01.01.2022 - * / In Kraft
01.01.2019 - 31.12.2021
01.01.2017 - 31.12.2018
01.09.2014 - 31.12.2016
01.01.2014 - 31.08.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.07.2011 - 31.12.2012
01.09.2008 - 30.06.2011
01.07.2008 - 31.08.2008
01.05.2008 - 30.06.2008
13.12.2007 - 30.04.2008
01.01.2007 - 12.12.2007
01.01.2005 - 31.12.2006
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01.01.2000 - 30.06.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV
1) vom 19. Oktober 1977 (Stand am 28. Mai 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 59b, 100, 140l und 141 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 19542 betreffend die Erfindungspatente (Gesetz)
und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und
Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),4 verordnet:

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges
Eigentum
5


Art. 1


6

Zuständigkeit

Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Gesetz ergeben, ist Sache
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Institut).


Art. 2

Einreichungsdatum bei Postsendungen 1 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Inland der Tag der Postaufgabe. Er wird durch den Datumsstempel der Aufgabepoststelle nachgewiesen;
fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Stempel der Empfangspoststelle;
fehlt auch dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung
beim Institut7 als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum der
Postaufgabe nachweisen.

2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Ausland das Datum des
ersten Stempels einer schweizerischen Poststelle; fehlt dieser oder ist er unleserlich, AS 1977 2027

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

2

SR 232.14

3

SR 172.010.31 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

7

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

232.141

Gewerblicher Rechtsschutz 2

232.141

so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Institut als Einreichungsdatum. Der
Absender kann ein früheres Datum des Eingangs bei einer schweizerischen Poststelle nachweisen.


Art. 3

Unterschrift

1 Die Eingaben an das Institut, die schriftlich einzureichen sind, müssen rechtsgültig
unterzeichnet sein.

2 Fehlt die Unterschrift, so wird das Einreichungsdatum des nicht unterzeichneten
Schriftstückes anerkannt, wenn die Unterschrift innert der vom Institut angesetzten
Frist nachgeholt wird.8

Art. 4

Sprache

1 Die Eingaben an das Institut müssen in deutscher, französischer oder italienischer
Sprache (Amtssprachen) abgefasst werden.

2 Die vom Patentbewerber bei der Anmeldung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.

3 Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache ist beizubehalten.
Änderungen der technischen Unterlagen in einer andern Sprache werden nicht entgegengenommen. Dies gilt auch für den Teilverzicht (Art. 24 des Gesetzes).

4 Werden andere Eingaben nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die
Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur
berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt: vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3 und 75 Absatz 3.

6 Ist die Übersetzung eines Schriftstückes einzureichen, so kann verlangt werden,
dass deren Richtigkeit innert der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Wird die
Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

7 Sind die Unterlagen eines Teilgesuchs (Art. 57 des Gesetzes), eines Antrags auf
Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 und 30 des Gesetzes) oder einer
Anmeldung, welche ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung beansprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1ter des Gesetzes), nicht in der
Sprache des ursprünglichen Patentgesuchs oder Patentes abgefasst, so setzt das
Institut dem Patentbewerber oder Patentinhaber eine Frist, innert der er eine Übersetzung in diese Sprache einreichen kann.9 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

Patentverordnung

3

232.141

a10 Elektronische Kommunikation 1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.


Art. 5

Mehrere Patentbewerber 1 Sind an einem Patentgesuch mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder
eine von ihnen zu bezeichnen, der das Institut alle Mitteilungen mit Wirkung für alle
zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, gilt die im Antrag zuerst
genannte Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht
eine der anderen Personen, so fordert das Institut alle Beteiligen auf, nach Absatz 1
zu handeln.


Art. 6


11

Unmöglichkeit der Zustellung Kann eine amtliche Verfügung dem Patentbewerber, dem Patentinhaber oder dem
Vertreter nicht zugestellt werden, so wird sie veröffentlicht.


Art. 7

Erbfolge

Ist der Patentbewerber verstorben, so setzt das Institut den ihm bekannten Erben
eine Frist zur Regelung der Erbfolge in das Patentgesuch; es kann diese Frist angemessen erstrecken.

Zweites Kapitel: Vertretung

Art. 8

Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter 1 Solange der Patentbewerber oder Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat, nimmt
das Institut vom Vollmachtgeber in der Regel keine schriftlichen Mitteilungen oder
Anträge entgegen, mit Ausnahme des Widerrufs der Vollmacht, des Rückzugs des
Patentgesuchs sowie des Verzichts auf das Patent.

2 Der Vertreter bleibt zur Entgegennahme der Akten und Gebühren befugt, die das
Institut zurückgibt.


Art. 9

Vertretungsbefugnis

1 Im Verfahren vor dem Institut können als Vertreter ausser natürlichen Personen,
die in der Schweiz niedergelassen sind, auch Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
bestellt werden.

10

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

11

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit
1. Juli 2002 (SR 232.121).

Gewerblicher Rechtsschutz 4

232.141

2 Gibt das Geschäftsgebaren eines Vertreters zu Klagen Anlass, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, nachdem es ihn angehört hat: a.

den Vertreter verwarnen; b.

das Institut ermächtigen, ihn zeitweilig oder für immer als Vertreter auszuschliessen; c.

die Veröffentlichung dieser Verfügungen anordnen.

3 Für die Beurteilung des Geschäftsgebarens im Sinne von Absatz 2 fällt die gesamte
Geschäftstätigkeit des Vertreters im In- und Ausland in Betracht.

4 Das Institut soll in der Regel nur dann ermächtigt werden, einen Vertreter auszuschliessen, wenn sich eine vorausgegangene Verwarnung als wirkungslos erwiesen
hat.

Drittes Kapitel: Fristen

Art. 10


12

Berechnung

1 Die Fristenberechnung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz13.

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren und erfolgt das Ereignis, das
die Frist in Gang setzt, oder die Zustellung der Mitteilung am letzten Tag eines
Monats, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, in dem sie abläuft.

3 Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten
beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.


Art. 11

Dauer

1 Die im Prüfungsverfahren anzusetzenden Fristen sollen dem voraussichtlichen
Arbeitsaufwand des Patentbewerbers angemessen sein. Sie betragen nicht weniger
als zwei und nicht mehr als fünf Monate.

2 Im Einspruchsverfahren gilt Artikel 74 Absatz 2.


Art. 12

Fristerstreckung

1 Fristen, deren Dauer im Gesetz oder in der Verordnung festgelegt ist, können nicht
erstreckt werden.

2 Andere Fristen werden erstreckt: a.14 im Prüfungsverfahren einmal um einen Monat, wenn vor Fristablauf ein Antrag vorliegt, ferner ein weiteres Mal um höchstens drei Monate, wenn
vor Ablauf der erstreckten Frist ein begründeter Antrag vorliegt; 12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

13

SR 172.021

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 2629).

Patentverordnung

5

232.141

b.

in den übrigen Fällen, wenn der Gesuchsteller vor Fristablauf zureichende
Gründe geltend macht.

3 Der Fristenlauf wird durch Rückfragen nicht gehemmt, sofern sich aus der Antwort
des Instituts nichts Gegenteiliges ergibt.

4 Im Einspruchsverfahren gilt Artikel 74 Absatz 2.


Art. 13

Säumnisfolge

1 Ist im Gesetz oder in dieser Verordnung keine andere Folge vorgesehen, so hat die
Fristversäumnis die Zurückweisung des Antrags durch das Institut zur Folge.

2 In der Mitteilung, in der eine Frist angesetzt wird, sind die Folgen der Versäumnis
anzugeben.

3 Im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.


Art. 14


15

Weiterbehandlung

Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei: a.

der Frist für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 3); b.16 den Fristen für die Einreichung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2 und 4; 39a);

c.

der Frist für den Antrag auf Aussetzung der Prüfung (Art. 62 Abs. 1 und 1bis;
62a Abs. 1);

d.

der Frist für den Antrag auf Aufschub der Bekanntmachung des Patentgesuchs oder der Patenterteilung (Art. 70 Abs. 1); e.

den Fristen für die Zahlung der Übermittlungs-, Recherchen- und internationalen Gebühr (Art. 121, 122 und 122a); f.

den Fristen für den Antrag auf Durchführung einer Recherche internationaler
Art (Art. 126 Abs. 2 und 5); g.

der Frist für den Antrag auf Rückerstattung von Jahresgebühren (Art. 127m
Abs. 6); h.17 der Frist für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 5 Abs. 2 Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April
199718, IGE-GebO);

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

18

SR 232.148

Gewerblicher Rechtsschutz 6

232.141

i.19 der Frist für die Deckung des Fehlbetrags im Rahmen eines Kontokorrents (Art. 7 Abs. 3 IGE-GebO); k.

...20.


Art. 15

Wiedereinsetzung in den früheren Stand
a. Form und Inhalt des Gesuchs 1 Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 des Gesetzes) ist
schriftlich zu stellen. Darin sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das
Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist
die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht
erfüllt, so wird das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.21 2 Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.


Art. 16

b. Prüfung des Gesuchs 1 Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt
worden, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Nachfrist.22 2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft
gemacht, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch zurück.

3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder
teilweise zurückerstattet werden.

Viertes Kapitel: Gebühren

Art. 17


23

Gebührenordnung

Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren
sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der IGE-GebO24 festgelegt.

a25 Gebührenarten

1 Um ein Patent zu erlangen oder aufrechtzuerhalten, sind folgende Gebühren zu
bezahlen:

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

20

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

24

SR 232.148

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

7

232.141

a.

die Anmeldegebühr;

b.

die Anspruchsgebühr; c.

die Prüfungsgebühr; d.

...26

e.

die Jahresgebühren.

2 Für Patentgesuche, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87 ff. des Gesetzes) unterliegen, sind zudem folgende Gebühren zu bezahlen: a.

die Recherchengebühr; b.

die Vorprüfungsgebühr anstelle der Prüfungsgebühr.


Art. 18

27 Jahresgebühren a. Fälligkeit im allgemeinen 1 Die Jahresgebühren sind für jedes Patentgesuch und jedes Patent ab Beginn des
fünften Jahres nach der Anmeldung alljährlich im voraus zu bezahlen.28 2 Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das Patentgesuch
angemeldet wurde.

3 Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu bezahlen; erfolgt die
Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

a29 b. Fälligkeit bei Teilgesuchen und bei Errichtung neuer Patente 1 Für ein aus der Teilung eines früheren Patentgesuches hervorgehendes Teilgesuch
richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum nach Artikel 57 des Gesetzes.

2 Für ein neu errichtetes Patent (Art. 25 Abs. 2, 27 oder 30 des Gesetzes) richten
sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum des
ursprünglichen Patentes.

3 Die bei der Einreichung des Teilgesuches oder des Antrages auf Errichtung des
neuen Patentes bereits fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten
nach Einreichung des Teilgesuches oder des Antrages auf Errichtung des neuen
Patentes zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein
Zuschlag zu entrichten.

26

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2171).

29

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Gewerblicher Rechtsschutz 8

232.141

b30 c. Nicht rechtzeitige Zahlung 1 Ein Patentgesuch, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird zurückgewiesen; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.

2 Das Institut löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht
gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es
mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber
angezeigt.

c31 d. Vorauszahlung

1 Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Löscht das Institut ein Patent, so erstattet es die noch nicht fällige Jahresgebühr
zurück.

