01.02.2024 - * / In Kraft
01.06.2022 - 31.01.2024
01.02.2022 - 31.05.2022
14.07.2020 - 31.01.2022
01.07.2020 - 13.07.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
27.11.2018 - 31.12.2019
04.09.2018 - 26.11.2018
20.03.2018 - 03.09.2018
01.03.2018 - 19.03.2018
06.02.2018 - 28.02.2018
01.05.2017 - 05.02.2018
01.01.2017 - 30.04.2017
01.12.2015 - 31.12.2016
09.04.2015 - 30.11.2015
10.03.2015 - 08.04.2015
29.12.2014 - 09.03.2015
23.09.2014 - 28.12.2014
01.07.2014 - 22.09.2014
01.05.2014 - 30.06.2014
01.01.2014 - 30.04.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.06.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.05.2012
01.04.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.03.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 28.02.2009
01.09.2008 - 31.12.2008
01.07.2007 - 31.08.2008
02.05.2006 - 30.06.2007
01.09.2001 - 01.05.2006
15.04.2001 - 31.08.2001
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1

Tierschutzverordnung
(TSchV)

vom 27. Mai 1981 (Stand am 15. Mai 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781 (Gesetz),2 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Art. 1

Tiergerechte Haltung

1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört
werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2 Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der
Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene
den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

3 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

4 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, solange
sie erforderlich sind, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.


Art. 2

Fütterung

1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig,
mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter
dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2 Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden; das Wildtier
muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können.


Art. 3

Pflege

1 Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie
das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung
eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.

AS 1981 572

1

SR 455

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

455.1

Natur- und Heimatschutz 2

455.1

2 Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft
überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum
Schutz der Tiere treffen.

3 Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten.


Art. 4

Unterkunft

1 Für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, muss
der Tierhalter für Unterkunft sorgen.

2 Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal
stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.


Art. 5

Gehege

1 Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden,
einschliesslich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter.

2 Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering
ist und die Tiere nicht entweichen können.

3 Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross
und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege
und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

4 Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten
in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere,
die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen
Absperrgehege vorhanden sein.

5 Gehege müssen im übrigen für Tiere, die in den Anhängen 1-3 aufgeführt sind, den
dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.


Art. 6

Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die
Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermassen der Tiere
anzupassen.


Art. 7

Klima

1 Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet
werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird.

Tierschutzverordnung 3

455.1

2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch
bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

2. Kapitel: Tierpfleger

Art. 8


3

Ausbildung

1 Der Tierpfleger erwirbt in der Ausbildung Grundkenntnisse über die Haltung und
Pflege von Tieren sowie vertiefte Kenntnisse in einer bestimmten Fachrichtung.

2 Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb.

3 Die Ausbildungsbetriebe organisieren Ausbildungskurse und fördern das Selbststudium.


Art. 9


4

Prüfung

1 Zur Prüfung zugelassen werden Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, sich
über zwölf Monate Praktikum in einem Ausbildungsbetrieb ausweisen können und
einen von den Kantonen durchgeführten Vorbereitungskurs besucht haben.

2 Die Kantone führen die Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zusammen
mit den Ausbildungsbetrieben und unter Aufsicht des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) durch.

3 Die kantonale Behörde, welche die Prüfung durchführt, erteilt den Fähigkeitsausweis auf dem Formular des Bundesamtes. Der Ausweis ist für die ganze Schweiz
gültig.

4 Die Kantone können eine Prüfungsgebühr erheben.

Art 105

Prüfungsvorschriften Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) regelt den Erwerb
des Fähigkeitsausweises.


Art. 11

Einsatz von Tierpflegern 1 In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren
handeln, in Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen sowie in Tierheimen,
Tierkliniken und Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder unter deren
unmittelbaren Aufsicht betreut werden. Die Anzahl der Tierpfleger richtet sich nach
der Art und Zahl der Tiere.6 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 4

455.1

2 Keine Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis sind notwendig für Tiere, die nach Wissenschaft und Erfahrung einfach zu halten sind und durch Personen ohne die besonderen Fachkenntnisse betreut werden können.

3 Die kantonale Behörde kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Person, deren
Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, an Stelle eines Tierpflegers mit Fähigkeitsausweis tätig ist.

4 Tierkliniken sind tierärztlich geleitete Betriebe, in denen kranke oder verletzte Tiere stationär behandelt werden.7 3. Kapitel: Haustiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Begriff

Als Haustiere gelten die domestizierten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-,
Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die der exotischen Arten, sowie Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen und Hausgeflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse, Hausenten und Haustauben).


Art. 13

Stallböden

1 Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im
Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.

2 Spalten-, Loch- und Gitterböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere
angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar
verlegt sein.


Art. 14

Beleuchtung

1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

2 Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen wenn
möglich durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux, für Hausgeflügel mindestens
5 Lux betragen.

3 Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.


Art. 15

Steuervorrichtungen in Ställen Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere
im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier einstellbare 7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 5

455.1

Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen.

2. Abschnitt: Rindvieh

Art. 16

Fütterung der Kälber

1 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.

2 Kälber, die mehr als drei Wochen alt sind, müssen Stroh, Heu oder ähnliches Futter
zur freien Aufnahme erhalten.

3 Maulkörbe dürfen Kälbern nicht angelegt werden.

a8 Haltung der Kälber

1 Die Anbindehaltung ist für Kälber bis zum Alter von vier Monaten verboten, ausgenommen kurzfristig bei Aufzuchtkälbern und beim Tränken.9 2 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem
Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.10 3

Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.


Art. 17


11

Liegebereich

1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen
werden.12

2 Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet
werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist.


Art. 18


13

Anbindehaltung

Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch
an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen können.

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

9

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

10

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

12

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 6

455.1


Art. 19

Laufställe

1 In Laufställen für Rindvieh müssen die Laufgänge in der Liegehalle so angelegt
sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.

3 Für kalbende und kranke Tiere muss ein besonderes Abteil vorhanden sein.

3. Abschnitt: Schweine

Art. 20

Beschäftigung

Schweine müssen sich über längere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder andern geeigneten Gegenständen beschäftigen können.


Art. 21


14

Stallböden und Liegeflächen 1 Einzelstände für Sauen und Buchten für Zuchteber dürfen nur zur Hälfte, Ferkelaufzuchtbuchten nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.

2 Für Schweine in Gruppenhaltung muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich
auf nichtperforiertem Boden eingerichtet werden.


Art. 22

Einzelhaltung

1 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Einzelständen gehalten werden. Ausgenommen sind einzelne Mastschweine, die in der Entwicklung zurückgeblieben
sind und ausgemästet werden.

