1
Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051
(TSchG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda)
und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
Art. 2
Begriffe 1
Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden: a. Haustiere: domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten; b. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2
Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden: a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind; b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind; c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
AS 2008 2985 1
SR 455
455.1
Natur- und Heimatschutz 2
455.1
3
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen; b. Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie; c. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
d. Boxe: Gehege in einem Raum; e. Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen; f.
Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege; g. Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können; h. Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
i.
Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden; j.
Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres; k. belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein; l.
belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden; m. Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
n. Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
Tierschutzverordnung 3
455.1
o. Nutzung:
1. von Pferden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine, 2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
3. von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres; p. Pferde: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel; q. Jungpferde: abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten; r.
Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel; s. Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
t.
Informationssystem E-Tierversuche2: elektronisches Informationssystem von Bund und Kantonen zur Verwaltung der Tierversuche in der Schweiz; u. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen. 4
Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5
Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Art. 3
Tiergerechte Haltung
1
Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
2
Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
2
Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3953). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Natur- und Heimatschutz 4
455.1
3
Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4
Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
Art. 4
Fütterung 1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2
Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
3
Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und:
a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder c. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.
Art. 5
Pflege 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2
Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3
Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4
Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
Art. 6
Schutz vor
Witterung
Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
Tierschutzverordnung 5
455.1
Art. 7
Unterkünfte, Gehege, Böden 1
Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können.
2
Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3
Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8
Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen 1
Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2
Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
Art. 9
Gruppenhaltung 1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.
2
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung: a. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen; b. soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und c. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.
Art. 10
Mindestanforderungen 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen.
2
Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.
3
Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.
Natur- und Heimatschutz 6
455.1
Art. 11
Raumklima 1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.
2
Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
Art. 12
Lärm
Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.
Art. 13
Soziallebende Arten
Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.
Art. 14
Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Artikel 16 TSchG
Art. 15
1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.
2
Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken; b. das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen;
c. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel; d. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind; e. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen; f.
das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.
Tierschutzverordnung 7
455.1
3
Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
Art. 16
Verbotene Handlungen bei allen Tierarten 1
Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2
Namentlich sind verboten: a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art; b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes; c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse nach den für die Sportverbände massgebenden Listen eingesetzt werden; i.
das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird; j.
sexuell motivierte Handlungen mit Tieren; k. der Paketversand von Tieren; l. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr.
3
Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.
Natur- und Heimatschutz 8
455.1
Art. 17
Verbotene Handlungen bei Rindern Bei Rindern sind zudem verboten: a. das Coupieren des Schwanzes; b. der Wasserentzug beim Trockenstellen; c. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
d. das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen; f.
das Anbinden von Stieren am Nasenring; g. Eingriffe am Penis von Such-Stieren; h. das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks; i.
das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand.
Art. 18
Verbotene Handlungen bei Schweinen Bei Schweinen sind zudem verboten: a. das Coupieren des Schwanzes; b. das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln; c. das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.
Art. 19
Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten: a. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
b. Eingriffe am Penis von Such-Böcken.
Art. 20
Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel Beim Hausgeflügel sind zudem verboten: a. das Coupieren der Schnäbel; b. das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel; c. das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;
Tierschutzverordnung 9
455.1
d. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser; e. das Stopfen;
f.
das Rupfen am lebenden Tier.
Art. 21
Verbotene Handlungen bei Pferden Bei Pferden sind zudem verboten: a. das Coupieren der Schwanzrübe; b. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich; c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
d. der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln; e. das Entfernen der Tasthaare; f.
das Anbinden der Zunge.
Art. 22
Verbotene Handlungen bei Hunden 1
Bei Hunden sind zudem verboten: a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
b. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten; c. das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen;
d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau nach Artikel 75 sowie die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden; e. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.
2
Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.
Natur- und Heimatschutz 10
455.1
Art. 23
Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen 1
Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten: a. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; b. die Verwendung von lebenden Köderfischen; c. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken; d. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen.
2
Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 19933 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.
Art. 24
Weitere verbotene Handlungen Verboten sind zudem:
a. das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae);
b. operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen; c. die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern;
d. die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel.
4. Abschnitt: Züchten von Tieren
Art. 25
Grundsätze 1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, die ihre Würde verletzen.
2
Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
3 SR
923.01
Tierschutzverordnung 11
455.1
3
Verboten sind:
a. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
b. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.
4
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.
Art. 26
Reproduktionsmethoden 1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.
2
Absatz 1 gilt nicht für die Besatzfischzucht.
Art. 27
Anwendung künstlicher
Reproduktionsmethoden 1
Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BVET nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.
2
Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.
3
In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.
Art. 28
Zucht von Hunden und Katzen 1
Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.
2
Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.
3
Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.
Art. 29
Zuchtvorschriften Das BVET kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.
4 SR
916.401
Natur- und Heimatschutz 12
455.1
Art. 30
Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren 1
Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.
2
Es sind anzugeben:
a. für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburtsoder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache;
b. für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und, soweit bekannt, Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache.
3. Kapitel: Haustiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 31
Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen 1
Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.
2
Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen. 3 Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt.
4
In kleineren Tierhaltungen mit weniger als zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von: a. mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind; b. mehr als fünf Pferden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind; c. Rindern sowie Alpakas oder Lamas; d. Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden; e. Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.
5
Wer mehr als elf Pferde gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen.
Tierschutzverordnung 13
455.1
Art. 32
Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter 1
Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen.
2
Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BVET anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an.
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.
Art. 33
Beleuchtung 1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.
2
Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.
3
Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.
4
Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.
5
Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.
6
Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.
Art. 34
Böden 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2
Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.
Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
Natur- und Heimatschutz 14
455.1
Art. 35
Steuervorrichtungen in
Ställen
1
Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. 2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.
3
Für Rinder dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden. 4
Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.
b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden.
c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden.
d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.
e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.
f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.
g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.
Art. 36
Dauernde Haltung im Freien 1
Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2
Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3
Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
2. Abschnitt: Rinder
Art. 37
Fütterung 1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
Tierschutzverordnung 15
455.1
2
Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
3
Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.
4
Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.
5
Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.
Art. 38
Haltung von Kälbern
1
Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2
Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3
Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.
4
Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Art. 39
Liegebereich 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2
Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3
Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.
Art. 40
Anbindehaltung 1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.
2
Für Zuchtstiere kann das BVET Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.
3
Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.
4
Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.
5
Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.
Natur- und Heimatschutz 16
455.1
Art. 41
Laufställe 1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.
2
In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.
3
Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.
4
Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.
Art. 42
Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Art. 43
Haltung von Yaks
1
Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.
2
Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.
3
Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.
3. Abschnitt: Schweine
Art. 44
Beschäftigung Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.
Art. 45
Fütterung 1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.
2
Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.
3
Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.
Art. 46
Schutz vor
Hitze
In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Tierschutzverordnung 17
455.1
Art. 47
Stallböden und Liegeflächen 1
Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.
2
Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.
Art. 48
Haltung 1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife.
2
Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3
Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.
4
Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.
Art. 49
Gruppenhaltung 1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.
2
Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.
3
In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.
Art. 50
Abferkelbuchten 1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden.
2
Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.
3
Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.
Art. 51
Ferkelkäfige Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.
Natur- und Heimatschutz 18
455.1
4. Abschnitt: Schafe
Art. 52
Haltung 1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2
Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3
Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.
4
Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Art. 53
Fütterung 1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
2
Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.
Art. 54
Schur 1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.
2
Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.
5. Abschnitt: Ziegen
Art. 55
Haltung 1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.
2
Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.
3
Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.
4
Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
5
Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.
Tierschutzverordnung 19
455.1
Art. 56
Fütterung 1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
2
Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.
6. Abschnitt: Lamas und Alpakas
Art. 57
Haltung 1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
2
Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3
Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.
4
Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.
5
Böden in Gehegen, deren Fläche nicht über die Mindestvorgaben von Anhang 1 Tabelle 6 hinausgeht, müssen befestigt sein.
6
Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
Art. 58
Fütterung
1
Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2
Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.
7. Abschnitt: Pferde
Art. 59
Haltung 1 Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Pferde, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
Natur- und Heimatschutz 20
455.1
2
Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
3
Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen.
4
Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden.
5
Werden Pferde in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein, ausgenommen für Jungpferde. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.
Art. 60
Futter und Pflege
1
Pferden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
2
Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.
Art. 61
Bewegung 1 Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf.
2
Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.
3
Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden.
4
Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.
5
Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.
6
Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täglich genutzt werden:
a. für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April;
c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen.
7
Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.
Tierschutzverordnung 21
455.1
Art. 62
Meldung der Pferdehaltungen Personen, die mehr als fünf Pferde halten, haben dies der kantonalen Fachstelle zu melden.
Art. 63
Stacheldrahtverbot Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
8. Abschnitt: Hauskaninchen
Art. 64
Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere 1
Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
2
Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.
Art. 65
Gehege 1 Gehege müssen:
a. eine Bodenfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können; b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.
2
Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.
3
Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.
4
Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.
9. Abschnitt: Hausgeflügel und Haustauben
Art. 66
Einrichtungen 1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
2
Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden.
Natur- und Heimatschutz 22
455.1
3
Weiter müssen vorhanden sein: a. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; c. für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; d. für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; e. für Haustauben ohne permanenten Freiflug: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.
4
Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.
Art. 67
Beleuchtung 1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern.
2
Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.
3
Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kantonalen Behörde zu melden.
10. Abschnitt: Haushunde
Art. 68
Anforderungen bei der Hundehaltung 1
Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben.
2
Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als:
a. Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203;
b. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden.
Tierschutzverordnung 23
455.1
Art. 69
Einsatz von
Hunden
1
Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen: a. Nutzhunden; b. Begleithunden; c. Hunden für Tierversuche.
2
Als Nutzhunde gelten: a. Diensthunde; b. Blindenführhunde; c. Behindertenhunde; d. Rettungshunde; e. Herdenschutzhunde; f. Treibhunde; g. Jagdhunde.
3
Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.
Art. 70
Sozialkontakt 1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. 2 In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten werden.
3
Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen. 4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.
5
Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.
Art. 71
Bewegung 1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
2
Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
3
Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Natur- und Heimatschutz 24
455.1
Art. 72
Unterkunft, Böden
1
Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.
2
Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.
3
Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.
4
Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Für jeden Hund müssen eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.
5
Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.
Art. 73
Umgang mit Hunden
1
Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
2
Beim Umgang mit Hunden sind Strafschüsse, das Verwenden von Stachelhalsbändern und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten.
Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen.
3
Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
Art. 74
Ausbildung im
Schutzdienst
1
Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: a. Diensthunden;
b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind.
2
Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BVET dafür anerkannt sind. Die Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden und dass die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen.
Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BVET zu genehmigen.
3
In der Ausbildung von Diensthunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.
Tierschutzverordnung 25
455.1
Art. 75
Ausbildung von Jagdhunden 1
Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.
2
Der Kunstbau wird bewilligt, wenn: a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.
3
Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Kunstbau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Kunstbaue und der Veranstaltungen begrenzen.
Art. 76
Hilfsmittel und
Geräte
1
Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.
2
Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.
3
Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von solchen Geräten ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt nach Anhörung der Kantone in der Prüfungsverordnung Inhalt und Form fest.
4
Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:
a. Datum jedes Einsatzes; b. Grund des Einsatzes; c. Auftraggeberin oder
Auftraggeber;
d. Signalement und Markierung des Hundes; e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.
5
Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.
Art. 77
Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.
Natur- und Heimatschutz 26
455.1
Art. 78
Meldung von Vorfällen 1
Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder b. ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2
Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
Art. 79
Überprüfung und Massnahmen 1
Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2
Das BVET legt die Modalitäten der Überprüfung fest.
3
Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
11. Abschnitt: Hauskatzen
Art. 80
1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
2
Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.
3
In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden.
4
In Gehegen gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen pro Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.
5
Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen gehalten werden.
12. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen
Art. 81
Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.
Tierschutzverordnung 27
455.1
2
Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen: a. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b. Bodenbeläge und Kotroste; c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d. Anbindevorrichtungen; e. Nester; f.
Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel; g. andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen.
3
Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.
4
Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.
Art. 82
Bewilligungsverfahren 1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BVET.
2
Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BVET oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BVET unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen.
3
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4
Das BVET erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
5
Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.
6
Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.
Art. 83
Kommission für Stalleinrichtungen 1
Das EVD wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschafterinnen und Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.
Natur- und Heimatschutz 28
455.1
2
Das EVD bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.
3
Das BVET kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BVET ihr vorlegt.
Art. 84
Bekanntgabe und Veröffentlichung 1
Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben.
2
Das BVET führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.
3
Das BVET kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.
4. Kapitel: Wildtiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 85
Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen 1
In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2
In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt. 3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt: a. Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen; b. sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel;
c. sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen- und Meeresschildkröten sowie Krokodile;
d. Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.
Tierschutzverordnung 29
455.1
Art. 86
Wildtierhybriden Den Wildtieren gleichgestellt sind: a. die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild- und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform; b. die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander;
c. die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren.
Art. 87
Fütterungsverbot In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.
Art. 88
Einfangen und Einsetzen von Wildtieren 1
Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. 2
Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.
3
Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.
2. Abschnitt: Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen
Art. 89
Privates Halten von Wildtieren Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: a. Säugetiere, ausgenommen einheimische Insektenfresser und Kleinnager; b. alle Beutelsäuger;
c. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere; d. Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradies-
Natur- und Heimatschutz 30
455.1
vögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel; Grosstrappen; Segler; e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen;
f. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten, Alligatorschildkröten, Schlangenhalsschildkröten, Pelomedusenschildkröte; alle Krokodilartigen (Crocodilia); grosse Leguane, Fidji-Leguan, Drusenköpfe, alle Chamäleons, alle Tejus, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Brückenechsen, Meerechsen, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen;
g. Goliathfrosch;
Riesensalamander;
Art. 90
Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
1
Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2
Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3
Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten Haltungsbecken in der Gastronomie und einzelne Aquarien.
Art. 91
Beizug von
Fachpersonen
In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss: a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen;
b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.
Tierschutzverordnung 31
455.1
Art. 92
Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege 1
Für Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.
2
Folgende Tierarten stellen besondere Ansprüche an die Haltung und Pflege: a. alle
Walartigen
(Cetacae), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;
b. alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten; c. Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire, alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen; d. alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;
e. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;
f. Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben ausgenommen Inkaseeschwalbe, Alken, Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;
g. alle Haie und Rochen; h. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (G. gigan- tea, nigra, sulcata) und Dipsochelys (D. sp.); alle Krokodilartigen (Crocodilia), Brückenechsen, Meerechsen; Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Galapagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane, Drusenköpfe; Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae); i. Goliathfrosch,
Riesensalamander.
Art. 93
Tierbestandeskontrolle 1 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen.
2
Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:
Natur- und Heimatschutz 32
455.1
a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).
3
Die Tierbestandeskontrolle für Fischhaltungsbetriebe ist nach Artikel 276 Absätze 2 und 3 TSV5 zu führen.
3. Abschnitt: Bewilligungen
Art. 94
Bewilligungsverfahren 1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu verwenden.
2
Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.
3
Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BVET.
Art. 95
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b.6 in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist; c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;
d. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege nach Artikel 195 erfüllt sind;
e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht; f.
für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.
5 SR
916.401
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
Tierschutzverordnung 33
455.1
2
Den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen müssen: a. Gehege für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; b. Gehege, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.
Art. 96
Bewilligung 1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt: a. zwei Jahre für private Tierhaltungen; b. zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen.
2
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4. Abschnitt: Fische und Panzerkrebse
Art. 97
Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen 1
Wer eine gewerbsmässige Speise- oder Besatzfischzucht oder die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.
2
Wer Speise- oder Besatzfische und Panzerkrebse fängt, markiert, züchtet, hält oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19937 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.
Art. 98
Haltung 1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt. 2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen. 3 Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.
4
Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.
7 SR 923.01
Natur- und Heimatschutz 34
455.1
Art. 99
Umgang 1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.
2
Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.
3
Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.
Art. 100
Fang 1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.
2
Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 19938 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.
3
Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.
4
Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.
5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe
Art. 101
Meldepflicht 1 Bei der kantonalen Behörde melden muss sich, wer: a. ein Tierheim betreibt; b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet; c. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält; d. gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist.
2
Für die Meldung ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu verwenden.
8 SR
923.01
Tierschutzverordnung 35
455.1
Art. 102
Anforderungen an das Betreuungspersonal von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren 1
In Tierheimen und gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2
In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen oder in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und nicht bewilligungspflichtigen Wildtieren, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist, genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.
3
Wer gewerbsmässig Tiere betreut, muss die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung nachweisen.
2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren
Art. 103
Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person: a. in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein;
b. im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20029 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine vom BVET anerkannte fachspezifische Weiterbildung;
c.10 in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196611 (TSG) betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen;
d. bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;
e. in Betrieben, die mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen handeln: eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.
Art. 104
Bewilligungspflicht 1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BVET an die kantonale Behörde zu richten.
9 SR
412.10
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
11 SR
916.40
Natur- und Heimatschutz 36
455.1
2
Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 TSV12 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Handel nach Artikel 34 Absatz 2 TSV ist keine Bewilligung nötig.
3
Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
4
Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.
Art. 105
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen;
b. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind; c. beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat;
d. bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig verletzt wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.
2
Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.
Art. 106
Bewilligung 1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.
2
Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.
3
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen; c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung; d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten;
e. Tierbestandeskontrolle.
12 SR
916.401
Tierschutzverordnung 37
455.1
4
Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich: a. Anforderungen an die Haltung; b. personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.
5
Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 107
Meldung wesentlicher
Änderungen
Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.
Art. 108
Tierbestandeskontrolle Tierhandlungen müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 2 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.
Art. 109
Haltebewilligung der erwerbenden Person Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese eine gültige Bewilligung nach Artikel 89 oder 106 vorweisen.
Art. 110
Altersgrenze für erwerbende Personen Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
Art. 111
Informationspflicht
Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 104 verfügen.
Natur- und Heimatschutz 38
455.1
6. Kapitel:
Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten 1. Abschnitt: Geltungsbereich, zulässige Abweichungen
Art. 112
Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für: a. Wirbeltiere; b. Panzerkrebse und Kopffüsser; c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen; d. Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.
Art. 113
Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.
2. Abschnitt: Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen Art 114 Leitung der
Versuchstierhaltung 1
Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein.
Die Stellvertretung ist zu regeln.
2
Die Leiterin oder der Leiter: a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen;
b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; d. ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich;
e. stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden.
Tierschutzverordnung 39
455.1
Art. 115
Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen 1
Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind: a. Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter; b. in Versuchstierhaltungen, in denen weder gentechnisch veränderte Tiere nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199913 noch Tiere mit besonderen Ansprüchen an Betreuung und Pflege erzeugt oder gehalten werden: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.
2
Die kantonale Behörde verordnet eine ergänzende Weiterbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.
Art. 116
Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen 1
In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.
2
Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199914 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
Art. 117
Anforderungen an Räume und Gehege 1
Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.
2
Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.
3
Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören.
4
Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:
a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;
13 SR
814.912
14 SR
814.912
Natur- und Heimatschutz 40
455.1
b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können.
Art. 118
Herkunft der Versuchstiere 1
Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.
2
Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.
3
Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.
4
Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.
Art. 119
Umgang mit den Versuchstieren 1
Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.
2
Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.
3
Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.
4
Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.
Art. 120
Markierung von Versuchstieren 1
Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.
2
Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.
Art. 121
Gesundheitsüberwachung In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.
Art. 122
Bewilligung für Versuchstierhaltungen 1
Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.
Tierschutzverordnung 41
455.1
2
Das Gesuch ist über das Informationssystem E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.
3
Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung; c. die personellen
Anforderungen;
d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.
4
Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.
5
Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere; c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere; d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle; f. gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.
6
Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden.
3. Abschnitt: Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten sowie Handel mit ihnen
Art. 123
Nachweis der gentechnischen Veränderung Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199915 gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.
15 SR
814.912
Natur- und Heimatschutz 42
455.1
Art. 124
Belastungserfassung 1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.
2
Das BVET legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren.
3
Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.
4
Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.
Art. 125
Belastungsmindernde Massnahmen
1
Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten.
2
Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.
Art. 126
Meldepflicht für belastete Linien und Stämme 1
Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden. 2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: a. Charakterisierung der Linie oder des Stamms; b. Dokumentation der Belastungsfassung; c. mögliche belastungsmindernde Massnahmen; d. Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.
Art. 127
Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme 1
Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.
Tierschutzverordnung 43
455.1
2
Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.
3
Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4
Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren.
4. Abschnitt: Durchführung von Tierversuchen
Art. 128
Anforderungen an Institute und Laboratorien 1
Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für: a. die Haltung der Tiere; b. die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen; c. die Entnahme von Proben und deren Auswertung; d. die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen; e. die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.
2
Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.
Art. 129
Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1
In Instituten und Laboratorien ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.
2
Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.
Art. 130
Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für: a. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen; b. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
Natur- und Heimatschutz 44
455.1
c. die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2; d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.
Art. 131
Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter: a. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung; b. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
c. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.
Art. 132
Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter 1
Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine tierversuchsorientierte Weiterbildung verfügen. Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.
2
Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
Art. 133
Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person 1
Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.
2
Sie:
a. übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere; b. kennt die Tierversuchsbewilligung.
Art. 134
Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen 1
Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
2
Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
Tierschutzverordnung 45
455.1
3
Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
Art. 135
Versuchsdurchführung 1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).
2
Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.
3
Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.
4
Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.
5
Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.
6
Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.
7
Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.
8
Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.
9
Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden.
Art. 136
Belastende Tierversuche
1
Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen: a. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird; b. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;
Natur- und Heimatschutz 46
455.1
c. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen; d. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können; e. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden; f.
Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird; g. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden; h. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
i. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;
j.
mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird; k. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist.
2
Das BVET legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.
