1
Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 19893, beschliesst:
1. Titel: Gegenstand
Art. 1
1
Dieses Gesetz regelt: a.
den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und
Kunst;
b.
den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und
Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c.
die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2
Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2. Titel: Urheberrecht 1. Kapitel: Das Werk
Art. 2
Werkbegriff
1
Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2
Dazu gehören insbesondere: a.
literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; b.
Werke der Musik und andere akustische Werke; AS 1993 1798
1
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 122 und 123 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft
seit 1. Jan. 2000 (SR 272).
3
BBl 1989 III 477 231.1
Urheberrecht
2
231.1
c.
Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und
der Graphik;
d.
Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen,
Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; e.
Werke der Baukunst; f.
Werke der angewandten Kunst; g.
fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; h.
choreographische Werke und Pantomimen.
3
Als Werke gelten auch Computerprogramme.
4
Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Art. 3
Werke zweiter Hand
1
Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
2
Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.
3
Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
4
Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Art. 4
Sammelwerke
1
Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2
Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
Art. 5
Nicht geschützte Werke 1
Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind: a.
Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse; b.
Zahlungsmittel;
c.
Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen
Verwaltungen;
d.
Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
2
Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.
Gesetz
3
231.1
2. Kapitel: Urheber und Urheberin
Art. 6
Begriff
Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
Art. 7
Miturheberschaft
1
Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.
2
Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert
werden.
3
Jeder Miturheber und jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern.
4
Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber und jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8
Vermutung der Urheberschaft 1
Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen
Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2
Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die
das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
3. Kapitel: Inhalt des Urheberrechts 1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk
Art. 9
Anerkennung der Urheberschaft 1
Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2
Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen
Veröffentlichung zugestimmt hat.
Urheberrecht
4
231.1
Art. 10
Verwendung des Werks
1
Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2
Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht: a.
Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; b.
Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten; c.
das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen oder es anderswo wahrnehmbar zu machen; d.
das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über
Leitungen, zu senden;
e.
gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger
nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden; f.
Sendungen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen.
3
Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
Art. 11
Werkintegrität
1
Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen; a.
ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; b.
ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2
Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich
der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn
oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3
Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
2. Abschnitt:
Verhältnis der Urheberschaft zum Eigentum am Werkexemplar
Art. 12
Erschöpfungsgrundsatz 1
Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden.
2
Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
Gesetz
5
231.1
3
Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
Art. 13
Vermieten von Werkexemplaren 1
Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
2
Keine Vergütungspflicht besteht bei: a.
Werken der Baukunst; b.
Werkexemplaren der angewandten Kunst; c.
Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
3
Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.
4
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Art. 14
Zutritts- und Ausstellungsrecht des Urhebers oder der Urheberin 1
Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es dem Urheber oder der Urheberin so weit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts
erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.
2
Der Urheber oder die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen
wird.
3
Die Herausgabe kann von der Leistung einer Sicherheit für die unversehrte Rückgabe des Werkexemplars abhängig gemacht werden. Kann das Werkexemplar nicht
unversehrt zurückgegeben werden, so haftet der Urheber oder die Urheberin auch
ohne Verschulden.
Art. 15
Schutz vor Zerstörung 1
Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der
Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie
dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.
2
Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht möglich ist.
3
Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne herauszuverlangen.
Urheberrecht
6
231.1
4. Kapitel: Rechtsübergang; Zwangsvollstreckung
Art. 16
Rechtsübergang
1
Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.
2
Die Übertragung eines im Urheberrecht erhaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.
3
Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk
handelt.
Art. 17
Rechte an Programmen
Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt.
Art. 18
Zwangsvollstreckung
Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 sowie in
Artikel 11 genannten Rechte, soweit der Urheber oder die Urheberin sie bereits ausgeübt hat und das Werk mit der Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bereits veröffentlicht worden ist.
5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts
Art. 19
Verwendung zum Eigengebrauch 1
Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a.
jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen,
die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; b.
jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse; c.
das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2
Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten
auch Bibliotheken, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
3
Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig: a.
die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel
erhältlicher Werkexemplare; b.
die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
Gesetz
7
231.1
c.
die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik; d.
die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
4
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
Art. 20
Vergütung für den Eigengebrauch 1
Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2
Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
3
Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für
die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
4
Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Art. 21
Entschlüsselung von Computerprogrammen 1
Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen
durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
2
Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale
Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber
und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
Art. 22
Verbreitung gesendeter Werke 1
Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können
nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
2
Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.
