01.05.2024 - * / In Kraft
01.04.2024 - 30.04.2024
01.01.2024 - 30.03.2024
01.01.2022 - 31.12.2023
24.09.2021 - 31.12.2021
01.02.2019 - 23.09.2021
01.01.2019 - 31.01.2019
01.01.2017 - 31.12.2018
01.06.2015 - 31.12.2016
01.04.2015 - 31.05.2015
01.01.2014 - 31.03.2015
01.01.2012 - 31.12.2013
01.01.2009 - 31.12.2011
05.12.2008 - 31.12.2008
01.07.2007 - 04.12.2008
01.02.2007 - 30.06.2007
01.03.2005 - 31.01.2007
01.01.2005 - 28.02.2005
01.03.2004 - 31.12.2004
01.04.2003 - 29.02.2004
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01.02.2003 - 31.03.2003
01.06.2001 - 31.01.2003
01.01.2001 - 31.05.2001
01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)
1

vom 20. November 1959 (Stand am 21. Januar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25, 64, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3, 76 Absätze 3
und 5, 76a Absatz 5, 76b Absatz 5, 79a Absätze 2 und 3, 89 Absätze 1 und 2, 106
Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),3 verordnet:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und
Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 37 und 38 dieser Verordnung, für alle Motorfahrzeuge.4 2 Die besondern Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. März 19505
über die Trolleybusunternehmungen bleiben vorbehalten.


Art. 2

1 Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit
einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person
in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit
des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem
Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden.

2 Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert
sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar AS 1959 1271

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1511). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Einschaltartikel «bis» mit
kleinen Buchstaben «a» numeriert.

2

SR 741.01

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

5

SR 744.21

741.31

Motorfahrzeuge

Losgelöste
MotorfahrzeugAnhänger

Strassenverkehr

2

741.31

vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften
die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die
Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl
der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge.

3 Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht
für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Artikel 69 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des
Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet
wurde.

2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge 1. Abschnitt: Mindestversicherung und
gemeinsame Bestimmungen
6 I. Versicherungsnachweis

Art. 3


7

1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 3 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.

2 Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert
werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei
einer Platzzahl über 40 Personen auf 4 Millionen Franken.

a8 1 Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger,
einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Bundes
und der Kantone, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der
Behörde ein Versicherungsnachweis übergeben wird.

2 Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn
ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll: a.

nach der Übernahme durch einen andern Halter; b.

nach der Verlegung des Standortes in einen andern Kanton; c.

nach der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde (Art. 68 Abs. 3 SVG); 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1832).

8

Ursprünglich Art. 3 Mindestversicherung Erfordernis

Verkehrsversicherungsverordnung 3

741.31

d.

nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 68 Abs. 2 SVG); e.

bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit
anderer Nummer.9

3 Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Absatz
2 Buchstaben a und b das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises
nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.

4 Die Zulassungsbehörden melden der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle und dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt
hat, schriftlich oder auf elektronischem Weg nach den Vorschriften
von Anhang 1:

a.

die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung); b.

die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges.10

Art. 4

1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über
das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die
Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt.

2 Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen
sind, gelten als nicht vorhanden.

3 Die Ausgestaltung der Versicherungsnachweise richtet sich nach
Anhang 1 dieser Verordnung.


Art. 5

1 Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: a.

von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; b.11 von der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes, die
mit kantonalen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern versehen werden.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1967 1295).

10

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

11

Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).

Inhalt und Form

Ausstellung der
Nachweise

Strassenverkehr

4

741.31

2 Das Bundesamt für Privatversicherungen12 teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit
und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt.13 3 Versicherungsnachweise, die den Versicherten auf den Beginn eines
Monats abgegeben werden, sind so auszustellen, dass die kantonale
Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.

4 Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom
nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in
der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherern abgegeben.14

Art. 6

1 Die Behörde weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die
darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In
Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder
benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich
eine Änderung erfahren haben.

2 Versicherungsnachweise sind von der Behörde während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang im Original oder auf andere
Weise reproduzierbar aufzubewahren. In den ersten drei Monaten ab
Inverkehrsetzung müssen die Versicherungsnachweise im Original
vorhanden sein.15

3 ...16

II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung

Art. 7

1 Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung
frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder
Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die
bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen.

12

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

16

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Prüfung,
Aufbewahrung

Meldung des
Versicherers

Verkehrsversicherungsverordnung 5

741.31

2 Nach Eingang der Meldung entzieht die Behörde unverzüglich den
Fahrzeugausweis gemäss Artikel 16 Absatz 1 SVG und beauftragt die
Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen.

3 Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Fahrzeughalter der Behörde einen neuen Versicherungsnachweis übergibt.

4 Wird kein neuer Versicherungsnachweis beigebracht und sind die
Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Behörde eingetroffen, so werden sie
zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.17
a18 1 Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht das
Bundesamt für Privatversicherungen den kantonalen Zulassungsbehörden davon unverzüglich Anzeige.

2 Die kantonale Behörde fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf,
ihr innert vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übergeben oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.

3 Wird auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis beigebracht oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Behörde eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises
nach Artikel 16 Absatz 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.


Art. 8

1 Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3
SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch
den Fahrzeugausweis abzugeben, damit die Behörde diesen als ungültig kennzeichnet; sonst werden die Kontrollschilder für eine vom Bundesamt für Strassen19 zu bestimmende Dauer gesperrt.20 21 2 Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht
von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für 17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

19 Ausdruck

gemäss Art. 1 Ziff. 6 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

20

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1967 1295).

Konkurs eines
Versicherers

Hinterlegung von
Fahrzeugausweis
und Kontrollschildern

Strassenverkehr

6

741.31

die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der
hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von
welchem Tage an die Versicherung ruht.

III. Ersatzfahrzeuge

Art. 9

1 Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein
Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden
schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur,
Revision, Umbau u. dgl. nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug
betriebssicher ist.22

3 Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Artikel 33 der Verordnung vom 19. Juni 199523 über die technischen Anforderungen für
Strassenfahrzeuge sinngemäss.24 4 Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden: a.

für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad; b.

für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug; c.

für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges
Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug; d.

für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug
oder ein dreirädriges Motorfahrzeug; e.

für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen; f.

für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen; g.25 für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport; h.

für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen,
dessen Platzzahl nach Artikel 3 Absatz 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt; 22

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1967 1295).

23

SR 741.41

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

25

Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383).

Behördliche
Bewilligung

Verkehrsversicherungsverordnung 7

741.31

i.

für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher
Traktor;

k.

für ein landwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes landwirtschaftliches Motorfahrzeug; l.

für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere
Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren; m.

für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Buchstabe h sinngemäss.26 5 Die Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von Absatz
4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis
beigebracht wird; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung
dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.

6 In begründeten Härtefällen kann die Behörde für ein wegen Beschädigung oder Reparatur nicht gebrauchsfähiges leichtes Motorfahrzeug
oder einen schweren Personenwagen zum berufsmässigen Personentransport einen Personenwagen oder Kleinbus ohne Fahrtschreiber als
Ersatzfahrzeug bewilligen. Das Führen des Arbeitsbuches richtet sich
in diesem Fall nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Mai
198127 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von
leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen
sowie nach Artikel 15 Absatz 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni
199528.29


Art. 10

1 Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur
erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der
Behörde hinterlegt wird.

2 Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen. Sie kann
jedoch für eine längere Geltungsdauer erteilt oder verlängert werden,
wenn ein Versicherungsnachweis für das Ersatzfahrzeug beigebracht
wird.

26

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

27

SR 822.222

28

SR 822.221

29

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

Verfahren, Frist

Strassenverkehr

8

741.31

3 Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde
zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft
die Behörde die erforderlichen Massnahmen.

4 ...30

a31 Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen 1 Die Behörde kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine
generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere
Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch
eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und
kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist; und b.

die letzte amtliche Prüfung des Ersatzfahrzeugs bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung nicht weiter zurückliegt als die letzte amtliche Prüfung bei der ordentlichen
Immatrikulation.

3 Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum
Fahrzeugausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke
des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind.
Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, beispielsweise einer
Taxizentrale, einzutragen.

4 Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.

2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse I. Erhöhte Risiken

Art. 11

1 Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen
Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für
das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Artikel 12 erforderlich ist.

30

Eingefügt durch Art. 152 Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV-SR 741.51). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1383).

31

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

Art der Risiken

Verkehrsversicherungsverordnung 9

741.31

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.32 2 Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen,
werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis
wenigstens so viele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.33 3 Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen
Deckung für die in diesem Artikel genannten besondern Risiken nicht
entgegenhalten.


Art. 12

1 Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit
denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für
Personen- und Sachschäden zusammen 6 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf
einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.34 2 Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die
erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Absatz 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen Eigenschaften der beförderten Güter35 verursacht wurde.

3 Die Liste der gefährlichen Güter wird vom Bundesrat aufgestellt.

II. Wechsel-Kontrollschilder

Art. 13

1 Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach
Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.

2 Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge
desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben.
Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt, und die
Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet; diese Einschränkungen
gelten nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger.36 32

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998
(AS 1998 1188).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

34

Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 741.621).

35

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

36

Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

Gefährliche
Güter

Allgemeine
Bedingungen

Strassenverkehr

10

741.31

3 Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.37 4 Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein
gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen.


Art. 14

1 Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt.

2 Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so
kann dem fehlbaren Halter die Bewilligung zur Verwendung von
Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entzogen werden.


Art. 15

1 Für jedes Motorfahrzeug, für das ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wird, ist ein gesonderter Versicherungsnachweis
erforderlich, der besonders gekennzeichnet sein kann.

2 Wird ein Fahrzeug, dem ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar
zugeteilt war, unter Zuteilung eines Kontrollschildes mit anderer
Nummer neu immatrikuliert, so ist ein neuer Versicherungsnachweis
beizubringen.

3 Der Versicherer kann Geschädigten die unerlaubte gleichzeitige
Verwendung von mehr als einem der Motorfahrzeuge nicht entgegenhalten; er kann jedoch in solchen Fällen auf den Halter Rückgriff
nehmen.

III. Provisorische Immatrikulation

Art. 16

1 Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr
Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.38 2 Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen nur provisorisch
und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.

37

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1967 1295).

38

Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

Verwendung

Versicherung

Anwendungsfälle

Verkehrsversicherungsverordnung 11

741.31

3 Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen
sind, bleiben vorbehalten.


