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Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)
vom 19. Dezember 1986 (Stand am 10. Dezember 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies, 64 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 19833, beschliesst:
1. Kapitel: Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse
aller Beteiligten zu gewährleisten.
2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs
Art. 2
Grundsatz
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren,
welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Art. 3
Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes
widerrechtliches Verhalten Unlauter handelt insbesondere, wer: a.
andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; AS 1988 223
1
[BS 1 3; AS 1981 1244]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 97,
122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in
Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272).
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BBl 1983 II 10 241
Unlauterer Wettbewerb 2
241
b.4 über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb
begünstigt;
c.
unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind,
den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; d.
Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; e.
sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; f.
ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem
Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so
ist dieser für die Beurteilung massgebend; g.
den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots
täuscht;
h.
den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; i.
die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder
die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; k.5 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die
Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; l.6
es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; m.7 im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag oder einen Vorauszahlungskauf anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsfor4
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995
4086 4087; BBl 1994 III 442).
5 Fassung
gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).
6 Fassung
gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).
7 Fassung
gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).
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mulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den
Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein
Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; n.8 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten
ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten
führt.
Art. 4
Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung Unlauter handelt insbesondere, wer: a.
Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag
abschliessen zu können; b.
sich oder einem andern Vorteile zu verschaffen sucht, indem er Arbeitnehmern, Beauftragten oder anderen Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigungen gewährt oder anbietet, die diesen rechtmässig nicht zustehen und die geeignet sind, diese Personen zu pflichtwidrigem Verhalten bei ihren dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen zu verleiten; c.
Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur
Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet; d.9 einen Käufer oder Kreditnehmer, der einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, oder wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen
hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag
abzuschliessen.
Art. 5
Verwertung fremder Leistung Unlauter handelt insbesondere, wer: a.
ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne
unbefugt verwertet;
b.
ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne
verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen
oder zugänglich gemacht worden ist; c.
das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen
Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt
und verwertet.
8 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).
9 Fassung
gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 221.214.1).
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Art. 6
Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er
ausgekundschaftet oder sonstwie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern
mitteilt.
Art. 7
Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch
Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind.
Art. 8
Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei: a.
von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder b.
eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten
und Pflichten vorsehen.
2. Abschnitt: Klageberechtigung
Art. 9
Grundsatz
1
Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen
Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: a.
eine drohende Verletzung zu verbieten; b.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c.
die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2
Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3
Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts10 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
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SR 220
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Art. 10
Klagen von Kunden und Organisationen sowie des Bundes11 1
Die Klagen gemäss Artikel 9 stehen ebenso den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind.
2
Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen: a.
Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der
wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind; b.
Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die
sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen; c.12 der Bund, wenn er es zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und die klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind.
Art. 11
Klagen gegen den Geschäftsherrn Ist der unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei
dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch gegen den Geschäftsherrn nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 geklagt werden.
3. Abschnitt: Prozessrechtliche Bestimmungen
Art. 12
Sachzusammenhang13
1
...14
2
Steht ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entsprechende Bundesgesetz
eine einzige kantonale Instanz oder andere Gerichtsstände vorsieht, so kann die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs auch an diese angehoben werden. Ist eine einzige
kantonale Instanz vorgesehen, so ist die Berufung an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.
Art. 13
Schlichtungsverfahren oder einfaches und rasches Prozessverfahren Die Kantone sehen für Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs bis zu einem
vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vor. Dieses Verfahren ist auch auf Streitigkeiten ohne Streitwert anwendbar.
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992
1514 1515; BBl 1992 I 355).
12
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992
1514 1515; BBl 1992 I 355).
13 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272).
14
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR
272).
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a15 Beweislastumkehr 1
Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen erscheint.
2
Der Richter kann Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn der Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.
Art. 14
Vorsorgliche Massnahmen Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c-28f des Zivilgesetzbuches16
sinngemäss anwendbar.
Art. 15
Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 1
In Streitigkeiten gemäss Artikel 3 Buchstabe f und im Falle von Artikel 13a sind die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren.17 2
Beweismittel, durch die solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der
Geheimnisse vereinbar ist.
3. Kapitel: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Preisbekanntgabe an Konsumenten
Art. 16
Pflicht zur Preisbekanntgabe 1
Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen
vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen
zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
2
Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern.
3
Für messbare Güter und Leistungen gelten zudem die Bestimmungen von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197718 über das Messwesen.
Art. 17
Preisbekanntgabe in der Werbung Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.
15
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994
375 376; BBl 1993 I 805).
16
SR 210
17
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994
375 376; BBl 1993 I 805).
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SR 941.20
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Art. 18
Irreführende Preisbekanntgabe Es ist unzulässig, in irreführender Weise: a.
Preise bekanntzugeben; b.
auf Preisreduktionen hinzuweisen oder c.
neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen.
Art. 19
Auskunftspflicht
1
Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert.
2
Der Auskunftspflicht unterstehen: a.
Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben; b.
Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln
oder in Anspruch nehmen; c.
Organisationen der Wirtschaft; d.
Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die
sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
3
Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess19 die Aussage verweigert werden kann.
4
Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungs- und Strafverfahren bleiben vorbehalten.
Art. 20
Vollzug
1
Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund.
2
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Abschnitt: Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen Art. 21-2220
19
SR 273
20
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
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4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 23
Unlauterer Wettbewerb Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 5 oder 6 begeht,
wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
Art. 24
Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten 1
Wer vorsätzlich:
a.
die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) verletzt; b.
den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; c.
in irreführender Weise Preise bekanntgibt (Art. 18); d.
die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19)
verletzt;
e.
den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe
(Art. 16 und 20) zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 25
21
Art. 26
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen
sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes22 anwendbar.
Art. 27
Strafverfolgung
1
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2
Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse aus dem Bereich der Preisbekanntgabe an Konsumenten unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements mit.23
21
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
22
SR 313.0
23
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995
4086 4087; BBl 1994 III 442).
UWG
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5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28
Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 30. September 194324 über den unlauteren Wettbewerb wird
aufgehoben.
Art. 29
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. März 198825 24
[BS 2 951; AS 1962 1047 Art. 2, 1978 2057] 25
BRB vom 14. Dez. 1987 (AS 1988 231)
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