01.01.2024 - * / In Kraft
01.07.2020 - 31.12.2023
01.01.2018 - 30.06.2020
01.10.2015 - 31.12.2017
01.01.2013 - 30.09.2015
01.07.2010 - 31.12.2012
01.01.2010 - 30.06.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
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01.01.2007 - 31.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20061 über Seilbahnen
zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz) und auf Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19932 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Seilbahngesetz sowie die Ausführungsbestimmungen zum Personenbeförderungsgesetz betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestimmungen insbesondere über: a. den Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession, namentlich das Plangenehmigungsverfahren und die Konzessionserteilung;

b. die Betriebsbewilligung, die Betriebsorganisation, das Personal und die technische Leitung, den Betrieb und die Instandhaltung sowie die Beseitigung der Seilbahn; c. die

Aufsicht;

d. die Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren und die Anforderungen an Sachverständige.


Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes einschliesslich Sonderanlagen.

AS 2007 39

1 SR

743.01

2 SR

744.10

3 SR

946.51

743.011

Seilbahnen

2

743.011


Art. 3

Begriffe 1 Sonderanlagen sind luftseilbahn-, standseilbahn- oder skiliftähnliche ortsfeste Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen und keine Aufzüge sind.

2

Kleinseilbahnen sind Seilbahnen einschliesslich Sonderanlagen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.

3

Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

4

Sicherheitsrelevantes Bauteil ist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.

5

Sicherheitsbauteil ist jedes sicherheitsrelevante Bauteil eines Teilsystems der Anlage (Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr [EG-Seilbahnrichtlinie]).

6

Teilsysteme sind Systeme gemäss Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie.

7

Infrastruktur: Die Infrastruktur umfasst die Linienführung, die Systemdaten sowie die Stations- und Streckenbauwerke einschliesslich der Fundamente (Art. 1 Abs. 5 der EG-Seilbahnrichtlinie).


Art. 4

Anlagen mit kantonaler Bewilligung 1

Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind Skilifte und Kleinseilbahnen.

2

Für Skilifte und Kleinseilbahnen sowie für Anlagen, die nicht der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.

3

Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn die Anlage: a. öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Raumplanung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung verletzt;

b. konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenziert.

4

Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die Bestimmungen des Seilbahngesetzes und der EG-Seilbahnrichtlinie5 dies zulassen.


Art. 5

Grundlegende Anforderungen

1

Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie6 aufgestellt werden.

4

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

5

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

6

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

Seilbahnverordnung

3

743.011

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) die grundlegenden Anforderungen an Sonderanlagen.

3

Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.


Art. 6

Ergänzende Vorschriften des UVEK 1

Das UVEK kann in Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen Vorschriften über Bau, Betrieb und Instandhaltung von Seilbahnen und ihrer Infrastruktur erlassen; ausgenommen sind Sicherheitsbauteile und Teilsysteme.

2

Vorschriften, die durch den Bund und die Kantone anzuwenden sind, erlässt das UVEK so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS. Vorschriften, die ausschliesslich durch die Kantone anzuwenden sind, erlässt es im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS.


Art. 7

Erschliessung neuer Gebiete 1

Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.

2

Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.

3

Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.


Art. 8

Seile 1 Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.

2

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkennt Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Stelle: a. als solche akkreditiert ist; und b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zehn Millionen Franken abgeschlossen hat.

3

Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine anerkannte Seilprüfstelle beizuziehen ist.


Art. 9

Abweichung von technischen Normen Für den Nachweis, dass eine Seilbahn trotz Abweichung von einer technischen Norm dennoch die grundlegenden Anforderungen erfüllt, muss auf Grund einer Risikoanalyse belegt werden, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.

Seilbahnen

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743.011


Art. 10

Statistik und Bekanntgabe von Daten 1

Die Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach der Verordnung vom 30. Juni 19937 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2

Die Betriebs- und Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden.

2. Kapitel: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession 1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 11

Gesuch 1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem BAV einzureichen: a. betreffend die Sicherheit der Sicherheitsbericht und die übrigen Unterlagen nach Anhang 1;

b. für Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen pro Transporteinheit die Unterlagen betreffend Behindertengerechtigkeit; c. ein Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt; bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ein Bericht nach Artikel 7 der Verordnung vom 19. Oktober 19888 über die Umweltverträglichkeitsprüfung; d. ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere über die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen;

e. Nachweise darüber, dass die zum Bau und Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert wurden; f. die Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einhaltung der übrigen massgebenden Vorschriften; g. das

Konzessionsgesuch.

