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Verordnung
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV)
vom 29. März 2000 (Stand am 30. Mai 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 2. September 19991 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG; Gesetz),
verordnet:
1. Abschnitt: Telekommunikationsdienstleistungen (Art. 14 Abs. 3 Bst. e MWSTG)
Art. 1
1 Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten: a.
Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art
(Daten) über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien technisch ermöglicht werden; b.
die Bereitstellung und Zusicherung von Datenübertragungskapazitäten; c.
die Verschaffung von Zugangsberechtigungen, namentlich zu den Festnetzen, den Mobilfunknetzen, der Satellitenkommunikation, dem Kabelfernsehen, dem Internet und anderen Informationsnetzen.
2 Nicht als Telekommunikationsdienstleistungen gelten alle anderen Leistungen,
namentlich:
a.
die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder
Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung
von Daten;
b.
die Verschaffung des Rechts, den übertragenen Inhalt zu empfangen.
2. Abschnitt: Von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen (Art. 18 Ziff. 3 MWSTG)
Art. 2
Begriff der Heilbehandlung 1 Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten,
Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit AS 2000 1347
1 SR
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Steuern
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des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.
2 Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind: a.
besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung; b.
Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehen; c.
sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines
Zahnarztes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.
3 Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich: a.
Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung
des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus
ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder
zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind; b.
die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die
nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe c; c.
die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei
denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet; d.
die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung
erfolgt. Als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff
vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann; e.
Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Artikel 18 Ziffer 4 des Gesetzes.
Art. 3
Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer
einer Heilbehandlung
1 Heilbehandlungen sind nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer im Besitze der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung
zur selbstständigen Berufsausübung ist oder wenn er zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.
2 Als Heil- und Pflegeberufe im Sinne dieser Bestimmung gelten namentlich: a.
Ärzte und Ärztinnen; b.
Zahnärzte und Zahnärztinnen;
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c.
Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen; d.
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen; e.
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; f.
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; g.
Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen; h.
Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen; i.
Hebammen;
j.
Krankenschwestern und Krankenpfleger; k.
medizinische Masseure und Masseusen; l.
Logopäden und Logopädinnen; m.
Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen; n.
Podologen und Podologinnen.
Art. 4
Rechnungsstellung
1 In der Rechnung müssen, ausser bei Verrechnung von tarifvertraglich vereinbarten
Pauschalen, die erbrachten Teilleistungen einzeln aufgeführt werden.
2 Aus der Umschreibung der erbrachten Teilleistungen muss schlüssig hervorgehen,
ob die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung gegeben sind oder nicht.
3 Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sind
die steuerbaren Teilleistungen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.
3. Abschnitt: Kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen (Art. 18 Ziff. 14 und 16 MWSTG)
Art. 5
1 Als ausübende Künstlerinnen und Künstler im Sinne von Artikel 18 Ziffer 14
Buchstabe b des Gesetzes gelten die natürlichen Personen nach Artikel 33 Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19922 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte, soweit deren kulturelle Dienstleistungen dem Publikum unmittelbar
erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden.
2 Als Urheberinnen und Urheber im Sinne von Artikel 18 Ziffer 16 des Gesetzes
gelten Urheberinnen und Urheber von Werken im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,
soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
2 SR
231.1
Steuern
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4. Abschnitt: Von der Steuer befreite Beförderungsleistungen (Art. 19 Abs. 3 MWSTG)
Art. 6
Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs 1 Von der Steuer sind befreit: a.
Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt; b.
Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem
anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.
2 Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind auch von der Steuer befreit,
wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum
Umsteigen auf den nächstmöglichen Anschlussflug unterbrochen wird.
Art. 7
Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs 1 Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt
des Absatzes 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein
internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen: a.
Beförderungen auf Strecken, bei denen nur der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt; b.
Beförderungen auf inländischen Strecken, welche im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.
2 Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.
3 Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen
und Halbtax-Abonnementen, welche ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.
