01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.08.2023 - 31.08.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
01.01.2023 - 30.06.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.02.2020 - 30.06.2022
01.01.2019 - 31.01.2020
01.03.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 30.09.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.05.2013 - 31.12.2014
01.04.2013 - 30.04.2013
01.01.2011 - 30.03.2013
01.03.2009 - 31.12.2010
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01.01.2009 - 28.02.2009
01.01.2007 - 31.12.2008
01.06.2004 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.05.2004
01.03.2004 - 31.03.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.11.2003
01.09.2000 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979 (Stand am 1. März 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 20 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. März 19773, beschliesst: Erster Titel: Gerichtsordnung Erstes Kapitel: Grundsatz

Art. 1

Unabhängigkeit Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet.

Zweites Kapitel: Militärjustiz

Art. 2

Einteilung von Offizieren 1

Als Justizoffiziere können Offiziere eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.4 2 Ausnahmsweise können auch andere Offiziere eingeteilt werden, wenn sie über hinreichende juristische Kenntnisse verfügen und eine entsprechende zivile Tätigkeit ausüben.

3

Die Justizoffiziere müssen als Truppenoffiziere gedient haben und in der Regel mindestens den Grad eines Oberleutnants bekleiden.

4

Der Bundesrat bezeichnet Grad und Funktion der Justizoffiziere.

5

Er teilt der Militärjustiz die erforderlichen Justizoffiziere zu.

AS 1979 1059 1

[BS 1 3). Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 60 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1977 II 1 4

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

322.1

Militärstrafrechtspflege 2

322.1


Art. 3


5

Einteilung von Unteroffizieren und Soldaten Unteroffiziere …6 und Soldaten können, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1 oder 2 erfüllen, der Militärjustiz als Gerichtsschreiber zugeteilt werden.


Art. 4

Funktionen

1

Die Einteilung bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Bekleidung der folgenden Funktionen:

a. in der Regel des Oberauditors; b. seines Stellvertreters;

c. des Präsidenten des Militärkassationsgerichts; d. der Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte7; e. der Auditoren;

f. der

Untersuchungsrichter; g. der

Gerichtsschreiber.

2

Der Oberauditor teilt den Gerichten die Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber zu und sorgt für die Stellvertretungen.

3

Eine Anzahl von Justizoffizieren steht zur Verfügung des Bundesrates oder des Oberauditors.

Drittes Kapitel: Gerichte Erster Abschnitt: Militärgerichte

Art. 5

Sachliche Zuständigkeit Die Militärgerichte beurteilen erstinstanzlich die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen.


Art. 6

Zahl der Gerichte; Sprachen 1

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärgerichte und ihrer Abteilungen.

2

Er regelt ihre Zuständigkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 31.

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

6

Ausdruck aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

7

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Militärstrafprozess 3

322.1

3

Bei der Bestellung der Gerichte sind die Sprachen der Truppenkörper und Formationen, für die sie zuständig sind, zu berücksichtigen.8


Art. 7

Wahl der Richter

1

Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2

Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt.9 3

Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.10

Art. 8

Zusammensetzung

1

Die Militärgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2

Als Richter amten zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere … oder Soldaten.

3

Ein Auditor vertritt die Anklage.

Zweiter Abschnitt: Militärappellationsgerichte

Art. 9

Sachliche Zuständigkeit Die Militärappellationsgerichte behandeln Appellationen gegen Urteile und Entscheide der Militärgerichte (Art. 172).


Art. 10

Zahl der Gerichte; Sprachen 1

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärappellationsgerichte und allenfalls ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachen.

2

Er regelt ihre Zuständigkeit.


Art. 11

Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen 1

Die Präsidenten, die Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

8

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

9

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

10 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

Militärstrafrechtspflege 4

322.1

2

Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen in der Regel ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.11 3

Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.12

Art. 12

Zusammensetzung

1

Die Militärappellationsgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2

Als Richter amten zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere … oder Soldaten.

3

Ein Auditor des Militärgerichts, welches in der Sache geurteilt hat, vertritt die Anklage.

4

Für Disziplinargerichtsbeschwerden nach Artikel 209 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192713 (MStG) bildet das Militärappellationsgericht einen Ausschuss, bestehend aus dessen Präsidenten, einem Offizier und einem Unteroffizier oder Soldaten.14

Dritter Abschnitt: Militärkassationsgericht

Art. 13

Sachliche Zuständigkeit Das Militärkassationsgericht behandelt die Kassationsbeschwerden nach Artikel 184, sowie Rekurse nach Artikel 195.


Art. 14

Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen 1

Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter werden von der Bundesversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2

Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kanto-

11 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

12 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

13 SR

321.0

14 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärstrafprozess 5

322.1

nales Anwaltspatent verfügen. Auch Justizoffiziere können zu Richtern oder Ersatzrichtern gewählt werden.15 3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.16

Art. 15

Zusammensetzung

1

Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten, der den Grad eines Obersten bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2

Als Richter amten zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere … oder Soldaten. Dem Militärkassationsgericht gehören ferner vier Ersatzrichter an, von denen zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere … oder Soldaten sind.

3

Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet an Stelle des Präsidenten insbesondere über: a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft; b. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; c. Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.17
a18 Eid und Gelübde

Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter leisten den Eid oder das Gelübde vor dem Militärkassationsgericht.

Viertes Kapitel: Oberauditor

Art. 16

Funktion

1

Der Oberauditor ist für die Verwaltung der Militärjustiz unter Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport19 zuständig.

2

Er überwacht die Tätigkeit der Auditoren und Untersuchungsrichter.

15 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

16 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2691 2694; BBl 2003 767).

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BG vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

19 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Militärstrafrechtspflege 6

322.1


Art. 17

Wahl; Grad

1

Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2

Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants, wenn sie die Voraussetzungen hiezu erfüllen.

Fünftes Kapitel: Rechtshilfe

Art. 18

Grundsätze

1

Die Militärgerichte sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.

2

Ebenso haben die Militärgerichte und die zivilen Gerichts- und Verwaltungsbehörden von Bundes und Kantonen sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.

3

Die Organe der militärischen und der zivilen Polizei sind gegenüber der Militärjustiz und den Truppenkommandanten, soweit diesen Befugnisse nach den Artikeln 100ff. zustehen, zur Rechtshilfe verpflichtet. Sie leisten diese in dringenden Fällen auch unaufgefordert.

4

In Rechtshilfesachen verkehren die Behörden direkt miteinander.


Art. 19

Kenntnisgabe von Strafakten Sind an einer strafbaren Handlung neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so geben die militärischen und zivilen Strafbehörden von ihren Akten gegenseitig Kenntnis.


Art. 20

Zulässigkeit der Rechtshilfe Die Rechtshilfe soll nur in Anspruch genommen werden, wenn die ersuchende Strafbehörde für die Amtshandlung nicht zuständig ist oder sie nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen könnte.


Art. 21


20

Streitigkeiten

Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafgericht.


Art. 22

Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden Militärische Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung der zuständigen Strafbehörde nur in dringenden Fällen vornehmen. Dieser ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Militärstrafprozess 7

322.1


Art. 23

Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden Zivile Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung des zuständigen Truppenkommandanten nur in dringenden Fällen vornehmen. Diesem ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.


Art. 24

Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee21 1

Werden Angehörige der Armee von zivilen Gerichten vorgeladen, so erteilt der zuständige Vorgesetzte den erforderlichen Urlaub, wenn nicht wichtige militärische Interessen entgegenstehen.

2

Wird der Urlaub nicht bewilligt, so ist das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen.

3

Vorbehalten bleibt das zivile Verfahren gegen Dienstpflichtige im Dienst (Art. 222 MStG22).


Art. 25

Unentgeltlichkeit

Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleibt die Vergütung von besondern Auslagen.

Zweiter Titel: Verfahren Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Gerichtsstand

Art. 26


23

Einteilung

1

Angehörige der Armee, die in einer Formation eingeteilt oder einer Formation zugeteilt sind, unterstehen der Gerichtsbarkeit des für diese Formation zuständigen Militärgerichts.

2

Der Bundesrat bezeichnet das zuständige Militärgericht.


Art. 27


24

Schulen, Lehrgänge und Kurse 1

Für Angehörige der Armee, die in Schulen, Lehrgängen oder Kursen ausserhalb von Formationen Dienst leisten, bestimmt sich die Zuständigkeit des Militärgerichts nach dem Standort des Kommandos.

21 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

22

SR 321.0

23 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

24 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärstrafrechtspflege 8

322.1

2

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit aus sprachlichen Gründen abweichend ordnen.


Art. 28

Ort der Begehung

In allen anderen Fällen ist der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Kreis die strafbare Handlung begangen wurde. Ist der Ort der Begehung nicht bekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Oberauditor das zuständige Gericht.


Art. 29

Subsidiäre Gerichtsstände 1

Wurde die strafbare Handlung im Ausland begangen und ist der Gerichtsstand der Einteilung nicht gegeben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Kreis der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat.

2

Hatte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Gericht seines letzten schweizerischen Wohnsitzes, und, wenn er niemals in der Schweiz gewohnt hat, das Gericht des Kreises zuständig, in dem er festgenommen wurde.

3

Lässt sich der Gerichtsstand nach diesen Regeln nicht ermitteln, so bestimmt der Oberauditor das zuständige Gericht.


Art. 30

Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft 1

Fallen mehrere strafbare Handlungen einer Person in die Zuständigkeit verschiedener Gerichte, so ist der Gerichtsstand bei dem für die schwerste Tat zuständigen Gericht begründet. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.

2

Bei Mittäterschaft ist das Gericht zuständig, bei dem die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.

3

Für Anstifter und Gehilfen ist das Gericht des Täters zuständig.


Art. 31

Besonderer Gerichtsstand Der Oberauditor kann aus sprachlichen oder andern Gründen ausnahmsweise ein anderes als das zuständige Militärgericht mit der Beurteilung eines Straffalles beauftragen.


Art. 32

Streitiger Gerichtsstand 1

Ist der Gerichtsstand zwischen Militärgerichten streitig, so entscheidet das Militärkassationsgericht endgültig.

2

Vor Abschluss der Voruntersuchung entscheidet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, wenn die Zuständigkeit des Gerichts, aber nicht die Militärgerichtsbarkeit bestritten ist.

Militärstrafprozess 9

322.1

Zweiter Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen

Art. 33

Ausschliessung

Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b.25 mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bbis.26 mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

c. in der Sache schon als Mitglied einer administrativen oder richterlichen Behörde, als Justizbeamter, als Rechtsberater, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei, als Sachverständiger oder Zeuge gehandelt hat; d.27 mit dem Anwalt einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

dbis.28 mit dem Anwalt einer Partei in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.


Art. 34

Ablehnung

Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen, a. wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;

b. wenn er aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.


Art. 35

Anzeigepflicht

Liegt bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund nach den Artikeln 33 oder 34 vor, so hat sie diesen dem Gericht möglichst frühzeitig, jedoch spätestens nach Eröffnung der Hauptverhandlung anzuzeigen. Bei Ablehnung (Art. 34) hat sie zu erklären, ob sie selbst ihren Ausstand verlange oder die Ablehnung den Parteien anheim stelle.

Die Parteien erhalten eine kurze Frist, um die Ablehnung geltend zu machen.

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

26 Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

Militärstrafrechtspflege 10

322.1


Art. 36

Ausstandsbegehren

1

Will eine Partei den Ausstand (Art. 33 oder 34) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie sofort nach Entstehen oder Bekannt werden des Ausstandsgrundes dem zuständigen Gericht ein Ausstandsbegehren zu stellen.

2

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Begehren glaubhaft zu machen.

Die Gerichtsperson hat sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren findet nicht statt.

3

Wer ein Ausstandsbegehren verspätet einreicht, kann verpflichtet werden, die dadurch verursachten Kosten zu tragen.


Art. 37

Entscheid

1

Über den Ausstand entscheidet bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Präsident des Militärgerichts, nachher das zuständige Gericht.

2

Über den Ausstand des Oberauditors und seines Stellvertreters entscheidet der Bundesrat.

Dritter Abschnitt: Protokolle

Art. 38

Inhalt und Form

1

Die Aussagen einvernommener Personen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, ebenso wichtige Fragen des Untersuchungsrichters.

2

Am Schluss der Einvernahme ist das Protokoll von der einvernommenen Person zu lesen oder ihr vorzulesen. Darauf ist es mit allfälligen Berichtigungen und Ergänzungen von ihr, vom Untersuchungsrichter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

3

Wird die Unterzeichnung des Protokolls verweigert oder kann sie aus anderen Gründen nicht erfolgen, so ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

4

In Ausnahmefällen können Aussagen mit Einwilligung aller Beteiligten nicht nur im Protokoll, sondern auch auf Tonträgern festgehalten werden.


Art. 39

Hauptverhandlung

1

Das Protokoll über die Hauptverhandlung muss deren Gang und Ergebnisse im Wesentlichen wiedergeben sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, ergangenen Entscheide und den Urteilsspruch enthalten.

2

Der Präsident ordnet von sich aus oder auf Antrag einer Partei die vollständige Niederschrift einer Aussage an, wenn ihrem Wortlaut besondere Bedeutung zukommt.

3

Das Protokoll der Hauptverhandlung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Im Übrigen gilt Artikel 38.