Art. 17

1 Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders
gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe
der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit
spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und
stets auf das Ende eines Monats abläuft.

2 Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die
Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober
oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere
Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen
ist zulässig.

3 Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der
zuständigen Behörde aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist
die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden
bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Artikel 45 dieser Verordnung.39 4 Als Standort des Fahrzeugs gilt während der Gültigkeitsdauer der
provisorischen Immatrikulation der Ort, der für die Ausstellung des
Ausweises massgebend war. Für die Verlängerung ist jedoch der allfällige neue Standortkanton zuständig.40 5 Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises
geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere
Sicherheiten können nicht gefordert werden.


Art. 18

1 Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere
Kontrollschilder gemäss Anhang 2 Buchstabe A dieser Verordnung
abgegeben.41 Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen
mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis
festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist,
der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch
bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

40

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

41

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

Fahrzeugausweis

Kontrollschilder
und Kontrollmarke

Strassenverkehr

12

741.31

2 Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke gemäss Anhang 2
Buchstabe B; die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in
dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.42

Art. 19

1 Der Halter hat der Behörde für die provisorische Immatrikulation
einen besonders gekennzeichneten und befristeten Versicherungsnachweis abzugeben.

2 Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und
Kontrollschilder der Behörde zurückgegeben oder amtlich eingezogen
werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder
Einziehung folgenden Tage an.

3 Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten
Dauer der provisorischen Immatrikulation.

4 Meldet der Versicherer während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation das Aussetzen oder
Aufhören der Versicherung, so trifft die Behörde geeignete Massnahmen für die Einziehung von Ausweis und Kontrollschildern.

5 ...43

IV. Tagesausweise

Art. 20


44

Erteilung

1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.

2 Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher
ist. Die Behörde kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder
eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.

3 Die Behörde kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere
Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe
der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution
verlangen.

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

43

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

Versicherung

Verkehrsversicherungsverordnung 13

741.31

4 Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24,
48, 72 oder 96 Stunden.

5 Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der zuständigen
Behörde abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.

6 Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen
Bedingungen nicht beachten, können vom weitern Bezug solcher
Ausweise ausgeschlossen werden.

a45 Verwendung

1 Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für
unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden.

2 Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für: a.

den Transport gefährlicher Güter, wofür nach Artikel 12 eine
erhöhte Mindestversicherung erforderlich ist; b.

Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder mit
Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3500 kg beträgt,
ausser für Transporte nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben a
und b sowie Absatz 5.


Art. 21

1 Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von den
Kantonen abzuschliessenden Kollektiv- Haftpflichtversicherung beizutreten. Absatz 5 ist vorbehalten.

2 Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Behörde die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer
Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weitern Tag
eine Zusatzprämie.46

3 Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Behörde ein, so veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.47 4 Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung
enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises.

45

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

Versicherung

Strassenverkehr

14

741.31

5 Tagesausweise für die Fahrt zur amtlichen Prüfung eines zu immatrikulierenden Motorfahrzeugs können auf Grund des für das Fahrzeug
bestehenden Versicherungsnachweises erteilt werden.

V. Kollektiv-Fahrzeugausweise

Art. 22


48

1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern
werden abgegeben für:

a.

Motorwagen;

b.

Motorräder;

c.

Kleinmotorräder;

d.

landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; e.

Arbeitsmotorfahrzeuge; f.

Anhänger.

2 Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:49 a.50 Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; b.51 das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; c.52 das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern;

d.

alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; e.53 das Händlerschild für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge an landwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.54 48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

50

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

51

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

52

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Art und Natur
der Ausweise

Verkehrsversicherungsverordnung 15

741.31

2bis Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere
Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.55 3 Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge
oder landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung
einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.


Art. 23


56

1 Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche
die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und: a.

über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen; b.

Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des KollektivFahrzeugausweises bieten und c.

soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.

2 Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs
4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen,
wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.57
a58 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2 Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine
missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet
hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder
dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt
wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.59 55

Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

57

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

58

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

Erteilung

Entzug

Strassenverkehr

16

741.31


Art. 24


60

1 Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin
genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im
Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines
Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind.

2 Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für
den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges
verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG).

3 Händlerschilder dürfen verwendet werden: a.

zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b.

zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; c.

zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und
Importeure;

d.

zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; e.

für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; f.

für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem
Fahrzeug befinden.

4 Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden: a.

Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; b.

das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; c.

das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und
Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers
des Kollektiv-Fahrzeugausweises.

5 In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem
Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199661 versteuerten Fahrzeugen
verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen ver60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

61

SR 641.51

Verwendung

Verkehrsversicherungsverordnung 17

741.31

wendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.62 6 Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder
Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der
Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen.63 Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen
Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12.


Art. 25


64

1 Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen
mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt
der Absätze 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen
das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:65 a.

Inhaber oder Angestellte des Betriebes; b.

Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter
(Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs),
wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.66 2 Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes,
können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte
Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug
selber führen.67

3 Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.68 4 ...69

62

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996,
in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511) 63

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

64

Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

69

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1383).

Berechtigte
Personen

Strassenverkehr

18

741.31


Art. 26

1 Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv- Fahrzeugausweises für
Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Behörde einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis abzugeben.

2 Die Versicherung hat im Rahmen des SVG70 die Schäden zu decken,
die durch das Fahrzeug verursacht werden, welches das aufgrund des
Versicherungsnachweises erteilte Händlerschild trägt.71 3 Die missbräuchliche Verwendung der Schilder, namentlich die Verwendung durch eine nicht berechtigte Person, kann dem Geschädigten
nicht entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schadendeckung bei der Entwendung von Fahrzeugen
zum Gebrauch (Art. 75 SVG).

3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen
und Veranstaltungen
I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes

Art. 27

1 Die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene
Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet:72 a.

die Inhaber von Unternehmungen, die Motorfahrzeuge oder
Motorfahrzeuganhänger herstellen, montieren, mit Karosserien
versehen, umbauen oder reparieren; b.

die Importeure, Händler und Makler von Motorfahrzeugen und
Motorfahrzeuganhängern; c.

die Inhaber von Hilfsbetrieben des Motorfahrzeuggewerbes,
wie Fahrzeug-Spenglereien, -Sattlereien, -Malereien; d.

die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer.

2 Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung der zuständigen
kantonalen Behörde weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite,
jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind.

70

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

71

Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

Versicherung

Versicherungspflicht

Verkehrsversicherungsverordnung 19

741.31

3 Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde die Unternehmer befreit, die
nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.73

Art. 28

1 Wer einen gemäss Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung versicherungspflichtigen Betrieb eröffnen will, hat dies der zuständigen kantonalen Behörde vor der Eröffnung zu melden.

2 Die zuständige kantonale Behörde hat eine Verfügung zu treffen,
wenn ein Unternehmer

a.

der Meldepflicht gemäss Absatz 1 nicht nachkommt oder die
Versicherungspflicht bestreitet, b.

gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Versicherungspflicht zu unterstellen ist, c.

die Befreiung von der Versicherungspflicht verlangt.

3 Vor der Verfügung ist dem Unternehmer Gelegenheit zu geben zur
Stellungnahme. Die Verfügung ist ihm schriftlich, unter Angabe der
Gründe und mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit
gemäss Artikel 89 Absatz 3 SVG mitzuteilen.


Art. 29


74

1 Der versicherungspflichtige Unternehmer hat der zuständigen Behörde einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Artikeln 3, 11, 15, 19
und 26 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise
abzugeben.

2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2
SVG sind vom Versicherer der kantonalen Behörde zu melden und
werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Empfang der Meldung bei der Behörde.

3 Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht
durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die
Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm die Behörde hierfür eine Frist
von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Artikels 292 des 73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

Verfahren

Versicherungsnachweis

Strassenverkehr

20

741.31

Strafgesetzbuches75. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung nach Absatz 2 meldet.

II. Rennen


Art. 30

1 Artikel 72 SVG gilt: a.

für Rennen, Wettfahrten oder Rekordversuche auf öffentlichen
Strassen, sofern möglichst schnell oder mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. gefahren
werden soll oder die tägliche Fahrzeit für einen Fahrzeugführer
mehr als 12, für zwei sich ablösende Fahrzeugführer zusammen mehr als 15 Stunden beträgt; b.

für die Veranstaltungen dieser Art auf abgesperrten Strassen,
auf Rennbahnen oder im Gelände, sofern als Teilnehmer oder
Zuschauer andere Personen als die Mitglieder des veranstaltenden Verbandes zugelassen werden.

2 Die Kantone können dem Bundesrat im Einzelfall beantragen, a.

weitere motor- oder radsportliche Veranstaltungen der Haftund Versicherungspflicht gemäss Artikel 72 SVG zu unterstellen, sofern ihre Durchführung mit besondern Gefahren verbunden ist; b.

Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besondern Rennbahnen durchgeführten Fahrten zu verfügen, sofern
eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.


Art. 31

1 Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der
Behörde jedes davon berührten Kantons einen Versicherungsnachweis
abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann
der Versicherer ihn nicht widerrufen.

2 Wer auf einer besondern Anlage regelmässige Veranstaltungen
durchführt, hat der zuständigen kantonalen Behörde einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der
Behörde das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden.
Artikel 29 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.76 75

SR 311.0

76

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

Anwendungsfälle Versicherungsnachweis

Verkehrsversicherungsverordnung 21

741.31

III. Besondere Fälle

Art. 32

1 Die Verwendung selbstfahrender Arbeitsmaschinen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind, ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter aller eingesetzten Maschinen dieser Art nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.

2 Artikel 29 dieser Verordnung gilt sinngemäss.


Art. 33

1 Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines
Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so
kann die zuständige kantonale Behörde dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass
er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen
Haftpflicht versichert ist.

2 Artikel 29 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

3. Teil: Haftpflichtversicherung der Fahrräder
und gleichgestellter Fahrzeuge
1. Abschnitt: Fahrräder

Art. 34


77

1 Das am Fahrrad befestigte Fahrradkennzeichen erbringt bis zum
Ablauf der Gültigkeitsdauer den Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (Art. 70 SVG).

2 Als Fahrradkennzeichen werden Vignetten (Anhang 3, Bst. A) abgegeben. Sie enthalten - durch Zahlen ausgedrückt - folgende Angaben: a.

den Hinweis auf die zuständige Haftpflichtversicherungsgesellschaft (Versicherungsnummer); b.

die Kantonsbezeichnung; c.

eine fortlaufende Seriennummer; d.

das Geltungsjahr.