2 Von der sechsten Jahresgebühr an können jeweils fünf Jahresgebühren auf einmal
im Voraus bezahlt werden.32 3 Für die Vorauszahlung gelten die Fristen für die Zahlung der sechsten, elften und
sechzehnten Jahresgebühr, einschliesslich der Regelung der Zahlung mit Zuschlag
(Art. 18 Abs. 3).33

4 Nach Eintritt der Fälligkeit der jeweils ersten der im voraus bezahlten Jahresgebühren erfolgt keine Rückerstattung der Jahresgebühren.

d34 e. Zahlungserinnerung Das Institut macht den Patentbewerber oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer
Jahresgebühr und gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Vorauszahlung aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Patentbewerbers oder
Patentinhabers Anzeigen auch an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.


Art. 19


35

Stundung

1 Patentbewerbern oder Patentinhabern, die sich über ihre Bedürftigkeit ausweisen,
können die Gebühren zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Patentes, mit Aus30

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

31

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2171).

34

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

9

232.141

nahme der Anmeldegebühr, bis zum Ablauf des fünften Jahres ab dem Anmeldedatum gestundet werden.

2 Will der Patentinhaber das Patent nach Ablauf dieser Zeit aufrechterhalten, so
muss er ausser den neu fälligen Jahresgebühren zu Beginn des sechsten, siebenten,
achten und neunten Patentjahres je ein Viertel der insgesamt gestundeten Beträge
bezahlen.

3 Bleibt das Patent nicht länger als fünf Jahre ab dem Anmeldedatum in Kraft, so
werden die gestundeten Beträge erlassen.

a36 Voraussetzungen und Wirkung 1 Wer Stundung erlangen will, muss mit dem schriftlichen Stundungsgesuch einen
amtlich bescheinigten Steuerregisterauszug oder eine andere geeignete amtliche
Bescheinigung einreichen, die seine Bedürftigkeit ausweist.

2 Ist die amtliche Bescheinigung ungenügend, so setzt das Institut dem Gesuchsteller
eine Frist zur Behebung des Mangels.

3 Das Stundungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.

4 Die Stundung fällt dahin, wenn das Patentgesuch oder das Patent einem Dritten
abgetreten wird. Das Institut setzt dem neuen Patentbewerber oder dem im Register
eingetragenen neuen Patentinhaber eine Frist von sechs Monaten zur Zahlung der
insgesamt gestundeten Gebühren; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten,
so ist ein Zuschlag zu entrichten. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so weist
das Institut das Patentgesuch zurück oder löscht das Patent mit Wirkung vom Datum
der Zahlungsaufforderung.


Art. 20

Rückerstattung

Wird ein Patentgesuch vollständig zurückgezogen oder zurückgewiesen, so erstattet
das Institut zurück:37 a.38 eine im voraus gezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr; b.

...39

c.40 die Recherchen- und die Vorprüfungsgebühr unter den in den Artikeln 59 und 61 vorgesehenen Bedingungen; 36

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

39

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Gewerblicher Rechtsschutz 10

232.141

d.41 die Prüfungsgebühr, sofern das Institut die Sachprüfung noch nicht aufgenommen hat.

Zweiter Titel: Das Patentgesuch Erstes Kapitel: Allgemeines

Art. 21

Einzureichende Akten. Gebühren 1 Am Anmeldetag sind einzureichen: a.

der Antrag auf Erteilung des Patentes; b.

die Beschreibung der Erfindung; c.

ein oder mehrere Patentansprüche; d.

die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche
beziehen.

2 Am Anmeldetag, spätestens aber innert der vom Institut angesetzten Frist, sind einzureichen: a.

die Zusammenfassung; b.

zwei weitere Exemplare der technischen Unterlagen; c.

gegebenenfalls die Vertretervollmacht.42 3 Am Anmeldetag, spätestens aber innert 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem
Prioritätsdatum, sind einzureichen: a.

die Erfindernennung; b.

gegebenenfalls der Prioritätsbeleg.

3bis Innert der vom Institut angesetzten Frist sind zu zahlen: a.

die Anmeldegebühr und gegebenenfalls die Anspruchsgebühren; b.

gegebenenfalls die Recherchen- und die Vorprüfungsgebühr.43 4 ...44

5 Vom Beginn des fünften Jahres seit dem Anmeldedatum an sind die Jahresgebühren zu zahlen.45 41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

44

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).

45 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2171).

Patentverordnung

11

232.141


Art. 22

Berichtigung von Fehlern 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Gesuchsunterlagen
können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben
die Artikel 37 und 52 Absätze 3-5.

2 Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist
nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes
aussagen wollte.

Zweites Kapitel: Der Antrag auf Erteilung des Patentes

Art. 23


46

Form

Für den Antrag ist ein vom Institut zugelassenes Formular zu benützen.


Art. 24

Inhalt

1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a.

das Begehren auf Erteilung eines Patentes; b.

den Titel der Erfindung (Art. 26 Abs. 1); c.

Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des
Patentbewerbers;

d.47 ein Verzeichnis der eingereichten Akten; e.

die Unterschrift des Patentbewerbers oder seines Vertreters.

2 Der Antrag muss ausserdem enthalten: a.

wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen, den Wohnsitz oder Sitz und die
Adresse des Vertreters; b.

im Falle mehrerer Patentbewerber die Bezeichnung des Zustellungsempfängers; c.

wenn es sich um ein Teilgesuch handelt, die Bezeichnung als solches sowie
die Nummer des früheren Patentgesuchs und das beanspruchte Anmeldedatum; d.

wenn eine Priorität beansprucht wird, die Prioritätserklärung (Art. 39); e.

wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird, die Erklärung über
die Ausstellungsimmunität (Art. 44).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Gewerblicher Rechtsschutz 12

232.141

Drittes Kapitel: Die technischen Unterlagen

Art. 25

Allgemeines

1 Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den
Patentansprüchen, den Zeichnungen und der Zusammenfassung. Jeder Bestandteil
muss auf einem neuen Blatt beginnen.

2 Sie sind in drei Exemplaren einzureichen.

3 Sie müssen eine unmittelbare sowie eine elektronische Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, gestatten.48 Die Blätter dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.

4 Sie sind auf biegsamem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier
im Format A4 (21 cm mal 29,7 cm) einzureichen.

5 Die Textseiten müssen links einen unbeschrifteten Rand von mindestens 2,5 cm
aufweisen. Die übrigen Ränder sollen 2 cm betragen.

6 Alle Blätter sind mit arabischen Zahlen zu numerieren.

7 Die Texte müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Symbole und einzelne Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein. Es ist mindestens ein Zeilenabstand von 1½ Zeilen einzuhalten. Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm aufweisen. Die Schrift muss unverwischbar sein.

8 Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine
Zeichnungen enthalten.

9 Masseinheiten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197749
über das Messwesen anzugeben; zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind
zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fachgebiet
üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.50 10 Grundsätzlich sind nur solche technische Bezeichnungen, Zeichen und Symbole
zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und
Zeichen sollen im Patentgesuch einheitlich sein.


Art. 26

Beschreibung

1 Die Beschreibung beginnt mit dem Titel, der eine kurze und genaue technische
Bezeichnung der Erfindung wiedergibt. Der Titel darf keine Phantasiebezeichnung
enthalten.

2 ...51

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

49

SR 941.20

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

51

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

Patentverordnung

13

232.141

3 In der Einleitung ist die Erfindung so darzulegen, dass danach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können.52 4 Die Beschreibung soll eine Aufzählung der Figuren der Zeichnungen enthalten,
mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt.

5 Sie muss mindestens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung enthalten, es sei denn,
die Erfindung sei auf andere Weise genügend offenbart.

6 Sofern es nicht offensichtlich ist, muss die Beschreibung angeben, wie der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

7 ...53

8 ...54


Art. 27

Erfindung auf mikrobiologischem Gebiet 1 Bezieht sich eine Erfindung auf ein mikrobiologisches Verfahren oder auf ein
damit gewonnenes Erzeugnis und wird ein der Öffentlichkeit nicht zugänglicher
Mikroorganismus verwendet oder gewonnen, der in den technischen Unterlagen
nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so hat der Patentbewerber die unvollständige Offenbarung in der
Beschreibung durch den Hinweis auf die Hinterlegung einer Kultur des Mikroorganismus zu ergänzen.

2 Die Kultur muss am Anmeldedatum bei einer vom Institut anerkannten Sammelstelle hinterlegt sein.

3 Die hinterlegte Kultur gilt als Bestandteil der Beschreibung von dem Zeitpunkt an,
an dem in der Beschreibung auf die Hinterlegung hingewiesen wird.

4 Der Hinweis besteht aus folgenden Angaben: a.

Bezeichnung der Sammelstelle; b.

Tag der Hinterlegung; c.

Ordnungsnummer, unter der die Kultur bei der Sammelstelle registriert ist.

5 Wird der Hinweis innert 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum
nachgereicht, so gilt er als von Anfang an vorhanden.55 6 Die Abgabe von Mustern der Kultur an Dritte kann davon abhängig gemacht werden, dass diese ihren Namen und ihre Adresse der Sammelstelle zuhanden des Hinterlegers bekanntgeben und sich verpflichten: a.

die hinterlegte oder eine von ihr abgeleitete Kultur anderen Personen nicht
zugänglich zu machen;

b.

diese ausserhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes nicht zu benützen; 52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

53

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

54

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

Gewerblicher Rechtsschutz 14

232.141

c.

bei Streitigkeiten nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen nach den
Buchstaben a und b nicht verletzt haben.56

Art. 28

Zeichnungen

1 Die benutzte Fläche der Zeichnungsblätter darf 17 cm mal 26,2 cm nicht überschreiten und keine Umrahmungen aufweisen.

2 Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien
und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar
für den Druck sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen.57 3 Schnitte sind durch Schraffierungen zu kennzeichnen, welche die Erkennbarkeit
der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

4 Der Massstab der Zeichnungen und die zeichnerische Ausführung müssen
gewährleisten, dass die fotografische oder die elektronische Wiedergabe alle Einzelheiten mühelos erkennen lässt.58 Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben,
so ist er zeichnerisch darzustellen; andere Massangaben sind in der Regel nicht
zulässig.

5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und
eindeutig sein.59

6 Die Bezugszeichen in den Zeichnungen und in der Beschreibung oder den Patentansprüchen müssen miteinander übereinstimmen.

7 Teile einer Figur dürfen, soweit erforderlich, auf mehreren Blättern dargestellt werden, wenn die Figur durch Nebeneinanderreihen der Blätter mühelos zusammengesetzt werden kann.

8 Die einzelnen Figuren sind klar voneinander zu trennen, aber platzsparend anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren.

9 Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich
kurze Bezeichnungen oder Stichworte, die die Zeichnung besser verständlich
machen; sie sind in der Sprache des Patentgesuches abzufassen.60 56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

Patentverordnung

15

232.141


Art. 29

Patentansprüche

1 In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.

2 Die Patentansprüche müssen klar und möglichst knapp gefasst sein.61 3 Sie sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern.

4 Sie dürfen in der Regel keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen und insbesondere keine Ausdrücke wie «wie beschrieben in Teil ... der
Beschreibung» oder «wie in Fig. ... der Zeichnung dargestellt» enthalten.

5 Bezugszeichen in den Zeichnungen, die auf die technischen Merkmale der Erfindung hinweisen, sind in Klammern in den Patentansprüchen anzugeben, wenn diese
dadurch leichter verständlich werden. Sie bewirken keine Einschränkung der Patentansprüche.

6 Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren.


Art. 30


62

Unabhängige Patentansprüche 1 Enthält das Patentgesuch mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 des Gesetzes), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen
Ansprüchen selbst hervorgehen.

2 Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das Patentgesuch eine
der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist: a.

neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses; b.

neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zu dessen Herstellung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses; c.

neben einem ersten Patentanspruch für eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zu ihrem Betrieb und für ein Verfahren zu ihrer
Herstellung.


