23.01.2023 - * / In Kraft
01.08.2022 - 22.01.2023
01.01.2022 - 31.07.2022
01.01.2013 - 31.12.2021
01.07.2011 - 31.12.2012
12.12.2008 - 30.06.2011
01.05.2007 - 11.12.2008
01.09.2004 - 30.04.2007
01.01.2002 - 31.08.2004
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1

Verordnung
über die Betäubungsmittel
und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelverordnung, BetmV)
vom 29. Mai 1996 (Stand am 18. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 und 31 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
19511 (BetmG),2

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Stoffen im Sinne
der Artikel 1, 3, 7 und 8 BetmG3.


Art. 2


4

Zuständigkeit des Institutes 1 Die Befugnis des Bundesrates nach Artikel 3 Absatz 2 BetmG, für Betäubungsmittel in bestimmter Konzentration oder Menge Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorzusehen, wird dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) übertragen.

2 Die Befugnis des Bundesrates nach Artikel 14a Absatz 1 BetmG, nationalen oder
internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen oder ihren Spezialorganisationen den Bezug, die Ein- oder Ausfuhr, die Aufbewahrung, Verwendung, Verordnung und Abgabe von Betäubungsmitteln im Rahmen ihrer Tätigkeit zu bewilligen, wird dem Institut übertragen.


Art. 3


5

Verzeichnisse

Das Institut veröffentlicht die Verzeichnisse: AS 1996 1679

1 SR

812.121

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001
3133).

3 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

812.121.1

Heilmittel

2

812.121.1

a.

aller Betäubungsmittel (Art. 1 BetmG) mit den ihnen zugeordneten Nummerierungen nach dem Produkte-Identifikationssystem «European Article Number International» (EAN-A); b.

der von der Kontrolle teilweise ausgenommenen Betäubungsmittel (Art. 3
Abs. 2 BetmG);

c.

der Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung
erhältlich und von der Kontrolle teilweise ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2
BetmG);

d.

der verbotenen Stoffe (Art. 8 Abs. 1 und 3 BetmG); e.

der Firmen (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen) und
der Personen, welche die Bewilligung des Institutes besitzen, Pflanzen oder
Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen oder Betäubungsmittel herzustellen, zu verarbeiten oder damit Handel zu treiben (Art. 4
Abs. 1 BetmG) mit Identifikationsnummern nach dem EAN-System für die
Partnererkennung «European Article Number International-Location»
(EAN-L);

f.

der Vermittler (Makler, Broker, Agenten und, falls es sich bei diesen Personen um Firmen handelt, die für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen), welche die Bewilligung des Institutes besitzen, Betäubungsmittel zu
vermitteln (Art. 13);

g.

der öffentlichen Apotheken (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen), welche Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden und
abgeben dürfen (Art. 9 Abs. 1 und 2a BetmG) mit EAN-L-Identifikationsnummern; h.

der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, welche Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden und abgeben dürfen (Art. 9 Abs. 1 und 2a BetmG) mit
EAN-L-Identifikationsnummern; i.

der Ärzte und Tierärzte, welche nach kantonalen Bestimmungen zur Selbstdispensation befugt sind (Art. 9 Abs. 1 und 2a BetmG); j.

der Krankenanstalten (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen), welche die kantonale Bewilligung besitzen, Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden (Art. 14 Abs. 1 BetmG) mit EAN-LIdentifikationsnummern; k.

der wissenschaftlichen Institute (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen), welche die kantonale Bewilligung besitzen, für den Eigenbedarf Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden
(Art. 14 Abs. 2 BetmG) mit EAN-L-Identifikationsnummern; l.

der nationalen oder internationalen Organisationen (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen) mit der Bewilligung des Institutes,
Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, zu
lagern, zu verwenden, abzugeben oder auszuführen (Art. 2 Abs. 2) mit EANL-Identifikationsnummern.

Betäubungsmittelverordnung 3

812.121.1


Art. 4


6

Ausnahmen

1 Betäubungsmittel, die teilweise von der Kontrolle ausgenommen sind (Art. 3
Bst. b) sowie Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind (Art. 3 Bst. c), unterliegen den für andere Betäubungsmittel
vorgesehenen Beschränkungen in den folgenden Artikeln nicht: a.

Artikel 40 Absätze 1 und 2 (kranke Reisende);

b.

Artikel 41 Absatz 1 (Erwerb von Betäubungsmitteln durch
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte); c.

Artikel 43 Absätze 2, 4, 5 und 7 (Verschreibung);

d.

Artikel 48

(Notfälle);

e.

Artikel 53 Absatz 1 (Lagerung);

f.

Artikel 55

(Bezeichnung und Etikettierung); g.

Artikel 57

(Meldungen);

h.

Artikel 58

(Lieferscheine);

i.

Artikel 61

(Ausweispflicht der Apotheker); j.

Artikel 62

(Ausweispflicht der Ärzte, Zahnärzte
und Tierärzte);

k.

Artikel 63

(Ausweispflicht der Krankenanstalten); l.

Artikel 64

(Ausweispflicht wissenschaftlicher Institute); m.

Artikel 65

(Ausweispflicht nationaler oder internationaler Organisationen); n.

Artikel 71

(Beschlagnahmung, Verwertung, Entsorgung); o.

Artikel 73

(Verwertung und Entsorgung von
Betäubungsmitteln aus Widerhandlung).

2 Homöopathische Präparate, die Betäubungsmittel enthalten und deren Verdünnung
mehr als D8 / 4CH beträgt, sind von der Kontrolle ausgenommen.

3 Präparate von Betäubungsmitteln zu analytischen Zwecken sind von den in dieser
Verordnung festgelegten Kontrollmassnahmen ausgenommen, soweit sie nicht missbräuchlich verwendet werden können. Im Zweifelsfall entscheidet das Institut.

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

4

812.121.1

2. Kapitel: Bewilligungen für die Herstellung und den Handel 1. Abschnitt: Fabrikations- und Handelsfirmen

Art. 5


7

Gesuche

1 Firmen und Personen, die Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen, Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben
wollen, haben beim Institut um die in Artikel 4 BetmG vorgeschriebene Bewilligung
nachzusuchen und folgende Angaben und Ausweise beizubringen: a.

1.

Gesellschaften ohne und mit juristischer Persönlichkeit:
Firmenbezeichnung,

Name und Vorname der für den technischen Betrieb oder den
Handel mit Betäubungsmitteln verantwortlichen Person, oder 2.

natürliche Personen: Name und Vorname; b.

Geschäftsdomizil (Adresse); c.

Eintragung im Handelsregister; d.

Tätigkeit der Firma (Herstellung von Arzneimitteln, chemischen Stoffen,
Handel mit solchen);

e.

Art der nachgesuchten Bewilligung (Anbau, Herstellung, Verarbeitung,
Handel);

f.

falls das Gesuch nicht für alle Betäubungsmittel gilt, Bezeichnung (Substanz- oder Handelsname) der betreffenden Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgruppen; g.

Nachweis der Fachkenntnisse über Betäubungsmittel; schriftlicher Auftrag
für den Anbau;

h.

Strafregisterauszug der verantwortlichen Person; i.

Beschreibung der Anbaufläche, Lokalitäten und Einrichtungen.

2 Vermittler (Makler, Broker, Agenten) von Betäubungsmitteln haben ihr Gesuch
um Bewilligung mit den Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a-e, g und h beim Institut einzureichen.


Art. 6

Herstellung

1 Die Bewilligung zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln
wird Firmen und Personen erteilt, die im Hauptregister (Firmenbuch) des Handelsregisters eingetragen sind und vorwiegend Arzneimittel oder chemische Stoffe herstellen.