2 Kastenstände für Galtsauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.15 16 3 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.17 18
a19 Gruppenhaltung

1 In Gruppen gehaltene Sauen dürfen nur während der Fütterung in Fressständen
oder Fressliegeboxen fixiert werden.

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

16

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

18

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 7

455.1

2 Bei Systemen mit Fressliegeboxen müssen die Gänge so breit sein, dass sich die
Tiere ungehindert drehen und einander ausweichen können.20

Art. 23


21

Abferkelbuchten

1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Muttersau frei drehen kann.
Während der Geburtsphase kann im Ausnahmefall die Sau fixiert werden.22 2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu
geben.


Art. 24

Ferkelkäfige

Ferkel dürfen nicht in zwei oder mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige
müssen oben offen sein.

3a. Abschnitt:23 Hauskaninchen
a Beschäftigung und Gruppenhaltung 1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.

2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen in der Regel nicht einzeln gehalten
werden.

b Gehege, Käfige und Einrichtungen 1 Käfige müssen:

a.

eine Bodenfläche gemäss Anhang 1 Tabellen 141 und 142 Ziffer 11 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm
erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf welcher die Tiere ausgestreckt liegen
können;

b.

mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen
können;

c.

mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

2 Käfige ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.

20

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

22

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

23

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 8

455.1

3 Gehege oder Käfige für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem
Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

4. Abschnitt: Hausgeflügel

Art. 25

Einrichtungen

1 Es müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen vorhanden sein sowie: a.

für Zucht- und Legetiere aller Hausgeflügelarten: geschützte, abgedunkelte
Legenester mit Einstreu oder weicher Unterlage; b.

für Zucht- und Legetiere des Haus-, Trut- und Perlhuhns sowie für Tauben:
Sitzstangen oder geeignete Lattenroste; c.

für Enten: eine Badegelegenheit.

2 Diese Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.


Art. 26

Schnabelkürzen, Töten von Küken 1

Schnäbel dürfen nicht so stark gekürzt werden, dass die Tiere nicht mehr normal fressen können.

2

Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden, solange sie noch leben.

5. Abschnitt:
Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen


Art. 27

Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung nach Artikel 5 des Gesetzes ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rindvieh, Schafe, Ziegen,
Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.

2 Bewilligt werden müssen Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen, wie: a.

Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b.

Bodenbeläge und Kotroste; c.

Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d.

Anbindevorrichtungen; e.

Legenester.

3 Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.) müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.

Tierschutzverordnung 9

455.1


Art. 28

Bewilligungsverfahren 1 Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt für Veterinärwesen.

2 Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie an der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik oder bei einer andern geeigneten Stelle durchgeführt. Das Bundesamt unterbreitet dem Gesuchsteller einen Kostenvoranschlag.

3 Der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er kann verpflichtet werden, für die
Kosten des Verfahrens einen Vorschuss zu leisten.

4 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen
und Auflagen für die Verwendung verbinden.


Art. 29

Kommission für Stalleinrichtungen 1 Das Departement wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie
aus Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau
zusammen.

2 Das Departement bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die
Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das
Sekretariat.

3 Das Bundesamt kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die
Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das Bundesamt ihr vorlegt.


Art. 30

Kennzeichnung und Veröffentlichung 1 Der Hersteller oder Importeur muss bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnummer versehen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter mit einer Gebrauchsanweisung
bekanntgeben.

2 Das Bundesamt veröffentlicht die Bewilligungen und die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen in den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen».

6. Abschnitt: Hunde

Art. 31

Hundehaltung

1 Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich täglich entsprechend ihrem
Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich sollen sie Auslauf im Freien haben.

Natur- und Heimatschutz 10

455.1

2 Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m2 bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würgehalsband angebunden werden.

3 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss eine Unterkunft vorhanden sein.


Art. 32

Zughunde

1 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere.

2 Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.


Art. 33

Ausbildung von Jagdhunden 1

Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.

2 Der Kunstbau wird bewilligt, wenn a.

die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b.

die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen
überwachen lassen;

c.

das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.

3 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden,
ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der
Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Baue und der Veranstaltungen begrenzen.


Art. 34


24

Umgang mit Hunden

1 Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte und Strafschüsse sowie die
Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.

2 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder
erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere
Angst versetzt wird.

3 Der Einsatz von Geräten, die elektrisieren oder akustische Signale aussenden oder
mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten; ausgenommen sind Dressurpfeifen
und der fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen.

4 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen.

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 11

455.1

3a. Kapitel:25 Tierheime und Heimtiere
a Begriffe

1 Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere
betreut werden.

2 Als Heimtiere gelten Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind.

b Meldung von Tierheimen und von gewerbsmässigen Zuchten und Haltungen von Heimtieren 1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen
Behörde melden.26

2 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von Heimtieren betreibt oder zu
betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.27 3 Anzugeben sind:

a.

die verantwortliche Person; b.

Art und maximale Anzahl der Tiere; c.

Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; d.

Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

4. Kapitel: Wildtiere 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 35

Begriff

Als Wildtiere gelten alle Tiere ausser den Haustieren (Art. 12) und den besonders für
Tierversuche gezüchteten Labornagetieren.


Art. 36

Fütterungsverbot

In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen, ausgenommen Anlagen für Schwimmvögel, ist den Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.


Art. 37

Einfangen und Einsetzen von Wildtieren 1 Arzneimittel dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung
verwendet werden. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

26

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

27

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

Natur- und Heimatschutz 12

455.1

2 Werden Tiere, bei denen eine Schreckreaktion zu erwarten ist, in ein neues Gehege
eingesetzt, ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe
dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und nachher
beobachtet werden.

2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen

Art. 38

Gewerbsmässige Wildtierhaltung 1 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a.

zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delphinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien sowie ähnliche Einrichtungen, die
1.

gegen Entgelt besichtigt werden können oder 2.

ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen (z. B. Gaststätten, Tankstellen, Ladengeschäfte oder Verkehrsbetriebe) oder zur allgemeinen Belebung des
Fremdenverkehrs betrieben werden; b.

Betriebe, in denen Wildtiere für Tierversuche, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten werden; c.

Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd gezüchtet werden; d.

befristete Tierschauen, die öffentlich besichtigt werden können.

2 Ausgenommen sind Fischfarmen, Hälterungsbecken für Speisefische und einzelne
Aquarien.


Art. 39

Private Wildtierhaltung Folgende Wildtiere dürfen auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten
werden:

a.

Säugetiere, ausgenommen Insektenfresser und Kleinnager; b.

Straussenvögel, Kiwis, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel,
Stelzvögel, Flamingos, Taggreife, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, Nachtgreife, Nachtschwalben, Kolibris, Trogons, grosse Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; c.

Riesen- und Sporenschildkröten, Meeresschildkröten, Krokodile, Brückenechsen, Warane, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; d.

Riesensalamander;

e.

Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung.

Tierschutzverordnung 13

455.1


Art. 40

Einschränkungen

1 Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, darf die kantonale Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist.

2 Dies gilt insbesondere für: a.

Schnabeltier, Koala, Riesengleitflieger, Riesengürteltier; b.