3 Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Geltungsjahres
bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. Vignetten, bei denen die
Jahreszahl oder die Versicherungsnummer unlesbar ist, sind ungültig.

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1189).

Strassenbaumaschinen Werkinterner
Verkehr auf
öffentlichen
Strassen

Fahrradkennzeichen

Strassenverkehr

22

741.31

4 Die Vignette ist auf ein anderes Fahrrad übertragbar.78 5 Auch die Fahrräder der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG) tragen Vignetten.

6 Die Fahrräder des Bundes tragen besondere, unbefristet gültige
Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B).


Art. 35

1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 500 000 Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.79 1bis Die Kantone schliessen eine Kollektiv- Haftpflichtversicherung für
Radfahrer ab. Radfahrerverbände können für ihre Mitglieder eine solche Versicherung abschliessen. Es steht dem Radfahrer frei, sich einzeln zu versichern.80 2 Die Haftpflichtversicherung für Radfahrer muss bei Versicherungsunternehmungen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haftpflichtversicherung in der
Schweiz zugelassen sind. Das Bundesamt für Privatversicherungen
teilt den kantonalen Behörden die Liste dieser Unternehmungen mit
und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt.81 3 ...82


Art. 36


83

1 Für die Beschaffung der Vignetten sind die Kantone zuständig. Die
Versicherungsgesellschaften, welche Verbands- oder Einzelversicherungen abschliessen, beziehen die entsprechenden Vignetten zu den
Selbstkosten von den Kantonen.

2 Die Kantone sorgen dafür, dass die Vignetten zu kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherungen bei den von ihnen bezeichneten Ausgabestellen bezogen werden können. Die Versicherungsgesellschaften,
welche Verbands- oder Einzelversicherungen abschliessen, sorgen
dafür, dass die Fahrradhalter die entsprechenden Vignetten erhalten.

78

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

80

Ursprünglich Abs. 1 81

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

82

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995 (AS 1995 5465).

83

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1189).

Versicherung

Beschaffung und
Abgabe der
Fahrradvignetten

Verkehrsversicherungsverordnung 23

741.31

3 Wer eine Fahrradvignette bezieht, erhält zusammen mit der Vignette
einen Abschnitt mit dem Namen und der Adresse der zuständigen Versicherungsgesellschaft. Der Abschnitt kann weitere Hinweise enthalten.

4 Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung
der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei der Polizei allgemein
zugänglich aufliegt.

2. Abschnitt: Gleichgestellte Fahrzeuge

Art. 37


84

1 Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die nachstehenden
Motorfahrzeuge den Fahrrädern gleichgestellt: a.

Motorhandwagen;

b.

Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person
geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet
werden;

c.86 Leicht-Motorfahrräder; d.87 Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.

2 Diese Fahrzeuge müssen Fahrradvignetten (Anhang 3, Bst. A), Fahrzeuge des Bundes Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B) tragen.

3 Die Vignette ist zwischen diesen Fahrzeugen und den Fahrrädern frei
übertragbar.88

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1189).

85 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3215).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3215).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3215).

88

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Motorhandwagen, Motoreinachser und
Leicht-Motorfahrräder85

Strassenverkehr

24

741.31


Art. 38


89

1 Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die Motorfahrräder,
unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, den Fahrrädern
gleichgestellt.

2 Motorfahrräder müssen ein Kontrollschild tragen (Art. 175 Abs. 5
VTS90).91 Dieses wird abgegeben, wenn der Halter den Nachweis der
Versicherung beibringt (Art. 94 VZV92). Dazu muss er der kantonalen
Behörde eines der folgenden Papiere, deren Ausgestaltung das Bundesamt für Strassen festlegt, vorschriftsgemäss ausgefüllt übergeben:93 a.

die Anmeldung zur kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung; b.

den Versicherungsnachweis aufgrund einer Einzelversicherung; c.

den Versicherungsnachweis aufgrund einer Verbandsversicherung.

3 Die Behörde trägt auf den Papieren nach Absatz 2 die Nummer des
Kontrollschildes, das sie dem Halter abgegeben hat, und das Datum
der Abgabe ein und bewahrt die Papiere nach Ablauf der Gültigkeit
des Kontrollschildes noch fünf Jahre auf.

4 Wer der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitritt, erhält
mit dem Kontrollschild den Text der wesentlichen Bestimmungen des
Versicherungsvertrages.

89

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1189). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

90

SR 741.41

91

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

92

SR 741.51

93

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

Motorfahrräder

Verkehrsversicherungsverordnung 25

741.31

4. Teil:94
Nationales Versicherungsbüro und Nationaler
Garantiefonds
95

1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro96 I. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger97

Art. 39

1 Die Artikel 39 bis 49 gelten für Schäden, die von ausländischen
Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden.99 2 Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Artikel 69
SVG und Artikel 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger
oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet der Schweiz verursachten Schaden einstehen muss.

3 Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.100 ... 101


Art. 40

1 Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen
gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen
zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.102 2 Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Artikel 42 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

98

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

99

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

101 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Geltungsbereich98 Deckungsanspruch

Strassenverkehr

26

741.31

3 Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn: a.

das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine
höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder b.

für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die
entsprechende Deckungszusage vorliegt.103 4 Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie
das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von
Artikel 65 Absatz 1 SVG.


Art. 41


104

1 Das Nationale Versicherungsbüro ist für die Deckung der Schäden
nach Artikel 39 zuständig. Es wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).

2 Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet seinen Vertreter unter
Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.

3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro
und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.

4 Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet innert 30 Tagen einen
anderen Vertreter, wenn: a.

sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt, ausser der ausländische Versicherer stimme der Schadenregulierung durch den zunächst bezeichneten Vertreter zu; b.

dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.

5 Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Nationale Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der Vertreter einen
ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des Nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung
geben.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Deckungspflicht

Verkehrsversicherungsverordnung 27

741.31


Art. 42

1 Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 74 Absatz 2
Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben
melden:105

a.

Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen
und Unfallprotokoll);

b.

Schaden (Art und Grössenordnung); c.

schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild,
Zulassungsstaat);

d.

Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.

2 Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die
Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.106

Art. 43


107

1 Der Vertreter hat dem Nationalen Versicherungsbüro die von ihm
behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen: a.

dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den
Schadenfall bearbeitet; b.

die korrekte Schadenregulierung und Abrechnung nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu kontrollieren; c.

die von den nationalen Versicherungsbüros beschlossenen und
in den Statuten des Nationalen Versicherungsbüros vorgesehenen Statistiken zu erstellen.

2 Er muss den Fall an das Nationale Versicherungsbüro zurückgeben,
wenn:

a.

sich eine Kollision zwischen seinen und den Interessen der geschädigten Person ergibt; b.

sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer als der ursprünglich angenommene ausländische Versicherer zuständig
ist; oder

c.

dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Pflichten der
Geschädigten

Pflichten des
Vertreters

Strassenverkehr

28

741.31

3 Das Nationale Versicherungsbüro entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 2, wenn der Vertreter den
Fall nicht von sich aus zurückgibt.

... 108


Art. 44

1 Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in die Schweiz eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die
Voraussetzungen nach Artikel 45 nicht erfüllt sind.

2 Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten
Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf
dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens
einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.

3 Die Prämien werden vom nationalen Versicherungsbüro festgelegt.
Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Privatversicherungen.

4

Grenzversicherungsnachweise werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern
herausgegeben.


Art. 45

1 Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung in der Schweiz aufgrund einer Vereinbarung des schweizerischen mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist:109 a.

welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden
Staates tragen; oder

b.

für welche bei der Einreise eine für die Schweiz gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer
für die Schweiz genügender Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.

2 Das nationale Versicherungsbüro teilt dem Bundesamt für Strassen
die Liste der Staaten nach Absatz 1 mit.

108

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136).

109

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Grenzversicherung Gleichwertige
Versicherungsnachweise

Verkehrsversicherungsverordnung 29

741.31


Art. 46

1 Ausländische Motorfahrzeuge dürfen in der Schweiz nur verkehren,
solange die Schadendeckung nach Artikel 44 oder 45 gewährleistet ist.

2 Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.


Art. 47


110

Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein in der Schweiz zur MotorfahrzeugHaftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen
Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

...111


Art. 48

1 In den Rapporten hält die Polizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.

2 Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen
Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das
Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht
kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.112 3 Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche
Dokument (Art. 44 und 45) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe
der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welcher Unternehmung eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.


Art. 49

Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die
Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind 110

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

111

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136).

112

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Pflichten der
ausländischen
Fahrzeugführer

Motorsportliche
Veranstaltungen

Aufgaben der
Polizei

Ausschluss des
Arrestes

Strassenverkehr

30

741.31

Arrest und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten
Gegenstände nur auf Antrag des nationalen Versicherungsbüros möglich.

II.113 Auskunftsstelle
a 1 Die Auskunftsstelle (Art. 79a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister des Bundes.

2 Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen
enthält:

a.

die Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz zum
Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen
sind sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 79b SVG); b.

die von Bund und Kantonen nach Artikel 73 Absatz 3 SVG
bezeichneten Schadenregulierungsstellen.

b Die Informationen im Register nach Artikel 49a Absatz 2 können von
den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die
von den schweizerischen Versicherungseinrichtungen im Ausland
benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.

c Die Informationen im Register nach Artikel 49a Absatz 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung der
Versicherungseinrichtung beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.

d 1 Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialversicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll: 113

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Register

Zugriffsberechtigung Aufbewahrung
der Daten

Erteilung von
Auskünften

Verkehrsversicherungsverordnung 31

741.31

a.

Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn
dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten
Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person; b.

Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen
ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes; c.

Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person
ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; d.

Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des Kantons, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug
verursacht worden ist, für welches der Bund oder der Kanton
haftet.

2 Auskünfte über in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt.
Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte
erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle
erhältlich ist.

3 Die Auskunftserteilung richtet sich nach Artikel 126 der Verordnung
vom 27. Oktober 1976114 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.

2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds115 I. Ausländische Fahrräder116

Art. 50

1 Ausländische Fahrräder benötigen eine Fahrradvignette (Art. 34
Abs. 2), wenn sie zu regelmässigen Fahrten nach der Schweiz verwendet werden. Für ausländische Motorfahrräder sind hinsichtlich der
Versicherung die Vorschriften über ausländische Motorfahrzeuge
(Art. 39 ff.) sinngemäss anwendbar.