5. Abschnitt: Nicht zum Entgelt gehörende Beiträge (Art. 33 Abs. 6 Bst. b und c MWSTG)
Art. 8
1 Beiträge im Sinne von Artikel 33 Absatz 6 Buchstaben b oder c des Gesetzes zählen nicht zum Entgelt, wenn sie nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgerichtet werden.
2 Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Beitragszahler vom Beitragsempfänger keine bestimmte Gegenleistung fordert, sondern die Beiträge lediglich zum
Zwecke ausrichtet, den Beitragsempfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, das den wirtschafts-, wissenschafts- und sozialpolitischen oder ähnlichen
Zielen des Beitragszahlers dient. Die Beitragsgewährung kann im Rahmen von Leistungsaufträgen mit Auflagen und Zielen verbunden sein und für den Beitragsemp
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fänger die Verpflichtung enthalten, über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Kein Leistungsaustausch liegt namentlich vor, wenn: a.
der Beitragszahler eine Tätigkeit des Beitragsempfängers bloss unterstützt,
fördert oder zu ihrer Erhaltung beiträgt; b.
der Beitragszahler mit seiner Leistung bloss die Milderung oder den Ausgleich von finanziellen Lasten bezweckt, die sich aus der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben ergeben; oder c.
im Bereich von Forschungsbeiträgen dem Beitragszahler kein Exklusivanspruch auf die Resultate der Forschung zusteht.
6. Abschnitt:
Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
(Art. 33 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
Art. 9
1 Die Betreiber von Entsorgungsanstalten und Wasserwerken haben die ihnen von
einem kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds in Rechnung gestellten Abgaben in den Preis für die Entsorgungs- oder Versorgungsleistungen einzurechnen.
Unter der in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes genannten Voraussetzung können sie diese Abgaben in der Steuerabrechnung vom Entgelt in Abzug
bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass a.
der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet und b.
die steuerpflichtigen Bezüger von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als
Vorsteuer abgezogen haben.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten
und Wasserwerke gilt.
3 Für die von solchen Fonds ausgerichteten Beiträge gilt die Bestimmung für Subventionen in Artikel 38 Absatz 8 des Gesetzes.
7. Abschnitt: Margenbesteuerung (Art. 35 MWSTG)
Art. 10
Gebrauchtgegenstand
1 Als gebrauchter, individualisierbarer, beweglicher Gegenstand (Gebrauchtgegenstand) gilt ein Gegenstand, der nicht in Einzelteile zerlegt wird und in seinem derzeitigen Zustand oder nach seiner Instandsetzung erneut verwendbar ist.
Steuern
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2 Nicht als Gebrauchtgegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern3 7106
bis 7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102 bis 7105.
Art. 11
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 1 Als Kunstgegenstände gelten: a.
vom Künstler persönlich geschaffene Gemälde wie Ölgemälde, Aquarelle,
Pastelle und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe
oder dergleichen;
b.
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl
von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten
nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen
Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiss oder farbig abgezogen wurden; c.
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern vollständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner
Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Höchstzahl von acht
Exemplaren;
d.
handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk; e.
Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von
ihm signiert;
f.
Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer
Höchstzahl von acht nummerierten und mit der Signatur des Künstlers oder
des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse
des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst; g.
vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner
Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind; die
Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten.
2 Als Sammlungsstücke gelten: a.
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen
und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch nicht zum Umlauf
vorgesehen;
b.
zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.
3 SR
632.10 Anhang
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3 Als Antiquitäten gelten andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind.
Art. 12
Bemessungsgrundlage
1 Wendet der Wiederverkäufer die Margenbesteuerung an, so wird die Steuer auf der
Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis erhoben. Übersteigt der
Ankaufspreis den Verkaufspreis, so ist weder eine Steuer geschuldet noch wird eine
Steuer angerechnet.