Art. 137
Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen 1
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel: a.
in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht; b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.
2
Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.
3
Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.
4
Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass: a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird; b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.
Tierschutzverordnung 47
455.1
Art. 138
Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche 1
Unzulässig sind belastende Tierversuche: a. für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten; b. für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist; c. für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; d. zu militärischen Zwecken.
2
Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist unzulässig, auch zu Forschungszwecken, wenn die Tiere in folgenden Bereichen genutzt werden sollen:
a. als Heim-, Hobby- oder Sporttiere; b. als Arbeitstiere, wenn die Leistungssteigerung allein ökonomischen Zwecken dient;
c. als Nutztiere zur Lebensmittel- oder Güterproduktion, wenn dies allein der Luxusgüterproduktion dient.
5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen
Art. 139
Bewilligungsverfahren 1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.
2
Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet.
Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.
3
Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.
4
Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.
Natur- und Heimatschutz 48
455.1
Art. 140
Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche 1
Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn: a. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird; b. sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
c. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird; d. geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind; e. bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden; f. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind; g. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden; h. die personellen Anforderungen eingehalten werden; i. die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.
2
Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e-i die Bewilligungsvoraussetzungen.
Art. 141
Inhalt der Bewilligung für Tierversuche 1
Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.
2
Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.
3
Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:
a. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
b. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;
c. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung; d. personelle Anforderungen.
4
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a. Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere; b. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;
Tierschutzverordnung 49
455.1
c. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;
d. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier; e. Durchführung eines Vorversuchs; f.
Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch; g. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; h. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.
Art. 142
Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden 1
Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn: a. nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden; b. keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden; c. die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind; d. die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind;
e. die Anforderungen betreffend Versuchsleiterin oder -leiter und versuchsdurchführende Personen erfüllt sind; und
f.
Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden.
2
Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.
3
Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 122.
4
Das BVET bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentechnischen Methoden als anerkannt gelten.
6. Abschnitt: Dokumentation und Statistik
Art. 143
Tierbestandeskontrolle 1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:
a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl);
c. die allfällige Markierung.
Natur- und Heimatschutz 50
455.1
2
Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.
3
Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
Art. 144
Aufzeichnungen zum Tierversuch 1
Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe; b. versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
c. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art); d. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war; e. unerwünschte Ereignisse;
f.
Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate; g. Versuchsende
(Datum).
2
Die Aufzeichnungen müssen: a. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden; c. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.
Art. 145
Meldungen
1
Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche melden:
a. Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung; b. pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.
2
Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche für jeden Tierversuch melden: a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung; b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
Tierschutzverordnung 51
455.1
3
Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.
4
Die Kantone übermitteln dem BVET über das Informationssystem E-Tierversuche: a. fortlaufend die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122, die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchen; b. jeweils bis Ende April die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2; c.16 fortlaufend weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen.
5
Das BVET kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.
Art. 146
Register belasteter Linien und Stämme Das BVET führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.
Art. 147
Statistik 1 Das BVET führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.
2
Das BVET berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.
3
Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.
7. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche
Art. 148
Eidgenössische Kommission für Tierversuche 1
Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder.
Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone 16 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3953).
Natur- und Heimatschutz 52
455.1
sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.
2
Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium.
Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.
3
Das BVET kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.
4
Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.
5
Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.
Art. 149
Kantonale Kommissionen für Tierversuche 1
Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.
2
Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BVET veranstalteten Einführungskurs absolvieren.
3
Die Mitglieder müssen sich innerhalb von vier Jahren über vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich theoretische Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 ausweisen.
7. Kapitel: Tiertransporte 1. Abschnitt: Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport
Art. 150
Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals 1
In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.
2
Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.
Art. 151
Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter 1
Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:
Tierschutzverordnung 53
455.1
a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können; b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.
2
Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 152
Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer 1
Die Fahrerin oder der Fahrer muss: a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind; b. nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen;
c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten;
d. der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.
2
Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.
Art. 153
Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger 1
Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.
2
Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.
Art. 154
Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1
Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.
2
Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.
2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren
Art. 155
Auswahl der Tiere
1
Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.
Natur- und Heimatschutz 54
455.1
2
Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.
Art. 156
Vorbereitung der Tiere 1
Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.
2
Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.
Art. 157
Betreuung der Tiere
1
Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
2
Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.
3
Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.
4
Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
Art. 158
Trennen der Tiere
1
Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.
2
Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
Art. 159
Ein- und Ausladen der Tiere 1
Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.
2
Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.
3
Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.
Tierschutzverordnung 55
455.1
Art. 160
Umgang mit bestimmten Tierarten 1
Pferde, ausgenommen Jungtiere, müssen während des Transportes angebunden werden. Strickhalfter sind verboten.
2
Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.
3
Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.
4
Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung: a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und
b. spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Einund Auslad getroffen worden sind.
5
Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.
6
Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.
7
Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden.
8
Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.
9
Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.
Art. 161
Fahrweise 1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.
2
Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.
Art. 162
Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit 1
Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.
2
Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.
Natur- und Heimatschutz 56
455.1
3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter
Art. 163
Reinigung und Desinfektion Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.
Art. 164
Einstreumaterial Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.
Art. 165
Transportmittel 1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.
b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.
c. Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Artikel 159 Absatz 1 genügen.
d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können.
e. Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren.
f. Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen.
g. Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein.
Tierschutzverordnung 57
455.1
h. Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein.
i.
Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden.
j.
An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.
2
Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.
Art. 166
Beigeladene Waren
1
Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.
2
Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.
Art. 167
Transportbehälter 1 Transportbehälter müssen: a. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können; c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;
e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.
Natur- und Heimatschutz 58
455.1
2
Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.
3
Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind: a. allseitig einsehbare Behälter; b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.
4
Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.
Art. 168
Ausnahmen Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.
4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte
Art. 169
Kontrolle von Tiersendungen 1
Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.
2
Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.
3
Kontrollstellen, an denen Ein- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.
Art. 170
Bewilligung 1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.
2
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.
3
Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.
4
Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.
5
Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.
Tierschutzverordnung 59
455.1
Art. 171
Meldung von Verstössen Das BVET übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 200317 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.
Art. 172
Transportplan und Fahrtenbuch 1
Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BVET zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert.
2
Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 173
Besondere Ausrüstung
Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.
Art. 174
Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten 1
Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.
2
Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.
3
Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Pferde mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.
4
Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Absatz 1 nicht.
Art. 175
Durchfuhr von Tieren
Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz geführt werden.
17 SR
0.452
Natur- und Heimatschutz 60
455.1
Art. 176
Transport mit Flugzeugen Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA18 festgehalten sind, zu berücksichtigen.
8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 177
Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten 1
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
2
Schlachthofpersonal muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für: a. das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtanlagen;
b. die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen.
3
Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG19 als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit.
4
Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit.
Art. 178
Betäubungspflicht
1
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
2
Die Tötung eines Wirbeltiers ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen.
Art. 179
Tötungsmethoden
Das BVET kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.
18 Die Informationen können bezogen werden beim grenztierärztlichen Dienst an den Flughäfen Genf und Zürich oder beim BVET.
19 SR
412.10
Tierschutzverordnung 61
455.1
2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren
Art. 180
Anlieferung
1
Wird die Schlachttieruntersuchung in der Schlachtanlage durchgeführt, so untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.
2
In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person.
3
Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.
4
Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
5
Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.
Art. 181
Unterbringung
1
Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für Abkühlung der Tiere zu sorgen.
2
Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.
3
Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen.
4
Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern.
5
Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
6
Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.
7
Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
8
Pferde sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.
Natur- und Heimatschutz 62
455.1
Art. 182
Treiben
1
Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
2
Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3
Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.
4
Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.
Art. 183
Töten von Küken
1
Küken und Embryonen in Brutrückständen dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden, wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden.
2
Lebende Küken dürfen nicht aufeinander geschichtet werden.
3. Abschnitt: Betäubung und Entblutung der Tiere
Art. 184
Zulässige Betäubungsmethoden 1
Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für: a. Pferde:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; b. Rinder:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, - Elektrizität;
c. Schweine:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - Elektrizität, - Kohlendioxid-Gas; d. Schafe und Ziegen: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - Elektrizität; e. Kaninchen:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - stumpfe Schussschlagbetäubung, - Elektrizität; f. Geflügel:
- Elektrizität, - stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, - Bolzenschuss, - geeignete Gasmischung; g. Laufvögel:
- Bolzenschuss ins Gehirn, - Elektrizität;
Tierschutzverordnung 63
455.1
h. Zuchtschalenwild: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; i. Fische:
- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, - Genickbruch, - Elektrizität, - mechanische Zerstörung des Gehirns; j. Panzerkrebse
- Elektrizität, - mechanische Zerstörung des Gehirns.
2
Das BVET kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen.
Art. 185
Betäubung
1
Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
2
Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
3
Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel.
4
Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.
Art. 186
Betäubungsgeräte und -anlagen 1
Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
2
Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, so dass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
3
Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
Art. 187
Entblutung
1
Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
2
Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.
Natur- und Heimatschutz 64
455.1
3
Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
4
Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.
5
Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.
4. Abschnitt: Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben
Art. 188
1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.
2
Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 200520 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen.
3
Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.
9. Kapitel: Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 189
Zweck der Aus-, Weiter- und Fortbildung 1
Die Aus-, Weiter- und Fortbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.
2
Die Aus-, Weiter- und Fortbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.
Art. 190
Fortbildungspflicht, Weiterbildung
1
An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden: a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger; b. Versuchsleiterinnen und -leiter sowie versuchsdurchführende Personen; c. Personen, die vom BVET anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten.
2
An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich fortbilden: a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender 20 SR
817.190
Tierschutzverordnung 65
455.1
Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b. das Schlachthofpersonal, das Umgang mit lebenden Tieren in der Schlachtanlage hat.
3
Das EVD regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Fortbildung.
4
Es regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der tierversuchsorientierten Weiterbildung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter sowie die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.
Art. 191
Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung 1
Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.
2
Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat.
3
Die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.
2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen
Art. 192
Ausbildungstypen
1
Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten: a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine Berufsoder Hochschulausbildung mit einer fachspezifischen Weiterbildung;
b. eine vom BVET anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung; c. eine vom BVET anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
2
Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.
Art. 193
Ausbildungsnachweis 1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten: a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom;
Natur- und Heimatschutz 66
455.1
b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis.
2
Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der berufsunabhängigen Ausbildung, die berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.
3
Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.
4
Das BVET kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.
Art. 194
Landwirtschaftliche Berufe
1
Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: a. die Ausbildung als Landwirtin oder Landwirt mit eidgenössischem Berufsattest nach Artikel 37 oder mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG21;
b. die Ausbildung als Bäuerin oder Bauer mit einem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
c. eine Ausbildung in Agronomie mit Fachhochschulabschluss; d. eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
2
Der landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 gleichgestellt ist eine andere Berufsausbildung nach Artikel 37 oder 38 BBG ergänzt mit: a. einer innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Tierhaltung erfolgreich abgeschlossenen landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
Art. 195
Tierpflegeberufe Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit: a. einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG22; b. einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EVD vom 22. August 198623 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger; c. einem Fähigkeitsausweis des BVET, der vor 1998 ausgestellt wurde24.
21 SR
412.10
22 SR
412.10
23 [AS
1986 1511. AS 2008 4303 Art. 70] 24 Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (AS 1981 572).
Tierschutzverordnung 67
455.1
Art. 196
Fischereiberufe Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten: a. die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG25; b. die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
c. eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.
Art. 197
Fachspezifische berufsunabhängige
Ausbildung
1
Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2
Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3
Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
Art. 198
Ausbildung mit Sachkundenachweis 1
Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2
Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.
3
Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.
3. Abschnitt: Anerkennung und Organisation der Ausbildungen
Art. 199
Anerkennung durch das BVET und die kantonale Behörde 1
Das BVET anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b, die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b und veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.
2
Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.
25 SR
412.10
Natur- und Heimatschutz 68
455.1
3
Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.
4
Die kantonale Behörde anerkennt im Tierversuchsbereich die Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbildung.
Art. 200
Anerkennungskriterien und
Anerkennungsverfahren 1
Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BVET zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.
2
Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten.
3
Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.
Art. 201
Organisation der fachspezifischen Ausbildungen 1
Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungskurse für den Transport von Tieren.
2
Betriebe, die Tiere schlachten, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.
3
Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren und die Durchführung von Tierversuchen.
4
Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.
Art. 202
Prüfung 1 Die Ausbildung von Tiertransport- und von Schlachthofpersonal ist mit einer Prüfung abzuschliessen.
2
Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.
Tierschutzverordnung 69
455.1
4. Abschnitt: Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich Tierhaltung
Art. 203
Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern 1
Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.
2
Das BVET anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a. didaktisches und rechtliches Grundwissen; b. Grundlagen der Erwachsenenbildung; c. Kursorganisation.
3
Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
Art. 204
Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.
Art. 205
Anforderungen an Ausbildungsstätten Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von: a. einer öffentlich-rechtlichen Institution; b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation; c. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und dass eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199626 akkreditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt.
Art. 206
Anforderungen an Praktikumsbetriebe 1
Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum nach Artikel 198 Absatz 2 absolviert wird, muss über einen Bestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt.
2
Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.
26 SR
946.512
Natur- und Heimatschutz 70
455.1
10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug 1. Abschnitt: Aufgaben des BVET
Art. 207
Forschung Das BVET beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren.
Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.
Art. 208
Aufsicht, Ausbildung und Information 1
Das BVET sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone.
2
Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.
Art. 209
Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem 1
Das BVET kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
2
Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG27 einzugeben.28 3 Es erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.
4
Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche und Meldungen sieht folgende Angaben vor:
a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Adresse und Zweck der Tierhaltung; c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;
d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f.
Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere.
27 SR
916.40
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
Tierschutzverordnung 71
455.1
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 210
Kantonale Vollzugsorgane
1
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.
2
Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen ein. Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung vom 24. Januar 200729 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.
Art. 211
Kaution 1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.
2
Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.
Art. 212
Verweigerung und Entzug von Bewilligungen 1
Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.
2
Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
3
Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.
a30 Eingabe von Tierhalteverboten ins Informationssystem Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG31 eingegeben werden.
b32 Mitteilung kantonaler Strafentscheide Die kantonalen Behörden teilen dem BVET sämtliche Strafentscheide und Einstellungsverfügungen mit, die nach der Tierschutzgesetzgebung ergangen sind.
29 SR
916.402
30 Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5589).
31 SR
916.40
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5001).
Natur- und Heimatschutz 72
455.1
3. Abschnitt: Kontrollen
Art. 213
Landwirtschaftliche Tierhaltungen
1
Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, wie folgt kontrolliert werden: a. mindestens alle vier Jahre; b. zusätzlich 2 Prozent der Betriebe pro Jahr, risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; und c. die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden.
2
Die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der Verordnung vom 14. November 200733 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben.
3
Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BVET einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Massnahmen.
4
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG34 eingegeben werden.
5
Private Dritte dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach ISO/IEC 17020 für den betreffenden Geltungsbereich akkreditiert worden sind.
Art. 214
Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
Art. 215
Tierhandlungen, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime 1
Die kantonale Behörde kontrolliert Tierhandlungen mindestens einmal jährlich.
Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.
33 SR 910.15 34 SR
916.40
Tierschutzverordnung 73
455.1
2
Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Art. 216
Versuchstierhaltungen und Tierversuche 1
Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.
2
Die Kontrollen umfassen namentlich: a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur; c. die personellen
Voraussetzungen;
d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.
3
Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.
4
Die Kontrollen umfassen namentlich: a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
b. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung; d. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung; e. die personellen
Voraussetzungen.
Art. 217
Tiertransporte Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.
Art. 218
Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.
Natur- und Heimatschutz 74
455.1
4. Abschnitt: Kantonale Gebühren
Art. 219
Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben: Fr.
a. Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand 100.- bis 5000.b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben
nach Zeitaufwand
c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht nach
Zeitaufwand
11. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 220
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.
2. Abschnitt: Übergangs- und Ausnahmebestimmungen
Art. 221
Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 200135 Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.
Art. 222
Ausnahmebestimmungen 1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.
2
Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Pferden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.36 35 AS
2001 2063
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
Tierschutzverordnung 75
455.1
3
Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.
4
Personen, die am 1. September 2008 nachweislich einen Hund hielten, sind vom Sachkundenachweis nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 befreit.
Art. 223
Übergangsbestimmungen für Tierversuche 1
Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.
2
Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.
3
Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.
Art. 224
Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.
Art. 225
Weitere Übergangsbestimmungen Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 226
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft.
2
Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b-d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Natur- und Heimatschutz 76
455.1
Anhang 1
37
(Art. 10)
Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden de r Ecken
oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.
Rinder
Tabelle 1
Tierkategorie
Kälber
Jungtiere
Kühe und hochträchtige Erstkalbende 1
m
it Widerristhöhe von bis
2 W
oche
n
bis 3 W
oche
n
4 W
oche
n bis
4 M
onate
bis 200 kg
200-300 kg
300-400 kg
über 400 kg
125 ± 5 cm
135 ± 5 cm
145 ± 5 cm
1
A
nbindehaltun g2
11 Stand
pla
tz
br
ei
te
, p
ro Tie
r cm
-
70
80
90
100
100
3 110
3
120
3
12 Stand
pla
tzlä
ng
e
121
bei
Kurzstan
d4
cm
-
120
130
145
155 165
3 185
3, 5
195
3
122
bei Mittellan
gstan
d cm
-
-
-
180
3 200
3
240
3
2
B
oxenhaltun
g
21
Breite
cm
85
-
-
-
-
22 Län
ge cm
130
-
-
-
-
37
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009, in Kra
ft se
it 1
. Mä
rz
2
009
(AS
2009
565).
Tierschutzverordnung 77
455.1
Tierkategorie
Kälber
Jungtiere
Kühe und hochträchtige Erstkalbende 1
m
it Widerristhöhe von bis
2 W
oche
n
bis 3 W
oche
n
4 W
oche
n bis
4 M
onate
bis 200 kg
200-300 kg
300-400 kg
über 400 kg
125 ± 5 cm
135 ± 5 cm
145 ± 5 cm
3 Gru
pp
enhalt
un
g im
Lau
fstall
31
Fläche des einges
treut
en L
iegeber
ei
chs
in S
ystemen ohne Lie
geboxen,
pro Tie
r
m
2
- 1,0
6 1,2-1,5
7 1,8
8 2,0
8 2,5
8 3,0
8
4,0
3 4,5
3 5,0
3
32
L
ie
geboxen
321 Boxenbreite,
pro Tie
r cm
-
70
80
90
100
110
3 120
3
125
3
322 Boxenlän
ge wandständi
g cm
-
160
190
210
240 230
3 240
3
260
3
323 Boxenlän
ge
ge
genständi
g cm
-
150
180
200
220 200
3 220
3
235
3
33 Fress
pla
tz
br
ei
te
, p
ro Tie
r cm
-
-
-
65
9
72
9
78
9
34 Fress
platztiefe einschliesslich Lauf gan
g10
cm
-
-
-
290
11
320
11
330
11
35 Lauf
gan
g hi
nter
B
oxenrei
he
10
cm
-
-
-
220
12
240
12
260
12
Anmerkungen zu Ta belle 1 - Rinder 1 Als
hochträchti
g
gelten Kühe und Erstkalbende in den letz ten beiden Monaten vor dem Abkalben.
2
Am 1. September
2008 ber
eits be
stehende Ställe für Milchk ühe im Sömmerungsgebiet müssen eine Standplatzbreite
von 99 cm und ei
ne Standplatzlänge im Kurzstand von 152 cm oder im Mitt ellangstand von 185 cm auf weisen. In Ställen, die diese Aus nahmeregelung beans
pruchen, dürfen
die Tier
e in der
R
egel
nicht l
än
ger
al
s acht Stunden t
äg
lich
gehalten werden.
3
Die Masse für Milchkühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120-150 cm.
Für gr
öss
er
e Ti
ere si
nd die Abmes
sungen entsprechend zu ver
gr
öss
ern;
für kleinere Tiere dürfen sie angeme ssen r
eduziert
wer
den. Di
e Mass
e f
ür
Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm
und
145 cm ± 5 cm gelten für neu
eingerichtete St
älle s
owi
e f
ür Ställ
e, di
e eine Über
gangsfrist
von
5 J
ahren zur
Anpassung von An
bindeplätzen un
d Liegeboxen nac
h Anhang 5 Ziffer 48 beans
pruchen können.
Natur- und Heimatschutz 78
455.1
4
Beim Kurzstand muss der Raum über der Kr ippe den Tieren zum
Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fres se
n j
eder
zeit
zu
r Verfügung ste
hen. Die Gestaltung der Kri
pp
e muss artt
yp
ische Bewe
gun
gsabläuf
e und ei
ne un
gehinderte Futteraufnahme ermö glichen.
5
Gilt für am 1. September 2008 bestehende Ställe mit einer bew illigten Anbindevorrichtung und fü r Ställe mit neu eingerichteten Anbindevorrichtungen sowie für St
älle, di
e eine Über
gangsfrist
von 5 Jahren zur Anpassung vo n Anbi
ndeplät
zen und
Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beansp
ruchen können. Für übrige Ställe
gilt eine minimale Stand pla
tz
lä
ng
e von 165 cm.
6
Die B
uchtenfl
äche muss i
m
Minimum 2,0 m
2 aufweisen.
7
Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenflä che muss im Minimum 2,4 -3,0 m
2
auf
w
eis
en.
8
Die Liegefläche darf um höchsten s 1
0 Proz
en
t v
erk
le
in
er
t we
rde
n, wenn den Tieren zusätzlich ei n dauernd zugängl
ich
er Be
re
ic
h z
ur Verfügung steht, de
r minde
sten
s so
g
ro
ss ist
wie di
e L
ie
gefläche.
