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Raumplanungsverordnung
(RPV)
vom 28. Juni 2000 (Stand am 10. Juni 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19791 (RPG), verordnet:
1. Kapitel: Einleitung
Art. 1
Raumwirksame Tätigkeiten 1 Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bodens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten.
2 Bund, Kantone und Gemeinden üben insbesondere dann raumwirksame Tätigkeiten aus, wenn sie: a.
Richt- und Nutzungspläne, Konzepte und Sachpläne sowie dazu erforderliche Grundlagen erarbeiten oder genehmigen; b.
öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen planen, errichten, verändern oder nutzen; c.
Konzessionen oder Bewilligungen erteilen für Bauten und Anlagen sowie
für Rodungen, Wasser-, Schürf-, Transport- oder andere Nutzungsrechte; d.
Beiträge ausrichten an Bauten und Anlagen, insbesondere an Gewässerschutz-, Verkehrs- und Versorgungsanlagen und Wohnungsbauten sowie für
Bodenverbesserungen, Gewässerkorrektionen oder Schutzmassnahmen.
Art. 2
Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten 1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden
bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere: a.
wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird; b.
welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen; c.
ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist; d.
welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern; AS 2000 2047
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SR 700
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e.
ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere
mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist.
2 Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken,
und unterrichten einander darüber rechtzeitig.
3 Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander
ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.
Art. 3
Interessenabwägung
1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben
Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie: a.
die betroffenen Interessen ermitteln; b.
diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der
anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen
berücksichtigen;
c.
diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
2. Kapitel: Kantonaler Richtplan
Art. 4
Grundlagen
1 Die Grundlagen bestehen aus Planungen über die einzelnen Sachbereiche (Art. 6
Abs. 2 und 3 RPG) und aus Grundzügen der anzustrebenden räumlichen Entwicklung (Art. 6 Abs. 1 RPG); sie befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungsgebiets vom Nichtsiedlungsgebiet.
2 Die Planungen über die einzelnen Sachbereiche zeigen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte; sie enthalten eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitlicher Sicht.
3 Die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung entwerfen eine Gesamtschau der künftigen räumlichen Ordnung im Kanton; sie beachten dabei die
Planungen über die einzelnen Sachbereiche.
Art. 5
Inhalt und Gliederung 1 Der Richtplan zeigt die im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung
wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und der Zusammenarbeit mit Bund,
Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung
der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.
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2 Er zeigt:
a.
wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festsetzungen); b.
welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind
und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Zwischenergebnisse); c.
welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen).
Art. 6
Form
1 Der Richtplan besteht aus Karte und Text, die durch wechselseitige Verweisungen
miteinander verbunden sind.
2 Die Karte zeigt gesamthaft die Richtplanvorhaben aller Sachbereiche in ihrem
räumlichen Zusammenhang. Der Massstab ist in der Regel 1:50 000.
3 Der Text enthält, geordnet nach Sachbereichen und Einzelvorhaben, Anweisungen
zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Raum, Zeit und Organisation sowie Angaben
zu den planerischen und finanziellen Mitteln.
4 Zum Verständnis des Richtplans geben Karte und Text auch Aufschluss über
räumliche und sachliche Zusammenhänge (Ausgangslage), insbesondere über: a.
bestehende Bauten und Anlagen; b.
geltende Pläne und Vorschriften über die Nutzung des Bodens.
Art. 7
Erläuterungen
Die Kantone geben Aufschluss: a.
über den Ablauf der Richtplanung, insbesondere über die Information und
Mitwirkung der Bevölkerung und über die Zusammenarbeit mit Gemeinden,
Regionen, Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und den Bundesstellen, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind (Bundesstellen); b.
über Zusammenhänge zwischen Sachbereichen, Einzelvorhaben und Grundlagen.
Art. 8
Richtlinien
Das Bundesamt für Raumentwicklung (Bundesamt) erlässt nach Anhörung der Kantone und der Bundesstellen technische Richtlinien für die Erstellung der Richtpläne.
