüchtlingen hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen dieselbe Behandlung zu
gewähren wie ihren Staatsangehörigen.
Artikel 26. Die Regierung der Republik Sambia erklärt zu Artikel 26, dass sie sich
das Recht vorbehält, einen oder mehrere Aufenthaltsorte für Flüchtlinge zu bestimmen.
Artikel 28. Die Regierung der Republik Sambia erklärt zu Artikel 28, dass Sambia
sich nicht verpflichtet fühlt, in Fällen, in denen ein zweites asylgewährendes Land
einen Flüchtling aus Sambia aufgenommen hat oder sich bereit erklärt hat, ihn aufzunehmen, einen Reiseausweis mit einer Rückkehrklausel auszustellen.
Schweden
Vorbehalte: Einerseits ein allgemeiner Vorbehalt dahingehend, dass die Anwendung
der Bestimmungen des Abkommens, mit denen den Flüchtlingen die für die Angehörigen eines ausländischen Staates vorgesehene Meistbegünstigungsbehandlung zu
gewähren ist, die Tatsache unberührt lässt, dass Rechte und Sondervergünstigungen
von Schweden bereits den Staatsangehörigen von Dänemark, Finnland, Island und
Norwegen oder den Staatsangehörigen eines dieser Staaten gewährt werden oder
gewährt werden können; andererseits folgende Vorbehalte: Zu Artikel 7 Ziffer 2 dahingehend, dass Schweden
nicht bereit ist, allgemein die Flüchtlinge, die eine dreijährige Wohnsitzvoraussetzung in Schweden erfüllen, von der im schwedischen Recht vorgeschriebenen gesetzlichen Gegenseitigkeit als Bedingung dafür zu befreien, dass ein Ausländer irgendwelche Rechte oder Vergünstigungen beanspruchen kann; zu Artikel 8 dahingehend, dass dieser Artikel für Schweden nicht verbindlich ist; zu Artikel 12 Ziffer 1
Abkommen
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dahingehend, dass das Abkommen das zur Zeit in Schweden geltende internationale
Privatrecht insoweit unverändert lässt, als dieses Recht vorsieht, dass die Rechtsstellung eines Flüchtlings sich nach dem Recht seines Heimatstaates richtet; zu Artikel 17 Ziffer 2 dahingehend, dass Schweden sich nicht für verpflichtet hält, den
Flüchtling, der die eine oder andere der dort unter a bis c angeführten Voraussetzungen erfüllt, ohne weiteres von der Verpflichtung zu befreien, eine Arbeitserlaubnis zu erwirken; zu Artikel 24 Ziffer 1b dahingehend, dass ungeachtet des Grundsatzes der Inländerbehandlung der Flüchtlinge Schweden nicht verpflichtet ist, den
Flüchtlingen hinsichtlich der Möglichkeit des Anspruchs auf eine nationale Rente
nach den Bestimmungen des Nationalen Versicherungsgesetzes dieselbe Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren; desgleichen dahingehend,
dass, soweit es sich um das Recht auf eine Zusatzrente nach dem genannten Gesetz
und um die Berechnung einer solchen Rente unter bestimmten Gesichtspunkten
handelt, die für schwedische Staatsangehörige geltenden Vorschriften günstiger als
diejenigen sind, die auf andere versicherte Personen angewendet werden; zu Artikel
24 Ziffer 3 dahingehend, dass diese Bestimmungen für Schweden nicht verbindlich
sind; und schliesslich zu Artikel 25 dahingehend, dass Schweden sich nicht für verpflichtet hält, durch eine schwedische Behörde an Stelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, wofür in Schweden keine ausreichenden
Unterlagen vorhanden sind.
Sierra Leone In bezug auf Artikel 17 Absatz 2 hat die sierraleonische Regierung erklärt, dass sie
den Flüchtlingen die in diesem Absatz festgesetzten Rechte nicht zu gewähren vermag.
Die sierraleonische Regierung erklärt ferner, dass sie hinsichtlich des gesamten Artikels 17 die Bestimmungen desselben als Empfehlung und nicht als Verpflichtung
betrachtet.
Die sierraleonische Regierung erklärt, dass sie sich durch die Bestimmungen von
Artikel 29 nicht als gebunden betrachtet und dass sie sich das Recht vorbehält, verfassungsgemäss von den Ausländern besondere Steuern zu erheben.
Simbabwe
1. Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie durch die Vorbehalte zu
dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, deren Geltung von der Regierung des Vereinigten Königreichs vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, nicht gebunden ist.
2. Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu Artikel 17 Absatz 2 die Erklärung abzugeben, dass sie sich nicht als verpflichtet betrachtet, einem Flüchtling, der
eine unter den Buchstaben a bis c genannten Bedingungen erfüllt, ohne weiteres die
Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis zu gewähren.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Republik Simbabwe hinsichtlich des gesamten
Artikels 17 nicht, Flüchtlingen günstigere Rechte in bezug auf nichtselbständige Arbeit als Ausländern im allgemeinen zu gewähren.
3. Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu erklären, dass sie Artikel 22
Absatz 1 nur als Empfehlung und nicht als Verpflichtung betrachtet, den Flüchtlin
Flüchtlinge
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gen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigen hinsichtlich des Unterrichts in
Volksschulen zu gewähren.
4. Die Regierung der Republik Simbabwe betrachtet die Artikel 23 und 24 nur als
Empfehlungen.
5. Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu Artikel 26 die Erklärung abzugeben, dass sie sich das Recht vorbehält, den Flüchtlingen einen oder mehrere
Aufenthaltsorte zuzuweisen.
Spanien
a) Der Ausdruck «die günstigste Behandlung» ist in allen Artikeln, in denen er verwendet wird, so auszulegen, als umfasse er nicht die Rechte, die aufgrund von Gesetz oder Vertrag den Staatsangehörigen Portugals, Andorras, der Philippinen oder
der lateinamerikanischen Länder oder Staatsangehörigen von Ländern gewährt werden, mit denen internationale Übereinkünfte regionaler Art geschlossen wurden.
b) Die spanische Regierung geht davon aus, dass Artikel 8 keine bindende Vorschrift, sondern eine Empfehlung ist.
c) Die spanische Regierung behält sich ihre Haltung betreffend die Anwendung des
Artikels 12 Absatz 1 vor. Artikel 12 Absatz 2 ist so auszulegen, als beziehe er sich
ausschliesslich auf Rechte, die ein Flüchtling erworben hat, bevor er in irgendeinem
Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings erlangt hat.
d) Artikel 26 des Abkommens ist so auszulegen, als schliesse er die Ergreifung besonderer Massnahmen bezüglich des Aufenthaltsortes bestimmter Flüchtlinge entsprechend den spanischen Rechtsvorschriften nicht aus.
Sudan
Der Sudan hat einen Vorbehalt zu Artikel 26 gemacht.
Türkei
Bei Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der türkischen Republik, dass vom Standpunkt der von ihr auf Grund des Abkommens übernommenen
Verpflichtungen der in Artikel 1 Abschnitt A enthaltene Ausdruck «Ereignisse, die
vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», in dem Sinne verstanden wird, dass er
sich auf Ereignisse bezieht, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind.
Die Regierung beabsichtigt also nicht, irgendeine Verpflichtung in Verbindung mit
den ausserhalb Europa eingetretenen Ereignissen zu übernehmen.
Andererseits nimmt die türkische Regierung den Standpunkt ein, dass der Ausdruck
«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», sich auf den Beginn dieser Ereignisse bezieht. Infolgedessen müssen, da der auf die türkische Minderheit in
Bulgarien ausgeübte Druck, der vor dem 1. Januar 1951 einsetzte, immer noch andauert, die Flüchtlinge türkischen Ursprungs aus Bulgarien, die infolge dieses Drukkes Bulgarien verlassen mussten und, weil sie sich nicht nach der Türkei begeben
durften, nach dem 1. Januar 1951 im Gebiet eines anderen Vertragsteils Zuflucht gesucht haben, gleichfalls in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens kommen. Die türkische Regierung wird bei der Ratifizierung die ihr gemäss Artikel 42
des Abkommens zustehenden Vorbehalte machen.
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Vorbehalt und Erklärung, die bei der Ratifikation gemacht wurden: Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, als räume sie
Flüchtlingen grössere Rechte ein, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei
gewährt werden.
A. Die Regierung der Republik Türkei ist nicht Vertragspartei der in Artikel 1
Abschnitt A dieses Abkommens erwähnten Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und
30. Juni 1928. Überdies sind, da die unter die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 fallenden 150 Personen gemäss Gesetz Nr. 3527 amnestiert wurden, die in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen im Falle der Türkei nicht mehr gültig. Infolgedessen ist für die Regierung der Republik Türkei das Abkommen vom 28. Juli
1951 unabhängig von den vorstehend erwähnten Vereinbarungen.
B. Hinsichtlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen versteht die Regierung der Republik die in Artikel 1, Abschnitt B enthaltenen Worte
«Ereignisse, die vor dem 1. Januar, 1951 eingetreten sind» im Sinne von «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind».