Militärstrafprozess 11

322.1


Art. 40

Augenschein und Hausdurchsuchung 1

Protokolle über Augenscheine und Hausdurchsuchungen haben deren Ergebnis genau festgehalten sowie Ort und Zeit der Durchführung und die Namen der Personen anzugeben, die daran teilgenommen haben. Pläne, Fotografien und Zeichnungen sind, wenn nötig, beizufügen.

2

Die Protokolle werden von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat.


Art. 41

Beschlagnahme und Verwahrung 1

Über beschlagnahmte oder verwahrte Gegenstände ist ein genaues Verzeichnis aufzunehmen und den Akten beizufügen.

2

Das Verzeichnis wird von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat.

Der bisherige Inhaber der Gegenstände oder der nach Artikel 66 Absatz 4 Beigezogene muss durch Unterschrift bestätigen, dass das Verzeichnis vollständig ist. Er erhält ein Doppel.

Vierter Abschnitt: Entscheide und Akten

Art. 42

Entscheide

1

Schriftliche Entscheide sind zu begründen und müssen das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

2

Entscheide und deren Vollzug sind in den Akten festzuhalten.


Art. 43


29

Verwaltung der Akten

1

Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Informationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Verfahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erledigung der Untersuchungen und Verfahren.

2

Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

3

Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jahren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv überliefert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen.


Art. 44

Rückgabe von Belegen

Zu den Akten genommene Belege werden dem Berechtigten in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache gegen Empfangsschein zurückgegeben.

29 Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Militärstrafrechtspflege 12

322.1


Art. 45

Akteneinsicht

1

Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen.

2

Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang.

Fünfter Abschnitt: Fristen

Art. 46

Berechnung, Wahrung und Erstreckung 1

Berechnet sich die Frist nach Tagen, so beginnt sie am Tage nach der Mitteilung.

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnort der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.

2

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die zuständige Stelle gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Weiterleitung besorgt ist.

3

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

4

Die vom Gesetz bestimmten Fristen sind nicht erstreckbar. Richterlich bestimmte Fristen können auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, erstreckt werden.


Art. 47

Wiederherstellung

1

Eine Frist kann wiederhergestellt werden, wenn sie der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet nicht einhalten konnte.

2

Das begründete Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel einzureichen. Die versäumte Rechtshandlung muss innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.

3

Über das Gesuch entscheidet die in der Sache zuständige Stelle.

4

Gegen den ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Beschwerde geführt werden: a. gegen Entscheide des Untersuchungsrichters beim Präsidenten des Militärgerichts;

b. gegen Entscheide des Militärgerichts oder seines Präsidenten beim Militärappellationsgericht;

c. gegen Entscheide des Militärappellationsgerichts oder seines Präsidenten beim Militärkassationsgericht.

Militärstrafprozess 13

322.1

Sechster Abschnitt: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

Art. 48

Öffentlichkeit

1

Die Verhandlungen vor den Militärgerichten sind öffentlich, nicht aber die Beratungen und Abstimmungen.

2

Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen, soweit eine Gefährdung der Landesverteidigung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert. Es schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers dies erfordern. Das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliesst.30 3 Das Urteil wird öffentlich verkündet.

4

Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal sind verboten. Das Gericht kann Ausnahmen beschliessen.


Art. 49

Sitzungspolizei

1

Der Präsident des Gerichts sorgt für Ruhe und Ordnung in der Verhandlung. Er kann Ruhestörer wegweisen, den Sitzungssaal räumen und Widersetzliche bis zum Schluss der Sitzung in polizeilichen Gewahrsam nehmen lassen.

2

Das Gericht kann denjenigen, der sich in der Sitzung ungebührlich verhält oder Anordnungen des Präsidenten missachtet, mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.31 Dies schliesst eine Verfolgung für Straftaten nicht aus.

3

Dem Untersuchungsrichter stehen die gleichen Befugnisse zu. Er kann eine Ordnungsbusse bis zu 200 Franken verhängen.32


Art. 50

Sitzungslokal; Vollzugsorgan 1

Die Kantone und Gemeinden stellen den Militärgerichten an den Sitzungsorten die erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Besondere Auslagen werden vom Bund ersetzt.

2

Die am Sitzungsort zuständige Polizeibehörde stellt auf Ersuchen des Präsidenten des Gerichts die nötigen Organe für den Vollzug seiner Anordnungen zur Verfügung, insbesondere für die Vorführung von Angeklagten und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 312.5).

31 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

32 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

Militärstrafrechtspflege 14

322.1

Siebenter Abschnitt: Einvernahme des Beschuldigten; freies Geleit

Art. 51

Vorladung

1

Der Beschuldigte wird zur Einvernahme in der Regel schriftlich vorgeladen. Er ist auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen.

2

Die Vorladung wird durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der Armee oder nötigenfalls durch Vermittlung einer zivilen Behörde zugestellt.33 3 Leistet der Beschuldigte der Vorladung keine Folge, so kann er vorgeführt werden.

Der Vorführungsbefehl ist in der Regel schriftlich zu erteilen.


Art. 52

Durchführung

1

Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, welcher Tat er beschuldigt wird. Er wird aufgefordert, sich über die Beschuldigung auszusprechen sowie Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Zur Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der Aussage und zur Beseitigung von Widersprüchen werden entsprechende Fragen gestellt.

2

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden mit aller Sorgfalt abgeklärt.

3

Der Untersuchungsrichter geht allen belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nach.

4

Auch bei einem Geständnis werden die nähern Umstände und die Beweggründe der Tat abgeklärt.

5

Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt.

6

Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so wird das Verfahren ohne Rücksicht darauf weitergeführt.


Art. 53

Freies Geleit

1

Der Präsident des Gerichts kann einem landesabwesenden Beschuldigten oder einem in Abwesenheit Verurteilten freies Geleit erteilen. Dieses kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.

2

Das freie Geleit erlischt, wenn der Beschuldigte oder der in Abwesenheit Verurteilte im ordentlichen Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder die auferlegten Bedingungen nicht erfüllt hat.

3

Auf diese Rechtsfolgen ist der Beschuldigte oder Verurteilte bei Erteilung des freien Geleits aufmerksam zu machen.

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Militärstrafprozess 15

322.1

Achter Abschnitt: Anhaltung; Vorläufige Festnahme; Untersuchungs- und Sicherheitshaft34

Art. 54


35

Allgemeines Anhaltungsrecht 1

Jede Person ist berechtigt, eine andere Person anzuhalten: a. die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt; b. die sie unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat antrifft; c. die zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2

Die angehaltene Person ist unverzüglich der nächsten Truppe oder der Polizei zu übergeben. Nach Durchführung der nötigen Abklärungen ist sie sofort zu entlassen, sofern nicht die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme erfüllt sind.

a36 Polizeiliche Anhaltung 1

Zivile und militärische Polizeiorgane können bei Verdacht einer strafbaren Handlung eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

2

Zivile und militärische Polizeiorgane haben jede Person anzuhalten, die in ihrer Gegenwart eine strafbare Handlung verübt oder unmittelbar danach angetroffen wird. Bei Fluchtgefahr können sie ferner Personen anhalten, welche auf Grund eigener Wahrnehmung, ausgeschriebener Fahndungen oder glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer strafbaren Handlung verdächtig sind.

3

Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.

4

Zivile und militärische Polizeiorgane können Angehörige der Armee zur Mitwirkung bei der Anhaltung einer auf frischer Tat ertappten Person auffordern.


Art. 55


37

Vorläufige Festnahme

1

Vorgesetzte aller Stufen sowie zivile und militärische Polizeiorgane können eine Person vorläufig festnehmen, wenn sich auf Grund der Ermittlungen und nach der Befragung ergibt, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Artikel 56 vorliegen.

34 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

35 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

36 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

37 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärstrafrechtspflege 16

322.1

2

Über jede Festnahme ist unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält mindestens die Personalien der festgenommenen Person und allfälliger Auskunftspersonen sowie Grund, Ort und Zeit der Festnahme.

3

Die festgenommene Person ist berechtigt, umgehend ihre Angehörigen zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und einen Rechtsbeistand über die vorläufige Festnahme und deren Gründe zu orientieren.

4

Für die Entschädigung für unzulässige vorläufige Festnahme gilt Artikel 117 Absatz 3 sinngemäss.

a38 Dauer der vorläufigen Festnahme 1

Die vorläufige Festnahme darf vom Zeitpunkt der Anhaltung an gerechnet 24 Stunden nicht überschreiten.

2

Ergibt sich während der Dauer der vorläufigen Festnahme, dass deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so ist die betroffene Person zu entlassen. Andernfalls ist sie vor Ablauf dieser Frist vom zuständigen militärischen Untersuchungsrichter persönlich einzuvernehmen. Dieser hat darüber zu befinden, ob die vorläufige Festnahme aufgehoben oder die Person in Untersuchungshaft gesetzt werden soll.


Art. 56

Untersuchungs- und Sicherheitshaft Gegen den Beschuldigten, gegen welchen die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und Grund zur Annahme besteht: a. dass er sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde oder b. dass er Spuren der Tat vernichten, Beweismittel beiseite schaffen oder verändern oder Zeugen, Mitbeschuldigte oder Auskunftspersonen zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden würde oder

c. dass er, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde.


Art. 57

Haftbefehl

1

Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgt aufgrund eines schriftlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters oder nach Abschluss der Voruntersuchung des Präsidenten des zuständigen Gerichts.

2

Der Haftbefehl enthält: a. die Personalien des Beschuldigten; b. die ihm vorgeworfene strafbare Handlung; c. den Grund der Verhaftung; d. die Rechtsmittelbelehrung.

38 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärstrafprozess 17

322.1

3

Der Haftbefehl ist dem Beschuldigen bei der Verhaftung bekannt zu geben unter Aushändigung eines Doppels gegen Empfangsbestätigung.

4

Der Verhaftete ist unverzüglich dem Richter zuzuführen.


Art. 58

Fahndung

1

Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so wird die Fahndung angeordnet.

Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei wird angegeben, wem der Verhaftete zuzuführen ist.

2

Die Polizeiorgane haben bei der Fahndung mitzuwirken.

3

Bei schweren Straftaten kann die Bekanntgabe durch Presse, Radio oder Fernsehen angeordnet werden.


Art. 59

Erste Einvernahme; Haftdauer 1

Der Verhaftete ist spätestens am ersten Werktag, nach dem er dem Richter zugeführt wurde, über den Gegenstand der Beschuldigung einzuvernehmen und auf sein Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen, aufmerksam zu machen.

2

Die Untersuchungshaft darf nicht länger als 14 Tage dauern. Der Präsident des Militärgerichts kann jedoch auf begründetes Gesuch des Untersuchungsrichters hin eine oder mehrere Haftverlängerungen von jeweils höchstens einem Monat bewilligen. Hafterstreckungsverfügungen sind dem Verhafteten durch Zustellung eines Doppels zu eröffnen.

3

Sobald kein Verhaftungsgrund mehr besteht, ist der Verhaftete freizulassen.


Art. 60

Sicherheitshaft nach der Verurteilung Wird gegen ein Urteil ein Rechtsmittel eingereicht, so entscheidet über die Anordnung oder Fortdauer der Sicherheitshaft der Präsident des Gerichts, welches das Urteil gefällt hat. Sind die Akten an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet, so entscheidet deren Präsident.


Art. 61

Freiheitsbeschränkung Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft oder die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordert.

Neunter Abschnitt: Untersuchungsmassnahmen

Art. 62

Anordnung

Die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen steht dem Untersuchungsrichter und, nach Abschluss der Voruntersuchung, dem Präsidenten des Militärgerichts oder des Militärappellationsgerichts zu. Mit der Durchführung kann die kantonale gerichtliche Polizei beauftragt werden.

Militärstrafrechtspflege 18

322.1


Art. 63

Beschlagnahme

Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen, sind zu beschlagnahmen und zu verwahren oder in anderer Weise sicherzustellen.


Art. 64

Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten Wer einen mit Beschlag belegten Gegenstand oder Vermögenswert in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen herauszugeben. Verweigert er die Herausgabe, so wird er dazu gezwungen.


Art. 65


39

Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des Geisteszustandes 1

Zur Abklärung einer Straftat können eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Verdächtigen und die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt angeordnet werden.

2

Gegenüber einem Dritten können solche Massnahmen ohne seine Einwilligung nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden.

3

Zur Abklärung seines Geisteszustandes kann der Beschuldigte in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden. Der Aufenthalt in dieser Anstalt gilt als Untersuchungshaft.


Art. 66

Durchsuchung von Wohnungen und Personen 1

Die Durchsuchung einer Wohnung, anderer Räume oder unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Liegenschaften kann jederzeit angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich der Beschuldigte oder Verdächtige darin verborgen hält oder dass sich Beweisgegenstände oder Spuren der strafbaren Handlung darin befinden.

2

Der Beschuldigte oder Verdächtige darf ebenfalls durchsucht werden.

3

Zur Nachtzeit darf die Durchsuchung nur bei unmittelbarer Gefahr vorgenommen werden.

4

Der Inhaber der Räume oder Gegenstände wird zur Durchsuchung beigezogen. Ist er abwesend, so ist bei Wehrmännern ein Dienstkamerad, bei Zivilpersonen ein erwachsener Angehöriger oder Hausgenosse beizuziehen. Ist er abwesend, so ist bei Angehörigen der Armee ein Dienstkamerad, bei Zivilpersonen ein erwachsener Angehöriger oder Hausgenosse beizuziehen40.