2 Verursacht der Benützer eines ausländischen Fahrrades, das nicht mit
einer Fahrradvignette versehen ist, einen Schaden in der Schweiz, so
gelten folgende Regeln: 114

SR 741.51

115

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

116

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Strassenverkehr

32

741.31

a.

Der Geschädigte kann für die ihm zustehenden Ersatzansprüche in gleichem Umfang Deckung beanspruchen, wie wenn das
schadenverursachende Fahrrad eine gültige Fahrradvignette
getragen hätte.

b.117 Die Schadendeckung obliegt dem Nationalen Garantiefonds.

3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für ausländische Fahrzeuge,
die nach Artikel 37 den Fahrrädern gleichgestellt sind.

4 Für ausländische radsportliche Veranstaltungen, die über schweizerisches Gebiet führen, gilt Artikel 47 sinngemäss.

...118


Art. 51


119

II. Unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge120

Art. 52

1 Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2
Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er:121 a.122 den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der
schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können; b.

eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt
wurde.

2 Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung
angemessen gekürzt werden.

3 Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder
Sachschäden, beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken.123 117

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

118

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136).

119

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136).

120

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

121

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

122

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

123

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Obliegenheiten
des Geschädigten; Selbstbehalt

Verkehrsversicherungsverordnung 33

741.31

4

Ist das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers umstritten, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.124

Art. 53


125

1 Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach
Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch
eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder
ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).

2 Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter
Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.

3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und
dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.

4 Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter,
wenn:

a.

sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst
bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt; b.

dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.

5 Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu
melden, die es letzterem ermöglichen: a.

dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den
Schadenfall bearbeitet; b.

die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren.

6 Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 4, wenn der Vertreter den Fall
nicht von sich aus zurückgibt.


Art. 54


126

1 Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a
SVG sowie nach Artikel 50 bis 53 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürger
sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten.

124

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

125

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

126

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Deckungspflicht

Ausländische
Geschädigte

Strassenverkehr

34

741.31

2 Vorbehalten bleiben: a.

abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen; b.

vom Bundesamt für Strassen anerkannte Abkommen zwischen
dem Nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen
Garantiefonds;

c.

andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.

III.127 Entschädigungsstelle
a 1 Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle
(Art. 79d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für
die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie
unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf
diesen eingehen werde: a.

die Versicherungseinrichtung, bei der das schädigende Fahrzeug versichert ist; b.

den für die Schweiz zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten derjenigen Versicherungseinrichtung, bei der das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist; c.

die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist; d.

die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt
ist;

e.

das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der
Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug
seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat; f.

die Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des zuständigen Kantons, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug
haften;

g.

das Bundesamt für Privatversicherungen.

2 Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach
Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn die Versicherungseinrichtung oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier
Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein 127

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Verkehrsversicherungsverordnung 35

741.31

begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen.

3 Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines
anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der in der Schweiz eine
Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an das
Bundesamt für Privatversicherungen weiter.

IV.128 Insolvenz des Versicherers
b 1 Wird über eine in der Schweiz zum Betrieb der MotorfahrzeugHaftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtung der
Konkurs eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.

2 Das Bundesamt für Privatversicherungen regelt die Modalitäten im
Einzelfall.

3 Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte
Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht
worden sind, die bei einer schweizerischen Versicherungseinrichtung
versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so
nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.

3. Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale
Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds
129

Art. 55


130

1 Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen
Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
des Bundesamtes für Strassen.

2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und
dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet das Bundesamt für Strassen.

128

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

129

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

130

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Statuten,
Streitigkeiten

Strassenverkehr

36

741.31


Art. 56


131

1 Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen
Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach
Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird
ein Schaden zu Lasten des Nationalen Garantiefonds reguliert. In
jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Artikel 52 Absatz 3bis zur definitiven Regulierung zurückbehalten.

2 Stellt sich heraus, dass für den vom Nationalen Versicherungsbüro
nach Absatz 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer
Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den
Nationalen Garantiefonds.

3 Wurde der Aufwand provisorisch vom Nationalen Garantiefonds
gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen
nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff
auf das Nationale Versicherungsbüro. Das Nationale Versicherungsbüro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt,
sobald die Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist.

4 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds
sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die
einen Rückgriff nach den Absätzen 2 und 3 begründen.


Art. 57


132

...133


Art. 58

1 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds
berechnen die Beiträge der Motorfahrzeughalter je aufgrund der vollen
Schadendeckung und des übrigen Aufwandes pro Kalenderjahr.135 Sie
berücksichtigen die Schadenzahlungen und die Bedarfs-Schadenrückstellungen für hängige Schadenfälle und tragen der voraussichtlichen
Änderung des Schadenaufwandes Rechnung.

2 Zur Ermittlung des Grundbeitrages pro versichertes Fahrzeug wird
der nach Absatz 1 berechnete Betrag durch die Anzahl der am 131

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

132

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136).

133

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136).

134

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

135

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Verhältnis

Berechnung
der Beiträge
der Motorfahrzeughalter134

Verkehrsversicherungsverordnung 37

741.31

30. September des Vorjahres im Verkehr stehenden Motorfahrzeuge
geteilt.


Art. 59

1 Die Motorfahrzeughalter, ausgenommen Bund und Kantone, leisten
jährlich:

a.

den halben Grundbeitrag für jedes Motorrad, ausgenommen
Motorfahrräder, und jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis für
Motorräder;

b.

den Grundbeitrag für jedes leichte Motorfahrzeug, ausgenommen Motorräder, und jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis, ausgenommen solche für Motorräder und Anhänger; c.

den doppelten Grundbeitrag für jedes schwere Motorfahrzeug.137 2 Der Beitrag ist für ein Jahr oder, wenn das Fahrzeug für eine kürzere
Dauer versichert ist, anteilmässig geschuldet. Massgebend ist der
Grundbeitrag des Jahres, in dem die Versicherungsperiode beginnt.

3 Die Zinsen der Beiträge verbleiben dem nationalen Versicherungsbüro, dem nationalen Garantiefonds und den Versicherern als Sicherheitsmarge.

4 Für die Genehmigungsverfügung gilt Artikel 46 des Versicherungsaufsichtsgesetzes138 sinngemäss.

a 1 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle meldet dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende
März die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro Versicherer und
Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen
Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren.140 2 Fahrzeuge, die mit provisorischen, Tages- oder Händlerschildern im
Verkehr verwendet werden, sind von den Vorschriften des Absatzes 1
ausgenommen.

136

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

137

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

138

SR 961.01

139

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

140

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

Beitragsleistung136 Pflichten der
Eidgenössischen
Fahrzeugkontrolle139

Strassenverkehr

38

741.31

b 1 Jeder in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherer meldet dem Nationalen Versicherungsbüro und
dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März: a.

die Anzahl der versicherten Fahrzeuge, die mit Tages- oder
provisorischen Schildern immatrikuliert sind, je Fahrzeugkategorie (Motorräder ohne Motorfahrräder, leichte Motorfahrzeuge ohne Motorräder, schwere Motorfahrzeuge); b.

die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im
vorangehenden Jahr versichert waren; c.

die Anzahl Händlerschilder, für die er Deckung gewährt.141 2 Die Versicherer erheben die Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.

3 Sie überweisen diese Beiträge dem Nationalen Versicherungsbüro
und dem Nationalen Garantiefonds innert 30 Tagen nach deren Rechnungsstellung.142
c143 Die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den
Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros oder des
Nationalen Garantiefonds richtet sich nach den Artikeln 72 bis 75 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000144 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts.

5. Teil:145 Strafbestimmungen

Art. 60

1. Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung
nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der
Behörde zurückgibt,

wird mit Haft oder mit Busse bestraft.146 141

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

142

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

143

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 136).

144

SR 830.1

145

Ursprünglich 7. Teil 146

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

Pflichten der
Versicherer

Leistungskoordination

Verkehrsversicherungsverordnung 39

741.31

2. Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die
mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser
Verordnung verbunden sind, insbesondere
wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über
die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt,
wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6147 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit
Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach
dieser Verordnung nicht gestattet sind,148 wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3. Wer ein den Fahrrädern nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a
und b gleichgestelltes Fahrzeug führt, das nicht mit gültigen Kennzeichen versehen ist,149
wer ein ausländisches Fahrrad, das nicht mit gültigem Kennzeichen
versehen ist, zu regelmässigen Fahrten in der Schweiz verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

4. Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die
Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu
verwenden, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Die Zollbehörden
können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass
sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren
Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde
übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht
missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.150 151 5. Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie
von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit haben konnten.

6. Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung,
wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.

147

Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

148

Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

149

Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

150

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001
(AS 2001 1383).

151

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

Strassenverkehr

40

741.31

6. Teil:152 Einführungs- und Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 61

1 Die Artikel 58-89153 SVG (Haftpflicht und Versicherung) und diese
Verordnung treten am 1. Jan. 1960 in Kraft; ebenso die Artikel 96, 97
und 99 Ziffer 4 SVG (Strafbestimmungen). Vorbehalten bleiben die in
Absatz 2 und in den Artikeln 68-75 vorgesehenen Ausnahmen.

2 Die Artikel 62-67 dieser Verordnung treten am 20. November 1959
in Kraft.

3 Die einzelnen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen des
SVG und dieser Verordnung gelten nicht für Schäden, die vor ihrem
Inkrafttreten verursacht wurden.


Art. 62

1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die unter dem bisherigen Recht zur Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsverträge für Motorfahrzeuge, die
nicht vor dem 1. Januar 1960 erlöschen.

2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen: a.

die vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten
neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen; b.

die vom Versicherungsnehmer im Falle der Anpassung des
Vertrages an das neue SVG gemäss dem vom Bundesamt für
Privatversicherungen genehmigten Tarif geschuldete Bruttoprämie (ohne Abzug für schadenfreien Verlauf des Vertrages); c.

den wesentlichen Inhalt der beiden nachfolgenden Artikel
(Kündigungsrecht gemäss Art. 63 Abs. 1 und Folgen des
Unterlassens der Kündigung).

3 Es ist Sache des Versicherers, den Tag nachzuweisen, an dem der
Versicherungsnehmer diese Mitteilung empfängt.


Art. 63

1 Würde eine dem Artikel 64 Absatz 2 entsprechende Anpassung des
Vertrages an die neue Strassenverkehrsgesetzgebung eine Bruttoprämie (Art. 62 Abs. 2 Bst. b) bedingen, die höher ist als die bisher
geschuldete Prämie (Tarifprämie vermindert um einen allfälligen
Mehrheitsrabatt), so kann der Versicherungsnehmer innert 20 Tagen 152

Ursprünglich 8. Teil 153

Art. 78 und 85 sind heute aufgehoben.