2 Die für den technischen Betrieb verantwortliche Person muss: a.

einen wissenschaftlichen Ausweis besitzen; 7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 5

812.121.1

b.

im Betrieb tätiger Inhaber oder Mitinhaber sein, oder mit der Firma in vertraglichem Anstellungsverhältnis stehen.

3 Als wissenschaftlicher Ausweis im Sinne dieses Artikels gelten das eidgenössische
Arzt-, Tierarzt- und Apothekerdiplom sowie das Diplom als Chemiker einer schweizerischen Hochschule. Das Institut kann andere an schweizerischen oder ausländischen Hochschulen erworbene Diplome der genannten Berufe als genügend anerkennen, wenn die nötigen Fachkenntnisse mit einem geeigneten Mittel nachgewiesen werden.8 4 Die Bewilligung zum Anbau von Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln kann nur Inhabern einer Bewilligung zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln, wissenschaftlichen Instituten oder Personen, die
von ihnen durch schriftlichen Vertrag mit dem Anbau beauftragt sind, erteilt werden. In diesem Vertrag müssen genaue Angaben über die Art der anzubauenden
Pflanzen oder Pilze und die Grösse der Anbaufläche sowie die Verpflichtung des
Auftraggebers enthalten sein, die ganze Ernte des Beauftragten zu übernehmen. Ein
von beiden Parteien unterzeichnetes Vertragsexemplar ist dem Institut mit dem Bewilligungsgesuch einzureichen.9 5 Die Bewilligung zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigt auch zum Handel mit solchen, sofern die für den technischen Betrieb verantwortliche Person die Verantwortung auch für den Handel übernimmt. Ist dies
nicht der Fall, so muss für den Handel zusätzlich eine verantwortliche Person nach
Artikel 7 Absatz 2 bestimmt werden.


Art. 7

Handel

1 Die Bewilligung zum Handel mit Betäubungsmitteln wird Firmen und Personen
erteilt, die im Hauptregister (Firmenbuch) des Handelsregisters eingetragen sind und
vorwiegend Handel mit Arzneimitteln oder chemischen Stoffen betreiben.

2 Die für den Handel verantwortliche Person muss einen der in Artikel 6 Absatz 3
erwähnten Ausweise besitzen.10

Art. 8


11

Vermittlung

Die Bestimmungen von Artikel 7 sind auch anwendbar auf Vermittler (Makler, Broker, Agenten), welche die in Artikel 1 Absätze 2 und 3 BetmG genannten Stoffe
vermitteln.

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

6

812.121.1


Art. 9

Abgabe

1 Die zum Handel mit Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen dürfen
diese auf schriftliche Bestellung oder auf Bestellung in einer anderen vom Institut12
genehmigten Form abgeben: a.

an Firmen und Personen, die eine in Artikel 13 vorgesehene Bewilligung besitzen; b.

an die Apotheker, die verantwortliche Leiter einer öffentlichen oder Spitalapotheke sind (Art. 9 BetmG); c.

an die zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
sofern deren Befugnis, Betäubungsmittel zu beziehen, nicht durch kantonale
Bestimmungen eingeschränkt wird; d.

an die der wissenschaftlichen Forschung dienenden Institute, welche die in
Artikel 15 vorgesehene Bewilligung besitzen; e.

an nationale oder internationale Organisationen, welche die in Artikel 16
vorgesehene Bewilligung besitzen.

2 In den ersten zwei Jahren, nachdem ein Präparat eines Betäubungsmittels auf den
Markt gebracht wurde, dürfen Firmen und Personen auf schriftliche und von einem
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unterzeichnete Bestellung ein Muster der kleinsten,
handelsüblichen und vom Institut genehmigten Packung des Betäubungsmittels abgeben.

3 Sie dürfen an Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute auf schriftliche Bestellung der verantwortlichen Personen die für die Durchführung eines Versuches
benötigten Mengen von Betäubungsmitteln abgeben, wenn dieser Versuch von einer
Ethikkommission genehmigt ist und in Einklang mit der Guten Praxis der Klinischen Versuche durchgeführt wird. Unter den gleichen Bedingungen können die in
Artikel 3 Buchstabe c genannten Betäubungsmittel auch an Ärzte abgegeben werden.

4 Musterpackungen und für Versuche bestimmte Betäubungsmittel müssen auf den
Meldeformularen (Art. 57) als solche bezeichnet sein.

5 Vor der Abgabe von Betäubungsmitteln haben sich die zum Handel Berechtigten
zu vergewissern, dass die Besteller für den Erwerb berechtigt sind.

2. Abschnitt: Andere Institutionen und Organisationen

Art. 10

Krankenanstalten

Krankenanstalten haben das von der verantwortlichen Person (Art. 14 Abs. 1
BetmG) unterzeichnete Gesuch um Erteilung der Bewilligung, Betäubungsmittel
nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

12 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Betäubungsmittelverordnung 7

812.121.1


Art. 11

Wissenschaftliche Institute Wissenschaftliche Institute haben das von der verantwortlichen Person (Art. 14
Abs. 2 BetmG) unterzeichnete Gesuch um Erteilung der Bewilligung, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltiger Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu
verwenden, bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.


Art. 12


13

Nationale oder internationale Organisationen Nationale oder internationale Organisationen haben das von der verantwortlichen
Person (Art. 2 Abs. 2) unterzeichnete Gesuch um Erteilung der Bewilligung, Betäubungsmittel zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen,
abzugeben oder auszuführen, beim Institut einzureichen.

3. Abschnitt: Inhalt der Bewilligung

Art. 13

Firmen und Personen

1 Das Institut stellt die Bewilligung, Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen, Betäubungsmittel herzustellen, zu verarbeiten (Art. 6), damit zu handeln (Art. 7) oder sie zu vermitteln (Art. 8), auf den Namen der gesuchstellenden Firma oder Person aus.14 2 Die Bewilligung bezeichnet die für den landwirtschaftlichen oder technischen Betrieb oder für den Handel mit Betäubungsmitteln verantwortliche Person. Falls die
Bewilligung nicht für alle Betäubungsmittel gilt, sind die zugelassenen Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgruppen (Substanz- oder Markennamen) zu benennen.


Art. 14

Krankenanstalten

Die zuständige kantonale Behörde stellt die Bewilligung für Krankenanstalten
(Art. 10), Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, auf den Namen der betreffenden Krankenanstalt und der verantwortlichen Person aus.


Art. 15

Wissenschaftliche Institute 1 Die zuständige kantonale Behörde stellt die Bewilligung für wissenschaftliche Institute (Art. 11), alkaloidhaltige Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen, Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, auf den Namen des Institutes und der verantwortlichen Person aus.

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

8

812.121.1

2 Falls die Bewilligung nicht für alle Betäubungsmittel gilt, sind die zugelassenen
Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgruppen (Substanz- oder Markennamen) zu
benennen.


Art. 16

Nationale oder internationale Organisationen 1 Das Institut stellt die Bewilligung für nationale oder internationale Organisationen
(Art. 12), Betäubungsmittel zu beziehen, einzuführen, zu lagern, zu verwenden oder
auszuführen, auf den Namen der Organisation und der verantwortlichen Person aus.

2 Falls die Bewilligung nicht für alle Betäubungsmittel gilt, sind die zugelassenen
Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgruppen (Substanz- oder Markennamen) zu
benennen.


Art. 17

Erteilung der EAN-L-Identifikationsnummer 1 Falls für die gesuchstellenden Firmen, Personen, Krankenanstalten und wissenschaftlichen Institute nach den Artikeln 13-15 keine EAN-L-Identifikationsnummer
vorhanden ist, wird diese vom Institut erteilt. 15 2 Falls für die gesuchstellenden nationalen oder internationalen Organisationen nach
Artikel 16 keine EAN-L-Identifikationsnummer vorhanden ist, wird diese vom Institut erteilt.