Art. 31


63

Abhängige Patentansprüche 1 Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden
Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausführungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat.

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

Gewerblicher Rechtsschutz 16

232.141

2 Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patentansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt.

3 Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren.


Art. 32

Form und Inhalt der Zusammenfassung 1 Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es ermöglicht
zu beurteilen, ob es notwendig ist, die Patent- oder die Auslegeschrift selbst einzusehen.

2 Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben.64 3 Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammenfassung enthalten sein; ihre Symbole sind zu erläutern.65 4 Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der
Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die
Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung
sind in der Zusammenfassung in Klammern anzugeben.66 5 Jede ausgewählte Figur muss sich für eine fotografische oder elektronische Wiedergabe, welche auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten noch erkennen lässt,
eignen.67

6 Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.


Art. 33

Bereinigte Zusammenfassung 1 Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird von Amtes wegen festgelegt.

2 ...68

Viertes Kapitel: Die Erfindernennung

Art. 34

Form

1 Der Erfinder ist in einem besonderen Schriftstück zu nennen, das nur die folgenden
Angaben enthält:

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

67 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

68

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

Patentverordnung

17

232.141

a.

Namen und Vornamen sowie Adresse des Erfinders; bei Zivilstandsänderungen soll ausserdem der frühere Name angegeben werden; b.

die Erklärung des Patentbewerbers, dass seines Wissens keine weiteren Personen an der Erfindung beteiligt sind; c.

falls der Patentbewerber nicht oder nicht allein der Erfinder ist, eine Erklärung darüber, wie er das Recht auf das Patent erworben hat; d.

den Titel der Erfindung und, wenn sie bekannt ist, die Patentgesuchsnummer; e.

Namen und Vornamen oder Firma sowie Adresse des Patentbewerbers.

2 ...69

3 Wurde die Erfindernennung weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.70

Art. 35

Frist

1 Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum
Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht
werden.

2 Das Institut setzt dem Patentbewerber, der ein Teilgesuch einreicht (Art. 57 des
Gesetzes), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung,
wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endigt.

3 Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so weist das Institut das
Patentgesuch zurück.


Art. 36


71



Art. 37

Berichtigung

1 Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als
Erfinder genannten Person einzureichen. Innert der vom Institut angesetzten Frist ist
die dafür in Rechnung gestellte Gebühr zu bezahlen.72 2 Ist die zu Unrecht als Erfinder genannte Person bereits im Patentregister eingetragen, so wird die Berichtigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.

3 Die einmal eingereichte Erfindernennung wird nicht zurückgegeben.

69

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

71

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Gewerblicher Rechtsschutz 18

232.141


Art. 38

Verzicht auf Nennung

1 Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des Instituts wird nur berücksichtigt, wenn der Patentbewerber dem
Institut vor dem Prüfungsabschluss eine Verzichtserklärung des Erfinders einreicht.

2 Diese Erklärung muss den Titel der Erfindung und die Patentgesuchsnummer,
wenn sie schon bekannt ist, enthalten; ferner muss sie datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein.73 3 Artikel 34 Absatz 3 gilt sinngemäss.

4 Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so wird sie und die Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert; auf das Vorhandensein dieser Urkunden
wird im Aktenheft hingewiesen.74 Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität 1. Abschnitt: Priorität

Art. 39

Prioritätserklärung

1 Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben: a.

Datum der Erstanmeldung; b.

Land, in dem oder für das diese Anmeldung eingereicht worden ist; c.

Aktenzeichen dieser Anmeldung.

2 Die Prioritätserklärung, mit Ausnahme des Aktenzeichens, muss mit dem Antrag
auf Erteilung des Patents abgegeben werden.75 2bis Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum
abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.76 3 Das Aktenzeichen muss innert der Frist für die Einreichung des Prioritätsbelegs
(Art. 40 Abs. 4 und 43 Abs. 3) angegeben werden, soweit es nicht aus dem Beleg
ersichtlich ist.

4 Ist eine Prioritätserklärung rechtzeitig abgegeben worden, so können innert drei
Monaten seit dem Anmeldedatum weitere Prioritätserklärungen (Art. 42) für nicht
ältere Erstanmeldungen eingereicht werden.

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

74

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

75

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

76

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).

Patentverordnung

19

232.141

a77 Prioritätserklärung bei der inneren Priorität 1 Für die Prioritätserklärung genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung. Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden.

2 Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum
abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.78 3 Ist eine Prioritätserklärung rechtzeitig abgegeben worden, so können innert drei
Monaten seit dem Anmeldedatum weitere Prioritätserklärungen (Art. 42) für nicht
ältere Erstanmeldungen eingereicht werden.


Art. 40

Prioritätsbeleg

1 Der Prioritätsbeleg besteht aus: a.

einer Kopie der technischen Unterlagen der Erstanmeldung, deren Übereinstimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die
Erstanmeldung bewirkt wurde; b.

der Bescheinigung dieser Behörde über das Datum der Erstanmeldung.

2 Ist der Beleg nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so
muss eine Übersetzung in eine dieser Sprachen eingereicht werden.

3 Soll der Prioritätsbeleg für mehrere Patentgesuche dienen, so genügt es, wenn er
für ein Patentgesuch eingereicht und für die übrigen rechtzeitig auf ihn Bezug
genommen wird. Die Bezugnahme auf den Prioritätsbeleg hat die gleiche Wirkung
wie die Einreichung.

4 Der Prioritätsbeleg ist innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen.
Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.79 5 Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn die
Erstanmeldung in einem oder mit Wirkung für ein Land eingereicht worden ist, das
der Schweiz Gegenrecht hält; die Befugnis des Instituts, die Bescheinigung zum
Zwecke der Sachprüfung einzufordern, bleibt vorbehalten.

6 Wird für eine Patentanmeldung die innere Priorität beansprucht, so hat die Angabe
des Aktenzeichens der Erstanmeldung die gleiche Wirkung wie die Einreichung des
Prioritätsbelegs.80

77

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 2629).

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

80

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

Gewerblicher Rechtsschutz 20

232.141


Art. 41

Ergänzende Prioritätsunterlagen Ergibt sich aus dem Prioritätsbeleg, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nur teilweise eine Erstanmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188381 zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, so kann
das Institut verlangen, dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen vorangehender Anmeldungen eingereicht werden.


Art. 42

Mehrfache Priorität

1 Werden mehrere einzeln zum Schutz angemeldete Erfindungen in einem einzigen
schweizerischen Patentgesuch vereinigt, so können unter den Voraussetzungen von
Artikel 17 des Gesetzes ebensoviele Prioritätserklärungen abgegeben werden.

2 Absatz 1 ist auch im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.82

Art. 43

Priorität bei Teilgesuchen 1 Wird ein Patentgesuch geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für das frühere
Patentgesuch ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für ein Teilgesuch, sofern
der Patentbewerber nicht schriftlich auf das Prioritätsrecht verzichtet. Vorbehalten
bleibt Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes.83 2 Wurden mehrere Prioritäten beansprucht (Art. 42), so muss der Patentbewerber
angeben, welche von ihnen für das Teilgesuch gelten sollen.

3 Das Institut setzt dem Patentbewerber eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 40), wenn die Frist nach Artikel 40 Absatz 4 nicht
später endigt.

4 Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität
anwendbar.84

a85 Prioritätsbeleg betreffend schweizerische Erstanmeldungen Das Institut erstellt einen Prioritätsbeleg, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt
und die dafür in Rechnung gestellte Gebühr gezahlt worden ist.

81

SR 0.232.01/.04 82

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

83

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

84

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

85

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

21

232.141

2. Abschnitt: Ausstellungsimmunität

Art. 44

Erklärung über die Austellungsimmunität 1 Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7b Bst. b des Gesetzes)
besteht aus folgenden Angaben: a.

genaue Bezeichnung der Ausstellung; b.

Erklärung über die tatsächliche Zurschaustellung der Erfindung.

2 Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes abgegeben werden;
geschieht dies nicht, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt.

3 Bei Teilgesuchen gilt Artikel 43 Absätze 1 und 2 sinngemäss.


Art. 45

Ausweis

1 Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem
Anmeldedatum einzureichen.

2 Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt
worden sein und folgende Angaben enthalten: a.

eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist; b.

den Tag der Eröffnung der Ausstellung; c.

den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit
dem Eröffnungstag zusammenfällt; d.

eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.

3 Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst,
so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.

4 Bei Teilgesuchen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.

Dritter Titel: Prüfung des Patentgesuchs Erstes Kapitel: Eingangs- und Formalprüfung 1. Abschnitt: Die Eingangsprüfung

Art. 46

Zuerkennung des Anmeldedatums 1 Dem in einer Amtssprache eingereichten Patentgesuch wird das Anmeldedatum
zuerkannt, wenn es enthält: a.

einen Antrag auf Erteilung des Patentes; b.

eine Beschreibung der Erfindung; c.

einen oder mehrere Patentansprüche;

Gewerblicher Rechtsschutz 22

232.141

d.

die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche
beziehen;

e.

Angaben, die den Patentbewerber identifizieren.

2 Das Anmeldedatum wird auch dann zuerkannt, wenn die Unterlagen nach Absatz 1
Buchstaben a-d dem Gesetz und der Verordnung nicht in jeder Beziehung entsprechen.

3 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so tritt das Institut auf das
Gesuch nicht ein. Es sendet dem Patentbewerber, der identifiziert ist, die eingereichten Akten zurück oder gibt ihm Gelegenheit, die für die Zuerkennung des
Anmeldedatums noch erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

4 Fehlt eine Zeichnung, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, sie nachzureichen oder den Antrag zu stellen, dass zwecks Wahrung des Anmeldedatums der
Hinweis auf diese Zeichnung als nicht vorhanden gelte.

5 Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das Institut dem Patentbewerber eine Hinterlegungsbescheinigung aus.

6 Entspricht ein Teilgesuch dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes, so geht das Institut davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht
besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.

2. Abschnitt: Die Formalprüfung

Art. 47

Gegenstand

Steht das Anmeldedatum auf Grund der Eingangsprüfung fest, so prüft das Institut, a.

ob ein Vertreter zu bestellen ist (Art. 48); b.

ob die Anmelde- und gegebenenfalls die Anspruchsgebühren gezahlt worden
sind (Art. 49 und 51 Abs. 4); c.

ob die technischen Unterlagen den nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften entsprechen (Art. 50 und 51); d.

ob die anderen Gesuchsunterlagen rechtzeitig eingereicht worden sind und
den Vorschriften entsprechen (Art. 52).


Art. 48


86

Vertreterbestellung bei Auslandswohnsitz Hat ein nicht in der Schweiz wohnhafter Patentbewerber bei der Einreichung des
Patentgesuchs keinen Vertreter bestellt, so wird er vom Institut aufgefordert, innert
der angesetzten Frist den Namen, den Wohnsitz oder Sitz und die Adresse seines
Vertreters anzugeben.

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

23

232.141


Art. 49


87

Anmelde- und Anspruchsgebühr 1 Das Institut fordert den Bewerber auf, innert der angesetzten Frist die Anmeldegebühr zu bezahlen.

2 In jedem Patentgesuch können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu bezahlen.

3 Enthalten die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen mehr als zehn
Patentansprüche, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, innert der angesetzten Frist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu zahlen. Zahlt
er nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten
an gestrichen.


Art. 50

Formmängel der technischen Unterlagen 1 Die Formalprüfung der technischen Unterlagen beschränkt sich auf: a.