39

Gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Art. 66-70

die Nummern 65-69.

40 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

Militärstrafprozess 19

322.1

5

Findet die Durchsuchung bei einer Zivilperson statt, so ist wenn möglich eine Amtsperson der Gemeinde oder des Kantons beizuziehen.


Art. 67

Privat- oder Berufsgeheimnis 1

Die Durchsuchung von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern ist mit grösster Schonung des Privatgeheimnisses und unter Beachtung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 75 Buchstabe b durchzuführen.

2

Insbesondere sollen sie nur durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich solche darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

3

Dem Inhaber von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung der Präsident des zuständigen Militärgerichts, im Hauptverfahren das Gericht. Der Entscheid ist endgültig.


Art. 68


41

Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten 1

Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und sofern sie nicht der Einziehung unterliegen, dem Berechtigten zurückzugeben.

2

Die nach den Artikeln 51, 51a und 52 des MStG42 eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte, die aufzubewahren, zu verwerten oder unbrauchbar zu machen sind, liefert der Richter nach rechtskräftiger Erledigung des Falles der zuständigen Stelle ab.

3

Die zuständige Stelle sorgt für die Verwertung, sofern innert der Frist von Artikel 42 Ziffer 1 des MStG keine Ansprüche Dritter geltend gemacht worden sind.

Dem Verderben oder einer raschen Wertverminderung ausgesetzte Gegenstände und Vermögenswerte werden rechtzeitig verwertet. Der Erlös wird während der genannten Frist zur Verfügung der anspruchsberechtigten Dritten gehalten.

4

Sind anspruchsberechtigte Dritte nicht anders zu ermitteln, so kann die zuständige Stelle eine einmalige Ausschreibung im Bundesblatt veranlassen.


Art. 69

Autopsie, Exhumierung Aus zwingenden Gründen können die Autopsie, der Aufschub der Bestattung, die Ausgrabung des Leichnams oder die Öffnung der Aschenurne angeordnet werden.

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389 3425; BBl 1999 1979).

42 SR

321.0

Militärstrafrechtspflege 20

322.1

Zehnter Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Überwachungsgeräte43

Art. 70


44

Voraussetzungen

Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200045 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Für den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff. StGB46) gilt es sinngemäss.


Art. 71-7247

Art. 72

a48

Art. 73


49

43

Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581).

44 Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).

45 SR

780.1

46 SR

311.0

47 Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).

48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).

49 Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).

Militärstrafprozess 21

322.1

Elfter Abschnitt50: Zeugen und Auskunftspersonen51

Art. 74


52

Zeugnispflicht

Jedermann ist verpflichtet, als Zeuge vor dem Richter zu erscheinen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen Zeugnis abzulegen.


Art. 75

Zeugnisverweigerung

Das Zeugnis können verweigern: a.53 Ehegatten, auch wenn die Ehe geschieden ist, eingetragene Partnerinnen oder Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie Personen, mit denen der Beschuldigte oder Verdächtige eine faktische Lebensgemeinschaft führt; abis.54 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie von Beschuldigten oder Verdächtigen, deren Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, Pflege- und Stiefkinder, Pflege- und Stiefeltern sowie Stiefgeschwister; b. Geistliche, Anwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt; c.55 Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen unter Buchstabe a oder abis genannten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden; Personen, denen nach den Artikeln 98b-98d die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert worden ist, können ihre Aussage nicht unter Hinweis auf die Gefahr, identifiziert zu werden, verweigern.

50

Gemäss Ziff. IV 4-5 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Abschnitte 10-14 die Nummern 11-15 und die ursprünglichen Art. 71-218 die Nummern 74-221.

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 312.5).

52

Gemäss Ziff. IV 4-5 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Abschnitte 10-14 die Nummern 11-15 und die ursprünglichen Art. 71-218 die Nummern 74-221.

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

54 Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

Militärstrafrechtspflege 22

322.1


Art. 76

Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht 1

Ist ein Zeuge zur Zeugnisverweigerung berechtigt, so ist er darauf aufmerksam zu machen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

2

Erklärt sich ein Zeuge trotzdem zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung noch während der Einvernahme widerrufen. Die bereits gemachten Aussagen bleiben bestehen.


Art. 77

Dienst- und Amtsgeheimnis 1

Soll ein Zeuge über Tatsachen aussagen, die unter das Dienstgeheimnis (Art. 77 MStG56) fallen, so hat der Richter vorerst bei der zuständigen Dienststelle die Befreiung von dieser Pflicht zu erwirken.

2

Ein Beamter darf nur mit Zustimmung seiner vorgesetzten Behörde über ein Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB57) als Zeuge einvernommen oder zur Herausgabe von Amtsakten angehalten werden. Im Übrigen gelten das eidgenössische und das kantonale Verwaltungsrecht.


Art. 78

Vorladung

Zeugen werden in der Regel schriftlich zur Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung wird durch die Post, durch einen Angehörigen der Armee oder durch Vermittlung ziviler Behörden zugestellt. Die Zeugen sind auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen.


Art. 79

Einvernahme

1

Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der andern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern Zeugen, dem Beschuldigten oder Verdächtigen gegenübergestellt werden.

2

Die Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen. Dies wird im Protokoll vermerkt.


Art. 80

Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, insbesondere seine Beziehungen zum Beschuldigten, Verdächtigen oder Verletzten, sind so weit festzustellen, als sie für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.


Art. 81

Ausbleiben von Zeugen 1

Ein Zeuge, der unentschuldigt ausbleibt, sich ohne Erlaubnis entfernt oder sich in die Unmöglichkeit versetzt, auszusagen, wird mit Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft. Er hat auch die Kosten zu bezahlen, die er durch seinen Ungehorsam verursacht hat.

56

SR 321.0

57

SR 311.0

Militärstrafprozess 23

322.1

2

Er kann überdies vorgeführt werden. Der Vorführungsbefehl ist in der Regel schriftlich zu erteilen.

3

Bei nachträglicher genügender Entschuldigung werden Strafverfügung und Kostenauflage aufgehoben.


Art. 82

Widerrechtliche Zeugnisverweigerung 1

Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder entzieht er sich der Zeugnispflicht, so kann er mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden. Bei andauernder Weigerung ist ihm unter Hinweis auf Artikel 292 StGB58 die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse anzudrohen.59 2 Bleibt der Zeuge trotz Androhung bei seiner Weigerung, so wird er bei der zivilen Strafbehörde verzeigt.

3

Der Zeuge trägt die durch seine Weigerung verursachten Kosten.

4

Entschädigungsbegehren Dritter bleiben vorbehalten.


Art. 83

Entschädigung

Die Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates.


Art. 84

Auskunftsperson

1

Als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen werden befragt: a. Personen, die als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen können; b. Personen, die den Sinn der Zeugeneinvernahme nicht zu erfassen vermögen.

2

Auskunftspersonen sind verpflichtet, Vorladungen zur Befragung Folge zu leisten.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben können sie vorgeführt werden. Für Vorladung und Vorführungsbefehl gilt Artikel 51.

3

Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet.

4

Die Bestimmungen über die Einvernahme des Beschuldigten gelten sinngemäss auch für die Auskunftsperson.

5

Auskunftspersonen können für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates entschädigt werden.

58 SR

311.0

59 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

Militärstrafrechtspflege 24

322.1

Elfter Abschnittbis:60 Opfer und Angehörige
a61 1.

Grundsatz

1

Die Hilfe an Opfer von Straftaten, auch von solchen, die nach dem MStG62 zu beurteilen sind, richtet sich nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 200763 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen.

2

Dieser Abschnitt findet auf Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des OHG, denen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin zustehen, sinngemäss Anwendung.

b 2. Information über die Opferhilfe und Meldung 1

Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit über: a. die Adressen und die Aufgaben der Beratungsstellen; b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen; c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung.

2

Sie meldet Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

3

Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer im Sinne von Absatz 1 und melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

c 3. Persönlichkeitsschutz des Opfers 1

Die Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens.

2

Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur bekannt geben, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.

3

Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. In diesem Fall tragen sie dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten 60 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, mit Ausnahme von Art. 84a, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 312.5).

61

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2465).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 312.5).

62 SR

321.0

63 SR

312.5

Militärstrafprozess 25

322.1

Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.

d 4. Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass: a. es in allen Verfahrensstadien von Angehörigen seines Geschlechts einvernommen wird;

b. dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person seines Geschlechts angehört;

c. eine allfällige Übersetzung der Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts erfolgt, wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist; d. eine Gegenüberstellung gegen seinen Willen nur angeordnet wird, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

e 5. Beistand und Aussageverweigerung 1

Wird das Opfer als Zeuge, Zeugin oder Auskunftsperson befragt, so kann es sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen.

2

Das Opfer kann sich zusätzlich auch durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen.

Soweit es für die Wahrung der Rechte des Opfers notwendig ist, bezeichnet der Gerichtspräsident einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3

Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.

f 6.

Verfahrensrechte

1

Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere: a. seine Zivilansprüche nach Artikel 84g geltend machen; b. den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird; c. den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie die beschuldigte Person, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

2

Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.

Militärstrafrechtspflege 26

322.1

g 7.

Zivilansprüche

1

Soweit der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199564 nicht haftet, kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend machen. Es übt in diesem Umfang Parteirechte aus.

2

Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Absatz 1 vor den Militärgerichten geltend zu machen oder verzichtet es darauf, solche Ansprüche geltend zu machen, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen.

Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem solchen Fall lediglich Informationsrechte aus.

h 8. Besondere Bestimmungen zum Schutz von Kindern: Kind Kind im Sinne der Artikel 84i-84k ist das Opfer, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Militärstrafverfahrens weniger als 18 Jahre alt ist.

i Gegenüberstellung von Kind und beschuldigter Person 1

Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität eines Kindes dürfen die Behörden das Opfer der beschuldigten Person nicht gegenüberstellen.

2

Bei anderen Straftaten ist eine Gegenüberstellung ausgeschlossen, wenn diese für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte.

3

Vorbehalten bleibt die Gegenüberstellung, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

j Einvernahme des Kindes 1

Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden.

2

Die erste Einvernahme hat so rasch als möglich stattzufinden.

3

Eine zweite Einvernahme findet statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder wenn eine solche im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat.

4

Die Einvernahme wird von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlerin oder einem entsprechenden Ermittler durchgeführt, im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten. Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus.

5

Die Einvernahme erfolgt in einem geeigneten Raum. Sie wird auf Video aufgenommen. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.

64 SR

510.10

Militärstrafprozess 27

322.1

6

Die Behörde kann die Vertrauensperson und den Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 84e vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnten.

k Einstellung des Strafverfahrens 1

Die zuständige Behörde oder der Richter können ausnahmsweise das Strafverfahren einstellen, wenn:

a. das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.

2

Die zuständige Behörde oder der Richter sorgen bei einer Einstellung des Verfahrens dafür, dass nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden.

Zwölfter Abschnitt: Sachverständige

Art. 85

Sachverständige

1

Wenn die Abklärung eines Sachverhaltes besondere Kenntnisse erfordert, kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht Sachverständige beiziehen. Ihre Aufgabe ist zu umschreiben.

2

Den Sachverständigen ist Einsicht in die Akten zu gewähren und das Recht einzuräumen, Beweisaufnahmen beizuwohnen und zur Abklärung des Sachverhaltes Fragen an Zeugen und Beschuldigte zu stellen.


Art. 86

Schweigepflicht

Die Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des StGB65.


Art. 87

Ernennung

Den Sachverständigen wird die Ernennung unter Hinweis auf Artikel 89 schriftlich eröffnet. Sie werden auf die Straffolgen falscher Begutachtung aufmerksam gemacht.


Art. 88

Ausstand

Für die Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen.

65

SR 311.0

Militärstrafrechtspflege 28

322.1


Art. 89

Pflicht zur Annahme des Auftrages Der Richter kann den Sachverständigen nur dann zur Annahme des Auftrages verpflichten, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. Zeugnisverweigerungsgründe berechtigen jedoch zur Ablehnung des Auftrages.


Art. 90

Pflichtwidriges Verhalten 1

Verweigert ein zur Annahme des Auftrages verpflichteter Sachverständiger ohne wichtigen Grund die Erstattung des Gutachtens, liefert ein Sachverständiger das Gutachten ohne hinreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder leistet er einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, so werden ihm die durch sein Verhalten entstandenen Kosten auferlegt. Er kann überdies mit einer Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft werden.

2

Bei nachträglicher genügender Entschuldigung werden diese Anordnungen aufgehoben.


Art. 91

Abgabe des Gutachtens Der Richter bestimmt, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet werden soll, und setzt den Abgabetermin fest.


Art. 92

Neue Begutachtung

Ist ein Gutachten mangelhaft oder besteht zwischen mehreren Gutachten ein Widerspruch, so kann der Richter eine Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch die gleichen oder andere Sachverständige anordnen.


Art. 93

Entschädigung

Die Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesrates.

Dreizehnter Abschnitt: Augenschein

Art. 94

1 Ein Augenschein wird angeordnet, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen kann.

2

Den Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, dem Augenschein beizuwohnen. Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen können zum Augenschein vorgeladen und dabei befragt werden.