3
Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
Urheberrecht
8
231.1
Art. 23
Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern 1
Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text im In- oder Ausland auf Tonträger aufgenommen und in dieser Form mit der Zustimmung des Urhebers oder Urheberin
angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet worden, so können alle Hersteller und
Herstellerinnen von Tonträgern mit einer gewerblichen Niederlassung im Inland
vom Inhaber oder von der Inhaberin des Urheberrechts gegen Entgelt die gleiche
Erlaubnis für die Schweiz ebenfalls beanspruchen.
2
Der Bundesrat kann die Bedingung der gewerblichen Niederlassung im Inland gegenüber den Angehörigen von Ländern, die Gegenrecht gewähren, ausser Kraft setzen.
Art. 24
Archivierungs- und Sicherungsexemplare 1
Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv
aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.
2
Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.
Art. 25
Zitate
1
Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen
Zweck gerechtfertigt ist.
2
Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Art. 26
Museums-, Messe- und Auktionskataloge Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen.
Art. 27
Werke auf allgemein zugänglichem Grund 1
Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder
sonstwie verbreitet werden.
2
Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
Art. 28
Berichterstattung über aktuelle Ereignisse 1
Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonstwie wahrnehmbar gemacht werden.
Gesetz
9
231.1
2
Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und
gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese
ebenfalls anzugeben.
6. Kapitel: Schutzdauer
Art. 29
Im allgemeinen
1
Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2
Der Schutz erlischt: a.
50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme; b.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen
Werke.
3
Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren4 tot, so besteht kein Schutz mehr.
Art. 30
Miturheberschaft
1
Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:
a.
50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme5 ; b.
70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen
Werke6 .
2
Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre7 nach dem Tod des jeweiligen
Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
3
Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.
4
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
5
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
6
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
7
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
Urheberrecht
10
231.1
Art. 31
Unbekannte Urheberschaft 1
Ist der Urheber oder die Urheberin eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen
veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.
2
Wird vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person8 das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz: a.
50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme9 ; b.
70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke10 .
Art. 32
Berechnung
Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem
das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
3. Titel: Verwandte Schutzrechte
Art. 33
Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen 1
Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind die natürlichen Personen, die ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werks künstlerisch mitwirken.
2
Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung:
a.
ausserhalb des Raumes, in welchem sie erbracht wird, wahrnehmbar zu machen; b.
durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu
senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden; c.
auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu
vervielfältigen;
d.
als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu
verbreiten;
e.
wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet oder weitergesendet wird.
8
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
9
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
10
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
Gesetz
11
231.1
Art. 34
Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen11 1
Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so steht ihnen das Schutzrecht gemeinschaftlich zu.
2
Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Artikel 33 die Zustimmung folgender Personen erforderlich: a.
der Solisten und Solistinnen; b.
des Dirigenten oder der Dirigentin; c.
des Regisseurs oder der Regisseurin; d.
der Vertretung der mitwirkenden Künstlergruppe oder, wenn eine solche
nicht besteht, des Leiters oder der Leiterin der Gruppe.
3
Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat und ihr Leiter oder ihre Leiterin unbekannt bleibt, kann das verwandte Schutzrecht im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag ausüben, wer die Darbietung veranstaltet, von ihr Vervielfältigungsexemplare herstellt oder sie gesendet hat.
Art. 35
Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und
Tonbildträgern
1
Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf
Vergütung.
2
Der Hersteller oder die Herstellerin des benutzten Trägers ist an der Vergütung für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.
3
Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
4
Ausländischen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu,
wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
Art. 36
Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Tonund Tonbildträgern Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten.
11
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
Urheberrecht
12
231.1
Art. 37
Rechte der Sendeunternehmen Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht: a.
seine Sendung weiterzusenden; b.
seine Sendung wahrnehmbar zu machen; c.
seine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche
Aufnahmen zu vervielfältigen; d.
die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern
oder sonstwie zu verbreiten.
Art. 38
Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes Die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 sowie das 4. und 5. Kapitel des zweiten Titels dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte,
die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern und Herstellerinnen von Ton- oder Tonbildträgern und dem Sendeunternehmen zustehen.
Art. 39
Schutzdauer
1
Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Herstellung der Ton- oder Tonbildträger sowie mit der
Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.
2
Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
4. Titel: Verwertungsgesellschaften 1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche
Art. 40
1
Der Bundesaufsicht sind unterstellt: a.
die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung
nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern
oder Tonbildträgern solcher Werke; b.
das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 20, 22 und 35.