...88

b.

die Wahl der richtigen Sprache (Art. 4 Abs. 3 und 7); c.

die vorgeschriebene Zahl von Exemplaren (Art. 25 Abs. 2 und 51 Abs. 3); d.

die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3-7; 28 Abs. 1 und 2).

2 Stellt das Institut einen Mangel fest, so fordert es den Patentbewerber auf, ihn zu
beheben.


Art. 51

Änderungen der technischen Unterlagen 1 Änderungen der technischen Unterlagen werden nur entgegengenommen, wenn
angegeben ist, zu welchem Patentgesuch sie gehören.

2 Das Begleitschreiben, mit dem die Änderungen eingereicht werden, muss vom
Patentbewerber oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.

3 Änderungen sind in zwei Exemplaren einzureichen.

4 Enthalten die geänderten technischen Unterlagen mehr gebührenpflichtige Patentansprüche als vor der Änderung oder erstmals mehr als zehn Patentansprüche, so
fordert das Institut den Patentbewerber auf, die fehlenden Anspruchsgebühren bis
zum angesetzten Termin zu zahlen.89 Zahlt er nicht oder nur teilweise, so werden die
überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Verfallene Anspruchsgebühren werden nicht zurückerstattet.

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

88

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

89

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Gewerblicher Rechtsschutz 24

232.141


Art. 52

Andere Gesuchsunterlagen 1 Ist für den Antrag auf Erteilung des Patentes nicht das vorgeschriebene Formular
(Art. 23) benützt worden, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, den Mangel
zu beheben.

2 Hat der Patentbewerber einen Vertreter bestellt, so prüft das Institut, ob eine Vollmacht zugunsten dieses Vertreters eingereicht wurde. Fehlt sie, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, sie nachzureichen.

3 Weist die rechtzeitig eingereichte Erfindernennung Mängel auf, so fordert das
Institut den Patentbewerber auf, sie zu beheben.

4 Das Institut fordert den Patentbewerber auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben
und nötigenfalls die Übersetzung des Prioritätsbelegs (Art. 40 Abs. 2) und der
Unterlagen einer vorangehenden Anmeldung (Art. 41) einzureichen. Kommt der
Patentbewerber der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

5 Absatz 4 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 44 und 45).

Zweites Kapitel: Bestimmung des Sachprüfungsverfahrens

Art. 53

Vorsortierung

1 Steht das Anmeldedatum auf Grund der Eingangsprüfung fest, so teilt das Institut
dem Patentbewerber mit, entweder: a.

dass das Patentgesuch der Prüfungsstelle (Art. 89 des Gesetzes) nicht zugeleitet wird, weil es der amtlichen Vorprüfung offensichtlich nicht unterstellt
ist (Art. 87 Abs. 2 des Gesetzes), oder b.

dass das Patentgesuch der Prüfungsstelle zum Entscheid über die Unterstellung zugeleitet wird.

2 Auf Antrag des Patentbewerbers, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a
erhalten hat, wird das Patentgesuch der Prüfungsstelle zum Entscheid über die
Unterstellung zugeleitet.


Art. 54

Verfügung über die Unterstellung 1 Ist das Patentgesuch der Prüfungsstelle zugeleitet worden (Art. 53 Abs. 1 Bst. b
oder Abs. 2), so entscheidet sie über die Unterstellung.

2 Erlauben die technischen Unterlagen nicht eine Entscheidung nach Absatz 1, so
fordert die Prüfungsstelle den Patentbewerber auf, den Mangel zu beheben.

3 Die Einsprache gegen die Verfügung der Prüfungsstelle (Art. 87 Abs. 5 des Gesetzes) ist innert eines Monats seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet
einzureichen.

Patentverordnung

25

232.141

4 Erweist sich die Einsprache als offensichtlich unbegründet, so auferlegt die Prüfungsstelle im Einspracheentscheid dem Patentbewerber die Verfahrenskosten.

5 Das der Vorprüfung rechtskräftig unterstellte Patentgesuch bleibt ihr auch dann
unterstellt, wenn später die technischen Unterlagen geändert werden.

Drittes Kapitel: Ermittlung des Standes der Technik
im Vorprüfungsverfahren


Art. 55

Zahlung der Recherchengebühr 1 Gleichzeitig mit der Verfügung, welche die Unterstellung des Patentgesuchs unter
die amtliche Vorprüfung bejaht, wird der Patentbewerber aufgefordert, die Recherchengebühr innert zweier Monate zu zahlen.90 2 Wird gegen diese Verfügung Einsprache erhoben und die Verfügung bestätigt, so
wird eine neue Zahlungsfrist von zwei Monaten angesetzt.91 3 Liegt im Zeitpunkt der Verfügung ein Antrag auf Aussetzung der Sachprüfung
(Art. 62 und 62a) vor, oder wird er während der Zahlungsfrist gestellt, so wird die
Frist bis zum Ende der Aussetzung erstreckt. Das Institut teilt dies dem Patentbewerber mit, erlässt aber keine weitere Mahnung.92

Art. 56

Vorbereitende Prüfung Nach Zahlung der Recherchengebühr prüft die Prüfungsstelle, ob das Patentgesuch
eine sinnvolle Ermittlung des Standes der Technik erlaubt. Trifft dies nicht zu, so
fordert sie den Patentbewerber auf, die Mängel zu beheben.


Art. 57

Bericht über den Stand der Technik 1 Die Prüfungsstelle nimmt die Ermittlung des Standes der Technik an die Hand auf
Grund der Unterlagen, die ihr in diesem Zeitpunkt vorliegen.

2 Das Institut kann für die Ermittlung des Standes der Technik mit anderen Behörden oder Organisationen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

3 Der Bericht über den Stand der Technik nennt die der Recherchenstelle zugänglichen Schriftstücke, die zur Beurteilung der Patenfähigkeit (Art. 1 des Gesetzes) in
Betracht zu ziehen sind.

4 Er wird dem Patentbewerber zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten
Schriftstücke zugestellt.

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

Gewerblicher Rechtsschutz 26

232.141


Art. 58

Erlass der Recherchengebühr 1 Die Recherchengebühr wird nur erlassen, wenn die Prüfungsstelle schon vor der
Zahlungsaufforderung (Art. 55 Abs. 1) oder, wenn die Aussetzung der Sachprüfung
beantragt worden ist, einen Monat vor Ablauf der erstreckten Zahlungsfrist (Art. 55
Abs. 3) im Besitz eines Berichtes über den Stand der Technik ist, der: a.

von der für schweizerische Patentgesuche zuständigen Recherchenstelle
stammt; und

b.

ausgehend vom gleichen Anmelde- oder Prioritätsdatum den Gegenstand des
Patentgesuchs vollumfänglich berücksichtigt.93 2 Ein solcher Bericht kann sich insbesondere beziehen: a.

bei einem Teilgesuch (Art. 57 des Gesetzes) auf das frühere Patentgesuch, b.

auf die Erstanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, c.

wenn das Patentgesuch eine Erstanmeldung ist, auf eine andere Anmeldung,
für welche die Priorität dieser Erstanmeldung beansprucht wird.


Art. 59

Rückerstattung der Recherchengebühr 1 Die Recherchengebühr wird vollständig zurückerstattet, wenn: a.

der Patentbewerber, bevor die Ermittlung des Standes der Technik an die
Hand genommen wird (Art. 57 Abs. 1), einen Bericht einreicht, der dem
Artikel 58 Absatz 1 entspricht oder b.

aus einem anderen Grund der Stand der Technik nicht ermittelt zu werden
braucht.

2 Entspricht der Bericht nach Absatz 1 Buchstabe a dem Artikel 58 Absatz 1 nur teilweise, so wird der Betrag zurückerstattet, den das Institut durch diesen Bericht einspart.


Art. 60

Zusätzliche Recherchengebühr 1 Wurde der Stand der Technik nicht für alle Patentansprüche ermittelt, weil das
Patentgesuch nicht einheitlich ist (Art. 52 und 55 des Gesetzes), so fordert die Prüfungsstelle den Patentbewerber auf, die zusätzlichen Recherchengebühren innert
zweier Monate zu zahlen; kann der Patentbewerber die Einheitlichkeit des Gesuches
innerhalb der Zahlungsfrist belegen, so werden ihm die zusätzlichen Recherchengebühren zurückerstattet.94 2 Kommt der Patentbewerber der Aufforderung nicht nach, so weist die Prüfungsstelle das Patentgesuch in dem Umfang zurück, als der Stand der Technik nicht
ermittelt ist. Für diesen Teil kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung ein Teilgesuch (Art. 57 des Gesetzes) eingereicht werden.

93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

Patentverordnung

27

232.141

3 Wird das Anmeldedatum nach der Ermittlung des Standes der Technik verschoben,
so wird der Patentbewerber aufgefordert, innert zweier Monate eine zusätzliche
Recherchengebühr zu zahlen. Artikel 59 Absatz 2 gilt sinngemäss.95

Art. 61


96

Vorprüfungsgebühr

1 Ist die Ermittlung des Standes der Technik abgeschlossen, so wird der Patentbewerber aufgefordert, innert drei Monaten die Vorprüfungsgebühr zu zahlen. Nach
Zahlung der Gebühr wird die Prüfung fortgesetzt.

2 Wird das Patentgesuch zurückgezogen oder zurückgewiesen, bevor eine Beanstandung nach Artikel 68 oder eine Ankündigung nach Artikel 69 Absatz 1 erlassen
worden ist, so wird die Vorprüfungsgebühr zurückerstattet.

3 Wird die Vorprüfungsgebühr nicht gezahlt, so wird das Patentgesuch zurückgewiesen.

Viertes Kapitel: Die Sachprüfung97 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen98
a99 Prüfungsgebühr

Der Patentbewerber muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des Instituts innert der angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen.


Art. 62

Aussetzung der Prüfung 1 Solange das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann der Patentbewerber
beantragen, dass die Sachprüfung bis zum Ablauf von 18 Monaten seit dem
Anmelde- oder dem Prioritätsdatum ausgesetzt wird.100 1bis Solange das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann der Patentbewerber
beantragen, dass die Sachprüfung bis zu dem in Artikel 125 des Gesetzes genannten
Zeitpunkt ausgesetzt wird, wenn er nachweist: a.

dass er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung
eine europäische Anmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat;
und

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

97

Ursprünglich vor Art. 62.

98

Ursprünglich vor Art. 62.

99

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

100

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

Gewerblicher Rechtsschutz 28

232.141

b.

dass die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum
aufweisen.101

1ter Wird im Fall von Absatz 1bis die europäische Patentanmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen oder wird das europäische Patent widerrufen, so wird
die Sachprüfung wiederaufgenommen.102 2 Die Anträge nach den Absätzen 1 und 1bis sind schriftlich einzureichen.103 3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1 und 1bis
nicht gehemmt, ausser sie werden nach den Artikeln 55 Absatz 3 und 61 Absatz 1bis
erstreckt.104

a105 Aussetzung der Prüfung im Fall der Beanspruchung der inneren
Priorität

1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität
und ist das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so kann der Patentbewerber beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird.

2 Der Antrag auf Aussetzung ist schriftlich einzureichen.106 3 Wird die jüngere Anmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen, so
wird die Sachprüfung wiederaufgenommen.

4 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt,
ausser sie werden nach den Artikeln 55 Absatz 3 und 61 Absatz 1bis erstreckt.


Art. 63


107

Beschleunigung der Prüfung 1 Der Patentbewerber kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen.

2 Der Antrag ist schriftlich einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die vom Institut dafür in Rechnung gestellte Gebühr gezahlt ist.108 101

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

102

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

103

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 2629).