C. Entsprechend geht die Regierung der Republik davon aus, dass das in Artikel 1,
Abschnitt C des Abkommens erwähnte «erneute Sichunterstellen» oder «Wiedererlangen» - nämlich «wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder wenn sie nach dem Verlust ihrer
Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat» - nicht allein vom Antrag der
betreffenden Person, sondern auch von der Zustimmung des betreffenden Staates
abhängig ist.
Tuvalu
Die Regierung von Tuvalu hat bestätigt, dass sie das Abkommen mit den vorher
durch die britische Regierung angebrachten Vorbehalten in bezug auf die Kolonie
der Gilbert und Ellice-Inseln als weiterhin in Kraft befindlich betrachtet.
Uganda
1) Zu Artikel 7. Die Regierung der Republik Uganda ist der Ansicht, dass diese Bestimmung den Flüchtlingen, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ihrem Gebiet aufhalten, kein Recht juristischer, politischer oder anderer Art verleiht, auf das
sie sich rechtmässig berufen könnten. Infolgedessen wird die Regierung der Republik Uganda den Flüchtlingen die Erleichterungen und die Behandlung zuteil werden lassen, die sie nach ihrem souveränen freien Ermessen als angemessen betrachtet, unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit und der wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse.
2) Zu den Artikeln 8 und 9. Die Regierung der Republik Uganda erklärt, dass sie
den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 nur den Wert von Empfehlungen beimisst.
3) Zu Artikel 13. Die Regierung der Republik Uganda behält sich das Recht vor, die
Anwendung dieser Bestimmungen einzuschränken, ohne sich an die nationalen oder
internationalen Gerichte oder Schiedsgerichte zu wenden, wenn sie diese Einschränkung als im öffentlichen Interesse erachtet.
Flüchtlinge
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4) Zu Artikel 15. Der Regierung der Republik Uganda steht im öffentlichen Interesse die volle Freiheit zu, allen Flüchtlingen auf ihrem Gebiete die Rechte, die ihnen
auf Grund dieses Artikels verliehen werden, ganz oder teilweise zu entziehen.
5) Zu Artikel 16. Die Regierung der Republik Uganda ist der Ansicht, dass die Ziffern 2 und 3 dieses Artikels sie nicht verpflichten, Flüchtlingen, welche des Armenrechts bedürfen, eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als diejenige,
welche allgemein den Angehörigen eines fremden Staates unter gleichen Umständen
gewährt wird.
6) Zu Artikel 17. Die in Artikel 17 enthaltene Verpflichtung bezüglich der Behandlung von Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf dem Staatsgebiet aufhalten,
kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Vorzugsbehandlung, die denjenigen
Angehörigen von Staaten gewährt wird, welche gestützt auf bestehende oder zukünftige Verträge mit Uganda besondere Privilegien geniessen, auf die Flüchtlinge
ausgedehnt wird, wobei es sich namentlich um die Staaten der Ostafrikanischen
Gemeinschaft und der Organisation für die Einheit Afrikas sowie um die Privilegien
nach den massgeblichen Bestimmungen dieser Organisationen handelt.
7) Zu Artikel 25. Die Regierung der Republik Uganda ist der Ansicht, dass dieser
Artikel sie verpflichtet, die Ausgaben einer Verwaltungshilfe zugunsten von Flüchtlingen nur in dem Masse zu tragen, als diese Hilfe verlangt wurde und soweit die
Kosten ihr vom Hochkommissariat für die Flüchtlinge oder einer anderen Organisation der Vereinten Nationen, die ihr nachfolgen könnte, zurückerstattet werden.
8) Zu Artikel 32. Die Regierung der Republik Uganda hat das unumschränkte
Recht, ohne Mitwirkung einer richterlichen Behörde, im öffentlichen Interesse einen
Flüchtling aus ihrem Gebiet auszuweisen, und kann jederzeit Massnahmen betreffend die innere Ordnung ergreifen, die sie in Anbetracht der Umstände als notwendig erachtet. Es versteht sich, dass solche von der Regierung Ugandas getroffene
Massnahmen den Bestimmungen des Artikels 33 des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen werden.