9
Gilt für neu ein
ger
icht
ete Fr
ess
plätze.
10
Sofern in einem bestehenden Sta ll neu ei
n L
aufst
all ei
ngeri
cht
et wird, si
nd maxima
l 40 cm klei
ner
e Mass
e möglich, sof
er
n die B
oxenabtrennungen nicht bis zur
K
otk
an
te re
ic
hen
, d
er
betr
effende L
auf
gan
g kei
ne Sack
gass
e i
st und ander
e Aus
w
ei
chflächen vorhanden sind.
11
Gilt für neu ein
ger
icht
ete Fr
ess
platzbereiche.
12
Gilt für neu ein
ger
icht
ete L
auf
gän
ge.
Rinder auf vollperforierten Böden Tabelle 2
Tierkategorie
Jungtiere
bis 200 kg
200-250 kg
250350 kg
350-450 kg
über 450 kg
1 Gru
pp
enhalt
un
g im
Lau
fstall
11 Bodenfläche
bei
voll
perf
ori
erten Böden,
pro
Tie
r m
2 1,8
2,0
2,3
2,5
3,0
Tierschutzverordnung 79
455.1
Schweine (ausgenommen Minipigs) Tabelle 3
Tierkategorie
abgesetzte
Ferkel
Schweine
1
Sauen
Zuc
hteber
bis 15 kg
15-25 kg
25-60 kg
60-85 kg
85-110
kg 110-160
kg
1
F
ressplat
z
11 Fress
pla
tz
br
ei
te
p
ro
Tie
r b
ei Gru
pp
enhaltun
g cm
12
18
27
30
33
36
45
2, 3
2
B
odenflächen
21 Kastenstände,
Fresslie
gebuchten cm
-
-
- 65×190
4
22 Gan
gbreite bei Fresslie gebuchten
cm
-
-
- 180
23 Fressstände,
verschliessba
r
cm
-
-
- 45×160
3
L
iegefläche
31 Gesamtfläche
pro Tie
r5
m
2 0,20
0,35
0,60
0,75
0,90 1,65
2,5
6 6
7
32 davon
Lie
gefläche
pro
Tie
r8
m
2 0,15
0,25
0,40
0,50
0,60 0,95
- 3
321
bis 6 Tiere
m
2
-
-
- 1,2
9
322 7
-20 Tiere
m
2
-
-
- 1,1
9
323
über 20 Tiere
m
2
-
-
- 1,0
9
4
Am 1. Juli 1997 best ehende Abferkelbuchten m
2
-
-
- 3,5
10
5
N
ach dem 1. Juli 1997 ein geri
chtet
e Abf
er
kelbucht
en
m
2
-
-
- 4,5
11
6
N
eu ein
gericht
ete Abf
er
kel
buchten
m
2
-
-
- 5,5
11
Natur- und Heimatschutz 80
455.1
Anmerkungen zu Tabe lle 3 - Schw
ei
ne (aus
genommen Minipi gs
)
1 Dies
e
M
ass
e
gelten für Schweine, die in Gru pp
en von ausschliesslich gleichaltri
gen Tieren
gehalten werden.
2
Für am 1. Se
ptember 2008 bestehende Fress plätze
genü
gen 40 cm.
3
Bei der Verwendung von Abschrank ungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betra gen.
4
Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf
60 cm × 180 cm ver
kl
einert
sei
n. F
alls die Kast
enstände i
n Abf
er
kel
buchten in der Breite und der Län
ge ni
cht
verst
ellbar sind, müss
en
si
e 65 cm × 190 cm aufweisen.
5
Werden Tiere in St
ällen mit Tiefstreu gehalten, so ist
die Bodenfläche an
gemessen zu ver
grö
sse
rn.
6
Für am 1. Se
ptember 2008 bestehende Gru pp
enhaltun
gen
genü
gen 2 m
2
pro
Tie
r.
7
Eine Buchtens
eite mus
s mindest
ens 2 m lan
g sein.
8
Bei den Anf
an
gs
gewichten dar
f die Lie
gefl
äche mit vers
chi
ebbaren Wänden ver
klei
nert wer
den.
9
Eine Seit
e der
Lie
gefl
äche mus
s bei
neu ei
ng
ericht
eten Li
eg
ef
lä
che
n m
in
de
ste
ns 2
m
b
re
it se
in
.
10
Davon müss
en mi
ndest
ens 1,6 m
2 fester B
oden im Lie
geberei
ch von S
au und F
er
kel
n s
ei
n.
11
Davon müss
en mi
ndest
ens 2,25 m
2 dem Li
egeber
eich von S
au und F
er
keln zug
eordnet sein. In nach de m 31. Oktober 2005 einger ic
htet
en Abf
er
kel
bucht
en
muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zu sammenhängende Liegefläche von mindestens 1,2 m
2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer
Mindestlänge von 125 cm vo rhanden sein. Die Mindestbre ite von Abferkelbuch
ten muss 150 cm betragen. Bu chten, die schmaler als 1 70 cm si
nd, dürfen i
n
den hi
nteren 150 cm der
B
ucht
keine Einri
cht
un
gen aufweisen.
Tierschutzverordnung 81
455.1
Schafe
Tabelle 4
Tierkategorie
Lämmer
Jungtiere
Schafe
1 Widder
und
Schafe
1 ohne Läm
m
er
Schafe
1 mit L
ämmern
2
bis 20 kg
20-50 kg
50-70 kg
70-90 kg
über 90 kg
70-90 kg
über 90 kg
1
H
alt
un
g in Einzelboxen 11 Boxenfläche,
pro
Tie
r m
2
-
2,0
2,0
2,5
2,5
3,0
2
L
au
fst
all
halt
un
g
21 Fress
pla
tz
br
ei
te
, p
ro Tie
r3
cm
20
30
35
40
50
60
70
22 Buchtenfläche,
pro
Tie
r m
2
0,3
4
0,6
1,0
1,2
1,5
1,5
5
1,8
5
Anmerkungen zu Ta belle 4 - Schafe 1
Bei weiblichen Schafen ist das Gewicht bei Nichtträchti gkeit mass
gebend.
2 Die
Abmessun
gen
gelten f
ür Schaf
e mit Lämmer
n bis
20 k
g.
3
Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.
4
Die B
uchtenfl
äche muss mi
ndest
ens 1 m
2
au
fwe
ise
n.
5
Gilt auch für kurzfristi g se
parierte Mutterschafe mit Lämmern.
Natur- und Heimatschutz 82
455.1
Ziegen
Tabelle 5
Tierkategorie
Zicklein
Ziegen
1 und Zwergziegen
Ziegen
1 und B
öcke
bis 12 kg
12-22 kg
2340 kg
40-70 kg
über 70 kg
1
A
nbindehaltun g
11 Stand
pla
tz
br
ei
te
p
ro
Tie
r
cm
-
40
50 60
12 Stand
pla
tz
län
ge
2 cm
-
75
95 95
2
H
alt
un
g in Einzelboxen 21 Boxenfläche
m
2
-
2,0
3,0
3,5
3
L
au
fst
all
halt
un
g
31 Fress
pla
tz
br
ei
te
p
ro
Tie
r cm
15
20
30
35
40
32 Anzahl
(n
) Fress
plätze
pro
Tie
r fü
r
321 Gru
pp
en bis 15 Tiere
n
1
1
1,1
1,25
1,25
322 Gru
pp
en über 15 Tiere;
f
ür
jedes weitere Tie
r
n
1 1 1
1
1
33 Buchtenfläche
pro Tie
r3
331 Gru
pp
en bis 15 Ti
ere
m
2
0,3
4
0,5
1,2
1,7
2,2
332 Gru
pp
en über 15 Tiere;
f
ür
jedes weitere Tie
r m
2
0,2
0,4
1,0
1,5
2,0
Anmerkungen zu Ta belle 5 - Ziegen 1
Bei weiblichen Zie
gen ist das Gewicht bei Nichtträchti gkeit mass
gebend.
2 Die
St
and
plätze dürfen auf der vor geschriebenen Mindestlän ge nicht
perforiert sein.
3
Mindestens 75 Prozent müssen Lie gefläche sein. Von erhöht an gebrachten Lie
genischen können 80 Prozent der Fläche an die Lie gefläche an
gerechnet werden.
4
Die B
uchtenfl
äche muss i
m
Minimum 1 m
2 aufweisen.
Tierschutzverordnung 83
455.1
Lamas und Alpakas Tabelle 6
Tierkategorie
adulte
Tiere
1
1
F
läche Gehe
ge
11 Gru
pp
en bis 6 Ti
er
e,
pro
Tie
r m
2
250
12 Gru
pp
en über 6 Ti
ere;
f
ür
jedes weitere Tie
r m
2
30
2 Gru
pp
enhalt
un
g
21
Fläche Unterstand oder Stall, pro
Tier
m
2
2
3
E
inzelhaltun
g
31
Fläche Unterstand oder Stall m
2
4
Anmerkungen zu Tabelle 6 - Lama s und Alpakas
1
Dazu dürfen im selben Gehe ge die Nachzuchten bis zum Alter von sechs Monaten gehalten werden.
Natur- und Heimatschutz 84
455.1
Pferde
Tabelle 7
Tierkategorie
Pferd
Widerristhöhe
<120 cm
120-134 cm
134-148
cm
148-162 cm
162-175 cm
>175 cm
1
F
läche
pro P
fer
d
11 Einzel
box
1, 2
oder
Einr
aum
gru
pp
enbox
1, 3, 4
m
2
5,5
7
8
9
10,5
12
12 Toleranzwert
5 m
2
-
7
8
9
10,5
13 Lie
gefläche im Mehrraumlaufstall 1,
3, 4, 6
m
2
4
4,5
5,5
6
7,5
8
2
R
aumhöhe im Bereich der P ferde
21
Mindest
höhe
m
1,8
1,9
2,1
2,3
2,5
2,5
22 Toleranzwert
5 m
-
2,0
2,2
2,2
2,2
3
A
usl
au
ff
läche
3, 7
pro P
fer
d
31
permanent vom Stall aus zu gän
glich, Mindestfläche m
2
12
14
16
20
24
24
32
nicht an Stall an
grenzend, Mindestfläche m
2
18
21
24
30
36
36
4 Em
pfohl
ene Fl
äche
8
pro
Pfe
rd
m
2
150
150
150
150 150 150
Tierschutzverordnung 85
455.1
Anmerkungen zu Ta belle 7 - Pferde 1
Für Stuten mit Fohlen, die älter al s zwei Monate sind, muss die Fläc he um mindestens 30 Prozent ver grössert sein. Dies
gilt auch für Abfohl boxen.
2
Die B
reit
e von Ei
nzel
boxen muss mi
ndes
tens 1,5 mal die Widerristhöhe betra gen.
3
Bei f
ünf und mehr
g
ut vert
rä
glichen Pferden kann die Ge sa
mt
fl
äche um maximal 20 Prozent ver kl
ei
nert
wer
den.
4
Es müssen Ausw
eich- und Rückzu
gsmö
gli
chkeit
en ei
ng
erichtet sein, aus
ge
no
m
men
fü
r Ju
ngp
ferde.
5
Am 1. September 2008 bestehen de Stallungen, die die Toleranzwer te erfüllen, müssen nicht angepas st werden. Muss ein Stall wege n Unter
schr
eiten ei
nes
Toleranzwertes an
ge
passt wer
den, s
o blei
bt der Ans
pruch auf den anderen To le
ra
nzwert er
halt
en.
6 Lie
gebereich und Auslauf müssen ständi g über einen breiten Durch gan
g oder über zwei schmalere Durch gän
ge err
ei
chbar s
ei
n.
7 Bei
Jun
gp
ferde
gru
pp
en von 2
-5 Tieren ents
pricht
di
e Mindest
auslauffl
äche der
jeni
gen
fü
r 5
Jun
gp
fe
rde
.
8
Für einen nicht an den Stall an grenzenden, reversibel wettertaugl ich eingerichteten Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 80 0 m
2 , auch wenn mehr als 5 Pf
erde
gehalten werden. Bei Gru pp
enlaufställen mit
per
manent zu
gän
glichem Ausl
auf werden ab dem se chsten Pferd zusätzlich 75 m 2
je Pf
erd em
pfoh
len
.
Natur- und Heimatschutz 86
455.1
Hauskaninchen Tabelle 8
Tierkategorie
Adulte
Kaninchen
1,
2
bis 2,3 kg
2,3-3,
5 kg
3,5-5,
5 kg
>5,5 kg
1 Gehe
ge ohne erhöhte Flächen: 11 Bodenfläche
3 cm
2
3400
4800
7200 9300
12 Höhe
4
cm
40
50
60
60
2 Gehe
ge mit erhöhten Flächen: 21 Gesamtfläche
3
(Bodenfläche und erhöhte Fläche ) cm
2
2800
4000
6000 7800
22
davon Bodenfläche minimal cm
2
2000
2800
4200 5400
23 Höhe
4
cm
40
50
60
60
3
zusätzliche Fläche für N
es
tkamme
r
cm
2
800
1000
1000
1200
Tierkategorie
Jungtiere a
b Absetzen bis Geschlechtsreife wie
Adulte
4 Gehe
ge
flächen und -höhen 41 Maxi
mal
e
Anzahl
(n
) Jun
gtiere auf dieser Fläche n
3
3
4
5
42 Für
jedes
weit
er
e J
un
gtier bis 1,5 k
g Kör
per
gewicht
5, 6
421 in
Gru
pp
en bis
40 Tier
e
cm
2
1000
422 in
Gru
pp
en über 40 Tiere
cm
2
800
43 Für
jedes
weit
er
e J
un
gtier ab 1,5 k
g Kör
per
gewicht
5, 6
431 in
Gru
pp
en bis
40 Tier
e
cm
2
1500
432 in
Gru
pp
en über 40 Tiere
cm
2
1200
Tierschutzverordnung 87
455.1
Anmerkungen zu Tabe lle 8 - Hauskaninchen 1
Zibben mit Jungen bis etwa zum 35. Alterstag, Rammler, Zibben ohne J
unge. Auf der
doppelt
en Mi
ndestfläche (Doppelbox) kann die Zibbe mit ihren Jungen bis zu deren 56. Altersta g
gehalten wer
den.
2
N
icht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige , die vor dem 1. Dezember 19 91 gebaut wurden, w
enn sie mehr als 85 Prozent der Bode nfläche nach Tabelle 8 Ziffe
r 11
a
ufwe
isen
.
3
Auf
di
es
er Fläche dürf
en ei
n oder zwei vertr
äg
liche, aus
gewachsene Tiere ohne Jun ge
gehalten werden.
4
Diese Höhe muss auf mindestens 35 Pr ozent der Gesamtfläch e vorhanden sein.
5
Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren mu ss
der
B
erei
ch für den R
ückzug der
Tiere vo
n mehr
er
en S
eiten zugänglich s
ein, und bei
G
ruppen von mehr als zehn Tieren muss di
eser unterteilt werden.
6
Für die mit der Zibbe vom 36. bz w. vom 57. Alterstag (si ehe Anmerkung 1) bis zur Geschlecht sreife gehaltenen Jungtiere gelten die in Tabelle 8 Ziffern 42 und 43 auf
geführten Mindestflächen.
Natur- und Heimatschutz 88
455.1
Hausgeflügel Tabelle 9
Tab. 9-1
Haushühner
Tierkategorie
Küken
Jungtiere
Legehennen, Zuchttiere Masttiere
Lebe
nsw
oche
bis Ende 10
ab 11. bis Ende 18.
ab 19.
1 Stall
einri
cht
un
gen
11 Fütterun
gsund T
ränkeei
nr
icht
un
gen,
pro
Tie
r
111 Fress
platzlän
ge am Tr
og
bei manueller Fütterun g
cm
3
10
16
112 Fress
platzlän
ge am Tr
og
oder Band bei mech
anischer Fütterun
g
cm
3
6
8
2
1
113
Futterrinne am Rundautoma ten
cm
2
3
3
1,5
1
114
Tränkri
nnens
eite
cm
1
2
2,5
1
1
115
Tränkrinne an der Rundtränke cm
1
1,5
1,5
1
1
116 Trinkni
pp
el
, 1 Ni
pp
el
pro
(
n)
Ti
er
e, mindest
ens 2
je Haltun
gseinheit
n
15
15
15
15
1
117 Cu
ptränken mit offenem Wasse r2
, 1 Tränke
pro
(n
) Tiere
n
30
25
25
30
12 Sitzst
an
gen
121 Sitzstan
genl
än
ge,
pro
Tie
r
cm
8
11
14
122 horizont
aler
Sitzst
an
genabstan
d3
cm
25
25
30
13
E
iabl
ag
e
131
Einzel
nester: 1 Nest
pro
(
n)
Tiere
Tiere
-
5
132
Fläche in Gru
pp
enneste
r4
: 1 m
2
pro
(n
) Tiere
Tiere
-
100
14
B
eg
ehbare Flächen 5
141
freie Höhe über Fläche 6
cm
50
50
50
50
1
142
Mindest
breite
cm
30
30
30
30
143 maximale
Bodennei
gun
g
%
12
12
12
0
Tierschutzverordnung 89
455.1
Tab. 9-1
Haushühner
Tierkategorie
Küken
Jungtiere
Lege
hennen und Zuchttiere Masttiere
Lebe
nsw
oche
bis Ende 10.
ab
11. bis Ende 18.
bis 2 kg
über 2 kg
2
B
eg
ehbare Fläche je Tie
r7
in Haltun
gen mi
t
21
bis 150 T
iere:
Anzahl
(n
) Ti
er
e/
m
2
n 14
9,3
7
6
22
mehr als
150 Ti
er
e:
Anzahl (
n) Ti
er
e/
m
2 n
15
(m
2 Gitterfläche x 16,4 Tiere) + (m
2
Einstreufläche x 10,3 Tiere )
(m
2 Gitterfläche x 12,5 Tiere) + ½ x
(m
2 Einstr
euf
läche x 7 Tier
e)
3
B
eg
ehbare Fläche je Tie
r7
in Haltun
gseinhei
ten
8 mi
t
31
bis 20 Ti
ere:
Bele
gun
gs
gewicht/
m
2
kg
-
- 15
32 21
-40 Ti
ere:
Bele
gun
gs
gewicht/
m
2
kg
-
- 20
33 41
-80 Ti
ere:
Bele
gun
gs
gewicht/
m
2
kg
-
- 25
34
über 80 Tiere:
Bele
gun
gs
gewicht/
m
2
kg
-
- 30
4
B
eg
ehbare Flächen für
M
astelt
er
n,
je Tie
r
cm
2
-
1400
Anmerkungen zu Tabe
lle 9-1 - Haushühner 1 Dies
e
W
erte
gelten für Masttiere mit einem Gewicht über 2 k g. Für
kl
ei
ner
e Tier
e können sie an
gemessen reduziert werden.
2 Für
grössere Cu
ptränken kann das BVET im Rahmen des Bewilli
gun
gsve
rfa
hren
s fü
r Sta
lle
in
rich
tun
gen nach Artikel 82 Absatz 5 höhere Tierzahlen bewilli gen
3 Achsmass.
4 Pro
Gru
pp
ennest sind mehrere Nestöffnun gen vorzusehen, sofern di e Nester ni
cht
mit Vor
hän
gen versehen sind.
5 Auf
be
gehbaren Flächen darf de r Kot nicht offen lie gen bleiben.
6 Für
Volierenaufbauten
kann
das BVET im Rahmen des Bewilli gun
gsve
rfa
hren
s fü
r Sta
lle
in
rich
tun
gen nach Artikel
82 Absatz 5
geri
ng
ere Höhen bewilli
gen.
7
Die kl
einste Halt
ungsei
nhei
t im Ti
er
ver
such
muss mindestens folgen de Kriterien erfüllen: Grundfläche 4000 cm
2 für maximal 2 Ti
ere;
Höhe 80 cm; Einst
reubereich 1/3 der Fläche; erhöhte Sitzstan gen.
8
Werden für Masttiere erhöhte Sitz gel
eg
enheiten an
geboten, s
o kann das
B
V
ET die Bes
atzdi
cht
enre
gelun
g an
gemess
en an
pass
en.
Natur- und Heimatschutz 90
455.1
Tab. 9-2
Haustruten
Bis Ende 6.
Lebens
wo
che Ab
7.
Lebe
nsw
oche
1
B
es
atzdi
chte
32 k
g
pro m
2 36,5
kg
p
ro m
2
Tab. 9-3
Haustaube
n
Tiere
in
der
Zuchtperiode
Zusätzliche
Anf
orderunge
n
Erstes Paar
Pro zusätzlichem Paar 1
M
indest
fläche
1, 2
11 Innen
gehe
ge
3, 4
m
2
0,5 0,5
5
2 Nest
er
(z
.B. To
nsch
al
e)
oder
ei
n
genü
gend
grosses Nest
12 Aussengehege
6, 7
falls kein Freiflug möglich m
2
75 % des Innengeheges 6
1,5
Das Aussengehege muss eine Mindestlänge von 3,0 m, eine Mi
ndestbr
eit
e von 1 m un
d eine Mindesthöhe von 1,8 m auf
w
eisen
Anmerkungen zu Tabe lle 9-3 - Haustauben 1 Die
Mi
ndestflächen
gelten für die Zucht paa
re
u
nd
ih
re
Jun
gen bis zum Absetzen.