Seetaucher, Lappentaucher, Röhrennasen, Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel,
Sekretär, Grosstrappen, Seeschwalben, Alken, Segler (ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten); c.

Meerechse, Chamäleons; d.

Goliathfrosch;

e.

Hochseehaie.


Art. 41

Bewilligungsverfahren 1 Der Tierhalter richtet das Gesuch an die Behörde des Kantons, in welchem die Tiere gehalten werden sollen.

2 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, wo sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im
Ausland, erteilt der Kanton, wo der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung in Verbindung mit der Einfuhrbewilligung des Bundesamtes.

3 Das Gesuch muss angeben: a.

Zweck der Tierhaltung; b.

Art und Zahl der Tiere; c.

Grösse und Beschaffenheit der Gehege; d.

für gewerbsmässige Wildtierhaltungen Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

4 Für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1
Bst. a) ist das Formular des Bundesamtes zu benützen.


Art. 42

Voraussetzungen der Bewilligung 1 Räume, Gehege und Einrichtungen müssen der Art und Zahl der Tiere sowie dem
Zweck des Betriebes entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, dass die Tiere nicht
entweichen können. Gehege für Zirkustiere, die häufig in der Manege arbeiten, und
Gehege, in denen Tiere nur kurzfristig gehalten werden, müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.

2 Die Tiere müssen, soweit nötig, durch bauliche Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Besucher, Lärm und Abgase geschützt sein.

3 Die regelmässige tierärztliche Überwachung des Tierbestandes muss gesichert sein;
ausgenommen sind zeitlich befristete Tierschauen und kleine private Tierhaltungen.

Natur- und Heimatschutz 14

455.1

4 Sind für eine Wildtierhaltung nicht Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis vorgeschrieben, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass der Betreuer über ausreichende
Kenntnisse in der Haltung der Tiere verfügt.

5 Bei befristeten Tierschauen muss der Gesuchsteller nachweisen, dass die Tiere
nach Ende der Tierschau anderweitig geeignet untergebracht werden können.


Art. 43

Inhalt der Bewilligung 1 Die Bewilligung für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
(Art. 38 Abs. 1 Bst. a) wird auf dem Formular des Bundesamtes erteilt. Sie gilt allgemein oder wird auf bestimmte Tierarten beschränkt und legt die Mindestzahl der
Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.

2 Die Bewilligung für Wildtierhaltungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und
c wird auf bestimmte Tierarten beschränkt. Sie legt die Grösse der Gehege, die zulässige Belegungsdichte, die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis und die
Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.

3 Die übrigen Bewilligungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, Art. 39 und 40) legen Arten und
Zahl der Tiere fest. Sie werden auf höchstens zwei Jahre befristet. Für grosse private
Wildtierhaltungen kann die kantonale Behörde eine Mindestzahl von Tierpflegern
mit Fähigkeitsausweis festlegen.

4 Die Bewilligungen können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.


Art. 44

Kontrollen und Meldungen 1 Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine
Tierbestandeskontrolle führen.

2 Er muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen an den Bauten oder im
Tierbestand im voraus melden. Die Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung
erforderlich ist.

3 Die Behörde überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal
jährlich.

5. Kapitel: Handel und Werbung mit Tieren

Art. 45


28

Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren
(Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes) ist auch nötig für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden. Ausgenommen sind lokale Veranstaltungen.

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 15

455.1

2 Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom
27. Juni 199529 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Viehhandel
nach Artikel 34 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung ist keine Bewilligung nötig.


Art. 46

Bewilligungsverfahren 1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind an die kantonale Behörde zu richten. Bewilligungen für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, sowie für das Verwenden lebender Tiere
zur Werbung sind vom Veranstalter zu beantragen.

2 Bewilligungsgesuche für den Handel mit Tieren müssen angeben: a.

Art und Umfang des Handels; b.

Grösse, Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten; c.

Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

3 Für Tierhandlungen mit angeschlossener Tierschau (Händlerzoos) ist zudem das
Formular nach Artikel 41 Absatz 4 auszufüllen.

4 Bewilligungsgesuche für die Werbung mit Tieren müssen angeben: a.

Art und Zahl der Tiere; b.

die näheren Umstände und die Dauer der Verwendung der Tiere.


Art. 47

Voraussetzungen der Bewilligung 1 Die Bewilligung zum Ausüben des Handels mit Tieren wird erteilt, wenn der Gesuchsteller: a.

seinen Wohn- oder einen Geschäftssitz in der Schweiz hat; b.

über geeignete Räume, Gehege und Einrichtungen verfügt.

2 Werden Wildtiere nur kurzfristig und nicht zu Schauzwecken gehalten, kann die
kantonale Behörde die Bewilligung auch erteilen, wenn die Gehege den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.

3 Die Bewilligung für die Werbung mit Tieren wird erteilt, wenn gesichert ist, dass
die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen.


Art. 48

Inhalt der Bewilligung 1 Die kantonale Behörde legt fest, ob und wie viele Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis nötig sind. Die Bewilligung für den Handel mit einer beschränkten Zahl von
Tieren kann auch erteilt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Fähigkeitsausweis
besitzt, jedoch ausreichende Kenntnisse in der Haltung der betreffenden Tiere nachweist.

2 In Bewilligungen für Kleintiermärkte, für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, oder für die Werbung mit Tieren ist durch Bedingungen und Auflagen 29

SR 916.401

Natur- und Heimatschutz 16

455.1

sicherzustellen, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen. Diese Bewilligungen werden befristet.

3 Die übrigen Bewilligungen für den Handel mit Tieren werden in der Regel nicht
befristet.


Art. 49

Kontrollen

1 Die kantonale Behörde überprüft die bewilligten Tierhandlungen mindestens alle
zwei Jahre.

2 Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine
Tierbestandeskontrolle führen.


Art. 50

Primaten und Raubkatzen 1 Der Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen (Felidae mit Ausnahme
der Hauskatze) ist nur den zoologischen Gärten und Tierparks erlaubt, die von der
kantonalen Behörde dafür anerkannt sind.

2 Für die Anerkennung werden vorausgesetzt: a.

eine Bewilligung nach Artikel 43 Absatz 1; b.

die Leitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen; c.

ein haupt- oder nebenamtlich im Betrieb tätiger Tierarzt.

3 Die Anerkennung ist nicht notwendig für den Verkauf von selbst gezüchteten
Affen, Halbaffen und Raubkatzen sowie für das Vermitteln von Tieren, die von Dritten gehalten werden.


Art. 51

Haltebewilligung des Erwerbers Wer ein Tier abgibt, das nur mit Bewilligung gehalten werden darf, muss sich vergewissern, dass der Erwerber diese Bewilligung besitzt.

a30 Altersgrenze für Käufer von Tieren Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

6. Kapitel: Tiertransporte

Art. 52

Verantwortlichkeit 1 Der Absender muss die erforderlichen Dokumente vorher besorgen, damit der
Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können. Er muss die not30

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 17

455.1

wendigen Anweisungen über die Betreuung während des Transports mitgeben und
wo möglich deutlich sichtbar auf den Transportbehältern anbringen.

