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Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 (Stand am 24. September 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis und 64ter der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19902, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1 Mit diesem Gesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre
Rechtsstellung verbessert werden.
2 Die Hilfe umfasst: a.
Beratung;
b.
Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren; c.
Entschädigung und Genugtuung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Hilfe nach diesem Gesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er
sich schuldhaft verhalten hat.
2 Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm
in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei: a.
der Beratung (Art. 3 und 4); b.
der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und
9), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen; c.
der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.
AS 1992 2465 1
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123 und 124 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101).
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BBl 1990 II 961 312.5
Bundesstrafprozess
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312.5
2. Abschnitt: Beratung
Art. 3
Beratungsstellen
1 Die Kantone sorgen für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen. Mehrere Kantone können gemeinsame Beratungsstellen einrichten.
2 Die Beratungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben: a.
sie leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale,
materielle und juristische Hilfe; b.
sie informieren über die Hilfe an Opfer.
3 Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer
Zeit. Sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können.
4 Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich.
Die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.
5 Die Opfer können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
Art. 4
Schweigepflicht
1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen
gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.
2 Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit für die Beratungsstelle.
3 Die Schweigepflicht entfällt, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.
4 Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3. Abschnitt: Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren
Art. 5
Persönlichkeitsschutz 1 Die Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des
Strafverfahrens.
2 Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die
Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung
notwendig ist oder das Opfer zustimmt.
3 Das Gericht schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern. Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität wird die Öffentlichkeit auf Antrag des Opfers ausgeschlossen.
4 Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten, wenn
das Opfer dies verlangt. Sie tragen dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches
Gehör in anderer Weise Rechnung. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere
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Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.3 5 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Gegenüberstellung gegen den
Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten
auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.4
Art. 6
Aufgaben der Polizei und der Untersuchungsbehörden 1 Die Polizei informiert das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Beratungsstellen.
2 Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle. Sie weist das
Opfer vorher darauf hin, dass es die Übermittlung ablehnen kann.
3 Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass sie
von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden. Das gilt auch für
das Untersuchungsverfahren.
Art. 7
Beistand und Aussageverweigerung 1 Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen, wenn es als
Zeuge oder Auskunftsperson befragt wird.
2 Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.
Art. 8
Verfahrensrechte
1 Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere: a.
seine Zivilansprüche geltend machen; b.
den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet
oder wenn es eingestellt wird; c.
den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit
der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung
auswirken kann.
2 Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine
Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.
Art. 9
Zivilansprüche
1 Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers.
3
Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit
1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).
4 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).
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2 Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später
behandeln.
3 Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen
Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach
entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von
geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
4 Die Kantone können für Zivilansprüche im Strafmandatsverfahren sowie im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche abweichende Bestimmungen erlassen.
Art. 10
Zusammensetzung des urteilenden Gerichts Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass dem
urteilenden Gericht wenigstens eine Person gleichen Geschlechts angehört.
3a Abschnitt:5
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern
als Opfer im Strafverfahren
a Definition des Kindes Als Kind nach den Artikeln 10b-10d wird das Opfer verstanden, das im Zeitpunkt
der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt ist.
b Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem 1 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität dürfen die Behörden das Kind dem Beschuldigten nicht gegenüberstellen.
2 Bei anderen Straftaten ist eine Gegenüberstellung ausgeschlossen, wenn diese für
das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte.
3 Vorbehalten bleibt die Gegenüberstellung, wenn der Anspruch des Beschuldigten
auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
c Einvernahme des Kindes 1 Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal
einvernommen werden.
2 Die erste Einvernahme hat so rasch als möglich stattzufinden. Sie wird im Beisein
einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten
Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt.
Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. Die Einvernahme 5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).
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erfolgt in einem geeigneten Raum. Sie wird auf Video aufgenommen. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.
3 Eine zweite Einvernahme findet statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder
des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen von Absatz 2.
4 Die Behörde kann in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 die Vertrauensperson
vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind
ausüben könnte.
d Einstellung des Strafverfahrens 1 Die zuständige Behörde der Strafrechtspflege kann ausnahmsweise das Strafverfahren einstellen, wenn: a.
das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses das Interesse des
Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b.
das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt.