104

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

105

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

106

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 2629).

107

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

108

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

29

232.141


Art. 64

Geänderte technische Unterlagen 1 Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der
Patentbewerber auf Verlangen des Instituts angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den Unterlagen des Patentgesuches erstmals offenbart wurde.109 2 Ergibt sich nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes,110 dass das Anmeldedatum auf
den Tag der Einreichung der geänderten Unterlagen verschoben werden muss, so
wird dem Patentbewerber eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innert der er a.

auf die Änderung, welche die Datumsverschiebung bewirkt, verzichten kann,
soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird,
oder

b.

den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung bereits in früheren Unterlagen des Patentgesuchs offenbart war.

3 Verzichtet der Patentbewerber nicht auf die Änderung oder vermag er die Einwendungen nicht zu entkräften, so wird die Verschiebung des Anmeldedatums und,
wenn die Prioritätsfrist überschritten ist, die Verwirkung des Prioritätsrechts verfügt.

4 Der Verzicht auf die Änderung nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
bewirkt keine Wiederherstellung eines früheren Anmeldedatums.

5 Wiederholte Änderungen dürfen den geordneten Ablauf des Prüfungsverfahrens
nicht beeinträchtigen. Auf Änderungsanträge, die gegen diese Vorschrift verstossen,
wird nicht eingetreten.


Art. 65


111

Anmeldedatum des Teilgesuchs112 1 Auf Verlangen des Instituts muss der Patentbewerber angeben, wo der in einem
Teilgesuch definierte Gegenstand in den Unterlagen des früheren Gesuches erstmals
offenbart wurde.

2 Stellt sich heraus, dass das einem Teilgesuch bei der Eingangsprüfung vorläufig
zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46 Abs. 6) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt
Artikel 64 Absätze 2-4 sinngemäss.


Art. 66

Klassierung

1 Jedes Patentgesuch wird nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971113 klassiert. Der Patentbewerber muss die
notwendigen Angaben liefern.

2 Bis zur Eintragung ins Patentregister kann das Institut die Klassierung ändern.

109

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

110

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

111

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

112

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

113

SR 0.232.143.1

Gewerblicher Rechtsschutz 30

232.141

2. Abschnitt: Prüfungsgegenstand und -abschluss

Art. 67

Verfahren ohne Vorprüfung 1 Im Verfahren ohne Vorprüfung wird das Patentgesuch zunächst daraufhin geprüft,
ob es nach Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so
weist das Institut das Patentgesuch zurück, wenn der Patentbewerber die erhobenen
Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg
zu entkräften vermag.

2 Findet das Institut, dass das Patentgesuch den Artikeln 50, 51, 52, 55 und 57 des
Gesetzes sowie dieser Verordnung nicht entspricht, so setzt es dem Patentbewerber
eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann das
Institut, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.


Art. 68

Vorprüfungsverfahren

1 Nach Zahlung der Prüfungsgebühr prüft die Prüfungsstelle (Art. 89 des Gesetzes)
zunächst, ob das Patentgesuch nach Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist sie das Patentgesuch zurück, wenn der Patentbewerber die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder
auf anderem Wege zu entkräften vermag.

2 Findet die Prüfungsstelle, dass das Patentgesuch den Artikeln 50, 51, 52, 55 und
57 des Gesetzes sowie dieser Verordnung nicht entspricht, so setzt sie dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so
kann sie, wenn sie dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.


Art. 69

Prüfungsabschluss

1 Sind die Voraussetzungen für die Bekanntmachung des Patentgesuches im Vorprüfungsverfahren oder für die Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung erfüllt,
so wird dem Patentbewerber das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im voraus angekündigt; gleichzeitig wird er gegebenenfalls
darauf hingewiesen, dass er die Jahresgebühr noch vor dem Prüfungsabschluss zahlen muss.114 Mit der Ankündigung werden ihm auch allfällige Änderungen in der
Zusammenfassung und Berichtigungen nach Artikel 22 Absatz 2 mitgeteilt.115 2 Nach Zahlung der bis zum Datum des Prüfungsabschlusses fällig gewordenen Jahresgebühr wird dem Patentbewerber das voraussichtliche Datum der Patenterteilung
oder der Bekanntmachung mitgeteilt.116 3 Genügen die technischen Unterlagen von vorneherein oder nach der Beanstandung
dem Gesetz und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Patentbewerber der 114

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2171).

115

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 2629).

116

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 2629).

Patentverordnung

31

232.141

Fassung zustimmt, in der das Patentgesuch im Vorprüfungsverfahren bekanntgemacht oder das Patent im Verfahren ohne Vorprüfung erteilt werden soll.

4 ...117

5 ...118

Fünftes Kapitel: Vorbereitung der Bekanntmachung
oder der Patenterteilung


Art. 70

Aufschub der Bekanntmachung oder der Patenterteilung 1 Will der Patentbewerber, dass die Bekanntmachung des Patentgesuches im Vorprüfungsverfahren oder die Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung aufgeschoben wird, so muss er dies beim Institut innert zweier Monate seit der Ankündigung des Prüfungsabschlusses schriftlich beantragen.119 2 Anträge um Aufschub bis zu sechs Monaten seit der Ankündigung des Prüfungsabschlusses müssen nicht begründet werden.120 3 Anträge um Aufschub um mehr als sechs Monate können, wenn das Einvernehmen
des Patentbewerbers nachgewiesen wird, auch von der Bundesbehörde gestellt werden, die nach dem Erfindungsgegenstand an der Geheimhaltung interessiert ist. Sie
sind zu begründen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet
auf Antrag des Instituts und nachdem dieses die im Einzelfall sachkundige Behörde
angehört hat. Das Institut prüft jährlich, ob das Geheimhaltungsinteresse fortbesteht.


Art. 71


121



Art. 72

Sperrfrist

Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind,
sowie die Zurückziehung des Patentgesuchs, die dem Institut später als einen Monat
vor dem in Aussicht genommenen und dem Patentbewerber mitgeteilten Bekanntmachungs- oder Patenterteilungsdatum eingereicht werden, gelten erst nach der
Bekanntmachung oder der Patenterteilung als gestellt.

117

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).

118

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).

119

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

120

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

121

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).

Gewerblicher Rechtsschutz 32

232.141

Sechstes Kapitel: Der Einspruch im Vorprüfungsverfahren

Art. 73

Form und Inhalt

1 Der Einspruch ist innert drei Monaten seit der Bekanntmachung in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten: a.

Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des
Einsprechers;

b.

die Bezeichnung des angefochtenen Patentgesuchs; c.

die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erhoben wird; d.

die Einspruchsgründe (Art. 1, 1a und 2 des Gesetzes); e.

die Begründung unter Angabe aller hiezu geltend gemachten Tatsachen und
Beweismittel.

2 Fehlt das zweite Exemplar des Einspruchs, so kann es innert 14 Tagen seit Aufforderung nachgereicht werden.

3 Werden als Beweismittel Schriftstücke angeführt, so sind das Veröffentlichungsdatum sowie die in Betracht fallenden Stellen anzugeben. Geschieht dies auch auf
Aufforderung hin nicht, so braucht die Einspruchsabteilung das Beweismittel nicht
zu berücksichtigen.

4 Artikel 5 gilt sinngemäss.


Art. 74

Zuständigkeit des Abteilungsvorsitzenden 1 Der Vorsitzende der Einspruchsabteilung bezeichnet die für die Behandlung einer
Sache notwendigen Mitglieder aus der Zahl der technisch oder juristisch gebildeten
Beamten und Angestellten des Instituts.

2 Er leitet das Verfahren; er ist insbesondere für die Anordnung der zur Abklärung
des Sachverhalts geeigneten Massnahmen und für die Ansetzung und Erstreckung
der Fristen im Einspruchsverfahren zuständig.


Art. 75

Sprache

1 Vorbehältlich des Artikels 37 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren122 wird das Einspruchsverfahren in der Sprache des angefochtenen Patentgesuchs durchgeführt.

2 Wird der Einspruch oder eine weitere Eingabe des Einsprechers in einer anderen
Amtssprache eingereicht, so hat der Einsprecher auf Aufforderung hin eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen.

3 Falls ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache
abgefasst ist, kann die Einreichung einer Übersetzung in eine dieser Sprachen ange122

SR 172.021

Patentverordnung

33

232.141

ordnet werden. Wird sie nicht eingereicht, so braucht die Einspruchsabteilung das
Beweismittel nicht zu berücksichtigen.


Art. 76

Vertretung des Einsprechers 1 Der Einsprecher, der einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen
muss (Art. 13 des Gesetzes), hat innert der Einspruchsfrist Namen, Wohnsitz oder
Sitz und Adresse des Vertreters anzugeben.

2 Der Vertreter hat innert der angesetzten Frist eine Vollmacht einzureichen.

3 Im übrigen gelten die Artikel 8 und 9 sinngemäss.


Art. 77

Ausschluss des Einsprechers vom Verfahren 1 Genügt der Einspruch den Artikeln 73 Absatz 1 und 76 nicht oder wird die Frist
nach Artikel 73 Absatz 2 nicht eingehalten, so schliesst die Einspruchsabteilung den
Einsprecher vom Verfahren aus.

2 Werden die im Einspruch geltend gemachten Gründe, Tatsachen oder Beweismittel
(Art. 73 Abs. 1 Bst. d und e) nach Ablauf der Einspruchsfrist erweitert, ohne dass
dies insbesondere durch eine Änderung der technischen Unterlagen nach der
Bekanntmachung gerechtfertigt erscheint, so kann die Einspruchsabteilung den Einsprecher in bezug auf diese Erweiterung vom Verfahren ausschliessen.


Art. 78

Beantwortung des Einspruchs 1 Der Einspruch wird dem Patentbewerber zugestellt mit der Aufforderung, dazu
Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geänderte Unterlagen (Art. 105 des Gesetzes) einzureichen.

2 Die Stellungnahme und die geänderten Unterlagen sind in so vielen Exemplaren
einzureichen, als Einsprüche vorliegen, zuzüglich eines Exemplars der Stellungnahme und zweier Exemplare der geänderten Unterlagen.


Art. 79

Änderung der Patentansprüche Werden die Patentansprüche unter Verwendung von Merkmalen geändert, die sich
nicht aus der Auslegeschrift ergeben oder die eine Datumsverschiebung zur Folge
haben, so muss die Bekanntmachung wiederholt werden.


Art. 80

Weiterer Schriftenwechsel. Verhandlung 1 Die Einspruchsabteilung teilt die Stellungnahme des Patentbewerbers und die
Änderungen der technischen Unterlagen allen Einsprechern mit; gleichzeitig bringt
sie ihnen auch die übrigen Einsprüche zur Kenntnis.

2 Hat der Patentbewerber die technischen Unterlagen geändert oder hält es die Einspruchsabteilung aus andern Gründen für sachdienlich, so fordert sie die Einsprecher zur Stellungnahme auf.

Gewerblicher Rechtsschutz 34

232.141

3 Die Einspruchsabteilung kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel
oder zu einer mündlichen Verhandlung einladen. Eine Verhandlung findet auch auf
Antrag einer Partei statt, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheint.

4 Setzt die Einspruchsabteilung eine Verhandlung an, so gibt sie den Parteien Ort
und Zeit der Verhandlung bekannt.

5 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die zur Verhandlung erscheinenden Personen haben sich über ihre Teilnahmeberechtigung auszuweisen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt.

6 Die Beratungen sind geheim.


Art. 81

Endverfügung der Einspruchsabteilung 1 Sind die Akten spruchreif, so verfügt die Einspruchsabteilung, a.

dass das Patentgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird oder b.

dass das Patent auf Grund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren
geänderten Unterlagen erteilt werden kann und der Einspruch, soweit ihm
nicht entsprochen ist, zurückgewiesen wird.