2 Der Transporteur muss sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind, und den Transport rasch und schonend durchführen. Er ist von der
Übernahme bis zur Ablieferung an den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich. Er muss die Tiere nach dem Einladen unverzüglich
an den Bestimmungsort transportieren und dem Empfänger die Ankunft der Tiere
umgehend melden.31

3 Der Empfänger muss mit dem Transporteur die Tiere unverzüglich ausladen; er
muss sie, soweit nötig, unterbringen, tränken, füttern und pflegen, wobei er der vorangegangenen Belastung Rechnung trägt. Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.32

Art. 53


33

Auswahl, Vorbereitung und Betreuung der Tiere 1 Tiere dürfen nur befördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport
ohne Schaden überstehen. Kranke, verletzte, geschwächte und hochträchtige Tiere
sowie von ihren Eltern abhängige Jungtiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

2 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit
nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.

3 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert
werden. Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn der Absender oder der
Empfänger sichergestellt hat, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten
Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung gestellt wird
und sie gepflegt werden.

4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.

5 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.

6 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern befördert werden, müssen über
gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil
und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen
müssen mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz
versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden und die Höhe der
Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.34 31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

34

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

Natur- und Heimatschutz 18

455.1

7 Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports
ein Halfter tragen. Strickhalfter sind verboten. Werden die Pferde in Gruppen und
nicht angebunden transportiert, sind die Eisen an den Hinterhufen zu entfernen.

8 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Rindvieh
darf nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden
werden.

9 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben
oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.

10 Die Fahrweise ist den Tieren anzupassen. Bahnwagen sind beim Zusammenstellen
der Züge möglichst wenig zu verschieben.

11

Laderäume und Transportbehälter sind vor dem Transport gründlich zu reinigen.


Art. 54

Transportmittel

1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: a.

Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.

b.

Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.

c.35 Gleitsichere Böden und Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben
können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen von Artikel 53
Absatz 6 genügen.

d.

Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung
während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere
normal stehen, sich legen sowie fressen und trinken können.

e.36 Die Tiere müssen genügend Platz haben. Den Nutztieren müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen zur Verfügung stehen. Den je nach
Art unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. Wenn die Ladeflächen
gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach
Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden.

f.

Genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und
den Abgasen des Transportmittels müssen gesichert sein.

g.37 38 Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladeflä-

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

37

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

38

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

Tierschutzverordnung 19

455.1

che in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich
sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 mitgeführt werden.

h.39 40 An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» gut sichtbar angebracht
sein.

2 Waren, welche die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.

3 Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere jeweils über die in den Anhängen aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser oder nötigenfalls
zu Milch haben und in den für die Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert
werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima
erfüllt sein.41


Art. 55

Transportbehälter

1 Transportbehälter müssen: a.

aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein,
dass die Verletzungsgefahr gering ist; b.

so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können; c.

so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d.

so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung befördert werden
können;

e.

genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch
bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren
muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine
Wärmedämmung zu sorgen; f.42 so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen
zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne
dass die Tiere zu entweichen vermögen.

2 Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten»
anzeigen. Ausgenommen sind: 39

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

40

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 20

455.1

a.

allseitig einsehbare Behälter; b.

Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten
Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.

3 Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die
Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.


Art. 56

Ausnahmen

Für den Post- und Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen
werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.


Art. 57


43

7. Kapitel: Tierversuche 1. Abschnitt:44 Versuchstiere45

Art. 58

Geltungsbereich und Begriff 1 Die Vorschriften über Tierversuche erfassen neben den Wirbeltieren auch die
Zehnfusskrebse (Decapoda) und Kopffüssler (Cephalopoda). 2 Als Versuchstiere gelten alle Tiere nach Absatz 1, die in Tierversuchen eingesetzt
werden oder die zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

a Haltung

1

Die Tierhaltungsvorschriften gelten auch für Versuchstiere.

2 Zulässig sind Abweichungen von den Kapiteln 1, 3, 4 und Artikel 59, soweit sie
zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind; sie sollen so kurz wie
möglich dauern.


Art. 59

Besondere Haltungsvorschriften 1 Räume, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder
künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel
sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf
kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.

43

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 21

455.1

2 Räume und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Tiere nicht übermässigem
oder überraschendem Lärm ausgesetzt sind. Übermässiger und überraschender Lärm
muss auch im Umgang mit den Tieren vermieden werden.

3 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs an den Kontakt mit Menschen gewöhnt werden.

4 Primaten, Katzen und Hunde, ausgenommen unverträgliche Tiere, müssen zusammen mit Artgenossen gehalten werden.

a Herkunft

1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen in der Regel selbst gezüchtet
oder von einer anerkannten Versuchstierzucht oder Versuchstierhandlung bezogen
werden.

2 Tiere, die wild gefangen werden, dürfen in Versuchen eingesetzt werden, wenn sie
Arten angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten sind.

3 Haustiere dürfen in Versuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht besonders
hiefür gezüchtet wurden. Ausgenommen sind Katzen, Hunde und Kaninchen.

b Anerkannte Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen 1 Wer Versuchstiere züchtet oder erwirbt und weitergibt, muss dies der kantonalen
Behörde mit einem Gesuch um Anerkennung des Betriebs melden. Anzugeben sind
namentlich die verantwortliche Person, die Art. und Zahl der Tiere sowie der Umfang des allfälligen Handels.

2 Ein Betrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 11, 58a
und 59 sowie für die Tierbestandeskontrolle nach Artikel 63 gegeben sind.46
c Markierung

Primaten, Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen, in der
Regel vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 22

455.1

1a. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals47
d48 Versuchsleiter und Personen, die Tierversuche durchführen 1 Fachleute, unter deren Leitung Tierversuche durchgeführt werden, müssen: a.

über eine abgeschlossene Hochschulbildung, in der Regel der Fachrichtungen Biologie, Veterinär- oder Humanmedizin, oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; b.

eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche Kenntnisse über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Versuchstiere
sowie deren Einsatz in Tierversuchen vermittelt; c.

über eine dreijährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Tierversuche
verfügen;

d.

die fachgerechte Betreuung der Versuchstiere sicherstellen können.

2 Personen, die unter der Leitung von Fachleuten nach Absatz 1 Tierversuche
durchführen, müssen eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche die notwendigen
Fachkenntnisse und die praktische Ausbildung für die Durchführung von Tierversuchen vermittelt.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nehmen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teil, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen
Stand zu bringen. Sie erbringen gegenüber der kantonalen Behörde den Nachweis
ihrer Weiterbildung.