Inkrafttreten

Bisherige
Versicherungsverträge;
Mitteilung an
den Versicherungsnehmer Kündigung bisheriger Versicherungsverträge

Verkehrsversicherungsverordnung 41

741.31

seit dem Empfang der in Artikel 62 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung
des Versicherers den Vertrag durch eingeschriebenen Brief kündigen.
Die Kündigung erfolgt rechtzeitig, wenn der Brief spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post zuhanden des Versicherers
übergeben wird.

2 Versäumt der Versicherungsnehmer die Kündigung ohne sein Verschulden, so kann er sie sofort nach Beseitigung des Hindernisses
nachholen.

3 Der Vertrag erlischt mit dem 14. Tag nach der Kündigung, jedoch
nicht vor dem 1. Januar 1960. Eine für die Folgezeit bezahlte Prämie
ist dem Versicherungsnehmer zurückzuerstatten.

4 Der Versicherer kann das Aufhören des Vertrages der kantonalen
Behörde sofort nach Erhalt der Kündigung melden; die Meldung wird
jedoch nicht vor dem 1. Januar 1960 wirksam. Gibt der Versicherungsnehmer der kantonalen Behörde bis zum 5. Januar keinen neuen
Versicherungsnachweis ab, so werden Ausweis und Kontrollschilder
des Fahrzeugs polizeilich eingezogen.

5 Erlischt der Versicherungsvertrag erst nach dem 31. Dezember 1959,
so hat der Versicherer für Unfälle, die sich nach diesem Tag und bis
zum Erlöschen des Vertrages ereignen, Versicherungsschutz zu
gewähren, wie wenn der Vertrag im Sinne von Artikel 64 angepasst
worden wäre. Der Versicherungsnehmer schuldet für die auf den
31. Dezember 1959 folgende Vertragsdauer, jedoch längstens bis zum
31. März 1960 (Art. 65 Abs. 1) anteilsmässig die im bisherigen Vertrag vorgesehene Prämie. Ein Betrag, den er darüber hinaus bezahlt
haben sollte, ist ihm vom Versicherer zurückzuerstatten.


Art. 64

1 An die neue Strassenverkehrsgesetzgebung werden im Sinne von
Absatz 2 ohne weiteres angepasst die Verträge, bei denen dies keine
höhere Bruttoprämie (Art. 62 Abs. 2 Bst. b) bedingt. Bei den andern
Verträgen kann der Versicherungsnehmer durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Anpassung des Vertrages verlangen. Bezahlt der
Versicherungsnehmer nach Empfang der Mitteilung gemäss Artikel 62
Absatz 2 die neue Prämie oder unterlässt er die Kündigung, so gilt dies
ebenfalls als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages.

2 Der Vertrag wird in diesen Fällen mit folgenden Änderungen weitergeführt: a.

Versichert ist für die Schadenereignisse, die vom 1. Januar
1960 an eintreten, nach Massgabe der im SVG vorgesehenen
Versicherungspflicht und insbesondere bis zu den gesetzlichen
Mindestversicherungsbeträgen die Haftpflicht des Fahrzeughalters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verAnpassung bisheriger Versicherungsverträge

Strassenverkehr

42

741.31

antwortlich ist; eine im Vertrag vorgesehene weitergehende
Deckung bleibt unberührt.

b.

Die vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten
neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzen die
bisherigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Soweit
die bisherigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
den Versicherungsnehmer günstiger sind, behalten sie jedoch
ihre Gültigkeit.

c.

Besondere Bestimmungen eines Versicherungsvertrages, die
dem neuen vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten Tarif zuwiderlaufen, wie namentlich hinsichtlich eines
Mehrheitsrabattes, fallen dahin; im übrigen bleiben die besondern Bestimmungen des Vertrages unberührt.

d.

Der Versicherungsnehmer schuldet die vom Versicherer mitgeteilte neue Prämie.


Art. 65

1 Erhält der Versicherungsnehmer die Mitteilung des Versicherers
gemäss Artikel 62 Absatz 2 nicht vor dem 16. März 1960, so ist er für
die Zeit nach dem 31. März 1960 nicht mehr an den Vertrag gebunden.

2 Der Versicherer hat jedoch, solange der auf Grund des Vertrages
ausgestellte Versicherungsnachweis gültig ist, Versicherungsschutz zu
gewähren, wie wenn der Vertrag im Sinne von Artikel 64 an die neue
Strassenverkehrsgesetzgebung angepasst worden wäre.

3 Der Versicherer kann sich von seiner Pflicht gemäss Absatz 2 befreien, indem er frühestens 14 Tage nach entsprechender Benachrichtigung des Versicherungsnehmers den Versicherungsnachweis durch
Meldung an die kantonale Behörde zurückruft. Das Erlöschen seiner
Pflicht richtet sich nach Artikel 66 Absatz 3.


Art. 66

1 Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge, die den kantonalen
Behörden vor dem 1. Januar 1960 übergeben wurden, bleiben unter
Vorbehalt von Absatz 2 gültig. Geschädigten kann der Versicherer die
Nichtanpassung des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages nicht
entgegenhalten.

2 Die Gültigkeit bisheriger Versicherungsnachweise endet: a.

wenn der Versicherer der Behörde das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsvertrages meldet; b.

wenn der Versicherer den Versicherungsnachweis im Sinne
von Artikel 65 Absatz 3 zurückruft; Verspätete
Mitteilung des
Versicherers

Versicherungsnachweise

Verkehrsversicherungsverordnung 43

741.31

c.

wenn der Ausweis und die Kontrollschilder des Fahrzeugs bei
der Behörde hinterlegt werden; d.

wenn der Versicherungsnehmer einen neuen Versicherungsnachweis abgibt, nachdem der bisherige Vertrag erloschen
oder für ihn im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 unverbindlich
geworden ist.

3 Aussetzen und Aufhören des Versicherungsvertrages werden gegenüber Geschädigten wirksam: a.

wenn der Versicherungsnachweis vor dem 1. Januar 1960 gültig war und die Meldung des Versicherers bis zum 31. März
1960 bei der Behörde eintrifft: 14 Tage nach ihrem Eintreffen; b.

in den übrigen Fällen: 60 Tage nach dem Eintreffen der Meldung.

4 Die kantonale Behörde benachrichtigt den bisherigen Versicherer
eines Motorfahrzeugs, wenn der Versicherungsnehmer einen neuen
Versicherungsnachweis eines andern Versicherers abgibt. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich, wenn der bisherige Versicherer ein
Aussetzen oder Aufhören des Vertrages meldet.


Art. 67

Besteht für ein Motorfahrzeug ausser dem gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsvertrag (Grundvertrag) zur Erhöhung der Deckungssummen bei einem zweiten Versicherer ein Zusatzvertrag, so kann der
Zweitversicherer für die Zeit nach dem 31. Dezember 1959 nur noch
die Prämie fordern, die gemäss dem vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten Tarif der von ihm noch zu tragenden, verminderten Gefahr entspricht; ein vom Versicherungsnehmer bezahlter
Mehrbetrag ist ihm zurückzuerstatten. Für die Bestimmung der dem
Zweitversicherer noch zukommenden Prämie ist die Verminderung der
von ihm zu tragenden Gefahr nur massgebend, soweit sie zufolge einer
gesetzlich erforderlichen Anpassung oder Ersetzung des Grundvertrages eintritt.

2. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 68

1 Für die Motorfahrzeugarten, die bisher nicht der Versicherungspflicht unterlagen, nämlich: a.

landwirtschaftliche Traktoren und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Geschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen kann, Zusätzliche
HaftpflichtVersicherungsverträge Landwirtschaftstraktoren,
Arbeitsmaschinen,
Motor-Handwagen

Strassenverkehr

44

741.31

b.

gewerbliche Arbeitsmaschinen, deren Geschwindigkeit 10 km/
Std. nicht übersteigen kann, c.

Motor-Handwagen,

gelten die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen des SVG und
dieser Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1961.

2 Die für solche Fahrzeuge erforderlichen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder oder Kennzeichen werden von den Kantonen vom 1. Oktober 1960 an abgegeben. Vorausgesetzt ist das Bestehen der vorgeschriebenen, spätestens am 1. Januar 1961 in Kraft tretenden Versicherung.


Art. 69

1 Artikel 11 dieser Verordnung tritt unter Vorbehalt der nachfolgenden
Bestimmungen am 1. Januar 1960 in Kraft.

2 Ist der Fahrzeugausweis eines Motorwagens, der zu gewerbsmässigen Personentransporten verwendet oder gewerbsmässig an Selbstfahrer vermietet wird, unter dem bisherigen Recht ausgestellt worden, so
hat der Halter die erforderliche Bewilligung bis zum 30. April 1960 in
den Fahrzeugausweis eintragen zu lassen. Die Bewilligung wird nur
erteilt, wenn der Einschluss des erhöhten Risikos in die Haftpflichtversicherung aus dem bisherigen Versicherungsnachweis oder aus einer
der Behörde zu übergebenden Bescheinigung des Versicherers hervorgeht.

3 Auf Motorwagen mit mehr als acht Plätzen einschliesslich des Führersitzes, für die unter dem bisherigen Recht ein Fahrzeugausweis
bestand, ist Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung anzuwenden, wenn
nach dem 1. Januar 1960 der Behörde für das Fahrzeug ein neuer Versicherungsnachweis abgegeben wird.

4 Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter (Art. 11 Abs. 1 Bst. c, Art. 12) treten am 1. Januar 1961 in
Kraft. Für die zur Beförderung solcher Ladungen bestimmten Fahrzeuge kann die erforderliche Bewilligung vom 1. Oktober 1960 an in
den Fahrzeugausweis eingetragen werden. Das Bestehen der vorgeschriebenen, spätestens am 1. Januar 1961 wirksam werdenden Versicherungsdeckung ist durch einen neuen Versicherungsnachweis zu
belegen; Absatz 5 bleibt vorbehalten.