2

Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 müssen es dem BAV ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungs- beziehungsweise Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen allfällige Abweichungen von technischen Normen darlegen.

3

Das BAV kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind.

4

Bei vereinfachten Verfahren legt das BAV im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Unterlagen fest.

7 SR

431.012.1

8 SR

814.011

Seilbahnverordnung

5

743.011

5

Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so räumt das BAV dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen ein.


Art. 12

Sicherheitsbericht 1 Der Sicherheitsbericht beruht auf einer Sicherheitsanalyse gemäss Artikel 4 und Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie9, in der die Risiken ermittelt werden, welche für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer Umgebung zu berücksichtigen.

2

Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann.

3

Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten.


Art. 13

Aussteckung 1 Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften: a. Die Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.

b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.

c. Muss gerodet werden, so ist die zu rodende Fläche oder sind die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.

2

Das BAV kann ausserhalb von Siedlungsgebieten auf Profile verzichten. In diesem Fall sind die Umrisslinien von Hochbauten und Kunstbauten unter Angabe der Höhe kenntlich zu machen.


Art. 14

Publikationskosten Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.


Art. 15

Behandlungsfristen 1 Das BAV behandelt das Plangenehmigungs- und das Konzessionsgesuch in der Regel innerhalb von:

a. 9 Monaten beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren; b. 18 Monaten, wenn Enteignungen erforderlich sind; c. 3 Monaten beim vereinfachten Verfahren.

9

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

Seilbahnen

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743.011

2

Die Behandlungsfrist beginnt, sobald das BAV die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.


Art. 16

Beurteilung der Unterlagen durch das BAV Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die eingereichten Unterlagen wie folgt: a. Für die Beurteilung der Sicherheit führt es die Prüfungen nach Anhang 2 durch.

b. Es prüft die Einhaltung der übrigen Vorschriften .


Art. 17

Umwelt-Bauabnahme Das BAV kann die Plangenehmigung mit der Auflage verbinden, dass spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt wurden.


Art. 18

Baubeginn

1

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist.

2

Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten: a. sofern keine Einsprachen vorliegen; b. sofern vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine Einwände erhoben wurden; und

c. soweit mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.


Art. 19

Zwischen- und Teilverfügungen Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass das BAV über Teilaspekte des Plangenehmigungsgesuchs vorab entscheidet, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.

2. Abschnitt: Konzession

Art. 20

Gesuch 1 Mit dem Konzessionsgesuch sind dem BAV einzureichen: a. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionsplan und Finanzierungsplan einschliesslich Finanzierungsnachweisen; b. eine

Planerfolgsrechnung.

Seilbahnverordnung

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743.011

2

Bei Anlagen ohne Erschliessungsfunktion sind zusätzlich die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nach Artikel 4a des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

3

Artikel 11 Absätze 3 und 5 gelten sinngemäss.


Art. 21

Erneuerung 1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen erneuert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.

2

Die Konzession wird in der Regel gemeinsam mit der Betriebsbewilligung und für dieselbe Dauer erneuert.

3

Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.


Art. 22

Änderung 1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.

2

Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.

3

Die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30 Prozent und weniger als 300 Personen erfordert keine Änderung der Konzession.


Art. 23

Übertragung Das BAV kann die Konzession auf Gesuch hin auf eine andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt und die bisherige Konzessionärin oder der bisherige Konzessionär zustimmt.


Art. 24

Aufhebung und Erlöschen

1

Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs oder der Konzessionärin aufgehoben werden.

2

Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die Betriebsbewilligung widerrufen worden ist.

3

Sie erlischt mit:

a. ihrem

Ablauf;

b. ihrer

Aufhebung;

c. ihrem

Widerruf;

d. drei Jahre nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.

Seilbahnen

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Art. 25

Anhörung der Kantone

Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, Änderung oder Übertragung sowie vor dem Widerruf der Konzession anzuhören.

3. Kapitel: Betrieb 1. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 26

Sicherheitsnachweis 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.