3 Das Institut teilt der auf der Bewilligung genannten verantwortlichen Person die
EAN-L-Identifikationsnummer mit.


Art. 18

Gültigkeit

1 Eine Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.

2 Sie kann für fünf Jahre erneuert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

3 ... 16

4 Die Bewilligung erlischt, sobald eine der Bedingungen für die Erteilung nicht
mehr erfüllt ist.

5 Die Bewilligungen zum Handel mit Betäubungsmitteln gilt für das ganze Gebiet
der Eidgenossenschaft.


Art. 19

Meldung von Änderungen Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Voraussetzungen
ist der zuständigen kantonalen Behörde oder dem Institut (Art. 14a BetmG) vom
Bewilligungsinhaber sofort zu melden.

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

16

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 9

812.121.1


Art. 20

Entzug

Die Bewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen werden, wenn die
darin genannte verantwortliche Person eine vorsätzliche oder wiederholt fahrlässige
Zuwiderhandlung gegen das BetmG oder die dazu gehörigen Verordnungen begangen hat.


Art. 21

Vorgehen bei Erlöschen, Aufhebung oder Entzug 1 Bei Erlöschen (Art. 18), Aufhebung oder Entzug (Art. 20) einer Bewilligung
überwacht die zuständige Behörde die zur Gewinnung von Betäubungsmitteln mit
Pflanzen oder Pilzen angebaute Fläche, die Aufnahme des Inventars der Betäubungsmittel, deren Weitergabe an Berechtigte oder deren Liquidierung. Die zuständige Behörde kann die Betäubungsmittel auch einziehen oder deren Vernichtung
anordnen.17

2 Vorbehalten bleibt die gerichtliche Verfügung über die Einziehung der Betäubungsmittel.


Art. 22


18

Informationsaustauch zwischen Institut und Kantonen 1 Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben zusammen.
Sie tauschen dazu insbesondere Informationen aus.

2 Das Institut liefert den zuständigen kantonalen Behörden zum Jahresanfang eine
vollständige Liste aller Firmen und Personen, die zum Anbau von Pflanzen und Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln oder zu Herstellung, Verarbeitung, Handel oder Verwendung von Betäubungsmitteln berechtigt sind.

3 Das Institut meldet den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich jede Änderung der Liste nach Absatz 2.

4 Die zuständige kantonale Behörde liefert dem Institut zum Jahresanfang eine vollständige Liste aller Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Krankenanstalten und
wissenschaftlichen Institute, die zu Bezug, Lagerung, Verschreibung, Verwendung
oder Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigt sind. Zur Selbstdispensation befugte
Ärzte und Tierärzte werden besonders bezeichnet.

5 Die zuständige kantonale Behörde meldet dem Institut unverzüglich jede Änderung der Liste nach Absatz 4.

17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

10

812.121.1

a19 Informationsaustausch zwischen Bundesamt für Gesundheit
und Institut

1 Das Bundesamt für Gesundheit und das Institut arbeiten im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben (Art. 8 Abs. 5 und 6 BetmG) zusammen. Dazu muss ein kontinuierlicher Informationsaustausch gewährleistet sein.

2 Das Bundesamt für Gesundheit liefert dem Institut zum Jahresanfang eine vollständige Liste aller Firmen und Personen, die nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG zum
Anbau von Pflanzen und Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln oder zu
Herstellung, Verarbeitung, Handel oder Verwendung von Betäubungsmitteln berechtigt sind.

3 Das Bundesamt für Gesundheit meldet dem Institut unverzüglich jede Änderung
der Liste nach Absatz 2.

3. Kapitel: Schätzungen, neue Stoffe, Verbote

Art. 23

Schätzungen, Beschränkungen und Reserven 1 Das Institut erstellt die in Ausführung der von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen abzugebenden jährlichen Schätzungen über den Bedarf an Betäubungsmitteln.

2 In gleicher Weise bereitet es die Anträge über die Beschränkung oder das Verbot
des Anbaues von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, der Herstellung, der Ein- und Ausfuhr sowie über die Vorratshaltung
der einzelnen Betäubungsmittel vor.


Art. 24

Neue Stoffe, Arzneiformen, Dosierungen oder Packungsgrössen 1 Die in Artikel 7 BetmG vorgeschriebene Bewilligung ist beim Institut einzuholen,
bevor der Stoff oder das Präparat hergestellt, eingeführt, gelagert, ausgeführt, verwendet oder in den Handel gebracht wird. Diese Bestimmung gilt auch für neue
Arzneiformen, Dosierungen oder Packungsgrössen bereits bewilligter Präparate.

2 Ein Muster des Stoffes oder Präparates ist dem Institut einzureichen und die quantitative Zusammensetzung und das Indikationsgebiet anzugeben.

3 Falls ein neuer Stoff, eine neue Arzneiform, eine neue Dosierung oder eine neue
Packungsgrösse über keine EAN-A-Identifikationsnummer verfügt (Art. 3 Bst. a),
wird diese vom Institut erteilt und veröffentlicht.


Art. 25

Verbote

Das Institut trifft die zur Durchführung eines Verbotes (Art. 8 BetmG) nötigen Vorkehrungen und setzt die allfällig zu entrichtende Entschädigung für die abzuliefernden Vorräte fest.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 11

812.121.1

4. Kapitel: Ein- und Ausfuhr, internationaler Handel 1. Abschnitt: Bewilligung und Zuständigkeit

Art. 26

Bewilligung

1 Zur Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln sind Firmen und Personen berechtigt, die eine Bewilligung zur Herstellung oder zum Handel mit Betäubungsmitteln
besitzen.

2 Firmen und Personen, die von der Schweiz aus mit Betäubungsmitteln handeln
oder Lieferverträge über Betäubungsmittel abschliessen, ohne dass sich die Ware auf
schweizerischem Territorium befindet, müssen im Besitze einer kantonalen Bewilligung nach Artikel 13 sein.


Art. 27

Zuständigkeit

1 Ein- und Ausfuhren von Betäubungsmitteln bedürfen einer Bewilligung des Instituts.

2 Das Institut stellt Bewilligungen für eine einmalige Ein- und Ausfuhr aus.

3 Für Betäubungsmittel, die teilweise von der Kontrolle ausgenommen sind (Art. 3
Bst. b), kann das Institut generelle Bewilligungen für Ein- und Ausfuhren erteilen,
soweit dies mit den Bestimmungen der von der Schweiz ratifizierten internationalen
Abkommen vereinbar ist und sofern das Herkunfts- oder Bestimmungsland solche
Bewilligungen akzeptiert. Die Bewilligung wird für eine bestimmte Menge von Betäubungsmitteln ausgestellt und gilt nur im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen einem Lieferanten und einem Empfänger.

4 Das Institut kann auf begründetes Gesuch hin eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung
an Apotheker, Ärzte und Tierärzte (insofern deren Befugnis, Betäubungsmittel zu
beziehen, nicht durch kantonale Bestimmungen eingeschränkt wird), wissenschaftliche Institute (Art. 15) und nationale oder internationale Organisationen (Art. 16)
erteilen.

5 Es kann auf begründetes Gesuch hin humanitären Organisationen eine Ausfuhrbewilligung erteilen, sofern sichergestellt ist, dass eine missbräuchliche Abzweigung
von Betäubungsmitteln durch geeignete Massnahmen verhindert wird.

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 28


20

Gültigkeit der Einfuhrbewilligung 1 Die einmalige Einfuhrbewilligung ist längstens drei Monate gültig und nicht übertragbar.

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

12

812.121.1

2 Die generelle Einfuhrbewilligung ist bis Ende des laufenden Kalenderjahres gültig
und nicht übertragbar. Der Bewilligungsinhaber verpflichtet sich, am Ende des Jahres die eingeführte Menge dem Institut zu melden.