5 Zusätzliche Haftpflicht-Versicherungsverträge, die unter dem bisherigen Recht neben der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung und
bei einem andern Versicherer zur Deckung des mit der Beförderung
von gefährlichen Gütern verbundenen Risikos abgeschlossen wurden,
können zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe c dieser Verordnung weitergeführt werden, wenn sie ausreichend sind. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Besondere
Risiken

Verkehrsversicherungsverordnung 45

741.31

Energie und Kommunikation trifft die zur Durchführung dieses
Grundsatzes erforderlichen Verfügungen.


Art. 70

1 Anhängerausweise für Anhänger zur Personenbeförderung können
vom 1. Dezember 1959 an nur ausgestellt werden, wenn der Behörde
ein spätestens ab 1. Januar 1960 gültiger Versicherungsnachweis im
Sinne von Artikel 69 Absatz 3 SVG übergeben wird.

2 Ausweise für solche Anhänger, die vor dem 1. Dezember 1959 ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit am 31. Januar 1960 und sind
durch neue Ausweise zu ersetzen.


Art. 71

1 Die Bestimmungen über die Versicherungspflicht der Unternehmer
im Motorfahrzeuggewerbe (Art. 71 Abs. 2 SVG und Art. 27-29 dieser
Verordnung) treten am 1. Juli 1960 in Kraft.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation erteilt den kantonalen Behörden die erforderlichen
Weisungen für den Vollzug dieser Bestimmung.


Art. 72


154



Art. 73

1 Die Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung schweizerischer
Fahrräder (Art. 70 SVG und Art. 34-36 dieser Verordnung) gelten ab
1. Januar 1960 für die Fahrräder, die mit dem Kennzeichen für das
Jahr 1960 versehen sind, und allgemein ab 16. Mai 1960. Die Ausgestaltung der Kennzeichen für 1960 wird von den Kantonen bestimmt.

2 Die bestehenden Kollektiv-Haftpflichtversicherungsverträge für
Fahrräder sind vor der Abgabe von Fahrradkennzeichen für das Jahr
1960 den neuen Bestimmungen anzupassen.

3 Fahrradkennzeichen für 1959 bleiben gültig, solange sie nicht durch
ein Kennzeichen für 1960 ersetzt werden, längstens jedoch bis zum
15. Mai 1960. Solange das Kennzeichen für 1959 gültig ist, kann der
Versicherer den Anspruchsberechtigten das Ablaufen des HaftpflichtVersicherungsvertrages, auf Grund dessen das Kennzeichen erteilt
wurde, oder das Ende der vertraglichen Versicherungsperiode, nicht
entgegenhalten.

4 Die Bestimmungen über die Deckung der von ausländischen Fahrrädern verursachten Schäden (Art. 51 dieser Verordnung) treten am
16. Mai 1960 in Kraft. Soweit sie für ausländische, den Fahrrädern 154

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983 (AS 1983 1655).

Anhänger zur
Personenbeförderung Versicherung der
Unternehmer im
Motorfahrzeuggewerbe Fahrräder

Strassenverkehr

46

741.31

gleichgestellte Fahrzeuge gelten, finden sie Anwendung von dem Tage
an, da diese Verordnung für gleichartige schweizerische Fahrzeuge in
Kraft tritt.


Art. 74

Die in den Artikeln 37 und 38 dieser Verordnung enthaltenen
Bestimmungen über die Motorfahrräder treten am gleichen Tag in
Kraft wie die für diese Fahrzeuge zu erlassenden administrativen und
technischen Vorschriften.


Art. 75

Die Bestimmungen über die Deckung der auf Strolchenfahrten und der
von unbekannten oder nichtversicherten Fahrzeugen verursachten
Schäden durch den Bund (Art. 75 Abs. 3 und 4155 und 76 SVG sowie
Art. 52-54 dieser Verordnung) gelten nicht für Schäden, die verursacht werden, bevor die Versicherungsbestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung für die Fahrzeugart in Kraft getreten sind, der das
schadenstiftende Fahrzeug angehört.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 76

Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung sind die
entsprechenden frühern Vorschriften aufgehoben, namentlich Artikel 28 der Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932156 zum
Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie der
Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 1957157 über die Deckung der
von ausländischen Motorfahrzeuge verursachten Schäden und der
Bundesratsbeschluss vom 6. Juni 1958158 über Kollektiv-Fahrzeugausweise für Motorfahrzeuge und Anhänger.

a159 1 Das Bundesamt für Strassen160 kann für die Durchführung dieser
Verordnung Weisungen erlassen. Es kann in besonderen Fällen Aus155

Art. 75 hat eine neue Fassung. Heute deckt der Bund nicht mehr die durch Strolchenfahrten entstandenen Schäden.

156

[BS 7 615 676. AS 1969 793 Art. 36 Ziff. 4 Ziff. 1] 157

[AS 1957 78] 158

[AS 1958 286] 159

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967 (AS 1967 1295). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

160 Ausdruck

gemäss Anhang Ziff. 10 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt..

Motorfahrräder

Strolchenfahrten,
unbekannte und
nichtversicherte
Schädiger

Aufhebung bisherigen Rechts Ausnahmen,
Weisungen

Verkehrsversicherungsverordnung 47

741.31

nahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn dabei die Schadendeckung nicht vermindert wird.

2 Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit
den Kantonen und betroffenen Kreisen.

b161 1 Zur Deckung der vor dem 1. Januar 1981 eingetretenen und noch
nicht erledigten Schäden erheben die Versicherer einen einmaligen
Zusatzbeitrag, der vom Bundesamt für Privatversicherungen zu genehmigen ist.

2 Das Bundesamt für Privatversicherungen erlässt die Genehmigungsverfügung über den Beitrag 1981 nach den Artikeln 54a und 76b
Absatz 1 spätestens Ende Oktober 1980.


Art. 77


162

1 Beginnt die Versicherungsperiode für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor dem 1. Januar 1997 und dauert sie längstens bis zum
31. Dezember 1997, so wird der Beitrag für die Aufwendungen der
Versicherer an Schäden, die durch unbekannte oder nichtversicherte
Fahrzeuge verursacht wurden, nach dem bisherigen Recht (Art. 54a)
erhoben.

2 Die Beiträge für das nationale Versicherungsbüro werden erstmals
erhoben mit der Prämie für Versicherungsverträge, deren Versicherungsperiode am 1. Januar 1997 oder später zu laufen beginnt.

3 Die in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer melden der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle
VBS ihren Bestand per 1. Januar 1996 spätestens bis zum 31. März
1996.

4 In Abweichung von Artikel 59a Absatz 1 muss die Eidgenössische
Fahrzeugkontrolle VBS die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro
Versicherer und Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während 161

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967 (AS 1967 1295). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 6. Okt. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1511).

162

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

Übergangsbestimmung der
Revision von
1980

Uebergangsbestimmungen
zur Revision
von 1995

Strassenverkehr

48

741.31

denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert
waren, 1996 erst per Ende April melden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Oktober 1975163 1 Die Versicherungsverträge sind - unter Vorbehalt von Absatz 3 - auf 1. Januar
1976 an die neuen Bestimmungen anzupassen. Der Versicherer hat spätestens
25 Tage vor dem 1. Januar 1976 dem Versicherungsnehmer für in Kraft stehende
Verträge schriftlich mitzuteilen: a.

die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 64 SVG vorgeschriebene Mindestversicherung; b.

die durch die Revision des SVG erforderlichen Änderungen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen; c.

die vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigte Grundprämie, ohne Abzug für schadenfreien Verlauf oder Zuschlag wegen Schadenverlauf.
Diese Mitteilung kann auf der Prämienrechnung enthalten sein.

Der Versicherungsnehmer ist zudem auf seine Rechte nach den Absätzen 2 und 4
aufmerksam zu machen.

2 Ändert die Grundprämie des Tarifs (Abs. 1 Bst. c), so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schriftlich bis 31. Dezember 1975 kündigen. Die Kündigung erfolgt
rechtzeitig, wenn die Mitteilung spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post zuhanden des Versicherers übergeben wird. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, so gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. Bei Kündigung erlischt der Vertrag am 31. Dezember 1975. Für das Aufhören
der Versicherung gegenüber Geschädigten gilt Artikel 68 Absätze 2 und 3 SVG.

3 Der Versicherer kann bei Verträgen mit Fälligkeit der Prämien im Laufe des Jahres
1976 die in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen den Versicherungsnehmern spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres zustellen. Macht der Versicherer
von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind für Schadenereignisse, die ab 1. Januar 1976
eintreten, die von diesem Zeitpunkt an geltenden Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung über die Haftpflicht und Versicherung, insbesondere die vorgeschriebene Mindestversicherung anwendbar. Für die Kündigung der Versicherungsverträge gilt Absatz 2 sinngemäss.

4 Erfolgt die Mitteilung des Versicherers nach den Absätzen 1 und 3 nicht fristgemäss, so ist der Versicherungsnehmer für die Zeit nach dem 31. Dezember 1975
bzw. nach Ablauf der Versicherungsperiode nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Der Versicherer hat jedoch, solange der auf Grund des Vertrages ausgestellte Versicherungsnachweis gültig ist, Versicherungsschutz zu gewähren, wie wenn der Vertrag im Sinne von Absatz 1 an die neuen Bestimmungen angepasst worden wäre.

163

AS 1975 1857

Verkehrsversicherungsverordnung 49

741.31

5 Die Haftpflichtversicherungsverträge für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge
sind vor der Abgabe der Fahrradkennzeichen für das Jahr 1976 den neuen Bestimmungen anzupassen.

6 Fahrradkennzeichen für 1975 bleiben gültig, solange sie nicht durch ein Kennzeichen für 1976 ersetzt werden, längstens jedoch bis zum 31. Mai 1976. Solange das
Kennzeichen für 1975 gültig ist, sind die Bestimmungen des bisherigen Haftpflichtversicherungsvertrages massgebend.

7 Besondere Bestimmungen eines Versicherungsvertrages bleiben von der Anpassung unberührt, soweit sie dem SVG, dieser Verordnung oder den neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht widersprechen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 24. Mai 1989164 Die kantonalen Behörden bewahren die bisher ausgefüllten Fahrradpapiere (bisheriger Art. 38 VVV) nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens noch zwei Jahre auf.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1992165 1 Inhaber von nach bisherigem Recht erteilten Kollektiv- Fahrzeugausweisen müssen
die neuen Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Änderung erfüllen.