2

Er oder sie hat hierzu: a. die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (Art. 28) und Sachverständigenberichte (Art. 29) einzureichen;

b. nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut worden ist (Art. 30);

c. die in Anhang 3 zusätzlich genannten Unterlagen einzureichen.


Art. 27

Prüfungen durch unabhängige Stellen Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.


Art. 28

Konformitätsbescheinigung 1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für: a. jedes

Sicherheitsbauteil; b. jedes

Teilsystem.

2

Eine Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem muss die technischen Unterlagen gemäss Artikel 10 Absatz 3 und Anhang VII Ziffer 3 der EG-Seilbahnrichtlinie10 enthalten. Hierzu gehören:

a. die Konformitätserklärungen und -bescheinigungen für die Sicherheitsbauteile des betreffenden Teilsystems;

b. eine Übersichtszeichnung des Teilsystems, aus der die möglichen Anordnungen der Sicherheitsbauteile innerhalb des Teilsystems ersichtlich sind;

c. eine Liste der Merkmale, die den Einsatzbereich des Teilsystems bestimmen;

d. die Betriebs- und Wartungsanleitung oder Vorgaben für deren Erstellung.

10 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

Seilbahnverordnung

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Art. 29

Sachverständigenberichte 1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung: a. der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis; b. der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur;

c. der Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und der Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur.

2

Das BAV erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen.


Art. 30

Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit 1

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde entsprechende Erklärungen der Ersteller einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze: a. vorschriftskonform ausgeführt wurde; und b. sicher betrieben werden kann.

2

Er oder sie hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärungen der Hersteller einzureichen, dass vorschriftskonform ausgeführt wurden:

a. die Sicherheitsbauteile nach Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie11; b. die Teilsysteme nach Anhang VI der EG-Seilbahnrichtlinie.


Art. 31

Erstanwendung von Bauteilen Der Hersteller hat für Erstanwendungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen vor der Erteilung der Betriebsbewilligung diejenigen Unterlagen einzureichen, welche zur Beurteilung der Vorschriftskonformität im Rahmen der Aufsicht erforderlich sind.


Art. 32

Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung 1

Wird vor der Betriebsbewilligung das Projekt geändert, so sind die davon betroffenen Dokumente in aktualisierter Form neu einzureichen.

2

Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und wie weit ein neues Plangenehmigungsverfahren beziehungsweise kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.


Art. 33

Prüfung der Bewilligungsbehörde 1

Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.

11 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

Seilbahnen

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2

Sie überprüft mit Stichproben risikoorientiert: a. die

Sachverständigenberichte; b. ob die sicherheitsrelevanten Bauteile und Teilsysteme bestimmungsgemäss verwendet werden;

c. ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht.


Art. 34

Personenbeförderung vor Erteilung der Betriebsbewilligung Vor Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen mit einer Seilbahn nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind. Voraussetzung ist die Einwilligung der Ersteller.


Art. 35

Ankündigung der Betriebsaufnahme 1

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung darf das Datum der Betriebsaufnahme nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe.

2

Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht.


Art. 36

Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung 1

Plant die Betreiberin Umbauten oder Änderungen der Seilbahn, so hat sie der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen.

2

Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung erforderlich ist und wie das Verfahren durchzuführen ist.

3

Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.


Art. 37

Ersatz von Bauteilen desselben Typs 1

Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.

2

Sie hat hierzu der Bewilligungsbehörde für dieses Bauteil eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder einen gültigen Sachverständigenbericht einzureichen.


Art. 38

Erneuerung der Betriebsbewilligung 1

Die Bewilligungsbehörde überprüft risikoorientiert, ob sich aus den gemäss Artikel 56 eingereichten Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 des Seilbahngesetzes ergeben.

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2

Sie erneuert die Betriebsbewilligung, wenn die Überprüfung keinen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht (Art. 18 des Seilbahngesetzes) und keinen Widerrufsgrund ergeben hat. 3 Die Betriebsbewilligung wird bis zum Ablauf der Konzession erneuert, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nichts anderes beantragt.


Art. 39

Übertragung der Betriebsbewilligung 1

Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf Gesuch hin auf eine andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfüllt und die bisherige Bewilligungsinhaberin oder der bisherige Bewilligungsinhaber zustimmt.

