01.09.2023 - * / In Kraft
01.06.2022 - 31.08.2023
01.01.2018 - 31.05.2022
01.01.2013 - 31.12.2017
01.03.2012 - 31.12.2012
01.03.2010 - 29.02.2012
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05.12.2008 - 28.02.2010
01.10.2002 - 04.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 (Stand am 1. März 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20002, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ausweise 1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.

2

Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.

3

Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.


Art. 2

Inhalt des Ausweises

1

Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten: a. amtlicher

Name;

b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Geburtsdatum; e. Heimatort; f. Nationalität; AS 2002 3061

1 SR

101

2 BBl

2000 4751

3 SR

0.191.01

4 SR

0.191.02

143.1

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 2

143.1

g. Grösse; h. Unterschrift; i. Fotografie; j. ausstellende Behörde;

k. Datum

der

Ausstellung;

l.

Datum des Ablaufs der Gültigkeit; m. Ausweisnummer und Ausweisart.

2

Die Daten nach den Buchstaben a-d, f, k-m sind auch in maschinenlesbarer Form auf dem Ausweis enthalten.

2bis

Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten.

Auch die übrigen Ausweisdaten nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 können auf dem Chip gespeichert werden.5 2ter Der Bundesrat legt fest, welche Ausweisarten mit einem Chip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.6 2quater Der Ausweis kann zudem elektronische Identitäten für Authentisierungs-, Signatur- und Verschlüsselungsfunktionen enthalten.7 3 Der Ausweis kann Einschränkungen des Geltungsbereichs enthalten.

4

Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordens-, Künstler- oder Partnerschaftsnamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.8 5 Auf Verlangen kann der Ausweis für unmündige Personen die Namen der gesetzlichen Vertretung enthalten.

5

Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

6

Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

7

Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

8

Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

Ausweisgesetz

3

143.1

a9 Sicherheit und Auslesen des Datenchips 1

Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen.

2

Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist. 3 Er kann Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere geeignete Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.


Art. 3

Gültigkeitsdauer Ausweise sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.

2. Abschnitt: Ausstellung, Ausfertigung, Entzug und Verlust des Ausweises10

Art. 4

Ausstellende Behörde

1

Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen. Verfügt ein Kanton über mehrere ausstellende Behörden, so bestimmt er eine für die Ausstellung von Ausweisen verantwortliche Stelle.11 2 Ausweise werden im Ausland von den Stellen ausgestellt, welche der Bundesrat bezeichnet.

3

Der Bundesrat regelt die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.


Art. 5


12

Antrag auf Ausstellung 1

Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland

9

Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

10 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

11 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

12 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 4

143.1

persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen. Unmündige und entmündigte Personen benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.

2

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend: a. die für die Ausstellung von Ausweisen zu verwendenden Daten und die Datenquellen;

b. die Anforderungen an die ausstellenden Behörden; c. die technische Infrastruktur.

3

Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen.


Art. 6

Entscheid

1

Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.13 2 Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.14 3 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn: a. sie einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht ergangen ist; b. die antragstellende Person bei einer Schweizer Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde ihre Ausweise hinterlegt hat.

4

Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.15 5 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im Ausland ein Gesuch stellt und im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, 13 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

14 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

15 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

Ausweisgesetz

5

143.1

wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.16
a17 Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten 1

Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betrauten Stellen und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie: a. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;

b. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;

c. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und d. über genügend finanzielle Mittel verfügen.

2

Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Ausweisproduktion haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 200118 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.

3

Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt für Polizei jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmungsgruppe.

4

Die Bestimmungen der Absätze 1-3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausweisherstellung sind.

5

Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstellen, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

16 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

17 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

18 SR

120.4

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 6

143.1

b19 Aufgaben des Bundesamtes für Polizei Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genannten Aufgaben nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben wahr: a. Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften gemäss Artikel 6a.

b. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte und Anweisungen betreffend Schweizer Ausweise an in- und ausländische Stellen.

c. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte betreffend Schweizer Ausweise und deren Ausstellung an Privatpersonen.

d. Es erteilt Auskünfte und Anweisungen an die Ausfertigungsstellen und Generalunternehmer und überwacht die Einhaltung der Spezifikationen.

e. Es verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Ausweisschriften und ist verantwortlich für die Umsetzung der internationalen Standards.

f.