Militärstrafprozess 29

322.1

Vierzehnter Abschnitt: Dolmetscher und Übersetzer

Art. 95

Beizug

1

Wird mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist nötigenfalls ein Dolmetscher beizuziehen. Kommt dem Wortlaut einer Aussage besondere Bedeutung zu, so ist sie auch in der Fremdsprache ins Protokoll aufzunehmen.

2

Zu Verhandlungen mit tauben oder stummen Personen ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn schriftlicher Verkehr nicht genügt.

3

Zur Übersetzung fremdsprachiger Schriftstücke ist, soweit notwendig, ein Übersetzer beizuziehen.


Art. 96

Schweigepflicht

Dolmetscher und Übersetzer unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des StGB66.


Art. 97

Straffolgen bei falscher Übersetzung Dolmetscher und Übersetzer werden auf die Straffolgen falscher Übersetzung aufmerksam gemacht.


Art. 98

Ausstand

Für Dolmetscher und Übersetzer gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen.

Vierzehnter a Abschnitt:67 Schutz von Verfahrensbeteiligten
a68 Grundsatz

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldigter, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 Buchstabe a oder abis gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident die geeigneten Schutzmassnahmen.

66

SR 311.0

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2691 2694; BBl 2003 767).

68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

Militärstrafrechtspflege 30

322.1

b Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. Voraussetzungen Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn: a.69 Gegenstand des Verfahrens Straftaten sind, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind; und b.70 glaubhaft erscheint, dass sie durch die Aussage sich selbst oder Angehörige nach Artikel 75 Buchstabe a oder abis der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden.

c 2. Verfahren

1

Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter oder den Gerichtspräsidenten erteilt. Sie bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

2

Dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts ist innert 30 Tagen seit der Zusicherung ein Gesuch mit sämtlichen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten einzureichen. Der Präsident kann zusätzliche Auskünfte und Beweisstücke verlangen.

3

Wird die Genehmigung nicht innert 30 Tagen verlangt oder wird sie verweigert, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymitätswahrung bereits erlangten Aussagen im Verfahren nicht verwendet werden; die entsprechenden Protokolle werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Eine Einvernahme durch das Gericht unter Zusicherung der Anonymitätswahrung ist vor der Erteilung der Genehmigung nicht zulässig.

4

Ist die Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts erteilt, so bindet die Zusicherung der Anonymitätswahrung unwiderruflich sämtliche mit dem Fall betrauten Behörden. Die geschützte Person kann jedoch auf die Anonymitätswahrung verzichten.

d 3. Massnahmen

1

Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, kann der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident:

a. Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchführen; 69 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

Militärstrafprozess 31

322.1

b. die Personalien der einzuvernehmenden Person in Abwesenheit der Parteien feststellen;

c. die Person ohne Namensnennung einvernehmen; d. Aussehen oder Stimme der einzuvernehmenden Person verändern oder diese abschirmen;

e. anlässlich der Hauptverhandlung auf die Befragung verzichten und stattdessen die Aussagen verlesen, welche die einzuvernehmende Person vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat;

f.

die Akteneinsicht einschränken; g. in der Hauptverhandlung statt einer mündlichen Befragung eine schriftliche durchführen.

2

Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident bestimmt, welche dieser Massnahmen angemessen und geeignet erscheinen, für welche Personen sie gelten und für welche Dauer sie getroffen werden; dabei dürfen die Rechte der Verteidigung nur so weit beschränkt werden, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint.

3

Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einvernimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, trifft vorgängig die geeigneten Massnahmen, um eine Verwechslung oder eine Vertauschung von Personen zu verhindern.

4

Andere Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuvernehmenden Person können angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen.

Fünfzehnter Abschnitt: Verteidiger

Art. 99

Zulassung; Verpflichtung 1

Als Verteidiger können Schweizerbürger auftreten, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind.71 2 Jeder Angehörige der Armee, der einem Truppenkörper oder einer Formation, für die das Gericht zuständig ist, angehört und der über ein kantonales Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts die amtliche Verteidigung zu übernehmen.72 3 Die Militärgerichte erstellen jährlich eine Liste der amtlichen Verteidiger.

71 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

72 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

Militärstrafrechtspflege 32

322.1

4

In Strafverfahren, in denen der Sachverhalt mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheim gehalten werden muss, kann der Präsident des Gerichts den vom Beschuldigten beigezogenen Verteidiger ablehnen. Der Beschuldigte wird aufgefordert, einen andern Verteidiger zu bezeichnen. Der Verteidiger wird vom Präsidenten des Gerichts auf die Geheimhaltungsvorschriften der Armee hingewiesen.

Zweites Kapitel: Verfahrensablauf Erster Abschnitt: Einleitung des Verfahrens

Art. 100

Massnahmen der Truppe 1

Ist eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende strafbare Handlung begangen worden, so hat der am Tatort den Befehl führende Vorgesetzte oder ein von ihm bezeichneter geeigneter Offizier oder Unteroffizier die nötigen Massnahmen zu treffen, um die Flucht des Verdächtigen zu verhindern, die Spuren der Tat festzustellen und den Beweis zu sichern. Soweit nötig, sind die Organe der militärischen oder zivilen Polizei beizuziehen.

2

Die getroffenen Massnahmen sowie die wesentlichen Aussagen des Verdächtigen und der übrigen befragten Personen werden in einem Protokoll festgehalten.

3

Dem Vorgesetzten, der für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Voruntersuchung zuständig ist, muss ohne Verzug Bericht erstattet werden.


Art. 101

Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung 1

Bei einer strafbaren Handlung, die während des Militärdienstes begangen wurde, sind zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Voruntersuchung zuständig: a. in Schulen, Lehrgängen und Kursen: der Kommandant; b. in Truppendiensten:

1. im Bataillonsverband: der Bataillonskommandant, 2. bei kleineren, selbständig im Dienst befindlichen Formationen: der betreffende Kommandant, 3. in den übrigen Fällen: der Kommandant der Truppe oder des Stabes.73 2

Ordnet der Kommandant nach der vom Untersuchungsrichter durchgeführten vorläufigen Beweisaufnahme die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Untersuchungsrichters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt dieser den Fall dem Oberauditor vor. Der Oberauditor entscheidet endgültig.

73 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärstrafprozess 33

322.1

3

Für eine ausserhalb des Dienstes begangene strafbare Handlung ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder die von ihm bezeichnete Dienststelle zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder Voruntersuchung zuständig.


Art. 102

Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme 1

Sind einzelne Voraussetzungen einer Voruntersuchung nicht erfüllt, so wird eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet. Dies gilt vor allem, wenn a. Beweismittel beschafft oder ergänzt werden müssen, insbesondere bei unbekannter Täterschaft und ungeklärtem oder verwickeltem Sachverhalt;

b. Ungewissheit darüber besteht, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch oder militärgerichtlich zu erledigen sei.

2

Bei Tötung oder erheblicher Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie bei schweren Sachschäden ist eine vorläufige Beweisaufnahme auch dann anzuordnen, wenn keine strafbare Handlung vorliegt.74

Art. 103

Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung 1

Ist eine Person einer strafbaren Handlung verdächtig und fällt eine disziplinarische Erledigung ausser Betracht, so ist die Voruntersuchung anzuordnen.

2

Die Voruntersuchung hat den Zweck festzustellen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Es sind alle Umstände der Tat abzuklären, die für das richterliche Urteil oder für die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung sein können.


Art. 104

Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme 1

Die vorläufige Beweisaufnahme ist ein Ermittlungsverfahren in den Formen und mit den Mitteln der Voruntersuchung.

2

Der Untersuchungsrichter erstattet über den festgestellten Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung Bericht und beantragt je nach dem Ergebnis der zuständigen Stelle: a. eine Voruntersuchung anzuordnen; b. die Sache disziplinarisch zu erledigen; c. dem Verfahren keine weitere Folge zu geben.

3

Dem Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des OHG75 ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Verlangt das Opfer die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, 74 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

75 SR

312.5

Militärstrafrechtspflege 34

322.1

so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2.76

Art. 105

Untersuchungsbefehl

1

Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.

2

Der Befehl hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten und Verdächtige oder Beschuldigte genau zu bezeichnen.

3

Besteht Zweifel über die Zuständigkeit, so trifft der Untersuchungsrichter nur die dringenden Massnahmen und leitet die Akten an den Oberauditor weiter.


Art. 106

Zuständigkeit des Untersuchungsrichters 1

Die Untersuchung wird von einem Untersuchungsrichter des zuständigen Militärgerichts geleitet. Das Protokoll wird vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise von einer anderen Person geführt.

2

Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann der Oberauditor einen andern Untersuchungsrichter mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen.


Art. 107

Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters Der Untersuchungsrichter führt die Untersuchung ohne Einmischung der militärischen Vorgesetzten des Verdächtigen oder Beschuldigten.


Art. 108

Durchführung des Verfahrens 1

Die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung werden ohne Verzug durchgeführt.

2

Sie sind nicht öffentlich.

3

Der Verdächtige oder Beschuldigte kann zur Befragung von Zeugen und Sachverständigen beigezogen werden.


Art. 109

Beizug des Verteidigers 1

Der Beschuldigte kann bereits in der Voruntersuchung einen Verteidiger beiziehen.

Er ist bei der ersten Einvernahme auf dieses Recht hinzuweisen.

2

Bei schweren Anschuldigungen oder in verwickelten Fällen bestellt der Präsident des Militärgerichts auf Gesuch des Beschuldigten oder auf Antrag des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung einen amtlichen Verteidiger, sofern der Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger beigezogen hat. Der Wunsch des Beschul76 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit

1. Jan. 2009 (AS 1992 2465).

Militärstrafprozess 35

322.1

digten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger aus der Liste des Gerichts wird berücksichtigt, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.


Art. 110

Rechte des Verteidigers 1

Der Verteidiger hat das Recht, Untersuchungshandlungen zu beantragen. Soweit der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist ihm auch Akteneinsicht und Anwesenheit bei der Befragung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei Augenscheinen zu gestatten.

2

Ausnahmsweise kann der Untersuchungsrichter den Verkehr zwischen Verteidiger und verhaftetem Beschuldigten für bestimmte Zeit beschränken oder ausschliessen, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert.

3

Nach Abschluss der Voruntersuchung steht dem Verteidiger unbeschränkte Einsicht in die Akten zu. Er kann mit dem Beschuldigten frei verkehren.


Art. 111

Ausdehnung der Voruntersuchung Der Untersuchungsrichter dehnt nötigenfalls die Voruntersuchung von Amtes wegen auf Personen und strafbare Handlungen aus, die im Untersuchungsbefehl nicht genannt sind. Der Ausdehnungsentscheid ist den Betroffenen zu eröffnen.


Art. 112


77

Abschluss der Voruntersuchung Nach Abschluss der Voruntersuchung übermittelt der Untersuchungsrichter die Akten dem Auditor zur Anklageerhebung, zur Einstellung des Verfahrens oder zum Erlass eines Strafmandates. Dem Beschuldigten und dem Geschädigten ist vom Abschluss der Voruntersuchung Kenntnis zu geben.


Art. 113


78

Ergänzung der Voruntersuchung Der Auditor, der Beschuldigte sowie der Geschädigte können innert einer vom Untersuchungsrichter zu bestimmenden Frist Ergänzung der Voruntersuchung verlangen.


Art. 114

Anklage; Strafmandat

1

Ergibt die Voruntersuchung hinreichende Verdachtsgründe für ein Verbrechen oder Vergehen, so erhebt der Auditor ohne Verzug Anklage. Er übermittelt die Akten mit der Anklageschrift dem Präsidenten des Militärgerichts und stellt dem Angeklagten und dem Geschädigten ein Doppel zu.79 77

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

78

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

79

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

Militärstrafrechtspflege 36

322.1

2

Erachtet der Auditor die Voraussetzungen dafür als erfüllt, so erlässt er ein Strafmandat nach Artikel 119.


Art. 115

Anklageschrift

Die Anklageschrift enthält: a. die Personalien des Angeklagten; b. die Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat mit ihren gesetzlichen Merkmalen; c. die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Tat mit Strafe bedrohen; d. die Angabe der Beweismittel; e. allfällige Ausschliessungs- oder Ablehnungsbegehren des Auditors.


Art. 116


80

Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe 1

Ist die Sache nicht weiter zu verfolgen, so stellt der Auditor das Verfahren ein.

2

Nimmt der Auditor einen im MStG81 vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet er die Tat als blossen Disziplinarfehler, so stellt er das Verfahren ein und verhängt eine Disziplinarstrafe.82 3 Der Auditor kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des MStG vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen.

4

Die Einstellungsverfügung ist dem Beschuldigten, dem Geschädigten und dem Oberauditor mit kurzer Begründung schriftlich zu eröffnen.

5

Nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung übermittelt der Auditor die Akten dem Oberauditorat zur Aufbewahrung. Dieses sorgt für den Vollzug der allfälligen ausgesprochenen Disziplinarstrafe.


Art. 117

Kosten und Entschädigung 1

Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt der Bund. Der Auditor kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung auferlegen.83 2 Die Kosten können dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat.

80 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

81 SR

321.0

82 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

83 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärstrafprozess 37

322.1

3

Sofern der Beschuldigte, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, das Verfahren nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder wesentlich erschwert hat, ist ihm auf sein Begehren vom Auditor zuzusprechen:

a. Schadenersatz für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile; b. bei schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung;

c. eine angemessene Entschädigung für Anwaltskosten.