2
Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
3
Die persönliche Verwertung ausschliesslicher Rechte durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
Gesetz
13
231.1
2. Kapitel: Bewilligung
Art. 41
Grundsatz
Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum12.
Art. 42
Voraussetzungen
1
Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: a.
nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz
haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; b.
die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum
Hauptzweck haben;
c.
allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offenstehen; d.
den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; e.
für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; f.
eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2
In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
Art. 43
Dauer; Veröffentlichung 1
Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; sie kann jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden.
2
Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Bewilligung werden veröffentlicht.
3. Kapitel: Pflichten der Verwertungsgesellschaften
Art. 44
Verwertungspflicht
Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
Art. 45
Grundsätze der Geschäftsführung 1
Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.
12 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Urheberrecht
14
231.1
2
Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen.
3
Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.
4
Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab.
Art. 46
Tarifpflicht
1
Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2
Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3
Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
Art. 47
Gemeinsamer Tarif
1
Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle.
2
Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen.
Art. 48
Grundlagen der Verteilung 1
Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es der Aufsichtsbehörde (Art. 52 Abs. 1) zur Genehmigung zu unterbreiten.
2
Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden.
Art. 49
Verteilung des Verwertungserlöses 1
Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke und Darbietungen verteilen. Sie haben zur Feststellung
der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.
2
Ist diese Verteilung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Ertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.
3
Der Erlös soll zwischen den ursprünglichen Rechtsinhabern und -inhaberinnen und andern Berechtigten so aufgeteilt werden, dass den Urhebern und Urheberinnen und
den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen in der Regel ein angemessener Anteil
verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre.
Gesetz
15
231.1
4
Das Verteilungsreglement hebt vertragliche Abmachungen der ursprünglichen Rechtsinhaber und -inhaberinnen mit Dritten nicht auf.
Art. 50
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Die Verwertungsgesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen
und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht
erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre
Tätigkeit ablegen.
4. Kapitel: Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften
Art. 51
1
Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und
die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen.
2
Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
5. Kapitel: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften 1. Abschnitt: Aufsicht über die Geschäftsführung
Art. 52
Aufsichtsbehörde
1
Das Institut für geistiges Eigentum (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
2
Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren; der Bundesrat erlässt den Gebührentarif.
Art. 53
Umfang der Aufsicht
1
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2
Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3
Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
Art. 54
Massnahmen bei Pflichtverletzungen 1
Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes;
wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift sie die notwendigen Massnahmen.
Urheberrecht
16
231.1
2
Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann die Aufsichtsbehörde nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen.
3
Die Aufsichtsbehörde kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen.
2. Abschnitt: Aufsicht über die Tarife
Art. 55
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten 1
Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 46).
2
Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes13.
3
Die Schiedskommission nimmt für ihre Entscheidungen keine Weisungen entgegen; das Personal des Kommissionssekretariates untersteht für diese Tätigkeit dem
Kommissionspräsidenten beziehungsweise der Kommissionspräsidentin.
Art. 56
Zusammensetzung der Schiedskommission 1
Die Schiedskommission besteht aus dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern, zwei Ersatzleuten sowie weiteren Mitgliedern.
2
Die weiteren Mitglieder werden von den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerverbänden von Werken und Darbietungen vorgeschlagen.
Art. 57
Besetzung für den Entscheid 1
Die Schiedskommission entscheidet mit fünf Mitgliedern: dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern.
2
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin bezeichnet für jedes Geschäft die zwei weiteren Mitglieder, die sachkundig sein müssen. Dabei ist jeweils ein auf Vorschlag der Verwertungsgesellschaften und ein auf Vorschlag der Nutzerverbände
gewähltes Mitglied zu berücksichtigen.
3
Die Zugehörigkeit eines der sachkundigen Mitglieder zu einer Verwertungsgesellschaft oder einem Nutzerverband ist für sich allein kein Ausstandsgrund.
Art. 58
Administrative Aufsicht 1
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist administrative Aufsichtsbehörde der Schiedskommission.
13
SR 172.021
Gesetz
17
231.1
2
Die Schiedskommission erstattet dem Departement alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
Art. 59
Tarifgenehmigung
1
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2
Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3
Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
Art. 60
Grundsatz der Angemessenheit 1
Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen: a.
der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung
verbundene Aufwand;
b.
die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen; c.
das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Tonoder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2
Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer
wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
3
Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.
5. Titel: Rechtsschutz 1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
Art. 61
Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein
Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
Art. 62
Leistungsklagen
1
Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen: a.
eine drohende Verletzung zu verbieten; b.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
Urheberrecht
18
231.1
c.
die beklagte Person zu verpflichten, die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände
anzugeben.