2
Bei der Haltun
g von adult
en Tier
en auss
er
halb der
Z
ucht
periode und von Jun gtieren kann die Besatzdichte um 50 % erhöht werden.
3 Bei
tä
glichem Freiflu
g: Fläche Innen
gehe
ge in m
2 + 50 %; Aussen
gehe
ge nicht notwendi
g.
4 Bei
permanentem Freiflu g im
g
anzen Lichtta
g: Besatzdichte im Innen gehe
ge + 25 %; Aussen
gehe
ge nicht notwendi
g.
5 0,4
m
2 für kleine Rassen.
6 Das
Aussen
gehe
ge ist den
ganzen Lichtta
g zu
gän
glich.
7 Auch
im
Aussen
gehe
ge müssen dem Alter und dem Ver
halten der
Tiere an
ge
passt
e erhöht
e Sitz
gel
eg
enheiten auf verschiedenen Höhen vorhanden sein.
Tierschutzverordnung 91
455.1
Haushunde
Tabelle 10
Adulte
Hunde
bis 20 kg
20-45 kg
über 45 kg
1
B
oxe
1
11
Höhe
m
2
2
2
12
Grundfläche für 2 Hunde m
2
4 8
10
13 Grundfläche
für
jeden weiteren Hun
d m
2
2 4
5
2
Z
win
ge
r2
21
Höhe
m
1,8
1,8
1,8
22
Grundfläche für 1 Hund m
2
6 8
10
23
Grundfläche für 2 Hunde m
2 10
13
16
24 Grundfläche
für
jeden weiteren Hun
d m
2
3 4
6
Anmerkungen zu Tabe lle 10 - Haushunde 1
Für Hunde, die in keine Gruppe eingegliedert werden k önnen oder sich mit kein em Artgenossen vertragen, ist die Mindestboxenflä che f
ür zwei Hunde ei
nzuhalt
en.
2
Soll eine Hündin mit einem Körper gewicht von weniger als 20 kg bz w. zwischen 20 und 45 kg bzw. vo n mehr als 45 kg mit ihrem Wu rf im Zwinger gehalten we
rde
n, so
mu
ss ihr b
is zum Abse
tz
en
z
usä
tz
lic
h zu
r Zwin
gerfläche eine frei zu gän
gliche Boxe von 2 m 2
bzw. 4 m
2
bzw. 5 m
2 an
gebot
en wer
den.
Natur- und Heimatschutz 92
455.1
Hauskatzen
Tabelle 11
Adulte
Katzen
Zusätzliche
Anforderungen
1
H
alt
un
gseinhei
t1, 2
11 Höhe
m
2,0
E
rhöht
e
Ruhefl
ächen,
Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kr
atzgelegenheit
en, Beschäftigungsmöglichkeit
en, pr
o Kat
ze eine Kotschal
e
12 Grundfläche
3 für bis zu 4 Katzen m
2 7,0
13 Grundfläche
für
jede weitere Katze
m
2 1,7
Anmerkungen zu Tabe lle 11- Hauskatzen 1 An
ge
geben ist die höchstzulässi ge Anzahl Katzen
pro Flächeneinheit. Da zu dürfen die Jun
gtie
re
b
is zu
m Ab
se
tze
n
gehalten werden.
2
Vor
über
gehende E
inzelhalt
ung währ
end maxi
mal 3 W
ochen:
1 m
2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m 2 Gr
undfl
äche.
Höhe von 1 m über mindestens 35 Prozent der Grundfläche.
3
Das Verhältnis Län
ge zu Breite darf
höchst
ens 2:
1 bet
ra
gen.
Tierschutzverordnung 93
455.1
Anhang 2
38
(Art. 10)
Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung) Vorbemerkungen A.
Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässi ge Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sei n, wenn
weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen n icht
vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurz fristige Haltung von Tieren verwendet werden.
B.
Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalt
en
wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere.
C.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und
Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehe gemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die weiteren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind en tsprechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» nach di esem
Anhang dazuzuzählen.
D.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem
grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.
E.
Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigke it, Temperatur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ans prüche zu
berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden.
38
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009, in Kra
ft se
it 1
. Mä
rz
2
009
(AS
2009
565).
Natur- und Heimatschutz 94
455.1
F.
Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jew eiligen
Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geö ffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlich t bei
geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann und die Gehe ge durch künstliches Licht, mit dem Tageslicht vergleichbarem S pektrum, beleuchtet werden. In diesem Fall müssen die Masse der I
nnengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, fal ls
Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche. Ve rhalten wie Graben oder Überwintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen.
G.
In nach Artikel 122 bewilligten Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden.
H.
Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Belegung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweilige n Art und
die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen.
I.
Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprec henden
Funktions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jew
eilige A
rt optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtun g zu
schenken.
J.
Die Gehege müssen mit Tages licht oder mit nicht flimmernde m Kunstlicht, das ein der Tierart ents prechendes Lichtspektrum au fweist,
beleuchtet werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen ge halten werden, müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Schlaf box
aufzusuchen.
K.
Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstru ktur, Klima
einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenhe it, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie
Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Kratzbäume, Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so
viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geei gnet angeordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anfor derungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
L.
Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahr ungsaufnahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Fu tterbeschaffung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren.
M.
In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmäs
sige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technische
n Einrichtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das
Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie du rch
eine Bestandesüberwachung.
Tierschutzverordnung 95
455.1
N.
Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehal tenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.
O.
Bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege sind Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung zu berücksichtigen (z.B. Stimu li wie
Fremdgerüche, neue Objekte zur Bearbeitung).
P.
Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschieden en Tierarten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.
Natur- und Heimatschutz 96
455.1
Gehege für Säugetiere Tabelle 1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
Schnabeli
gel
c)
2
-
6
-
2 1
) 6
) 11
)
Kuskus, O
po
ssu
ms, Ku
su
s
c)
e)
2
-
61
2
2 2
) 3
) 4
)
Beut
elr
at
ten, klei
ne Arten
c)
e)
2
-
0,5
0,35
0,05 2
) 3
) 4
)
Kowari
c)
e)
2
-
1
1,8
0,5 2
)3
) 4
)
Grosse und mittlere Gleitbeutler c)
e)
6
-
61
2
1 2
) 3
) 4
)
Klei
ne Gleitbeutl
er
c)
e)
6
-
36
0,5 2
) 3
) 4
)
Beutelteufel
c)
e)
22
0
6
-
- 1
) 3
) 4
)
Wombat
c)
e)
22
0
20
-
- 1
) 3
) 4
)
Baumkän
gurus
c)
e)
21
6
40
16
40
4
4
2)
5
)
Kleinkän
gurus
c
) 54
0
10
42
6
) 22
)
Rattenkän
gur
us
c)
2
-
8
-
2 3
) 6
)
Felsenkän
gur
us
c)
e)
51
50
15
15
3 2
) 7
) 8
)
Wallabies, Filander c)
52
50
15
15
3 7
) 8
)
Grosskän
gurus
c)
e)
53
00
20
30
4 7
)
Klei
ne Flu
ghunde
(z.B. Nilflu
ghund
)
c)
20
-
20
50
1 9
) 10
)
Grosse Flu
ghunde
c)
20
-
30
90
1 9
) 10
)
Fledermäus
e
c)
20
-
10
20
0,2 9
) 10
) 50
)
Tierschutzverordnung 97
455.1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
S
pitzhörnchen
c)
5
-
36
0,5 2
) 3
) 6
) 34
) 36
)
Marmos
etten
c)
d)
2
-
36
0,5 2
) 3
) 6
) 14
) 34
) 36
)
Maus
makis
c)
e)
5
-
1,5
3
0,3 2
) 3
) 6
) 14
) 36
)
Loris, Potto, Bärenmaki c)
e)
5
-
1,5
3
0,3 2
) 3
) 6
) 14
)
klei
ne Galagos,
Kobol
dmaki
, Hal
bmakis, Katzenmakis c)e)
c)
e)
5
- 3
6
0,5
2) 3) 6)
14) 34) 36)
Tamarine, S
prin
gta
ma
rin
c)d
)e
) 5
36
0,5 2
) 3
) 6
) 14
) 34
) 36
)
N
achtaffe
c)
d)
e)
5
-
61
2
1 2
) 3
) 6
) 14
) 34
)
Ries
en
gala
go, Titis
c)
e)
5
-
61
2
1 2
) 3
) 6
) 14
) 34
)
Saimiri Zwer
gmeerkatze
c)d)e) c)
e)
5
6
15
6
15
1,5
1,5
2) 6) 14)
Echt
e M
akis
, Sakis, Uakar
is, Br
üllaffen, Ka
puzi
ner
c)
e)
51
0
30
10
30
2
2
2)
6
) 14
)
Klammeraffen, Makaken, Wollaffen, Meerkatzen, kleine Lan guren, Var
is
c)d)e) c)
e)
5
15
45
15
45
3
3
2) 6) 11) 12) 14)
Varis:
3)
Hu
sa
re
naffen
, Man
gaben, Paviane,
gro
sse
La
ng
uren
(z.B. Guereza
), Sifakas
c)e)
c)
e)
5
25
75
25
75
4
4
2) 6) 11) 14)
Natur- und Heimatschutz 98
455.1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
Gibbons
c)
e)
32
5
75
25
75
8
8
2)
6
) 11
) 12
) 14
) 34
)
Schim
pansen, Oran
g Ut
an
c)
e)
3
35
140
35
140
8
8
2)
6
) 11
) 14
)
Gorilla c
)e
) 3
50
200
50
200
10
10
2)
6
) 11
) 14
)
Kleine und mittler
e Gürteltiere
c)
e)
-
6
-
1,5 1
) 3
) 51
Tamandua c
)e
) 2
-
12
24
4 2
) 3
) 4
) 15
) 51
)
Grosser Ameisenbär
c)
e)
21
00
12
10
6 11
) 16
) 18
)
Faultiere
c)
e)
2
-
10
20
2 2
) 36
)
Ig
el
, auss
er
Erinaceus euro paeus
c)
1
-
2
-
1 39
) 41
)
Tanrek, kleine Arten c
) 1
-
0,5
-
0,05 2
) 39
) 41
)
Tanrek,
grosse Arten
c
) 1
-
2
-
0,1 2
) 39
) 41
)
Meerschweinchen,
Cavia
por
cell
us
d)
f)g
) 2
-
0,5
-
0,2 39
) 41
) 45
) 47
) 54
)
Hamster,
M
es
ocricet
us s
p.
d)
1
-
0,18
-
0,05 2
) 40
) 41
) 42
) 44
) 45
) 48
)
Maus,
M
us musculus
d)
2
-
0,18
-
0,05 2
) 39
) 41
) 42
) 44
) 45
) 47
)
Mon
golis
che R
ennmaus
(Gerbil
)
d)
5
-
0,5
-
0,05 40
) 41
) 42
) 44
) 45
) 46
) 47
)
Ratte,
Rattus norve gicu
s
d)
5
-
0,5
0,35
0,05 39
) 41
) 42
) 44
) 45
) 47
)
De
gu
5
-
0,5
0,35
0,05 40
) 41
) 45
) 46
) 47
)
Chinchilla
d)
2
-
0,5
0,75
0,05 39
) 41
) 42
) 43
) 45
) 46
) 47
)
Tierschutzverordnung 99
455.1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
Streifenhörnchen
1
-
0,5
0,75
0,05 2
) 39
) 41
) 42
) 43
) 48
) 50
)
Erdhörnchen, Borstenhö rnchen, Ziesel
c)
52
0
-
0,6
- 45
) 50
) Grabschicht 80 cm Eichhörnchen, Sc
hönhörnchen
c)
28
20
8
20
2
2
2)
3
) 4
) 17
) 19
)
Riesenhörnchen,
grosse Gleithörnchen c)
2
-
16
40
3 2
) 3
) 15
) 17
) 19
)
Quastenstachler, Pinselstachler c)
e)
2
-
51
0
2 2
) 3
) 6
) 19
)
Stachelschweine
c)
24
0
20
43
1
) 3
) 6
) 17
) 19
)
Biber
c)
54
0
-
4
- 3
) 18
) 19
) 34
)
A
gutis, Pacas, Pacar ana, Acouchis
c)
52
0
20
22
1
) 3
) 6
) 19
) 36
)
Viscacha, S
prin
ghase
5
-
20
-
2 1
) 3
) 6
) 11
) 19
)
Murmeltiere
c)
61
50
-
10
- 1
) 49
) 50
)
Präriehund
c)
10
40
-
2
- 1
) 49
) 50
)
Ca
py
bara
c)
51
50
20
10
2,5 6
) 18
) 19
)
Bisamratte
c)
24
-
1
- 1
) 3
) 18
) 19
)
N
utri
a
(Wild
fo
rm
)
c)
21
0
-
1
- 3
) 18
) 19
)
Coendu, Urson
(Baumstachler
)
c)
21
0
30
-
4
- 2
) 8
) 19
)
Greifschwanzferkelratte, gros se Felsenratte, Zaguti, Ba
umratt
e
c)
2
- 5
10
1,5
1) 2) 3)
6) 19)
Maras
c)
24
0
-
4
- 1
) 3
) 6
) 19
)
Natur- und Heimatschutz 100
455.1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
Hasen
c)
21
50
-
4
- 3
) 6
)
Wildkaninchen, Pfeifhasen c)
53
0
-
3
- 1
) 6
) 49
)
Fennek
c)
22
0
4
22
1
) 3
) 11
) 36
)
Mittelgrosse Füchse (z.B. Sa ndfuchs, Polarfuchs,
Korsak, Kitfuchs
), Löffelhun
d, Marderhun
d
c)
2
40
- 8
4
1
1) 3) 6) 8) 11)
Waldhund
c)
e)
44
0
12
41
1
) 3
) 6
) 11
) 18
) 34
)
Rotfuchs, Graufuchs, Schakalfüchse
c)
21
00
-
10
- 1
) 3
) 6
) 11
)
Schakale, Ko
jote, Rothund
c)
41
50
-
15
- 3
) 6
) 34
) 11
)
Mähnenwolf
c)
e)
22
00
2
je Ti
er
20
2 1
) 3
) 6
) 8
) 11
) 34
)
Wolf, H
yänenhund
c)
44
00
4
je Ti
er
20
- 1
) 3
) 6
) 8
) 11
)
Malaienbär
c)
e)
21
00
-
20
4 1
) 2
) 11
) 14
) 18
) 21
)
Andere Grossbären, Grosser Panda c)
e)
21
50
-
20
- 1
) 2
) 11
) 14
) 18
) 21
) 22
)
Eisbär
c)
e)
11
20
8
-
- 2
) 4
) 14
) 18
)
Klei
ner
Panda, Waschbär
en
c)
e)
22
0
81
6
4
2 2
) 3
) Waschbär
en:
18
)
Wickelbär, Katzenfrette c)
2
-
16
40
2 2
) 3
) 6
)
N
asenbären
c)
23
0
90
20
60
3
23
2)
3
)
Klei
ne Wies
el
c)
28
-
-
- 3
) 4
)
Grosse Wies
el
c)
21
2
-
-
- 3
) 4
)
Tierschutzverordnung 101
455.1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
Iltis, Wildnerz, Frettchen c)
21
5
-
1
- 3
) 4
) 18
)
Frettchen als Heimtier mit zeitweili gem Auslauf in der Wohnun g
c)
2
- 4
2,4
0,5
3) 14) 16)
Arboricole Marder
c)
21
6
40
0
0
- 2
) 4
) 17
) 21
)
Ta
yra
c)
e)
21
6
40
16
40
4
4
2)
3
) 17
)
Vielfr
ass
c)
e)
21
20
-
- 1
) 2
) 4
) 21
)
Skunk
c)e)
2
12
- 12
2
2
1) 3) 6) 17) für einige Arten: 18 )
Dachs
c)
21
00
30
44
1
) 3
) 4
) 17
)
Zwer
gott
er
c)
22
0
6
32
6
) 15
) 18
)
Fischotter, Fin
gerotte
r c
) 24
0
-
-
- 4
) 6
) 15
) 18
)
Ries
enott
er
c)
28
0
24
10
4 6
), 15
) 18
)
Seeotter
c)
21
0
-
3
- 6
) 18
)
Zwer
gman
gust
e
c)
62
0
10
22
1
) 3
) 15
)
Erdmännchen, Zebra-, Fuchsman guste
c)
62
0
10
22
1
) 3
) 15
) 20
)
Andere Mangusten
c)
2
20
- 20
5
3
1) 3) 15) 17) 20)
Sum
pfichneumon: 18
)
Schwar
zf
uss
kat
ze, Bengal
katze, Ros
tkat
ze, M
anul,
arbo
ricole Schleichkatzen c)
2
16
40
16
40
4
3
2) 4) 6)
11) 15) 17) 21)
23
) 52
), 53
)
Natur- und Heimatschutz 102
455.1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
Fossa, Bi
ntur
ong, Zibet
hkat
ze, Wil
dkat
ze, R
ohr
kat
ze,
Jaguar
undi
c)
2
40
120
20
50
5
4
2) 4) 6)
11) 15) 17)
21) 23)
Fisch-, Flachkopf- kat ze:
18
) 52
) 53
)
Serval, Mittelkatzen, Nebe lparder, Luchs
c)
2
30
75
20
50
10
10
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52 ) 53
)
Jaguar, Leopard, Puma, Schneeleopar d,
c)e)
2
50
150
25
75
15
12
2) 4) 6)
11) 15) 21) 23)
52
) 53
) Ja
guar:
18
)
Löwe, Ti
ger
c)e)
2
80
240
30
90
20
15
2) 4) 6)
11) 15) 21) 23)
52
) 53
) Ti
ger:
18
)
Ge
pard
c)
e)
22
00
-
20
- 2
) 4
) 6
) 11
) 15
) 21
) 52
)
53
)
Erdwolf
c)
e)
21
00
12
je Tie
r
10
6 1
) 11
) 21
)
H
yänen
c)
e)
22
00
-
20
- 1
) 6
) 11
) 21
) 53
)
Erdf
er
kel
c)
e)
24
0
-
5 1
) 3
)
Schliefer
c
) 51
6
40
16
40
3
3
2)
8
) 36
)
Elefantenkühe
c)
e)
35
00
15
je Tie
r
100
- 24
) 25
) 52
)
Elefantenbullen
c)
e)
11
50
2 x 30
je Tie
r100
- 24
) 25
) 52
) Wechselstall
Grév
yzebrastuten, Halbeselstuten c)
e)
55
00
8
je Ti
er
-
- 8
) 25
) 26
) 52
)
G
rév
yzebra-, Halbeselhen gste
c)
e)
11
50
8
-
- 8
) 25
) 26
) 52
)
Tierschutzverordnung 103
455.1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
Ste
pp
enzebra, Wildesel
c)
e)
55
00
8
je Ti
er
80
- 8
) 25
) 26
) 27
)52
)
Ber
gzebra, Wild
pfe
rd
c)
e)
5
1000
8
je Ti
er
100
- 8
) 25
) 26
) 27
) 52
)
Ta
pire
c)
e)
22
00
15
je Tie
r
50
- 24
) 25
) 28
)
N
ashörner
c)e)
2
500
- 25
Tier
- 150
- 4
)
Ausnahme
Breitmaulnashorn 11
) 24
) 25
) 29
) 38
)
Zwer
gwildschwein
c)
e)
23
0
4
10
- 25
) 27
) 29
)
Andere Wilds
chwei
ne
c)
e)
21
00
4
20
- 8
) 17
) 25
) 27
) 29
)
Pecari c
)e
) 48
0
3
10
- 25
) 29
)
Zwer
gfluss
pfe
rd
c)
e)
21
00
10
je Tie
r
-
- 4
) 24
) 29
)
Fluss
pferd
c)
e)
22
50
40
je Tie
r
50
10 24
)
Guanako, Vikun
ja
c)
63
00
2
je Ti
er
50
- 8
)
Tram
peltier, Dromeda
r
c)
33
00
8
je Ti
er
50
- 8
) 27
)
Kantschil
c)
22
0
6
-
2 6
)
Hirsch
fe
rk
el
c)
e)
24
0
8
12
2 6
) 18
)
Klei
nhir
sc
he
(P
udu, Was
serreh, M
unt
jak
)
c)
41
50
3
je Ti
er
10
- 6
) 8
) 30
) 52
)
Reh
c)
25
00
-
150
- 6
) 8
) 30
) 52
)
Mittel
grosse Hirsche
(z.B. Sika, Damhirsch ) c
) 85
00
4
je Ti
er
60
- 8
) 27
) 29
) 30
) 31
) 52
)
Grosse Hirsche, (Ba ra
sh
in
ga, Sambar
, S
um
pfhirsch, Rentier, Milu )*
c) 6
800
6 j
e Ti
er
- 80
8) 27) 29) 30) 31) 52) * zusätzlich 18
)
Natur- und Heimatschutz 104
455.1
Gehe
ge für Säugetiere
Für Gr
uppe
n bis
zu n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Besondere
Anforderungen
Anza
hl
Aussengehege
a)
Inne
nge
hege
a)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche
b)
m
2
Vol
umen
m
3
m
2
m
2
Elch
c
) 38
00
-
80
- 8
) 18
) 28
) 31
) 32
) 52
)
Oka
pi
c
)e
) 23
00
15
je Tie
r
100
- 4
) 26
) 52
)
Giraffe
c
)e
) 45
00
25
je Tie
r
100
- 33
) 52
) Bulle: 26
)
Kleine und mittlere D ucker, Dikdiks, Zwer
gantilo
pen
c)
e)
25
0
3
je Ti
er
20
- 4
) 6
) 52
)
Stenbok, Gr
ysbok, Kli
pp
sp
rin
ger
c)
e)
25
0
3
je Ti
er
20
- 6
) 52
) Kl
ipp
sp
rin
ger: 2
)
Oribi, Beira
c)
e)
41
00
3
je Ti
er
15
- 6
) 52
)
Riesenducke
r c
)e
) 21
00
4
je Ti
er
-
- 4
) 6
) 52
)
Gazell
en
inkl. S
prin
gbock, Hirschzie
genantilo
pe, Im
pal
a
c)e) 10
500
4 j
e Ti
er
- 40
6) 8) 27) 52)
Gerenuk, Dibatag, Gabelbock, Sai ga und andere mittel
grosse Antilo
pen
c)e) 6
500
5 j
e Ti
er
- 50
6) 8) 27) 52)
Grosse Antilopen, Mos chusochse, Wisent,
Bison ander
e Wil
drinder
c)e) 5
500
8 j
e Ti
er
- 80
8) 11) 25) 26) 27) 31) 32) 52
)
Gemse, Goral, Serau, Schneezie ge, Taki
n
c)
e)
44
00
4
je Ti
er
50
- 2
) 6
) 8
) 28
)
Mufflon und andere Wildschafe c)
10
500
2 j
e Ti
er
- 50
2) 8) 52) andere Wild- schafe: 27
)
Wildzie
gen, Bharal, Mähnens prin
ge
r c
) 10
500
2
je Ti
er
50
- 2
) 8
) 27
) 52
)
Tierschutzverordnung 105
455.1
Anmerkungen zu Tabe lle 1 (Säugetiere) a)
Wo die Gehegeabmessungen du rch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindest
ens 80 % des Quo
tienten
(Vol
umen/Gr
undf
läche) betragen, we nn nichts anderes angegeben ist.