2 Wird das Patentgesuch teilweise zurückgewiesen, so fordert die Einspruchsabteilung den Patentbewerber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen den geänderten Patentansprüchen anzupassen. Kommt er der
Aufforderung nicht nach, so wird der verbleibende Teil zurückgewiesen.

3 Für die Patenterteilung auf Grund geänderter Unterlagen gilt Artikel 69 Absatz 3
sinngemäss.

Vierter Titel: Die Beschwerde im Vorprüfungsverfahren

Art. 82


123

Anwendbares Recht

Auf Beschwerden im Vorprüfungsverfahren finden die Artikel 106 und 106a des
Gesetzes Anwendung.


Art. 83-84124 123

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.31).

124

Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).

Patentverordnung

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232.141


Art. 85

Sprache

Vorbehältlich des Artikels 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes125 gilt im
Beschwerdeverfahren die für die Vorinstanz gültige Sprachenregelung.


Art. 86-88126 Fünfter Titel: Aktenheft und Patentregister Erstes Kapitel: Das Aktenheft

Art. 89

Inhalt

1 Das Institut führt für jedes Patentgesuch und Patent ein Aktenheft, das über den
Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht
Auskunft gibt.

2 Wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisse offenbart, kann beantragen, dass die Urkunde ausgesondert
wird. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.

3 Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.127

Art. 90

Akteneinsicht

1 Vor der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren oder der
Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung dürfen gegen Zahlung einer Gebühr
in das Aktenheft Einsicht nehmen:128 a.

der Patentbewerber und sein Vertreter; b.

Personen, die nachweisen, dass ihnen der Patentbewerber die Verletzung
seiner Rechte aus dem Patentgesuch vorwirft oder dass er sie vor solcher
Verletzung warnt;

c.

Dritte, die sich über die Zustimmung des Patentbewerbers oder seines Vertreters ausweisen können.

2 Diese Personen dürfen auch in zurückgewiesene oder zurückgezogene Patentgesuche Einsicht nehmen.

3 Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft gegen Zahlung
einer Gebühr jedermann zur Einsichtnahme offen.129 125

SR 172.021

126

Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).

127

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

128

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

129

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Gewerblicher Rechtsschutz 36

232.141

4 Wer nach Absatz 1 oder 2 Einsicht in das Aktenheft nehmen will, soll dem Institut
im voraus schriftlich den Zeitpunkt nennen, den er dafür in Aussicht nimmt.

5 Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so entscheidet das Institut darüber nach Anhörung des Patentbewerbers oder Patentinhabers. Im Einspruchs- und im Beschwerdeverfahren entscheidet der Vorsitzende
der Einspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer.

6 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement das Institut ermächtigen, Abteilungsdirektoren der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.

7 Auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr wird die Einsichtnahme durch
Abgabe von Kopien gewährt.130 8 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Vorschriften über die Rechtshilfe.


Art. 91

Auskünfte über Patentgesuche 1 Das Institut gibt Dritten gegen Zahlung einer Gebühr ohne Gewähr für Vollständigkeit folgende Auskünfte über hängige Patentgesuche: a.

Name und Adresse des Patentbewerbers und seines Vertreters; b.

Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet
hat;

c.

Patentgesuchsnummer; d.

Anmeldedatum;

e.

Angaben über Priorität und Ausstellungsimmunität; f.

Titel der Erfindung; g.

vorläufige Klassierung; h.

Unterstellung oder Nichtunterstellung unter die amtliche Vorprüfung; i.

Anträge auf Aussetzung der Sachprüfung, der Bekanntmachung oder der
Patenterteilung;

k.

Datum der Bekanntmachung und Nummer der Auslegeschrift; l.

Hängigkeit eines Einspruchsverfahrens; m.

eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und
Zwangsvollstreckungsbehörden.

2 Das Institut gibt diese Auskünfte, wenn der Name des Patentbewerbers oder die
Patentgesuchsnummer angegeben wird. Soweit es dazu in der Lage ist, erteilt das
Institut die Auskünfte auch auf Grund anderer Angaben.

130

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

37

232.141


Art. 92

Aktenaufbewahrung

1 Das Institut verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Patentgesuche im Original oder in Kopie bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Zurückziehung oder Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach der
Anmeldung.

2 Die Akten können in elektronischer Form aufbewahrt werden.131 Zweites Kapitel: Das Patentregister

Art. 93

Registerführung

1 Das Institut führt ein Register der erteilten Patente.

2 Bekanntgemachte Patentgesuche werden darin vorgemerkt. Mit der Patenterteilung
gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.

3 Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden.132

Art. 94

Registerinhalt

1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen: a.

Patentnummer;

b.

Klassifikationssymbole; c.

Titel der Erfindung; d.

Anmeldedatum;

e.

Nummer des Patentgesuchs; f.

Datum der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren; g.

Datum der Patenterteilung.

h.

Prioritäten und Ausstellungsimmunitäten; i.

Name und Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des
Patentinhabers;

k.

Name, Wohnsitz oder Sitz und Adresse des Vertreters; l.

Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet
hat;

m.

eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder
Zwangsvollstreckungsbehörden; n.

Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent; 131

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

132

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

Gewerblicher Rechtsschutz 38

232.141

o.

Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Patentinhabers; p.

Änderungen in der Person des Vertreters oder seines Wohnsitzes oder Sitzes.

2 Die bekanntgemachten Patentgesuche werden mit den entsprechenden Angaben
unter der in Aussicht genommenen Patentnummer vorgemerkt.

3 Das Institut kann noch andere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken.


Art. 95

Einsichtnahme. Registerauszüge. Elektronisches Abrufverfahren133 1 Das Patentregister steht jedermann gegen Zahlung einer Gebühr zur Einsichtnahme
offen.

2 Das Institut erstellt auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr Auszüge aus dem
Patentregister.

3 Das Institut kann seine Datenbestände gegen Bezahlung Dritten im elektronischen
Abrufverfahren zugänglich machen.134 Drittes Kapitel: Änderungen 1. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 96

Teilverzicht
a. Form

1 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) ist
schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen.

2 Sie darf an keine Bedingung geknüpft sein.

3 Sie gilt erst dann als eingereicht, wenn die vom Institut dafür in Rechnung gestellte
Gebühr gezahlt ist.135

Art. 97

b. Inhalt

1 Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der
Patentansprüche entstehen; die Artikel 1, 1a, 2, 51, 52 und 55 des Gesetzes gelten
auch für die Neuordnung der Patentansprüche.

2 Die Beschreibung, die Zeichnungen und die Zusammenfassung können nicht geändert werden. Der Teilverzicht soll indessen eine Erklärung folgender Art enthalten: 133

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

134

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

135

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

39

232.141

Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung
der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden
gelten.

3 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts nicht den Vorschriften, so setzt
das Institut dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur
teilweise behoben, so kann das Institut, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere
Beanstandungen erlassen.

4 Betrifft der Teilverzicht ein im Vorprüfungsverfahren erteiltes Patent, so wird nicht
erneut geprüft, ob der Gegenstand der neuen Patentansprüche gegenüber dem Stand
der Technik patentfähig ist.


Art. 98

c. Eintragung und Veröffentlichung 1 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im
Patentregister eingetragen.

2 Sie wird vom Institut veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt.

3 Gleichzeitig setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten,
innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 des Gesetzes) beantragen kann.


Art. 99

Beschränkung durch den Richter Artikel 98 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch den Richter eingeschränkt wurde
(Art. 27 oder 30 des Gesetzes).


Art. 100

Errichtung neuer Patente
a. Antrag

Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30
Abs. 2 des Gesetzes) gelten die für Patentgesuche anwendbaren Bestimmungen;
vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102.


Art. 101

b. Patentansprüche

1 Für jedes nach Artikel 100 neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus dem
ursprünglichen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung
von Artikel 24 des Gesetzes mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen.

2 Ist das ursprüngliche Patent im Vorprüfungsverfahren erteilt worden, so wird nicht
erneut geprüft, ob der Gegenstand der neuen Patentansprüche gegenüber dem Stand
der Technik patentfähig ist.


Art. 102

c. Beschreibung

1 Bezüglich der Beschreibung und Zeichnungen kann auf die Patentschrift des
ursprünglichen Patentes verwiesen werden; dabei soll eine Erklärung folgender Art
beigefügt werden:

Gewerblicher Rechtsschutz 40

232.141

Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift Nr. ..... mit
den Patentansprüchen des vorliegenden Patentes nicht vereinbar sind, sollen sie als
nicht vorhanden gelten.

2 Führt das Vorgehen nach Absatz 1 zu Unklarheiten über die rechtliche Tragweite
des Patentes, so sind die Teile der Patentschrift des ursprünglichen Patentes, die zum
Verständnis der Patentansprüche nötig sind, in angepasster Form wiederzugeben.

2. Abschnitt:
Änderungen im Recht auf das Patent und am Patent;
Vertreteränderungen


Art. 103

Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage 1 Hat der Richter die Abtretung eines Patentgesuchs unter Streichung einzelner
Patentansprüche verfügt (Art. 30 des Gesetzes), so kann der unterlegene Patentbewerber die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand eines oder mehrerer
neuer Patentgesuche machen. Sie erhalten das Anmeldedatum des abgetretenen
Patentgesuchs und werden im übrigen wie Teilgesuche (Art. 57 des Gesetzes)
behandelt.

2 Hat der Richter die Abtretung eines Patentes unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 des Gesetzes), so kann der unterlegene Patentinhaber für
die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente
(Art. 100-102) beantragen.

3 Nach Eingang des rechtskräftigen Abtretungsurteils setzt das Institut dem unterlegenen Patentbewerber oder Patentinhaber eine Frist, innert der er neue Patentgesuche einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.136

Art. 104

Vermerk im Aktenheft

1 Vor der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren oder der
Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung werden im Aktenheft vermerkt: a.

Änderungen in der Person des Patentbewerbers; b.

Firmenänderungen;

c.

andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder
Zwangsvollstreckungsbehörden.

2 Artikel 105 Absätze 2-6 gelten sinngemäss.

3 Der Erwerber eines Patentgesuchs übernimmt dieses in dem Stand, in dem es sich
zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim Institut befindet.

136

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

41

232.141


Art. 105

Vormerkung und Eintragung im Patentregister 1 Im Patentregister werden vorgemerkt oder eingetragen: a.

Änderungen im Recht auf das Patent nach der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren; b.

Änderungen im Recht am Patent; c.

Firmenänderungen;

d.

andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder
Zwangsvollstreckungsbehörden.

2 Alle Änderungen müssen durch eine schriftliche Erklärung des bisherigen Patentinhabers oder Patentbewerbers oder durch eine andere genügende Beweisurkunde
nachgewiesen werden; vorbehalten bleiben die Artikel 106 und 107. Die Beweisurkunden gehören zu den Akten.137 2bis Das Institut kann bei allen Änderungen die Beglaubigung der Unterschrift sowie
zusätzliche Beweismittel wie namentlich einen Handelsregisterauszug verlangen,
wenn dies nach den Umständen notwendig erscheint.138 3 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register vorgemerkt oder eingetragen ist,
werden für das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen,
die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.