4

Der Entscheid über Kosten und Entschädigung ist in die Einstellungsverfügung aufzunehmen.


Art. 118

Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde84 1

Gegen Einstellungs- und Entschädigungsverfügungen können der Beschuldigte, der Geschädigte und der Oberauditor Rekurs an das Militärgericht erheben. Die Artikel 197 und 199 gelten sinngemäss.

2

Ebenso können das Opfer und seine Angehörigen im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des OHG85 gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs erheben, soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend machen.86 3 Gegen eine vom Auditor verhängte Disziplinarstrafe kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde nach den Artikeln 209-213 des MStG87 an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.88

Zweiter Abschnitt: Strafmandatverfahren

Art. 119

Voraussetzungen

1

Der Auditor erlässt ein Strafmandat, wenn: a. er eine der folgenden Strafen für angemessen hält: 1.

eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen, 2.

eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen, 3.

eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 120 Stunden, 4.

eine Busse von höchstens 5000 Franken, 5.

eine Verbindung der Strafen nach den Ziffern 1-4; und 84 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

85 SR

312.5

86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 312.5).

87 SR

321.0

88 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärstrafrechtspflege 38

322.1

b. der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist.89 1bis

Er kann im Strafmandatverfahren auch einen Entscheid über einen Widerruf im Sinne von Artikel 40 MStG90 treffen, wenn die bedingte oder teilbedingte Strafe, zusammen mit der neuen Strafe, nicht höher als die in Absatz 1 Buchstabe a festgehaltenen Strafmassgrenzen ist.91 2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt: a. bei

Ehrverletzungen;

b.92 wenn, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, über einen Widerruf (Art. 40 MStG) oder über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB93) zu entscheiden ist; c.94 bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten oder wenn dieser keine Zustelladresse in der Schweiz hat; d.95 wenn bestrittene zivilrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind; e.96 wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47 oder 50 MStG als angezeigt erscheint.


Art. 120

Form und Inhalt

Das Strafmandat ist schriftlich auszufertigen und kurz zu begründen. Es enthält: a. die Personalien des Angeklagten; b. den Sachverhalt;

c. die Tatsachen, welche die einzelnen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen;

d. die rechtliche Würdigung der Tat; e. die Gründe für die Strafzumessung; 89 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

90 SR

321.0

91 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

92 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

93 SR

311.0

94 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

95

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

96 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

Militärstrafprozess 39

322.1

f. die

Strafverfügung;

fbis.97 den Entscheid über den Widerruf (Art. 119 Abs. 1bis) und eine kurze Begründung;

g. den Entscheid über Kosten und Entschädigung (Art. 151) sowie über anerkannte zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten;

h. den Hinweis, dass das Strafmandat rechtskräftig wird, sofern nicht innert zehn Tagen beim Auditor schriftlich Einsprache erhoben wird; i.

das Datum sowie die Unterschrift des Auditors.


Art. 121

Eröffnung

Das Strafmandat wird dem Bestraften, dem Geschädigten und dem Oberauditor schriftlich eröffnet. Kann es dem Bestraften nicht zugestellt werden, so findet das ordentliche Verfahren statt.


Art. 122

Einsprache

1

Innert zehn Tagen nach der Eröffnung können der Bestrafte und der Oberauditor gegen das Strafmandat beim Auditor schriftlich Einsprache erheben. Der Geschädigte kann Einsprache erheben, wenn das Strafmandat seine zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.98 2 Wird rechtzeitig Einsprache erhoben, so findet das ordentliche Verfahren statt. Das Strafmandat ersetzt die Anklageschrift.

3

Richtet sich die Einsprache nur gegen den Entscheid über die Kosten oder die Entschädigung, so muss sie einen begründeten Antrag enthalten. Das Gericht entscheidet ohne Parteiverhandlung.


Art. 123

Rechtskraft, Rückzug der Einsprache 1

Das Strafmandat wird zu einem rechtskräftigen Urteil, wenn keine Einsprache erhoben oder diese zurückgezogen wird.

2

Der Rückzug ist spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung möglich. Richtet sich jedoch die Einsprache nur gegen den Entscheid über die Kosten oder die Entschädigung, so ist der Rückzug bis zum Entscheid des Gerichts möglich.

3

Zieht der Bestrafte die Einsprache zurück, so können ihm die entstandenen Kosten auferlegt werden.

97 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

98

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

Militärstrafrechtspflege 40

322.1

Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung

Art. 124

Ansetzung der Hauptverhandlung Nach Eingang von Anklageschrift und Akten bestimmt der Präsident des Militärgerichts ohne Verzug Ort und Zeit der Hauptverhandlung. In verwickelten Fällen kann er die Akten ganz oder teilweise bei den Richtern zirkulieren lassen.


Art. 125

Vorladung des Angeklagten 1

In der Regel ist der Angeklagte mindestens zehn, in Haftfällen mindestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung vorzuladen.

2

In der Vorladung sind die Namen der Richter und des Gerichtsschreibers aufzuführen.


Art. 126

Ersatzrichter

Kann das Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden, so bezeichnet der Präsident des Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter.


Art. 127

Verteidigung

1

In der Hauptverhandlung muss der Angeklagte einen Verteidiger haben.

2

Hat der Angeklagte keinen Verteidiger beigezogen und wurde ihm in der Voruntersuchung auch keiner von Amtes wegen beigegeben, so fordert ihn der Präsident des Militärgerichts auf, innert einer bestimmten Frist einen solchen zu bezeichnen.

3

Bezeichnet der Angeklagte innert dieser Frist keinen Verteidiger oder ist sein Verteidiger nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ernennt der Präsident einen amtlichen Verteidiger. Der Wunsch des Angeklagten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger aus der Liste des Gerichts wird berücksichtigt, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

4

Nach Bestellung des Verteidigers setzt der Präsident dem Angeklagten eine angemessene Frist, innert welcher er Ablehnungsbegehren anzubringen und seine Beweismittel zu bezeichnen hat.


Art. 128

Anordnung von Beweisaufnahmen 1

Der Präsident des Militärgerichts kann von sich aus die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen verfügen sowie andere Beweisaufnahmen anordnen.

2

Der Präsident kann die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Anordnung von Beweisaufnahmen wegen Unerheblichkeit ablehnen. In diesem Falle ist die betroffene Partei berechtigt, ihr Begehren bei Beginn der Hauptverhandlung zu wiederholen.

3

Der Präsident eröffnet seine Verfügungen den Parteien schriftlich.

Militärstrafprozess 41

322.1


Art. 129

Vorgezogene Beweisaufnahmen 1

Kann ein Beweis in der Hauptverhandlung, beispielsweise wegen Krankheit eines Zeugen oder Sachverständigen, voraussichtlich nicht erhoben werden oder ist es zweckmässig, vor der Hauptverhandlung einen richterlichen Augenschein vorzunehmen, so führt der Präsident des Militärgerichts diese Beweisaufnahme selbst durch oder lässt sie durch einen oder mehrere Richter vornehmen.

2

Den Parteien ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Sind sie nicht erschienen, so ist ihnen das Protokoll vor der Hauptverhandlung vorzulegen.

Vierter Abschnitt: Hauptverhandlung und Urteil

Art. 130

Teilnahme

1

Die Richter, der Gerichtsschreiber, der Auditor, der Angeklagte und der Verteidiger müssen der ganzen Hauptverhandlung beiwohnen.

2

Der Präsident des Militärgerichts kann anordnen, dass sich der Angeklagte aus der Hauptverhandlung entfernt, insbesondere wenn dieser sich ungebührlich benimmt oder wenn zu befürchten ist, dass die Kenntnis eines ärztlichen Gutachtens diesem zum Nachteil gereichen würde.

3

Der Präsident kann ausnahmsweise den Angeklagten auf dessen Gesuch hin vom Erscheinen befreien oder ihm gestatten, sich aus der Hauptverhandlung zu entfernen.

4

Das ordentliche Verfahren kann auch dann fortgesetzt werden, wenn sich der Angeklagte ohne Erlaubnis des Präsidenten aus der Hauptverhandlung entfernte.


Art. 131

Ausbleiben des Angeklagten 1

Bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden.

2

Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet, so wird das Abwesenheitsverfahren angewendet.


Art. 132

Ausbleiben eines Zeugen 1

Bleibt ein Zeuge trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Ist diese nicht möglich, und hält das Gericht sein Erscheinen für notwendig, so vertagt es die Verhandlung auf Kosten des Ausgebliebenen.

2

Artikel 81 findet Anwendung.


Art. 133

Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen Muss die Verhandlung wegen nicht entschuldigten Ausbleibens des Verteidigers oder eines Sachverständigen verschoben werden, so kann ihm das Gericht die dadurch verursachten Kosten auferlegen.

Militärstrafrechtspflege 42

322.1


Art. 134

Eröffnung der Hauptverhandlung 1

Der Präsident des Militärgerichts eröffnet die Hauptverhandlung.

2

Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der Parteien fest.


Art. 135

Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift 1

Der Präsident des Militärgerichts stellt die Personalien des Angeklagten fest.

2

Die Anklageschrift wird verlesen, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.


Art. 136

Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts 1

Hierauf entscheidet das Gericht über Einsprachen gegen seine Besetzung oder sachliche Zuständigkeit, über Begehren um Ergänzung der Beweismittel sowie über Verjährungseinreden und Vorfragen, welche die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Durchführung der Verhandlung betreffen.

2

Das Gericht lehnt von Amtes wegen seine Zuständigkeit ab, wenn der Straffall nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegt. Die nach Artikel 223 des MStG99 vom Bundesstrafgericht getroffenen Entscheidungen sind für das Gericht und die Parteien verbindlich.100

Art. 137

Befragung des Angeklagten 1

Der Präsident des Militärgerichts befragt den Angeklagten über seine persönlichen und militärischen Verhältnisse sowie über die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat. Er stellt auf Verlangen eines Richters, des Auditors oder des Verteidigers weitere Fragen zur Abklärung des Sachverhalts.

2

Gesteht der Angeklagte die Tat und ist sein Geständnis glaubwürdig, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien ein abgekürztes Beweisverfahren durchführen.


Art. 138

Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen 1

Der Präsident des Militärgerichts legt dem Gericht die Beweisstücke vor und befragt die Zeugen in der von ihm bestimmten Reihenfolge. Vor der Einvernahme mahnt er sie zur Wahrheit und macht sie auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam.

2

Nach der Einvernahme eines jeden Zeugen können Richter und Parteien weitere Fragen zur Abklärung des Sachverhalts stellen lassen.

3

Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

99 SR

321.0

100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Militärstrafprozess 43

322.1


Art. 139

Widersprüche: Gedächtnislücken 1

Zur Feststellung oder Behebung von Widersprüchen in den Aussagen können Einvernahmen wiederholt oder Protokolle der Untersuchung ganz oder teilweise verlesen werden.

2

Erinnert sich ein Zeuge nicht mehr oder nicht mehr genau an eine Wahrnehmung, über die er früher berichtet hat, so können die entsprechenden Protokolle ganz oder teilweise verlesen werden.


Art. 140

Befragung von Sachverständigen Die Sachverständigen werden in der Regel nach den Zeugen einvernommen.


Art. 141

Verlesen von Beweisurkunden 1

Wesentliche Beweisurkunden sind zu verlesen.

2

Die Befragung von Zeugen, Sachverständigen und Mitangeklagten kann durch das Verlesen der Protokolle ihrer frühern Aussagen ersetzt werden, wenn a. die Person inzwischen verstorben ist: b. eine Vorladung wegen unbekannten Aufenthalts nicht möglich war; c. die Einvernahme in der Hauptverhandlung aus andern Gründen nicht stattfinden kann;

d. es sich um Aussagen handelt, die für die Urteilsfindung nicht entscheidend ins Gewicht fallen.


Art. 142

Neue Beweisanträge

1

Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisanträge stellen.

2

Das Gericht sorgt jedoch dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig verlängert wird.


Art. 143

Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung 1

Das Gericht kann die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei für neue Beweisaufnahmen, für die Neuerstellung oder Ergänzung der Anklageschrift oder aus andern wichtigen Gründen sowie für die dadurch bedingte Vorbereitung der Parteivorträge unterbrechen oder verschieben.

2

Bei längerer Unterbrechung muss die Hauptverhandlung wiederholt werden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichten.

Militärstrafrechtspflege 44

322.1


Art. 144

Parteivorträge

1

Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Vorträge des Auditors und des Verteidigers über die Schuldfrage und die Strafzumessung. Jeder Partei steht das Recht eines zweiten Vortrages zu.

2

Der Angeklagte hat das letzte Wort.


Art. 145

Urteil

1

Das Urteil lautet auf Freispruch oder Verurteilung.

2

Erweist sich die Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig, so wird das Verfahren eingestellt.


Art. 146

Urteilsfällung

1

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung.

2

Das Urteil wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Dies gilt auch für Zwischenentscheide.

3

…101


Art. 147

Gegenstand des Urteils Gegenstand des Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat. Bei deren Würdigung darf das Gericht nur die Ergebnisse der Hauptverhandlung berücksichtigen.


Art. 148

Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts 1

Das Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, die der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden.