2

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen.


Art. 40

Aufhebung und Widerruf der Betriebsbewilligung 1

Die Betriebsbewilligung kann auf Antrag ihres Inhabers oder ihrer Inhaberin aufgehoben werden.

2

Sie kann unter der Voraussetzung von Artikel 60 Absatz 3 widerrufen werden.

2. Abschnitt: Betriebsorganisation

Art. 41

Allgemeine Anforderungen

Die Organisation von Betrieb und Instandhaltung der Seilbahn (Betriebsorganisation) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Standortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.


Art. 42

Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften 1

Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.

2

Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften: a. legen nachvollziehbar dar, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer gewährleistet wird; b. legen für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnahmen und deren Periodizität fest;

c. beschreiben die Funktion der Seilbahn und ihrer Teile; d. enthalten eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn mit Arbeitsabläufen und -anweisungen.

3

Sie müssen das Verbot nach Artikel 45 Absatz 4 enthalten.

Seilbahnen

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Art. 43

Einheitlichkeit der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften 1

Das BAV sorgt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS für die notwendige Einheitlichkeit der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.

2

Für Skilifte und Kleinseilbahnen sorgen die kantonalen Aufsichtsbehörden für die notwendige Einheitlichkeit der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.


Art. 44

Bergungsorganisation 1 Das Seilbahnunternehmen muss nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässigen Betriebszuständen jederzeit sicher und rechtzeitig erfolgen kann.

2

Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen durchzuführen.

3. Abschnitt: Personal und technische Leitung

Art. 45

Personal 1 Für Betrieb und Instandhaltung darf das Seilbahnunternehmen nur Personal einsetzen, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist.

2

Das Seilbahnunternehmen überprüft bei konkreten Anhaltspunkten den Gesundheitszustand von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben.

3

Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vorschriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.

4

Der Alkoholkonsum und die Einnahme solcher Substanzen, welche die sichere Ausübung des Dienstes beeinträchtigen könnten, sind dem Personal vor Dienstantritt und während der Dienstzeit verboten.


Art. 46

Technische Leitung

1

Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

2

Es überträgt dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn und räumt ihm oder ihr sowie dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein.

3

Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen.

4

Der technische Leiter oder die technische Leiterin bezeichnet das für den Betrieb eingesetzte Personal und weist nach, dass das Personal ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.

Seilbahnverordnung

13

743.011

5

Die Funktionen des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin können von der gleichen Person ausgeübt werden.


Art. 47

Anforderungen an die technische Leitung 1

Die technischen Leiterinnen und Leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen. 2

Das UVEK erlässt für Seilbahnen mit Bundeskonzession nach Anhörung des BAV, der technischen Kontrollstelle des IKSS und des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen Vorschriften über die Ausbildung der technischen Leiterinnen und Leiter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

3

Die technischen Leiterinnen und Leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, bevor sie ihre Funktionen im Betrieb wahrnehmen können.

4. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung

Art. 48

Sicherheitsvorkehren 1 Die Seilbahn darf nur fahren, wenn: a. der technische Leiter oder die technische Leiterin oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin jederzeit erreichbar ist und sichergestellt ist, dass er oder sie innerhalb einer Stunde auf der Anlage sein kann; b. das Personal für die Bedienung der Anlagen und der Fahrzeuge sowie die Betreuung der Reisenden im Dienst steht; und c. die Witterungsverhältnisse es erlauben.

2

Ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet, so ist der Betrieb einzustellen.

3

Reisende, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere Reisende gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.


Art. 49

Beförderung gefährlicher Güter 1

Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Dezember 199612 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD).

12 SR

742.401.6

Seilbahnen

14

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2

Als zuständige Behörde im Sinne der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)13 gilt die Bewilligungsbehörde.

3

Sie kann Beförderungen gefährlicher Güter mit Umschliessungen nach Anlage A Teil 6 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195714 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) bewilligen.

4

Das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat ist zuständig für die Zulassungen sowie für die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen der Umschliessungen.


Art. 50

Aufzeichnungspflicht Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über: a. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, Wartungsarbeiten und Inspektionen sowie der durchgeführten Massnahmen einschliesslich Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation); b. anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen.