4 Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit
den Fachvereinigungen Kurse für die spezielle Ausbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen.

e49 Inhalt der Aus- und Weiterbildung Das Bundesamt regelt die spezielle Ausbildung für Versuchsleiter und für Personen,
die Tierversuche durchführen, insbesondere den Inhalt und den Umfang des Unterrichtsstoffs sowie die Dauer des Unterrichts, einschliesslich der Praktika, sowie die
Weiterbildung.

47

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 1121). Für die ursprüngliche
Fassung dieses Art. siehe am Ende des Textes.

49

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 23

455.1

f50 Kontrolle der Aus- und Weiterbildung 1

Die kantonale Behörde: a.

prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche die Befähigung der Versuchsleiter und der Personen, die Tierversuche durchführen; b.

kann einen Versuchsleiter oder eine Person, die Tierversuche durchführt,
von einem Teil der speziellen Ausbildung und der Weiterbildungsveranstaltungen dispensieren, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann; c.

kann in begründeten Fällen einem Versuchsleiter oder einer Person, die Tierversuche durchführt, vorschreiben, sich in einem bestimmten Bereich auszubilden; d.

kann für einen Versuchsleiter eine kürzere Dauer der praktischen Erfahrung
anerkennen, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann.

2 Gleichwertige ausländische Ausbildungen, Weiterbildungs- und Spezialkurse werden von der kantonalen Behörde anerkannt.

2. Abschnitt: Bewilligung für Tierversuche

Art. 60


51

Bewilligungspflicht

1 Tierversuche nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden.

2 Eine Bewilligung ist insbesondere für Tierversuche erforderlich, in deren Rahmen: a.

chirurgische Eingriffe am Tier vorgenommen werden; b.

erhebliche physikalische Einwirkungen auf das Tier erfolgen; c.

Stoffe und Stoffgemische zur Prüfung dem Tier verabreicht oder auf ihm aufgetragen werden, bei denen eine schädigende Wirkung auf das Tier nicht
auszuschliessen ist;

d.

pathologische Effekte am Tier erzeugt werden; e.

Tiere mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert oder sie immunisiert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird, auch wenn es zu diagnostischen Zwecken geschieht; f.

mit betäubten Tieren gearbeitet wird, auch wenn die Tiere in betäubtem Zustand getötet werden; g.

mit Tieren gearbeitet wird, bei denen aufgrund ihrer besonderen Erscheinungsformen oder Erbanlagen angenommen werden muss, dass Schmerzen, 50

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1997 1121).

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 24

455.1

Leiden, Schäden oder starke Ängste auftreten können oder das Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt ist; h.

mit Keimzellen, Embryonen oder Larven gearbeitet wird und die Versuche
über den Geburts- oder Schlüpftermin oder das Larvenstadium hinaus andauern; i.

Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden; k.

die Tiere abweichend von den Haltungsvorschriften nach den Artikeln 58a
und 59 gehalten werden.


Art. 61


52

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn
insbesondere:

a.

mit dem Tierversuch ein Zweck nach Artikel 14 des Gesetzes angestrebt
wird;

b.

die Methode in Übereinstimmung steht mit Artikel 16 des Gesetzes; c.

die Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse
dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen; d.

die vorgesehene Tierart nicht durch eine auf niedrigerer Entwicklungsstufe
stehende ersetzt werden kann; e.

die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind; f.

die Anforderungen an die Tierhaltung erfüllt sind; g.

die Anforderungen über die Herkunft der Tiere erfüllt sind; h.

der Versuchsleiter und die Personen, die die Versuche durchführen, die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung nach Abschnitt 1a erfüllen.53 2 Tierversuche für die nachgenannten Zwecke dürfen nur unter folgenden weiteren
Voraussetzungen bewilligt werden: a.

für die Lehre an den Hochschulen und die Ausbildung von Fachkräften,
wenn keine andere Möglichkeit besteht, um Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; b.

für die Registrierung von Stoffen und Erzeugnissen in einem andern Staat,
wenn die Registrierungsanforderungen internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, nicht wesentlich mehr Tierversu52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 25

455.1

che oder Tiere für einen Versuch bedingen und nicht Tierversuche bedingen,
welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten.

3

Ein Tierversuch darf nicht bewilligt werden, wenn: a.

sein Ziel mit Verfahren ohne Tierversuche erreicht werden kann, die nach
dem jeweiligen Stand der Kenntnisse tauglich sind; b.

er in keinem Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, er keine neuen Kenntnisse
über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt und auch nicht dem
Schutz der natürlichen Umwelt oder der Verminderung von Leiden dient; c.

er der Prüfung von Erzeugnissen dient und die angestrebte Kenntnis durch
Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder
das Gefährdungspotential ausreichend bekannt ist; d.

er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.

a54 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf den Namen des wissenschaftlichen Leiters des Instituts
oder Laboratoriums ausgestellt. Dieser ist für das Einhalten der Vorschriften der
Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und
Auflagen verantwortlich.

2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.55 3 Allfällige Abweichungen von den Haltungsvorschriften und den Vorschriften über
die Herkunft der Tiere werden in der Bewilligung festgehalten. Diese kann Bedingungen und Auflagen enthalten hinsichtlich: a.

Art und Zahl der Tiere; b.

der Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere vor, während und
nach dem Versuch;

c.

der Methodik zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten beim einzelnen Tier; d.

der Herkunft der Tiere und ihrer Weiterverwendung nach dem Versuch.

54

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 26

455.1


Art. 62


56

Bewilligungsverfahren 1 Wer Tierversuche durchführen will, hat dies der kantonalen Behörde mitzuteilen.
Meldungen und Gesuche sind nach der Formularvorlage des Bundesamtes einzureichen.

2 Die kantonale Behörde entscheidet vorweg, ob für einen gemeldeten Tierversuch
eine Bewilligung erforderlich ist. Nötigenfalls fordert sie ergänzende Unterlagen an.

3 Die kantonale Behörde überweist die Bewilligungsgesuche zur Prüfung an die
Tierversuchskommission und entscheidet aufgrund des Antrags der Kommission.
Entscheidet sie gegen den Antrag, begründet sie dies gegenüber der Kommission.

4 Von einer Bewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem feststeht, dass
kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

3. Abschnitt: Kontrollen und Meldungen

Art. 63


57

Kontrollen

1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen führen eine Kontrolle über den Tierbestand, die
nach Tierarten Angaben enthalten muss über: a.

den Zuwachs (Datum; Geburt oder Herkunft; Zahl); b.

den Abgang (Datum; Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Zahl); c.

die allfällige Markierung (Register).

