1
Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)
vom 6. Oktober 2000 (Stand am 18. Dezember 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 92 und 123 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 19982, beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Organisation
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird: a.
im Rahmen eines Strafverfahrens des Bundes oder eines Kantons; b.
zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens nach dem Rechtshilfegesetz vom
20. März 19813.
2 Es gilt für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen
von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen.
3 Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 30. April 19974
untersteht, gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
4 Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen die Überwachung dulden.
Art. 2
Organisation
1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst).
2 Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und
dem zuständigen Departement nur administrativ unterstellt.
AS 2001 3096 1 SR
101
2
BBl 1998 4241 3
SR 351.1
4
SR 783.0
780.1
Überwachung
2
780.1
3 Der Dienst arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden zusammen.
2. Abschnitt: Verfahren der Überwachung
Art. 3
Voraussetzungen
1 Für die Anordnung einer Überwachung müssen die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sein:
a.
Bestimmte Tatsachen begründen den dringenden Verdacht, die zu überwachende Person habe eine in Absatz 2 oder 3 genannte strafbare Handlung
begangen oder sei daran beteiligt gewesen.
b.
Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt die Überwachung.
c.
Andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben, oder die Ermittlungen wären ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig
erschwert.
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden: a.
Artikel 111-113, 115, 119 Ziffer 2, 122, 127, 138, 140, 143, 144bis Ziffer 1
Absatz 2, 146-148, 156, 160, 161, 180, 181, 183, 185, 187 Ziffer 1, 188
Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195,
196, 197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 240 Absatz 1, 241 Absatz 1, 244, 251 Ziffer 1, 260bis, 260ter, 265, 266, 277 Ziffer 1,
285, 288, 301, 310, 312, 314 und 315 des Strafgesetzbuches5 (StGB); b.
Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64
Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffern 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 103 Ziffer 1, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108-113,
115-117, 119, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 132, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a,
137b, 139, 140, 141 Absatz 1, 142, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a, 151c,
153-156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 162 Absätze 1
und 3, 164, 171b, 172 Ziffer 1 und 177 des Militärstrafgesetzes6; c.
Artikel 34 und 35 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19967; d.
Artikel 29 Absatz 1, 30 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2 sowie 32 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 19598; e.
Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19839; 5
SR 311.0
6
SR 321.0
7
SR 514.51
8
SR 732.0
9
SR 814.01
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 3
780.1
f.
Artikel 179septies StGB, wenn die anrufenden Personen mit einer Identifizierung des Anschlusses nicht festgestellt werden können.
3 Eine Überwachung kann ferner zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht auf qualifizierte Begehung
vorliegt:
a.
Artikel 139 Ziffern 2 und 3, 272-274 und 305bis Ziffer 2 StGB; b.
Artikel 131 Ziffern 2-4 des Militärstrafgesetzes; c.
Artikel 33 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996; d.
Artikel 14 Absatz 2 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199610; e.
Artikel 34 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 34a Absatz 2 des Atomgesetzes
vom 23. Dezember 1959; f.
Artikel 19 Ziffer 111 zweiter Satz und Ziffer 212 sowie Artikel 20 Ziffer 113
zweiter Satz des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195114.
4 Die Genehmigungsbehörde kann Direktschaltungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung überwiegender privater Interessen von Drittpersonen zu erwarten und
die Datensicherheit gewährleistet ist. Für Anschlüsse von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern (Art. 4 Abs. 3) ist die Direktschaltung verboten.
Art. 4
Besondere Formen der Überwachung 1 Die Überwachung einer Drittperson kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person die
Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder benutzen
lässt, um Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.
2 Die Überwachung einer öffentlichen Fernmeldestelle oder eines Anschlusses, der
keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, kann angeordnet werden, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte
Person diesen Anschluss benutzt oder benutzen lässt, um Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.
3 Die Überwachung einer Person, die nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht
als Trägerin eines Berufsgeheimnisses das Zeugnis verweigern kann, ist grundsätzlich verboten. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn: a.
gegen die Person selber der dringende Tatverdacht besteht; b.
auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person ihre Postadresse oder ihren Fernmeldeanschluss benützt.