2 Als Verkaufspreis im Sinne von Absatz 1 gilt das Entgelt nach Artikel 33 Absatz 2
des Gesetzes.
3 Für den Ankaufspreis gilt Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes sinngemäss. Werden
Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten
durch den Wiederverkäufer eingeführt, so gilt als Ankaufspreis jener Wert, auf dem
die Einfuhrsteuer erhoben wurde (Art. 76 des Gesetzes) zuzüglich der Einfuhrsteuer.
Art. 13
Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen
Gegenständen
1 Die Margenbesteuerung ist auch anwendbar, wenn der Wiederverkäufer Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zu einem Gesamtpreis erwirbt. In diesem Fall hat er für den Verkauf sämtlicher zu diesem Gesamtpreis erworbener Gegenstände die Margenbesteuerung anzuwenden.
2 Die Entgelte aus dem Wiederverkauf von Gegenständen, die zu einem Gesamtpreis
erworben wurden, sind in der Abrechnungsperiode, in der sie erzielt werden, zu deklarieren, aber soweit nicht zu versteuern, als sie diesen Gesamtpreis nicht übersteigen; den Gesamtpreis übersteigende Entgelte aus dem Wiederverkauf solcher Gegenstände unterliegen der Steuer.
3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Vereinfachungen vorsehen für steuerpflichtige Personen, deren steuerbarer Umsatz jährlich 500 000 Franken nicht übersteigt und die hauptsächlich Umsätze tätigen, wofür die Margenbesteuerung zulässig
ist.
Art. 14
Ausschluss der Margenbesteuerung 1 Die Ankaufsbelege müssen folgende Angaben enthalten: a.
Name und Adresse des Verkäufers; b.
Name und Adresse des Käufers; c.
Kaufdatum;
d.
genaue Bezeichnung der Gegenstände; e.
Ankaufspreis.
2 Sind die Angaben nach Absatz 1 nicht vollständig vorhanden oder wurde entgegen
Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes in Verträgen, Rechnungen, Quittungen, Gut
Steuern
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schriften und dergleichen auf die Steuer hingewiesen, ist das volle Entgelt zu versteuern.
Art. 15
Buchführung
1 Wer die Margenbesteuerung anwendet, hat über die betreffenden Gegenstände eine
detaillierte Einkaufs-, Lager- und Verkaufskontrolle zu führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen
zu führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
2 Wird neben der Margenbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, so sind getrennte Aufzeichnungen zu führen.
3 Die in diesem Abschnitt erwähnten Belege und Aufzeichnungen sind nach Artikel
58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Handelt es sich um Gegenstände, die zu
einem Gesamtpreis erworben worden sind, beginnt diese Aufbewahrungsfrist mit
dem Verkauf des letzten Gegenstandes zu laufen.
8. Abschnitt: Automatisierte Registratur und Dokumentation (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)
Art. 16
Datenerfassung und Beweiskraft 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und
Informationen befugt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt,
namentlich um:
a.
die Steuerpflicht von Personen, Anstalten, Gesellschaften und Personengesamtheiten festzustellen (Daten und Informationen über Namen, Rechtsform,
Handelsregistereintrag, Geburts- oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohnund Geschäftssitz, Heimatort, Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt); b.
die steuerbaren Umsätze festzustellen sowie die darauf geschuldete Steuer
und die abziehbaren Vorsteuern zu erheben und zu überprüfen (Daten und
Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen); c.
die als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Umsätze zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen); d.
die Steuerbefreiung von Umsätzen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder kraft Option steuerbar sind, zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftspapieren und Belegen, namentlich Ein- und Ausfuhrnachweisen sowie Nachweisen über den Ort der Leistungserbringung); e.
den Bezug der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen sicherzustellen (Daten und Informationen über Betrei
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bungs-, Konkurs- und Arrestverfahren, über Vermögensverhältnisse wie namentlich Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere, Liegenschaften und
sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften); f.
bei Widerhandlungen administrative oder strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken (Daten und Informationen über die in Administrativ- und Strafverfahren festgestellten Widerhandlungen sowie über die
Strafzumessungsgründe, wie namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse); g.
die für die Steuererhebung nötigen Statistiken zu führen (Daten und Informationen namentlich über betriebswirtschaftliche Zahlen).