2 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

3 Die kantonale Behörde beaufsichtigt Institute und Laboratorien, die Tierversuche
durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen. Sie überprüft
diese jährlich.

a58 Meldungen

1 Wer Tierversuche durchführt, muss nach der Formularvorlage des Bundesamtes der
kantonalen Behörde melden: a.

den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe innert drei Monaten
nach dessen Beendigung; 56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

57

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

58

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

Tierschutzverordnung 27

455.1

b.

bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende
März die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

2 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt: a.

fortlaufend die Entscheide nach Artikel 62 Absätze 2 und 3 sowie die entsprechenden Meldungen und Gesuche; b.

jeweils bis Ende April:
1.

die Meldungen nach Absatz 1, 2.

ein Verzeichnis der anerkannten Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen.

4. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Tierversuche

Art. 64

1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder.
Sie setzt sich namentlich aus mindestens einem Vertreter der Kantone sowie aus
Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.59 2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.

3 Das Bundesamt kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche,
auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 26a des
Gesetzes, beiziehen.60 4 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten
nach den Ansätzen des Bundes belastet.

5. Abschnitt:61 Dokumentationsstelle und Statistik
a Dokumentationsstelle

1 Die bei der Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden vorhandenen Informationen stehen den Behörden von Bund und Kantonen sowie, soweit nicht Gründe des Schutzes von Personendaten oder von Geschäftsgeheimnissen
entgegenstehen, auch Wissenschaftern und anderen interessierten Privaten zur Verfügung.

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

61

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 28

455.1

2 Die Dokumentationsstelle informiert die kantonalen Behörden periodisch über
neue Kenntnisse und ihren Informationsstand.

b Statistik

Das Bundesamt berücksichtigt bei der Ausgestaltung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.

7a. Kapitel:62 Schlachten von Tieren
c Anlieferung 1 Die Fleischkontrolleure untersuchen bei der Anlieferung regelmässig mittels Stichproben den Pflege- und Gesundheitszustand der zur Schlachtung bestimmten Tiere;
sie kontrollieren regelmässig die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung.

2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein Fleischkontrolleur anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle nach Absatz 1 durch eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Person.

3 Beim Geflügel kann die Untersuchung nach Absatz 1 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.

4 Die mit der Untersuchung und Kontrolle nach den Absätzen 1 und 2 betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen
Behörde.

5 Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter
ausreichend zu belüften.

6 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

d Unterbringung

1 Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für Abkühlung der Tiere zu sorgen.

2 Die Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf
einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken.

3 Die Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind
nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken und gegebenenfalls zu füttern.

4 Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.

62

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 29

455.1

5 Tiere in Laktation müssen grundsätzlich am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie zu melken.

6 Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, muss ihr Befinden und Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom
Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.

e Treiben 1 Die Tiere sind schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn
das getriebene Tier ausweichen kann.

2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.

3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen, gleitsichere
Böden aufweisen und geeignet ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine keilförmigen
Verengungen und keine Teile aufweisen, an denen sich die Tiere verletzen können.

4 Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht auf andere aufspringen können und dass sie gegebenenfalls seitlich befreit werden können.

5 Einzeltreibgänge müssen möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen.

f Betäubungsverfahren

1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für: a.

Tiere der Pferdegattung: Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;

b.63 Tiere der Rindergattung: Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

pneumatische Schussapparate, bei denen
sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht
in den Schädel eindringt, Elektrizität;

c.

Schweine:

Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

Elektrizität,

Kohlendioxid-Gas,

Hochdruckflüssigkeitsstrahl;

d.

Schafe und Ziegen:

Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

Elektrizität;

e.

Kaninchen:

Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,

Elektrizität;

63 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Natur- und Heimatschutz 30

455.1

f.

Geflügel:

Elektrizität,

stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,

Bolzenschuss.

2 Das Bundesamt kann nach Absprache mit der kantonalen Behörde weitere oder
modifizierte Betäubungsverfahren bewilligen. Die Bewilligung wird befristet und
kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

g Betäubung

1 Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel und Kaninchen.

2 Der Einsatz von Förderanlagen darf nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen.

3 Geflügel muss bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.

h Entblutung

1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im
Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben, und solange
das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.64 2 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere
unverzüglich einzustellen.

i Ausführungsvorschriften der Kantone 1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der Fleischkontrolleure beim
Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.

2 Der Aufwand für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens ist gebührenfrei.

8. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung65

Art. 65

1 Eine Schmerzausschaltung ist nicht erforderlich für geringfügige Eingriffe, wie das
Markieren von Tieren, oder wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen
Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.66 64 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 31

455.1

2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:67 a.68 das Kürzen des Schwanzes bei Ferkeln, die weniger als fünf Tage alt sind; b.

das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern, die zwischen drei und vierzehn
Tage alt sind; der Schwanz muss mindestens 5 cm lang bleiben; elastische
Ringe sind zwischen zwei Wirbeln anzusetzen; c.

das Kastrieren von männlichen Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder
Kaninchen, die weniger als zwei Monate alt sind; elastische Ringe dürfen nur
bis zum 14. Lebenstag angesetzt werden; d.

das Entfernen des Hornansatzes bei Kälbern, die weniger als zwei Monate alt
sind;

e.

das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln, die weniger als fünf Tage alt sind; f.

das Kürzen der Schnäbel, Kämme, Flügel, Zehen oder Sporen bei Vögeln; g.

das Absetzen der Afterkrallen bei Welpen, die weniger als fünf Tage alt sind; h.

das Einsetzen von Nasenringen bei Stieren oder Schweinen und von Rüsselklammern bei Schweinen.

9. Kapitel: Verbotene Handlungen

Art. 66

1 Neben den Handlungen nach Artikel 22 des Gesetzes sind verboten: a.

das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen
oder Quetschen des Schwanzes; b.

das Verabreichen von Arzneimitteln zur Beeinflussung der Leistung von Tieren in sportlichen Wettkämpfen; c.

das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser beim Geflügel; d.

das Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der
Rindergattung; ausgenommen sind Einzelfälle, in denen es nötig ist, um
Krankheiten zu verhüten oder zu heilen; e.

das Verändern der natürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich bei Pferden; f.

das Antreiben von Pferden mit elektrisierenden Geräten; g.

der Einsatz von Pferden in sportlichen Wettkämpfen, wenn ihnen Beinnerven durchtrennt oder unempfindlich gemacht worden sind; 67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 32

455.1

h.69 das Coupieren der Rute und operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden;

i.70 das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern sie den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen
Tierschutzbestimmungen erlitten haben oder unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen eingeführt worden sind; k.71 das Vornehmen von operativen Eingriffen zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Krallen- und Zahnresektion. Ausgenommen sind das Entfernen der Afterkrallen bei Hunden und die Eingriffe zur Verhütung der
Fortpflanzung;

l.72 das Einsetzen von Hilfsmitteln bei Zehnfusskrebsen (Decapoda) unter Verletzung von deren Weichteilen, um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken.

2 Die kantonale Behörde kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen.

10. Kapitel: Forschungsbeiträge

Art. 67

1 Gesuche um Unterstützung von Forschungsarbeiten auf den Gebieten des Tierschutzes und der Verhaltenskunde sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt zu richten.