2

Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind, darf nur erfolgen, wenn der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

3

In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn in der Hauptverhandlung Umstände vorgebracht werden, welche die Strafbarkeit erhöhen.


Art. 149

Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens 1

Nimmt das Gericht einen im MStG102 vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet es die Tat als blossen Disziplinarfehler, so spricht es den Angeklagten 101 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

102 SR

321.0

Militärstrafprozess 45

322.1

frei und verhängt eine Disziplinarstrafe103. Das Gericht kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegen.104 2 Das Gericht kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des MStG vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen.105 3 Hat das Gericht den Angeklagten verurteilt, disziplinarisch bestraft oder freigesprochen, so darf über ihn wegen der gleichen Tat keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden.


Art. 150

Sicherheitshaft

Das Gericht kann einen Verurteilten oder einen wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochenen Angeklagten zur Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder Massnahme in Haft setzen.


Art. 151

Kosten und Entschädigung 1

Dem Verurteilten werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besondern Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

2

Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.

3

Dem Freigesprochenen können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat.

4

Die Vergütungen an Richter, Justizoffiziere, Unteroffiziere und Soldaten, Dolmetscher und Übersetzer trägt der Bund.

5

Das Gericht entscheidet über Entschädigungsbegehren nach den Regeln von Artikel 117 Absatz 3.


Art. 152

Mündliche Urteilseröffnung 1

Der Präsident des Militärgerichts eröffnet den Parteien das Urteil in öffentlicher Sitzung durch Verlesen des Urteilsspruchs und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe.

103 Fassung erster Satzgemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

104 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

105 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

Militärstrafrechtspflege 46

322.1

2

Von der Mitteilung der Entscheidungsgründe wird soweit abgesehen, als diese mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder Staatssicherheit geheim gehalten werden müssen.

3

Der Präsident unterrichtet die Parteien über die möglichen Rechtsmittel.


Art. 153

Form und Inhalt des Urteils 1

Das Urteil wird schriftlich ausgefertigt. Es enthält Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers, des Auditors, des Angeklagten und seines Verteidigers, die in der Anklage bezeichneten strafbaren Handlungen, die Anträge der Parteien sowie a. bei

Verurteilung:

1. den

Sachverhalt;

2. die Tatsachen, welche die einzelnen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen;

3. die Gründe für die Strafzumessung und die Massnahmen; 4. die gesetzlichen Bestimmungen; 5. den Urteilsspruch;

b. bei

Freispruch:

1. den

Sachverhalt;

2. die Feststellung, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nicht erwiesen oder nicht strafbar ist; 3. die Gründe für allfällige Massnahmen; 4. den Urteilsspruch;

c. bei Freispruch nach Artikel 149: 1. den

Sachverhalt;

2. die Tatsache, welche die einzelnen Merkmale des Disziplinarfehlers erfüllen;

3. die Gründe für die Zumessung der Disziplinarstrafe; 4. den Urteilsspruch.

2

Das Urteil enthält überdies den begründeten Entscheid über Kosten und Entschädigung, allenfalls über beschlagnahmte Gegenstände und den zivilrechtlichen Anspruch des Geschädigten sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

3

Der Präsident des Militärgerichts und der Gerichtsschreiber unterzeichnen das Urteil.

4

Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf den Urteilsspruch oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung haben, werden von Amtes wegen berichtigt.

Militärstrafprozess 47

322.1


Art. 154

Zustellung von Urteilsausfertigungen 1

Urteilsausfertigungen werden dem Verteidiger für sich und zuhanden des Verurteilten oder Freigesprochenen, dem Geschädigten, dem Auditor, dem Oberauditor und dem Vollzugskanton sowie den vom Bundesrat zu bezeichnenden Empfängern zugestellt.

2

Urteilsausfertigungen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheim zu haltende Tatsachen enthalten, werden lediglich dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Oberauditor zugestellt. Dem Auditor und dem Verteidiger werden auf Gesuch hin eine Urteilsausfertigung zur Einsichtnahme überlassen. Der Verurteilte und der Geschädigte erhalten auf Gesuch hin Einsicht in die Urteilsausfertigung, der Geschädigte jedoch nur so weit, als das Urteil seine zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.106 Fünfter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende und Wiederaufnahme

Art. 155

Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil 1

Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet (Art. 131 Abs. 2) oder macht er sich verhandlungsunfähig, so wird ohne ihn verhandelt.

2

Das Gericht verschiebt die Hauptverhandlung, wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten unerlässlich ist. Es nimmt trotzdem die unaufschiebbaren Beweiserhebungen vor.

3

Das Urteil lautet auf Verurteilung oder Freispruch.

4

Im Urteil ist auf die Bestimmung der Artikel 156 und 157 hinzuweisen.


Art. 156

Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung 1

Wenn der in Abwesenheit Verurteilte sich stellt oder festgenommen wird, so wird ihm das Abwesenheitsurteil mit Begründung durch die Polizei oder den Untersuchungsrichter ausgehändigt. Der Verurteilte kann innert zehn Tagen die Aufhebung des Abwesenheitsurteils verlangen. Das Begehren kann ohne Begründung schriftlich oder mündlich zu Protokoll gestellt werden. Es ist zulässig, sofern die Strafe noch nicht verjährt ist. In diesem Fall kann der Präsident des Militärgerichtes107 die Ergänzung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter anordnen. Dieser überweist anschliessend die Akten dem Auditor.

2

Das Gesuch um Aufhebung hemmt den Vollzug des Abwesenheitsurteils, wenn der Präsident des Militärgerichts nichts anderes verfügt.

106 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

107 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Militärstrafrechtspflege 48

322.1

3

Nach Aufhebung des Abwesenheitsurteils durch das Gericht findet die Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren statt.


Art. 157

Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils 1

Verzichtet der in Abwesenheit Verurteilte nach Kenntnisnahme des Urteils auf dessen Aufhebung, so hat er dies schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht ist endgültig.

2

Der Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils wird angenommen, wenn der in Abwesenheit Verurteilte a. innert zehn Tagen seit Aushändigung des Abwesenheitsurteils kein Begehren um Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren stellt; b. einer Vorladung des Gerichts zur Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren unentschuldigt keine Folge leistet.


Art. 158

Dispensation im Abwesenheitsverfahren 1

Ein im Ausland ansässiger und in Abwesenheit verurteilter Schweizer, dem es aus wichtigen Gründen, insbesondere familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder finanzieller Art nicht möglich ist, in die Schweiz zu kommen, kann die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung verlangen, solange die Strafe nicht verjährt ist. Beide Begehren sind zu begründen.

2

Über das Dispensationsgesuch entscheidet der Präsident des Militärgerichts endgültig.

3

Bei Ablehnung des Dispensationsgesuchs findet keine Aufhebung des Abwesenheitsurteils und keine Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren statt.

4

Vorbehalten bleibt die Erneuerung der Begehren aus bisher nicht geltend gemachten Gründen oder die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 156 bei Einreise in die Schweiz.

Militärstrafprozess 49

322.1

Sechster Abschnitt: Verfahren bei Widerruf oder Rückversetzung108

Art. 159

Hauptverhandlung

1

Hat das Militärgericht oder das Militärappellationsgericht über einen Widerruf (Art. 40 MStG109) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB110) zu entscheiden, so ist eine Hauptverhandlung durchzuführen. Artikel 119 Absatz 1bis bleibt vorbehalten.111 2 Der Verurteilte ist anzuhören, der Auditor und der Verteidiger stellen und begründen ihre Anträge. Der Verurteilte hat das letzte Wort.

3

Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung und das Urteil (Art. 130ff.) gelten sinngemäss.


Siebenter Abschnitt:112 Art. 160-162

Achter Abschnitt: Zivilrechtliche Ansprüche

Art. 163


113

Grundsatz

Der Geschädigte kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das MStG114 fallenden strafbaren Handlung gegen den Angeklagten vor den Militärgerichten geltend machen. Er übt in diesem Umfang Parteirechte aus.


Art. 164

Verfahren

1

Der zivilrechtliche Anspruch kann von der Eröffnung der Voruntersuchung an bis zum Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Der Geschädigte ist berechtigt, Anträge zur Feststellung und Bemessung seiner Ansprüche zu stellen. Er 108 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

109 SR

321.0

110 SR

311.0

111 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

112 Aufgehoben

durch

Ziff.

III des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 921 943; BBl 2002 7859).

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

114 SR 321.0

Militärstrafrechtspflege 50

322.1

kann Einsicht in die Akten nehmen, soweit diese für die Ausübung seiner Rechte von Bedeutung sind.115 2 Hat der Geschädigte vor der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht, so ist er zu dieser vorzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt.

3

In der Hauptverhandlung erhält der Geschädigte nach dem Auditor das Wort zur Stellung und Begründung seiner Anträge.

4

Das Militärgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die zivilrechtlichen Ansprüche später behandeln.116 5 Würde die vollständige Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Militärgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädigten im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.117


Art. 165

Zulässigkeit der Beurteilung Ein zivilrechtlicher Anspruch wird nur beurteilt, wenn der Angeklagte verurteilt oder vom Gericht disziplinarisch bestraft wird.

Drittes Kapitel: Rechtsmittel Erster Abschnitt: Beschwerde

Art. 166

Zulässigkeit

1

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft-, Beschlagnahme-, Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militär- und Militärappellationsgerichte.

Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann keine Beschwerde erhoben werden.

2

Beschwerde kann erheben, wer unmittelbar betroffen ist.


Art. 167

Zuständigkeit

Es entscheiden endgültig: a. der Präsident des zuständigen Militärgerichtes über Beschwerden gegen Haftverfügungen der Untersuchungsrichter; b. der Oberauditor über Beschwerden gegen die andern Verfügungen der Untersuchungsrichter;

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

116 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

Militärstrafprozess 51

322.1

c. der Präsident des zuständigen Militärappellationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärgerichte; d. der Präsident des Militärkassationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärappellationsgerichte;


Art. 168

Einreichung; Frist

1

Die Beschwerde ist spätestens fünf Tage, nachdem der Betroffene von der anzufechtenden Verfügung oder Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung bei der Beschwerdebehörde einzureichen. Bei Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden.

2

Die Beschwerdebehörde holt unverzüglich die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen.


Art. 169

Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn es die Beschwerdebehörde anordnet.


Art. 170

Beschwerdeentscheid

Wird die Beschwerde gutgeheissen, so trifft die Beschwerdebehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann namentlich Verfügungen aufheben und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen.


Art. 171

Kosten

Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat.

Zweiter Abschnitt: Appellation

Art. 172

Zulässigkeit

1

Die Appellation ist zulässig gegen Urteile der Militärgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile.

2

Wird lediglich der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch oder über die Kosten und Entschädigung angefochten, so ist einzig der Rekurs zulässig.

3

Die Appellation ist ferner zulässig gegen Entscheide der Militärgerichte über einen Widerruf (Art. 40 MStG118) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB119).120 118 SR

321.0

119 SR

311.0

120 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

Militärstrafrechtspflege 52

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Art. 173

Legitimation; aufschiebende Wirkung 1

Die Appellation kann vom Angeklagten oder seinem Verteidiger sowie vom Auditor eingereicht werden. Der Auditor kann auch zugunsten des Angeklagten appellieren.

1bis

Der Geschädigte kann appellieren, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil sich auf die Beurteilung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auswirken kann.121 2 Die Appellation hemmt den Vollzug des Urteils.


Art. 174

Einreichung, Frist

1

Die Appellation ist innert fünf Tagen seit der mündlichen Eröffnung des Urteils beim Militärgericht schriftlich oder mündlich zu erklären. Sie kann auf einen Teil des Urteils beschränkt werden.

2

Das Gericht gibt den Parteien von der Appellationserklärung Kenntnis.122

Art. 175

Rückzug

1

Die Appellation kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll zurückgezogen werden.

2

Zieht der Angeklagte oder der Geschädigte die Appellation zurück, so trägt er in der Regel die aus seinem Rechtsmittel erwachsenen Kosten.123 3 Die Abschreibung wird vom Präsidenten des Gerichts verfügt, bei dem sich die Akten befinden.


Art. 176

Übermittlung der Akten Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an die Parteien übermittelt der Präsident des Militärgerichts die Akten dem Militärappellationsgericht.


Art. 177

Einhaltung der Frist; Verspätung Der Präsident des Militärappellationsgerichts prüft, ob die Appellation rechtzeitig eingereicht wurde. Nimmt er an, dass sie verspätet ist, so legt er die Akten dem Gericht vor, das hierüber im schriftlichen Verfahren entscheidet.

121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

Militärstrafprozess 53

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Art. 178

Vorbereitung der Hauptverhandlung Der Präsident des Militärappellationsgerichts bereitet die Hauptverhandlung vor und setzt den Parteien eine angemessene Frist für Ablehnungsbegehren und Beweisanträge. Nach Ablauf der Frist lässt er die Akten bei den Richtern zirkulieren. Im übrigen gelten die Artikel 124 −129 sinngemäss.


Art. 179

Ausbleiben des Angeklagten oder des Geschädigten124 1

Kann dem Angeklagten oder dem Geschädigten die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden oder bleibt er, ohne vom Erscheinen dispensiert zu sein, trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so ist seine Appellation eine Stunde nach dem Verhandlungstermin verwirkt.125 2

Die Verwirkung wird widerrufen, wenn der Säumige glaubhaft macht, dass er unverschuldet der Vorladung keine Folge leisten konnte.