4 Ergeben die Ermittlungen, dass eine verdächtigte Person in rascher Folge den
Fernmeldeanschluss wechselt, kann die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise er10
SR 946.202
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Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
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Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
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Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
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SR 812.121
Überwachung
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780.1
lauben, dass alle identifizierten Anschlüsse, welche die verdächtigte Person benutzt,
ohne Genehmigung im Einzelfall überwacht werden können. Jeder Wechsel muss
dem Dienst durch eine Überwachungsanordnung mitgeteilt werden. Die anordnende
Behörde unterbreitet der Genehmigungsbehörde (Art. 7 Abs. 1) monatlich und nach
Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.
5 Bei Überwachungen nach den Absätzen 1-4 trifft die anordnende Behörde geeignete Vorkehren, damit die mit den Ermittlungen befassten Personen nicht von Informationen Kenntnis nehmen können, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen nicht
in Zusammenhang stehen.
6 Bei Überwachungen nach Absatz 3 muss die Triage unter der Leitung einer richterlichen Behörde erfolgen, die nicht mit den Ermittlungen befasst ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die ermittelnden Behörden keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis erhalten, ausgenommen in den Fällen nach Artikel 8 Absatz 4.
Art. 5
Auskünfte über den Post- und Fernmeldeverkehr 1 Mit einer Überwachungsanordnung nach Artikel 3 kann auch Auskunft verlangt
werden:
a.
darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte
Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindungen hat (Teilnehmeridentifikation); b.
über Verkehrs- und Rechnungsdaten.
2 Die Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Überwachungsdauer
nach Artikel 7 Absatz 3 auch sechs Monate rückwirkend angeordnet werden.
Art. 6
Anordnende Behörden
Eine Überwachung kann angeordnet werden: a.
zur Verfolgung einer strafbaren Handlung:
1.
durch die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt, 2.
durch die eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter, 3.
durch die militärischen Untersuchungsrichter, 4.
durch die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden; b.
in Auslieferungsfällen: durch die Direktorin oder den Direktor des Bundesamtes für Polizei; c.
in andern Rechtshilfefällen: durch die Behörde des Bundes oder des Kantons, welche das Ersuchen erfüllt.
Art. 7
Genehmigungsverfahren 1 Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden:
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 5
780.1
a.
von den zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Anklagekammer des Bundesgerichts; b.
von den militärischen Untersuchungsrichtern: der Präsidentin oder dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts; c.
von den kantonalen Behörden: der vom Kanton bezeichneten richterlichen
Behörde.
2 Die anordnende Behörde reicht innert 24 Stunden der Genehmigungsbehörde ein: a.
die Überwachungsanordnung; b.
die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Strafverfahrensakten.
3 Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt ist. Sie entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der
Anordnung der Überwachung. Sie kann die Überwachung vorläufig genehmigen,
eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen sowie zusätzliche
Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit treffen. Die Genehmigung wird für höchstens drei Monate erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigungsbehörde teilt ihren Entscheid umgehend dem Dienst mit.
4 Wird die Genehmigung einer Überwachung verweigert oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so muss die anordnende Behörde sämtliche entsprechenden Dokumente und Datenträger sofort aus den Strafverfahrensakten aussondern und vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressaten zuzustellen. Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden.
5 Ist eine Verlängerung der Überwachung notwendig, so stellt die anordnende Behörde vor Ablauf der bewilligten Überwachung einen Verlängerungsantrag für je
höchstens drei Monate. Sie berichtet über die Ergebnisse der Ermittlungen und begründet den Antrag. Dieser ist auch dem Dienst mitzuteilen.
Art. 8
Verwendung der Informationen 1 Dokumente, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, müssen gesondert
von den Verfahrensakten aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Straf-,
Rechtshilfe- oder Auslieferungsverfahrens vernichtet werden.
2 Bei einer Überwachung des Postverkehrs können Postsendungen solange sichergestellt werden, als dies für die Ermittlungen notwendig ist. Sobald es der Stand des
Strafverfahrens erlaubt, sind sie der Adressatin oder dem Adressaten herauszugeben.
3 Werden durch die Überwachung Berufsgeheimnisse erkannt, die von einem Zeugnisverweigerungsrecht erfasst werden, so müssen Dokumente über diese Tatsachen
sofort aus den Strafverfahrensakten ausgesondert werden. Sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden und sind sofort zu vernichten.
4 Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Informationen über Berufsgeheimnisse bewilligen, wenn die betreffende Person dringend verdächtigt wird,
Überwachung
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780.1
unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses eine Straftat nach Artikel 3 Absätze 2
oder 3 begangen zu haben.