2 Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Beitrags und setzt die Bedingungen und Auflagen fest.

3 Es kann zur Beurteilung der Gesuche Fachleute beiziehen.

11. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 68

Kaution

Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für
den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der 69

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

70 Ursprünglich Bst. h. Eingefügt durch Art. 89 Ziff. 1 der V vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.11).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998
(AS 1998 2303).

71

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

72 Ursprünglich Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 33

455.1

Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. Mit der Kaution können Kosten für
Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 25 des Gesetzes treffen
muss.


Art. 69

Verweigerung und Entzug von Bewilligungen 1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn der Inhaber die
Vorschriften über den Tierschutz, den Artenschutz oder die Tierseuchenpolizei wiederholt verletzt hat.

2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz
Mahnung nicht eingehalten werden.

3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes.

4 Die Bewilligung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen wird entzogen,
wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 70

Aufsicht

1 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und dieser
Verordnung durch die Kantone.

2 Es kann Ausbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane veranstalten. Die
Teilnehmer werden vom Bund nicht entschädigt.


Art. 71


73

Technische Ausführungsvorschriften und Formulare 1 Das Bundesamt kann technische Ausführungsvorschriften erlassen.

2 Es erstellt die in der Verordnung vorgesehenen Formulare und Formularvorlagen.

3 Formularvorlagen für Meldungen und Gesuche nach Artikel 62 Absatz 1 müssen
Angaben vorschreiben über: a.

das Versuchsziel;

b.

die Methodik;

c.

die Art, Zahl, Herkunft und Haltung der Tiere, die verwendet werden sollen; d.

die Dauer des Versuchs und die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Befinden der Tiere; e.

die Begründung für den Versuch und die Methodik; f.

die verantwortlichen Personen.

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 34

455.1

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 72

Aufgehoben

2. Die Verordnung vom 13. November 196275 über die Strassenverkehrsregeln wird
wie folgt geändert:


Art. 74

...76

Anhang II
(Richtlinien für die Beladung von Motorfahrzeugen mit lebenden Tieren)
Aufgehoben

3. Die Verordnung vom 27. August 196977 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert: Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt 9....


Art. 47a

...


Art. 64
Abs. 4
...

74

[AS 1979 1953, 1980 1031, 1983 1968 Art. 106 Abs. 1. AS 1984 1350 Art. 6 Abs. 1] 75

SR 741.11. Heute: Verkehrsregelnverordnung.

76

Text eingefügt in der genannten Verordnung.

77

[AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1982 495
531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608, 1986 1833, 1989 410 Ziff. II
2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326.
AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a]

Tierschutzverordnung 35

455.1

5. Der Gebührentarif vom 13. Juni 197779 für Verrichtungen des Eidgenössischen
Veterinäramtes wird wie folgt geändert: Titel

...


Art. 1
Abs. 1
...

Abschnitt 6a ...


Art. 14a

...

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 73

Übergangsfristen

1 -2 ...80

2bis Die kantonale Behörde kann auf Gesuch des Tierhalters für eine Übergangszeit
bewilligen,
dass Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in
denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 17 und 18 in Klammern
angeführten Grenzwerte um höchstens 5 Prozent unterschreiten, nicht oder nur teilweise angepasst werden müssen, wenn: a.

die notwendigen Um- oder Neubauten wegen fehlender Geldmittel kurzfristig nicht ausgeführt werden können; und b.

Baupläne vorliegen oder zumindest in Bearbeitung sind oder 78

[AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325,
1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375,
1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373. AS 1995 3716 Art. 314
Ziff. 1]

79

[AS 1977 1230, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7. AS 1985 1727 Art.
25 Ziff. 1]

80

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 36

455.1

c.

die Ställe zu Betrieben gehören, welche die Milchviehhaltung bis spätestens
Ende 1999 aufgeben werden.81 2ter Tierhalter, welche eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2bis müssen bis zum
30. Juni 1992 ein begründetes Gesuch mit detaillierten Angaben über die Art der
Abweichungen von den Vorschriften und über den Stand der Sanierungsplanung an
die kantonale Behörde richten. Diese stellt mit der Bewilligung durch Befristung,
Bedingungen und Auflagen sicher, dass: a.

die Ausnahme nach Absatz 2bis nur solange andauert, als die Gründe gegeben
sind;

b.

Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, umgehend vorgenommen werden; c.

die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.82 3 ...83

Bewilligungen

1 ...84

2 Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen dürfen noch so lange ohne Bewilligung angepriesen und verkauft werden, als das Bundesamt nicht über das Bewilligungsgesuch entschieden hat.

3 Bestehende Wildtierhaltungen und bereits ausgeübte Tätigkeiten sind noch so lange ohne Bewilligung erlaubt, als die kantonale Behörde nicht über das Bewilligungsgesuch entschieden hat.

4 Wird die Bewilligung nicht erteilt, setzt die Behörde eine angemessene Frist fest,
bei deren Ablauf:

a.

Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen aus dem Verkauf zu ziehen sind; b.

Wildtierhaltungen angepasst oder geschlossen oder die Tiere anderweitig geeignet untergebracht werden müssen; c.

Handel und Werbung mit Tieren sowie Tierversuche einzustellen sind.


Art. 75


85



Art. 76

Ausnahmen

1 Nicht angepasst werden müssen: 81

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

83

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

84

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

85

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 37

455.1

a.

bestehende Aufstallungssysteme und Einrichtungen für die Haltung von
Rindvieh und Schweinen, wenn sie die im Anhang 1 in Klammern angeführten Grenzwerte nicht unterschreiten; b.

bestehende Gehege für Hauskaninchen, Hauskatzen, Haushunde, Wildtiere
oder Labornagetiere wenn sie grösser sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach den Anhängen; c.86 Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 17 und 18 in Klammern aufgeführten Grenzwerte nach Buchstabe a um höchstens 5 Prozent unterschreiten, wenn:
1.

die Tiere während der Winterfütterung nicht länger als zehn Wochen
darin gehalten werden und in der übrigen Zeit in vorschriftsgemässen
Ställen untergebracht sind oder 2.

die Tiere während der Sömmerung in der Regel während längstens acht
Stunden täglich darin gehalten werden; und 3.

die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.

1bis Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten
oder Arbeit möglich sind, müssen umgehend vorgenommen werden.87 1ter In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin befristete
Ausnahmen von der Pflicht zur Gewährung von Auslauf für Rindvieh bewilligen.88 2 Bei erheblichen Abweichungen von den Tierschutzvorschriften kann die kantonale
Behörde anordnen, dass der gesetzliche Zustand innert einer angemessen verkürzten
Übergangsfrist hergestellt wird.

3 Die zusätzlichen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b an Versuchsleiter und Absatz 2 an Personen, die Tierversuche durchführen,
gelten nur für die Personen, die am 1. Juli 1999 diese Funktion noch nicht ausüben.89 4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 77

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

86

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

87

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991
(AS 1991 2349).