2 Die zuständige Behörde sorgt bei einer Einstellung nach Absatz 1 dafür, dass nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden.
3 Gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die Einstellung kann
Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht geführt werden. Der Beschuldigte, das Kind oder dessen gesetzlicher Vertreter und die Staatsanwaltschaft
sind zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung
Art. 11
Berechtigte Personen und Zuständigkeit 1 Die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat
verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des
Strafgesetzbuches6 gilt sinngemäss.
2 Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so kann das Opfer eine Entschädigung oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem
ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält.
3 Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat,
im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält.
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Bundesstrafprozess
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Art. 12
Voraussetzungen
1 Das Opfer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Artikel 3c des Bundesgesetzes vom 19. März 19657 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages
für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG nicht
übersteigen. Massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat.8 2 Dem Opfer kann unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 13
Bemessung der Entschädigung 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers.
Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen
Lebensbedarf nach ELG9, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die
Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt.10 2 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat.
3 Der Bundesrat legt Höchst- und Mindestbeträge fest. Er kann weitere Vorschriften
zur Bemessung der Entschädigung erlassen.
Art. 14
Subsidiarität der staatlichen Leistung 1 Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, werden von der Entschädigung abgezogen. Ausgenommen sind Leistungen (insbesondere Renten und Kapitalabfindungen), die bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden sind (Art. 12 Abs. 1).11 In gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen.
2 Hat die Behörde eine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen, so gehen die
Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der Entschädigung oder der Genugtuung an den Kanton über. Diese Ansprüche haben Vorrang
vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers und den Rückgriffsansprüchen Dritter.
3 Der Kanton verzichtet darauf, seine Ansprüche gegenüber dem Täter geltend zu
machen, wenn es für dessen soziale Wiedereingliederung notwendig ist.
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SR 831.30
8 Fassung
gemäss Ziff. III des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
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SR 831.30
10 Fassung
gemäss Ziff. III des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
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Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. III des BG vom 20. Juni 1997,
in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).
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Art. 15
Vorschuss
Aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches wird ein Vorschuss gewährt, wenn: a.
das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder b.
die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.
Art. 16
Verfahren und Verwirkung 1 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor.
2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche.
Art. 17
Rechtsschutz
Die Kantone bestimmen eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis.
5. Abschnitt: Finanzhilfen und Schlussbestimmungen
Art. 18
Ausbildungs- und Finanzhilfe des Bundes 1 Der Bund fördert die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der
mit der Hilfe an Opfer Betrauten. Er trägt den besonderen Bedürfnissen von Kindern, die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind, Rechnung. Er gewährt entsprechende Finanzhilfen.12 2 Der Bund gewährt den Kantonen für den Aufbau der Hilfe an Opfer eine auf sechs
Jahre befristete Finanzhilfe. Diese wird nach der Finanzkraft und der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Die Kantone erstatten dem Bundesrat alle zwei Jahre
Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe.
3 Erwachsen einem Kanton infolge ausserordentlicher Ereignisse besonders hohe
Aufwendungen, so kann der Bund zusätzliche Finanzhilfen gewähren.
12 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).
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Art. 19
Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199313 13
BRB vom 18. Nov. 1992 (AS 1992 2470).
Opferhilfegesetz
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Anhang
Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Strafgesetzbuch14 wird wie folgt geändert: Art. 37
Ziff. 1 Abs. 1 ...
...
2. Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege15 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 74 ...
...
Art. 106
Abs. 1bis ...
Art. 115
Abs. 1 ...
...
Art. 137
Abs. 1 dritter Satz und 175 Abs. 3
Aufgehoben
...
14
SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
15
SR 312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
Bundesstrafprozess
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Art. 221
Abs. 1 und 1bis ...
Art. 228
Abs. 2 und 3 ...
Art. 228
Abs. 4
Aufgehoben
Art. 231
Abs. 1 ...
Art. 238
Abs. 2 ...
Art. 270
Abs. 1 ...
Art. 270
Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 278
Abs. 3 ...
3. Das Militärstrafgesetz16 wird wie folgt geändert: Art. 42a
...
4. Der Militärstrafprozess17 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 74 ...
...
16
SR 321.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
17
SR 322.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.