Art. 29


21

Zustellung der Einfuhrbewilligung Das Institut übermittelt dem Gesuchsteller so viele Exemplare der einmaligen oder
generellen Einfuhrbewilligung wie nötig, so dass dieser sein Einfuhrrecht beim
Zollamt und den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes belegen kann. Das Institut informiert die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes mit einem Exemplar der
Bewilligung. Das Institut erstellt Richtlinien, in denen die Einfuhrbestimmungen
festgelegt sind.


Art. 30


22

Zollabfertigung

1 Das Zollamt teilt die Einfuhr dem Institut mit.

2 Bei der Einfuhr auf Grund einer einmaligen Einfuhrbewilligung bestätigt das Zollamt die Einfuhr auf dem Exemplar, welches die Sendung begleitet, und leitet dieses
mit der Sendung an den Empfänger weiter.

3 Nach der Einfuhr auf Grund einer einmaligen Einfuhrbewilligung teilt der Empfänger dem Institut schriftlich innert einer Frist von höchstens 30 Tagen den Eingang der Ware unter Angabe der erhaltenen Menge und der entsprechenden Einfuhrbewilligungsnummer des Instituts mit.


Art. 31

Entnahme von Mustern

1 Aus jeder eingeführten Sendung Rohopium entnimmt der Empfänger im Beisein
einer vom Institut bestimmten Amtsperson je zwei Durchschnittsmuster. Das eine
dient der Bestimmung des Gehaltes an Morphin durch ein vom Institut anerkanntes
Laboratorium, das andere ist dem Institut zuzustellen. Das Ergebnis der Analyse ist
dem Institut mitzuteilen.

2 Die Entnahme von Mustern kann analog auf Sendungen von Kokablättern, Rohkokain und Koka-Rohöl sowie auf andere Betäubungsmittel ausgedehnt werden, wenn
deren Gehalt nicht zweifelsfrei feststeht.

3. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 32

Bedingungen und Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung 1 Die Ausfuhrbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller die Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes vorweist. Bezweifelt das Institut die Echtheit der
Einfuhrbewilligung, so unternimmt es die nötigen Schritte zur Prüfung der Echtheit.

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 13

812.121.1

2 Das Institut kann die Erteilung einer Spezialbewilligung für humanitäre Zwecke
von den Bestimmungen in Absatz 1 ausnehmen.

3 Die einmalige Ausfuhrbewilligung ist längstens drei Monate gültig und nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung darf die Gültigkeitsdauer der
Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten. 23 4 Die generelle Ausfuhrbewilligung ist bis Ende des laufenden Kalenderjahres gültig
und nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung darf die Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten. Der
Bewilligungsinhaber verpflichtet sich, am Ende des Jahres die ausgeführte Menge
dem Institut zu melden. 24

Art. 33


25

Zustellung der Ausfuhrbewilligung Das Institut übermittelt dem Gesuchsteller so viele Exemplare der einmaligen oder
generellen Ausfuhrbewilligung wie nötig, so dass dieser sein Ausfuhrrecht beim
Zollamt belegen kann. Das Institut informiert die zuständige Behörde des Einfuhrlandes mit einem Exemplar der Bewilligung. Das Institut erstellt Richtlinien, in denen die Ausfuhrbestimmungen festgelegt sind.


Art. 34


26

Zollabfertigung

Das Zollamt teilt die Ausfuhr dem Institut mit.

4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35


27

Nicht benützte Bewilligungen Nicht benützte Ein- und Ausfuhrbewilligungen sind innert 15 Tagen nach Erlöschen
der Gültigkeit dem Institut zurückzusenden.


Art. 36

Ein- und Ausfuhr ohne Bewilligung 1 Betäubungsmittelsendungen, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt,
behalten die Zollämter zurück und melden sie dem Institut, das die Warenführer
über das Zurückbehalten informiert.

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

14

812.121.1

2 Kann eine übernommene Sendung nicht freigegeben werden, entscheidet das Institut über ihre Beschlagnahmung sowie über ihre Verwertung oder Entsorgung
(Art. 71) und informiert die zuständige kantonale Behörde.

a28 Elektronischer Dokumentenverkehr Mit Zustimmung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen internationalen
Organisation der Vereinten Nationen «International Narcotics Control Board»
(INCB) und «United Nations Drug Control Programme» (UNDCP), der zuständigen
Behörden der betroffenen Länder sowie der Oberzolldirektion kann das Institut den
Dokumentenverkehr mittels elektronischer Datenverarbeitung einführen, soweit
Schutz und Sicherheit der Daten gewährleistet sind.


Art. 37

Ein- und Ausfuhr in Briefpostsendungen Die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in Briefpostsendungen ist verboten.


Art. 38

Durchfuhr

1 Die Durchfuhr von Betäubungsmitteln ist zulässig, wenn der Verfügungsberechtigte einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach
dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.29 2 Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland
ist beim Eintritt der Ware in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

3 Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird die Ware nach Artikel 36 angehalten.


Art. 39

Ort der Ein-, Aus- und Durchfuhr Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln hat über die Hauptzollämter
zu erfolgen.


Art. 40

Kranke Reisende

1 Kranke Reisende dürfen die für eine Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einführen. Dauert ihr Aufenthalt in der Schweiz länger als einen Monat, haben sie sich
an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden, um ein Rezept für die
zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel zu erhalten.

2 Sie dürfen die während einer Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung
benötigten Betäubungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung ausführen, wenn dies das 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

29 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 15

812.121.1

Bestimmungsland erlaubt. Das Institut kann unverbindlich Auskünfte über entsprechende Vorschriften in den Bestimmungsländern erteilen.

3 Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 BetmG sind von den Erleichterungen
nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen.

a30 Notfallausrüstung

Für Notfälle dürfen Ärzte und Tierärzte ohne Bewilligung eine kleine Menge an
Betäubungsmitteln zu medizinischen Zwecken einführen, oder, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Länder dies erlauben, ausführen.

5. Kapitel:
Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln durch
Medizinalpersonen, Krankenanstalten, wissenschaftliche Institute, nationale oder internationale Organisationen
1. Abschnitt: Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Art. 41

Erwerb von Betäubungsmitteln 1 Die zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Art. 9
BetmG) können in der Schweiz aus einer öffentlichen Apotheke oder von zum Handel mit Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen die von ihnen benötigten Betäubungsmittel gegen schriftliche, von ihnen selbst unterzeichnete Bestellung oder in einer anderen vom Institut genehmigten Form beziehen, soweit diese
Befugnis nicht durch kantonale Bestimmungen eingeschränkt wird. Die erste Bestellung bei einem Lieferanten muss mit der EAN-L-Identifikationsnummer und dem
Stempel des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehen sein.

2 Nachdem ein Präparat eines Betäubungsmittels auf den Markt gebracht wurde,
dürfen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte während zwei Jahren einmal jährlich die
kleinste handelsübliche und vom Institut genehmigte Packung dieses Betäubungsmittels als Musterpackung bei einer Fabrikations- oder Handelsfirma bestellen.

3 Ärzte und Tierärzte können mit amtlichem Rezeptformular (Art. 43) Betäubungsmittel zur Vorratshaltung für ihre Notfallausrüstung, für Notfälle in Krankenstationen, für Rettungs- und Hilfsdienste, die nicht Krankenanstalten angeschlossen sind,
und für Tierkliniken, die von den zuständigen kantonalen Behörden anerkannt sind,
bestellen. Das Betäubungsmittelrezept muss enthalten: a.

Name, Adresse, eigenhändige Unterschrift und Stempel des verschreibenden
Arztes oder Tierarztes; b.