Art. 9
Zusammenarbeit
1 Die Kantone orientieren das Bundesamt mindestens alle vier Jahre über den Stand
der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen.
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2 Wollen die Kantone ihre Richtpläne anpassen oder überarbeiten (Art. 9 Abs. 2 und
3 RPG), so geben sie dies dem Bundesamt bekannt.
3 Das Bundesamt berät und unterstützt die Kantone bei der Erstellung und Anpassung ihrer Richtpläne; es vermittelt die erforderlichen Informationen und Kontakte
zwischen den Bundesstellen und den Kantonen.
4 Es kann im Namen des Bundes mit den Kantonen Verwaltungsvereinbarungen zur
Regelung der Zusammenarbeit abschliessen.
Art. 10
Prüfung
1 Das Bundesamt leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und
seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kanton
und den Bundesstellen.
2 Es erstellt den Prüfungsbericht.
3 Der Kanton kann seinen Richtplan dem Bundesamt zu einer Vorprüfung unterbreiten.
Art. 11
Genehmigung
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der
Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG).
2 Sind Anpassungen unbestritten, so genehmigt sie das Departement.
3 Wird der Inhalt des Richtplans im Rahmen seiner Anweisungen fortgeschrieben,
so genügt eine unverzügliche Mitteilung an das Bundesamt.
Art. 12
Begehren um Anpassung 1 Die Anpassung eines kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) kann von den
Nachbarkantonen beim Kanton und von den Bundesstellen über das Departement
verlangt werden.
2 Entspricht der Kanton dem Begehren, so wird das Verfahren für die Genehmigung
durchgeführt; lehnt er ab, so beantragt das Departement dem Bundesrat, eine Einigungsverhandlung anzuordnen (Art. 12 RPG).
Art. 13
Begehren um Bereinigung 1 Der Kanton, die Nachbarkantone und die Bundesstellen können jederzeit beim
Departement das Bereinigungsverfahren (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG) verlangen.
2 Das Departement leitet das Begehren an den Bundesrat weiter und beantragt, wer
an der Einigungsverhandlung teilnehmen soll und wie vorzugehen ist.
3 Kommt keine Einigung zustande, so stellt das Departement dem Bundesrat Antrag
zum Entscheid (Art. 12 Abs. 3 RPG).
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3. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes 1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne
Art. 14
Zweck und Inhalt
1 Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner
Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken.
2 In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen
Ermessen Gebrauch machen will, namentlich: a.
welche Sachziele er verfolgt und wie er diese aufeinander und mit den Raumordnungszielen abstimmt; und b.
nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln die Aufgaben des
Bundes räumlich umgesetzt werden sollen.
3 Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anweisungen an die zuständigen Bundesbehörden.
Art. 15
Formelle und materielle Anforderungen 1 Räumlich konkrete Aussagen sind nicht nur im Text, sondern auch kartografisch
darzustellen.
2 Text und Karten enthalten verbindliche Festlegungen, die nach Festsetzungen,
Zwischenergebnissen und Vororientierungen (Art. 5 Abs. 2) gegliedert werden können, sowie allenfalls weitere Informationen. Sie geben zudem Aufschluss über die
zum Verständnis der Festlegungen erforderlichen räumlichen und sachlichen Zusammenhänge (Ausgangslage).
3 Ein konkretes Vorhaben darf erst festgesetzt werden, wenn: a.
ein Bedarf dafür besteht; b.
eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat und das Vorhaben
auf den betreffenden Standort angewiesen ist; c.
sich die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt
in einer der Planungsstufe entsprechenden Weise beurteilen lassen; und d.
das Vorhaben mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich vereinbar ist.
Art. 16
Erläuterungen
Die zuständige Bundesstelle gibt in ihren Erläuterungen insbesondere Aufschluss
über:
a.
den Anlass und den Ablauf der Planung; b.
die Art und Weise, wie den verschiedenen Interessen Rechnung getragen
wurde (Art. 3);
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c.
die Ergebnisse der Zusammenarbeit (Art. 18) sowie des Anhörungs- und
Mitwirkungsverfahrens (Art. 19).