Bei den Anforderungen für weite re Tiere ist das Volumen im g leichen Verhältnis wie die Grundfläche zu ver
grö
sse
rn.
b)
Wenn in Tabelle 3 Mindestabmessungen fü r Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 1 angeg ebenen Flächen zur
Verf
üg
un
g
gestellt werden.
c)
Für
die
private Haltun
g ist eine Bewilli
gun
g nach Artikel 94 notwendi g.
d)
Werden die Tiere in bewilli gten Ver
suchsti
er
halt
un
gen
gehalten, so müssen sie mind estens nach den Anforderun gen nach Anhan
g 3
gehalten werden.
e)
Dies
e Mi
ndest
m
as
se gelt
en für am 1.
September 2008 bestehe nde Halt
ungen. Bei
neu ei
ngericht
eten Anlagen sind vorliegende neu e Erkenntnisse bei der Festle
gun
g der Mindestmasse einzubeziehen.
f)
Von den Tieren be
gehbar
e erhöhte Flächen
können bis zu 1/3 der gef
or
dert
en M
inimalfläche an
gerechnet werden.
g)
Für
jun
ge Meer
schweinchen
(<700
g)
bet
rä
gt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m
2 .
Besondere Anforderungen 1)
Grab
gel
eg
enheit.
2)
Klettermö
glichkeiten,
je nach Art Äste oder Kletterfelsen . Die Astdi
cke hat
den Greifor
ganen der Tiere zu ents pr
echen.
3)
Schlafboxen. Sie sind der Ar t entsprechend auf
Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeit
w
eis
e unvertr
äglichen Arten muss f ür jedes Tier eine Boxe vo
rhanden sein.
4)
Halt
un
g
je nach Art ei
nzel
n,
paarweise oder in Gru pp
en, Gehe
ge unt
ert
ei
lbar
. Für zusät
zlic
he Tier
e sind weit
ere Gehe
ge erfor
derlich.
5)
Für
die
grösseren, mehr am Boden lebenden Arten (doriani, inustus, lumholtzi ) auch Aussen
gehe
ge.
6)
Sichtblenden,
Ausw
eich- und Versteckmö glichkeiten.
7)
Innenraum/Stall durch Trennwände ge
gliedert.
8)
Für winterharte Arten natür liche oder künstli
che Unt
erstände, die all
en Tier
en gleichzeitig Platz bi eten, mindestens 1 m
2 pro erwachsenes Tier; für übrige, nicht winterharte Arten Innen gehe
ge oder St
all wi
e an
ge
geben.
9)
Halt
un
gsmö
glichkeiten an der Decke und im oberen Drittel der Gehe ge; für Höhlenbewohner vo rn offene Schlafkästen.
10
) Mehr
er
e
Futter
plätze, die von den Tieren auch kl etternd erreicht werden können.
11
) Trennb
zw. Abs
perr
m
ög
lichkeit.
Natur- und Heimatschutz 106
455.1
12)
Für Magot, Tibetmakak und Ro tgesichtsmakak sowie fü r Dschelada ist kein I nnengehege nötig; eine isol ierte Schutzhütte genüg t. Dasselbe gilt für die Freilandhaltun
g ander
er Arten währ
end der
Sommer
zeit.
13
)
Unt
erteil
bar
e S
chl
afboxen f
ür Gru
pp
en und Einzeltiere.
14
)
Be
sc
hä
ftig
ung
d
er Tie
re durch wechselnde Gegens tände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plas tikf
ässer
, und durch das abwechslungs re
iche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Primaten müss en durch zusätzliche
Umweltreize zum Ex
plorieren an
ger
eg
t w
erde
n.
15
)
Je nach Art erhöhte Lie ge
plätze
(z.B. Tamandua, Ries enhörnchen, Katzen
) oder Aus
guck
(Otter, Man
gusten usw.
).
16
) Grabund
Aufbrechmö
glichkeit.
17
) Innenoder
Auss
en
gehe
ge. Falls für nicht wi nterharte Arten Aussen gehe
ge vor
gesehen sind, ist zusätzlich ein hei
zbar
er I
nnenr
aum erf
orderlich.
18
) Bade
gel
eg
enheit. Falls Bassins mit defi
ni
erten Mindes
tabmess
un
gen erforderlich sind, gilt zusätzlich Tabelle 3.
19
) Re
gelmässi
g frische Äste für Zahn pfle
ge und Beschäfti
gun
g der
Tier
e.
20
) Aussen
gehe
ge mit Wärmestrahler.
21)
Indivi
duelle B
ox f
ür j
edes
Tier;
B
odenfl
äche: Kl
einr
aubtiere 0,5-1 m
2 ; Vielfrass, Luchs, Serval, Mitte lkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m 2 ; Gr
os
skatzen, Gepard
2,5 m
2 ; Malaienbär, H
yänen, Er
dwolf 4 m
2 ; Grossbären, Grosser Panda 6 m
2 .
22
)
Im Fa
ll na
tu
rbe
la
ssen
er Böd
en
: fü
r Kle
in
kän
gurus 50 m
2 , für Bären 1000
m
2
oder mehr.
23
)
Innenr
aum nur
f
ür
ni
cht wi
nter
harte
(Unt
er
-)
Arten, sonst isolierte Schlafbox f ür
jedes Adulttier nach Be sondere Anforderun
g 21.
24)
Für Elefanten und asiatische Nashörner ganzjährig benutzbare Bade- oder Duschgelegen heit. Für T
apir
, Flus
spf
er
d und Z
w
er
gf
lu
ssp
fe
rd Ba
ssin
in
nen
u
nd
aussen. Für M
asse für Aussenbassins gilt Tabelle 3.
25
) Scheuermö
glichkeiten, wie Baumstämme oder Felsen, und Sandbad oder Suhle zur Haut pfle
ge.
26
)
Einzelbox. Bei soziallebenden Arten muss zwischen den Einzelboxen Sich tkontakt bestehen.
Geheizt bei nicht winterharten Arten.
27
)
Je nach Art Trennmö glichkeit für Männchen oder Flucht gän
ge für Weibchen und Jun gtiere.
28
)
Weicher Boden in Aussenanla ge
(Rasen, Rindenschnitzel ).
29
)
Suhl
e. F
ür Schweine Suhl- und Wühl gel
eg
enheit.
30
) Fe
gebäume, Äste.
31)
Fläche gilt für teilweise befe stigte Anlagen. Be
i Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifache n und die Gehege müssen unt
ert
eil
bar s
ei
n.
32
) Baumstämme
für
Moschu
sochsen zur Beschäfti gun
g.
33
) Zusätzlich
Veranda
oder
Innenauslauf von 80 m 2 .
34
) Mono
games Paar mit tolerierten Nachkommen.
Tierschutzverordnung 107
455.1
35
)
Unterstand oder Stall; bei Haltun g in Einzelboxen ist die Fläche zu verdreifachen.
36
)
Wenn ei
n Aus
sen
gehe
ge vorhanden ist, muss der permanente Zu
gan
g zum Innen
gehe
ge
gewährleistet sein.
37
) Kühe
in
Gemeinschaftshaltun g; kurzfristi
ges Anketten nur aus Sicherheits gründen, zum Trainin
g, zur F
uss
pfle
ge oder zur medizinischen Behandlun g mö
glic
h.
38
)
Weiche, elastische Bodenstruktur mit sum pfi
gem Bereich, der als ständi ger
Z
ug
an
g zum Wasser dient.
39
) Geei
gnete Einstreu.
40
) Geei
gnete Einstreu zum Graben: für Hamster 15 cm tief; für Mon golische Rennmaus 25
cm tief; für De
gu 30
cm tief.
41
)
Eine oder mehrere Rückzu gsmö
glichkeiten, in denen alle Tiere Plat z finden. Für Chinch
illa erhöhte Rückzu gsmö
glichkeiten.
42
) Geei
gnetes Nestmaterial.
43
)
Sitzbr
etter auf vers
chi
edenen Höhen.
44
)
Grob st
rukturi
ert
es
Futter
, wie Heu oder
Str
oh; f
ür Hamster und M
äus
e Kör
nerbeimischun
gen; für Meerschwein chen Vitamin-C-halti
ges Futter.
45
)
N
ag
eob
jekte, wi
e Weichholz oder fr ische Äst
e.
46
) Sandbad.
47
)
Die Ti
er
e sind i
n Gru
pp
en von mindestens 2 Tieren zu halten.
48
)
Es darf
ei
n einzel
nes Ti
er i
n ei
nem Gehe
ge
gehalten werden. Davon aus genommen sind Tiere so ziallebender Arten.
49
) Aussen
gehe
ge, das das Graben von Erdbauten ermö glic
ht.
50
)
Für Art
en mit Wi
nte
r- oder Trockenschlaf sind ents prechende klimatis
che Vorkehrun
gen zu treffen.
51
) Gehe
gebe
grenzun
gen und Abschrankun gen dürfen nicht au
s Gitter bestehen.
52)
Der Gehegeboden muss die notwendigen Oberflächenstrukturen au fweisen, so dass daraus eine der Art entsprechende Fuss- und a llenfalls Fellpflege resultiert.
Für Katzen muss die Abnützun g der
Kr
allen zusät
zlich durch
geei
gnet
e Einricht
un
gen
gewährt sein.
53
)
Das Futter ist so anzubiete n, dass das Tier Arbeit leis te
n muss, um es zu erlan gen.
54
)
Grob st
rukturi
ert
es
Futter
, wie
Heu oder Str
oh und Vit
ami
n-Chalti
ges Futter.
Natur- und Heimatschutz 108
455.1
Gehege für Vögel Tabelle 2
Gehe
ge für Vögel
Für Gr
uppe
n bis zu
n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Inne
nraum
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Freigehe
ge
Voliere
b)
Freigehe
ge
Voliere
b)
je Tie
rc)
Tierarten
(n)
Fläche
d)
m
2
Fläche
d)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche m
2
Fläche m
2
Fläche m
2
Afrikanis
cher Str
auss
e)
25
00
-
100
6 1
) 2
)
N
andus e
) 65
00
-
50
4 1
) 2
)
Kasuare e
)
2
150 + 150
-
-
10 3
)
Em
u e
)
2
300 + 100
-
100
- 1
) 2
) 4
)
Grosse Pin
guine
(ab Es
el
pin
gui
n)
e
)g)
12
100
45
90
2
- 7
) 8
)
Klei
ne Pin
gui
ne und Adéli
ep
in
guine e
)g)
12
60
45
90
3
1
- 7
) 8
) 18
)
Pelikane
e
) 46
0
-
10
3 8
) 9
) 13
)
Kormorane, Schlan
genhalsvo
gel
e
)g)
64
0
20
50
2
3
- 8
) 10
) 11
)
Schuhschnabel
e
)g)
21
00
-
50
6 8
)
Sattelstorch, Riesenstor ch, Marabu, Goliathreihe r e
)g)
2
200
80
320
50
20
5
8)
13
)
Mittel
grosse und kleine Störche e
) 2
100
100
500
10
10
1
8)
11
) 12
)
Grosse Reiher
(Graurei
her
) e
) 6
100
100
500
5
3
1
8)
11
) 12
)
Mittel
grosse Reiher
(Kuhreiher
) e
) 6
40
160
20
,5
8
) 11
) 12
)
Hammerko
pf
e
) 6
40
160
52
5
) 8
) 9
) 11
) 12
)
Ibis, Waldra
pp
, Löffle
r e
) 12
40
160
20
,5
8
) 11
) 12
)
Rohrdommel
e
) 2
20
50
22
5
) 8
) 9
) 11
) 12
)
Klei
ne R
eiher
(Zwe
rg
ro
hrd
omme
l)
e
) 2
10
25
-
- 5
) 8
) 10
) 11
)
Flamin
gos
e)
20
250
-
5
1 8
) 9
) 13
)
Tierschutzverordnung 109
455.1
Gehe
ge für Vögel
Für Gr
uppe
n bis zu
n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Inne
nraum
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Freigehe
ge
Voliere
b)
Freigehe
ge
Voliere
b)
je Tie
rc)
Tierarten
(n)
Fläche
d)
m
2
Fläche
d)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche m
2
Fläche m
2
Fläche m
2
Grosse Adler und Geie r e
) 2
60
240
15 4
11
) 12
) 14
) 15
) 16
)
Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, gr oss
e Habi
chte, Buss
ar
de, Milane, klei
ne Geier
, W
ei
hen
e)
2
- 30
90
10
2
11) 12)
14) 15) 16)
Grosse Falken
(Wande
r-, Gerfalke
)
e
) 2
20
60
42
5
) 11
) 12
) 14
) 15
) 16
)
Mittelgrosse Falken (Baumfal ke), kleine Habichte
(S
pe
rb
er
)
e)
2
- 15
40
2
1
5) 11) 12) 14) 15) 16) Zwer
gfa
lk
e e
) 2
10
20
0,5
- 5
) 10
) 11
) 14
) 15
) 16
)
Grosse Eulen
(Uhu
) e
) 2
30
90
63
5
) 11
) 12
) 14
) 15
) 16
)
Mittel
grosse Eulen
(Schlei
ereul
e)
e
) 2
20
40
32
5
) 11
) 12
) 14
) 15
) 16
)
Klei
ne E
ulen
(Steinkauz
)
e)
2
10
20
11
5
) 10
) 11
) 14
) 15
) 16
)
Grosse Kraniche
(Graukraniche
)
e)
23
00
-
150
6 12
) 13
) 15
)
Klei
ne Krani
che
(Jun
gfe
rnk
ran
ic
he
) e
) 22
00
-
100
2 12
) 13
) 15
)
Grosspapageien (Aras und Kakadus)
e)f)
2
- 10
30
- 1
6) 15) 17) 19) 20) 21) 23
)
Vögel bis Grösse Graupapageien (g rosse Sittiche und Pa pa
geien
)
2
- 0,7
0,84
- 0,1
15) 19) 20) 21) 22) 23
)
Vögel bis Grösse Nymphensittiche (mittel grosse Sittiche
)
6
- 0,5
0,3
- 0,05
15) 19) 20) 21) 22) 23
)
Natur- und Heimatschutz 110
455.1
Gehe
ge für Vögel
Für Gr
uppe
n bis zu
n Tieren
Für jedes weitere Tier a)
Inne
nraum
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Freigehe
ge
Voliere
b)
Freigehe
ge
Voliere
b)
je Tie
rc)
Tierarten
(n)
Fläche
d)
m
2
Fläche
d)
m
2
Vol
umen
m
3
Fläche m
2
Fläche m
2
Fläche m
2
Vögel
bi
s Gr
öss
e Agapor
ni
den
(Kanarien, Prachtfinken, klei ne Sittiche, Agaporniden) 4
- 0,24
0,12
- 0,05
15) 20) 21) 22) 23) für Papageienartige: 19
)
Sum
pf- und Strandvö
gel
e
) 8
20
40
10
,5
8
) 12
)
Raubmöwen,
grosse M
öwen
e
) 63
0
60
24
0
2
2
- 8
)
Klei
ne Möwen
e
) 10
60
240
1
- 8
)
N
achts
chwal
ben, Zie
genmelke
r e
) 2
20
40
1
- 5
) 10
) 11
)
Kolibris, Nektarvö
gel
e
) 2
36
1
- 5
) 11
) 15
) 17
)
Quetzal, Tro
gons
e
) 2
20
60
4
- 11
) 15
)
Grosse Nashornvö
gel
e
) 2
20
60
-
- 11
) 15
)
Paradies
vö
gel
e
) 2
20
60
4
- 5
) 11
) 15
)
Tierschutzverordnung 111
455.1
Anmerkungen zu Ta belle 2 (Vögel) a)
Wenn keine An
gaben in der S
palte «Für
jedes
weit
er
e Tier
» st
eh
en, bedeutet dies, dass gr
undsät
zlich nicht mehr
al
s n Tiere
gehalten werden dürfen.
b)
Wo die Gehegeabmessungen du rch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindest
ens 80 % des Quo
tienten
(Vol
umen/Gr
undf
läche) betragen, we nn nichts anderes angegeben ist.
Bei den Anforderungen für weite re Tiere ist das Volumen im g leichen Verhältnis wie die Grundfläche zu ver
grö
sse
rn.
c)
Alle Ställe müssen mindestens 4 m 2 Bodenfläche aufweisen.
d)
Wenn in Tabelle 4 Mindestabmessungen fü r Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 2 angeg ebenen Flächen zur
Verf
üg
un
g
gestellt werden.
e)
Für
die
private Haltun
g ist eine Bewilli
gun
g nach Artikel 94 notwendi g.
f) Grosse
Aras:
Anodorhynchus glaucus, Anodorhync hus hyacinthinus, Anodor hynchus leari, Ara ambigu a, Ara ararauna, Ara c aninde, Ara chloroptera , Ara
macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii. Grosse Kakadus:
Cacat
ua alba, Cacat ua gal
erita, C
acat
ua molu
ccensi
s,
Cacatua opht hal
mica, C
alypt
or
hync
hus
funereus, Cal ypt
or
hynchus
lat
hami,
Cal
yp
to
rh
ynchus ma
gni
fic
us, Pr
obos
ci
ger aterrimus .
g)
Dies
e Mi
ndest
m
as
se gelt
en für am 1.
September 2008 bestehe nde Halt
ungen. Bei
neu ei
ngericht
eten Anlagen sind vorliegende neu e Erkenntnisse bei der Festle
gun
g der Mindestmasse einzubeziehen.
Besondere Anforderungen 1)
Sandbad.
2)
Fläche gi
lt für
bef
estigt
e An
lagen. Bei Anlagen, die über Naturboden verfügen, sind die Ma sse mindestens zu verdreifachen, b is die Bodenqualität den Bedü
rf
ni
ssen der Tiere ent
sp
ri
cht; die Gehe
ge müs
sen untert
eil
bar
s
ein.
3)
Gehe
ge müssen miteinander ve rbunden werd
en können.
4)
Im
Gehe
ge muss ein Untersta nd vorhanden sein.
5)
Der
Art
ents
prechende Versteckmö glichkeiten, wie Schilf, Büsche, Bodenoder Baumhöhlen.
6) Innengehege;
Aussengehege
fakultativ. Ist das Auss engehege permanent zugängl ich, so können de
ssen Masse bis maximal zu einem Drittel dem Innengehege an
gerechnet werden.
7)
Halt
ung i
nnen und auss
en. Halt
ung ant
ar
ktis
cher und subantar
ktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu
Frei
gehe
ge oder S
pazier
gän
ge
(«Pi
ng
ui
np
ar
ade»
).
8)
Für Bassins siehe Tabelle 4. Au ch für ni
cht
in Tabell
e 4 auf
gef
ührte Art
en ist ei
n an
gemes
senes
Bassin erf
or
derli
ch.
Natur- und Heimatschutz 112
455.1
9)
Bade
gel
eg
enheit auch im Innen gehe
ge.
10
)
Je nach der Art handelt es s
ich um Auss
enoder I
nnen
gehe
ge.
11
) Aufbaummö
glichkeit.
12
)
Für nicht
wint
er
harte Arten mus
s ein Innenraum vorhanden sein.
13
) Innen
gehe
ge muss an Aussen
gehe
ge anschliessen.
14) Tagund
Nachtgreife
dürfen nur in nicht öffentlich zu gänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Greifvögel in falknerischer Haltung müssen re
gel
mäs
si
g und ausreichend Gele genheit zum Freiflu
g haben.
15
) Bade
gel
eg
enheit.
16
)
Volieren sind so anzule gen, dass die Vö
gel nicht durch das Publ
ikum beunr
uhi
gt werden.
17
) Wer
den
zwei
Vö
gel
g
ehalten, so muss das Gehe ge bei Bedarf untert
eilt werden können.