2
Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht14 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Art. 63
Einziehung im Zivilverfahren 1
Das Gericht kann die Einziehung sowie die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von widerrechtlich hergestellten oder verwendeten Gegenständen anordnen,
die sich im Besitz der beklagten Person befinden.
2
Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
Art. 64
Einzige kantonale Instanz15 1-2
...16
3
Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen zuständig ist.
Art. 65
Vorsorgliche Massnahmen 1
Macht eine Person glaubhaft, dass sie in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus der
Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann sie die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen.
2
Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen
Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.
3
...17
4
Im übrigen sind die Artikel 28c-28f des Zivilgesetzbuchs18 sinngemäss anwendbar.
Art. 66
Veröffentlichung des Urteils Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf
Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der
Veröffentlichung.
14
SR 220
15 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
16
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000
(SR 272).
17
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000
(SR 272).
18
SR 210
Gesetz
19
231.1
2. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 67
Urheberrechtsverletzung 1
Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: a.
ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder
von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet; b.
ein Werk veröffentlicht; c.
ein Werk ändert;
d.
ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet; e.
auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt; f.
Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet; g.
ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht; h.
ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen,
deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet; i.
ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht; k.
sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben; l.
ein Computerprogramm vermietet.
2
Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 68
Unterlassung der Quellenangabe Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und
28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird
auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
Art. 69
Verletzung von verwandten Schutzrechten 1
Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: a.
eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch
über Leitungen, sendet; b.
eine Werkdarbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
Urheberrecht
20
231.1
c.
Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder
sonstwie verbreitet;
d.
eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren
Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet; e.
eine gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht; f.
einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare
anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet; g.
eine Sendung weitersendet; h.
eine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt; i.
eine auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt
oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet; k.
sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Träger einer nach den Artikeln 33, 36 oder 37 geschützten Leistung anzugeben.
2
Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 70
Unerlaubte Geltendmachung von Rechten Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte
geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird
mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 71
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen
sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes19 anwendbar.
Art. 72
Einziehung im Strafverfahren Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 58 des Strafgesetzbuches20 eingezogen werden.
Art. 73
Strafverfolgung
1
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2
Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom Institut für geistiges Eigentum nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz21 verfolgt und beurteilt.
19
SR 313.0
20
SR 311.0
21
SR 313.0
Gesetz
21
231.1
3. Kapitel: Rekurskommission und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 74
1
Verfügungen der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten werden.
2
Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission für geistiges Eigentum und Entscheide der Schiedskommission kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.
3
Es gelten die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
4. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
Art. 75
22
der verwandten Schutzrechte sowie die konzessionierten Verwertungsgesellschaften
auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass
die Ein- oder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der
Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
Art. 76
Antrag auf Hilfeleistung 1
Haben Inhaber und Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein- oder Ausfuhr von Waren bevorsteht,
deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.23 2
Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu machen, welche die Zollverwaltung benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können. Sie übergeben ihr namentlich eine genaue Beschreibung der Waren.
3
Die Zollverwaltung kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 77
Zurückbehalten von Waren durch die Zollverwaltung 1
Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 den begründeten Verdacht, dass die Ein- oder Ausfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende 22
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
23
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
Urheberrecht
22
231.1
Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so
teilt sie dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.24 2
Die Zollverwaltung behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die
Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.25 2bis
In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.26 2ter
Ist durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung des
Antragstellers oder der Antragstellerin abhängig machen.27 3
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
6. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 78
Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 79
Aufhebung von Bundesgesetzen Es werden aufgehoben: a.
das Bundesgesetz vom 7. Dezember 192228 betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur und Kunst; b.
das Bundesgesetz vom 25. September 194029 betreffend die Verwertung von
Urheberrechten.
24
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
25
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
26
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
27
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
28
[BS 2 817; AS 1955 855] 29
[BS 2 834]
Gesetz
23
231.1
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 80
Bestehende Schutzobjekte 1
Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen waren.
2
War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen wurde.
Art. 81
Bestehende Verträge
1
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben
nach dem bisherigen Recht wirksam.
2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.
Art. 82
Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 194030 betreffend die Verwertung
von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41)
nachsuchen.
Art. 83
Tarife
1
Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
2
Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 84
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrattretens:31 1. Juli 1993 Art. 74 Abs. 1: 1. Januar 1994.
30
[BS 2 834]
31
BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1820).
Urheberrecht
24
231.1