Name der verantwortlichen Person und des Betreibers der Krankenstation,
des Rettungs- und Hilfsdienstes oder der Tierklinik; c.

Ausstellungsdatum;

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

16

812.121.1

d.

Bezeichnung des Betäubungsmittels, seine Dosierung und Arzneiform; e.

Menge. 31

4 Der Vorrat nach Absatz 3 darf nur auf schriftliche und unterzeichnete Verschreibung durch einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt verwendet werden.


Art. 42

Beschränkungen

1 Ärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht selbständig ausüben (Art. 9 Abs. 3
BetmG), können Betäubungsmittel nur im Rahmen der Befugnisse ihrer Anstellung
und unter Aufsicht eines zur Berufsausübung zugelassenen Berufskollegen (Art. 9
Abs. 1 und 2a BetmG) beziehen, verwenden und verordnen.

2 Zahnärzte, die den Beruf nicht selbständig ausüben (Art. 9 Abs. 3 BetmG), können
Betäubungsmittel nur im Rahmen der Befugnisse ihrer Anstellung und unter Aufsicht eines zur Berufsausübung zugelassenen Berufskollegen (Art. 9 Abs. 1 und
2a BetmG) beziehen und verwenden.


Art. 43

Verschreibung

1 Ärzte und Tierärzte dürfen Betäubungsmittel nur für Patienten beziehungsweise
Tiere verschreiben, die sie selber untersucht haben. 32 2 An ambulant behandelte Patienten dürfen Betäubungsmittel nur auf amtlichem Rezeptformular verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept muss enthalten: a.

Name, Adresse, eigenhändige Unterschrift und Stempel des verschreibenden
Arztes;

b.

Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten; c.

Ausstellungsdatum;

d.

Bezeichnung des Betäubungsmittels, seine Arzneiform und Dosierung; e.

Menge;

f.

Gebrauchsanweisung.

3 Die Verschreibung von Betäubungsmitteln ist vom verordnenden Arzt oder Tierarzt eigenhändig zu visieren und der entsprechende Beleg ist in der Krankengeschichte des Patienten oder des Tieres aufzubewahren.33 4 Von Tierärzten ausgestellte amtliche Rezepte für Betäubungsmittel müssen enthalten: a.

Name, Adresse, eigenhändige Unterschrift und Stempel des verschreibenden
Tierarztes;

31 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 17

812.121.1

b.

Art des betroffenen Tieres und sein Gewicht oder des Tierbestandes; c.

Ausstellungsdatum;

d.

Bezeichnung des Betäubungsmittels, seiner Dosierung und Arzneiform; e.

Menge;

f.

Gebrauchsanweisung; g.

Name und Adresse des Tiereigentümers.

5 Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während
eines Monats hinausgehen. Ausnahmsweise, wenn es die Umstände rechtfertigen
und unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 BetmG kann die Dauer um
zwei Monate verlängert werden; der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der laufenden Behandlung auf dem Rezept anzugeben.

6 Der zuständige Arzt oder Tierarzt in Krankenanstalten, Krankenstationen, Rettungs- und Hilfsdiensten, die keiner Krankenanstalt angeschlossen sind, und in Tierkliniken kann qualifiziertem Personal die Kompetenz übertragen, in Notfällen in eigener Verantwortung Betäubungsmittel anzuwenden. Dieses informiert darüber so
bald als möglich den verantwortlichen Arzt oder Tierarzt. Die entsprechenden Modalitäten müssen von der verantwortlichen Person schriftlich festgelegt werden. Das
betroffene Personal ist darüber in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. 34 7 Das Institut stellt den Kantonen die Rezeptformulare zum offiziellen Preis zur
Weitergabe an die verschreibungsbefugten Ärzte und Tierärzte zu. 35

Art. 44

Vereinfachte Verschreibung 1 Betäubungsmittel im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 3 Buchstaben b und c
sind auf einfachen Rezeptformularen zu verschreiben.36 2 Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während
eines Monats hinausgehen. Wenn es die Umstände rechtfertigen und unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 BetmG kann die Dauer für die Behandlung
auf höchstens sechs Monate verlängert werden; der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der Behandlung auf dem Rezept anzugeben. Nach Ablauf
dieser Dauer ist ein neues Rezept auszustellen.

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

18

812.121.1

2. Abschnitt: Apotheker

Art. 45

Bezug und Abgabe

1 Die Apotheker, die eine öffentliche oder Spitalapotheke leiten, haben Betäubungsmittel von einer zum Handel mit solchen berechtigten Firma oder Person auf
schriftliche Bestellung oder in einer anderen vom Institut genehmigten Form zu beziehen.

2 Die Offizinapotheker können Betäubungsmittel abgeben: a.

auf schriftliche Bestellung eines zur Berufsausübung berechtigten Arztes,
Zahnarztes oder Tierarztes (Art. 41); b.

auf schriftliche Bestellung der verantwortlichen Person einer Krankenanstalt
(Art. 14 Abs. 1 BetmG), eines wissenschaftlichen Institutes (Art. 14 Abs. 2
BetmG) oder einer nationalen oder internationalen Organisation
(Art. 14a BetmG); c.

auf Rezept eines zur Berufsausübung berechtigten Arztes oder Tierarztes; d.

auf Rezept eines zur Grenzpraxis berechtigten ausländischen Arztes oder
Tierarztes, sofern die Apotheke im betreffenden Grenzgebiet liegt (Art. 10
Abs. 2 BetmG).

3 Soweit der Arzt nichts anderes vermerkt, ist die Wiederholung des Bezugs auf ein
Rezept für Betäubungsmittel nicht gestattet. Unter den nachfolgenden Bedingungen
ausgenommen ist:

a.

der wiederholte Bezug eines Betäubungsmittels nach Artikel 3 Buchstabe b
höchstens innerhalb eines Monats seit dem Ausstellungsdatum des Rezepts.
Der Patient hat das Rezept, sofern es nicht bereits im Besitz des Apothekers
ist, vorzulegen. Die abgegebene Menge darf den Bedarf für die Behandlung
während eines Monats nicht überschreiten. Die Abgabe muss mit dem Datum der Wiederholung und der abgegebenen Menge unauslöschlich auf dem
Rezept vermerkt werden; b.

der wiederholte Bezug eines Betäubungsmittels nach Artikel 3 Buchstabe c,
sofern die abgegebene Menge den Bedarf für die Behandlung während eines
Monats nicht überschreitet.

4 Die Apotheker können Betäubungsmittel nach Artikel 3 Buchstabe c in der für eine
Woche therapeutisch benötigten Menge ohne Rezept abgeben. Sie können über die
Beschränkung der Dauer hinausgehen, wenn die pharmazeutische Form einen Missbrauch des Produkts unwahrscheinlich macht.

5 Erwecken Umstände im Verkehr mit Betäubungsmitteln den Verdacht eines Missbrauchs, so trifft der Apotheker gegebenenfalls zusammen mit dem verschreibenden
Arzt oder Tierarzt oder mit der zuständigen kantonalen Behörde die notwendigen
Abklärungen. In einem solchen Fall dürfen die Betäubungsmittel nur ausgeliefert
werden, wenn die Abklärung den Verdacht als unbegründet erscheinen lässt.37 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 19

812.121.1


Art. 46

Gültigkeit medizinischer Rezepte Ein Betäubungsmittelrezept ist ab Ausstellungsdatum höchstens einen Monat gültig.
Ausgenommen ist die Verschreibung von Betäubungsmitteln durch einen Arzt oder
Tierarzt für eine längere Dauer (Art. 43 Abs. 5 und 44 Abs. 2).