Art. 9
Zufallsfunde
1 Werden durch die Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die
verdächtigte Person verwendet werden, wenn diese Straftaten: a. zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder b.
die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllen.
2 Betreffen die Erkenntnisse Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner
Straftat verdächtigt wird, so muss vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden. Die Zustimmung kann erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt sind.
3 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Verwendung des
Zufallsfundes nicht gegeben, so dürfen die Informationen nicht verwendet und es
müssen die betreffenden Dokumente und Datenträger umgehend vernichtet werden.
4 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer
Überwachung verwendet werden.
Art. 10
Beendigung der Überwachung, Rechtsmittel 1 Die anordnende Behörde ordnet sofort die Beendigung der Überwachung an, wenn
die Überwachung für die weiteren Ermittlungen nicht mehr notwendig ist oder wenn
die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
2 Die anordnende Behörde teilt spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder
der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung folgenden
Personen mit:
a. den
verdächtigten Personen; b. den Personen, deren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht worden ist, ausgenommen bei öffentlichen Sprechstellen.
3 Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Mitteilung länger aufgeschoben oder kann von ihr abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und: a.
dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere für die innere oder äussere Sicherheit oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens erforderlich ist; b.
die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder c.
die Person nicht erreichbar ist.
4 Leitet im Zeitpunkt der Mitteilung eine andere als die anordnende Behörde das
Verfahren, so macht sie die Mitteilung.
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 7
780.1
5 Die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, kann innert 30 Tagen
nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben: a.
gegen Überwachungsanordnungen der zivilen Behörden des Bundes: bei der
Anklagekammer des Bundesgerichts; b.
gegen Überwachungsanordnungen der militärischen Untersuchungsrichter:
beim Militärkassationsgericht; c.
gegen Überwachungsanordnungen von kantonalen Behörden: bei der nach
kantonalem Recht zuständigen Behörde.
6 Personen, die den überwachten Fernmeldeanschluss oder die Postadresse mitbenützt haben, können ebenfalls Beschwerde führen. Sie haben das Recht, ihre Person
betreffende Informationen, die im Strafverfahren verwendet werden, einzusehen und
Antrag auf die Ausscheidung nicht benötigter Informationen zu stellen.
3. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs
Art. 11
Aufgaben des Dienstes 1 Bei einer Überwachung des Postverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben: a.
Er prüft, ob die Überwachung eine Straftat nach Artikel 3 Absätze 2 oder 3
betrifft und von einer zuständigen Behörde angeordnet wurde; bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor die Anbieterin eines Postdienstes Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.
b.
Er weist die Anbieterin eines Postdienstes an, wie die Überwachung durchzuführen ist.
c.
Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
d.
Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und
stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist.
e.
Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung
während eines Jahres auf.
f.
Er führt eine Statistik über die Überwachungen.
g.
Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Postwesens.
2 Auf Anfrage der anordnenden Behörden kann der Dienst auch für die Beratung in
technischen Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Postverkehrs eingesetzt werden. Er führt ein Verzeichnis der Anbieterinnen von Postdiensten.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Überwachung
8
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Art. 12
Pflichten der Anbieterinnen 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten sind verpflichtet, der anordnenden Behörde
die Postsendungen sowie die weiteren Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit herauszugeben, als es in der Überwachungsanordnung umschrieben wird. Sie erteilen
der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr einer Person.
2 Sie sind verpflichtet, die Daten, welche eine Teilnehmeridentifikation erlauben,
sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während mindestens sechs Monaten aufzubewahren.
3 Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB15).
4. Abschnitt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Art. 13
Aufgaben des Dienstes 1 Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben: a.
Er prüft, ob die Überwachung eine Straftat nach Artikel 3 Absätze 2 oder 3
betrifft und von einer zuständigen Behörde angeordnet wurde; bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor er Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.
b.
Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen.
c.
Er nimmt von den Anbieterinnen den umgeleiteten Fernmeldeverkehr der
überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf und liefert der anordnenden Behörde die Dokumente und Datenträger aus.
d.
Er sorgt für die Durchführung von Direktschaltungen; diese werden vom
Dienst nicht aufgezeichnet.
e.
Er nimmt von den Anbieterinnen Teilnehmeridentifikationen sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten entgegen und leitet diese an die anordnende Behörde weiter.
f.