4 Eine Unterlizenz wird im Register vorgemerkt oder eingetragen, wenn sie durch
eine schriftliche Erklärung des vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmers
oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird. Zudem muss
das Recht des Lizenznehmers zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen
sein.139

5 Der Antrag auf Vormerkung oder Eintragung einer Änderung gilt erst dann als
gestellt, wenn die vom Institut dafür in Rechnung gestellte Gebühr gezahlt ist. Wird
für das gleiche Patent gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt,
so ist die Gebühr nur einmal zu zahlen.140 6 Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einem Zuschlag
in der Zwangsvollstreckung beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden werden gebührenfrei vorgemerkt oder eingetragen.

137

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

138

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

139

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

140

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Gewerblicher Rechtsschutz 42

232.141


Art. 106


141

Löschung von Drittrechten Das Institut löscht auf Antrag des Patentbewerbers oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder
eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des
Dritten oder eine andere genügende Beweisurkunde vorgelegt und die vom Institut
dafür in Rechnung gestellte Gebühr gezahlt wird. Artikel 105 Absatz 2bis bleibt vorbehalten.


Art. 107

Vertreteränderungen

1 Änderungen in der Person des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt oder im
Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für den neuen
Vertreter vorliegt.

2 Die Bestellung eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem Institut als Widerruf der
Vollmacht des früheren Vertreters.

3 Die erstmalige Bestellung eines Vertreters und die Löschung von Vertreterbestellungen sind gebührenfrei.

Sechster Titel: Veröffentlichungen des Instituts

Art. 108


142

Publikationsorgan

1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.143 2 Die Veröffentlichungen können auch in elektronischer Form erfolgen.

3 Die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.


Art. 109

Patent- und Auslegeschriften 1 Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht. Gleichzeitig
werden die Patenterteilungen im Publikationsorgan bekannt gegeben.144 2 Die Auslegeschriften werden am Tag der Bekanntmachung der Patentgesuche im
Vorprüfungsverfahren veröffentlicht. Gleichzeitig werden die Aktenhefte zur Einsichtnahme bereitgestellt.

141

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

142

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

143

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit
1. Juli 2002 (SR 232.121).

144

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom
8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.121).

Patentverordnung

43

232.141


Art. 110


145


Art. 111-113146 Siebenter Titel: Europäische Patentanmeldungen
und europäische Patente


Art. 114

Geltungsbereich der Verordnung 1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die
für die Schweiz wirksam sind.

2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 109
des Gesetzes und diesem Titel nichts anderes ergibt.


Art. 115

Einreichung beim Institut 1 Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz können als Anmelder oder als
Vertreter europäische Patentanmeldungen, mit Ausnahme von Teilanmeldungen,
beim Institut einreichen.

2 Das Institut vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei
ihm eingegangen sind.

3 Die nach dem Europäischen Patentübereinkommen147 zu entrichtenden Gebühren
sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu zahlen.


Art. 116

Übersetzung

1 Wer beim Institut eine Übersetzung der Patentansprüche der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung (Art. 112 des Gesetzes) oder der ursprünglichen oder
geänderten Patentschrift des europäischen Patentes (Art. 113 des Gesetzes) einreicht, muss die Nummer dieser Anmeldung oder dieses Patentes angeben.

2 Ist das europäische Patent im Einspruchsverfahren in geändertem Umfang aufrechterhalten worden, so kann die neue Übersetzung ganz oder teilweise durch eine
Erklärung ersetzt werden, in welchem Umfang die frühere Übersetzung auch für die
geänderte Patentschrift gilt.

3 Das Institut hält den Tag des Eingangs der Übersetzung fest. Es überprüft sie nur
auf Vollständigkeit.

4 Es stellt die Übersetzung ohne Verzug zur Einsichtnahme bereit und hält fest,
wann dies geschehen ist.

5 Wird die Übersetzung berichtigt (Art. 114 des Gesetzes), so gelten die Absätze 1-4
sinngemäss.

145

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443).

146

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164).

147

SR 0.232.142.2

Gewerblicher Rechtsschutz 44

232.141

6 Ist die Übersetzung der Patentschrift oder die Erklärung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig eingereicht worden (Art. 113 Abs. 2 des Gesetzes), stellt das Institut fest, dass
die Wirkung des Patentes für die Schweiz nicht eingetreten ist. Nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung löscht es das Patent mit Wirkung vom Erteilungsdatum.


Art. 117

Register und Aktenheft 1 In das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 des Gesetzes)
werden eingetragen:

a.

die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben; b.

Angaben, die über das Einspruchsverfahren im europäischen Patentregister
vermerkt werden;

c.

im übrigen die für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben.

2 Das Institut trägt die Angaben in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts ein, ist diese Sprache Englisch, in der schweizerischen Amtssprache, in der die
Übersetzung der Patentschrift eingereicht wurde, fehlt die Übersetzung, in der vom
Institut gewählten Amtssprache.

3 Die Sprache nach Absatz 2 wird Verfahrenssprache (Art. 4).

4 Das Institut führt für jedes europäische Patent ein Aktenheft.

a148 Patentzeichen

Bei europäischen Patenten mit Wirkung für die Schweiz besteht das Patentzeichen
(Art. 11 des Gesetzes) aus dem Vermerk «EP/CH», gefolgt von der Patentnummer.


Art. 118

Umwandlung

1 Wird eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent in ein
schweizerisches Patentgesuch umgewandelt, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist, innert der folgende Handlungen vorzunehmen sind:149 a.150 Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. a), b.

Einreichung der Übersetzung (Art. 123 des Gesetzes), c.

Bestellung eines Vertreters (Art. 13 des Gesetzes).

2 Liegt das Anmeldedatum des aus der Umwandlung hervorgegangenen schweizerischen Patentgesuchs mehr als zwei Jahre zurück, so sind die bereits fälligen Jahresgebühren innert sechs Monaten seit Aufforderung des Instituts zu zahlen; erfolgt die
Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

148

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

149

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

150

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

45

232.141

a151 Jahresgebühren

Für das europäische Patent sind alljährlich im voraus Jahresgebühren an das Institut
zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches dem Hinweis auf die Erteilung des
europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab
Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung.

Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen Erstes Kapitel: Geltungsbereich der Verordnung

Art. 119

1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das Institut Anmeldeamt,
Bestimmungsamt oder ausgewähltes Institut ist.152 2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 131
des Gesetzes und diesem Titel nichts anderes ergibt.

Zweites Kapitel: Das Institut als Anmeldeamt

Art. 120


153

Einreichung der internationalen Anmeldung 1 Die beim Institut eingereichte internationale Anmeldung muss in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasst sein.

2 Das Institut verkehrt mit dem Anmelder in deutscher oder französischer Sprache.


Art. 121

Übermittlungs- und Recherchengebühr 1 Die Übermittlungsgebühr (Art. 133 Abs. 2 des Gesetzes) ist innert einem Monat
seit dem Eingang der internationalen Anmeldung beim Institut zu zahlen.154 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Recherchengebühr, deren Betrag sich nach der
Vereinbarung mit der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde richtet. Das Institut veröffentlicht im Publikationsorgan den Betrag der von
der internationalen Behörde festgesetzten Recherchengebühr.155 151

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

152

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

153

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

154

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992
(AS 1991 2565).

155

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom
8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.121).

Gewerblicher Rechtsschutz 46

232.141


Art. 122


156

Internationale Gebühr; weitere Bestimmungsgebühren
und Bestätigungsgebühr 1 Die internationale Gebühr, bestehend aus Grundgebühr und Bestimmungsgebühren
gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970157 zum Vertrag
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag), ist an das Institut zu zahlen.

2 Für die Zahlung der Grundgebühr gilt Artikel 121 Absatz 1 sinngemäss.158 3 Die Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15. 1 ii) der Ausführungsordnung zum
Zusammenarbeitsvertrag sind innert zwölf Monaten seit dem Anmelde- oder dem
Prioritätsdatum zu zahlen. Bei Anmeldungen mit Priorität können diese Gebühren
noch innert eines Monats seit dem Anmeldedatum gezahlt werden, wenn diese Frist
später abläuft.

4 Die Bestimmungsgebühren und die Bestätigungsgebühr gemäss Regel 15.5 Buchstabe a) der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag sind innert 15 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum an das Institut zu zahlen.

5 Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.

a159 Einladung zur Zahlung 1 Werden die Übermittlungsgebühr, die Grundgebühr, die Recherchengebühr sowie
die Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15. 1 ii) der Ausführungsordnung zum
Zusammenarbeitsvertrag160 nicht fristgerecht gezahlt, so setzt das Institut dem
Patentbewerber eine Frist von einem Monat zur Zahlung des fehlenden Betrags
sowie einer Gebühr für verspätete Zahlung gemäss Regel 16bis.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag.

2 Bleibt die Zahlung innert dieser Frist ganz oder teilweise aus, so gelten die internationale Anmeldung oder die Bestimmungen der Staaten, für welche die Gebühren
fehlen, als zurückgenommen.

Drittes Kapitel: Das Institut als Bestimmungsamt

Art. 123

Übersetzung der Patentansprüche Für die Übersetzung der Patentansprüche der veröffentlichten internationalen
Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist (Art. 137 des Gesetzes), gilt
Artikel 116 Absätze 1, 3 und 4 sinngemäss.

156

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992
(AS 1991 2565).

157

SR 0.232.141.11 158

Siehe heute auch Regel 15.4 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag
(SR 0.232.141.11).

159

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992
(AS 1991 2565).

160

SR 0.232.141.11

Patentverordnung

47

232.141


Art. 124

Formerfordernisse

1 Wird für die internationale Anmeldung die Übersetzung oder die Erfindernennung
nicht rechtzeitig eingereicht oder die nationale Anmeldegebühr nicht rechtzeitig
gezahlt (Art. 138 des Gesetzes), so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung
für die Schweiz als zurückgenommen.

2 Der Patentbewerber, der in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss
innert 20 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum einen Vertreter
bestellen. Ist die Schweiz vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Anmelde- oder
dem Prioritätsdatum ausgewählt worden, so beträgt die Frist 30 Monate.161 2bis Werden die Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten, so setzt das Institut dem
Patentbewerber eine Nachfrist von einem Monat für die Bestellung eines Vertreters.162 3 Ist der Prioritätsbeleg nicht innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum beim
Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.163 4 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 4 sinngemäss.


Art. 125

Recherchenbericht

1 Ist die internationale Anmeldung der amtlichen Vorprüfung unterstellt und der
internationale Recherchenbericht von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde erstellt worden, so wird der Stand der Technik nicht weiter
ermittelt.

2 Ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik (Art. 139 Abs. 2 des Gesetzes) wird erstellt: a.

wenn die internationale Recherche nicht für alle Patentansprüche ausgeführt
wurde;

b.

wenn der internationale Recherchenbericht nicht von der für die Schweiz
zuständigen Behörde erstellt wurde und sich aus dem Bericht ergibt, dass die
Recherche weniger umfassend war; c.

wenn zufolge Datumsverschiebung eine zusätzliche Recherche erforderlich
wird (Art. 60 Abs. 3).

3 Die Recherchengebühr für den ergänzenden Bericht ist innert zweier Monate seit
Aufforderung durch die Prüfungsstelle zu zahlen.164 4 Im übrigen gelten die Artikel 55-60 sinngemäss.

161

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

162

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

163

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

164

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).

Gewerblicher Rechtsschutz 48

232.141

Viertes Kapitel:165 Das Institut als ausgewähltes Amt166
a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht 1 Ist nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innert
einer Frist von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche
schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.

2 Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so räumt das Institut dem Anmelder eine Nachfrist von zwei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so
weist das Institut die Anmeldung zurück.

b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht 1 Das Aktenheft einer internationalen Anmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach
Artikel 89 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.

2 Sobald die internationale Anmeldung in die nationale Phase eingetreten ist, steht
das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.