Art. 17
Erarbeitung und Anpassung 1 Die zuständige Bundesstelle erarbeitet die Konzepte und Sachpläne, deren Anpassungen und die nötigen Grundlagen in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt.
Sie berücksichtigt dabei die Richtplanung der Kantone.
2 Das Bundesamt vermittelt bei räumlichen Konflikten zwischen den Bundesstellen
sowie zwischen Bund und Kantonen. Es stellt zuhanden des antragstellenden Departementes fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Planung als Konzept
oder Sachplan im Sinne von Artikel 13 RPG verabschieden zu können.
3 Die zuständige Bundesstelle und das Bundesamt stellen die für die Konzept- und
Sachplanarbeiten erforderlichen finanziellen und personellen Mittel nach einem im
Einzelfall festzulegenden Verteilschlüssel gemeinsam bereit.
4 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Konzepte und Sachpläne überprüft
und nötigenfalls gesamthaft überarbeitet oder angepasst.
Art. 18
Zusammenarbeit
1 Um allfällige Konflikte im Rahmen der Planung rechtzeitig erkennen und partnerschaftlich lösen zu können, sorgt die zuständige Bundesstelle für einen möglichst
frühzeitigen Einbezug: a.
der betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und des benachbarten
Auslands;
b.
der betroffenen Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Wenn ein geltender kantonaler Richtplan die Erreichung der mit einem Sachplan
angestrebten Ziele verhindern oder unverhältnismässig erschweren würde, koordinieren der Kanton und die zuständige Bundesstelle die Verfahren für die entsprechende Anpassung des Richtplans und für die Erarbeitung des Sachplans miteinander.
Art. 19
Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information
und Mitwirkung der Bevölkerung 1 Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den
betroffenen Kantonen zu. Sie teilt ihnen mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.
2 Die kantonale Fachstelle für Raumplanung hört die interessierten kantonalen,
regionalen und kommunalen Stellen an und sorgt dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann.
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3 Die zuständige Bundesstelle trägt die Kosten für die Anzeigen in den amtlichen
Publikationsorganen.
4 Der Entwurf des Konzepts oder Sachplans ist während mindestens 20 Tagen
öffentlich aufzulegen. Das Anhörungsverfahren dauert in der Regel 3 Monate. Bei
Anpassungen von Konzepten und Sachplänen wird diese Frist angemessen verkürzt.
Art. 20
Bereinigung
1 Vor der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans durch den Bundesrat erhalten die Kantone Gelegenheit, noch vorhandene Widersprüche zur kantonalen Richtplanung festzustellen.
2 Können diese Widersprüche nicht ausgeräumt werden, so kann vor der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans das Bereinigungsverfahren verlangt werden.
3 Die Bestimmungen über das Bereinigungsverfahren im Zusammenhang mit den
kantonalen Richtplänen (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG sowie Art. 13 dieser Verordnung) gelten sinngemäss. Das Verfahren ist so rasch als möglich abzuschliessen.
Art. 21
Verabschiedung
1 Der Bundesrat verabschiedet die Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassungen auf Antrag des in der Sache zuständigen Departementes.
2 Er stellt in Wahrnehmung seines planerischen Ermessens insbesondere sicher,
dass:
a.
das Konzept oder der Sachplan mit den Anforderungen des Raumplanungsrechts und des Spezialrechts übereinstimmt; b.
allfällige Widersprüche mit den übrigen Konzepten und Sachplänen des
Bundes sowie den geltenden kantonalen Richtplänen ausgeräumt sind; c.
das Konzept oder der Sachplan die übrigen raumrelevanten Anliegen von
Bund und Kantonen sachgerecht berücksichtigt.
3 Er genehmigt entsprechende Anpassungen kantonaler Richtpläne wenn möglich
gleichzeitig mit der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans.
Art. 22
Verbindlichkeit
1 Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2 Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben betraut sind.
3 Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen
Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des
Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen.