Art. 51

Instandhaltungsgrundsätze 1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer jederzeit gewährleistet ist.

2

Das Seilbahnunternehmen muss die Instandhaltung so planen und organisieren, dass:

a. die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden; b. die Verantwortlichen den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge jederzeit überblicken.


Art. 52

Planung der Instandhaltung und Erneuerung 1

Das Seilbahnunternehmen plant, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer gewährleistet wird.

2

Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Gesamtsystems zu erfolgen.

3

Die Planungsergebnisse haben in die Betriebsvorschriften einzufliessen.


Art. 53

Prüfungen Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.

13 Anlage I zum Übereink. vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), SR 0.742.403.1. Das RID wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht.

Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

14 SR

0.741.621

Seilbahnverordnung

15

743.011


Art. 54

Beizug von

Dritten

1

Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.

2

Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.

3

Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine von ihr anerkannte Seilprüfstelle zerstörungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.

5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn

Art. 55

1 Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin sie zu entfernen.

2

Wird die Seilbahn nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin unverzüglich die Seile zu entfernen und der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn einzureichen.

3

Die Bewilligungsbehörde ordnet an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

4. Kapitel: Aufsicht und Gebühren 1. Abschnitt: Aufsicht

Art. 56

Meldungs- und Auskunftspflicht 1

Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.

2

Es hat der Aufsichtsbehörde besondere Vorkommnisse umgehend zu melden.

3

Das Seilbahnunternehmen und der Hersteller haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Seilbahn haben können, umgehend zu melden.

4

Im Übrigen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200015.

15 SR

742.161

Seilbahnen

16

743.011


Art. 57

Aufbewahrungspflicht 1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren: a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht; b. den Sicherheitsnachweis;

c. die

Betriebsvorschriften; d. die

Instandhaltungsdokumentation.

2

Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren: a. die Unterlagen gemäss der EG-Seilbahnrichtlinie; b. die Werkstoffatteste und Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile.

3

Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die sichere Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist.


Art. 58

Rechnungswesen 1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einreichen: a. die

Betriebsrechnung;

b. die

Bilanz;

c. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel.

2

Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und c einreichen.

3

Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195716 (EBG) oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher nach den Bestimmungen des neunten Abschnitts des EBG und nach der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 199517 über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen zu führen.


Art. 59

Aufsicht über Bau und Betrieb 1

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen im Rahmen der Plangenehmigung, der Betriebsbewilligung, der Anerkennung der technischen Leitung sowie der Auswertung der Meldungen.

16 SR

742.101

17 SR

742.221

Seilbahnverordnung

17

743.011

2

Sie kann bei den Seilbahnunternehmen Bau- und Betriebskontrollen sowie Audits durchführen, in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.18 3 Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.


Art. 60

Massnahmen 1 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie in der Regel vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit geeigneten Massnahmen vorschlägt.

Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.

2

Genügen die vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit wiederherzustellen, so kann die Behörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.

3

Lässt sich die Sicherheit nicht wiederherstellen, so widerruft die Behörde die Betriebsbewilligung.

4

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) über die getroffenen Massnahmen.

5

Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen und die Öffentlichkeit informieren.


Art. 61

Nachträgliche Kontrolle

(Marktüberwachung)

1

Die Aufsichtsbehörde kann bei den Herstellern und Händlern überprüfen, ob die Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme eingehalten werden.

2

Stellt sie fest, dass die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen. Ist es zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich, so kann die Behörde das weitere Inverkehrbringen verbieten oder den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen.

3

Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich unverzüglich gegenseitig sowie das SECO.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6001).

Seilbahnen

18

743.011

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 62

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199819 beziehungsweise den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

5. Kapitel:

Konformitätsbewertungsstellen, Konformitätsbewertungsverfahren und Sachverständige 1. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 63

Anforderungen 1 Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199620 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine genügende Versicherung, mindestens in der Höhe von fünf Millionen Franken, nachweisen; oder b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.

2

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse).


Art. 64

Rechte und

Pflichten

Die Konformitätsbewertungsstellen haben sinngemäss die in den Anhängen V und VII der EG-Seilbahnrichtlinie21 vorgesehenen Rechte und Pflichten.

