01.01.2024 - * / In Kraft
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01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.03.2023
02.06.2021 - 31.12.2021
22.01.2021 - 01.06.2021
01.01.2021 - 21.01.2021
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1

Verordnung

über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Gesetz, BZG), verordnet: 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1

Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes (Art. 15 BZG) 1

Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein.

2

Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20022 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Ausgenommen sind Personen, welche bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.

3

Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die Aufnahme entschieden hat.

4

Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.


Art. 2

Vorzeitige Entlassung

(Art. 20 BZG)

1

Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Absatz 3 vorzeitig entlassen werden: a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen; b. für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisationen.

2

Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Bundesamt), welche die berechtigten Berufsgruppen AS 2003 5147

1 SR

520.1

2 SR

511.11

520.11

Bevölkerungs- und Zivilschutz 2

520.11

umschreiben, von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.

3

Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wieder in den Zivilschutz eingeteilt.


Art. 3

Ausschluss (Art. 21 BZG)

1

Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen verurteilt worden ist.

2

Von der Schutzdienstleistung wird ferner ausgeschlossen, wer von einem Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird.

3

Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten

Art. 4

Sold (Art. 22 BZG)

1

Anspruch auf Sold besteht für: a. Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach Artikel 27 des Gesetzes; b. Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 33-37 des Gesetzes; c. die Ausbildung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes.

2

Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der Soldansätze der Armee. Das Departement legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest.

3

Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet werden. Vorzeitig aus dem Dienst Entlassene sind bis und mit dem Tag ihrer Entlassung soldberechtigt.

4

Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens zwei aufeinander folgenden Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.

5

Beurlaubte gemäss Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt.

Zivilschutzverordnung 3

520.11

6

Während des Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.

7

Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleistung.

2. Kapitel: Aufgebot und Kontrollführung

Art. 5

Rekrutierungsbestände (Art. 16 BZG)

Der Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach den Grundfunktionen sowie den Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.


Art. 6

Erfüllung von Ausbildungsdiensten Ein Ausbildungsdienst gilt als geleistet, wenn 90 Prozent der im Ausbildungsprogramm festgelegten Ausbildungszeit absolviert worden sind.


Art. 7

Einrückungspflicht (Art. 27 und 38 BZG)

Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.


Art. 8

Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.


Art. 9

Verschiebung von Dienstleistungen (Art. 38 Abs. 4 BZG) 1

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

2

Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

3

Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.


Art. 10

Urlaub 1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

2

Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

Bevölkerungs- und Zivilschutz 4

520.11

3

Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.


Art. 11

Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers Zugunsten des Arbeitgebers kann kein Schutzdienst geleistet werden; ausgenommen ist das hauptberufliche Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen.


Art. 12

Dienst in der Zivilschutzverwaltung (Art. 37 BZG) 1

Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn die Zivilschutzverwaltung eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen muss oder wenn die Tätigkeiten besonderes Fachwissen verlangen.

2

Beim Dienst in der Zivilschutzverwaltung des Bundes trägt dieser sämtliche Kosten.


Art. 13

Datenbearbeitung im PISA Das Kommando Rekrutierung stellt den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Rekrutierungsdaten im Personal-Informations-System der Armee (PISA) zur Verfügung.

3. Kapitel: Material

Art. 14

Beschaffung, Verteilung und Eigentum (Art. 43 BZG) 1

Für die Beschaffung und den Ersatz von Material gemäss Artikel 43 des Gesetzes für besondere Katastrophen und Notlagen, welche im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, sowie für den Fall bewaffneter Konflikte, ist das Bundesamt zuständig. Es erlässt dazu Weisungen.

2

Die Kantone regeln die Verteilung des vom Bund beschafften Materials an die Gemeinden.

3

Das vom Bundesamt finanzierte und ausgelieferte Material geht in das Eigentum des Empfängers über.

4

Das Bundesamt kann mit einzelnen oder allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen, die im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen.

5

Das Bundesamt beschafft und verwaltet das Material gemäss Artikel 43 des Gesetzes, welches für Ausbildungszwecke den Kantonen ausgeliehen wird.

Zivilschutzverordnung 5

520.11


Art. 15

Requisition

Die Zivilschutzkommandanten koordinieren die Requisitionsbegehren der Partnerorganisationen.


Art. 16

Instandhaltung und periodische Kontrolle 1

Die Kantone sichern nach Vorgaben des Bundesamtes die Instandhaltung des vom Bund beschafften Materials.

2

Sie kontrollieren periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des vom Bund beschafften Materials.

4. Kapitel: Schutzbauten 1. Abschnitt: Schutzräume

Art. 17

Anzahl der Schutzplätze (Art. 45 BZG) 1

Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt: a. für Wohnungen und Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer; b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.