18
) Mö
glichkeit zur frostfreien Haltun g für kleine Pin
guine in der kalten Jahreszeit.
19
)
Reichlich Naturäste als Na ge- und Kl
etter
m
ög
lichkeit.
20
)
Die Ti
er
e sind i
n Gru
pp
en von mindestens 2 Tieren zu halten.
21)
Die Gehege sind mit verschi edenen federnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausric htung zu strukturieren, wob ei ein Drittel des Volumens frei von Str
uktur
en s
ein mus
s.
22
) In
Gehe
gen kl
einer als
2 m
2 mu
ss da
s Ve
rhä
ltn
is v
on
Lä
ng
e zu Breit
e der Gehe
geabmessun
gen höchstens 2:1 betra gen.
23
) Den
Vö
geln ist
geei
gne
te
r Sa
nd
z
ur Au
fna
hme
z
ur Ve
rfü
gun
g zu stellen.
Tierschutzverordnung 113
455.1
Bassins für Säugetiere Tabelle 3
Bassins für Säugetiere Für
Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes w
eitere Tier
a)
Besondere
Anforderungen
Tierarten Anzahl
(n)
Fläche m
2
Tiefe m
Fläche m
2
N
er
z
(Wildform
), Iltis
2
1
0,2
N
utri
a 2
2
0,5
Bibe
r 53
0
0,
8
6)
Ca
py
bara 5
6
0,5
1
7)
Zwer
gott
er
21
0
0,
5
2
Fin
gerotter, Fischotte r 22
0
0,
8
Seeotte
r 26
0
2
25
Grossbär
en, aus
genommen Malaienbären b)
25
0
1
2
Eisbä
rb)
14
00
2
20
Asiatische Nashörne rb)
21
0
1
5
Zwer
gfluss
pfe
rd
b)
22
0
0,
8
Fluss
pfer
db)
23
0
1,
5
8
Ta
pire
b)
21
0
0,
8
Seekühe
b)
28
0
2
20
Seehunde 5
80
2
10
1)
Seelöwen, Seebären
5
150
3
15
1)
See-El
ef
ant
en, W
alross
b)
3
250
10
40
1)
Natur- und Heimatschutz 114
455.1
Bassins für Säugetiere Für
Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes w
eitere Tier
a)
Besondere
Anforderungen
Tierarten Anzahl
(n)
Fläche m
2
Tiefe m
Fläche m
2
Delfine, Tümmle
rb)
58
00
5
50
2)
3
) 4
)
Asiatische Flussdelfine b)
44
00
4
25
2)
5
)
Südameri
kanis
che Flussdelf
ine
b)
44
00
4
30
2)
5
)
Schwert
w
al, Bel
ug
a, Grindwal
b)
2
2000
10
150
2)
4
) 5
)
Anmerkungen zu Ta belle 3 (Bassins für Säugetiere) a)
Das Volumen ist im
gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu ver grö
sse
rn
.
b)
Dies
e Mi
ndest
m
as
se gelt
en für am 1.
September 2008 bestehe nde Halt
ungen. Bei
neu ei
ngericht
eten Anlagen sind vorliegende neu e Erkenntnisse bei der Festle
gun
g der Mindestmasse einzubeziehen.
Besondere Anforderungen 1)
Die angegebenen Masse gelten nu r für die Bassins. Zusätzlich is t ein angemessener Landteil nö tig. Mindest
m
as
se pr
o Ti
er: S
ee
hund 10 m
2 ; Seelöwe, Seebär, Walr
oss, See-El
ef
ant: 15 m
2 .
2)
Filterleistun
g: Umwäl
zun
g des Gesamtvolumens in höchstens 4 Stunden.
3)
Eins
chli
esslich
Neben
becken von 150 m
2
und 3,5 m Tiefe mit der Mö glichkeit zu unabhän
gi
ger Wasser
vers
or
gun
g und Abtrennbecken.
4)
Salzwasser.
5)
Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennbeck en; mindestens 1 Abtr ennbecken mit der Mö
glichkeit zu unabhän gi
ger
W
ass
erver
sor
gun
g.
6)
Da
s Bassin
mu
ss mit fü
r de
n Bibe
r b
ea
rb
eitba
rem Ho
lz
struk
tu
rie
rt se
in. Da
s Ho
lz mu
ss re
gelmässi
g erneuert werden.
7)
Das
Innen
gehe
ge mus
s auch über ei
n B
assi
n ver
fü
gen.
Tierschutzverordnung 115
455.1
Bassins für Vögel Tabelle 4
Bassins für Vögel
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Tierarten Anzahl
(n)
Fläche m
2
Tiefe m
Fläche m
2
Grosse Pin
guine
(ab Es
el
pin
gui
n)
a)
12
15
2
1
1)
Adélie
pin
gui
ne
a)
12
15
2
1
1)
Klei
ne Pin
gui
ne
a)
12
15
1
0,5
1)
Pelikane 4
50
0,75
5
Kormorane, Schlan
genhalsvo
gel
6
40
1,25
1
Flamin
gos 20
100
0,5
2)
Sum
pf- und Strandvö
gel
8
6
-2
)
Grosse Möwen
6
12
-
Klei
ne Möwen
12
6
-
Anmerkungen zu Tabelle 4 (Bassins für Vögel) a)
Dies
e Mi
ndest
m
as
se gelt
en für am 1.
September 2008 bestehe nde Halt
ungen. Bei
neu ei
ngericht
eten Anlagen sind vorliegende neu e Erkenntnisse bei der Festle
gun
g der Mindestmasse einzubeziehen.
Besondere Anforderungen 1)
Bassin mit Steilufer und Ausstie gen.
2)
Tiefe var
iabel mit Wattber
eich.
Natur- und Heimatschutz 116
455.1
Reptilien
Vorbemerkung A.
Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils e normen Unterschiede zwischen a dulten und juvenilen Tieren, nach der
Körperlänge bzw. der Panzerlänge des gehaltenen Individuums rich ten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jede s einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Ma
sseinheit «K
örperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei
Echsen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten di e Panzerlänge und bei Schlangen die Gesamtlänge.
B.
Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.
C.
Gehege für giftige Reptilien, Riesenschlangen über 3 m Körp erlänge sowie Warane und Leguane über einen Meter Körperlänge si nd so zu
gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreich end Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tier
haltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein.
Tierschutzverordnung 117
455.1
Reptilien
Tabelle 5
Gehege für Reptilien Für Gru
ppen bis zu n Tieren Für jedes
weitere Tier
Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehe
ge Landteil
Bassin
Tierarten (n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe
KL
Fläche KL
Fläche KL
Eur
opäis
che L
andschildkr
öten,
Testudo
graeca, hermanni, mar gi
nat
a, hors
fieldii
2
8x4
-
- 2x2
4) 5) 7)
9) 27) 32)
Tropische Landschildkröten aus Trockenwald- und Steppengebieten, Geochelone pardalis, r adiata, elegans, Kinixys und C
her
sina s
pp
.
2
8x4
-
- 2x2
1) 3) 5)
7) 9)
27)
Tropische Landschildkröten aus feuchten Waldgebieten, Geochelone carbonaria, denticulata, Kinixys homeana 2
8x4
-
- 2x2
1) 3) 5)
7) 9)
27)
S
por
ns
childkr
öt
e
Geochelone s ulcat
a d
) 2
8x4
-
2x2
- 1
) 3
) 5
) 6
) 7
) 9
) 27
)
Ries
ens
childkr
öten,
Geochelone ni gra
, Di
psochel
ys s
pp
)
d) 2
8x4
-
- 2x2
1) 2) 3)
5) 6)
7) 9) 27)
Alligatorschildkröten, Chel ydr
a
ser
penti
na, M
acr
ocl
em
ys t
emmi
ncki
i
d)
2
2x2 3x3 1
-
2x2
3) 5) 9)
12) 28)
Wass
ers
childkr
öten,
P
el
omedusi
dae
2
2x2
4x2
1
-
1x1 3
) 5
) 9
) 18
) 26
)
Schl
ammschildkr
öten,
K
inosternidaae 2
2x2
4x3
1
-
2x2 3
) 5
) 9
) 28
)
Weichs
childkr
öten,
Trion
ychi
dae
2
2x2
5x3
2
-
2x2 3
) 5
) 7
) 9
) 28
)
Schmuck- und Zierschildkröten ,
Trachemys, Pseudemys, Graptemys, Chrysemys, D
eirochel
ys
spp
.
2
2x2 5x3 2
-
2x2
3) 5) 9)
29)
Natur- und Heimatschutz 118
455.1
Gehege für Reptilien Für Gru
ppen bis zu n Tieren Für jedes
weitere Tier
Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehe
ge Landteil
Bassin
Tierarten (n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe
KL
Fläche KL
Fläche KL
Schlangenhalsschildkröten, Chelodina, Hydromed usa, Phrynops, E
m
ydura
sp
p.
d)
2
2x2 5x3 2
-
2x2
3) 5) 9)
28)
Grosse Pelomedusenschildkröte, P odocnemis ex
pansa
d)
2
2x1 4x2 1
-
1x1
3) 5) 9)
18) 26)
Wasseragame,
Physignatus
spp.
Se
gelechse,
Hy
dr
os
aur
us
s
pp
.
2
5x3 1x1 0,5
5
2x23)
8)
29)
Dornschwanz,
Ur
omast
yx
spp
.
2
5x4
-
32
x2
- 3
) 7
) 27
)
Barta
gamen,
P
og
ona
spp
.
2
5x4
-
32
x2
- 3
) 8
) 28
)
Blutsauger-, Winkelkopfagamen, Calotes s pp
., Gonoce
phalus
spp
.
2
5x4
- 5 2x2
3) 29) 30)
Eidechsen,
Lacerta, Podarcis, Galloti spp
.
2
6x4
-
42
x2
- 3
) 9
) 29
)
Kiel
echs
e, B
er
geidechse,
A
lgy
roides s
pp
., Lacert
a vi
vi
par
a
2
6x4
- 4 2x2
1) 3) 13) 28) 31)
Tannenza
pfenechse,
Tili
qua ru
gos
a
c
) 2
7x4
-
32
x2
- 3
) 9
) 28
) 31
)
Blauzun
genski
nke,
Tili
qua
spp
. c
) 2
6x4
-
32
x2
- 3
) 29
) 31
)
Wickels
chwanzs
ki
nk,
Corucia zebrata c
) 2
5x3
-
52
x2
- 3
) 8
) 11
) 27
) 30
)
N
achtaktive Geckos - kletternd, Tarentol
a, Di
plodact
ylus, Oedura s pp
., Uro
plates
c) 2
6x6
- 8 2x2
3) 8) 9)
28)
N
achtaktive GeckosBodenbewohner,
E
ubl
ep
haris, Coleonix, Ne phr
urus
spp
.
c) 2
4x3
- 2 2x2
3) 7) 9)
28)
Tierschutzverordnung 119
455.1
Gehege für Reptilien Für Gru
ppen bis zu n Tieren Für jedes
weitere Tier
Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehe
ge Landteil
Bassin
Tierarten (n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe
KL
Fläche KL
Fläche KL
Tagaktive Geckos
,
P
hel
suma, L
yg
odact
ylus, Gonatodes spp
.
c) 2
6x6
- 8 2x2
3) 8) 28)
Gürt
els
chweife, P
lattechsen,
Cord
ylu
s,
Pla
ty
sau
rus
spp
.
c) 2
5x3
- 4 2x2
3) 8) 9)
28)
Ries
en
gürtelschweif,
Co
rd
ylus
gi
ganteus
c
) 2
5x3
-
32
x2
- 3
) 7
) 28
)
Krustenechsen,
H
eloderma
spp
. d
) 2
4x3
-
32
x2
- 3
) 4
) 9
) 12
) 26
)
Baumbewohnende Echte Chamäleons, B radypodion
, Chamael
eo
, Calumma
, Fu
rc
ife
r,
K
in
yon
gia
d) 1
4x4
- 4 2x2
1) 3) 4)
5) 8)
9) 13) 15) 17) 26)
Bodenbewohnende Echt e Chamäleons,
Chamaeleo
d) 1
6x4
- 3 2x2
1) 3) 4)
5) 9)
13)
15) 17) 26)
Erdchamäleons,
B
rookesia
, Rha
m
phol
eon
d) 1
6x4
- 4 2x2
5) 9) 17)
Grüne Le
guane,
Ig
uana
s
pp
.
d)
2
4x3
-
42
x2
- 2
) 3
) 5
) 8
) 9
) 12
) 26
)
Grosse bodenbewo
hnende Leguane
(ausgewachsen > 1 m Ges amtlänge)
,
Conolophus
spp.,
Ctenosaura acanthura , C.
pectinata
, C. similis , C
ycl
ura
s
pp
.
d) 2
5x4
- 2 2x2
3) 5) 7)
8) 9)
12)
26)
Krokodil
te
jus
, Dracaena
, Crocodilurus d)
2
3x2
2x2
0,5
3
1x1
1x1
3)
5
) 9
) 12
) 25
) 26
)
Grosste
jus,
Tu
pinambis
s
pp
.
d)
2
5x3
-
32
x2
- 3
) 5
) 4
) 7
) 9
) 12
) 13
) 26
)
Natur- und Heimatschutz 120
455.1
Gehege für Reptilien Für Gru
ppen bis zu n Tieren Für jedes
weitere Tier
Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehe
ge Landteil
Bassin
Tierarten (n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe
KL
Fläche KL
Fläche KL
Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten 39
d) 2
5x3
- 2 2x2
3) 4) 5)
6) 7)
8) 9) 12) 13)
26)
Bodenbewohnende Grosswarane aus halbtrockenen Gebieten, V. ben galensis, V. komodoen sis, V. nebulosus d) 2
5x3
- 2 2x2
2) 3) 5)
6) 7)
8) 9) 12) 26)
Baumbewohnende Grosswarane aus feuchten Gebieten 40
d) 2
5x2
- 5 2x2
2) 3) 5)
6) 8)
9) 12) 26)
Halbaquatisch lebende Grosswarane,
Var
anus
niloti
cus
, V. or
nat
us, V. sal
vat
or
d)
2
5x3 2x2 0,5
3
2x2
3) 5) 6)
8) 9)
12)
26)
Wasserwarane,
Varanus mertensi d
) 2
2x2
3x2
0,5
3
1x1
1x1
3)
5
) 6
) 9
) 12
) 26
)
Her
bivor
e Gros
swarane,
Va
ra
nu
s mab
itan
g, V. olivaceus d)
2
5x3 2x2 0,5
5
2x2
3) 5) 6)
8) 9)
12)
25) 26)
Grosse R
iesens
chl
an
gen
41
d
) 2
1x0,5
0,75
2)
5
)10
) 12
)
Anakondas,
Eunectes
spp
. d
) 2
1x0,5
1x0,5
0,2
e)
0,75
0,1x0,1 5
) 12
)
Asiatische Kielrückennatter, Rhabdo
phis
s
pp
. d
) 2
1x0,5
0,5x0,5
0,2
0,5
0,5x0,1
4)
11
) 12
) 17
)
Blütenkrait,
Ba
lan
op
his ce
ylonensis
2
1x0,5
-
0,5
5)
11
) 12
) 17
)
39
Var
anus
albi
gul
ar
is, V. exanthemati cus, V
. gi
ganteus
, V. gouldi
i, V. gris
eus, V. panoptes, V. ro
se
nbe
rg
i, V. sp
enc
er
i, V. va
riu
s,
V. yemenensis .
40
Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. me linus, V. rudicollis, V. salvadorii, V. s
pinul
os
us, V. yuwonoi. 41
Epicrates angulifer, Liasis oliva ceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethis tina, M. boeleni, Pyth on molurus, P. natal ensis, P. reticu latus, P. sebae.
Tierschutzverordnung 121
455.1
Gehege für Reptilien Für Gru
ppen bis zu n Tieren Für jedes
weitere Tier
Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehe
ge Landteil
Bassin
Tierarten (n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe
KL
Fläche KL
Fläche KL
Gefährliche Trugnattern, B oiga dendrophila, B. bl andingii, Dispholidus typ
us, Thelot
or
nis s
pp
.
d)
2
1x0,5
-
0,7
5) 8) 11) 12) 17)
23)
Grosse bodenbewohne nde Giftnattern,
E
la
pida
e
(adult
>1 m
)
d)
2
1x0,5
-
0,5
4) 5) 11) 12) 13)
17) 23)
Kleine bodenbewohne nde Giftnattern,
E
la
pida
e
(adult
< 1 m
)
d)
2
1x0,5
-
0,5
4) 5) 11) 12) 13)
17) 23)
Köni
gskobra,
O
phio
pha
gus hannah
d)
1
1x0,5
-
0,5
5)
11
) 12
) 14
) 17
) 23
) 25
)
Baumbewohnende Giftnattern, D endroaspis spp. ohne D. polylepis, P
seudoha
je
goldii
d)
2
1x0,5
-
0,7
8) 11) 12) 14) 17) 23) Sehr
gr
os
se Giftnattern,
D
endroas
pis
pol
yle
pis, Ox
yur
anus s
pp
.
d)
2
1x0,5
-
0,5
4) 8) 11) 12) 14)
17) 23)
Wasserkobra,
Bou
len
ge
rina
a
nnu
la
ta
d)
2
0,5x0,5
1x0,5
0,4
0,5
0,5x0,5
11
) 12
) 17
) 23
)
Plattschwänze
(Sees
chlan
gen
),
Laticauda s
pp
.
d)
2
0,5x0,5
2x1
0,5
1x1 12
) 17
) 18
) 20
) 21
) 23
)
Gelbbauch-Seeschlan ge,
P
elamis
platurus
d
) 2
- 2x1
0,5
1x1 12
) 17
) 18
) 19
) 20
) 22
)
Erdvi
per
n,
A
trac
ta
sp
ididae
d
) 2
1x0,5
-
0,5
5)
7
) 9
) 12
) 13
) 17
) 23
)
Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern, Vi peridae, Vi
perinae und Crotalinae d)
2
1x0,5
-
0,5
4) 11) 12) 13) 17) 23)
Natur- und Heimatschutz 122
455.1
Gehege für Reptilien Für Gru
ppen bis zu n Tieren Für jedes
weitere Tier
Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehe
ge Landteil
Bassin
Tierarten (n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe
KL
Fläche KL
Fläche KL
Seitenwindende Vi
pern und Grubenottern 42
d
) 2
1x0,5
-
0,5
4)
11
) 12
) 13
) 17
) 23
) 24
)
Baumbewohnende Vi
pern und Gr
ubenottern,
Vi
peridae, Vi
perinae und Crotalinae d)
2
1x0,5
-
1
8) 11) 12) 13) 17) 23) Wassermokassinotter,
Ag
kistrodon
pisc
ivo
ru
s d
) 2
0,5x0,5
0,5x0,2
0,1
0,5
0,5x0,1
4)
11
) 12
) 13
) 17
) 23
)
Alli
gat
or
en, Gaviale, Kai
m
ane, Kr
okodile
43
d
) 1
4x2
4x2
0,5
0,5
2x2
3)
5
) 6
) 12
) 17
) 18
) 26
)
Tuat
ar
a,
Sp
henodon s
pp
. d
) 1
4x3
2x1
0,4
0,5
- 9
) 11
) 16
) 17
)
42
Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerast es spp., Crotalus cerastes, Eristico phis macmahoni, Pseu docerastes persicus. 43
Alligator, Caiman, Crocodylus, Gavia lis, Mecistops, Melanosuchus, Pale osuchus, Osteolaemus, Tomistoma.
Tierschutzverordnung 123
455.1
Anmerkungen zu Ta belle 5 (Reptilien) a)
Das Gehegevolumen darf für adulte und s ubadulte Tiere 30 Liter nicht unt
ers
chr
eiten. Tiere können f ür di
e Quar
ant
äne, zur
B
ehandl
ung von Kr
ankheit
en und
Unfällen, zur Ein
gewöhnun
g bzw. zur Z
ucht
und Aufzucht vorüber gehend in kleineren, strukturierten Gehe gen
gehalten werden.
b)
An
ge
geben ist die Wassertiefe an der tiefs ten Stelle des Bassins; es sollen a uch flachere Bereic
he vorhanden sein.
c)
An
ge
geben ist die durchschnittliche Höhe der Gehe ge; diese dürfen an einzelne n Stellen höher oder niedri ger sein.
d)
Für
die
private Haltun
g ist eine Bewilli
gun
g nach Artikel 94 notwendi g.
e)
Bassi
n max. 0,6 m tief.
Besondere Anforderungen 1)
Zusätzlicher
Auslau
f im Fre
ien
, so
lan
ge es di
e W
etter
ver
hältni
sse erl
auben,
jedoch Heizun
g im Aussen
gehe
ge erforderlich.
2)
Gewi
sse Arten müssen i
n ei
nem heizbar
en B
assin oder Becke
n ausreichender Grösse bade n können, auch im Abtrenn gehe
ge.
3)
Die T
emper
at
ur mus
s den Bedürfni
ssen der
Tiere entsprechen. Ein kleine rer Teil des Geheges muss al le
nfal
ls ei
ne höher
e Tempe
ratur aufweisen und je nach Art mu
ss fü
r
jedes
Tier
ei
ne Wär
m
el
am
pe vorhanden sein, damit es sich individuell aufwärmen kann.
4)
Die klimatischen Bedingungen ü ber das Jahr
hi
ndur
ch müss
en so gewählt wer
den,
dass
ei
n Wint
ers
chl
af od
er eine Trockenruhe fü r alle Altersklassen erfolgen kann.