2 Die Kantone müssen die neuen Versicherungsnachweise innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung einführen. Sie können nach den neuen Bestimmungen gestaltete Versicherungsnachweise bereits vor diesem Zeitpunkt entgegennehmen.

3 Die Versicherer dürfen nach Einführung der neuen Versicherungsnachweise die
Nachweisgarnituren nach bisherigem Recht noch drei Jahre lang weiterverwenden.
Der Kanton kann nach neuem Recht oder mit den Abschnitten 2 und 5 (nach bisherigem Recht)166 dem Versicherer die In- und Ausserverkehrsetzung melden.

164

AS 1989 1189 165

AS 1992 1338 166

AS 1967 1295

Strassenverkehr

50

741.31

Anhang 1167

Versicherungsnachweise A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge 1. Die Versicherungsnachweise sind 14,8 cm breit und 21 cm hoch (Format A5).
Das verwendete Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein.

2. Die Versicherungsnachweise müssen wie folgt gestaltet sein: Versicherungsnachweis Kontrollschild

Fahrzeugart

Fabrikmarke/Typ

Fahrgestell-Nr.

Stamm-Nr.

WS

HS

Taxi

MietFz

GefG

FsFz

ErsFz

Vmax

Plätze

Bemerkungen

Gültig ab

Befristungsdatum IV-Grund

Halter

Geburtsdatum

Heimatstaat

Standort/Lenker

Gesellschaft
Police-Nr.

Unterschrift

Kontroll-Nr.

Ausserverkehrsetzung (AV) Datum
Mutationsgrund

167

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Verkehrsversicherungsverordnung 51

741.31

3. Folgende Rubriken des Versicherungsnachweises müssen vom Versicherer ausgefüllt werden: - Angaben des Kontrollschildes (wenn dem Versicherer bekannt) - Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen) - Fahrzeugart

- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Halters

- Fabrikmarke und Typ - Name, Vorname und Wohnort des Lenkers (nur wenn Standort nicht
identisch mit Halteradresse) - Fahrgestell-Nummer

(Kanton kann darauf verzichten) - Name, Code und Adresse des Versicherers

- Stamm-Nummer

- Police-Nummer

- Besondere Verwendungen - Unterschrift des Versicherers - Datum des Beginns der Gültigkeit

Strassenverkehr

52

741.31

B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen
und Veranstaltungen
1. Die Versicherungsnachweise sind 21 cm breit und 14,8 cm hoch (Format A5).
Die Grundfarbe des Papiers ist grau.

2. Die Versicherungsnachweise müssen wie folgt gestaltet sein: Interne Kontrollnummer des Versicherers
No de contrôle interne de l'assureur
No di controllo interno dell'assicuratore Versicherungs-Nachweis für Unternehmnungen
und Veranstaltungen
Attestation d'assurance pour entreprises et manifestations
Attestato d'assicurazione per aziende e manifestazioni
Police

No
Polizza

VVV

OAV

VVV

OAV

VVV

OAV

Versicherungsnehmer Preneur d'assurance - Stipulante Unternehmen des
Motorfahrzeuggewerbes Strassenbaumaschinen

Werkinterner Verkehr
auf öffentlichen
Strassen

Entreprise de la
branche automobile

Machines pour la
construction des routes Véhicules d'usine
empruntant la voie
publique

Aziende dell'industria
dei veicoli a motore

Macchine per la
costruzione di strade

Veicoli di fabbrica
circolanti su strade
pubbliche

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:

Gültig ab:/
Valable des:/
Valido dal:

VVV

OAV

Rennen - Course de vitesse - Gara di velocità Nähere Bezeichnung des Unternehmens (Werkes) oder der
Veranstaltung
Désignation plus précise de
l'entreprise (usine) ou de la
manifestation
Designazione più precisa dell'azienda
(officina) o della manifestazione Deckungssummen:
Montants d'assurance:
Somme assicurate:

Ereignis
Evénement
Sinistro

Fr. ________________ Personenschaden
Mort ou lésions
corporelles
Morte o lesioni
corporali

Fr. ________________ Sachschaden
Dommages matériels
Danni materiali

Fr. ________________ Gültig ab:
Valable des:
Valido dal:

bis
jusqu'au
al

Die auf Grund obiger Police abgeschlossene Versicherung entspricht den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958
über den Strassenverkehr.
L'assurance conlure sur la base de la police indiquée ci-dessus est conformes aux exigences des dispositions de la loi fédérale du 19 décembre 1958
sur la circulation routière.
L'assicurazione stipulata in base alla polizza sopra citate è conforme alle
disposizioni della legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione
stradale.

Ort und Datum
Lieu et date
Luogo e date

Stempel und Unterschrift des Versicherers

Verkehrsversicherungsverordnung 53

741.31

C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3a Abs. 4 Bst. a und b) 1. Die Zulassungsbehörden übermitteln die Kontrollmeldungen (Art. 3a Abs. 4
Bst. a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 3a Abs. 4 Bst. b)
schriftlich oder auf elektronischem Weg. Die Daten auf diesen Meldungen werden
einheitlich wiedergegeben analog den Versicherungsnachweisen.

2. Den Versicherern müssen dabei mindestens folgende Daten gemeldet werden: - Angaben des Kontrollschildes - Besondere Verwendungen - Fahrzeugart

- Halterangaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Heimatstaat) - Fabrikmarke und Typ - Name, Code und Adresse des Versicherers

- Fahrgestell-Nummer - Police-Nummer

- Stamm-Nummer

- Datum der Meldung an den Versicherer

- Inverkehrsetzungsdatum Zusätzlich bei der Kontrollmeldung: Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen)

Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Neueinlösung/WIK nach Hinterlegung der Kontrollschilder/WIK nach Abmeldung durch Versicherer)

Zusätzlich bei der Meldung der Ausserverkehrsetzung: Ausserverkehrsetzungsdatum

Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Depot Kontrollschilder/übrige Ausserverkehrsetzungsgründe)

Strassenverkehr

54

741.31

Anhang 2168

Provisorische Immatrikulation A. Kontrollschilder 1. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden unabhängig
von den übrigen Kontrollschildern numeriert. Mit der Numerierung kann von vorne
begonnen werden, wenn Gewähr besteht, dass sich nicht gleichzeitig zwei verschiedene provisorisch immatrikulierte Motorwagen oder Motorräder mit gültigen Kontrollschildern gleicher Nummer in Verkehr befinden.

2. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge sind aus dünnem
Blech und entsprechen in Ausführung und Beschriftung den Vorschriften, die für die
übrigen Kontrollschilder gelten (Art. 83 und 85 VZV169). Das Bundesamt für Strassen kann die Verwendung anderer Materialien zulassen.

3.170 Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge tragen anschliessend an die Kontrollnummer einen erhaben gepressten, senkrechten roten Balken;
Schilder unverzollter Fahrzeuge tragen zusätzlich den Buchstaben «Z». Auf den vorderen Schildern für Motorwagen und den Schildern für Motorräder und für Kleinmotorräder ist der rote Balken 33 mm breit und 67 mm hoch, auf den hinteren Schildern für Motorwagen 36 mm breit und 75 mm hoch.

4. Auf dem roten Balken wird die Jahrzahl des dem Verfalljahr vorangehenden Jahres vertieft eingepresst.

B. Kontrollmarken 1. Auf dem roten Balken ist eine Kontrollmarke aufzukleben, die die Zahl des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres trägt.

2. Diese Kontrollmarke ist 5 cm hoch und 3 cm breit. Die Ecken sind mit einem
Radius von 0,2 cm abgerundet. Die Grundfarbe ist rot. Die letzten beiden Ziffern des
Verfalljahres sind in weisser Schrift gemäss untenstehendem Muster auf der Marke
plaziert. Die Zahl des Verfallmonats steht in schwarzer, 3,3 cm hoher Schrift mit
einer Strichstärke von 0,45 cm in der Mitte der Marke.

168

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628). Bereinigt gemäss
Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338) und vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).

169

SR 741.51

170

AS 1987 1350

Verkehrsversicherungsverordnung 55

741.31

3. Die Kontrollmarken werden von den Kantonen beschafft.

Strassenverkehr

56

741.31

Anhang 3171

Kennzeichen der Fahrräder A. Fahrradvignetten 1. Die als Fahrradkennzeichen abgegebenen Vignetten sind 2 cm hoch und 4 cm
breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0,2 cm abgerundet.

2. Die Grundfarbe der Vignette ist weiss. Darauf sind schwarz auf der linken Seite
drei untereinanderstehende Zahlengruppen und auf der rechten Seite die letzten beiden Ziffern einer Jahreszahl aufgedruckt (Figur 1); sie bezeichnen: a.

die dreistellige Versicherungsnummer (Ziff. 3) in einer Strichstärke von
0,1 cm und einer Schrifthöhe von 0,7 cm; b.

die zweistellige Kantonsbezeichnung (Ziff. 4) in einer Schrifthöhe von
0,35 cm;

c.

die Seriennummer (Ziff. 5) in einer Schrifthöhe von 0,25 cm; d.

das Geltungsjahr in einer Strichstärke von 0,15 cm und einer Schrifthöhe von
1,4 cm. Eine Guilloche, deren jährlich wechselnde Farbe das Bundesamt für
Strassen bestimmt, sichert die Jahreszahl.

3. Die Versicherungsnummer ist eine dreistellige Zahl und setzt sich wie folgt
zusammen:

a.

Die zwei ersten Ziffern enthalten den Code zur Feststellung der zuständigen
Haftpflichtversicherungsgesellschaft.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation teilt den in Frage kommenden Versicherungsgesellschaften die
Code-Zahl zu. Bei den Fahrrädern der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG) lautet
die Zahl «00».

b.

Die dritte Ziffer bezeichnet die Art der Versicherung.

Dabei bedeutet «1» kantonale Kollektiv-Haftpflichtversicherung, «2», «3»,
«4» oder «5» Verbandsversicherung, «6» Einzelversicherung, «0» Fahrräder
der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG).

171

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989 (AS 1989 1189), Anhang 1 Ziff. II 6 der
V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(SR 741.41), Ziff. II 46 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779), und Anhang 1 Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Verkehrsversicherungsverordnung 57

741.31

4. Die Kantone werden auf der Vignette mit zwei Ziffern wie folgt bezeichnet: Zürich

01

Schaffhausen

14

Bern

02

Appenzell A. Rh.

15

Luzern

03

Appenzell I. Rh.

