01.09.2023 - * / In Kraft
01.06.2022 - 31.08.2023
01.01.2018 - 31.05.2022
01.01.2013 - 31.12.2017
01.03.2012 - 31.12.2012
01.03.2010 - 29.02.2012
05.12.2008 - 28.02.2010
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01.10.2002 - 04.12.2008
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1

Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 (Stand am 5. Dezember 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20002, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ausweise 1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.

2

Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.

3

Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.


Art. 2

Inhalt des Ausweises

1

Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten: a. amtlicher

Name;

b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Geburtsdatum; e. Heimatort; f. Nationalität; g. Grösse; AS 2002 3061

1 SR

101

2 BBl

2000 4751

3 SR

0.191.01

4 SR

0.191.02

143.1

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 2

143.1

h. Unterschrift; i. Fotografie; j. ausstellende Behörde;

k. Datum

der

Ausstellung;

l.

Datum des Ablaufs der Gültigkeit; m. Ausweisnummer und Ausweisart.

2

Die Daten nach den Buchstaben a-d, f, k-m sind auch in maschinenlesbarer Form auf dem Ausweis enthalten.

3

Der Ausweis kann Einschränkungen des Geltungsbereichs enthalten.

4

Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordensoder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.

5

Auf Verlangen kann der Ausweis für unmündige Personen die Namen der gesetzlichen Vertretung enthalten.


Art. 3

Gültigkeitsdauer Ausweise sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.

2. Abschnitt: Ausstellung, Entzug und Verlust des Ausweises

Art. 4

Ausstellende Behörde

1

Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen.

2

Ausweise werden im Ausland von den Stellen ausgestellt, welche der Bundesrat bezeichnet.

3

Der Bundesrat regelt die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.


Art. 5

Antrag auf Ausstellung 1

Wer einen Ausweis erhalten will, muss im Inland bei der Wohnsitzgemeinde oder im Ausland bei der schweizerischen Vertretung persönlich vorsprechen und den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einreichen. Die Kantone können neben der Wohnsitzgemeinde zusätzliche Stellen bezeichnen, welche Anträge entgegennehmen. Unmündige und entmündigte Personen benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.

2

Der Bundesrat regelt das Antragsverfahren. Er kann Ausnahmen von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, vorsehen.

Ausweisgesetz

3

143.1


Art. 6

Entscheid

1

Die Stellen nach Artikel 5 leiten den Antrag an die ausstellende Behörde weiter.

Diese überprüft, ob die Angaben korrekt und vollständig sind.

2

Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.

3

Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn: a. sie einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht ergangen ist; b. die antragstellende Person bei einer Schweizer Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde ihre Ausweise hinterlegt hat.

4

Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.5 5 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im ausländischen Staat, in dem sie das Gesuch stellt, wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.


Art. 7

Entzug 1 Ein Ausweis wird entzogen, wenn: a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;

b. eine eindeutige Identifizierung nicht mehr möglich ist; c. er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abgeändert worden ist.

2

Ein Ausweis kann von der zuständigen Stelle des Bundes6 nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und: a. in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;

b. von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist.

5

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

6 Zurzeit

Bundesamt für Polizei

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 4

143.1


Art. 8


7

Verlust

Jeder Verlust eines Ausweises ist der Polizei anzuzeigen. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL ein. RIPOL übermittelt die Verlustanzeige automatisch an das Informationssystem nach Artikel 11.


Art. 9

Gebühr Der Bundesrat regelt die Gebührenpflicht, den Kreis der von der Gebühr Betroffenen und die Höhe der Gebühren.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 10

Grundsatz

Die Datenbearbeitung im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.


Art. 11

Informationssystem 1 Die zuständige Stelle des Bundes9 führt ein Informationssystem. Dieses enthält die im Ausweis aufgeführten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten: a. antragstellende

Behörde;

b. Geburtsort; c. weitere Heimatorte;

d. Namen der Eltern; e. Datum der Erst- und der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis aufgeführten Daten;

f. Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises; g. Einträge über Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen beziehen;

h. Unterschrift/en der gesetzlichen Vertretung bei Ausweisen für unmündige Personen;

i.

Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss; 7

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

8 SR

235.1

9 Zurzeit

Bundesamt für Polizei

Ausweisgesetz

5

143.1

j. Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196110 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196311 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.

2

Die Datenbearbeitung dient der Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen eines Ausweises für dieselbe Person und der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.


Art. 12

Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe 1

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben: a. die zuständige Stelle des Bundes12; b. die ausstellenden Behörden; c. die mit der Ausweisausfertigung beauftragte Stelle.

2

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: a. die zuständige Stelle des Bundes13; b. die ausstellenden Behörden; c. das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung; d. die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen;

e. die für aus dem Ausland eingehenden Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.

3

Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.


Art. 13

Meldepflicht 1 Die verfügende Behörde meldet der ausstellenden Behörde des Kantons: a. die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung; b. die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung; c. die Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung; d. den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.

10 SR

0.191.01

11 SR

0.191.02

12 Zurzeit

Bundesamt für Polizei 13 Zurzeit

Bundesamt für Polizei

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 6

143.1

2

Die ausstellende Behörde des Kantons gibt die Daten ins Informationssystem des Bundes ein.

3

Sind die Bundesbehörden zuständig, so melden sie die Daten direkt der für die Führung des Informationssystems zuständigen Stelle des Bundes14.


Art. 14

Verbot von Paralleldatensammlungen Das Führen von Paralleldatensammlungen, ausser der befristeten Aufbewahrung der Antragsformulare bei der ausstellenden Behörde, ist untersagt.


Art. 15

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Verantwortung für das Informationssystem; b. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten; d. technische und organisatorische Massnahmen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Vollzug Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.


Art. 17

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 200215 14 Zurzeit

Bundesamt für Polizei 15 Abs. 1 der V vom 20. Sept. 2002 [AS 2002 3067]