2 Sie kann Daten und Informationen, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder
aber von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder vergleichbarer Weise erstellen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können.
3 Von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in elektronischer oder vergleichbarer
Weise aufbewahrte Daten und Informationen nach Absatz 1 haben die gleiche Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
4 Besondere gesetzliche Regelungen, welche die Einreichung oder Aufbewahrung
von Daten und Informationen in einer besonderen Form verlangen, bleiben vorbehalten.
5 Die Bearbeitung von Daten und Informationen richtet sich nach dem Bundesgesetz
vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz und der Verordnung vom 14. Juni 19935
zum Bundesgesetz über den Datenschutz. Abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. September 19996 über die Mehrwertsteuer, des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren und des Bundesgesetzes vom
22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht insbesondere betreffend das Beschaffen der Daten gehen vor.
Art. 17
Organisation und Betrieb Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Organisation und den Betrieb der
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung betriebenen automatisierten Registratur
und Entscheiddokumentation.
Art. 18
Zugriff, Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit 1 Die automatisierte Registrierung und Dokumentation von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch
Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder durch von ihr kontrolliertes
Fachpersonal.
4 SR
235.1
5 SR
235.11
6 SR
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7 SR
172.021
8 SR
313.0
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2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 10. Juni
19919 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung, die darauf gestützten Informatiksicherheitsanweisungen des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation und die Verordnung vom 14. Juni 199310
zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
Art. 19
Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten 1 Die Daten und Informationen sind, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, höchstens
bis zum Ablauf der in Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes festgesetzten Fristen aufzubewahren.
2 Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Einleitung oder der Führung hängiger Verfahren stehen, sind immer bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Verfahren mit Einschluss des Steuerbezuges und der Vollstreckung von Sanktionen aufzubewahren.
3 Bei der Löschung von Daten und Informationen ist die Anbietepflicht gegenüber
dem Bundesarchiv nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199811 zu
beachten.
9. Abschnitt:
Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen,
ständige Missionen, konsularische Posten und internationale
Organisationen sowie bestimmte Kategorien von Personen
(Art. 90 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
Art. 20
Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung 1 Anspruch auf Steuerentlastung haben: a.
diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen (begünstigte Einrichtungen); b.
diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler
Organisationen (begünstigte Personen). Dazu zählen auch die unter dem
Titel der Familienzusammenführung aufgenommenen Familienangehörigen
der genannten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status wie
diese geniessen.
2 Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit Schweizer Bürgerrecht.
3 Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung nach den
Artikeln 22 und 23 (Steuerbefreiung an der Quelle) und ausnahmsweise durch die
Rückerstattung nach Artikel 24 bewirkt.
9 [AS
1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1999 Ziff. II 1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute die Bundesinformatikverordnung vom 23 Febr. 2000
(SR 172.010.58).
10 SR
235.11
11 SR
152.1
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Art. 21
Begriffe
1 Als internationale Organisationen gelten: a.
zwischenstaatliche Organisationen, die mit dem Schweizerischen Bundesrat
ein Sitzabkommen oder ein Steuerabkommen, das die Befreiung von indirekten Steuern vorsieht, geschlossen haben; b.
durch den Errichtungsakt, ein Protokoll über die Privilegien oder Immunitäten oder sonstige internationale Abkommen von den indirekten Steuern
befreite internationale Organisationen.
2 Als ständige Missionen gelten: a.
die ständigen Missionen bei den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen; b.
die ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation; c.
die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz; d.
die ständigen Delegationen von internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen; e.
die Beobachtungsbüros und ihnen Gleichgestellte; f.
die Sondermissionen in Genf.