Vereinigtes Königreich (i) Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannen und Nordirland
legt die Artikel 8 und 9 dahingehend aus, dass es ihr unbenommen bleibt, in Kriegszeiten oder unter sonstigen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen
im Interesse der Staatssicherheit Massnahmen auf Grund der Staatsangehörigkeit eines Flüchtlings zu treffen. Die Bestimmungen des Artikels 8 haben nicht die Wirkung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs daran gehindert wäre, irgendwelche Rechte bezüglich der Vermögenswerte oder als alliierte oder assoziierte
Macht Interessen auszuüben, die sie gegebenenfalls als alliierte oder assoziierte
Macht auf Grund eines nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossenen oder in der
Folge etwa abzuschliessenden Friedensvertrags, eines anderen solchen Abkommens
oder einer anderen solchen Vereinbarung über die Wiederherstellung des Friedens
erwirbt oder erworben hat. Ferner berühren die Bestimmungen des Artikels 8 nicht
die Behandlung, die Vermögenswerten oder Interessen zu gewähren ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für das Vereinigte Königreich auf
Grund eines Kriegszustandes, der zwischen ihm und einem anderen Staat besteht
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oder bestanden hat, der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs unterstehen.
(ii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs stimmt der zweiten Ziffer des Artikels 17 unter den Vorbehalten zu, dass in Buchstabe a «drei Jahre» durch «vier Jahre» zu ersetzen und Buchstabe c unbeachtet zu lassen ist.
(iii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich bezüglich derjenigen in
Artikel 24 Ziffer 1 Buchstabe b angeführten Angelegenheiten, die in den Rahmen
des National Health Service fallen, zur Anwendung der Bestimmungen jener Ziffer
nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich ist; sie kann sich ferner zur
Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 jenes Artikels nur insoweit verpflichten,
als es ihr nach Gesetz möglich ist.
(iv) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 25 Ziffern 1 und 2 nicht, und zur Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 3 nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich
ist.
Zypern
Die Regierung von Zypern hat erklärt, dass sie die Vorbehalte, die das Vereinigte
Königreich bei Annahme der Verpflichtungen aus dem Abkommen für Zypern gemacht hat, bestätigt. (Der Wortlaut der Vorbehalte entspricht demjenigen betreffend
«Falkland-Inseln», wiedergegeben unter «Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich von Notifikationen über den örtlichen Geltungsbereich gemacht wurden»).
Einwendungen Belgien
Die belgische Regierung ist der Ansicht, dass der Vorbehalt der Republik Guatemala, der so allgemein gefasst ist und zur Hauptsache auf das innerstaatliche Recht
verweist, in seiner Tragweite von den andern Vertragsstaaten nicht abgeschätzt werden kann und deshalb nicht annehmbar ist; sie erhebt infolgedessen eine Einwendung gegen den besagten Vorbehalt.
Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den Vorbehalt der Republik
Guatemala für so allgemein formuliert, dass seine Anwendung die Bestimmungen
des Abkommens und des Protokolls jeglicher Wirkung berauben könnte. Aus diesem
Grund ist dieser Vorbehalt nicht annehmbar.
Frankreich
Gleiche Einwendung wie Belgien.
Flüchtlinge
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Italien
Die italienische Regierung erklärt ihre förmliche Einwendung zum Vorbehalt der
Republik Guatemala. Sie hält diesen Vorbehalt nicht für annehmbar, weil er in sehr
allgemeiner Form gehalten ist, im Wesentlichen unter Verweis auf das Landesrecht
die Anwendung zahlreicher Bereiche des Abkommens in das Belieben der guatemaltekischen Regierung stellt und es den anderen Vertragsparteien so nicht gestattet,
seine Tragweite zu ermessen.
Luxemburg
Das Grossherzogtum Luxemburg ist der Ansicht, dass der Vorbehalt der Republik
Guatemala zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Verpflichtungen Guatemalas aus den genannten Verträgen nicht beeinträchtigt.
Niederlande
Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass der Vorbehalt der Republik Guatemala, welcher so allgemein abgefasst ist und sich einzig auf
das Landesrecht bezieht, nicht wünschbar ist, da seine Tragweite nicht vollständig
klar ist.
Erweiterung der territorialen Geltung des Abkommens Notifikation von:
Empfangsdatum der Notifikation Erstreckt auf:
Australien
22. Januar
1954
Insel Norfolk, Nauru Dänemark
4. Dezember 1952
Grönland*
Frankreich
23. Juni
1954
Alle Territorien, deren
Vertretung Frankreich
obliegt
Vereinigtes Königreich 11. März
1954
Insel Man* und
Kanalinseln*
25. Oktober
1956
Falkland-Inseln*,
Gilbert- Inseln*,
Mauritius*, St. Helena* 4. September 1968
St. Lucia, Montserrat Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich der Erweiterung
der territorialen Geltung des Abkommens gemacht wurden Grönland
Es gelten die Vorbehalte, die Dänemark bei der Ratifikation gemacht hat (siehe oben
unter «Weitere Erklärungen und Vorbehalte»).