5)
Sozi
ale S
trukt
ur
beachten. Unt
er Umständen müss
en die Tier
e einzel
n
gehalten wer
den.
6)
Für alle Ries
ens
childkr
öten
, Sporenschildkröten, Weichschildkrö ten und Warane: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege geha lten, s
o müs
sen di
e Gehege
unterteilt werden können oder es müssen andere geei
gnete Abtrenn
gehe
ge vorhanden sein.
7)
Der Boden muss teilweise mit be gr
abbar
em Substrat
vers
ehen s
ein, s
o dass di
e Ti
ere darin
graben und,
je nach Art, sich
zurückziehen können.
8)
In allen Gehegen müssen, en tsprechend der Art, horizontal e oder
verti
kal
e Klet
termöglichk
eiten auf Bäumen, körperdicken Äste n, feinen Zweigen bzw. auf Kork- oder Felswände
n vorhanden sein.
9)
Verst
eckmö
glichkeiten müssen vorhanden sein.
10
) Erhöhte
Lie
geflächen.
11
) Einsehbare
Versteckmö
gli
chkeiten, wie B
odenoder
B
aumhöhl
en, Schl
up
fkästen, Korkröhren oder Ähn liches müssen vo
rhanden sein.
12
) Solide
Gehe
gekonstruktion
(Terrarium
).
13
)
In der Nacht
muss
eine deut
liche Abkühl
un
g stattfinden.
Natur- und Heimatschutz 124
455.1
14
)
Von auss
en bedienbar
er S
chlu
pfkasten oder eine andere Abtrennmö glichkeit muss vorhanden se in, auch bei Einzelhaltun g.
15
) Das
Gehe
ge muss
g
ut bel
üf
tet s
ein
(min. 2 Wände aus Maschendraht ).
16
) Kühlanl
ag
e muss vorhanden sein, auch für das Bassin.
17
) Es
muss
ein
gru
pp
ens
pezifischer Sachkundenachwe is erbracht werden.
18
) Ausreichend
dimensionierte
Filteranla
gen.
19
) A
quarium muss ab
gerundete Ecken aufweisen. Id eal sind kreisoder oval-z
ylinderförmi
ge Becken.
20
) A
quarium muss eine au sbruchsichere Abdeckun g haben.
21
)
Je nach Art Haltun
g im S
üss-, B
rack- oder
Meer
was
ser
aq
uarium.
22
) Halt
un
g i
m
Meer
was
ser
aq
uarium ohne Landteil.
23)
Falls für die gehaltenen Arte n verf
ügbar
, müss
en Antiveni
ne (Seren) vorr
ätig
gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Ser
umverei
n leicht beschaf
fbar
sein.
24
) Bei
gewissen Arten müssen Stellen mit fei nem, staubfreiem, losem Sand vorhan den sein, wo sich die Tiere ein gr
aben können.
25
)
Der Nachweis muss erbracht werden, das
s ausrei
chend art
gerechtes Futter beschafft werden kann.
26)
Bei gewissen tagaktiven Arten si nd helle Lampen (z.B. Halogen, HQL oder HQI) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwe nden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit di rekter Sonneneinstrahl ung gehalten. Die ausschliesslic he Verwendung
von Bodenheizungen
oder I
nfr
ar
otstr
ahl
er
n
ist nicht zulässi
g.
27
) Die
Nahrun
g muss hau
ptsächlich aus ve
getaris
chen B
es
tandteil
en zusammen
ges
et
zt s
ein und dar
f kaum
tierisches Protein enthalten.
28
) Die
Nahrun
g muss
vor allem aus
Fleisch
(mö
glichst
ganze Futtertiere ei nschliesslich Darm
) o
de
r In
se
kt
en
zu
sa
mmen
geset
zt s
ein.
29
) Die
Nahrun
g muss aus Fleisch ode r Insekten und aus
pflanzlichen Bestandteilen zusammen geset
zt s
ein.
30
)
Die r
el
ati
ve Luftfeuchti
gkeit muss konstant zwisc hen 70 und 100
% betra
gen.
31
)
Die r
el
ati
ve Luftfeuchti
gkeit muss zwischen 70 und 100 % betra
gen und st
ar
ke Schwankun
gen aufweisen.
32
) Halt
un
g im Freien mit
geschütztem, wärmeo ptimiertem Bereich.
Tierschutzverordnung 125
455.1
Amphi
bien
Vorbemerkung A.
Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils e normen Unterschiede zwischen a dulten und juvenilen Tieren, nach der
Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier besti mmten
Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Froschlurchen die Kopf-Rumpflänge, bei Schwanzlurchen die Gesamtlänge.
B.
Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.
C.
Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss vor allem aus pflanzlichen Bestandteilen zusammengesetzt sein.
D.
Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren (Insekten, Spinnenti ere,
Würmer, Schnecken, kleine Reptilien und Säugetiere) zusammengesetz t sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität, allenfalls mit
Vitaminen und Mineralstoffen angereichert und als Ganzes schluckbar sein.
Natur- und Heimatschutz 126
455.1
Amphibien
Tabelle 6
Gehe
ge für Am
phi
bien
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
a)
Für
jedes
weitere
Ti
er
Besondere
Anforderungen
Anzahl
Landteil
Bassin
Gehe
ge Landteil
Bassin
Tierarten (n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe
b)
KL
Fläche KL
Fläche KL
Laubfr
ös
che,
H
yl
a ar
bor
ea, H. ciner ea, H. meri
di
onalis,
R
haco
phorus denn
ynsi
2 10x5
2x1
2
10
2x2
1x1
1)
2)
3) 4) 5) teilweise 7) Laubfr
ös
che
aus tropisch s
ubtropischen Klimazonen, Ag
al
ychnis, H
yp
erolius, Po
yp
edat
es
spp
.
2 10x5
2x1
2
10
2x2
1x1
1)
2)
3) 4) 5) teilweise 7) Baumsteigerfrösche Tropischer Wälder, Dendrobates,
P
hy
llobates
spp
.
2
8x8
2x2
1
10
2x2
1x1
1) 2) 3) 4) 6) 8) 10) Krall
enfr
ös
che und W
abenkr
öten tr
opis
cher Gewäs
ser,
X
eno
pus, H
ymenochirus, Pi pa
spp
.
2
- 5x4
4
-
2x2
1) 4) 5)
11)
Te
ich
fro
sc
h, Wa
sse
rfro
sc
h,
Rana
spp
. 2
10x5
5x5
2
5
2x2
2x1
1)
2
) 3
) 4
) 5
)
Erdkröte,
Buf
o buf
o
Wec
hse
lk
rö
te
, Bufo
v
irid
is
Kreuzkröte,
Bufo calamita Ber
ber
kr
öte,
Bu
fo mauretanicus 2
5x5
2x1
0,5
4
2x2
1x1
1) 2) 3) 4) 7) 8)
Agakröt
e,
Bufo marinus Pant
her
kröte,
B
uf
o pardali
s
Tro
pfenkröte,
Bu
fo
gutt
atus
2
5x5
2x1
0,5
4
2x2
1x1
1) 2) 3) 4) 8)
Coloradokröte,
Bu
fo alvari
us
2
10x5
2x1
0,5
4
2x2
1x1
1)
2
) 3
) 4
) 8
) 9
)
Tierschutzverordnung 127
455.1
Gehe
ge für Am
phi
bien
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
a)
Für
jedes
weitere
Ti
er
Besondere
Anforderungen
Anzahl
Landteil
Bassin
Gehe
ge Landteil
Bassin
Tierarten (n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe
b)
KL
Fläche KL
Fläche KL
Wassermolche, Triturus, Taricha, Pach ytrition s
pp
.
2
5x5
10x4
4
4
2x2
3x3
1) 2) 4) 12)
Ries
ens
al
amander,
Cr
yp
tobranchidae, Andrias s pp
.
1
- 3x2
0,5
3x2
4) 5) 6)
9)
Landsalamander, Sal amandr
a Amb
ystoma s
pp
.
2 8x4
2x4
2
4
2x2
1x1
1)
2) 4)
teilweise 7) 12)
Axolotl, Armmol
ch,
A
mb
ystoma mexicanum 1 (
-2)
- 4x2
2
-
1x1
1) 2) 4)
11)
Natur- und Heimatschutz 128
455.1
Anmerkungen zu Tabe lle 6 (Amphibien) a)
Tiere können für die Quarantä ne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhn ung bzw. zur Zucht
und Aufzucht v
orübergehend in kleineren, strukturi
erten Gehe
gen
gehalten werden.
b)
An
ge
geben ist die durchschnittliche Höhe der Gehe ge; diese dürfen an einzelne n Stellen höher oder niedri ger sein.
Besondere Anforderungen 1)
Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalte n werden; eine Paarhaltung is t jedoch nicht notwendig.
Bei solitär lebenden Arten dürfe n zwei verträgliche Tiere auf der Mindest
gehe
ge
grö
sse
gehalten wer
den.
2)
Die Temperatur im Gehege muss im unt er «Besondere Anford
erungen» aufgeführten Temperaturbere ich liegen, wobei ein kleiner Ge hegeberei
ch die
an
ge
ge
bene höhere Tem
per
atur
auf
w
eisen muss.
3)
Das
Gehe
ge muss
mit vers
chi
edenen Kl
etter
m
ög
lichkeiten, wie z.B. Ästen oder Rindenstücken, aus gestattet sein.
4)
Das
Gehe
ge muss Versteckmö
glichkeiten, wie Höhlen, S palten oder Laub, aufwei sen.
5)
Das
Gehe
ge muss mit Grün
pflanzen aus
gestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können.
6)
Das
Gehe
ge muss mit Bromelien oder ver gleichbaren trichterförmi gen Grün
pflanzen aus
gestattet sein.
7)
Die Ti
er
e müss
en die Wi
nterruhe in lockerem, grabfähi
gem Substrat verbrin gen können.
8)
Der
Gehe
geboden muss mit lockerem, grabfähi
gem Substr
at aus
gestattet sein, damit die Ti ere si
ch zur Wint
err
uhe
(Hibernati
on
) zurückziehen können.
9)
Der
Gehe
geboden muss mit lockerem, grabfähi
gem Substr
at aus
gestattet sein, damit die Ti ere sich zum Trockenschlaf (Aesti
vat
ion
) zurückziehen können.
10
) Hohe
Luftfeuchti
gkeit.
11
)
Das Becken für überwie gend a
quatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infr astruktur mit Versteckmö glichkeit
en auf
w
eisen.
12
)
Stark saisonal schwankende s Klima. Starke Absenkun g der Tem
peratur während der Nacht.
Tierschutzverordnung 129
455.1
Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Speise- und Besatzfischen Tabelle 7
Haltung
Transport
Forellenartige
Karpfenartige
Forellenartige
Karpfenartige
1 Tierbesat
z
11 Maxi
mal
e
B
es
atzdichte
pr
o Kubikmet
er W
ass
er
1 k
g
25
-100
28
-100
250
500
2 Wasser
qualitä
t
21 Sauerstoffsätti
gun
g
211
- Erwachsene Tiere
maximale Sätti
gun
g Prozent
e
120
212
mini
mal
e
Sätti
gun
g
Prozente
60
12
213
- Jun
gtiere minimale
Sätti
gun
g Prozente
70
22 Minimaler
gelöster Sauerstoff im abfliessenden Wasse
r m
g/l
5
23 Minimaler
gelöster Sauerstoff im Tierbereich 231
- l
an
gfristi
g m
g/l
6,5
3,5
5,0
-8,0
232
- kurzfristi
g m
g/l
5
0,5
24 Maxi
mal
er
Ammoniak
gehalt
241
- Erwachsene Tiere
m
g/l
0,01
0,02
0,01
0,02
242
- Jun
gtiere m
g/l
0,006
0,006
0,006
0,02
25 Maxi
mal
er
Nitrat
gehalt m
g/l
200
200
200
200
26 Maxi
mal
er
Kochs
alz
gehalt m
g/l
35
35
27 Kohlendi
ox
yd
gehalt m
g/l
20
20
20
20
28
pH-Werte
5,5
-8,5
6,5
-9,0
6,5
-9,0
6,5
-9,0
Natur- und Heimatschutz 130
455.1
Haltung
Transport
Forellenartige
Karpfenartige
Forellenartige
Karpfenartige
29 Maxi
mal
e
T
em
per
atu
r
291
- Erwachsene Tiere
°C
18
30
2
-14
2
-18
292
- Jun
gtiere
°C
14
28
293
M
aximal
e Tem
per
atur
di
ff
erenz beim Umsetzen °C
3
5
3
5
3
F
utterentzu
g maximal
Ta
ges
gr
ade
100
280
100
280
1
D
er Tie
rb
esa
tz
ist
so zu wählen, dass
jederzeit alle Pa
rameter der Wasser
qualit
ät ein
gehalt
en wer
den.
Tierschutzverordnung 131
455.1
Mindestanforderungen für das Halt en von Fischen zu Zierzwecken Vorbemerkung
A.
Gilt für Zierfische, die länger als 20 cm werden.
B.
Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils e normen Unterschiede zwischen a dulten und juvenilen Tieren, nach der
Körperlänge des grössten gehaltenen Individuums richten. Die Gehe gegrösse wird durch die Addition der Einzelwerte aller Fische bestimmt und in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die grössten Tiere sind zuerst zu berücksichtigen.
C.
Die Körperlänge bedeutet bei Fischen die Gesamtlänge.
Natur- und Heimatschutz 132
455.1
Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken a)
Tabelle 8
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
(n)
Länge
KL
Breite KL
1 Län
gster Fisch
b)
12
1,
5
1)
2
)
11
Für die 9 nächst
gr
öss
er
en Fische:
jedes weite
re Ti
er
10
,5
0,
1
12
Für weitere Tiere: KL des jeweils
gr
össt
en Ti
eres
10
0,25
0,1
Anmerkungen zu Tabelle 8 (Halten von Fisc hen zu Zierzwecken) a)
Für
die
gewer
bsmässi
ge Haltun
g ist eine Bewilli
gun
g nach Artikel 90 notwendi g.
b)
Die Was
serti
efe darf auf mind
est
ens
zwei Dri
ttel der
Gehe
ge
grundfläche die KL des grössten Fisches nicht unterschreiten.
Besondere Anforderungen 1)
Der
Ta
g-Nac
ht
rh
ythmus ist einzuhalten.
2)
Das
A
quarium darf nicht allseiti g di
rekt
ei
ns
ehbar s
ei
n.
Tierschutzverordnung 133
455.1
Anhang 3
(Art. 10)
Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren Vorbemerkungen Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3.
Natur- und Heimatschutz 134
455.1
Nagetiere (nicht züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen Tabelle 1
Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.
Tierarten, Gewicht
Mindestbodenfläche der Haltungseinheit cm 2
Bodenfläche pro Tier cm
2
Höhe
cm
Anm
erkungen
Maus,
M
us musculus
< 20
g
330
60
12
1)
3
) 5
) 6
)
20
-30
g
330
80
12
1)
3
) 5
) 6
)
> 30
g
330
100
12
1)
3
) 5
) 6
)
Ratte,
Rattus norve gicu
s
< 200
g
800
200
18
1)
3
) 5
) 6
)
200
-300
g
800
250
18
1)
3
) 5
) 6
)
300
-400
g
800
350
18
1)
3
) 5
) 6
)
400
-600
g 1500
450
20
1)
3
) 5
) 6
)
> 600
g 1500
600
20
1)
3
) 5
) 6
)
Hamster,
M
es
ocricet
us s
p.;
Cricetul
us
griseus
< 60
g
800
250
18
1)
3
) 5
) 6
)
> 60
g
800
400
18
1)
3
) 5
) 6
)
Mon
golis
che R
ennmaus,
M
eriones
sp
.
< 40
g 1500
350
20
1)
3
) 5
) 7
)
> 40
g 1500
450
20
1)
3
) 5
) 7
)
Meerschweinchen,
Cavia
por
cell
us
< 300
g 3800
350
30
1)
2
) 3
) 4
)
300
-700
g 3800
700
30
1)
2
) 3
) 4
)
> 700
g 3800
900
30
1)
2
) 3
) 4
)
Tierschutzverordnung 135
455.1
Anmerkungen zu Ta belle 1 (Nagetiere, ni
cht
zücht
end)
1)
Festboden mit
geei
gneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holz gr
anul
at.
2)
Grob st
rukturi
ert
es
Futter
, z.B. Heu oder Stroh.
3)
Geei
gnete Na
geob
jekt
e, z.B
. hart
ge
presste Futterwürfel oder Weichholzstücke.
4)
Unt
erschlu
pf mit mindestens zwei Zu gän
gen oder einer offenen Län gsse
ite, d
er de
n
gle
ic
hze
iti
gen Rückzu
g aller Tiere ermö
glicht.
5)
Geei
gnetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff.
6)
Klettermö
glichkeit, z.B. Gi
tterdeckel, Kletter gestell.
7)
Zum Graben einer Höhle geei
gnet
e Einstr
eu oder undurchsi
cht
ig
er Tunnel von mind. 20 cm Län ge mit endständi
ger
Schl
af
höhle.
Natur- und Heimatschutz 136
455.1
Nagetiere (züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen Tabelle 2
Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.
Tierarten, Gewicht
Mindestbodenfläche der Haltungseinheit cm 2
Höhe
cm
Anm
erkungen
Maus,
M
us musculus
500
12
1)
3
) 5
) 6
) 8
) 9
)
Ratte,
Rattus norve gicu
s
300
-400
g
800
18
1)
3
) 5
) 6
) 10
)
> 400
g 1500
20
1)
3
) 5
) 6
) 10
)
Hamste
r,
M
es
ocricet
us s
p.;
Cricetul
us
griseus
800
18
1)
3
) 5
) 6
) 11
)
Mon
golis
che R
ennmaus,
M
eriones s
p.
1500
20
1)
3
) 5
) 7
) 8
)
Meerschweinchen,
Cavia
por
cell
us
3800
30
1)
2
) 3
) 4
) 8
) 12
)
Tierschutzverordnung 137
455.1
Anmerkungen zu Tabelle 2 (Nagetie re, züchtend)
1)
Festboden mit
geei
gneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holz gr
anul
at.
2)
Grob st
rukturi
ert
es
Futter
, z.B. Heu oder Stroh.
3)
Geei
gnete Na
geob
jekt
e, z.B
. hart
ge
presste Futterwürfel oder Weichholzstücke.
4)
Unt
erschlu
pf mit mindestens zwei Zu gän
gen oder einer offenen Län gsse
ite, d
er de
n
gle
ic
hze
iti
gen Rückzu
g aller Tiere ermö
glicht.
5)
Geei
gnetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff.
6)
Klettermö
glichkeit, z.B. Gi
tterdeckel, Kletter gestell.
7)
Zum Graben einer Höhle geei
gnet
e Einstr
eu oder undurchsi
cht
ig
er Tunnel von mind. 20 cm Län ge mit endständi
ger
Schl
af
höhle.
8)
Bodenfläche für mono games Paar oder Männchen mit zwei Weibchen, einschliesslich der Jun gtiere bis zum Absetzen.
9)
Werden die Jun
gt
iere über das übli
che Abs
etzal
ter hinaus mit dem Muttertier gehalten, so
gilt als Mindestbodenfläche 800 cm 2 .
10
) Bodenfläche
für
Muttertier und Jun
gtie
re
b
is zu
m Ab
se
tze
n. Für
jedes zusätzliche adulte Tier 400 cm 2 .
11
) Bodenfläche
für
Mu
ttertier oder mono
games Paar, ei
ns
chli
ess
lich der J
un
gtiere bis zum Absetzen.
12)
Für jedes
weit
er
e adulte Ti
er
von weniger als 700 g 1000 cm 2 und für jedes weitere adulte Ti er von mehr als 700 g 1500 cm 2 . Werden mehr
als 20 Ti
ere
gehalten, so kann die Bodenfläche pro Muttertier auf 900 cm 2
reduziert werden.
Natur- und Heimatschutz 138
455.1
Primaten (nicht züchtend) Tabelle 3
Tierart
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tier Anmerkungen
Anza
hl
(n)
Fläche m
2
Vol
umen
m
3
Fläche m
2
Vol
umen
m
3
Marmosetten
5
1,5
3
0,3
0,6
1)
2
) 3
) 4
) 5
)
Tamarine, S
prin
gtamarin
5
3
6
0,5
1
1)
2
) 3
) 4
) 5
)
N
achtaffe 5
6
12
1
2
1)
2
) 3
) 4
) 5
)
Saimiri 5
6
15
1,5
3,75
1)
2
) 3
) 5
)
Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken 5
15
45
3
9
1)
3
) 5
) 6
) 7
) 8
)
Anmerkungen zu Ta belle 3 (Primaten, nicht züchtend) 1)
Klettermö
glichkeiten,
je nach Art Äste oder Kletterfelsen . Die Astdi
cke muss den Greifor ganen der Tiere ents
prechen.
2)
Schlafboxen. Sie sind der Ar t entsprechend auf
Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeit
w
eis
e unvertr
äglichen Arten muss f ür jedes Tier eine Boxe vo
rhanden sein.
3)
Sichtblenden,
Ausw
eich- und Versteckmö glichkeiten.
4)
Mono
games Paar mit tolerierten Nachkommen.