3 Als Hohe Beamte internationaler Organisationen gelten deren Beamte, die in der
Schweiz diplomatischen Status geniessen.
Art. 22
Steuerbefreiung
1 Von der Steuer befreit sind: a.
die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland
durch steuerpflichtige Personen an begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen; b.
der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
durch begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen.
2 Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen: a.
an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind; b.
an begünstigte Einrichtungen, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
Art. 23
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 1 Eine begünstigte Einrichtung, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss
vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
Steuern
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2 Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich
vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen Formular durch die Einrichtung, der sie angehört, bescheinigen lassen, dass sie den
Status nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person hat das eigenhändig unterzeichnete amtliche
Formular dem Leistungserbringer zu übergeben und sich bei jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen mittels der von der zuständigen eidgenössischen
Behörde ausgestellten Legitimationskarte auszuweisen.
3 Die Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a kann nur in Anspruch
genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem
gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen insgesamt mindestens 100 Franken (inkl. Steuer) beträgt. Dieser
Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen nach Artikel 1
sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungsbetriebe.
Art. 24
Steuerrückerstattung
1 In begründeten Einzelfällen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ausnahmsweise auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf
Steuerbefreiung besteht, zurückerstatten; sie kann hiefür, im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, eine Bearbeitungsgebühr erheben.
2 Für die Steuerrückerstattung gilt Artikel 23 Absatz 3 sinngemäss.
3 Eine begünstigte Einrichtung kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf
Steuerrückerstattung auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen.
4 Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.
5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.
Art. 25
Aufbewahrungspflicht
Die steuerpflichtige Person hat die verwendeten amtlichen Formulare im Original
zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher
Formulare finden die Bestimmungen der Artikel 43 - 45 sinngemäss Anwendung.
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Art. 26
Vorsteuerabzug
Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den
Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerbaren Lieferungen von Gegenständen und steuerbaren Dienstleistungen an begünstigte Einrichtungen und begünstigte
Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Art. 27
Steuernachbezug und Widerhandlungen 1 Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den Artikeln 22 und 23 nicht
gegeben oder entfallen sie nachträglich, ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a die begünstigte Einrichtung oder Person verpflichtet,
der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Ist
dieser Betrag nicht einbringlich, wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die begünstigten Einrichtungen und Personen
verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.
2 Die Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 196112 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 196313 über konsularische Beziehungen
sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.
10. Abschnitt:
Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder
Geschäftssitz im Ausland
(Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
Art. 28
Anspruchsberechtigte
1 Anspruch auf Steuervergütung hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland
Leistungen der in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes genannten Arten gegen Entgelt
erbringen lässt und zudem: a.
Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine
Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist; b.
im Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Absatz 2, im
Inland keine Dienstleistungen erbringt; c.
im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft
nachweist.
2 Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn der Gesuchsteller nur: a.
Beförderungen besorgt, die nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffern 5 und 6 des
Gesetzes von der Steuer befreit sind; oder b.
Dienstleistungen erbringt, für die der Empfänger nach den Artikeln 10
Buchstabe a und 24 des Gesetzes die Steuer zu entrichten hat.
12 SR
0.191.01
13 SR
0.191.02
Steuern
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3 Die Steuervergütung setzt überdies voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
Art. 29
Umfang der Steuervergütung 1 Die bezahlte Steuer wird vergütet, sofern die bezogenen Leistungen der Erzielung
von Umsätzen dienen, die in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwertsteuer
unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach Artikel 19 des Gesetzes zur Anwendung käme.
2 Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung
steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.
3 Für Leistungen, die nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck im Sinne des
Artikels 38 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden, besteht kein Vergütungsanspruch. Für Leistungen, die nach Artikel 38 Absatz 5 des Gesetzes zu 50 Prozent
zum Vorsteuerabzug zugelassen sind, ist die Vergütung der bezahlten Steuern auch
nur in diesem Umfang zulässig.