*
Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Abkommen
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Insel Man und Kanalinseln (i)
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland legt die Artikel 8 und 9 dahingehend aus, dass es ihr unbenommen
bleibt, auf der Insel Man und auf den Kanalinseln in Kriegszeiten oder unter
sonstigen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen im Interesse der Staatssicherheit Massnahmen auf Grund der Staatsangehörigkeit eines
Flüchtlings zu treffen. Die Bestimmungen des Artikels 8 haben nicht die
Wirkung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs daran gehindert
wäre, irgendwelche Rechte bezüglich der Vermögenswerte oder Interessen
auszuüben, die sie etwa als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines
nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossenen oder in der Folge etwa abzuschliessenden Friedensvertrags, eines anderen solchen Abkommens oder einer anderen solchen Vereinbarung über die Wiederherstellung des Friedens
erwirbt oder erworben hat. Ferner berühren die Bestimmungen des Artikels
8 nicht die Behandlung, die Vermögenswerten oder Interessen zu gewähren
ist, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens für die Insel Man und die Kanalinseln auf Grund eines Kriegszustandes, der zwischen ihnen und einem
anderen Staat besteht oder bestanden hat, der Kontrolle der Regierung des
Vereinigten Königreichs unterstehen.
(ii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs stimmt der zweiten Ziffer des Artikels 17 in Anwendung auf die Insel Man und die Kanalinseln mit der
Massgabe zu, dass in Buchstabe a «drei Jahre» durch «vier Jahre» zu ersetzen und Buchstabe c unbeachtet zu lassen ist.
(iii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich lediglich verpflichten, dass die Bestimmungen des Artikels 24 Ziffer 1 Buchstabe b und der Ziffer 2
dieses Artikels auf den Kanalinseln nur insoweit Anwendung finden, als es ihr
nach Gesetz möglich ist, und dass die Bestimmungen von Buchstabe a bezüglich derjenigen Angelegenheiten, die dort angeführt sind und in den Rahmen
des Health Service für die Insel Man fallen, sowie der Ziffer 2 jenes Artikels
auf der Insel Man nur insoweit Anwendung finden, als es ihr nach Gesetz
möglich ist.
(iv) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich zur Durchführung des Artikels 25 Ziffern 1 und 2 auf der Insel Man und auf den Kanalinseln nicht,
und zur Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 3 auf der Insel Man und
auf den Kanalinseln nur insoweit verpflichten, als es ihr nach Gesetz möglich
ist.
Falkland-Inseln, Gilbert-Inseln, Mauritius (i)
Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs hindern die
Artikel 8 und 9 die vorerwähnten Hoheitsgebiete nicht daran, in Kriegszeiten oder unter anderen schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen Massnahmen gegen einen Flüchtling auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Interesse der nationalen Sicherheit zu ergreifen. Artikel 8 hindert die
Regierung des Vereinigten Königreichs nicht an der Ausübung von Rechten
an Eigentum oder Interessen, die sie gegebenenfalls als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrages oder einer anderen Vereinba
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rung oder Abmachung zur Wiederherstellung des Friedens, die als Folge des
Zweiten Weltkrieges geschlossen wurden oder gegebenenfalls geschlossen
werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner berührt Artikel 8 nicht die Behandlung von Eigentum oder Interessen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens für die vorerwähnten Hoheitsgebiete auf Grund eines
Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs
und einem anderen Staat besteht oder bestand, unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreichs stehen.
(ii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs nimmt Artikel 17 Ziffer 2 hinsichtlich seiner Anwendung auf die vorerwähnten Hoheitsgebiete mit der
Massgabe an, dass die Worte «drei Jahre» in Buchstabe a durch die Worte
«vier Jahre» ersetzt werden und dass Buchstabe c entfällt.
(iii) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich lediglich verpflichten, dass Artikel 24 Ziffer 1 Buchstabe b und Absatz 2 auf die vorerwähnten Hoheitsgebiete angewendet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(iv) Die Regierung des Vereinigten Königreichs kann sich nicht verpflichten, dass Artikel 25 Ziffern 1 und 2 in den vorerwähnten Hoheitsgebieten in
Kraft gesetzt wird; sie kann sich lediglich verpflichten, dass Absatz 3 in den
vorerwähnten Hoheitsgebieten angewendet wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Sankt Helena Mit den in den Absätzen i, iii und iv hievor erwähnten Vorbehalten betreffend
«Falkland-Inseln».