Neunter Titel: Recherchen internationaler Art

Art. 126

Voraussetzungen

1 Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art
im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des Vertrags vom 19. Juni 1970167 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens beantragt werden.168 2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim Institut zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen.
Deren Betrag wird, sofern die IGE-GebO169 nichts anderes vorsieht, von der für die
Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.170 3 Ist die Sprache des Patentgesuchs nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz
zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Übersetzung
in eine Arbeitssprache einzureichen.

165

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

166

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

167

SR 0.232.141.1 168

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

169

SR 232.148

170

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

Patentverordnung

49

232.141

4 Das Institut prüft nicht, ob das Patentgesuch und die Übersetzung den übrigen
Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internationale Anmeldungen geltenden Formvorschriften entspricht.

5 Die Recherche internationaler Art wird aufgrund geänderter technischer Unterlagen durchgeführt, wenn: a.

der Anmelder innert sechs Monaten nach dem Anmeldedatum den entsprechenden Antrag stellt; b.

die geänderten technischen Unterlagen dem Institut innert sechs Monaten
nach dem Anmeldedatum eingereicht worden sind; c.

die Änderungen der technischen Unterlagen den Anforderungen der Artikel 51 und 64 genügen; d.

der Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragt
hat und das Institut das für die Recherche massgebliche Anmeldedatum
bestimmt hat.171

6 Nach der Stellung eines Antrags für die Durchführung einer Recherche internationaler Art nach den Absätzen 1-5 können Änderungen der technischen Unterlagen
für die Durchführung der beantragten Recherche nicht mehr berücksichtigt werden.172

Art. 127

Verfahren

1 Sind die Voraussetzungen des Artikels 126 Absätze 1-3 erfüllt, so leitet das Institut die erforderlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu.

2 Das Institut stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin
erwähnten Schriftstücke dem Patentbewerber zu; eine Kopie bleibt bei den Patentgesuchsakten.173 171

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

172

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

173

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991 (AS 1991 2565).

Gewerblicher Rechtsschutz 50

232.141

Zehnter Titel:174
Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel175 Erstes Kapitel: Geltungsbereich
a 1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel.176 2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel
des Gesetzes oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.

Zweites Kapitel: Gesuch um Erteilung des Zertifikats
b Gesuch; Gebühr

1 Das Gesuch muss enthalten: a.

den Antrag auf Erteilung des Zertifikats; b.

eine Kopie der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen
in der Schweiz, zusammen mit:
1.

einer Kopie der Registrierungsurkunde, 2.177 einer Kopie der Arzneimittelinformation beziehungsweise der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, welche von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist; c.

gegebenenfalls die Vollmacht des Vertreters.

2 Innert der vom Institut angesetzten Frist muss die Anmeldegebühr gezahlt werden.178
c Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten: a.

den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers; b.

gegebenenfalls den Namen und die Adresse des Vertreters; c.

die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent); 174

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

175

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

176

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

177

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

178

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5164).

Patentverordnung

51

232.141

d.

den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; e.

das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen
des Erzeugnisses in der Schweiz; f.

eine Identifikation des von der Genehmigung bezeichneten Erzeugnisses und
seine Registrierungsnummer; g.

die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.

d Veröffentlichung eines Hinweises auf das Gesuch 1 Ein Hinweis auf das Gesuch wird veröffentlicht.

2 Veröffentlicht werden die folgenden Angaben: a.

der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers; b.

gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; c.

das Datum der Einreichung des Gesuchs; d.

die Nummer des Grundpatents; e.

der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; f.

das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen
des Erzeugnisses in der Schweiz; g.

eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer.

3 Die Veröffentlichung erfolgt nach Abschluss der Prüfung nach Artikel 127e.

Drittes Kapitel: Prüfung des Gesuchs
e Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs 1 Nach Eingang des Gesuchs prüft das Institut, ob die Frist für dessen Einreichung
eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127b und 127c erfüllt
sind.

2 Genügt das Gesuch den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht, so setzt das
Institut dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten für die Vervollständigung
des Gesuchs.

3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats 1 Das Institut prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats
(Art. 140b und 140c Abs. 2 und 3 des Gesetzes) erfüllt sind.179 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist das Institut das Gesuch ab.

179

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999
(AS 1999 1443).

Gewerblicher Rechtsschutz 52

232.141

Viertes Kapitel: Erteilung des Zertifikats
g 1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats erfüllt, so wird das Zertifikat durch Eintragung im Patentregister erteilt.

2 Die Erteilung des Zertifikats wird mit den folgenden Angaben veröffentlicht: a.

der mit einem Zusatz versehenen Nummer des Grundpatents; b.

dem Namen oder der Firma sowie der Adresse des Zertifikatsinhabers; c.

gegebenenfalls dem Namen und der Adresse des Vertreters; d.

dem Datum der Einreichung des Gesuchs; e.

der Nummer des Grundpatents; f.

dem Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g.

dem Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen
des Erzeugnisses in der Schweiz; h.

einer Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und
seiner Registrierungsnummer; i.

dem Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats.

Fünftes Kapitel:
Veröffentlichung der Abweisung des Gesuchs um Erteilung,
des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigkeit und der Sistierung
des Zertifikats

h 1 Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung, das vorzeitige Erlöschen, die Nichtigkeit und die Sistierung des Zertifikats werden veröffentlicht.

2 Veröffentlicht werden die folgenden Angaben: a.

die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; ausgenommen
ist der Fall der Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats; b.

der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers oder des
Zertifikatsinhabers;

c.

die Nummer des Grundpatents; d.

der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; e.

das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen
des Erzeugnisses in der Schweiz; f.

eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer;

Patentverordnung

53

232.141

g.

das Datum der Abweisung des Gesuchs um Erteilung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigkeit oder der Sistierung des Zertifikats.

Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register
i Aktenheft

1 Das Aktenheft des Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt.

2 Das Aktenheft des Zertifikats steht jedermann zur Einsicht offen.

3 Das Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.

k Register

1 Die das Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des
Grundpatents vorgenommen.

2 Eingetragen werden die folgenden Angaben: a.

die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; b.

der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers; c.

gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; d.

das Datum der Einreichung des Gesuchs; e.

die Nummer des Grundpatents; f.

der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g.

das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen
des Erzeugnisses in der Schweiz; h.

eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer; i.

das Datum der Erteilung des Zertifikats; k.

das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats; l.

eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder
Zwangsvollstreckungsbehörden; m.

Änderungen im Bestand des Zertifikats oder im Recht am Zertifikat; n.

Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Zertifikatsinhabers; o.

Änderungen in der Person des Vertreters oder seines Wohnsitzes oder Sitzes.

3 Das Institut kann weitere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken.

4 Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen,
sowie Verfügungsbeschränkungen, welche von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Mass wie für das Grundpatent.

Gewerblicher Rechtsschutz 54

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Siebentes Kapitel: Gebühren
l Jahresgebühren

Die Jahresgebühr für einen blossen Jahresteil beträgt für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende
Jahr geschuldeten Jahresgebühr, aufgerundet auf ganze Franken.

m Rückerstattung der Jahresgebühren 1 Bei Nichtigkeit eines Zertifikats werden Jahresgebühren zurückerstattet für den
Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats
und dem Zeitpunkt, in dem seine Laufzeit geendet hätte.

2 Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil
der Laufzeit des Zertifikats, für den auf das Zertifikat verzichtet wird.

3 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses
widerrufen, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des
Zertifikats, während dem die Genehmigung widerrufen ist.

4 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses
sistiert, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum, während dem
die Genehmigung sistiert ist.

5 Zurückerstattet werden in all diesen Fällen nur Jahresgebühren für volle Jahre.

6 Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innert zwei Monaten einzureichen, gerechnet ab: a.

der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats; b.

dem Verzicht auf das Zertifikat; c.

dem Widerruf der behördlichen Genehmigung nach Absatz 3; d.

dem Ende der Sistierung der behördlichen Genehmigung nach Absatz 4.

Elfter Titel: Schlussbestimmungen180 Erstes Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 128

Die Verordnung (1) vom 14. Dezember 1959181 und die Verordnung (2) vom
8. September 1959182 zum Bundesgesetz über die Erfindungspatente werden aufgehoben.

180

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995
(AS 1995 3660).

181

[AS 1959 1979 2097, 1972 2449] 182

[AS 1959 728 2097, 1972 2452]

Patentverordnung

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Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 129

Fristen

Fristen, die vor dem 1. Januar 1978 zu laufen begannen, bleiben unverändert.


Art. 130

Gebühren

1 Für Jahresgebühren, die vom 1. Januar 1978 an fällig werden, gelten die Beträge
des neuen Rechts, auch wenn sie vorher gezahlt wurden.

2 Für Patentgesuche, deren Anmeldedatum dem 1. Januar 1978 um mehr als zwei
Jahre vorausgeht, sind Jahresgebühren nach Massgabe des neuen Rechts innert sechs
Monaten seit Aufforderung des Instituts zu zahlen.

3 Absatz 2 gilt sinngemäss für Zusatzpatentgesuche zu Hauptpatenten, die nach dem
1. Januar 1978 umgewandelt werden.


Art. 131

Zusatzpatentgesuche

Am 1. Januar 1978 hängige Zusatzpatentgesuche zu ebenfalls noch hängigen Patentgesuchen gelten von diesem Zeitpunkt an als selbständige Gesuche.


Art. 132

Erfindernennung

Ist der Erfinder eines am 1. Januar 1978 hängigen Patentgesuchs noch nicht genannt,
so ist er auf Aufforderung des Instituts innert dreier Monate oder, wenn die Frist
nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen.


Art. 133

Priorität

1 Prioritätserklärungen zu den am 1. Januar 1978 hängigen Patentgesuchen können
bis zum 31. März 1978 eingereicht werden.

2 Prioritätsbelege und fehlende Angaben über das Aktenzeichen der Erstanmeldung
sind für die am 1. Januar 1978 hängigen Patentgesuche auf Aufforderung des Instituts innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 140 Absatz 4 später
endigt, innert dieser Frist einzureichen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung oder zur Einreichung des Prioritätsbelegs nach altem Recht vor dem 1. Januar
1978 abgelaufen oder in Gang gesetzt worden ist.


Art. 134

Akteneinsicht

Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar
1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt.

Gewerblicher Rechtsschutz 56

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Drittes Kapitel: Inkrafttreten

Art. 135

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des siebenten, achten und neunten Titels am
1. Januar 1978 in Kraft.

2 Der siebente Titel tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.

3 Der achte und der neunte Titel treten gleichzeitig mit dem sechsten Titel des
Gesetzes183 (Internationale Patentanmeldungen) in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. August 1986184 1 Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für Patentgesuche, die am Tage des Inkrafttretens bereits hängig waren.

2 Das Institut darf jedoch Eingaben, die am Tag des Inkrafttretens bereits eingereicht
waren, nicht beanstanden, wenn sie den Vorschriften des alten Rechts genügen; es
kann aber die Auskünfte nach den Artikeln 64 Absatz 1 und 65 Absatz 1 verlangen.

3 Mitteilungen des Instituts nach altem Recht, die am Tage des Inkrafttretens bereits
versandt sind, und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen.

4 Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tage des Inkrafttretens bereits laufen, bleiben unverändert.

5 Ist am Tage des Inkrafttretens die Prüfung des Patentgesuches bereits abgeschlossen, so richtet sich das weitere Verfahren bis zur Bekanntmachung oder Patenterteilung nach altem Recht.

183

Der sechste Titel ist am 1. Juni 1978 in Kraft getreten (AS 1978 550).

184

AS 1986 1448