2

Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.

3

Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen Eigentümers angerechnet.

4

Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers werden ermittelt:

a. vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze; b. die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind.

5

Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums fünf Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter fünf, so hat der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten.


Art. 18

Ausnahmen

1

Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für: a. Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten;

Bevölkerungs- und Zivilschutz 6

520.11

b. Gebäude mit weniger als fünf Schutzplätzen; c. Häuser, die nach dem Minergie-Standard nach Norm SIA gebaut sind.

2

Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien.


Art. 19

Gemeinsame Schutzräume 1

Die Kantone können anordnen, dass die gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.

2

Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden.

3

Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.


Art. 20

Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus (Art. 47 Abs. 1 BZG) 1

Die Kantone sorgen dafür, dass für jede Einwohnerin und für jeden Einwohner in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes ein Schutzplatz zur Verfügung steht.

2

Für die Zuweisung der Bevölkerung und zur Steuerung des Schutzraumbaus legen sie nach Vorgaben des Bundesamtes Beurteilungsgebiete fest.

3

Der Schutzplatzbedarf innerhalb eines Beurteilungsgebietes gilt als gedeckt, wenn darin für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, welche den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die vorhandenen Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet. Das Bundesamt legt fest, welche weiteren Schutzplätze nicht angerechnet werden.


Art. 21

Ersatzbeiträge (Art. 47 BZG) 1

Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.

2

Sie richten sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten für Schutzräume, welche vom Bund bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone periodisch ermittelt werden.

3

Die Kantone veröffentlichen jährlich die Höhe der Ersatzbeiträge.

Zivilschutzverordnung 7

520.11


Art. 22

Verwendung der Ersatzbeiträge (Art. 47 BZG) 1

Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden zu verwenden für: a. die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;

b. weitere Massnahmen des Zivilschutzes.

2

Die Kantone führen über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Sie regeln die Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben.


Art. 23

Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen 1

Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren seit Baubeginn.

2

Die Verjährung beginnt nicht und steht still während der Dauer eines Einspracheoder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

3

Die Verjährung wird unterbrochen durch: a. jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrages gerichtet ist; b. jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen.

4

Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen ist in jedem Fall 15 Jahre nach Baubeginn verjährt.


Art. 24

Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen 1

Ersatzbeitragsforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist.

2

Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 23 Absätze 2 und 3.

3

Ersatzbeitragsforderungen sind in jedem Fall 15 Jahre, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist, verjährt.


Art. 25

Projektgenehmigung

1

Die Kantone regeln die Projektgenehmigung für Schutzräume.

2

Die Projektgenehmigung für Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden sowie für die Kulturgüterschutzräume obliegt dem Bundesamt.

Bevölkerungs- und Zivilschutz 8

520.11


Art. 26

Ausrüstung der Schutzräume (Art. 46 Abs. 1 BZG) 1

Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben unter Vorbehalt von Absatz 3 ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.

2

Die Ausrüstung der seit dem 1. Januar 1987 erstellten Schutzräume muss ab der Schlusskontrolle vorhanden sein.

3

Das Departement kann die Ausrüstung der vor dem 1. Januar 1987 erstellten und den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume anordnen.


Art. 27

Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen 1

Die Kantone regeln gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche die Beschaffenheit der Schutzräume umschreiben, die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume und Kulturgüterschutzräume.

2

Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzräume und Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.


Art. 28

Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume 1

Die Kantone sorgen nach Vorgaben des Bundesamtes für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume.

2

Das Bundesamt kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.


Art. 29

Aufhebung (Art. 49 BZG) 1

Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen, bewilligen.

2

Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, können nach Vorgaben des Bundesamtes aufgehoben werden, sofern: a. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde;

b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt.

3

Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, so sind die für deren Bau empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

4

Das Bundesamt entscheidet über Aufhebungen von Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden sowie von Kulturgüterschutzräumen.

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520.11

5

Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben, so setzt der Kanton dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. Wird die Frist nicht genutzt, so ordnet der Kanton auf Kosten des Eigentümers die Wiederherstellung des Schutzraumes an.

2. Abschnitt: Schutzanlagen

Art. 30

Art, Grösse, Anzahl und Verwendung von Schutzanlagen (Art. 50 BZG) Das Bundesamt umschreibt in Technischen Weisungen Art, Grösse, Anzahl und Verwendung (Belegung durch Partnerorganisationen) der Schutzanlagen.


Art. 31

Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen (Art. 53 BZG) 1

Die Kantone haben für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.

2

Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent der Bevölkerung erbringen.