Art. 47

Rezepte von Ärzten und Tierärzten ohne
Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz Das Rezept eines Arztes oder Tierarztes ohne Berufsausübungsbewilligung in der
Schweiz oder im Grenzbereich muss von einem Arzt oder Tierarzt mit Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz auf einem amtlichen Rezeptformular für Betäubungsmittel (Art. 43) bestätigt werden.


Art. 48

Notfälle

1 In Notfällen und wenn es unmöglich ist, eine ärztliche Verschreibung zu erlangen,
darf der Apotheker ausnahmsweise die kleinste im Handel erhältliche Packung eines
Betäubungsmittels ohne Rezept abgeben. Die Abgabe von Betäubungsmitteln mit
amphetaminähnlicher Wirkung, die das zentrale Nervensystem reizen, gilt nicht als
Notfall und ist nicht gestattet.

2 Bei Abgabe eines Betäubungsmittels ohne Verschreibung hat der Apotheker ein
Protokoll über den Namen und die Adresse des Empfängers sowie den Grund der
Abgabe aufzunehmen. Das Protokoll ist innert fünf Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen. Der behandelnde Arzt ist gleichzeitig zu informieren.

3 Die Abgabe an betäubungsmittelabhängige Personen ist verboten.


Art. 49

Andere Lieferungen von Apothekern 1 Apotheker, die Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte mit Betäubungsmitteln beliefern,
haben sich vorgängig zu versichern, dass der Empfänger zum Bezug berechtigt ist.

2 Apotheker, die gewerbsmässig andere Apotheker, wissenschaftliche Institute oder
nationale oder internationale Organisationen mit Betäubungsmitteln beliefern, sind
den Inhabern einer Handelsbewilligung gleichgestellt und haben alle für diese geltenden Vorschriften zu erfüllen.

3. Abschnitt: Andere Institutionen und Organisationen

Art. 50

Krankenanstalten

1 Krankenanstalten, welche die in Artikel 14 erwähnte Bewilligung besitzen, können
Betäubungsmittel von einer Fabrikations- oder Handelsfirma, einer öffentlichen
Apotheke oder einer dazu ermächtigten Spitalapotheke auf schriftliche Bestellung
oder in einer anderen vom Institut genehmigten Form beziehen.

Heilmittel

20

812.121.1

2 Die für Betäubungsmittel verantwortliche Person (Art. 14) sorgt für die interne Organisation des Bezuges, der Lagerung, der Abgabe und der Kontrolle von Betäubungsmitteln.


Art. 51

Wissenschaftliche Institute Wissenschaftliche Institute mit Bewilligung (Art. 15) können Betäubungsmittel von
einer Fabrikations- oder Handelsfirma oder einer Apotheke auf schriftliche und unterzeichnete Bestellung der verantwortlichen Person oder in einer anderen vom Institut genehmigten Form beziehen.


Art. 52

Nationale oder internationale Organisationen Nationale oder internationale Organisationen mit Bewilligung (Art. 16) können Betäubungsmittel von einer Fabrikations- oder Handelsfirma oder einer Apotheke auf
schriftliche und unterzeichnete Bestellung der verantwortlichen Person oder in einer
anderen vom Institut genehmigten Form beziehen.

6. Kapitel: Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel

Art. 53

Lagerung

1 Die Betäubungsmittel müssen getrennt von allen anderen Waren und unter Verschluss in Räumen gelagert werden, die für diesen Zweck amtlich zugelassen wurden. Für geringe Mengen von Betäubungsmitteln können die Kantone eine erleichterte Regelung vorsehen. Wenn bedeutende Mengen gelagert werden oder im Falle
wiederholten Diebstahls, können die Kantone zusätzliche Sicherungsmassnahmen
vorschreiben.

2 Betäubungsmittel, die in den Verzeichnissen nach Artikel 3 Buchstaben b und c
aufgeführt sind, fallen nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1. Sie sind so zu
lagern, dass Unbefugte keinen Zugang haben.


Art. 54

Zollager

1 Für die Einlagerung von Betäubungsmitteln in einem Zollager braucht es eine Bewilligung des Instituts.

2 Für die Ausfuhr eingelagerter Betäubungsmittel braucht es eine Bewilligung des
Instituts.


Art. 55

Bezeichnung und Etikettierung 1 Betäubungsmittel dürfen in der Schweiz nur unter Angabe der DCI-Bezeichnung
(Dénomination commune internationale) oder des Markennamens in den Handel gebracht werden. Auch die Dosierung oder der Gehalt eines Betäubungsmittels sowie
die Menge pro Packung müssen auf der Etikette angegeben sein. In den Arzneimittelinformationen sind Angaben über die Vorsichtsmassregeln und Warnvermerke
aufzuführen, die für die Sicherheit der Patienten notwendig sind.

Betäubungsmittelverordnung 21

812.121.1

2 Die für den Handel in der Schweiz bestimmten Packungen von Betäubungsmitteln
sind mit einer vom Institut zu beziehenden Vignette zu versehen oder mit einem
Aufdruck, der dieser Vignette in allen Teilen entspricht. Für einen solchen Aufdruck
braucht es die Zustimmung des Instituts.

3 Im internationalen Handel müssen die Betäubungsmittel mit der international allgemeinen Bezeichnung (DCI) oder wenn keine solche vorliegt, mit dem Namen, der
in den von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen verwendet wird, bezeichnet werden.


Art. 56

Werbung und Information 1 Jede an das Publikum gerichtete Anpreisung von Betäubungsmitteln (Medien,
Schaufensterauslagen, Verkaufsstellen) ist verboten.

2 Die an Medizinalpersonen gerichtete Arzneimittelinformation und Werbung für
Betäubungsmittel darf keine unwahren oder irreführenden Angaben enthalten. Das
angepriesene Präparat ist ausdrücklich und gut sichtbar als ein der Kontrolle nach
BetmG unterliegendes Heilmittel zu bezeichnen.38 7. Kapitel: Kontrolle 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 57

Meldungen

1 Jede Lieferung von Betäubungsmitteln im Inland durch die in Artikel 4 BetmG genannten Firmen und Personen sowie Lieferungen von Apothekern an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind dem Institut mit amtlichem Meldeformular zu melden. Diese Bestimmung gilt auch für Musterpackungen von Betäubungsmitteln sowie für Rücksendungen dieser Produkte an ihren Lieferanten oder an
die zuständige kantonale Behörde. Diese kann für Rücksendungen von Betäubungsmitteln, die zu vernichten sind, andere als die amtlichen Meldeformulare annehmen.

2 Die Meldung hat innert dreissig Tagen nach Lieferung zu erfolgen.39 3 Die Meldung muss enthalten: a.

Firmenbezeichnung des Lieferanten, seine EAN-L-Identifikationsnummer
(Art. 3 Bst. g-l), die Postleitzahl und sein Geschäftsdomizil; b.

Firmenbezeichnung des Empfängers, seine EAN-L-Identifikationsnummer
(Art. 3 Bst. g-l), die Postleitzahl und sein Geschäftsdomizil; c.

Datum der Lieferung; 38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

22

812.121.1

d.

Bezeichnung der gelieferten Ware und deren EAN-A-Identifikationsnummer
(Art. 3 Bst. a);

e.

die genaue Menge in Gewicht oder Einheiten.40 4 Für jede Arzneiform, Dosierung und Packungsgrösse von Betäubungsmitteln ist
eine gesonderte Meldung zu erstellen.

5 Das Institut kann nach Anhören der Kantone und der interessierten Kreise anstelle
des amtlichen Meldeformulars andere Formen der Meldung von Lieferungen zulassen, wenn sie die geforderten Angaben enthalten und eine gleiche Kontrolle gewährleisten.


Art. 58

Lieferscheine

Der Lieferant von Betäubungsmitteln hat die Ware mit einem Lieferschein zu versenden.