3

Das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen ist innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung über die Verwirkung der Appellation beim Militärappellationsgericht einzureichen.

4

Kann das Gesuch aus wichtigen Gründen nicht fristgemäss gestellt werden, so ist es innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.


Art. 180

Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren Hat der Auditor die Appellation erklärt, und bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Kann er nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet, so gelten die Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende und die Wiederaufnahme.


Art. 181

Hauptverhandlung

1

Das Gericht kann nötigenfalls die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag unterbrechen oder verschieben.

2

Bei den Parteivorträgen hat der Appellant das erste Wort. Haben mehrere Parteien appelliert, so spricht zuerst der Auditor und zuletzt der Angeklagte. Jeder Partei steht das Recht eines zweiten Vortrages zu. Der Angeklagte hat das letzte Wort.126 3 Im übrigen gelten für die Hauptverhandlung vor dem Militärappellationsgericht sinngemäss die Artikel 130, 132-134, 135 Absatz 1, 136-142, 145-147, 148 Absatz 1, 149, 150 und 152-154.

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

125 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

126 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

Militärstrafrechtspflege 54

322.1


Art. 182

Entscheidungsbefugnis 1

Das Militärappellationsgericht ist bei der Neubeurteilung der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

2

Das Urteil darf nicht zuungunsten des Angeklagten abgeändert werden, wenn er allein oder insoweit der Auditor ausdrücklich zu seinen Gunsten appelliert hat.


Art. 183

Kosten; Entschädigung 1

Wird die Appellation des Angeklagten im vollen Umfang gutgeheissen, so trägt der Bund die Kosten des Appellationsverfahrens. In den andern Fällen trifft das Militärappellationsgericht den Kostenentscheid nach seinem Ermessen.

2

In gleicher Weise entscheidet das Gericht über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für Anwaltskosten des Angeklagten, sofern dieser nicht amtlich verteidigt ist. Hat allein der Geschädigte appelliert, so kann er verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.127 2bis

Heisst das Gericht die Appellation des Geschädigten ganz oder teilweise gut, so kann es ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten zusprechen, sofern er nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Der Verurteilte kann verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.128 3 Über weitere Entschädigungsbegehren entscheidet das Gericht nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3.

Dritter Abschnitt: Kassation

Art. 184

Zulässigkeit

1

Die Kassationsbeschwerde kann erhoben werden a. gegen Urteile und Unzuständigkeitsentscheide der Militärappellationsgerichte;

b.129

gegen Entscheide der Militärappellationsgerichte über einen Widerruf (Art. 40 MStG130) sowie über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB131); c. gegen Abwesenheitsurteile der Militärgerichte .

2

Für die Fälle von Buchstabe b gelten die Artikel 185-194 sinngemäss.

127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

128 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

129 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

130 SR

321.0

131 SR

311.0

Militärstrafprozess 55

322.1


Art. 185

Kassationsgründe

1

Die Kassation ist auszusprechen, wenn a. das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war; b. das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat; c. während der Hauptverhandlung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden ist; d. das Urteil eine Verletzung des Strafgesetzes enthält; e. das Urteil keine hinreichenden Entscheidungsgründe enthält; f. wesentliche tatsächliche Feststellung des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren widersprechen.

2

Aus den in den Buchstaben a und c genannten Gründen kann die Kassation nur begehrt werden, wenn die Partei während der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat.


Art. 186

Legitimation; Fristen 1

Die Kassation kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor verlangt werden. Hat der Auditor auf die Kassationsbeschwerde verzichtet, so steht dieses Recht dem Oberauditor zu.

1bis

Der Geschädigte kann Kassationsbeschwerde erheben, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil sich auf die Beurteilung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auswirken kann.132 2

Die Kassationsbeschwerde ist innert fünf Tagen nach der mündlichen Eröffnung des Urteils schriftlich beim Gericht anzumelden, das geurteilt hat.

3

Für den Oberauditor beginnt diese Frist mit dem Eingang des Urteils. Er kann innert der Frist die Akten zur Einsicht verlangen. In diesem Fall läuft die Frist zur Anmeldung der Kassationsbeschwerde neu vom Eingang der Akten an.


Art. 187

Schriftenwechsel; Wirkung 1

Nach Eingang der Anmeldung der Kassationsbeschwerde setzt der Präsident des Gerichts dem Beschwerdeführer unter Zustellung des begründeten Urteils eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Begründung.

2

Nach Eingang der Begründung stellt sie der Präsident des Gerichts dem Kassationsgegner zur Vernehmlassung innert 20 Tagen zu. Anschliessend übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

3

Die Kassationsbeschwerde hemmt den Vollzug des Urteils.

132 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

Militärstrafrechtspflege 56

322.1

4

Anmeldung und Rückzug der Kassationsbeschwerde sind dem Oberauditor zu melden.


Art. 188

Vorbereitung der Verhandlung Der Präsident des Militärkassationsgerichts setzt die Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und trifft die für die Verhandlung erforderlichen Anordnungen.


Art. 189

Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis 1

Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

2

Das Militärkassationsgericht prüft nur die gestellten Anträge.

3

Stützt sich die Kassation auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, so werden lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigt.

4

Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f stützen, ist das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden.


Art. 190

Beurteilung

Hält das Militärkassationsgericht die Kassationsbeschwerde für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil auf.


Art. 191

Rückweisung

1

Wird das Urteil aufgeschoben, so weist das Militärkassationsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

2

Aus besonderen Gründen kann es die Sache auch einem anderen Gericht gleicher Instanz zuweisen.

3

Hebt das Militärkassationsgericht das Urteil in Anwendung von Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b auf, so überweist es die Sache der zuständigen Behörde.


Art. 192

Neubeurteilung

1

Der Neubeurteilung ist die rechtliche Begründung des Urteils des Militärkassationsgerichts zugrunde zu legen.

2

Das Gericht darf nicht zuungunsten des Angeklagten entscheiden, wenn dieser die Kassationsbeschwerde allein oder soweit sie der Auditor oder der Oberauditor ausdrücklich zu seinen Gunsten eingereicht hat.

Militärstrafprozess 57

322.1


Art. 193


133

Kosten; Entschädigung Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183.


Art. 194

Eröffnung und Zustellung des Urteils 1

Den Parteien sind Zeit und Ort der Urteilsverkündung anzuzeigen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt.

2

Für die Zustellung des begründeten Urteils gilt Artikel 154.

Vierter Abschnitt: Rekurs

Art. 195

134 Zulässigkeit Gegen Entscheide der Militär- und der Militärappellationsgerichte kann, sofern die Appellation oder die Kassationsbeschwerde nicht zulässig ist, Rekurs an das Militärkassationsgericht erhoben werden, namentlich in folgenden Fällen: a. Vollstreckung aufgeschobener Strafe nach Vollzug von Massnahmen; b. Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens; c. Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche; d. Entscheid über Kostenauflage und Entschädigungsbegehren; e. Einziehung; f.

Anordnung von Haft im Anschluss an die Urteilseröffnung.


Art. 196


135

Legitimation

Der Rekurs kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor erhoben werden. Der Geschädigte kann in den Fällen von Artikel 195 Buchstaben d, e, f und g Rekurs erheben.


Art. 197

Frist; Verfahren

1

Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich mit Antrag und Begründung beim Gericht einzureichen, dessen Entscheid angefochten wird. Der Präsident setzt dem Rekursgegner eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung. Hierauf übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

133 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

134 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

135 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

Militärstrafrechtspflege 58

322.1

2

Artikel 182 gilt sinngemäss. Indessen ist das Militärkassationsgericht bei Rekursen nach Artikel 195 Buchstaben e und f an den Entscheid über die Bestrafung gebunden.

3

Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.


Art. 198

Entscheid

Wird der Rekurs gutgeheissen, kann das Militärkassationsgericht den Fall zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen oder in der Sache selber entscheiden.


Art. 199


136

Kosten; Entschädigung Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183.

Fünfter Abschnitt: Revision

Art. 200

Revisionsgründe

1

Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn:137

a. Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, Freispruch oder erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten, Verurteilung eines Freigesprochenen oder Verurteilung wegen einer schwereren Straftat zu bewirken;

b. durch eine Straftat auf das Ergebnis des früheren Verfahrens eingewirkt wurde;

c. seit Erlass des früheren Urteils ein neues Strafurteil ausgesprochen wurde, das mit dem früheren unvereinbar ist; d. der Freigesprochene nach Erlass des Urteils ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat;

e. eine Verletzung der Ausstandsvorschriften vorliegt, die früher nicht geltend gemacht werden konnte; f.138 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950139 zum Schutze der Menschenrechte und Grund136 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit

1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

137 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. i; BBl 1991 II 465).

138 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. i; BBl 1991 II 465).

139 SR 0.101

Militärstrafprozess 59

322.1

freiheiten und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch, nach Zustellung des Entscheides der europäischen Behörden durch das Bundesamt für Justiz, innert 90 Tagen eingereicht werden.

2

Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Revision zuungunsten des Beurteilten ausgeschlossen.


Art. 201

Zivilrechtliche Ansprüche 1

Wegen zivilrechtlicher Ansprüche kann um Revision nachgesucht werden: a. aus den in Artikel 200 Buchstaben b-e genannten Gründen; b. wenn entscheidende, dem Gericht nicht vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs herbeizuführen.

2

Die Revision aus den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen muss innert 30 Tagen nach ihrer Entdeckung verlangt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Zustellung der Urteilsausfertigung kann die Revision nicht mehr verlangt werden.


Art. 202

Legitimation

Die Revision können beantragen: a. der

Auditor;

b.140 der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c. der gesetzliche Vertreter des Verurteilten; d.141 der Geschädigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilforderungen betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.


Art. 203

Gesuch; aufschiebende Wirkung 1

Das Revisionsgesuch ist dem Militärkassationsgericht schriftlich einzureichen.

2

Im Gesuch sind die Gründe und die Beweismittel anzugeben.

3

Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident es verfügt.

4

…142

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

141 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465).

142 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Militärstrafrechtspflege 60

322.1


Art. 204

Amtliche Verteidigung Erscheint das Revisionsgesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts zur Ergänzung des Gesuches und für das weitere Verfahren einen amtlichen Verteidiger bestellen.


Art. 205

Weitere Abklärungen

Hält der Präsident des Militärkassationsgerichts weitere Abklärungen für notwendig, so nimmt er diese selbst vor oder lässt sie durch ein Mitglied des Gerichts oder den Untersuchungsrichter vornehmen.


Art. 206

Rechtskraft des angefochtenen Urteils Bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch bleibt das angefochtene Urteil rechtskräftig.


Art. 207

Entscheid; Kosten

1

Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Militärkassationsgericht das Strafmandat oder das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Instanz zurück, welche rechtskräftig geurteilt hat, ausgenommen in Fällen, in denen es nach Artikel 198 selbst entschieden hat.

2

Aus besondern Gründen kann es die Sache auch einer andern Instanz gleicher Stufe zuweisen.

3

Wird das Gesuch abgewiesen, so können dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.


Art. 208

Neubeurteilung

1

Die neue Behandlung des Falles erfolgt im ordentlichen Verfahren.

2

Die vom Militärkassationsgericht als erheblich bezeichneten Beweismittel müssen erhoben werden.


Art. 209

Wiedereinsetzung

1

Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren ganz oder teilweise freigesprochen, so wird er in seine Rechte nach dem neuen Urteil wieder eingesetzt.

Bussen und Kosten werden entsprechend zurückerstattet. über eine Entschädigung wird nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3 entschieden.

2

Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Militärstrafprozess 61

322.1

Viertes Kapitel: Strafvollzug

Art. 210

Rechtskraft

Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn die Frist zur Einreichung der Appellation oder der Kassationsbeschwerde unbenützt verstrichen ist oder das Begehren zurückgezogen oder abgewiesen wurde.


Art. 211


143

Vollzugskanton

1

Als Vollzugskanton ist der Kanton zu bezeichnen, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz hat.

2

Der Bundesrat bestimmt den Vollzugskanton für Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben.


Art. 212


144

Vollzug der Strafen und Massnahmen 1

Der Vollzugskanton vollzieht die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse, die gemeinnützige Arbeit und die Massnahmen. Vorbehalten bleibt der militärische Vollzug der Freiheitsstrafe nach Artikel 34b MStG145.

2

Der Ertrag der Geldstrafen und der Bussen sowie der Einziehung geht an den einziehenden Kanton. Vorbehalten bleibt Artikel 53 MStG.


Art. 213


146



Art. 214

Einzug von Gerichtskosten Sind dem Verurteilten Kosten auferlegt worden, so werden sie nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Zivilurteile eingezogen. Eine Umwandlung in Haft findet nicht statt.


Art. 215


147

Vollzugskosten; Rückgriffsrecht 1

Die Kantone tragen die Kosten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen.

2

Gegen den Betroffenen steht dem Kanton für die Kosten des Vollzugs von Massnahmen nach den Artikeln 56-65 StGB148 ein Rückgriffsrecht zu.149

143 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

144 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

145 SR

321.0

146 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

147 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2392 2393; BBl 1988 II 1333).

