01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2019 - 31.12.2023
01.01.2011 - 31.12.2018
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1

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 (Stand am 27. Dezember 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis und 64ter der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19903, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1

Mit diesem Gesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden.

2

Die Hilfe umfasst:

a. Beratung; b. Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren; c. Entschädigung und Genugtuung.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Hilfe nach diesem Gesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

2

Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei:4 a. der Beratung (Art. 3 und 4); b. der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen; AS 1992 2465

1 [BS

1 3; AS 1985 151]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123 und 124 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).

3

BBl 1990 II 961 4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

312.5

Bundesstrafprozess

2

312.5

c. der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.

2. Abschnitt: Beratung

Art. 3

Beratungsstellen

1

Die Kantone sorgen für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen. Mehrere Kantone können gemeinsame Beratungsstellen einrichten.

2

Die Beratungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben: a. sie leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe; b. sie informieren über die Hilfe an Opfer.

3

Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer Zeit.

Sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können.

4

Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich.

Die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.

5

Die Opfer können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.


Art. 4

Schweigepflicht

1

Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.

2

Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit für die Beratungsstelle.

3

Die Schweigepflicht entfällt, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.

4

Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3. Abschnitt: Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

Art. 5

Persönlichkeitsschutz 1

Die Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens.

2

Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.

3

Das Gericht schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern. Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität wird die Öffentlichkeit auf Antrag des Opfers ausgeschlossen.

Opferhilfegesetz

3

312.5

4

Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.5 5 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.6

Art. 6

Aufgaben der Polizei und der Untersuchungsbehörden 1

Die Polizei informiert das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Beratungsstellen.

2

Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle. Sie weist das Opfer vorher darauf hin, dass es die Übermittlung ablehnen kann.

3

Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden. Das gilt auch für das Untersuchungsverfahren.


Art. 7

Beistand und Aussageverweigerung 1

Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen, wenn es als Zeuge oder Auskunftsperson befragt wird.

2

Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.


Art. 8

Verfahrensrechte

1

Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere: a. seine Zivilansprüche geltend machen; b. den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird; c. den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

2

Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.

5

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).

Bundesstrafprozess

4

312.5


Art. 9

Zivilansprüche

1

Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers.

2

Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln.

3

Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.

4

Die Kantone können für Zivilansprüche im Strafmandatsverfahren sowie im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche abweichende Bestimmungen erlassen.


Art. 10

Zusammensetzung des urteilenden Gerichts Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person gleichen Geschlechts angehört.

3a Abschnitt:7 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer im Strafverfahren
a Definition des Kindes Als Kind nach den Artikeln 10b-10d wird das Opfer verstanden, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt ist.

b Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem 1

Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität dürfen die Behörden das Kind dem Beschuldigten nicht gegenüberstellen.

2

Bei anderen Straftaten ist eine Gegenüberstellung ausgeschlossen, wenn diese für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte.

3

Vorbehalten bleibt die Gegenüberstellung, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

c Einvernahme des Kindes 1

Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden.

2

Die erste Einvernahme hat so rasch als möglich stattzufinden. Sie wird im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten 7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).

Opferhilfegesetz

5

312.5

Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt.

Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. Die Einvernahme erfolgt in einem geeigneten Raum. Sie wird auf Video aufgenommen. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.

3

Eine zweite Einvernahme findet statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Absatz 2.

4

Die Behörde kann in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.

d Einstellung des Strafverfahrens 1

Die zuständige Behörde der Strafrechtspflege kann ausnahmsweise das Strafverfahren einstellen, wenn:

a. das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt.

2

Die zuständige Behörde sorgt bei einer Einstellung nach Absatz 1 dafür, dass nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden.

3

Gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die Einstellung kann Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht geführt werden. Der Beschuldigte, das Kind oder dessen gesetzlicher Vertreter und die Staatsanwaltschaft sind zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.

4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung

Art. 11

Berechtigte Personen und Zuständigkeit 1

Die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des Strafgesetzbuches8 gilt sinngemäss.

2

Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so kann das Opfer eine Entschädigung oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält.

8

SR 311.0

Bundesstrafprozess

6

312.5

3

Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat, im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält.


Art. 12

Voraussetzungen

1

Das Opfer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Artikel 3c des Bundesgesetzes vom 19. März 19659 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG nicht übersteigen. Massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat.10 2 Dem Opfer kann unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen.