Art. 59

Buchführung und Berichterstattung41 1 Für jedes Betäubungsmittel beziehungsweise für jedes betäubungsmittelhaltige
Präparat sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dosierung oder pharmazeutischen Form folgende Angaben nach Artikel 17 BetmG zur Buchführung vorgeschrieben:42 a.

Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln:
1.

Art der angebauten alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilze, 2.

Umfang der Anbaufläche, 3.

Art und Menge der gewonnenen Betäubungsmittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BetmG; b.

Fabrikation:
1.

Lager am Jahresanfang, 2.

Einfuhr,

3.

Kauf im Inland,

4.

Fabrikation,

5.

Ausfuhr,

6.

Verkauf im Inland,

7.

Fabrikation von:
kontrollpflichtigen Stoffen (Bezeichnung, Angabe der Base oder
des Salzes),

kontrollpflichtigen Präparaten (Bezeichnung, Dosierung in mg),

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

42 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 23

812.121.1

kontrollfreien Stoffen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des
Salzes),

kontrollfreien Präparaten (Bezeichnung, Dosierung in mg),

8.

Versuche, Verluste, Entsorgung, 9.

Lager am Jahresende; c.

Verarbeitung:
1.

Lager am Jahresanfang, 2.

Einfuhr,

3.

Kauf im Inland,

4.

Ausfuhr,

5.

Verkauf im Inland,

6.

Fabrikation von:
kontrollpflichtigen Stoffen (Bezeichnung, Angabe der Base oder
des Salzes),

kontrollpflichtigen Präparaten (Bezeichnung, Dosierung in mg),

kontrollfreien Stoffen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des
Salzes),

kontrollfreien Präparaten (Bezeichnung, Dosierung in mg),

7.

Versuche, Verluste, Entsorgung, 8.

Lager am Jahresende; d.

Handel (mit Vermittlung):
1.

Lager am Jahresanfang, 2.

Einfuhr,

3.

Kauf im Inland,

4.

Ausfuhr,

5.

Verkauf im Inland,

6.

Verluste, Entsorgung, 7.

Lager am Jahresende; e.

internationaler Handel ohne Durchfuhr durch die Schweiz, für jede Transaktion:
1.

Datum,

2.

Name und Adresse des Lieferanten, 3.

Name und Adresse des Empfängers, 4.

Produktebezeichnung, 5.

Mengen,

6.

Kopien der Ein- und Ausfuhrbewilligungen der betroffenen Länder.

2 Auf Verlangen sind dem Institut detaillierte Auskünfte über die Angaben nach Absatz 1 zu erteilen.

3 Stimmt das Datum auf dem Lieferschein nicht mit jenem des Empfangs der Waren
überein, ist in der Buchführung ausschliesslich das auf dem Lieferschein aufgeführte
Datum zu übernehmen.

Heilmittel

24

812.121.1


Art. 60


43

Abschluss der Kontrolle 1 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln besitzen, haben die Anbaukontrolle auf
Ende Jahr abzuschliessen und deren Ergebnis dem Institut in vorgeschriebener Form
bekanntzugeben.

2 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zur Herstellung und Verarbeitung
von Betäubungsmitteln besitzen, haben die Fabrikationskontrolle auf Ende Jahr abzuschliessen und deren Ergebnis dem Institut in vorgeschriebener Form bekanntzugeben.

3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Handel oder zur Vermittlung
von Betäubungsmitteln besitzen, haben die Lagerkontrolle auf Ende Jahr abzuschliessen und deren Ergebnis dem Institut in vorgeschriebener Form bekanntzugeben.

4 Firmen und Personen, welche von der Schweiz aus einen internationalen Handel
mit Betäubungsmitteln führen ohne Durchfuhr der Ware durch die Schweiz, sowie
Vermittler (Makler, Agenten; Art. 13), haben die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Angaben auf Ende Jahr dem Institut in vorgeschriebener Form
bekanntzugeben.

5 Firmen und Personen, welche Referenzmuster von Betäubungsmitteln beziehungsweise von betäubungsmittelhaltigen Präparaten lagern, haben für diese Produkte eine separate Buchhaltung zu führen, die Lagerkontrolle auf Ende Jahr abzuschliessen
und deren Ergebnis dem Institut in vorgeschriebener Form bekanntzugeben.

2. Abschnitt: Ausweispflicht

Art. 61

Apotheker

1 Die Apotheker müssen sich jederzeit über den Bezug und die Abgabe von Betäubungsmitteln ausweisen können.

2 Die Bezüge sind durch die Lieferscheine (Art. 58) auszuweisen; die Abgaben sind
durch die Rezepte und die schriftlichen Bestellungen der Ärzte, Zahnärzte oder der
für Betäubungsmittel verantwortlichen Person wissenschaftlicher Institute, nationaler oder internationaler Organisationen auszuweisen; die Abgaben der in einer Apotheke verarbeiteten oder nach Artikel 48 gelieferten Betäubungsmittel müssen mit
einem entsprechenden Vermerk eingetragen werden.

3 Für jedes Betäubungsmittel beziehungsweise für jedes betäubungsmittelhaltige
Präparat sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dosierung oder pharmazeutischen Form zur Buchführung vorgeschrieben: a.

Lager am Jahresanfang; b.

Einfuhr;

c.

Kauf im Inland;

43 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 25

812.121.1

d.

Ausfuhr;

e.

Abgabe, Fabrikation von kontrollpflichtigen Präparaten oder Verkauf; f.

Verluste, Entsorgung; g.

Lager am Jahresende.44

Art. 62

Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte 1 Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte müssen sich jederzeit über Bezug und Verwendung
von Betäubungsmitteln ausweisen können.

2 Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, die Verwendung der von ihnen als Vorrat für
Notfälle in Krankenstationen und für Rettungs- und Hilfsdienste und in Tierkliniken
bestellten Betäubungsmittel (Art. 41 Abs. 3) schriftlich zu belegen.45 3 Für Ärzte und Tierärzte, welche nach den kantonalen Bestimmungen zur Selbstdispensation von Betäubungsmitteln befugt sind, gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 61.46

Art. 63

Krankenanstalten

1 Die Krankenanstalten müssen sich jederzeit ausweisen können über den Bezug sowie die Verwendung von Betäubungsmitteln.

a.

in den Apotheken der Krankenanstalten; b.

bei der Abgabe an stationäre Patienten; c.

in den Operationseinheiten, sofern solche vorhanden sind, für die tägliche
Verwendung jedes einzelnen Produktes.

2 Für jedes Betäubungsmittel beziehungsweise für jedes betäubungsmittelhaltige
Präparat, das in der Apotheke der Krankenanstalten gelagert ist, sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dosierung oder pharmazeutischen Form zur Buchführung vorgeschrieben: a.

Lager am Jahresanfang; b.

Einfuhr;

c.

Kauf im Inland;

d.

Ausfuhr;

e.

Abgabe, Fabrikation von kontrollpflichtigen Präparaten oder Verkauf; f.

Verluste, Entsorgung; 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

45 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

26

812.121.1

g.

Lager am Jahresende. 47

Art. 64

Wissenschaftliche Institute 1 Die verantwortlichen Personen von wissenschaftlichen Instituten müssen sich jederzeit über Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln ausweisen können.

2 Für jedes Betäubungsmittel, beziehungsweise für jedes betäubungsmittelhaltige
Präparat, sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dosierung oder pharmazeutischen Form zur Buchführung vorgeschrieben: a.

Lager am Jahresanfang, b.

Einfuhr;

c.

Kauf im Inland;

d.

Ausfuhr;

e.

Verwendung;

f.

Verluste, Entsorgung; g.