4 Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen im Inland beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, welche
sie als solche den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.
5 Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.
Art. 30
Vergütungsperiode
Vergütungsanträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung
begründende Rechnung gestellt wurde.
Art. 31
Verfahren
1 Die Anträge auf Steuervergütung sind mit den notwendigen Unterlagen nach Artikel 37 des Gesetzes an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.
2 Der Gesuchsteller hat einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz
zu bestellen.
11. Abschnitt: Druckerzeugnisse und Medikamente (Art. 90 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
Art. 32
Bücher
Als Bücher gelten Druckerzeugnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a.
Sie weisen einen Inhalt religiöser, literarischer, künstlerischer, unterhaltender, erzieherischer, belehrender, informierender, technischer oder wissenschaftlicher Art auf; sie dürfen jedoch nicht Werbezwecken dienen.
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b.
Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf.
c.
Sie weisen mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern,
gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
Art. 33
Zeitungen und Zeitschriften 1 Als Zeitungen oder Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die mindestens zweimal
pro Jahr erscheinen, einen gleich bleibenden Titel tragen, eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise enthalten und der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung
dienen.
2 Nicht als Zeitungen und Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die Werbezwecken
dienen.
Art. 34
Werbezwecke
Ein Druckerzeugnis dient Werbezwecken, wenn sein Inhalt dazu bestimmt ist, eine
geschäftliche Tätigkeit des Herausgebers oder der hinter diesem stehenden Dritten
deutlich anzupreisen.
Art. 35
Medikamente
Als Medikamente im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8 des Gesetzes gelten: a.
pharmazeutische Spezialitäten, deren Abgabe im Detailhandel nach den Abgrenzungskriterien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS)
nur in Apotheken und Drogerien zulässig ist (konfektionierte Arzneimittel
nach Liste A-D sowie Hausspezialitäten); b.
im Voraus serienmässig konfektionierte, in gebrauchsfertiger Form im Handel erhältliche und den Richtlinien der IKS entsprechende homöopathische
und anthroposophische Medikamente; c.
Magistralrezepturen klassischer oder komplementärmedizinischer Art im engeren Sinn, die zur Verhütung, Erkennung (in vivo) oder Behandlung der
Krankheiten von Mensch und Tier verwendet werden; d.
Blutprodukte (Blutderivate und Blutkomponenten), die aus menschlichem
oder tierischem Vollblut gewonnen werden und für die unmittelbare Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind; e.
immunbiologische Erzeugnisse, die zur Verhütung, Erkennung (in vivo)
oder Behandlung von übertragbaren Krankheiten des Menschen oder des
Tiers verwendet werden und beim Bundesamt für Gesundheit oder beim
Bundesamt für Veterinärwesen registriert sind; f.
Diagnostica (Reagenzien), die für die Erkennung krankhafter oder störender
Erscheinungen unmittelbar an Mensch oder Tier innerlich oder äusserlich
appliziert werden (in vivo); g.
radioaktive Isotope, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.
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12. Abschnitt: Münz- und Feingold (Art. 90 Abs. 2 Bst. d MWSTG)
Art. 36
Steuerbefreiung
1 Von der Steuer sind befreit die Umsätze und die Einfuhren von: a.
staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern14 7118.9010 und
9705.0000;
b.
Bankengold in Form von:
1.
Barren im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, 2.
Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem
anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden; c.
Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist; d.
Gold in Form von Abfällen und Schrott.
2 Als Gold im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben c und d gelten auch Legierungen,
die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr
Gold als Platin aufweisen.
Art. 37
Vorsteuerabzug
Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den
Dienstleistungen, die für Umsätze und Einfuhren nach Artikel 36 verwendet werden,
kann als Vorsteuer abgezogen werden.