16

Uri

04

St. Gallen

17

Schwyz

05

Graubünden

18

Obwalden

06

Aargau

19

Nidwalden

07

Thurgau

20

Glarus

08

Tessin

21

Zug

09

Waadt

22

Freiburg

10

Wallis

23

Solothurn

11

Neuenburg

24

Basel-Stadt

12

Genf

25

Basel-Landschaft

13

Jura

26

Die Vignetten zu Verbands- oder Einzelversicherungen enthalten die Angabe des
Kantons, in dem der Hauptsitz des betreffenden Versicherers liegt.

5. Bei jeder Kantonsbezeichnung wird für jede Versicherungsnummer eine eigene,
fortlaufende Seriennummer geführt.

6. Die Vignetten sind selbstklebend.

7. Das Bundesamt für Strassen kann weitere Anforderungen, namentlich über das
für die Vignette zu verwendende Material, mittels Weisungen festlegen.

Strassenverkehr

58

741.31

B.172 Kennzeichen für Fahrräder des Bundes Die Kennzeichen sind 8 cm hoch und 5 cm breit. Sie sind aus Metall hergestellt. Im
oberen Teil von 6 cm Höhe, der mit einem rot reflektierenden Belag versehen ist,
sind ein weisses Schweizerkreuz von 2,3 cm Balkenlänge und 0,7 cm Balkendicke
und darunter die in der nachfolgenden Liste vorgesehenen Buchstaben von 1,8 cm
Höhe und 0,2 cm Strichstärke erhaben eingepresst. Im untern unbemalten oder hellfarbigen, nicht reflektierenden Teil von 2 cm Höhe ist entweder eine schwarze Kontrollnummer erhaben eingepresst oder eine kleine, farblose Zahl eingeprägt
(Figur 2).

Die Kennzeichen werden von folgenden Amtsstellen abgegeben: a.

Vom Servicebereich Transporte der Schweizerischen Post: für Fahrräder der Schweizerischen Post (Buchstabe P); für Fahrräder der Regiebetriebe und von Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen (Buchstaben PR).

b.

Von der Kriegsmaterialverwaltung: für Mannschaftsräder und Korpsmaterial-Fahrräder (Buchstabe M); für Fahrräder der Militärverwaltung und der Festungswachtformationen
(Buchstaben MV).

c.

Von der Eidgenössischen Oberzolldirektion: für Fahrräder der Zollverwaltung (Buchstaben ZD).

173

172

AS 1997 112

173 Heute:

P

Verkehrsversicherungsverordnung 59

741.31

Anhang 4174

Mindestanforderungen für die Erteilung
von Kollektiv-Fahrzeugausweisen
1

Fahrzeughersteller 1.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Diplom als Ing. ETH oder HTL auf dem Gebiet Maschinen- oder Fahrzeugbau oder

Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und 5jährige Tätigkeit in der
Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.

1.2

Umfang des Betriebes für 1.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Herstellung von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 1.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge
hergestellt werden.

1.3

Räumlichkeiten:
Fabrikationsräume und Einrichtungen für die regelmässige Herstellung
und Montage von Fahrzeugen, Abstellplatz für mindestens fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

1.4

Betriebseinrichtungen:
Maschinenpark, Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Herstellung und Montage von Fahrzeugen,

Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.

2

Fahrzeugimporteure 2.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt 5jährige Tätigkeit
in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.

174

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Mai 1989 (AS 1989 1189). Fassung gemäss
Ziff. II der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338). Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der
V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(SR 741.41) und Art. 1 Ziff. 6 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796).

Strassenverkehr

60

741.31

2.2

Umfang des Betriebes für 2.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
Import von mindestens 20 neuen Fahrzeugen pro Jahr; 2.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue
Fahrzeuge importiert werden.

2.3

Räumlichkeiten:
Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m2,

Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

2.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

3

Fahrzeughandel 3.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt 5jährige Tätigkeit
in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder 6jährige Berufserfahrung in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.

3.2

Umfang des Betriebes für 3.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Verkauf pro Jahr von mindestens
40 leichten Motorwagen oder

10 schweren Motorwagen oder

30 Motorrädern oder

20 landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder

20 Arbeitsfahrzeugen oder

20 Anhängern oder

20 dreirädrigen Motorfahrzeugen oder

20 Kleinmotorfahrzeugen oder

20 Leichtmotorfahrzeugen.

Verkehrsversicherungsverordnung 61

741.31

3.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 40 leichte Motorwagen oder

10 schwere Motorwagen oder

30 Motorräder oder

20 landwirtschaftliche Fahrzeuge oder

20 Arbeitsfahrzeuge oder

20 Anhänger oder

20 dreirädrige Motorfahrzeuge oder

20 Kleinmotorfahrzeuge oder

20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden.

3.3

Räumlichkeiten:
Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m2,

Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

3.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

4

Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge 4.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt
5jährige Tätigkeit in der Branche oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

4.2

Umfang des Betriebes für 4.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 4.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen
ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50
Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

Strassenverkehr

62

741.31

4.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

4.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an leichten
Motorwagen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät
(Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.

5

Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen 5.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt
5jährige Tätigkeit in der Branche oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

5.2

Umfang des Betriebes für 5.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 5.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder
Überführungsfahrten notwendig machen.

5.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

5.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an schweren
Motorwagen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.

Verkehrsversicherungsverordnung 63

741.31

6

Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge 6.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Motorradmechaniker und insgesamt 5jährige
Tätigkeit in der Branche oder 6 Jahre Berufstätigkeit in der Branche.

6.2

Umfang des Betriebes für 6.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 6.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder
Überführungsfahrten notwendig machen.

6.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mehrere Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

6.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Motorrädern,

Batterieladegerät, Schweissanlage, Motorrad-Hebebühne, Reifenmontiermaschine, Auswuchtgerät, Lichteinstellgerät.

7

Reparaturwerkstätte für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge 7.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Landmaschinenmechaniker, Automechaniker oder
-monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

7.2

Umfang des Betriebes für 7.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;

Strassenverkehr

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741.31

7.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder
Überführungsfahrten notwendig machen.

7.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

7.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an landwirtschaftlichen Fahrzeugen,

Batterieladegerät, Schweissanlage, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät, Lichteinstellgerät.

8

Reparaturwerkstätte für Anhänger 8.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur oder für einen
technisch gleichwertigen Beruf und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der
Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

8.2

Umfang des Betriebes für 8.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 8.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder
Überführungsfahrten notwendig machen.

8.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

8.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Anhän-gern,

Schweissanlage, Wagenheber.

Verkehrsversicherungsverordnung 65

741.31

9

Karosseriewerkstätte 9.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der
Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

9.2

Umfang des Betriebes für 9.21

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 9.22

weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

9.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

9.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Karosseriewerkstatt,

Schweissanlage, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.

10

Autospenglerei 10.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der
Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

10.2

Umfang des Betriebes für 10.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Strassenverkehr

66

741.31

10.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder
Überführungsfahrten notwendig machen.

10.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

10.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospenglerei,

Richtsystem (z. B. Dozzer), mobile Pressen, Schweissanlage, Richtplatte, optisches Lichteinstellgerät, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte),
Wagenheber.

11

Autospritzwerk 11.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Autolackierer, Automechaniker oder -monteur
und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

11.2

Umfang des Betriebes für 11.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 11.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

11.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

11.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospritzwerk,

Spritzkabine, Farbmischanlage.

Verkehrsversicherungsverordnung 67

741.31

12

Autosattlerei 12.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Karosseriesattler, Automechaniker oder -monteur
und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

12.2

Umfang des Betriebes für 12.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 12.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

12.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens ein Fahrzeug,

Abstellplätze für mindestens zwei weitere Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

12.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen für Autosattlerei und vollständiges Sortiment von Sattlerwerkzeugen.

13

Autoelektrowerkstätte 13.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automechaniker oder -monteur
und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

13.2

Umfang des Betriebes für 13.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Strassenverkehr

68

741.31

13.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

13.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

13.4

Betriebseinrichtungen.
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autoelektriker,

typengeprüftes Abgasmessgerät, Elektroprüfbank, optisches Lichteinstellgerät.

14

Lenkgeometrie-Werkstätte 14.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt
5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

14.2

Umfang des Betriebes für 14.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 14.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

14.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

14.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Lenkgeometrie-Werkstatt,

optisches Achsvermessungsgerät, Lift oder Grube, LenkgeometriePrüfgerät (Messplatte).

Verkehrsversicherungsverordnung 69

741.31

15

Fahrtschreibereinbau-Werkstätte 15.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automechaniker oder -monteur
und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche

und Bewilligung des UVEK als Montagestelle.

15.2

Umfang des Betriebes für 15.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 15.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

15.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

15.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Fahrtschreibereinbau.

16

Diesel-Spezialwerkstätte 16.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt
5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

16.2

Umfang des Betriebes für 16.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Strassenverkehr

70

741.31

16.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

16.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

16.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Dieselpumpenreparaturen,

Pumpen- und Düsenprüfstand, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät.

17

Bremsen-Spezialwerkstätte 17.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt
5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

17.2

Umfang des Betriebes für 17.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 17.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

17.3

Räumlichkeiten:
Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

17.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Bremsenreparaturen, Bremsenprüfstand.

Verkehrsversicherungsverordnung 71

741.31

18

Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark 18.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt
5jährige Tätigkeit in der Branche oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

18.2

Umfang des Betriebes für 18.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Eigener Fahrzeugpark von mindestens 30 Fahrzeugen; 18.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeugausweis 30
weitere Fahrzeuge umfassen.

18.3

Räumlichkeiten:

Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge.

18.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Fahrzeugen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät
(Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.

19

Betriebe, die Fahrzeuge erproben 19.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im
Betrieb verantwortlichen Person:
Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt 5jährige Tätigkeit
in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.

19.2

Umfang des Betriebes für 19.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Erproben von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 19.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.
Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge
erprobt werden.

Strassenverkehr

72

741.31

19.3

Räumlichkeiten:
Raum für Fahrzeugaufbereitung mindestens 50 m2,

Abstellplatz für mindestens weitere zwei Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

19.4

Betriebseinrichtungen:
Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

20

Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je
Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein
Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang
erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen.

Verkehrsversicherungsverordnung 73

741.31

Anhang 5175

175

Aufgehoben durch Ziff. II des BRB vom 5. Sept. 1967 (AS 1967 1295).

Strassenverkehr

74

741.31