Lager am Jahresende.48

Art. 65

Nationale oder internationale Organisationen Die verantwortlichen Personen von nationalen oder internationalen Organisationen
müssen sich jederzeit über Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln ausweisen können.


Art. 66

Eigentümer von Hanfkulturen Auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörde haben die Eigentümer von
Hanfkulturen alle notwendigen Angaben über die Art des angebauten Hanfs sowie
über seine Verwendung zu machen.

3. Abschnitt:
Aufbewahrung der Dokumente, Kontrolle durch die Kantone


Art. 67


49

Aufbewahrung der Dokumente und Datenträger 1 Die Belege und Daten über die Verschreibung und den Verkehr mit Betäubungsmitteln sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Verschreibung und den Detailhandel mit Betäubungsmitteln gemäss Artikel 3 Buchstaben b und c.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

49 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Betäubungsmittelverordnung 27

812.121.1


Art. 68


50

Kontrolle durch das Institut 1 Das Institut fördert die Zusammenarbeit zwischen den für die Betäubungsmittelkontolle zuständigen Behörden. Es sorgt dafür, dass Informationen ausgetauscht
werden und die zu erfüllenden Kontrollaufgaben wahrgenommen werden.

2 Das Institut erlässt Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen Inspektionspraxis.

3 Wenn die zuständigen kantonalen Behörden die Kontrolle der Berechtigten, die im
Verzeichnis nach Artikel 3 Buchstaben e, f und l aufgenommen sind, nicht wahrnehmen können, kann das Institut an deren Stelle treten.

4 Das Institut kann bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit
Betäubungsmitteln die zuständige kantonale Behörde beauftragen, besondere Kontrollen durchzuführen.

5 Das Institut kann unentgeltlich Muster von Produkten, die der Kontrolle unterliegende Betäubungsmittel enthalten können, zu Analysezwecken entnehmen. Es stellt
dem Eigentümer eine Quittung aus.

6 Das Bundesamt für Gesundheit kann das Institut mit der Kontrolle der Betäubungmittel nach Artikel 8 BetmG, für welche es eine ausserordentliche Bewilligung
erteilt hat, beauftragen und es bei der Erteilung solcher Bewilligungen beiziehen.
Das Institut kann bei der erwähnten Kontrolle die zuständigen kantonalen Behörden
beiziehen.

7 Das Institut ist jederzeit befugt, die in Zoll- oder Transitlagern aufbewahrten Betäubungsmittel zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten Massnahmen zu verfügen.
Es kann damit die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen.

a51 Kontrolle durch die kantonalen Behörden 1 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren den Verkehr der Berechtigten
nach Artikel 3 Buchstaben e-l.

2 Die kantonalen Behörden können unentgeltlich Muster von Betäubungsmitteln, die
der Kontrolle unterliegen, zu Analysezwecken entnehmen. Sie stellen dem Eigentümer eine Quittung aus.

3 Bei Missbrauch von Betäubungsmitteln nach Artikel 3 Buchstaben b und c kann
die zuständige kantonale Behörde in ihrem Kanton strengere Massnahmen ergreifen,
als diese Verordnung vorsieht.

4 Der von der zuständigen kantonalen Behörde mit der Kontrolle von Betäubungsmitteln beauftragte Beamte darf sich nicht selbst kontrollieren, falls er gleichzeitig
eine Tätigkeit als verantwortliche Person im Sinne von Artikel 9 BetmG ausübt.

50 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

28

812.121.1

5 Die Bestimmungen der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober
200152 bleiben vorbehalten.

8. Kapitel: Gebühren

Art. 69


53

Das Institut legt die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen nach dieser Verordnung fest.

9. Kapitel: Mitteilungen, Sanktionen und Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Informationsaufgabe des Bundes

Art. 70

1 Das Institut sorgt dafür, dass die in den internationalen Abkommen verlangten
Meldungen den zuständigen Organen innert der vorgeschriebenen Fristen erstattet
werden.

2 Es veröffentlicht die in Ausführung der durch die Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen verlangten Meldungen und Informationen.

3 Es erteilt dem Bundesamt für Polizei54 die zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle für die Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs nötigen Auskünfte.

4 Das Bundesamt für Polizei informiert das Institut über Feststellungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit dem BetmG.

2. Abschnitt: Sanktionen

Art. 71

Beschlagnahmung, Verwertung, Entsorgung 1 Betäubungsmittel, die vom Zoll zurückbehalten wurden (Art. 36), sind, wenn sie
nicht nachträglich freigegeben werden können, vom Institut zu beschlagnahmen. Beschlagnahmte Betäubungsmittel können vom Institut einer rechtmässigen Verwendung zugeführt werden, wenn ihre pharmazeutische Qualität sichergestellt ist. Ansonsten sind sie fachgerecht zu entsorgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Ein eventuell verbleibender Erlös aus ihrem Verkauf kann dem Eigentümer
zurückerstattet werden.

52 SR

812.212.1

53 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

54 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Erlass vorgenommen.

Betäubungsmittelverordnung 29

812.121.1

1bis Veränderte, verfallene oder nicht mehr verwendete Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 BetmG, die auf Grund einer Bewilligung nach Artikel 8 Absätze 5
oder 6 BetmG eingesetzt werden, dürfen vom Institut auf geeignete Weise entsorgt
werden. Es kann damit die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen. 55 2 Die übrigen veränderten, verfallenen, nicht mehr verwendeten oder von der Polizei
beschlagnahmten Betäubungsmittel werden von der zuständigen kantonalen Behörde auf geeignete Weise entsorgt.56 3 Die Entsorgung hat unter Aufsicht von zwei vom Institut oder der zuständigen
kantonalen Behörde bestimmten Personen stattzufinden. Über die Entsorgung wird
Protokoll geführt.57


Art. 72

Widerhandlungen

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Strafbestimmungen
des BetmG bestraft.

2 Bei laufenden Untersuchungen gegen einen Gesuchsteller wegen Widerhandlungen
gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann das Institut oder die zuständige kantonale Behörde die weitere Erteilung von Bewilligungen bis zur abschliessenden
Beurteilung sistieren.58

Art. 73

Verwertung und Entsorgung von Betäubungsmitteln aus
Widerhandlungen

1 Bei der Strafverfolgung von Widerhandlungen eingezogene Betäubungsmittel
(Art. 58 StGB59) können nach den Bestimmungen von Artikel 71 einer rechtmässigen Verwendung zugeführt oder entsorgt werden.

2 Der Erlös aus allfälligem Verkauf von eingezogenen Betäubungsmitteln fällt an die
für die Kontrolle zuständige Behörde, es sei denn, dass er auf Grund des Entscheides
des Richters dem früheren Eigentümer zukommt. 60 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

56 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

59

SR 311.0

60 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

Heilmittel

30

812.121.1

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 74

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. März 195261 über die Betäubungsmittel wird aufgehoben.


Art. 75


62

Übergangsbestimmungen 1 Gestützt auf Artikel 95 Absatz 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200063
sind die vor dem 1. Januar 2002 erteilten Bewilligungen der Kantone weiterhin gültig.

2 Für Änderungen der in Absatz 1 erteilten Bewilligungen ist ab 1. Januar 2002 das
Institut zuständig.

3 Das Institut und die kantonalen Behörden regeln die gegenseitige Übergabe von
Unterlagen, die sich aus Änderungen der Zuständigkeiten am 1. Januar 2002 ergibt.


Art. 76

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 1996 in Kraft.

2 In bezug auf die in Artikel 3 Buchstabe b genannten Betäubungsmittel treten die
Bestimmungen des 4. Kapitels am 1. Januar 1997 in Kraft.

61

[AS 1952 252, 1953 483, 1970 14, 1984 159, 1992 1168 1618 Anhang Ziff. 9] 62 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3133).

63

SR 812.21