2. Abschnitt: Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 65

Sicherheitsbauteile

Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie22 durchzuführen: 19 SR

742.102

20 SR

946.512

21 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

22 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

Seilbahnverordnung

19

743.011

a. nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit der Qualitätssicherung Produktion (Modul D) oder der Prüfung der Produkte (Modul F); b. nach dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung (Modul H); c. nach dem Verfahren der Einzelprüfung (Modul G).


Art. 66

Teilsysteme Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Anhang VII der EG-Seilbahnrichtlinie23.

3. Abschnitt: Anforderungen an Sachverständige

Art. 67

Fachkompetenz 1 Als Sachverständige gelten natürliche Personen, die im zu prüfenden Bereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projektes angemessen sind.

2

Sachverständige müssen vergleichbare Anlagen oder Teilsysteme selbst realisiert oder begutachtet haben.


Art. 68

Unabhängigkeit 1 Sachverständige dürfen in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbefasst sein.

2

Sie müssen gegenüber dem Auftraggeber organisatorisch unabhängig sein.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 69

Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d des Seilbahngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen: a. Artikel

34;

b. Artikel

50;

c. Artikel 56 Absätze 1 und 2; d. Artikel 57.

23 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48.

Seilbahnen

20

743.011

7. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 70

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 10. März 198624 über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen;

b. Verordnung vom 8. November 197825 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen;

c. Verordnung vom 22. März 197226 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte;

d. Verordnung vom 24. Oktober 196127 über subventionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession; e. Verordnung vom 15. Februar 195728 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben.


Art. 71

1986 632, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1994 1233 Art. 145, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 1999 754 Anhang Ziff. 5, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3 2538, 2005 4957] 25 [AS

1978 1806, 1987 1052 Art. 52 Bst. e, 1989 342, 1996 146 Ziff I 7, 1997 2779 Ziff. II 50, 1999 704 Ziff. II 25 754 Anhang Ziff. 4] 26 [AS

1972 664, 1974 1973, 1991 370 Anhang Ziff. 5, 1998 54 Anhang Ziff. 7, 1999 704 Ziff. II 27]

27 [AS

1961 921, 1972 2655] 28 [AS 1957 143, 2002 3933] 29 SR

742.102. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

30 SR

814.011. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Seilbahnverordnung

21

743.011

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 72

Bestehende Anlagen

1

Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt bis dahin fort.

2

Für die Erneuerung der Betriebsbewilligung gilt Artikel 38.


Art. 73

Periodische Prüfungen

1

Für bestehende Anlagen bleiben betreffend periodische Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in Ziffer 94 und Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:

a. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 198631; b. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 198732; c. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 198833; d. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 199134.

2

Für kantonal bewilligte Anlagen gelten die kantonalen Vorgaben.


Art. 74

Neue Anlagen

Die Konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen kann bis zum 31. Dezember 2009 auch mit Sachverständigenberichten bescheinigt werden.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 75

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

31 SR

743.121.1. Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht.

Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de 32 SR

743.121.2. Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht.

Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de 33 SR

743.121.3. Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht.

Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de 34 SR

743.121.6. Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht.

Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de

Seilbahnen

22

743.011

Anhang 1

(Art. 11)

Unterlagen, die im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind 1

Mit dem Plangenehmigungsgesuch hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:

1. Situierung und Gesamtkonzeption sowie seilbahntechnische Ausgestaltung der Anlage, mit folgenden Angaben: a. Situationspläne mit Angaben zu den geplanten Bauwerken und den betroffenen Baugrundparzellen, b. Längenprofil sowie massgebliche Querprofile mit Beurteilung von Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen, Strassen und elektrischen Leitungen, c. Übersichtspläne der Stationen und Stützen mit den Angaben zu den relevanten Bauabmessungen und Raumnutzungen, zur Anordnung der Teilsysteme sowie zur Anordnung von Leitern und Podesten, d. Übersichtspläne der Stützen oder der Fahrbahn mit den betroffenen Parzellen und deren Grenzabständen, e. Lichtraumprofile mit Längs- und Querbewegungsfreiheiten in den Stationen und auf der Strecke mit den einzuhaltenden Boden- und Sicherheitsabständen;