88

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

89

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 38

455.1

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Oktober 199190 1 Die bisherigen Bestimmungen gelten für: a.

bewilligte Tierversuche; b.

Gesuche für die Bewilligungen von Tierversuchen, die vor dem 1. Dezember
1991 eingereicht wurden.

2 Für die Anpassung von Kaninchenkäfigen, die am 31. Dezember 1991 die Anforderungen gemäss unten aufgeführter Tabelle erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von
zehn Jahren.

Tierart

Haltungseinheit

Körpergewicht
kg

Grundfläche

Höhe

Kaninchen

Käfig

bis 3

1500 cm2

40 cm

3-5

2000 cm2

40-60 cm je nach Rasse 5-7

2500 cm2

40-60 cm je nach Rasse Zuchtkäfig
(Zibbe mit Wurf)

bis 3
3-5
5-7

5000 cm2
7000 cm2
9000 cm2

40 cm
40-60 cm je nach Rasse
40-60 cm je nach Rasse.91 3 ...92

4 Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. Dezember 1991
gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 Prozent der Bodenfläche nach Tabelle 141
Ziffer 1 1 aufweisen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Mai 199793 1 Bis Ende Juni 1998 sind der kantonalen Behörde die Meldungen einzureichen für
am 1. Juli 1997 bestehende: a.

Tierheime (Art. 34b Abs. 1); b.

gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Art. 34b Abs. 2).

2 Bis Ende Juni 1998 sind auf den am 1. Juli 1997 bestehenden, gewerbsmässig für
den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen die Ladefläche in Quadratmetern anzugeben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g) sowie die Aufschrift «Lebende Tiere» anzubringen
(Art. 54 Abs. 1 Bst. h).

3 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 1999 betreffend: 90

AS 1991 2349 91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121).

92

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

93

AS 1997 1121

Tierschutzverordnung 39

455.1

a.

Artikel 53 Absatz 6 (Seitenschutz); b.

Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 21 (Haltung von bis zu zwei Wochen alten Kälbern in Einzelboxen mit einer Breite von 70 cm).

4 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2002 betreffend: a.

Artikel 16a Absatz 1 (Anbindehaltung von Kälbern); b.

Artikel 16a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 11, 12
und 22 (Gruppenhaltung von Kälbern); c.

Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 32 (eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere); d.

Artikel 22 Absatz 3 (Verbot des Anbindens von Sauen); angebundenen Tieren ist während der Galtzeit täglich Auslauf ausserhalb des Standplatzes zu
gewähren, ausgenommen während der ersten zehn Tage.

5 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007 betreffend: a.

Artikel 22 Absatz 2 (Kastenstände für Sauen); Sauen, die während der Galtzeit in Kastenständen gehalten werden, müssen sich täglich ausserhalb der
Standplätze bewegen können, ausgenommen während der ersten zehn Tage
nach dem Absetzen. Für die tägliche Bewegung muss ausreichend Platz vorhanden sein; b.

Artikel 22a Absatz 2 (Laufgangbreite); c.

Artikel 23 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit Kastenstand müssen so gestaltet sein,
dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können.

Bis zum 30. Juni 1999 gültige Fassung von Artikel 59d94
d Versuchsleiter

Fachleute, unter deren Leitung Tierversuche durchgeführt werden, müssen: a.

über eine abgeschlossene Hochschulbildung, in der Regel der Fachrichtungen Biologie, Veterinär- oder Humanmedizin, oder eine gleichwertige Ausbildung sowie eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Tierversuche verfügen; 94

AS 1991 2349

Natur- und Heimatschutz 40

455.1

b.

mit den Eigenschaften, Bedürfnissen und Krankheiten der Versuchstiere sowie mit ihrem Einsatz im Versuch vertraut sein; c.

die fachgerechte Betreuung der Versuchstiere sicherstellen können.

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Natur- und Heimatschutz 50

455.1

Tierschutzverordnung 51

455.1

Natur- und Heimatschutz 52

455.1

Tierschutzverordnung 53

455.1

Natur- und Heimatschutz 54

455.1

Tierschutzverordnung 55

455.1

Natur- und Heimatschutz 56

455.1

Tierschutzverordnung 57

455.1

Natur- und Heimatschutz 58

455.1

Tierschutzverordnung 59

455.1

Natur- und Heimatschutz 60

455.1

23 Bassins für Säugetiere und Vögel

Tierschutzverordnung 61

455.1

Natur- und Heimatschutz 62

455.1

Tierschutzverordnung 63

455.1

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 5)

Mindestanforderungen für das Halten von Labornagetieren Vorbemerkung

Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest.
Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn darin weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) gehalten wird.

Tierarten,

Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes
weitere Tier

Käfighöhe

Gewicht

Anzahl
(n)

Fläche
cm2

Fläche
cm2

cm

Maus

bis 30 g

4

200

40

12

über 30 g

2

200

75

12

Ratte

bis 100 g

2

350

100

12

100-250 g

1

350

150

12

250-500 g

11)

600

250

14

über 500 g

11)

800

300

14

Goldhamster

bis 80 g

2

200

75

12

über 80 g

1

200

150

12

Meerschweinchen

bis 200 g

1

350

150

11

200-400 g

1

600

200

14

über 400 g

1

800

500

14

Anmerkung
1) Handelt es sich um Ratten verträglicher Stämme, darf ein Käfig dieser Grösse
mit zwei Tieren besetzt werden.

Natur- und Heimatschutz 64

455.1

Anhang 4101

(Art. 54 Bst. e)

Mindestladeflächen für die Beförderung von Nutztieren Minimaler durchschnittlicher Platzbedarf102 je Tier in Quadratmeter: 101

Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1121). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft
seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2303).

102

Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der
Witterung die Mindestflächen angemessen zu vergrössern.

Pferde

Fohlen

0,85

Leichte Pferde

1,40

Mittlere Pferde

1,60

Schwere Pferde

1,90

Rinder

40- 80 kg

0,30

80-140 kg

0,40

140-160 kg

0,55

160-200 kg

0,70

200-300 kg

0,90

300-400 kg

1,10

400-500 kg

1,30

500-600 kg

1,45

600-700 kg

1,60

über 700 kg

1,80

Ziegen

unter 35 kg

0,20

35-55 kg

0,30

über 55 kg

0,50

Schweine

15- 25 kg

0,12

25- 50 kg

0,18

50- 75 kg

0,30

75- 90 kg

0,35

90-110 kg

0,43

110-125 kg

0,51

125-150 kg

0,56

150-200 kg

0,69

über 200 kg

0,82

Geschorene Schafe 30-45 kg

0,20

über 45 kg

0,30

Nicht geschorene Schafe unter 30 kg

0,20

30-45 kg

0,25

über 45 kg

0,35

Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium und Zuchtwidder 0,50