1
Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 92 und 123 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 19982, beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Organisation
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird: a. im Rahmen eines Strafverfahrens des Bundes oder eines Kantons; b. zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19813;
c.4 im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen.
2
Es gilt für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen.
3
Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 30. April 19975 untersteht, gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
4
Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen die Überwachung dulden.
AS 2001 3096 1 SR
101
2 BBl
1998 4241
3 SR
351.1
4
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
5 SR
783.0
780.1
Überwachung
2
780.1
Art. 2
Organisation 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst).
2
Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem zuständigen Departement nur administrativ unterstellt.
3
Der Dienst arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden zusammen.
2. Abschnitt: Überwachung ausserhalb von Strafverfahren6
Art. 3
7 1 Ausserhalb von Strafverfahren kann eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden. Dabei dürfen auch Daten unbeteiligter Dritter eingesehen werden.
2
Als vermisst gilt eine Person: a. deren Aufenthalt die Polizei als unbekannt festgestellt hat; und b. bei der dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.
3
Für das Verfahren gelten die Artikel 274-279 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20078 sinngemäss.
4
Die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz. Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.
a9
Art. 4
-1010 6
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
7
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
8 SR
312.0; AS 2010 1881 9
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
10 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 3
780.1
3. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs
Art. 11
Aufgaben des Dienstes 1
Bei einer Überwachung des Postverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben: a.11 Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor die Anbieterin eines Postdienstes Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.
b. Er weist die Anbieterin eines Postdienstes an, wie die Überwachung durchzuführen ist.
c. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
d. Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist.
e. Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung während eines Jahres auf.
f.
Er führt eine Statistik über die Überwachungen.
g. Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Postwesens.
2
Auf Anfrage der anordnenden Behörden kann der Dienst auch für die Beratung in technischen Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Postverkehrs eingesetzt werden. Er führt ein Verzeichnis der Anbieterinnen von Postdiensten.
3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 12
Pflichten der Anbieterinnen 1
Die Anbieterinnen von Postdiensten sind verpflichtet, der anordnenden Behörde die Postsendungen sowie die weiteren Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit herauszugeben, als es in der Überwachungsanordnung umschrieben wird. Sie erteilen der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr einer Person.
2
Sie sind verpflichtet, die Daten, welche eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während mindestens sechs Monaten aufzubewahren.
3
Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB12).
11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
12 SR
311.0
Überwachung
4
780.1
4. Abschnitt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Art. 13
Aufgaben des Dienstes 1
Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben: a.13 Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor er Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.
b. Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen.
c. Er nimmt von den Anbieterinnen den umgeleiteten Fernmeldeverkehr der überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf und liefert der anordnenden Behörde die Dokumente und Datenträger aus.
d. Er sorgt für die Durchführung von Direktschaltungen; diese werden vom Dienst nicht aufgezeichnet.
e. Er nimmt von den Anbieterinnen Teilnehmeridentifikationen sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten entgegen und leitet diese an die anordnende Behörde weiter.
f.14 Er setzt Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um, welche die Genehmigungsbehörde angeordnet hat.
g. Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist.
h. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
i.
Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung während eines Jahres auf.
j.
Er führt eine Statistik über die Überwachungen.
k. Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Fernmeldewesens.
2
Auf Ersuchen kann der Dienst auch folgende Aufgaben erfüllen: a. Er zeichnet Direktschaltungen auf.
b. Er transkribiert den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr.
c. Er übersetzt fremdsprachige Texte.
d. Er wertet den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr aus (Triage).
13 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
14 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 5
780.1
e. Er berät Behörden und Anbieterinnen von Fernmeldediensten in technischen Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Fernmeldeverkehrs.
3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 14
Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse 1
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Daten über bestimmte Fernmeldeanschlüsse: a. Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;
b. Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199715; c. Art der Anschlüsse.
2
Auf Gesuch hin erteilt der Dienst ausschliesslich den folgenden Behörden Auskünfte über die in Absatz 1 genannten Daten:
a. den eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen, zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen; b. dem Bundesamt für Polizei und den kantonalen und städtischen Polizeikommandos für die Erfüllung von Polizeiaufgaben;
c. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.
3
Der Bundesrat regelt die Form der Gesuche und deren Aufbewahrung. Er kann den Behörden nach Absatz 2 den Zugriff auf bestehende nichtöffentliche Verzeichnisse gestatten.
4
Wird eine Straftat über das Internet begangen, so ist die Internet-Anbieterin verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen.
Art. 15
Pflichten der Anbieterinnen 1
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind verpflichtet, dem Dienst auf Verlangen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person sowie die Teilnehmeridentifikation und Verkehrs- und Rechnungsdaten zuzuleiten. Ebenso haben sie die zur Vornahme der Überwachung notwendigen Informationen zu erteilen.
2
Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, die für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Alle beteiligten Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern. Die Entschädigung 15 SR
784.10
Überwachung
6
780.1
nach Artikel 16 Absatz 1 wird an die beauftragte Anbieterin entrichtet. Die Aufteilung unter den Beteiligten ist Sache der Anbieterinnen.
3
Die Anbieterinnen sind verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren.
4
Sie liefern die verlangten Teilnehmeridentifikationen sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten so rasch als möglich und den Fernmeldeverkehr der überwachten Person soweit möglich in Echtzeit. Von ihnen angebrachte Verschlüsselungen müssen sie entfernen.
5
Sie gewährleisten die Mitteilung der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Daten.
Diese Daten können dem Dienst auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
5bis
Die Anbieterinnen müssen während mindestens zwei Jahren nach Aufnahme der Kundenbeziehung die Auskünfte nach Artikel 14 auch über Personen erteilen können, welche die Kundenbeziehung für Mobiltelefone nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben.16 6 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Wenn erforderlich kann er vorsehen, dass die Mitteilung kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.
7
Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB17).
8
Die Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen den vom Dienst beauftragten Personen Zutritt gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.
5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 16
1 Die für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen gehen zu Lasten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten. Diese erhalten von der anordnenden Behörde für Aufwendungen eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung.
2
Der Bundesrat regelt die Entschädigungen und setzt die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes fest.
16 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2003 3043, 2004 3693; BBl 2002 5390).
17 SR
311.0
Post- und Fernmeldeverkehr - BG 7
780.1
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17
Vollzug Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Art. 18
Übergangsbestimmung 1 Eine Überwachung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richterlich genehmigt worden ist, kann nach dem dafür angewendeten Verfahrensrecht abgeschlossen werden. Eine Verlängerung kann nur angeordnet werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.
2
Die Kantone bestimmen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 200618 die nach Artikel 6 Buchstabe d zuständigen Behörden. Solange diese nicht bestimmt sind, kann eine Überwachung durch eine Behörde nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 4 angeordnet werden.19
Art. 19
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200220 18 AS
2007 921. Diese Änd. wurde auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzt.
19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
20 BRB vom 31. Okt. 2001
Überwachung
8
780.1
Anhang
Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: …21
21 Die
Änderungen
können unter AS 2001 3096 konsultiert werden.