Er setzt zusätzliche Schutzvorkehren um, welche ihm die Genehmigungsbehörden bei Überwachungen nach den Artikeln 4 Absatz 5 und 7 Absatz 3
übertragen.
g.
Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und
stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist.
h.
Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
15 SR
311.0
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 9
780.1
i.
Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung
während eines Jahres auf.
j.
Er führt eine Statistik über die Überwachungen.
k.
Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Fernmeldewesens.
2 Auf Ersuchen kann der Dienst auch folgende Aufgaben erfüllen: a.
Er zeichnet Direktschaltungen auf.
b.
Er transkribiert den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr.
c.
Er übersetzt fremdsprachige Texte.
d.
Er wertet den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr aus (Triage).
e.
Er berät Behörden und Anbieterinnen von Fernmeldediensten in technischen
Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Fernmeldeverkehrs.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 14
Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Daten über
bestimmte Fernmeldeanschlüsse: a.
Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des
Teilnehmers;
b.
Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 199716;
c.
Art der Anschlüsse.
2 Auf Gesuch hin erteilt der Dienst ausschliesslich den folgenden Behörden Auskünfte über die in Absatz 1 genannten Daten: a.
den eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche eine Überwachung
des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen, zur Bestimmung
der zu überwachenden Anschlüsse und Personen; b.
dem Bundesamt für Polizei und den kantonalen und städtischen Polizeikommandos für die Erfüllung von Polizeiaufgaben; c.
den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Erledigung von
Verwaltungsstrafsachen.
3 Der Bundesrat regelt die Form der Gesuche und deren Aufbewahrung. Er kann den
Behörden nach Absatz 2 den Zugriff auf bestehende nichtöffentliche Verzeichnisse
gestatten.
4 Wird eine Straftat über das Internet begangen, so ist die Internet-Anbieterin verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation
des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen.
16 SR
784.10
Überwachung
10
780.1
Art. 15
Pflichten der Anbieterinnen 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind verpflichtet, dem Dienst auf Verlangen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person sowie die Teilnehmeridentifikation und Verkehrs- und Rechnungsdaten zuzuleiten. Ebenso haben sie die zur
Vornahme der Überwachung notwendigen Informationen zu erteilen.
2 Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen
beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, die
für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Alle beteiligten Anbieterinnen sind
verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern. Die Entschädigung
nach Artikel 16 Absatz 1 wird an die beauftragte Anbieterin entrichtet. Die Aufteilung unter den Beteiligten ist Sache der Anbieterinnen.
3 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren.
4 Sie liefern die verlangten Teilnehmeridentifikationen sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten so rasch als möglich und den Fernmeldeverkehr der überwachten Person
soweit möglich in Echtzeit. Von ihnen angebrachte Verschlüsselungen müssen sie
entfernen.
5 Sie gewährleisten die Mitteilung der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Daten. Diese Daten können dem Dienst auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht
werden.
6 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Wenn erforderlich kann er vorsehen,
dass die Mitteilung kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.
7 Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB17).
8 Die Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen den vom Dienst
beauftragten Personen Zutritt gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.
5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 16
1 Die für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen gehen zu Lasten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten. Diese erhalten von der anordnenden
Behörde für Aufwendungen eine angemessene Entschädigung für die Kosten der
einzelnen Überwachung.
2 Der Bundesrat regelt die Entschädigungen und setzt die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes fest.
17 SR
311.0
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 11
780.1
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17
Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Art. 18
Übergangsbestimmung
Eine Überwachung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richterlich genehmigt
worden ist, kann nach dem dafür angewendeten Verfahrensrecht abgeschlossen werden. Eine Verlängerung kann nur angeordnet werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.
Art. 19
Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200218 18
BRB vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 3106)
Überwachung
12
780.1
Anhang
Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Strafgesetzbuch19 Ingress
...
Art. 179oct
ies ...
Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 15. Juni 193420 über die Bundesstrafrechtspflege Ingress
...
...
Art. 66bis
-66quinquies Aufgehoben
Aufgehoben
3. Militärstrafprozess21 Ingress
...
19
SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
20
SR 312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
21
SR 322.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 13
780.1
...
Art. 71
-73
Aufgehoben
4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198122 Ingress
...
...
5. Fernmeldegesetz vom 30. April 199723 Ingress
...
...
22
SR 351.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
23
SR 784.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
Überwachung
14
780.1