5)
Beschäftigung der Tier e durch wechselnde Gegens tände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plas tikf
ässer
und durch das abwechslungs rei
che Verstecken von Nahrung an wechsel
nden Orten. Die Ti
ere müss
en
durch zusätzliche Umweltreize zum Ex plorieren an
ger
eg
t w
erde
n.
6)
Trennb
zw. Abs
perr
m
ög
lichkeit.
7)
In
Gehe
gen mit 45 m
3 können 5 adulte Tiere oder 10 Jun gti
er
e
(bis maxi
mal 3jähri
g)
g
ehalten werden.
8)
Kleine Gruppen (max. 3 Tiere) oder in begründeten Fä llen unverträgliche Einzeltiere können maximal 1 Jahr lang in kleineren Gehegen mit mindestens 15 m 3
gehalten werden, wenn sie tä glich während der Aktivitäts zeit mindestens 5 Stunden Zu gan
g zum
grossen Auslauf
gehe
ge mit 45 m
3 haben.
Tierschutzverordnung 139
455.1
Krallenfrosch (Xenopus laevis) Tabelle 4
Die Wassertemperatur muss zwischen 18 °C und 22 °C liegen.
Kör
perlänge
Mindestfläche des Bassins für 1 Tier cm 2
Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier cm 2
Höhe
cm
Xeno
pus
< 6 cm
160
40
6
6
-9 cm
300
75
8
9
-12 cm
600
150
10
> 12 cm
920
230
12,5
Natur- und Heimatschutz 140
455.1
Anhang 4
44
(Art. 165 Abs. 1 Bst. f) Mindestraumbedarf für den Transport von Nutztieren Vorbemerkungen Die Masse bezeichnen den minimalen durchschnittlichen Raum bedarf je Tier. Sie dürfen nicht unterschritten werden.
Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestwerte angemessen zu v ergrössern.
44
Be
re
in
ig
t ge
mä
ss
Zi
ff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft
s
eit 1. Sept. 2008 ( A
S
2008
2979).
Tierschutzverordnung 141
455.1
Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern und Schweinen Tabelle 1
Mindestraum
bedarf für den Tra
nsport von Ri
nder
n
Mindestraum
bedarf für den Tra
nsport von Sc
hweine
n
Gewicht kg
Fläche je Tier m
2
Mindesthöhe des A
bteils
cm
Gewicht
kg
Fläche je Tier m
2
Mindesthöhe des A
bteils
cm
40-80 kg
0,30
Widerristhöhe + 20 cm bis 15 kg
0,09
75 cm
80-150 kg
0,40
Widerristhöhe + 25 cm 15-25 kg
0,12
75 cm
150-250 kg
0,80
Widerristhöhe + 25 cm 25-50 kg
0,18
75 cm
250-350 kg
1,00
Widerristhöhe + 35 cm 50-75 kg
0,30
90 cm
350-450 kg
1,20
Widerristhöhe + 35 cm 75-90 kg
0,35
100 cm
450-550 kg
1,40
Widerristhöhe + 35 cm 90-110 kg
0,43
100 cm
550-700 kg
1,60
Widerristhöhe + 35 cm 110-125 kg
0,51
100 cm
über 700 kg
1,80
Widerristhöhe + 35 cm 125-150 kg
0,56
110 cm
150-200 kg
0,69
110 cm
über 200 kg
0,82
110 cm
Natur- und Heimatschutz 142
455.1
Mindestraumbedarf für den Transport von Schafen, Ziegen und Pferden Tabelle 2
Mindestraum
bedarf für den Tra
nsport von
ge
schorene
n Schafen
Mindestraum
bedarf für den Tra
nsport von Zi
egen
Gewicht
kg
Fläche je Tier m
2
Mindesthöhe des A
bteils
cm
Gewicht
kg
Fläche je Tier m
2
Mindesthöhe des A
bteils
cm
30-45 kg
0,25
Widerristhöhe + 25 cm unter 35 kg
0,25
Widerristhöhe + 50 cm 45-60 kg
0,33
Widerristhöhe + 30 cm 35-55 kg
0,33
Widerristhöhe + 50 cm über 60 kg
0,40
Widerristhöhe + 30 cm über 55 kg
0,50
Widerristhöhe + 50 cm Mindestraum
bedarf für den Tra
nsport von ni
cht geschor
enen Sc
ha
fe
Mindestraum
bedarf für den Tra
nsport von Pf
erden
Gewicht
kg
Fläche je Tier m
2
Mindesthöhe des A
bteils
cm
Fläche je Tier m
2
Mindesthöhe des A
bteils
cm
unter 30 kg
0,20
Widerristhöhe + 20 cm Fohlen
0,85
Widerristhöhe + 40 cm 30-45 kg
0,25
Widerristhöhe + 25 cm Leichte Pferde
1,40
Widerristhöhe + 40 cm 45-60 kg
0,40
Widerristhöhe + 30 cm Mittlere Pferde
1,60
Widerristhöhe + 40 cm über 60 kg
0,50
Widerristhöhe + 30 cm Schwere Pferde
1,90
Widerristhöhe + 40 cm Mindestraumbedarf für den Transport von Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium und von Zuchtwiddern
Fläche je Tier m2
Mindesthöhe des A
bteils
cm
Auen
0,50
Widerristhöhe + 30 cm Widder
0,50
Widerristhöhe + 30 cm
Tierschutzverordnung 143
455.1
Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel Tabelle 3
Mindestraum
bedarf für den Tra
nsport von adulten H ühnern, Gänse
n, En
ten und Tr
uten
Mindestraum
bedarf für den Tra
nsport von Ei
ntagsküken
Gewicht kg
Fläche je kg Lebe
ndgew
icht
cm
2 /kg
Mindesthöhe des A
bteils
cm
Fläche je Tier cm
2
Mindesthöhe des A
bteils
cm
bis 1,6 kg
180
24
Eintagsküken, -enten 21
10
bis 3,0 kg
160
24
Eintagsgänse, -truten 35
10
bis 5,0 kg
115
25
bis 10,0 kg
105
30
bis 15,0 kg
105
35
über 15,0 kg
90
40
Natur- und Heimatschutz 144
455.1
Anhang 5
45
(Art. 225)
Übergangsbestimmungen Vorbemerkungen Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten die in Spalte C genannten Übergangsfristen. Diese Übergangsfristen sind nur auf den in Spalte
D
genannten Geltungsbereich anwendbar. Während der Übergangsfrist sind die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten.
45
Be
re
in
ig
t ge
mä
ss
Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008
2979) und Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009, i
n Kraf
t se
it 1
. Mä
rz
2
009
(AS
2009
565).
Tierschutzverordnung 145
455.1
Übergangsbestimmungen Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
1
Art. 26 Abs. 1
Verbot
der Anwendung von Reproduktionsmethoden zur Üb
erbrückung eines
Mangels im natürlic hen Fortpflanzungsve
rhalten
5 J
ahre
2 Art.
27
Durchführung
von
künstli
chen Repr
oduktionsmethoden durch Fach
personen
5 J
ahre
3
Art. 31 Abs. 1
landwirtsc
haftliche Ausbildung bei mehr als 10 Grossvieheinheiten Nutztieren 5 J
ahre
4
Art. 31 Abs. 4
Sachkund
enachweis bei weniger als 10 Gr
oss
vieheinheiten Rinder n,
Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Lamas, Al pakas, Kaninchen oder Geflü gel
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 5
Art. 31 Abs. 5
Nachwe
is
von Fachkennt
ni
ssen bei
gewerbs
m
äs
siger Halt
ung von mehr
als
11 Pferden
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Pferdehaltungen 6
Art. 32 in Verbin- dun g mit Art. 224
Kastr
ati
on von F
er
kel
n ohne Schmerzausschalt
un
g
bis 31.12.2009
7
Art. 35 Abs. 3
Verbot neuer Stand
plätze mit Elektrobü gel
5 J
ahre
Natur- und Heimatschutz 146
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
8
Art. 35 Abs. 4 Bst. c Verw
endung von bewilligten Ne tzgeräten
5 Jahre
am
1. September 2008
bestehende Tierhaltun gen
9
Art. 37 Abs. 1
Zugan
g zu Wasser für Kälbe r
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
10
Art. 37 Abs. 4
Rohfas
erversorgung für Mastkälbe r
5
Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
11
Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 2 Liegebereich für übrige Rinde r
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Die Bodenfläche muss je Tier bis 200 kg 1,80 m 2 ,
bis 300 kg 2,0 m
2 ,
bis 400 kg 2,3 m
2 und
mehr als
400 k
g 2,5 m
2
betr
ag
en.
12
Art. 39 Abs. 3
Verbot
von Einflächenbuchten mit Tiefstreu für Rinder zur Grossviehmast über vi er Monate
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 13
Art. 40 Abs. 1
Ausl
auf währ
end der
Wi
nt
erf
ütter
ungsperiode
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahme- bewilli gun
g verfü
gen
14
Art. 40 Abs. 3
Abtrennen
von Kälbern bei der Anbindehalt
un
g von Mutte
r- und Ammenkühen
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
Tierschutzverordnung 147
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
15
Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Bugkante in Liegeboxen für Rinde r
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
16
Art. 41 Abs. 3
Besonderes
Abteil für kalbende Tiere in Laufställen
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
17
Art. 44
Beschäftigung für Schw eine
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
18
Art. 45 Abs. 1
Zugang zu Wasser fü r Schweine
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
19
Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 3 Ziffern 31 und 32 Gesamtfläche und Liegefläche für Schweine 10 J
ahr
e
am 1. September
2008 bestehende Tierhaltungen Für Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Buchten mit separatem Ko tplatz muss die Gesamtfläche pr
o Ti
er
für abgesetzte Ferkel bis 25 kg 0,30 m
2 ,
für Schweine von 25 bis
60 kg 0,45 m
2 ,
für Schweine von 60 bis 110 kg 0,65 m
2 und
für S
auen 1,3 m
2 betragen.
Ferkelaufzuchtbuchten dürf en nur zu zwei Dri
tteln
mit S
paltenoder Lochböde
n versehen sein.
20
Art. 49 Abs. 2
Verhi
nderung des gegenseitigen Vertr
ei
bens vom F
ress
plat
z währ
end der
Futte
raufnahme bei Schweinen 15 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen
Natur- und Heimatschutz 148
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
21
Art. 52 Abs. 1
Verbot der Anbindeha ltung für Schafe
10 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 1.
Schafe, die angebunden gehalten werden, müssen sich regelmässig, mindeste ns j
edoch an 60 Tagen
währ
end der
Vegetations
pe
riode und an 30 Tagen währ
end der
Wi
nt
erf
ütter
ungsperi
ode, im Fr
eien
bewegen können.
2.
Sie dürfen nicht läng er als zwei Wochen ohne Unterbruch angebunden sein.
3.
Der
Ausl
auf
im W
inter
mus
s spät
estens ab
1.
Se
ptember 2010
gewährt werden.
22
Art. 55 Abs. 1
Auslauf
für angebunden gehalte ne Ziegen
2 Jahre
am
1. September 2008
bestehende Tierhaltun gen
23
Art. 55 Abs. 3
eingestreuter Liegebere ich für Zi
egen
2 J
ahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
24
Art. 59 Abs. 1
Verbot der Anbindehalt ung für Pferde
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
25
Art. 59 Abs. 3
Sozialkontakt bei
Pferden
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
26
Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Anhan g 1 Tabelle 7
Auslaufflächen für
den Auslauf von
Pferden
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen
Tierschutzverordnung 149
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
27
Art. 61 Abs. 4
Auslauf fü
r Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde und andere un
genutzte Pferde
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
28
Art. 61 Abs. 5
Auslauf für g
enutzte Pferde
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Die kant
onal
e B
ehörde ka
nn auf Gesuch der Tie rhalt
eri
n oder
des
T
ierha
lte
rs fü
r ge
werb
smässig
e
Betriebe, die am 1. Juli 2001 bestanden haben, die Über
gangs
zeit bis
späteste
ns 1. September 2023 verlängern, wenn: 1.
die notwendige Auslau ffläche wegen fehlender Fläche ni
cht
ei
ngericht
et werden kann,
2.
die Pfer
de i
n der
Rege
l täglich genutzt werden, 3.
der Betrieb mehr als 10 Pferde aufweist, und 4.
die übrigen Anford
erungen der Tierschutzver
or
dnun
g ei
ng
ehalten werden.
29
Art. 63
Verbot der Verw
endung von Stacheldraht 2 Ja
hre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
30
Art. 66 Abs. 2
Eins
treu auf dem Stallboden auf mindestens 20 Proz
ent der begehbaren
Fläche für Haus
geflü
gel
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 31
Art. 66 Abs. 3 Bst. c erhöhte
Sitzgelegenheiten für Aufzucht-, Lege- und Elterntier
e der Haushühner, für Perlhühner und für Haustauben 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 32
Art. 66 Abs. 3 Bst. d und e Schwimmgelegenheit für Enten und Gänse,
Bade
gel
eg
enheit für Haustauben 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
Natur- und Heimatschutz 150
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
33
Art. 68 Abs. 1
Ausbildun
g vor dem Erwerb ei nes Hundes
2 Jahre
34
Art. 68 Abs. 2
Ausbildun
g nach dem E
rwerb ei
nes Hundes
2 J
ahre
35
Art. 72 Abs. 5
Sichtblend
en in Boxen u
nd Zwingern für
Hunde
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
36
Art. 85 Abs. 2
spezifische
tierartbezogene
Ausbildung in
klei
neren Tier
halt
un
gen
5 J
ahre
37
Art. 85 Abs. 3
Aus
bildung in kl
ei
ner
en
privaten Wildtierhalt
un
gen
5 J
ahre
38 Art.
97
Ausbildung
für
den Umgang mit Fischen und P
anzerkrebs
en
5 J
ahre
39 Art.
117
Anfo
rderungen an Räume und Gehege mit Versuchstieren
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
40
Art. 119 Abs. 2 und 3 Halt
ung ver
schi
edener Tier
arten i
n einem
Raum, Gruppenhaltung 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, ausgenommen für Primaten, Hunde und Katzen
Tierschutzverordnung 151
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
41
Art. 150
Aus- und Fort
bildung des Viehhandelsund
Trans
por
tp
ersonals
5 J
ahre
42
Art. 159 Abs. 1 Satz 3 Querleisten an Rampen be im
Ti
ertr
ans
port
2 J
ahre
43
Art. 165 Abs. 1 Bst. h Abschlussgitter an Transportfah rzeugen
und Anhängern
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Fahrzeuge und Anhän ge
r
44
Art. 177 Abs. 2
-4
Aus- und Fortbildung des Schlachthof- personals 5 J
ahre
In Gross
betri
eben müss
en währ
end der
Über
gangsfrist
jährlich mi
ndest
ens
20 Prozent des
bet
roff
enen Personals
aus
gebildet werden.
45
Art. 203 Abs. 1
Ausbil
dung für Ausbild
erinnen und A
usbilder
2 Jahre
A
usbildung für Hundehalterinnen und Hundehalte
r
46
Art. 203 Abs. 2
An
erkennung von Kursen fü r
Ausbilderinnen und Ausbilder 2 Jahre
A
usbildung für Hundehalterinnen und Hundehalte
r
47
Art. 205 Bst. c
Nachweis
der externen Qualitätskontrolle für Ausbildun
gsstätten
2 Jahre
A
usbildung für Hundehalterinnen und Hundehalte
r
Natur- und Heimatschutz 152
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
48
Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer n 1 und 32
Masse (Länge und Brei te) für Jungtiere in
Anbindehaltung und für Kühe in Anbindeund Gr
uppenhalt
ung
5 J
ahre
am 1. Septem
ber
2008 bestehende Tierhaltungen, der en Standpl
ätze bzw. Liege- boxen nebenste- hende Abmessungen unt
ers
chr
eiten
Für Jungtiere im Kurzst and von 301 bis 400 kg: Breite von 90 cm und L
änge von 145 cm;
für Jungtiere im Kurzstand über 400 kg:Breite von 100 cm
und Länge von 155 cm; für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm: - im Ku
rz
sta
nd
:
Breite von 110 cm un d Länge von 165 cm;
- im
Mittellangstand:
Breite von 110 cm un d Länge von 200 cm;
- wandständige
Liegebox:
Breite von 120 cm un d Länge von 240 cm;
- gegenständige
Liegebox:
Breite von 120 cm und Län ge von 220 cm.
49
Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 21 Masse der Kastenstände für Saue n
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltun gen
Höchstens ein Drittel der K
astenstände
dar
f 55 cm x 170 cm aufweisen.
50
Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 31 und
Anmerkun
g 7
Fläche für Eber und Länge der Buchten- seite 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen
Tierschutzverordnung 153
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
51
Anhang 1 Tabelle 4 Ziffern 21 und 22 Fre
ssp
la
tz
br
ei
te
un
d Buch
te
nf
läc
he
fü
r
Schafe
10 J
ahr
e
am 1. Septem- ber 2008 bestehende Tierhaltungen 1.
Für am 1. September 200 8 bestehende Buchten in Laufställen muss die begeh bare Buchtenfläche für Mastlämmer von 25-50 kg 0,5 m 2 , fü
r Jäh
rling
e
von 50-60 kg 0,7 m
2 , für Mutterschafe von 60-70 kg ohne Lämmer 1,0 m 2 ,
für Mutterschafe von 60-70 kg mit Lämmern
1,5 m
2
und
für Widder über 70 kg 1,5 m 2 pr
o T
ier betr
agen.
2.
Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Fr essp
la
tz
bre
ite
fü
r
Mastlämmer von 25-50 kg 20 c
m
, fü
r Jäh
rling
e von
50-60 kg 30 cm, für Mutte rschafe von 60-70 kg
ohne Lämmer 40 cm, für Mutterschafe von 60-70 kg mit Lämmern 60 cm
und für Widder über 70 kg 50 cm pro Tier betragen.
Für Rundraufen darf die Bre ite um 40 Prozent reduziert
wer
den.
52
Anhang 1 Tabelle 5 Ziffern 21, 32 und 33 Boxenfläche, Buchtenfläche und Anzahl Fressplätze für Ziegen 10 J
ahr
e
am 1. Septem- ber 2008 bestehende Tierhaltungen 1.
Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen muss die Boxenfläche für Z
iegen über 12 Monat e
2,5 m
2 und für Böcke 3,0 m 2 pr
o T
ier betr
agen.
2.
Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Buchtenfläche für Zicklein bis 3 Monate 0,4 m 2 , für Jungziegen
bis 12 M
onat
e 0,9 m
2 ,
für Zi
egen über 12 Monat
e 1,0 m
2 und für Böcke
1,5
m
2
pro
Tie
r b
etra
gen.
Natur- und Heimatschutz 154
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
Davon
müss
en
mi
ndest
ens 80 Prozent Liegefläche sein.
3. F
ür j
edes Ti
er mus
s mindest
ens ein Fres
sp
lat
z
vo
rhan
den sein.
53
Anhang 1 Tabelle 5 Ziffer 12 Anme rkun
g 2
perforierte Standplätze 2 Ja
hre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Höchstens 25 Prozent des Standplatzes dürfen perforiert sein.
54
Anhang 1 Tabelle 7
Fläche f
ür Pferde
2 Jahre
am 1. Septembe
r 2008 bestehende Tierhalt ungen,
wenn die Fläche weniger als 75 Prozent der in der Tabelle aufgeführt en Mindestabmessungen auf
w
eist
Arttypis
ches si
ch
hinl
egen, Ruhen und
Auf
stehen müs
sen
mö
glich sein.
55
Anhang 1 Tabelle 7
Fläche für Pferde
5 Ja
hre
am 1. September 2008 bestehende Tierhalt
ungen,
wenn die Fläche kleiner als die in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen, jedoch grösser als 75 Prozent de r auf
gef
ührten Mindestabmess
un
gen ist
56
Anhang 1 Tabelle 9-1 Ziffern 121 und 122 Sitzstangen für Küke
n und Jungtiere bei Haushühnern
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 57
Anhang 1 Tabelle 10 Ziffer n 12 und 13,
23 und 24
Flächen bei
Gr
uppenhalt
ung von Haushunden in Boxen
und Z
w
in
ger
n
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen
Tierschutzverordnung 155
455.1
Zif- fer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt
der
Bestim
m
ung,
zu der eine Ü
bergangsfrist
besteht
Über
gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens
Geltungsbereich der Über gangsbestim
m
ung
Bedingungen währe
nd der Über
gangsfrist
58
Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 12 und 13 Flächen f
ür Haus
katzen
5 J
ahre
am 1. September
2008
bestehende Tierhaltun gen
59
Anhang 2
Gehege für Wildtier e
10 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen mit Gehegen, für die neue Mindest anf
order
un
gen
gelt
en
60
Anhang 3 Tabellen 1 und 2 Mindest
anf
order
ungen f
ür das Halten von
Nagetieren in bew
illigten Versuchstierhalt
un
gen
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen für Laborna getiere
61 Anhang
4
Tabell
en 1 und 2
Mindest
höhen der
Transpor
tabt
eile f
ür
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde 5 J
ahre
62 Anhang
4
Tabelle 3
Mindestr
aumbedarf f
ür den Transport von Gefl
üg
el
5 J
ahre
Natur- und Heimatschutz 156
455.1
Anhang 6
(Art. 220)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I
Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198146 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …47 46 [AS
1981 572, 1986 1408, 1991 2349, 1997 1121, 1998 2303, 2001 1337 Anhang Ziff. 1 2063, 2006 1427 5217 Anhang Ziff. 2, 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1] 47 Die
Änderungen
können unter AS 2008 2985 konsultiert werden.