148 SR

311.0

Militärstrafrechtspflege 62

322.1

Fünftes Kapitel: Strafverfahren gegen Ausländer

Art. 216

Genfer Abkommen

Für Strafverfahren, die in Kriegszeiten gegen Ausländer durchgeführt werden, bleiben die vom vorliegenden Gesetz abweichenden Bestimmungen der Genfer Abkommen über den Schutz der Kriegsopfer 150 vorbehalten.


Art. 217

Abweichung von Strafmindestmassen Bei den Verbrechen und Vergehen von Ausländern, die keine Treuepflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die Strafmindestmasse des Gesetzes gebunden.

Dritter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 218

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.


Art. 219

Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 151 über die Militärstrafgerichtsordnung wird aufgehoben.


Art. 220

Übergangsrecht

1

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

2

Rechtzeitig angemeldete Kassationsbeschwerden gelten als Appellationserklärungen und werden vom Präsidenten des Militärkassationsgerichts den zuständigen Militärappellationsgerichten überwiesen.

3

Die Amtsdauer der Richter und Ersatzrichter der Militärgerichte, die ihre Tätigkeit unter bisherigem Recht ausübten, läuft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.

149 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701 707; BBl 2007 8353).

150 SR 0.518.12, 0.518.221, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 151 (BS 3 456. AS 1951 437 Ziff. II, 1968 212 Ziff. III]

Militärstrafprozess 63

322.1


Art. 221

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1980152 152 BRB vom 11. Juli 1979 (AS 1979 1106).

Militärstrafrechtspflege 64

322.1

Inhaltsverzeichnis Erster Titel: Gerichtsordnung Erstes Kapitel: Grundsatz Unabhängigkeit Art.

1

Zweites Kapitel: Militärjustiz Einteilung von Offizieren Art. 2

Einteilung von Unteroffizieren und Soldaten Art. 3

Funktionen Art.

4

Drittes Kapitel: Gerichte Erster Abschnitt: Militärgerichte Sachliche Zuständigkeit Art. 5

Zahl der Gerichte; Sprachen Art. 6

Wahl der Richter

Art. 7

Zusammensetzung Art.

8

Zweiter Abschnitt: Militärappellationsgerichte Sachliche Zuständigkeit Art. 9

Zahl der Gerichte; Sprachen Art. 10

Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen Art. 11

Zusammensetzung Art.

12

Dritter Abschnitt: Militärkassationsgericht Sachliche Zuständigkeit Art. 13

Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen Art. 14

Zusammensetzung Art.

15

Eid und Gelübde

Art. 15a

Viertes Kapitel: Oberauditor Funktion Art.

16

Wahl; Grad

Art. 17

Fünftes Kapitel: Rechtshilfe Grundsätze Art.

18

Kenntnisgabe von Strafakten Art. 19

Zulässigkeit der Rechtshilfe Art. 20

Streitigkeiten Art.

21

Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden Art. 22

Militärstrafprozess 65

322.1

Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden Art. 23

Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee Art. 24

Unentgeltlichkeit Art.

25

Zweiter Titel: Verfahren Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Gerichtsstand Einteilung Art.

26

Schulen, Lehrgänge und Kurse Art. 27

Ort der Begehung

Art. 28

Subsidiäre Gerichtsstände Art. 29

Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft Art.

30

Besonderer Gerichtsstand Art. 31

Streitiger Gerichtsstand Art. 32

Zweiter Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen Ausschliessung Art.

33

Ablehnung Art.

34

Anzeigepflicht Art.

35

Ausstandsbegehren Art.

36

Entscheid Art.

37

Dritter Abschnitt: Protokolle Inhalt und Form

Art. 38

Hauptverhandlung Art.

39

Augenschein und Hausdurchsuchung Art. 40

Beschlagnahme und Verwahrung Art. 41

Vierter Abschnitt: Entscheide und Akten Entscheide Art.

42

Verwaltung der Akten Art. 43

Rückgabe von Belegen Art. 44

Akteneinsicht Art.

45

Fünfter Abschnitt: Fristen Berechnung, Wahrung und Erstreckung Art. 46

Wiederherstellung Art.

47

Sechster Abschnitt: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei Öffentlichkeit Art.

48

Sitzungspolizei Art.

49

Militärstrafrechtspflege 66

322.1

Sitzungslokal; Vollzugsorgan Art. 50

Siebenter Abschnitt: Einvernahme des Beschuldigten; freies Geleit Vorladung Art.

51

Durchführung Art.

52

Freies Geleit

Art. 53

Achter Abschnitt: Anhaltung; Vorläufige Festnahme; Untersuchungs- und Sicherheitshaft Allgemeines Anhaltungsrecht Art. 54

Polizeiliche Anhaltung Art. 54a

Vorläufige Festnahme Art. 55

Dauer der vorläufigen Festnahme Art. 55a

Untersuchungs- und Sicherheitshaft Art. 56

Haftbefehl Art.

57

Fahndung Art.

58

Erste Einvernahme; Haftdauer Art. 59

Sicherheitshaft nach der Verurteilung Art. 60

Freiheitsbeschränkung Art.

61

Neunter Abschnitt: Untersuchungsmassnahmen Anordnung Art.

62

Beschlagnahme Art.

63

Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten Art.

64

Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des Geisteszustandes Art.

65

Durchsuchung von Wohnungen und Personen Art. 66

Privat- oder Berufsgeheimnis Art. 67

Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten Art. 68

Autopsie, Exhumierung Art. 69

Zehnter Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Überwachungsgeräte Voraussetzungen Art.

70

Aufgehoben Art.

71-72

Aufgehoben Art.

72a

Aufgehoben Art.

73

Militärstrafprozess 67

322.1

Elfter Abschnitt: Zeugen und Auskunftspersonen Zeugnispflicht Art.

74

Zeugnisverweigerung Art.

75

Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht Art. 76

Dienst- und Amtsgeheimnis Art. 77

Vorladung Art.

78

Einvernahme Art.

79

Persönliche Verhältnisse Art. 80

Ausbleiben von Zeugen Art. 81

Widerrechtliche Zeugnisverweigerung Art. 82

Entschädigung Art.

83

Auskunftsperson Art.

84

Elfter Abschnittbis: Opfer und Angehörige 1. Grundsatz

Art. 84a

2. Information über die Opferhilfe und Meldung Art. 84b

3. Persönlichkeitsschutz des Opfers Art. 84c

4. Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität Art. 84d

5. Beistand und Aussageverweigerung Art. 84e

6. Verfahrensrechte Art. 84f

7. Zivilansprüche

Art. 84g

8. Besondere Bestimmungen zum Schutz von Kindern: Kind Art.

84h

Gegenüberstellung von Kind und beschuldigter Person Art. 84i

Einvernahme des Kindes Art. 84j

Einstellung des Strafverfahrens Art. 84k

Zwölfter Abschnitt: Sachverständige Sachverständige Art.

85

Schweigepflicht Art.

86

Ernennung Art.

87

Ausstand Art.

88

Pflicht zur Annahme des Auftrages Art. 89

Pflichtwidriges Verhalten Art. 90

Abgabe des Gutachtens Art. 91

Neue Begutachtung

Art. 92

Entschädigung Art.

93

Dreizehnter Abschnitt: Augenschein Art.

94

Militärstrafrechtspflege 68

322.1

Vierzehnter Abschnitt: Dolmetscher und Übersetzer Beizug Art.

95

Schweigepflicht Art.

96

Straffolgen bei falscher Übersetzung Art. 97

Ausstand Art.

98

Vierzehnter a Abschnitt: Schutz von Verfahrensbeteiligten Grundsatz Art.

98a

Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. Voraussetzungen Art. 98b

2. Verfahren

Art. 98c

3. Massnahmen

Art. 98d

Fünfzehnter Abschnitt: Verteidiger Zulassung; Verpflichtung Art. 99

Zweites Kapitel: Verfahrensablauf Erster Abschnitt: Einleitung des Verfahrens Massnahmen der Truppe Art. 100

Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung Art. 101

Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme Art.

102

Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung Art. 103

Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme Art. 104

Untersuchungsbefehl Art.

105

Zuständigkeit des Untersuchungsrichters Art. 106

Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters Art. 107

Durchführung des Verfahrens Art. 108

Beizug des Verteidigers Art. 109

Rechte des Verteidigers Art. 110

Ausdehnung der Voruntersuchung Art. 111

Abschluss der Voruntersuchung Art. 112

Ergänzung der Voruntersuchung Art. 113

Anklage; Strafmandat Art. 114

Anklageschrift Art.

115

Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe Art. 116

Kosten und Entschädigung Art. 117

Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde Art. 118

Militärstrafprozess 69

322.1

Zweiter Abschnitt: Strafmandatverfahren Voraussetzungen Art.

119

Form und Inhalt

Art. 120

Eröffnung Art.

121

Einsprache Art.

122

Rechtskraft, Rückzug der Einsprache Art. 123

Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung Ansetzung der Hauptverhandlung Art. 124

Vorladung des Angeklagten Art. 125

Ersatzrichter Art.

126

Verteidigung Art.

127

Anordnung von Beweisaufnahmen Art. 128

Vorgezogene Beweisaufnahmen Art. 129

Vierter Abschnitt: Hauptverhandlung und Urteil Teilnahme Art.

130

Ausbleiben des Angeklagten Art. 131

Ausbleiben eines Zeugen Art. 132

Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen Art. 133

Eröffnung der Hauptverhandlung Art. 134

Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift Art. 135

Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts Art. 136

Befragung des Angeklagten Art. 137

Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen Art. 138

Widersprüche: Gedächtnislücken Art. 139

Befragung von Sachverständigen Art. 140

Verlesen von Beweisurkunden Art. 141

Neue Beweisanträge

Art. 142

Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung Art. 143

Parteivorträge Art.

144

Urteil Art.

145

Urteilsfällung Art.

146

Gegenstand des Urteils Art. 147

Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts Art. 148

Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens Art. 149

Sicherheitshaft Art.

150

Kosten und Entschädigung Art. 151

Militärstrafrechtspflege 70

322.1

Mündliche Urteilseröffnung Art. 152

Form und Inhalt des Urteils Art. 153

Zustellung von Urteilsausfertigungen Art. 154

Fünfter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende und Wiederaufnahme Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil Art.

155

Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung Art.

156

Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils Art. 157

Dispensation im Abwesenheitsverfahren Art. 158

Sechster Abschnitt: Verfahren bei Widerruf oder Rückversetzung Hauptverhandlung Art.

159

Siebenter Abschnitt: … Aufgehoben Art.

160-162

Achter Abschnitt: Zivilrechtliche Ansprüche Grundsatz Art.

163

Verfahren Art.

164

Zulässigkeit der Beurteilung Art. 165

Drittes Kapitel: Rechtsmittel Erster Abschnitt: Beschwerde Zulässigkeit Art.

166

Zuständigkeit Art.

167

Einreichung; Frist

Art. 168

Aufschiebende Wirkung Art. 169

Beschwerdeentscheid Art.

170

Kosten Art.

171

Zweiter Abschnitt: Appellation Zulässigkeit Art.

172

Legitimation; aufschiebende Wirkung Art. 173

Einreichung, Frist

Art. 174

Rückzug Art.

175

Übermittlung der Akten Art. 176

Einhaltung der Frist; Verspätung Art. 177

Vorbereitung der Hauptverhandlung Art. 178

Militärstrafprozess 71

322.1

Ausbleiben des Angeklagten oder des Geschädigten Art. 179

Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren Art. 180

Hauptverhandlung Art.

181

Entscheidungsbefugnis Art.

182

Kosten; Entschädigung Art. 183

Dritter Abschnitt: Kassation Zulässigkeit Art.

184

Kassationsgründe Art.

185

Legitimation; Fristen Art. 186

Schriftenwechsel; Wirkung Art. 187

Vorbereitung der Verhandlung Art. 188

Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis Art. 189

Beurteilung Art.

190

Rückweisung Art.

191

Neubeurteilung Art.

192

Kosten; Entschädigung Art. 193

Eröffnung und Zustellung des Urteils Art. 194

Vierter Abschnitt: Rekurs Zulässigkeit Art.

195

Legitimation Art.

196

Frist; Verfahren

Art. 197

Entscheid Art.

198

Kosten; Entschädigung Art. 199

Fünfter Abschnitt: Revision Revisionsgründe Art.

200

Zivilrechtliche Ansprüche Art. 201

Legitimation Art.

202

Gesuch; aufschiebende Wirkung Art. 203

Amtliche Verteidigung Art. 204

Weitere Abklärungen Art. 205

Rechtskraft des angefochtenen Urteils Art. 206

Entscheid; Kosten

Art. 207

Neubeurteilung Art.

208

Wiedereinsetzung Art.

209

Militärstrafrechtspflege 72

322.1

Viertes Kapitel: Strafvollzug Rechtskraft Art.

210

Vollzugskanton Art.

211

Vollzug der Strafen und Massnahmen Art. 212

Art.

213

Einzug von Gerichtskosten Art. 214

Vollzugskosten; Rückgriffsrecht Art. 215

Fünftes Kapitel: Strafverfahren gegen Ausländer Genfer Abkommen

Art. 216

Abweichung von Strafmindestmassen Art. 217

Dritter Titel: Schlussbestimmungen Vollzug Art.

218

Aufhebung bisherigen Rechts Art. 219

Übergangsrecht Art.

220

Referendum und Inkrafttreten Art. 221