Es führt die «Public Key Infrastructure» (PKI) für Schweizer Ausweise.

g. Es führt unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für Identitäts- und Legitimationsausweise.


Art. 7

Entzug 1 Ein Ausweis wird entzogen, wenn: a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;

b. eine eindeutige Identifizierung nicht mehr möglich ist; c. er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeändert worden ist.

2

Ein Ausweis kann von der zuständigen Stelle des Bundes20 nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und: a. in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;

b. von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist.

19 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

20 Zurzeit

Bundesamt für Polizei

Ausweisgesetz

7

143.1


Art. 8


21

Verlust

Jeder Verlust eines Ausweises ist der Polizei anzuzeigen. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL ein. RIPOL übermittelt die Verlustanzeige automatisch an das Informationssystem nach Artikel 11.


Art. 9

Gebühr 1 Der Bundesrat regelt die Gebührenpflicht, den Kreis der von der Gebühr Betroffenen und die Höhe der Gebühren.

2

Die Höhe der durch den Bundesrat festgelegten Gebühren muss familienfreundlich sein.22

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 10

Grundsatz

Die Datenbearbeitung im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199223 über den Datenschutz.


Art. 11

Informationssystem 1 Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:24

a.25 die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle; b. Geburtsort; c. weitere Heimatorte;

d. Namen der Eltern; e. Datum der Erst- und der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis aufgeführten Daten;

21 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

22 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

23 SR

235.1

24 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

25 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 8

143.1

f. Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises; g. Einträge über Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen beziehen;

h. Unterschrift/en der gesetzlichen Vertretung bei Ausweisen für unmündige Personen;

i.

Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss; j. Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196126 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196327 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.

2

Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.28

Art. 12


29

Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe 1

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben: a. das Bundesamt für Polizei; b. die ausstellenden Behörden; c. die Ausfertigungsstellen.

2

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: a. das Bundesamt für Polizei; b. die ausstellenden Behörden; c. das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung; d. die vom Bund und von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;

e. die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen;

26 SR

0.191.01

27 SR

0.191.02

28 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

29 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

Ausweisgesetz

9

143.1

f. die für aus dem Ausland eingehende Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.

3

Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.

4

Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben c und d können die Daten im Informationssystem auch anhand des Namens und der biometrischen Daten der betreffenden Person im Abrufverfahren abfragen, sofern diese keinen Ausweis vorlegen kann.


Art. 13

30 Meldepflicht 1 Die verfügende Behörde meldet der zuständigen ausstellenden Behörde: a. die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung; b. die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung; c. die Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung; d. den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.

2

Die ausstellende Behörde gibt die Daten ins Informationssystem des Bundes ein.


Art. 14

Verbot von Paralleldatensammlungen Das Führen von Paralleldatensammlungen, ausser der befristeten Aufbewahrung der Antragsformulare bei der ausstellenden Behörde, ist untersagt.


Art. 15

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Verantwortung für das Informationssystem; b. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten; d. technische und organisatorische Massnahmen.

30 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 10

143.1

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

31 Vollzug Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes. Er berücksichtigt dabei soweit notwendig die Bestimmungen der Europäischen Union und die Empfehlungen und Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über Ausweise.


Art. 17

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 200232 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. Juni 200833 Identitätskarten ohne Datenchip können im Inland nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung noch während längstens zweier Jahre wie bisher in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden; die Kantone bestimmen, ab wann Identitätskarten nur noch bei den ausstellenden Behörden beantragt werden können.

31 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521 5528; BBl 2007 5159).

32 Abs. 1 der V vom 20. Sept. 2002 [AS 2002 3067] 33 AS

2009 5521