3

In begründeten Fällen, namentlich wenn dies auf Grund der verwaltungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topographischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.3

Art. 32

Kombinierte Schutzanlagen für Kantonsregierungen Für die kombinierten Schutzanlagen für Kantonsregierungen gelten die gleichen technischen und finanziellen Bestimmungen wie für die übrigen Schutzanlagen.


Art. 33

Projektgenehmigung (Art. 51 BZG)

1

Die Kantone prüfen das Projekt und reichen beim Bundesamt mit dem Gesuch zur Genehmigung gleichzeitig das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.

2

Das Bundesamt genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.

3

Es kann die Mehrkosten nur teilweise bewilligen oder deren Übernahme ganz verweigern, wenn:

a. das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;

3

Eingefügt durch Art. 15 der V vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst, in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR 501.31 ).

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b. aufgrund der Unterlagen eine Überprüfung des Gesuchs nicht möglich ist; c. eine Abgeltung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen Rechtserlass geltend gemacht und genehmigt wurde; d. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden sind; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

4

und 5 ...4

6

Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung der Kostenübernahme begonnen wird.

7

Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um weitere zwei Jahre erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.


Art. 34

Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen 1

Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.

2

Es kann diese Kontrolle ganz oder teilweise den Kantonen übertragen.


Art. 35

Periodische Kontrollen der bestehenden Anlagen 1

Die Kantone kontrollieren gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche das Verfahren umschreiben, periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzanlagen.

2

Sie unterhalten ihre kombinierte Schutzanlage für die Kantonsregierung und sorgen für deren Betriebsbereitschaft. Das Bundesamt führt periodisch Kontrollen durch.


Art. 36

Pauschalbeitrag (Art. 71 Abs. 3 BZG) 1

Das Bundesamt legt den jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte fest.

2

Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden. 3 Das Bundesamt kann den Pauschalbeitrag verweigern, wenn: a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt; b. die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 nicht nachkommen;

4

Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

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c. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

4

und 5 ...5

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 37

Mindestanforderungen an neue Schutzbauten (Art. 56 BZG) 1

Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: a. alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 Kilopascal (kPa) abgenommen hat;

b. Nahtreffer konventioneller Waffen; c. das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.

2

Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden.

3

Das Bundesamt legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung der Schutzbauten in den Technischen Weisungen fest.


Art. 38

Unterhalt (Art. 57 BZG) Die Eigentümer und Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten nach Vorgaben des Bundesamtes.


Art. 39

Zivilschutzfremde Nutzung

Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können.

5

Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

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5. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 40

Kostenverteilung (Art. 60 Abs. 2 BZG) 1

Bund und Kantone tragen je zur Hälfte die Kosten für Schäden nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes.

2

Die Kantone regeln die Kostenverteilung zwischen ihnen und den Gemeinden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41

Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen (Art. 75 Abs. 2 BZG) 1

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone oder der Gemeinden ist.

2

Soweit der Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Departement übertragen worden ist, erlässt das Bundesamt die notwendigen Ausführungsbestimmungen rechtsetzender, administrativer und technischer Art.

3

Es übt die Aufsicht gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes aus.


Art. 42

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 19946; b. die Verordnung vom 29. November 19967 über die Personalreserve im Zivilschutz;

c. die Verordnung vom 19. Oktober 19948 über die Pauschalierung von Bundesbeiträgen im Zivilschutz;

d. die Schutzbautenverordnung vom 27. November 19789; e. die Verordnung vom 19. Oktober 199410 über Schutzumfang und Schutzgrad der Zivilschutzbauten;

f.

die Verordnung vom 19. Oktober 199411 über die Funktionsstufen und Soldansätze im Zivilschutz; 6 [AS 1994 2646, 1997 2779 Ziff. II 33 2833 Art. 67, 1998 2677, 1999 4 Art. 28 Abs. 1, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 6] 7 [AS 1997 199, 1999 1380] 8 [AS 1994 2739, 1998 2831] 9 [AS 1978 1896, 1985 1672, 1992 1198, 1994 2671] 10 [AS 1994 2676] 11 [AS 1994 2683, 1998 2624, 1999 1235]

Zivilschutzverordnung 13

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g. die Verordnung vom 19. Oktober 199412 über das Kontrollwesen im Zivilschutz;

h. die Verordnung vom 19. Oktober 199413 über die Befreiung von der Schutzdienstleistung;

i. die Verordnung vom 19. Oktober 199414 über die Materialliste des Zivilschutzes.


Art. 43

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

12 [AS 1994 2688, 1998 2678] 13 [AS 1994 2741, 1995 787, 1998 220] 14 [AS 1994 2763, 1998 2832, 2001 1899]

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