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Art. 23
Verhältnis der Sachpläne zu den kantonalen Richtplänen 1 Die im Sachplan mit Bezug auf die Realisierung konkreter Vorhaben getroffenen
Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden
Bereich von Verfassungs und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen
verfügt.
2 Soweit die Anpassung eines kantonalen Richtplans auf Anordnungen eines Sachplans beruht, wird sie vom Bund als Fortschreibung zur Kenntnis genommen.
2. Abschnitt: Information und Koordination
Art. 24
Information der Kantone Der Bund erstellt zuhanden der Kantone periodisch eine Übersicht über die Konzepte und Sachpläne, die dazu erforderlichen Grundlagen sowie die Bauvorhaben
des Bundes.
Art. 25
Koordination
1 Bei der Leistung von Beiträgen, der Genehmigung von Plänen oder der Erteilung
von Bewilligungen und Konzessionen für raumwirksame Massnahmen prüfen die
Bundesstellen, ob die Planungspflicht mit Blick auf den Entscheid hinreichend erfüllt ist.
2 Muss ein Richtplan angepasst werden, so koordiniert das Bundesamt die Verfahren
zwischen Bund und Kanton.
4. Kapitel: Fruchtfolgeflächen
Art. 26
Grundsätze
1 Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6
Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland
und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden
mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2 Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3 Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter
Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
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Art. 27
Richtwerte des Bundes 1 Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für
deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft unterrichtet die Kantone über Untersuchungen
und Planungen, die den Richtwerten zu Grunde liegen.
Art. 28
Erhebungen der Kantone 1 Die Kantone stellen, im Zuge der Richtplanung (Art. 6-12 RPG), die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten fest.
2 Dabei geben sie für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und
Qualität der Fruchtfolgeflächen an; sie zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.
Art. 29
Sachplan des Bundes
Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest.
Art. 30
Sicherung der Fruchtfolgeflächen 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen
zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
2 Sie stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen
(Art. 29) dauernd erhalten bleibt. Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3 Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4 Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der
Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem Bundesamt mindestens alle
vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
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5. Kapitel: Nutzungspläne 1. Abschnitt: Erschliessung
Art. 31
Übersicht über den Stand der Erschliessung 1 Für die Erfüllung seiner Erschliessungsaufgaben nach Bundesrecht und kantonalem Recht erstellt das Gemeinwesen eine Übersicht über den Stand der Erschliessung.
2 Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die auf Grund abgeschlossener Planung
und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
3 Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven
im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach.
4 Die Übersicht kann von jeder Person eingesehen werden.
Art. 32
Massnahmen der Kantone 1 Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschliessungsaufgaben erfüllt.
2 Insbesondere prüft sie, ob in jenen Fällen, in denen die Bauzonen durch das Gemeinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.
3 Beschwerden und Ersatzforderungen betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer
wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone
Art. 33
Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder
im Text vorsieht.
3. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
Art. 34
Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen
in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der
bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in
den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine
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Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und
wenn sie verwendet werden für: a.
die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b.
die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2 Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen,
wenn:
a.
die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; b.
die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und c.
der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs
gewahrt bleibt.
3 Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb
des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich
des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a.
die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b.
der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c.
der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
Art. 35
Gemeinschaftliche Stallbauten Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen
Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn: a.
die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebs- oder Tierhaltungsgemeinschaft bilden; b.
dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag
beiliegt; und
c.
der Gemeinschaftsvertrag zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch für mindestens zehn Jahre Gültigkeit hat.
Art. 36
Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und
Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann, und wenn:
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a.
der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener
der bodenabhängigen Produktion; oder b.
das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2 Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten
vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten
abzustellen.
3 Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als
das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
Art. 37
Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und
des produzierenden Gartenbaus 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und
Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn: a.
der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann; und b.
die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder
gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs, jedenfalls aber 5000 m2, nicht
übersteigt.
2 Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
Art. 38
Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a
Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze
nach den Artikeln 1 und 3 RPG.
4. Abschnitt:
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Art. 39
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten 1 In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen: a.
die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten,
zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung
ganzjährig bewohnt werden;
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b.
die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die
Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten,
Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der
Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen.