13. Abschnitt: Verlagerung der Steuerentrichtung (Art. 90 Abs. 2 Bst. e MWSTG)
Art. 38
Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr 1 Die steuerpflichtige Person, welche die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer nicht der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichten, sondern sie
in der periodischen Steuerabrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung
deklarieren und als Vorsteuer abziehen will, bedarf hierzu einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erteilt.
3 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuer.
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt den Vollzug im Einvernehmen mit der
Eidgenössischen Zollverwaltung.
14 SR
632.10 Anhang
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Art. 39
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person nebeneinander folgende Voraussetzungen erfüllt: a.
Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode ab.
b.
Sie importiert und exportiert im Rahmen ihrer steuerbaren Tätigkeit regelmässig Gegenstände.
c.
Sie führt über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und
Ausfuhrkontrolle.
d.
Sie weist in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Eidgenössischen
Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 50 000 Franken pro
Jahr aus, welche aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung herrühren.
e.
Sie bietet Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und
hat keine Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen.
2 Die Bewilligung kann von der Sicherstellung der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.
Art. 40
Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung weg, so hat die steuerpflichtige Person die Eidgenössische Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Art. 41
Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr
Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet oder wenn sie
Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen hat. In leichten Fällen
kann der Fortbestand der Bewilligung von der Sicherstellung der mutmasslichen
Ansprüche abhängig gemacht werden.
2 Innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem ein Entzug in Rechtskraft erwachsen ist, kann keine neue Bewilligung erteilt werden.
Art. 42
Nichterhebung der Inlandumsatzsteuer 1 Soweit Gegenstände im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet werden, kann der steuerpflichtigen
Person bewilligt werden, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
2 Die Artikel 39, 40 und 41 sind sinngemäss anwendbar.
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14. Abschnitt:
Papierlose Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und
Informationen durch Dritte
(Art. 90 Abs. 2 Bst. h MWSTG)
Art. 43
Beweiskraft
1 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und
Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die
ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a.
Nachweis des Ursprungs; b.
Nachweis der Integrität; c.
Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang.
2 Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewahrung der genannten Daten und Informationen in einer qualifizierten Form vorschreiben, bleiben vorbehalten.
Art. 44
Wiedergabe
1 Steuerpflichtige Personen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder
den Steuerbezug relevante Daten und Informationen elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermitteln, empfangen und aufbewahren, haben sicherzustellen, dass
diese während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden
können. Die steuerpflichtige Person hat die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen den
direkten Zugriff auf die elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten
Daten zu ermöglichen.
2 Bezüglich elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführter und aufbewahrter
Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz sind die Vorschriften des Artikels 957 des Obligationenrechts (OR)15 sinngemäss anwendbar.
Art. 45
Ausführungsbestimmungen Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig, Bestimmungen technischer,
organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur zu erlassen, um die Sicherheit
und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelter und aufbewahrter Daten und Informationen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts angemessen zu gewährleisten.
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15. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 46
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.
die Verordnung vom 26. Juni 199516 über die Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie bestimmte Kategorien von Personen; b.
die Verordnung vom 14. Dezember 199417 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland; c.
die Verordnung vom 14. Dezember 199418 über die Umschreibung der zum
reduzierten Satz besteuerten Gegenstände; d.
die Verordnung vom 14. Dezember 199419 über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold; e.
die Verordnung vom 14. Dezember 199420 über die Verlagerung der Steuerentrichtung.
Art. 47
Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten der vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu erlassenden
Ausführungsbestimmungen über die elektronische Übermittlung und Aufbewahrung
von Daten und Informationen haben die steuerpflichtigen Personen keinen Anspruch
darauf, Buchungsbelege, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den
Steuerbezug relevant sind, ausschliesslich auf elektronischem Weg oder in vergleichbarer Weise zu übermitteln, zu empfangen oder aufzubewahren.
Art. 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
16 [AS
1995 2888]
17 [AS
1994 3162]
18 [AS
1994 3164]
19 [AS
1994 3166]
20 [AS
1994 3168]
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