Art. 13

Bemessung der Entschädigung 1

Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers.

Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG11, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt.12 2 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat.

3

Der Bundesrat legt Höchst- und Mindestbeträge fest. Er kann weitere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung erlassen.


Art. 14

Subsidiarität der staatlichen Leistung 1

Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, werden von der Entschädigung abgezogen. Ausgenommen sind Leistungen (insbesondere Renten und Kapitalabfindungen), die bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden sind (Art. 12 Abs. 1).13 In gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen.

2

Hat die Behörde eine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der Entschädigung oder der Genugtuung an den Kanton über. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers und den Rückgriffsansprüchen Dritter.

9 SR

831.30

10 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

11 SR

831.30

12 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

13 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. III des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

Opferhilfegesetz

7

312.5

3

Der Kanton verzichtet darauf, seine Ansprüche gegenüber dem Täter geltend zu machen, wenn es für dessen soziale Wiedereingliederung notwendig ist.


Art. 15

Vorschuss

Aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches wird ein Vorschuss gewährt, wenn: a. das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder b. die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.


Art. 16

Verfahren und Verwirkung 1

Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor.

2

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

3

Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche.


Art. 17

Rechtsschutz

Die Kantone bestimmen eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis.

5. Abschnitt: Finanzhilfen und Schlussbestimmungen

Art. 18

Ausbildungs- und Finanzhilfe des Bundes 1

Der Bund fördert die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Hilfe an Opfer Betrauten. Er trägt den besonderen Bedürfnissen von Kindern, die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind, Rechnung. Er gewährt entsprechende Finanzhilfen.14 2 Der Bund gewährt den Kantonen für den Aufbau der Hilfe an Opfer eine auf sechs Jahre befristete Finanzhilfe. Diese wird nach der Finanzkraft und der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Die Kantone erstatten dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe.

3

Erwachsen einem Kanton infolge ausserordentlicher Ereignisse besonders hohe Aufwendungen, so kann der Bund zusätzliche Finanzhilfen gewähren.

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2997 2999; BBl 2000 3744 3766).

Bundesstrafprozess

8

312.5


Art. 19

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199315 15

BRB vom 18. Nov. 1992 (AS 1992 2470).

Opferhilfegesetz

9

312.5

Anhang


Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Strafgesetzbuch16 wird wie folgt geändert: Art. 37
Ziff. 1 Abs. 1
...


Art. 60

...

2. Das Bundesgesetz vom 15. Juni 193417 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 74 ...


Art. 88bis

...


Art. 106
Abs. 1bis
...


Art. 115
Abs. 1
...


Art. 120

...


Art. 137
Abs. 1 dritter Satz und 175 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 210
...

16

SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

17

SR 312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Bundesstrafprozess

10

312.5


Art. 221
Abs. 1 und 1bis
...


Art. 228
Abs. 2 und 3
...


Art. 228
Abs. 4 Aufgehoben
Art. 231 Abs. 1 ...


Art. 238
Abs. 2
...


Art. 270
Abs. 1
...


Art. 270
Abs. 3 und 4 Aufgehoben
Art. 278 Abs. 3 ...


3. Das Militärstrafgesetz18 wird wie folgt geändert: Art. 42a

...

4. Der Militärstrafprozess vom 23. März 197919 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 74 ...

18

SR 321.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

19

SR 322.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Opferhilfegesetz

11

312.5


Art. 84a

...


Art. 112

...


Art. 113

...


Art. 114
Abs. 1
...


Art. 118

...


Art. 119
Abs. 2 Bst. d
...


Art. 122
Abs. 1
...


Art. 154
Abs. 2
...


Art. 163

...


Art. 164
Abs. 1, 4 und 5
...


Art. 173
Abs. 1bis
...


Art. 174
Abs. 2
...

Bundesstrafprozess

12

312.5


Art. 175
Abs. 2
...


Art. 179
Sachüberschrift und Abs. 1
...


Art. 181
Abs. 2
...


Art. 183
Abs. 2 und 2bis
...


Art. 186
Abs. 1bis
...


Art. 193

...


Art. 196

...


Art. 199

...


Art. 202
Bst. d
...