2. Nutzungsvereinbarung; 3. Betriebskonzept und Bergungskonzept zur Rückführung der Fahrgäste; 4. technischer Bericht, enthaltend Gestaltung, Anordnung und Verwendungszweck der hauptsächlichen Systemelemente;

5. Konzept und Übersichtsschema der bahntechnischen elektrischen Einrichtungen, insbesondere der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;

6. Aufzählung der Bestandteile der Seilbahn, deren Vorschriftskonformität anstatt mit Konformitätsbescheinigungen mit Sachverständigenberichten oder Zulassungen nachgewiesen werden soll; 7. Seilberechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, Angaben über das Spannsystem, das Einhalten der vorgeschriebenen Seilsicherheiten, die Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen; 8. Gutachten zu den Umwelteinflüssen, namentlich zu Baugrundverhältnissen, Wind- und Schneeverhältnissen, Vereisungsgefahr, Lawinensituation, Gefahr von Steinschlag, Rutschungen und Murgängen sowie zur Brandgefahr;

Seilbahnverordnung

23

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9. Bauorganisation und Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der Seilbahn, namentlich wer gegenüber dem Seilbahnunternehmen für welche Teile der Seilbahn als Planer, Ersteller oder sachverständige Person verantwortlich ist; 10. Dokumente zum Nachweis der Fachkenntnisse und Erfahrung sowie der Haftpflichtversicherung der Sachverständigen; 11. Verzeichnis der eingereichten Vorlagen und Nachweise; 12. Sicherheitsanalyse; 13. Sicherheitsbericht.

2

Spätestens zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:

1. Kraftpläne der Stationen und Stützen; 2. die Projektbasis.

Seilbahnen

24

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Anhang 2

(Art. 16 Bst. a)

Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens Die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Sicherheit risikoorientiert mit Stichproben folgende Prüfungen durch: 1. Auf Grund der eingereichten Vorlagen prüft die Bewilligungsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit die Anordnung der folgenden Bahnelemente: a. Linienführung im Gelände, b. Tragkonstruktionen der Stationen und Stützen bzw. bei Standseilbahnen die Tragkonstruktionen der Stationen, der Fahrbahn und der Kunstbauten, c. Fahrzeuge und mechanische Komponenten, d. Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen, e. Kommandostellen, f. Maschinenraum, g. Fahrgastbereiche, h. Witterungsschutz; 2. Ferner prüft die Bewilligungsbehörde: a. die Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, die Abstände zum Boden und gegenüber bahnfremden festen Gegenständen sowie die Freiheiten für die Längs- und die Querbewegung der Fahrzeuge auf der Strecke und in den Stationen; b. die Einhaltung der Maximalzeit beim Bergungskonzept; c. die Seilberechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, die Einhaltung der Seilsicherheiten, der Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und Seilrollen; d. ob die Gutachten zu den Umwelteinflüssen in Nutzungsvereinbarung und Projektbasis berücksichtigt wurden; e. ob die Sachverständigen über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrung sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen;

f.

die kantonalen Anträge auf ihre Sicherheitsrelevanz; g. den

Sicherheitsbericht.

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Anhang 3

(Art. 26)

Unterlagen, die mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen: 1. das

Betriebsbewilligungsgesuch; 2. die nachgeführte Projektbasis sowie die Nutzungsvereinbarung; 3. das nachgeführte Betriebs- und Bergungskonzept, den Bergungsplan mit dem Nachweis der Einhaltung der höchstzulässigen Bergungszeit; 4. die Dokumentation der Umsetzung der geplanten Massnahmen des Sicherheitsberichts;

5. die Dokumentation der Umsetzung der Auflagen aus der Plangenehmigungsverfügung bzw. der kantonalen Bewilligung;

6. Ausführungspläne sowie Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur; 7. eine Gegenüberstellung der Auslegungsparameter der Teilsysteme mit den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten der konkreten Anlage; 8. Unterlagen, welche die Überprüfung der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur erlauben;

9. Inbetriebsetzungsprotokolle; 10. die Bezeichnung des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie den Nachweis über deren ausreichend erfolgte Instruktion durch eine dafür geeignete Person; 11. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung inklusive Vorgaben für die periodischen Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten; 12. Konformitätsbescheinigungen (Art. 28); 13. Sachverständigenberichte (Art. 29); 14. den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung (Art. 30).

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