2 Die Kantone können die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: a.
Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der
Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b.
der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c.
die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt
werden kann; und
d.
der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.
3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: a.
die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird; b.
die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; c.
die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen
unverändert bleiben;
d.
höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der
vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden; e.
die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restlichen Parzellenfläche und
der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist; f.
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG).
Art. 40
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) 1 Die Möglichkeit, in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen
einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten, steht ausschliesslich landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs
gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche
Bodenrecht offen. Diese müssen, um weiterbestehen zu können, auf das dadurch erzielte Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen.
2 SR
211.412.11
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700.1
2 Als betriebsnah gilt ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn er: a.
innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt; b.
so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt; c.
der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt.
3 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügen wie vergleichbare Gewerbebetriebe in den Bauzonen.
4 Es dürfen keine Personen angestellt werden, die überwiegend für den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig sind. Vorbehalten bleiben Anstellungen für zeitlich befristete Arbeitseinsätze.
5 Die Bewilligung fällt dahin, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch
hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden
kann.
Art. 41
Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind.
Art. 42
Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen 1 Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, sind
zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung
in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind
zulässig.
2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand,
in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befand.
3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter
Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr
gewahrt, wenn:
a.
die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert wird; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur
Hälfte angerechnet; oder b.
die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden
Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird.
4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt
der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an
ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Sofern dies objektiv geboten
erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
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a3 Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks
landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24d Abs. 1 RPG) 1 Im Rahmen von Artikel 24d Absätze 1 und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig,
welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
2 Für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Erweiterungen bis zu den
Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a und b zugelassen werden.
3 In beiden Fällen kann der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.
Art. 43
Zonenwidrig gewordene gewerbliche Bauten und Anlagen
(Art. 37a RPG)
1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen
Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: a.
die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; b.
keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; c.
die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist; d.
höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung
notwendig ist;
e.
sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden; f.
keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen.
2 Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3 Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden,
wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch
Art. 44
1 Die zuständige kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammenhang mit
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Grundbuch auf dem betroffenen
Grundstück anmerken:
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
Landes-, Regional- und Ortsplanung 16
700.1
a.
die Existenz eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG); b.
auflösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung erteilt worden ist; c.
die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2 Sie kann weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen.
3 Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grundstück rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. In den anderen Fällen darf
das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind.
6. Abschnitt: Raumbeobachtung und Berichterstattung
Art. 45
Raumbeobachtung
1 Das Bundesamt überprüft, wie sich die Anwendung der Bestimmungen über das
Bauen ausserhalb der Bauzonen auf die räumliche Entwicklung und die Landschaft
auswirkt.
2 Die Kantone erteilen dem Bundesamt die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte.
Art. 46
Mitteilungen der Kantone über die Änderung von Nutzungsplänen Die Kantone teilen dem Bundesamt rechtzeitig die Änderung von Nutzungsplänen
mit, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert oder Landschaften, Biotope und Stätten von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
Art. 47
Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die
Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus
der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes
(Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den
Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2 Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet bestehen und wie diese Reserven haushälterisch genutzt werden sollen.
Raumplanungsverordnung 17
700.1
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 48
Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes 1 Das Bundesamt nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
2 Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des
Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der
Raumplanung in den Kantonen.
3 Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
4 Es kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 34 Abs. 1 RPG) erheben.
Art. 49
Verfahrenskoordination Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
besteht sinngemäss nach Artikel 4a der Verordnung vom 4. Oktober 19934 über das
bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht
dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
Art. 50
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Oktober 19896 über die Raumplanung wird aufgehoben.
Art. 51
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Oktober 19937 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie
folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 4a ...
...
Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
4 SR
211.412.110
5 SR
211.412.11
6 [AS
1989 1985, 1996 1534] 7 SR
211.412.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
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Art. 52
Übergangsbestimmungen 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
20. März 19988 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt,
sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger
ist.
Art. 53
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.
8 AS
2000 2042